Der Fremdenverkehrsbeitrag in Bayern - Freie Wähler Furth im Wald
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<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />
von<br />
Rechtsanwalt Matthias Haberl
<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />
von<br />
Rechtsanwalt Matthias Haberl<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
A) Grußwort Seite 4<br />
B) E<strong>in</strong>leitung Seite 5<br />
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen Seite 5<br />
II. Die Ermächtigungsgrundlage Seite 7<br />
1. Zur Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Ermächtigungsgrundlage Seite 8<br />
2. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage Seite 11<br />
III. Die Fremdenverkehrssatzung Seite 13<br />
1. Formelle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung Seite 13<br />
2. Materielle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung Seite 13<br />
IV. <strong>Der</strong> Vollzug der Satzung und Fehlerquellen <strong>in</strong> Beitragsbescheiden Seite 25<br />
V. Vorgehen gegen rechtswidrigen Bescheid Seite 31<br />
3
A. Grußwort<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
zunächst bedanke ich mich <strong>im</strong> Namen der Sozietät Jürgen Geil<strong>in</strong>g & Partner und <strong>in</strong> me<strong>in</strong>em<br />
Namen, dass Sie uns die Möglichkeit geben über das Thema<br />
zu referieren.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong><br />
Unsere tägliche Praxis hat gezeigt, dass die Erhebung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>es von vielen<br />
Unternehmern, die davon betroffen s<strong>in</strong>d, mit Überraschung und Ratlosigkeit zur Kenntnis ge-<br />
nommen wird.<br />
Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick darauf, dass der Großteil der Unternehmer nach ihren An-<br />
gaben, von der Fremdenverkehrsförderung ke<strong>in</strong>en unmittelbaren Nutzen ziehen bzw. auf Grund<br />
der Lage Ihrer Geschäfte mit dem Fremdenverkehr nicht direkt <strong>in</strong> Berührung kommen.<br />
Von dieser tägliche Erfahrungen ausgehend soll dieser Beitrag helfen, den Fremdenverkehrs-<br />
beitrag an sich und <strong>in</strong>sbesondere die Voraussetzungen und den Umfang se<strong>in</strong>er Erhebung zu<br />
verstehen und für etwaige Fehler bei dessen Erhebung zu sensibilisieren.<br />
Dabei erhebt dieser Beitrag nicht den Anspruch auf Vollständigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der zum Frem-<br />
denverkehrsbeitrag ergangenen Rechtsprechung, da dies den zeitlichen Umfang dieses Beitrags<br />
sprengen würde.<br />
4
B. E<strong>in</strong>leitung<br />
Im Folgenden soll nun auf das <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>srecht e<strong>in</strong>gegangen werden.<br />
Zunächst werden kurz die verfassungsrechtlichen Grundlagen aufgezeigt (I), auf welcher Er-<br />
mächtigungsgrundlage die <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssatzung erlassen wird (II), welche Voraus-<br />
setzungen an e<strong>in</strong>e Fremdenverkehrbeitragssatzung zu stellen s<strong>in</strong>d (III), welche Fehlerquellen <strong>in</strong><br />
etwaigen Beitragsbescheiden vorkommen können (IV) und wie gegen diese vorgegangen wer-<br />
den kann (V).<br />
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />
Bevor <strong>im</strong> Folgenden auf die Regelung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s und der Fremdenverkehrs-<br />
beitragssatzung und deren Vorschriften e<strong>in</strong>gegangen wird, soll zunächst, zum besseren Ver-<br />
ständnis, auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen der kommunalen F<strong>in</strong>anzverwaltung e<strong>in</strong>ge-<br />
gangen werden.<br />
Ausgangspunkt ist hierbei Art. 22 Abs. 2 BayGO (Bayerische Geme<strong>in</strong>deordnung). Dies folgt<br />
aus dem Grundsatz der pr<strong>im</strong>ären Anwendung des rangniedrigeren Rechts 1 .<br />
Danach haben die Geme<strong>in</strong>den das Recht, ihr F<strong>in</strong>anzwesen <strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen Be-<br />
st<strong>im</strong>mungen selbst zu regeln. Insbesondere s<strong>in</strong>d sie befugt, zur Deckung des für die Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben notwendigen F<strong>in</strong>anzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben,<br />
soweit ihre sonstigen E<strong>in</strong>nahmen nicht ausreichen.<br />
Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben <strong>im</strong><br />
ausreichenden Maß zu gewährleisten.<br />
Diese Vorschrift basiert auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG, sowie den Art. 11 Abs. 2 Satz 2<br />
und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BayVerf (Bayerische Verfassung).<br />
1 vgl. Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 13. Auflage, § 4 Rn. 42<br />
5
Diese wiederum gewährleistet den Geme<strong>in</strong>den das Recht <strong>im</strong> Rahmen und nach Maßgabe der<br />
