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Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker

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V e r e i n b a r u n g<br />

Anlage<br />

<strong>betreffend</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>ehem</strong>. <strong>Westwall</strong>-<strong>Bunker</strong> - Bu / WW<br />

Gemarkung - B -<br />

- in der Gemeinde<br />

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch die Bundesanstalt<br />

für Immobilienaufgaben (BImA) -, diese vertreten durch <strong>den</strong> Vorstand (Sitz:<br />

Ellerstraße 58, 53119 Bonn)<br />

- nachstehend „Bund“ genannt<br />

und<br />

- nachstehend „Erwerber“ genannt –<br />

schließen die folgende <strong>Vereinbarung</strong>:<br />

§ 1<br />

Übereignungsobjekt<br />

Auf dem Grundstück in der Gemeinde , Gemarkung<br />

eingetragen im Grundbuch von , Blatt<br />

Flur , Flurstück-Nr.<br />

befindet sich der <strong>ehem</strong>alige WE-<strong>Bunker</strong> - BU/WW<br />

Die Lage in der Örtlichkeit ist <strong>den</strong> Erwerbern bekannt.<br />

Der <strong>Bunker</strong> steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin<br />

des <strong>ehem</strong>. Deutschen Reiches.<br />

Eigentümer des Grund und Bo<strong>den</strong>s, auf dem die <strong>Bunker</strong>anlage gelegen ist, sind die<br />

Erwerber.<br />

...


- 2 -<br />

§ 2<br />

Zustand der <strong>Bunker</strong>anlage<br />

Der Zustand der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage ist <strong>den</strong> Erwerbern bekannt.<br />

Von der Anlage gehen Gefahren i.S. des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)<br />

vom 05. November 1957 (Bundesgesetzblatt I, S. 1747) aus (-u.a. – Absturzhöhen,<br />

abgängiger Zugangsverschluss). Die Erwerber erklären, notwendige Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen<br />

eigenständig und in eigener Verantwortung durchzuführen.<br />

Mit Abschluss der vorliegen<strong>den</strong> <strong>Vereinbarung</strong> wird der Bund selbst keine/kein weiteren<br />

Sicherungsmaßnahmen ausführen.<br />

§ 3<br />

Kostenumfang / Kostenbeteiligung des Bundes<br />

Für die Durchführung notwendiger Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen (§ 2 der <strong>Vereinbarung</strong>)<br />

erstattet der Bund <strong>den</strong> Erwerbern einen Betrag in Höhe von<br />

€ (in Worten: Euro)<br />

unter der Voraussetzung, dass die nach § 5 letzter Absatz erforderliche Dienstbarkeit<br />

eingetragen und die Eintragung durch Vorlage eines Grundbuchauszuges bei der Bundesanstalt<br />

für Immobilienaufgaben – Abteilung Verwaltungsaufgaben – (Schloss –<br />

Hauptgebäude, 56068 Koblenz) nachgewiesen wird.<br />

Der Betrag wird auf das Konto der Erwerber bei der<br />

Konto-Nr.: BLZ: überwiesen.<br />

§ 4<br />

Eigentumsübergang<br />

Der Bund und die Erwerber sind sich darüber einig, dass das Eigentum und der Besitz<br />

an der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage mit dem Tag auf die Erwerber übergehen, an<br />

dem die nach § 5 letzter Absatz dieser <strong>Vereinbarung</strong> erforderliche Dienstbarkeit durch<br />

Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen und die vorliegende <strong>Vereinbarung</strong><br />

von bei<strong>den</strong> Parteien unterzeichnet wurde.<br />

Nicht übereignet wird der Grund und Bo<strong>den</strong>, auf dem sich der <strong>Bunker</strong> befindet, Grundstückseigentümer<br />

sind/bleiben die Erwerber.<br />

...


