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E r s t e r T e i l - Georg-August-Universität Göttingen

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sung zur Prüfung und während des gesamten Prüfungszeitraums an der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-<br />

Universität Göttingen immatrikuliert sein. Hiervon ausgenommen sind Studierende, die<br />

a) zu dem ersten Prüfungstermin einer im vorangegangenen Semester besuchten Lehrveranstaltung<br />

innerhalb des Semesters eine Prüfungsleistung ablegen, zu dem sie an<br />

eine andere Hochschule wechseln und<br />

b) an dieser Hochschule bereits immatrikuliert sind.<br />

Die Immatrikulation an der neuen Hochschule ist nachzuweisen. Diese Bestimmung gilt auch<br />

für bereits immatrikulierte Studierende; Regelungen der Übergangsvorschriften gelten insoweit<br />

nicht.<br />

Die zu prüfende Person muss mindestens das letzte Semester vor der Diplomprüfung an der<br />

Universität Göttingen im Studiengang Mathematik eingeschrieben sein. Der Prüfungsausschuss<br />

kann insoweit in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.<br />

§ 8<br />

Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen<br />

(1) Soweit der Zweite und Dritte Teil nicht weitere Prüfungsleistungen vorsehen, bestehen<br />

die Diplomvorprüfungen aus Fachprüfungen und die Diplomprüfungen aus Fachprüfungen<br />

und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach<br />

oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen, sie können aus nur<br />

einer Prüfungsleistung bestehen. Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen<br />

nach Maßgabe des Zweiten und Dritten Teils abgelegt werden:<br />

1. mündliche Prüfung (Absatz 2),<br />

2. studienbegleitende Fachprüfungen (Nebenfächer Betriebswirtschaftslehre und<br />

Volkswirtschaftslehre<br />

(2) Die mündliche Prüfung findet in der Regel vor einer oder einem Prüfenden und oder einem<br />

sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfung statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist<br />

vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt je zu prüfende Person in<br />

der Regel 30 Minuten (mindestens 20 Minuten, höchstens 40 Minuten). Die wesentlichen<br />

Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll<br />

festzuhalten. Es ist von der oder dem Prüfenden und der oder dem Beisitzenden zu unterschreiben.<br />

(3) Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen<br />

statt. Auf Verlangen der zu prüfenden Person sollen alle Teilprüfungen an verschiedenen<br />

Tagen stattfinden.<br />

(4) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist (z. B. wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung), Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der<br />

vorgesehenen Form abzulegen, so soll er die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit<br />

oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen können.<br />

Dazu muss ein ärztliches Attest im Original vorgelegt werden. Die Vorlage einer Kopie ist<br />

nicht ausreichend. Die Entscheidung trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.<br />

(5) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung<br />

von Prüfungen, die Gründe für das Versäumen von Prüfungen sowie für den Freiversuch<br />

und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht<br />

der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten die Krankheit und dazu notwendige alleinige<br />

Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder,<br />

Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner.<br />

(6) Durch werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden,<br />

soweit hierdurch nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet<br />

sind. Durch werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung<br />

und in den ersten acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) keine<br />

Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden, es sei denn, dass sie sich zur Erbringung<br />

der entsprechenden Leistung ausdrücklich schriftlich bereit erklären; diese Erklärung kann<br />

jederzeit widerrufen werden. Werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen<br />

erbringen, die einer schweren körperlichen Arbeit oder einer Mehrarbeit im Sinne der §§

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