Gesetze alle ihre eigenen örtlichen Angelegenheiten, zu denen auch die F<strong>in</strong>anzausstattung ge-<br />
hört, eigenverantwortlich zu regeln.<br />
Bezogen auf ihre eigenen örtlichen Angelegenheiten wird den Geme<strong>in</strong>den somit <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Gesetze das Recht e<strong>in</strong>geräumt, ihren f<strong>in</strong>anziellen Bedarf durch öffentliche Abgaben zu de-<br />
cken.<br />
Das Recht öffentliche Abgaben zu erheben ist somit Teil des den Geme<strong>in</strong>den von Verfassung<br />
wegen zustehenden Selbstverwaltungsrechts und garantiert den Geme<strong>in</strong>den, als unantastbaren<br />
Kernbereich ihres Selbstverwaltungsrechts, zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle M<strong>in</strong>destausstattung 2 .<br />
Die Abgabenhoheit umfasst zudem die Kompetenz, Abgabensatzungen zu erlassen 3 und wird<br />
nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) – welche je-<br />
doch wegen der Möglichkeiten alternativer F<strong>in</strong>anzierungsformen z.T. bestritten wird 4 - eben-<br />
falls dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltung zugeordnet 5 .<br />
Wie bereits aber mehrfach erwähnt besteht diese Kompetenz nur <strong>im</strong> Rahmen ihrer örtlichen<br />
Angelegenheiten.<br />
Öffentliche Abgaben <strong>im</strong> soeben genannten S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d Geldleistungen, die vom Staat oder von<br />
anderen öffentlichen Bedarfsträgern aufgrund gesetzlicher Vorschriften <strong>in</strong> Ausübung hoheitli-<br />
cher Gewalt dem E<strong>in</strong>zelnen zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen auferlegt werden. Solche Abgaben<br />
s<strong>in</strong>d Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben eigener Art, sog. Abgaben sui generis 6 .<br />
2<br />
vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Excurs Art. 22 A 1; Nierhaus <strong>in</strong> Sachs, Grundgesetz-Kommentar,<br />
4. Auflage, Art. 28 Rn. 84<br />
3<br />
vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147 zur allg. Satzungsautonomie der Geme<strong>in</strong>den auf Grund Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG<br />
uns Art. 11 Abs. 2 BayVerf<br />
4<br />
vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147 mwN<br />
5<br />
vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 1 Rn. 79<br />
6<br />
vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 2<br />
6
II. Die Ermächtigungsgrundlage<br />
Die uns hier <strong>in</strong>teressierende und näher zu betrachtende öffentliche Abgabe ist der Beitrag und<br />
zwar <strong>in</strong> Form des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s, geregelt <strong>in</strong> Art. 6 Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG).<br />
Nach Art. 6 Abs. 1 KAG können Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> denen die Zahl der Fremdenübernachtungen<br />
<strong>im</strong> Jahr <strong>in</strong> der Regel das Siebenfache der E<strong>in</strong>wohnerzahl übersteigt, zur Deckung des geme<strong>in</strong>d-<br />
lichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbstständig tätigen, natürlichen<br />
und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesell-<br />
schaften, denen durch den Fremdenverkehr <strong>im</strong> Geme<strong>in</strong>degebiet unmittelbar oder mittelbar<br />
wirtschaftliche Vorteile, erwachsen, e<strong>in</strong>en <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> erheben.<br />
Nach Absatz 2 der Vorschrift bemisst sich die Abgabe nach den besonderen wirtschaftlichen<br />
Vorteilen, die dem e<strong>in</strong>zelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.<br />
Gemäß Absatz 3 können die Geme<strong>in</strong>den auf die Beitragsschuld e<strong>in</strong>es Kalenderjahres bereits<br />
während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.<br />
Über Absatz 4 iVm Art. Art. 3 Abs. 4 KAG s<strong>in</strong>d Vere<strong>in</strong>barungen mit e<strong>in</strong>em Steuerschuldner<br />
über die Abrechnung, Fälligkeit, Erhebung und Pauschalierung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s<br />
zulässig, soweit sie die Erhebung vere<strong>in</strong>fachen und das Ergebnis <strong>im</strong> E<strong>in</strong>zelfall voraussichtlich<br />
nicht wesentlich verändern. Die Vere<strong>in</strong>barungen allerd<strong>in</strong>gs können jederzeit widerrufen wer-<br />
den.<br />
7
1. Zur Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Ermächtigungsgrundlage<br />
a) Selbstverwaltungsrecht als ausreichende Ermächtigung?<br />
Warum aber ist e<strong>in</strong>e solche Ermächtigungsgrundlage notwendig, wenn - wie soeben ausgeführt<br />
- bereits <strong>im</strong> GG und <strong>in</strong> der Bayerischen Verfassung den Geme<strong>in</strong>den das Recht gegeben wird,<br />
