Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker
Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker
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V e r e i n b a r u n g<br />
Anlage<br />
<strong>betreffend</strong><br />
<strong>den</strong> <strong>ehem</strong>. <strong>Westwall</strong>-<strong>Bunker</strong> - Bu / WW<br />
Gemarkung - B -<br />
- in der Gemeinde<br />
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch die Bundesanstalt<br />
für Immobilienaufgaben (BImA) -, diese vertreten durch <strong>den</strong> Vorstand (Sitz:<br />
Ellerstraße 58, 53119 Bonn)<br />
- nachstehend „Bund“ genannt<br />
und<br />
- nachstehend „Erwerber“ genannt –<br />
schließen die folgende <strong>Vereinbarung</strong>:<br />
§ 1<br />
Übereignungsobjekt<br />
Auf dem Grundstück in der Gemeinde , Gemarkung<br />
eingetragen im Grundbuch von , Blatt<br />
Flur , Flurstück-Nr.<br />
befindet sich der <strong>ehem</strong>alige WE-<strong>Bunker</strong> - BU/WW<br />
Die Lage in der Örtlichkeit ist <strong>den</strong> Erwerbern bekannt.<br />
Der <strong>Bunker</strong> steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin<br />
des <strong>ehem</strong>. Deutschen Reiches.<br />
Eigentümer des Grund und Bo<strong>den</strong>s, auf dem die <strong>Bunker</strong>anlage gelegen ist, sind die<br />
Erwerber.<br />
...
- 2 -<br />
§ 2<br />
Zustand der <strong>Bunker</strong>anlage<br />
Der Zustand der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage ist <strong>den</strong> Erwerbern bekannt.<br />
Von der Anlage gehen Gefahren i.S. des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)<br />
vom 05. November 1957 (Bundesgesetzblatt I, S. 1747) aus (-u.a. – Absturzhöhen,<br />
abgängiger Zugangsverschluss). Die Erwerber erklären, notwendige Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen<br />
eigenständig und in eigener Verantwortung durchzuführen.<br />
Mit Abschluss der vorliegen<strong>den</strong> <strong>Vereinbarung</strong> wird der Bund selbst keine/kein weiteren<br />
Sicherungsmaßnahmen ausführen.<br />
§ 3<br />
Kostenumfang / Kostenbeteiligung des Bundes<br />
Für die Durchführung notwendiger Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen (§ 2 der <strong>Vereinbarung</strong>)<br />
erstattet der Bund <strong>den</strong> Erwerbern einen Betrag in Höhe von<br />
€ (in Worten: Euro)<br />
unter der Voraussetzung, dass die nach § 5 letzter Absatz erforderliche Dienstbarkeit<br />
eingetragen und die Eintragung durch Vorlage eines Grundbuchauszuges bei der Bundesanstalt<br />
für Immobilienaufgaben – Abteilung Verwaltungsaufgaben – (Schloss –<br />
Hauptgebäude, 56068 Koblenz) nachgewiesen wird.<br />
Der Betrag wird auf das Konto der Erwerber bei der<br />
Konto-Nr.: BLZ: überwiesen.<br />
§ 4<br />
Eigentumsübergang<br />
Der Bund und die Erwerber sind sich darüber einig, dass das Eigentum und der Besitz<br />
an der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage mit dem Tag auf die Erwerber übergehen, an<br />
dem die nach § 5 letzter Absatz dieser <strong>Vereinbarung</strong> erforderliche Dienstbarkeit durch<br />
Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen und die vorliegende <strong>Vereinbarung</strong><br />
von bei<strong>den</strong> Parteien unterzeichnet wurde.<br />
Nicht übereignet wird der Grund und Bo<strong>den</strong>, auf dem sich der <strong>Bunker</strong> befindet, Grundstückseigentümer<br />
sind/bleiben die Erwerber.<br />
...
