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E r s t e r T e i l - Georg-August-Universität Göttingen

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4 bzw. 8 MuSchG entsprechen. Werdende und stillende Mütter dürfen Prüfungs- oder Studienleistungen<br />

nicht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen erbringen.<br />

(7) Studierenden haben, wenn sie mit einem Kind<br />

a) , für das ihnen die Personensorge zusteht,<br />

b) des Ehegatten oder Lebenspartners,<br />

c) das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder<br />

d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder<br />

Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit oder im besonderen<br />

Härtefall des § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit Erziehungsgeld<br />

beziehen können,<br />

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, entsprechend den<br />

Vorschriften der §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit Anspruch<br />

auf Elternzeit<br />

(8) Aus der Beachtung der Vorschriften des Abs. 6 dürfen der Studierenden oder dem Studierenden<br />

keine Nachteile erwachsen. Die Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 4 bis 6<br />

sind durch geeignete Unterlagen, z.B. ärztliche Atteste, Geburtsurkunden, Bescheinigungen<br />

des Einwohnermeldeamtes usw., nachzuweisen.<br />

§ 9<br />

Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen<br />

Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere<br />

Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als<br />

Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen (§ 8 Abs. 2) zuzulassen, wenn die zu<br />

prüfende Person dem nicht widerspricht. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung<br />

und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die zu prüfende Person.<br />

§ 10<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die zu prüfende<br />

Person ohne triftige Gründe<br />

1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,<br />

2. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt,<br />

3. die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht<br />

durchführt.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss<br />

unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls<br />

gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine Exmatrikulation<br />

und eine Beurlaubung sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist ein ärztliches<br />

Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt,<br />

so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die<br />

bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.<br />

(3) Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung<br />

oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />

als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung<br />

der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit<br />

"nicht ausreichend" bewertet.<br />

Die zu prüfende Person kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass die Entscheidung<br />

nach den Sätzen 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird.<br />

(4) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten,<br />

so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gilt entsprechend. In<br />

Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann,<br />

entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 16 Absatz 3 Satz 1 NHG unter Beachtung der<br />

Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor

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