öffentliche Abgaben durch Abgabensatzungen zu erheben und die eigenen Angelegenheiten ei-<br />
genverantwortlich zu regeln?<br />
Zunächst ist zu sagen, dass sich diese Frage nur dann stellt, wenn die Erhebung des Fremden-<br />
verkehrsbeitrags e<strong>in</strong>e eigene Angelegenheit darstellt.<br />
Würde es sich nämlich nicht um e<strong>in</strong>e eigene, sondern um e<strong>in</strong>e Angelegenheit <strong>im</strong> übertragenen<br />
Wirkungskreis gemäß Art. 8 Abs. 1 BayGO handeln, also um Staatsaufgaben, die den Geme<strong>in</strong>-<br />
den nur übertragen s<strong>in</strong>d 7 , müsste dies sowieso auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes geschehen 8 .<br />
Eigene Angelegenheiten s<strong>in</strong>d solche des eigenen Wirkungskreises gemäß Art. 7 Abs. 1 Bay-<br />
GO, also Angelegenheiten der örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft. Dies wiederum s<strong>in</strong>d die Angelegenhei-<br />
ten, die sich auf das Geme<strong>in</strong>degebiet und ihre Angehörigen bzw. E<strong>in</strong>wohner beziehen und<br />
gleichsam <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wurzeln und somit e<strong>in</strong>en speziellen Bezug zu ihr haben 9 .<br />
Dies bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>sichtlich des Fremdenverkehrs, der <strong>in</strong> ihrem Geme<strong>in</strong>de-<br />
gebiet und somit <strong>in</strong>nerhalb ihrer Geme<strong>in</strong>dehoheit stattf<strong>in</strong>det 10 , und h<strong>in</strong>sichtlich der Fremden-<br />
verkehrsförderung, welche den Fremdenverkehr auf ihrem Geme<strong>in</strong>degebiet fördern soll, e<strong>in</strong>e<br />
eigene Angelegenheit wahrn<strong>im</strong>mt, sodass sie <strong>im</strong> Zusammenhang mit der F<strong>in</strong>anzhoheit das<br />
Recht hat, e<strong>in</strong>e <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssatzung zu erlassen.<br />
7 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 13<br />
8 während früher Satzungen von Verordnungen nach Wirkungskreisen abgegrenzt wurden, ist <strong>in</strong>zwischen anerkannt,<br />
dass Satzungen auch <strong>im</strong> übertragenen Wirkungskreis erlassen werden können und für Verordnungen nur die Regel gilt,<br />
dass deren Erlass Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises s<strong>in</strong>d, vgl. Becker <strong>in</strong> Becker, Heckmann, Kampen,<br />
Manssen, Öffentliches Recht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>, S.152, vgl. auch Art. 23 Satz 2 BayGO der ausdrücklich den Fall der Satzung<br />
<strong>im</strong> übertragenen Wirkungskreis regelt.<br />
9 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 1 Rn. 68<br />
10 vgl. Art. 22 Abs. 1 BayGO<br />
8
) Wesentlichkeitsgrundsatz und Parlamentsvorbehalt<br />
Zu beachten ist jedoch, dass die Beitragserhebung selbst e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die subjektiven<br />
Rechte des Beitragspflichtigen darstellt.<br />
Sämtliche Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen der sog. E<strong>in</strong>griffsverwaltung bedürfen jedoch nach dem<br />
Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, welcher aus den Grundrechten und dem Rechtsstaats-<br />
pr<strong>in</strong>zip abgeleitet wird, e<strong>in</strong>er rechtlichen Grundlage 11 .<br />
Diese Grundlage würde die dem Bescheid und damit der Erhebung zugrunde liegende Frem-<br />
denverkehrssatzung alle<strong>in</strong> nicht bieten.<br />
Grund hierfür ist, dass es sich bei Satzungen um abgeleitet Rechtsquellen handelt 12 . Diese Aus-<br />
sage stellt auch ke<strong>in</strong>en Widerspruch zum soeben ausgeführten Selbstverwaltungsrecht dar, da<br />
diese wiederum nur aufgrund staatlicher Ermächtigung existiert 13 .<br />
Die Rechtssetzungsmacht wird somit vom Gesetzgeber durch Gesetz auf die Geme<strong>in</strong>den dele-<br />
giert. Die Verleihung der Rechtsetzungsmacht durch Art. 28 Abs. 2 GG bewirkt somit e<strong>in</strong>e<br />
Verlagerung der Kompetenzen 14 .<br />
<strong>Der</strong> Gesetzgeber selber ist jedoch „der Hüter des Geme<strong>in</strong>wohls gegenüber Gruppen<strong>in</strong>teres-<br />
sen“ 15 , und normsetzendes Handeln der Geme<strong>in</strong>den ist nicht per se von der Sicherungsfunktion<br />
des demokratisch legit<strong>im</strong>ierten Parlamentsgesetzes ausgenommen 16 .<br />
Dies ist auch der Grund, warum es grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten ist, die wesent-<br />
lichen grundrechtsprägenden Fragen selbst zu klären (sog. Wesentlichkeitsgrundsatz oder auch<br />
Parlamentsvorbehalt - strittig 17 ).<br />
11<br />
vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Excurs Art. 23, Anm. 2<br />
12<br />
vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147<br />
13<br />
vgl. Erichsen/Ehlers, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 6 Rn. 62<br />
14<br />
vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147<br />
15<br />