- 3 -<br />
§ 5<br />
Haftungsübergang<br />
Das Eigentum und der Besitz an der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage gehen mit allen<br />
damit verbun<strong>den</strong>en Rechten und Pflichten – u.a. der Verkehrssicherungspflicht – auf<br />
die Erwerber über.<br />
Die Erwerber garantieren – auch für eventuelle spätere Rechtsnachfolger – <strong>den</strong> Verzicht<br />
auf Gefahrenbeseitigungsansprüche gegen <strong>den</strong> Bund nach § 1004 BGB i.V.m.<br />
§ 19 II Nr. 1 AKG (Allgemeines Kriegsfolgengesetz).<br />
Die Erwerber erklären, dass mit dem Eigentumsübergang alle bisherigen und künftigen<br />
Ansprüche, die sich aus dem Vorhan<strong>den</strong>sein des <strong>Bunker</strong>s gegen <strong>den</strong> Bund ergeben<br />
könnten, abgegolten sind und der Bund von jeder Haftung freigestellt wird.<br />
Die Erwerber stellen <strong>den</strong> Bund vom Tage der Unterzeichnung dieser <strong>Vereinbarung</strong> an<br />
von sämtlichen Scha<strong>den</strong>sersatzansprüchen / Ansprüchen, die sich aus dem Vorhan<strong>den</strong>sein<br />
des <strong>Bunker</strong>s ergeben/ergeben könnten – auch von <strong>den</strong>en nach dem AKG –<br />
frei. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter.<br />
Die Erwerber garantieren die Haftungsfreistellung des Bundes auch für <strong>den</strong> Fall, dass<br />
sie <strong>den</strong> <strong>Bunker</strong> an Dritte weiterübertragen.<br />
Die Erwerber verpflichten sich, <strong>den</strong> Verzicht auf Gefahrenbeseitigungsansprüche gegen<br />
<strong>den</strong> Bund nach § 1004 BGB i.V.m. § 19 II Nr. 1 AKG durch Eintragung einer beschränkt<br />
persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts<br />
„Verzicht auf Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 1004 BGB, 19 II des Allgemeinen<br />
Kriegsfolgengesetzes, die sich aus der <strong>Bunker</strong>anlage – Bu / WW – ergeben<br />
könnten, für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)“ dinglich zu<br />
sichern.<br />
§ 6<br />
Verzicht auf Entschädigung<br />
Die Erwerber verzichten auf eventuelle Ansprüche aus der Inanspruchnahme von<br />
Grund und Bo<strong>den</strong> durch das <strong>ehem</strong>. Deutsche Reich gegenüber dem Bund.<br />
...
- 4 -<br />
§ 7<br />
Verkehrswert<br />
Der <strong>Bunker</strong> hat keinen Verkehrswert.<br />
§ 8<br />
Kosten<br />
Mit dem Vertrag verbun<strong>den</strong>e Kosten – Abgaben u.a. – mit Ausnahme derjenigen, die<br />
dem Bund unmittelbar entstan<strong>den</strong> sind, wie beispielsweise für die Vorbereitung des<br />
Vertrages, für Gutachten, Reisekosten etc., tragen die Erwerber.<br />
§ 9<br />
Vertragsinhalte<br />
Mündliche Abre<strong>den</strong> haben keine Gültigkeit.<br />
§ 10<br />
Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergeben<strong>den</strong> Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.<br />
§ 11<br />
Ausfertigungen<br />
Die <strong>Vereinbarung</strong> wird 4-fach gefertigt. Jede Vertragspartei erhält 2 Ausfertigungen.<br />
Die Bundesrepublik Deutschland<br />
(Bundesfinanzverwaltung) vertreten durch die<br />
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,<br />
vertreten durch <strong>den</strong> Vorstand, vertreten durch<br />
die Direktion Koblenz, Hauptstelle Verwaltungsaufgaben,<br />
in 56068 Koblenz,<br />
Schloss- Hauptgebäude<br />
(Erwerber)<br />
Koblenz, <strong>den</strong><br />
Im Auftrag<br />
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