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Der Fremdenverkehrsbeitrag in Bayern - Freie Wähler Furth im Wald

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1. Zur Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Ermächtigungsgrundlage<br />

a) Selbstverwaltungsrecht als ausreichende Ermächtigung?<br />

Warum aber ist e<strong>in</strong>e solche Ermächtigungsgrundlage notwendig, wenn - wie soeben ausgeführt<br />

- bereits <strong>im</strong> GG und <strong>in</strong> der Bayerischen Verfassung den Geme<strong>in</strong>den das Recht gegeben wird,<br />

öffentliche Abgaben durch Abgabensatzungen zu erheben und die eigenen Angelegenheiten ei-<br />

genverantwortlich zu regeln?<br />

Zunächst ist zu sagen, dass sich diese Frage nur dann stellt, wenn die Erhebung des Fremden-<br />

verkehrsbeitrags e<strong>in</strong>e eigene Angelegenheit darstellt.<br />

Würde es sich nämlich nicht um e<strong>in</strong>e eigene, sondern um e<strong>in</strong>e Angelegenheit <strong>im</strong> übertragenen<br />

Wirkungskreis gemäß Art. 8 Abs. 1 BayGO handeln, also um Staatsaufgaben, die den Geme<strong>in</strong>-<br />

den nur übertragen s<strong>in</strong>d 7 , müsste dies sowieso auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes geschehen 8 .<br />

Eigene Angelegenheiten s<strong>in</strong>d solche des eigenen Wirkungskreises gemäß Art. 7 Abs. 1 Bay-<br />

GO, also Angelegenheiten der örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft. Dies wiederum s<strong>in</strong>d die Angelegenhei-<br />

ten, die sich auf das Geme<strong>in</strong>degebiet und ihre Angehörigen bzw. E<strong>in</strong>wohner beziehen und<br />

gleichsam <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wurzeln und somit e<strong>in</strong>en speziellen Bezug zu ihr haben 9 .<br />

Dies bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>sichtlich des Fremdenverkehrs, der <strong>in</strong> ihrem Geme<strong>in</strong>de-<br />

gebiet und somit <strong>in</strong>nerhalb ihrer Geme<strong>in</strong>dehoheit stattf<strong>in</strong>det 10 , und h<strong>in</strong>sichtlich der Fremden-<br />

verkehrsförderung, welche den Fremdenverkehr auf ihrem Geme<strong>in</strong>degebiet fördern soll, e<strong>in</strong>e<br />

eigene Angelegenheit wahrn<strong>im</strong>mt, sodass sie <strong>im</strong> Zusammenhang mit der F<strong>in</strong>anzhoheit das<br />

Recht hat, e<strong>in</strong>e <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssatzung zu erlassen.<br />

7 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 13<br />

8 während früher Satzungen von Verordnungen nach Wirkungskreisen abgegrenzt wurden, ist <strong>in</strong>zwischen anerkannt,<br />

dass Satzungen auch <strong>im</strong> übertragenen Wirkungskreis erlassen werden können und für Verordnungen nur die Regel gilt,<br />

dass deren Erlass Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises s<strong>in</strong>d, vgl. Becker <strong>in</strong> Becker, Heckmann, Kampen,<br />

Manssen, Öffentliches Recht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>, S.152, vgl. auch Art. 23 Satz 2 BayGO der ausdrücklich den Fall der Satzung<br />

<strong>im</strong> übertragenen Wirkungskreis regelt.<br />

9 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 1 Rn. 68<br />

10 vgl. Art. 22 Abs. 1 BayGO<br />

8

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