Erichsen/Ehlers, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 6 Rn. 66<br />
16<br />
vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147<br />
17<br />
vgl. Erichsen/Ehlers, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 6 Rn. 66; Becker <strong>in</strong> Becker, Heckmann, Kampen,<br />
Manssen, Öffentliches Recht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>, S. 148; vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />
Art. 23, Erl. 2 mwN zur Gegenme<strong>in</strong>ung<br />
9
Dies wiederum bedeutet, dass Satzungen, die <strong>in</strong> Grundrechte e<strong>in</strong>greifen, e<strong>in</strong>er formell gesetzli-<br />
chen Grundlage bedürfen 18 .<br />
Aus diesem Grund muss e<strong>in</strong>e Ermächtigungsgrundlage vorliegen, welche selbst den E<strong>in</strong>griff<br />
zulässt.<br />
Diese Ermächtigungsgrundlage wiederum muss jedoch selbst dem Best<strong>im</strong>mtheitsgrundsatz,<br />
welcher aus dem Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip abgeleitet wird, genügen.<br />
Dies aber setzt voraus, dass der Bürger erkennen können muss, unter welchen Umständen er<br />
den Tatbestand e<strong>in</strong>er Vorschrift erfüllt und er somit e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Rechte zu erwarten<br />
hat.<br />
c) Die Generalklausel des Art. 23 BayGO als Ermächtigungsgrundlage?<br />
Aus dem soeben Gesagten ergibt sich somit, warum weder die Fremdenverkehrssatzung noch<br />
e<strong>in</strong>e andere Satzung, die <strong>in</strong> die Rechte e<strong>in</strong>es Bürgers e<strong>in</strong>greift, auf Grund der Generalklausel<br />
des Art. 23 BayGO erlassen werden kann 19 .<br />
Diese Vorschrift spricht nämlich nur davon, dass die Geme<strong>in</strong>den zur Regelung ihrer Angele-<br />
genheiten Satzungen erlassen können.<br />
Zu den eigenen Angelegenheiten der Geme<strong>in</strong>de gehört, wie bereits erwähnt, zwar auch die Er-<br />
hebung von Fremdenverkehrsbeiträgen, jedoch legt die Generalklausel nicht fest, dass durch<br />
Satzungen auch E<strong>in</strong>griffe zugelassen werden dürfen.<br />
<strong>Der</strong> Bürger kann somit nicht erkennen, wann er e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff zu erwarten hat.<br />
Daher scheidet Art. 23 BayGO als Ermächtigungsgrundlage aus.<br />
18 vgl. Becker <strong>in</strong> Becker, Heckmann, Kampen, Manssen, Öffentliches Recht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>, S. 148<br />
19 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Excurs Art. 22 B 1,2 a<br />
10
Ergänzend ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auszuführen, dass lediglich solche Satzungen, die kei-<br />
nen E<strong>in</strong>griff zulassen bzw. deren Vollzug zu ke<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>griff führen, auf Grund der General-<br />
klausel erlassen werden können 20 .<br />
2. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage<br />
Da die auf Grund e<strong>in</strong>er Ermächtigungsgrundlage erlassene Satzung nur dann rechtmäßig ist,<br />
wenn die Ermächtigungsgrundlage selbst rechtmäßig ist, ist Art. 6 KAG zunächst auf se<strong>in</strong>e<br />
Rechtmäßigkeit zu untersuchen.<br />
aa) Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes<br />
Insoweit könnte erwogen werden, dass der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift ge-<br />
gen die Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2 GG verstoßen hat, wonach dem Bund die kon-<br />
kurrierende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Steuern zusteht.<br />
Dies aber würde wiederum voraussetzen, dass es sich bei dem <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> um e<strong>in</strong>e<br />
Steuer handelt.<br />
Nach Art. 6 Abs. 1 KAG wird der <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> zur Deckung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufwands zur Fremdenverkehrsförderung erhoben. <strong>Der</strong> Beitrag wird somit deswegen erhoben,<br />
um die Kosten für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung zu decken, welche denjenigen, die als Beitragsschuldner<br />
herangezogen werden, e<strong>in</strong>en Vorteil gewährt.<br />
Dieser Vorteil wird <strong>in</strong> der Erhöhung des Fremdenverkehrs durch die Bemühungen der Ge-<br />
me<strong>in</strong>de gesehen 21 .<br />
<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> ist somit von e<strong>in</strong>em Gegenseitigkeitsverhältnis geprägt.<br />
<strong>Der</strong> Beitrag ist demnach die Gegenleistung für e<strong>in</strong>e Leistung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
20 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 3 Rn. 22<br />
21 vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971 – VII C 20.70, VII C 13.70 und VII C 12.70<br />
11
Aus diesem Grund stellt er auch ke<strong>in</strong>e Steuer dar, da diese nach der Legaldef<strong>in</strong>ition des § 3<br />