- 3 -<br />

§ 5<br />

Haftungsübergang<br />

Das Eigentum und der Besitz an der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage gehen mit allen<br />

damit verbun<strong>den</strong>en Rechten und Pflichten – u.a. der Verkehrssicherungspflicht – auf<br />

die Erwerber über.<br />

Die Erwerber garantieren – auch für eventuelle spätere Rechtsnachfolger – <strong>den</strong> Verzicht<br />

auf Gefahrenbeseitigungsansprüche gegen <strong>den</strong> Bund nach § 1004 BGB i.V.m.<br />

§ 19 II Nr. 1 AKG (Allgemeines Kriegsfolgengesetz).<br />

Die Erwerber erklären, dass mit dem Eigentumsübergang alle bisherigen und künftigen<br />

Ansprüche, die sich aus dem Vorhan<strong>den</strong>sein des <strong>Bunker</strong>s gegen <strong>den</strong> Bund ergeben<br />

könnten, abgegolten sind und der Bund von jeder Haftung freigestellt wird.<br />

Die Erwerber stellen <strong>den</strong> Bund vom Tage der Unterzeichnung dieser <strong>Vereinbarung</strong> an<br />

von sämtlichen Scha<strong>den</strong>sersatzansprüchen / Ansprüchen, die sich aus dem Vorhan<strong>den</strong>sein<br />

des <strong>Bunker</strong>s ergeben/ergeben könnten – auch von <strong>den</strong>en nach dem AKG –<br />

frei. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter.<br />

Die Erwerber garantieren die Haftungsfreistellung des Bundes auch für <strong>den</strong> Fall, dass<br />

sie <strong>den</strong> <strong>Bunker</strong> an Dritte weiterübertragen.<br />

Die Erwerber verpflichten sich, <strong>den</strong> Verzicht auf Gefahrenbeseitigungsansprüche gegen<br />

<strong>den</strong> Bund nach § 1004 BGB i.V.m. § 19 II Nr. 1 AKG durch Eintragung einer beschränkt<br />

persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts<br />

„Verzicht auf Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 1004 BGB, 19 II des Allgemeinen<br />

Kriegsfolgengesetzes, die sich aus der <strong>Bunker</strong>anlage – Bu / WW – ergeben<br />

könnten, für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)“ dinglich zu<br />

sichern.<br />

§ 6<br />

Verzicht auf Entschädigung<br />

Die Erwerber verzichten auf eventuelle Ansprüche aus der Inanspruchnahme von<br />

Grund und Bo<strong>den</strong> durch das <strong>ehem</strong>. Deutsche Reich gegenüber dem Bund.<br />

...


- 4 -<br />

§ 7<br />

Verkehrswert<br />

Der <strong>Bunker</strong> hat keinen Verkehrswert.<br />

§ 8<br />

Kosten<br />

Mit dem Vertrag verbun<strong>den</strong>e Kosten – Abgaben u.a. – mit Ausnahme derjenigen, die<br />

dem Bund unmittelbar entstan<strong>den</strong> sind, wie beispielsweise für die Vorbereitung des<br />

Vertrages, für Gutachten, Reisekosten etc., tragen die Erwerber.<br />

§ 9<br />

Vertragsinhalte<br />

Mündliche Abre<strong>den</strong> haben keine Gültigkeit.<br />

§ 10<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergeben<strong>den</strong> Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.<br />

§ 11<br />

Ausfertigungen<br />

Die <strong>Vereinbarung</strong> wird 4-fach gefertigt. Jede Vertragspartei erhält 2 Ausfertigungen.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland<br />

(Bundesfinanzverwaltung) vertreten durch die<br />

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,<br />

vertreten durch <strong>den</strong> Vorstand, vertreten durch<br />

die Direktion Koblenz, Hauptstelle Verwaltungsaufgaben,<br />

in 56068 Koblenz,<br />

Schloss- Hauptgebäude<br />

(Erwerber)<br />

Koblenz, <strong>den</strong><br />

Im Auftrag<br />

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