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ein Modell für die Kooperation zwischen außeruniversitären ...

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Föderale Aspekte: Art. 91b Grundgesetz<br />

„Bund und Länder können auf Grund von Ver<strong>ein</strong>barungen in<br />

Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der<br />

Förderung von:<br />

1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen<br />

Forschung außerhalb von Hochschulen;<br />

2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an<br />

Hochschulen;<br />

3. Forschungsbauten an Hochschulen <strong>ein</strong>schließlich<br />

Großgeräten.“<br />

07. Juni 2013 Seite 21

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