Abs. 1 AO (Abgabenordnung) nicht von e<strong>in</strong>er Gegenleistung abhängig gemacht werden darf.<br />
Somit war der Landesgesetzgeber be<strong>im</strong> Erlass des Art. 6 KAG zuständig 22 .<br />
bb) Best<strong>im</strong>mtheitsgebot<br />
Fraglich ist jedoch, ob Art. 6 KAG <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf dessen Absatz 2 h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt ist.<br />
Danach bemisst sich die Abgabe „nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil“.<br />
Was genau e<strong>in</strong> Vorteil ist und wie dieser konkret zu errechnen ist, ergibt sich jedoch nicht aus<br />
Art. 6 KAG.<br />
Hier könnte e<strong>in</strong> Verstoß gegen den Best<strong>im</strong>mtheitsgrundsatz vorliegen, der fordert, dass E<strong>in</strong>-<br />
griffsbefugnisse gesetzlich nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt<br />
und begrenzt s<strong>in</strong>d, sodass die Beschränkungen voraussehbar und berechenbar s<strong>in</strong>d 23 . Diese<br />
Ausführungen zeigen Parallelen zu Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG auf, welcher gerade das soeben<br />
Gesagte für Verordnungen anordnet.<br />
Zu Beachten ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang jedoch, dass dieser Grundsatz für Satzungsermäch-<br />
tigungen nur e<strong>in</strong>geschränkt Geltung beansprucht 24 .<br />
Im H<strong>in</strong>blick auf den Umstand, dass den Geme<strong>in</strong>den <strong>im</strong> Rahmen ihrer Selbstverwaltungsrechts<br />
die autonome Satzungsgewalt e<strong>in</strong>geräumt wurde, um so die örtlichen Verschiedenheiten be-<br />
rücksichtigen zu können, wird für die Best<strong>im</strong>mtheit der Ermächtigungsgrundlage lediglich ge-<br />
fordert, dass sich aus der Ermächtigungsgrundlage zweifelsfrei entnehmen lassen muss, wel-<br />
chen Gegenstand die autonome Rechtssetzung betreffen darf 25 .<br />
Aus Art. 6 KAG lässt sich der Gegenstand der Satzung, die Fremdenverkehrsförderung, jedoch<br />
klar entnehmen, so dass die Ermächtigungsgrundlage somit wohl h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt ist.<br />
22 vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971 – VII C 20.70<br />
23 vgl. Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 13. Auflage, § 6 Rn. 12<br />
24 vgl. VGH Hessen Beschl. v. 28.08.1986 – 5 TH 1870/86<br />
25 vgl. BVerwG Beschl. v. 17.07.1989 – 8 B 5.89; Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art.<br />
23, Anm. 3<br />
12
III. Die Fremdenverkehrssatzung<br />
Zusammenfassend ist somit nach dem Vorweg Gesagten als Zwischenergebnis festzuhalten,<br />
dass Art. 6 KAG <strong>in</strong> verfassungsrechtlicher H<strong>in</strong>sicht rechtmäßig ist, da der Landesgesetzgeber<br />
zuständig war und die Vorschrift auch h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt ist.<br />
Im Folgenden wird nun dargestellt, welche Voraussetzungen die Fremdenverkehrssatzung <strong>in</strong><br />
formeller (1) als auch <strong>in</strong> materieller H<strong>in</strong>sicht (2) erfüllen muss, um wiederum selbst rechtmäßig<br />
zu se<strong>in</strong>.<br />
1. Formelle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung<br />
Formelle Rechtmäßigkeit bedeutet, dass die Fremdenverkehrssatzung <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es ord-<br />
nungsgemäßen Verfahrens von der zuständigen Stelle erlassen werden musste.<br />
Insoweit ist <strong>in</strong> Kürze zu sagen, dass die Satzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> selbst, <strong>im</strong> Rahmen ih-<br />
rer Verbandskompetenz, dem zuständigen Organ <strong>in</strong>nerhalb der Stadt, dem Stadtrat und unter<br />
E<strong>in</strong>haltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften erlassen werden musste und Tatsachen, die<br />
e<strong>in</strong>en Verfahrensfehler vermuten lassen, nicht ersichtlich s<strong>in</strong>d.<br />
2. Materielle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung<br />
In materieller H<strong>in</strong>sicht ist die Fremdenverkehrssatzung rechtmäßig, wenn sie ihrem Inhalt nach<br />
von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 KAG gedeckt ist und ihrerseits selbst den rechtli-<br />
chen Anforderungen genügt.<br />
Zu beachten ist dabei, dass das Satzungsrecht <strong>in</strong> räumlicher H<strong>in</strong>sicht, auf Grund se<strong>in</strong>er Be-<br />
schränkung des Selbstverwaltungsrechts auf die eigenen örtlichen Angelegenheiten, auf das<br />
Geme<strong>in</strong>degebiet begrenzt ist 26<br />
26 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 23, Anm. 5 a<br />
13
In materieller H<strong>in</strong>sicht ist nachfolgend auf die Voraussetzung für den Erlass der Fremdenver-<br />
kehrsbeitragssatzung (a) und die Anforderung an den Inhalt der Satzung (b) e<strong>in</strong>zugehen.<br />
a) Voraussetzung für den Erlass der Satzung<br />
Gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG können Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> denen die Zahl der Fremdenübernachtungen<br />
<strong>im</strong> Jahr <strong>in</strong> der Regel das Siebenfache der E<strong>in</strong>wohnerzahl übersteigt, e<strong>in</strong>e Fremdenverkehrsbei-<br />
tragssatzung erlassen um durch den Beitrag den Aufwand für die Fremdenverkehrsförderung<br />
zu decken.<br />
Diese Merkmale werden nachfolgend genauer betrachtet.<br />
aa) Fremd (-übernachtungen)<br />
Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass Fremdübernachtungen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorliegen.<br />
Dies setzt wiederum voraus, dass Ortsfremde <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de übernachten.<br />
Wann ist jemand nun aber Ortsfremder <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift.<br />
Klar ist, dass derjenige nicht fremd ist, der Geme<strong>in</strong>deangehöriger <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Art. 15 Abs. 1<br />
BayGO, also Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner und somit <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wohnt 27 und damit ortsansässig<br />
ist.<br />
Wiederum klar ist, dass derjenige auf jeden Fall ortsfremd ist, der bis auf den Besuch der Ge-<br />
me<strong>in</strong>de selbst ke<strong>in</strong>erlei Bezug zu dieser aufweist.<br />
Was ist aber mit denjenigen Personen, die nicht ortsansässig s<strong>in</strong>d, aber doch e<strong>in</strong>en gewissen<br />
Bezug zur Geme<strong>in</strong>de aufweisen? Ist z.B. der Pendler, der fünf Tage <strong>in</strong> der Woche bis zu zehn<br />
Stunden auf dem Geme<strong>in</strong>degebiet verbr<strong>in</strong>gt Ortsansässiger?<br />
27 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 15 Erl. 1<br />
14
Hier stellt sich die Frage, wie <strong>in</strong>tensiv der Bezug zum Geme<strong>in</strong>degebiet se<strong>in</strong> muss.<br />
Aus Art. 21 Abs. 3 BayGO, welcher die Benutzung öffentlicher Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>richtungen regelt,<br />
ergibt sich, dass e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichender Bezug dann gegeben ist, wenn auswärts wohnende Personen<br />
<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de gelegenen Grundbesitz haben oder e<strong>in</strong>e Niederlassung unterhalten. Denn sol-<br />
che Personen werden den Geme<strong>in</strong>deangehörigen gleich gestellt.<br />
Daraus ergibt sich me<strong>in</strong>er Ansicht nach, dass e<strong>in</strong> verfestigter Bezug <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Art. 21 Abs.<br />
3 BayGO zur Geme<strong>in</strong>de bestehen muss.<br />
Bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />
(BayVGH), der die Beitragspflicht e<strong>in</strong>es Ortsfremden dann ann<strong>im</strong>mt, wenn zur Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />
<strong>in</strong>tensive, nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung vorliegt 28 .<br />
Als Beispiele werden <strong>in</strong> der Rechtsprechung genannt:<br />
Betriebsstätte e<strong>in</strong>es Ortsfremden gem. § 12 Abgabenordnung (bejaht bei e<strong>in</strong>er Telefonzelle und<br />
verne<strong>in</strong>t für die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>dlichen Telefon und Kabelanschlüssen 29 ) <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>-<br />
de, Grundeigentum zu Wohnzwecken oder Besitz e<strong>in</strong>er Wohnung mit zum<strong>in</strong>dest regelmäßiger<br />
Nutzungsfrequenz (parallel zum Melderecht), verne<strong>in</strong>t bei auswärtigen Mitgliedern e<strong>in</strong>es Golf-<br />
clubs 30 .<br />
Liegt e<strong>in</strong> solcher Bezug somit nicht vor, kann von Ortsfremden gesprochen werden.<br />
28 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98; BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
29 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98<br />
30 vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
15
) Übernachtung<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass diese Ortsfremden <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de übernachten.<br />
Hier ist fraglich, ob man bei der Tatbestandsvoraussetzung der Übernachtung verlangen darf,<br />
dass die Ortsfremden schlafen, oder ob es genügt, wenn sie die Nacht, wie auch <strong>im</strong>mer, bis<br />
zum nächsten Tag <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de verbr<strong>in</strong>gen. Somit läge auch bei e<strong>in</strong>er durchzechten Nacht<br />
e<strong>in</strong> Übernachten vor.<br />
Wenig hilfreich ist hier die Def<strong>in</strong>ition des OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, nachdem Fremdüber-<br />
nachtungen Übernachtungen ortsfremder Personen s<strong>in</strong>d 31 .<br />
Ausgehend vom gewöhnlichen Sprachgebrauch und dem verkehrsüblichen Verständnis des<br />
Begriffs Übernachtung liegt es nahe, e<strong>in</strong> Schlafen zu fordern.<br />
Dem könnte jedoch wiederum die Auslegung des Begriffs Fremdenverkehr durch den<br />
BayVGH (ausführlich zu diesem Begriff <strong>im</strong> Anschluss) entgegen stehen, der diesen auch dann<br />
ann<strong>im</strong>mt, wenn sich e<strong>in</strong> Ortsfremder nur kurzfristig, ohne auf e<strong>in</strong>e Übernachtung angewiesen<br />
zu se<strong>in</strong>, (sog. Tagestourismus) <strong>im</strong> Rahmen des Fremdenverkehrs <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de aufhält 32 .<br />
Dem wiederum kann jedoch entgegen gehalten werden, dass der Begriff der Übernachtung<br />
nicht mit dem Begriff Fremdenverkehr gleichgesetzt werden kann, da die Übernachtungen<br />
zwar, was noch zu klären se<strong>in</strong> wird, zum Zweck des Fremdenverkehrs erfolgen muss, aber<br />
eben nur neben diesem – kumulativ – vorliegen muss und diesem nicht gleichzusetzen ist.<br />
Me<strong>in</strong>er Ansicht nach wird man, ausgehend vom Sprachgebrauch, auf jeden Fall e<strong>in</strong> Übernach-<br />
ten, also e<strong>in</strong> Verbleiben von e<strong>in</strong>em Tag zum anderen fordern müssen.<br />
Für die Fremdenverkehrssatzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> kann die Entscheidung dieser Frage<br />
durchaus von Bedeutung se<strong>in</strong>. N<strong>im</strong>mt man z.B. den Drachenstich als e<strong>in</strong>en wesentlichen Grund<br />
für den Fremdenverkehr, so könnte die Zahl der Übernachtungen erheblich s<strong>in</strong>ken, wenn e<strong>in</strong><br />
Schlafen gefordert wird.<br />
31 vgl. OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Urteil v. 17.05.1999 – 15 A 6907/95<br />
32 vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
16
Be<strong>im</strong> Drachenstich würde dies dann wiederum bedeuten, dass diejenigen Ortsfremden nicht be-<br />
rücksichtigt werden dürfen, die am selben Tag ihrer Ankunft wieder die He<strong>im</strong>reise antreten.<br />
cc) Zahl der Übernachtungen<br />
aaa) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung<br />
Diese Übernachtungen müssen des Weiteren zum Zeitpunkt des Satzungserlasses <strong>in</strong> der Regel<br />
pro Jahr das Siebenfache der E<strong>in</strong>wohnerzahl übersteigen.<br />
E<strong>in</strong>wohner ist <strong>in</strong> Anknüpfung an Art. 15 BayGO derjenige, der ortsansässig ist und somit, wie<br />
bereits ausgeführt, auf dem Geme<strong>in</strong>degebiet wohnt.<br />
Für die Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung <strong>im</strong><br />
Jahr 2006 jährlich <strong>in</strong> der Regel ca. 63.000 Übernachtungen (bei ca. 9.000 E<strong>in</strong>wohnern) - nach<br />
me<strong>in</strong>er Ansicht also e<strong>in</strong> Schlafen <strong>in</strong> <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> -, vorgelegen haben müssen.<br />
Aus dem Begriff <strong>in</strong> der Regel ergibt sich wiederum, dass dies nicht schon dann der Fall ist,<br />
wenn diese Grenze e<strong>in</strong>malig z.B. <strong>im</strong> Jahr 2005 überschritten wurde.<br />
Vielmehr müsste me<strong>in</strong>er Ansicht nach über e<strong>in</strong>en Zeitraum von mehren Jahren diese Grenze<br />
überschritten worden se<strong>in</strong>.<br />
Dabei kann die Zahl der Übernachtungen auch ab und zu unter diese Grenze fallen, wenn diese<br />
Grenze <strong>im</strong> Durchschnitt überschritten wird.<br />
Welchen Jahreszeitraum man für diese Best<strong>im</strong>mung des Durchschnitts heranzuziehen hat, wur-<br />
de, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.<br />
Um jedoch e<strong>in</strong>e gesicherte Grundlage zu haben, wird man me<strong>in</strong>er Ansicht m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />
Zeitraum von fünf Jahren, wenn nicht länger, heranziehen müssen.<br />
17
Überstieg danach die Zahl der Übernachtungen die von Art. 6 KAG geforderte Grenze nicht,<br />
liegen wie oben dargestellt die Voraussetzungen für den Erlass der Satzung und somit für die<br />
Erhebung des Beitrags an sich nicht vor. E<strong>in</strong>e dennoch erlassene Satzung ist von der Ermächti-<br />
gungsgrundlage nicht gedeckt und somit rechtswidrig und unwirksam.<br />
Die Rechtswidrigkeit muss <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO<br />
geltend gemacht werden, da nur dieser Feststellung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2<br />
VwGO allgeme<strong>in</strong>e Wirkung zukommt.<br />
<strong>Der</strong> Normenkontrollantrag ist jedoch b<strong>in</strong>nen zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung<br />
geltend zu machen.<br />
bbb) Abs<strong>in</strong>ken der Zahl unter die erforderliche Grenze<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn die Zahl der Übernachtungen<br />
unter die genannte Grenze fällt.<br />
Zunächst wird man auch hier fordern müssen, dass die Klärung dieser Frage, auch nur über ei-<br />
nen gewissen Zeitraum h<strong>in</strong>weg erfolgen kann und e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Abs<strong>in</strong>ken nicht genügt. Mei-<br />
ner Ansicht nach wird man somit auch hier wohl e<strong>in</strong>en Beobachtungszeitraum von fünf Jahren<br />
heranziehen müssen.<br />
Steht nach diesem Zeitraum jedoch fest, dass die Grenze der Übernachtungen nicht mehr er-<br />
reicht wird, liegen - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen für den Erlass der Satzung und<br />
somit für die Erhebung des Beitrags an sich nicht mehr vor. Die Geme<strong>in</strong>de darf nach Ansicht<br />
<strong>in</strong> der Literatur dann den Beitrag nicht mehr erheben 33 . Me<strong>in</strong>er Ansicht nach ist dies auch rich-<br />
tig, da e<strong>in</strong>e Satzung, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist, rechtswidrig und<br />
unwirksam ist.<br />
33 vgl. LexisNexis Fachbuch Wirtschaftsrecht, Kommunales Abgabenrecht, Stichwort: <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>, Nr. 2<br />
18
Die Unwirksamkeit ist <strong>im</strong> Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheides oder <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO festzustellen. Die Zwei-Jahresfrist des § 47 Abs. 2<br />
VwGO beg<strong>in</strong>nt hier allenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem die Satzung rechtswidrig geworden<br />
ist 34 , also nachdem feststeht, dass die erforderlich Zahl der Übernachtungen <strong>in</strong> der Regel nicht<br />
mehr vorliegt.<br />
Ergänzend ist hier ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass e<strong>in</strong>e Satzung nach Wegfall der tat-<br />
sächlichen Voraussetzungen für deren Erlass nicht automatisch außer Kraft tritt, sondern es<br />
vielmehr <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>er formellen Aufhebung der Satzung bedarf, wozu der Satzungsgeber<br />
uU verpflichtet se<strong>in</strong> kann 35 .<br />
Ob man die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Funktionsloswerden und automati-<br />
schen Außerkrafttreten des Bebauungsplans, der e<strong>in</strong>e Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist,<br />
auf die oben genannte Fallgestaltung übertragen kann, ist fraglich, und - soweit ersichtlich -<br />
ebenfalls noch nicht geklärt.<br />
dd) Zweck der Übernachtung<br />
aaa) Fremdenverkehr<br />
Zudem wird man me<strong>in</strong>er Ansicht nach fordern müssen, dass die Übernachtungen zum Zwecke<br />
des Fremdenverkehrs erfolgen müssen.<br />
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 6 KAG, der nur von Über-<br />
nachtungen spricht, aber nicht ausdrücklich fordert, dass diese Übernachtungen zum Zweck des<br />
Fremdenverkehrs erfolgen müssen.<br />
Hierfür spricht aber der Zusammenhang zum Fremdenverkehr, wie er sich aus der Vorschrift<br />
ergibt, und der Zweck der Vorschrift, der die Satzung eben zur Deckung der Ausgaben gerade<br />
zu dessen Förderung zulässt 36 .<br />
34 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 47 Rn. 85.<br />
35 Vgl. Ramsauer, Die Assessorenprüfung <strong>im</strong> Öffentlichen Recht, 5. Auflage, § 30 Rn. 30.69<br />
36 So auch OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Urteil v. 17.05.1999 – 15 A 6907/95 zu § 11 Abs. 6 KAG NW<br />
19
Nach der Rechtsprechung des BayVGH umfasst Fremdenverkehr alle Formen des Erholungs-,<br />
Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus, als auch der Aufenthalt zur Entspannung und für<br />
sportliche Aktivitäten 37 .<br />
Nach dem BayVGH s<strong>in</strong>d für den Begriff des Fremdenverkehrs somit zwei Merkmale wesent-<br />
lich.<br />
- <strong>Der</strong> fehlende nähere Bezug der betreffenden Personen zum Geme<strong>in</strong>degebiet und<br />
- Tourismus als Aufenthaltsgrund 38 .<br />
Hier ist die Frage aufzuwerfen, ob z.B. Kl<strong>in</strong>ikaufenthalte als Fremdenverkehr e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d.<br />
Nach dem BayVGH soll wohl zum<strong>in</strong>dest der Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reha-Kl<strong>in</strong>ik Fremdenverkehr<br />
se<strong>in</strong> 39 , da der Begriff des Fremdenverkehrs nicht nur re<strong>in</strong>e Erholungssuchende, sondern dar-<br />
über h<strong>in</strong>aus auch solche Personen, die sich zur Heilung an e<strong>in</strong>en anderen Ort begeben, um-<br />
fasst 40 .<br />
Dies gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht für Personen, die als Krankenpatienten anzusehen s<strong>in</strong>d, also wegen ih-<br />
res akuten Krankheitszustandes oder auf Grund ärztlicher Anordnung nicht <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d,<br />
sich außerhalb des Kl<strong>in</strong>ikums zu bewegen 41 . Auch gilt dies dann nicht, wenn e<strong>in</strong>e durch e<strong>in</strong>en<br />
öffentlichen Träger betrieben Kuranstalt durch öffentliche Haushaltsmittel lediglich kostende-<br />
ckend e<strong>in</strong>e Aufgabe der Versorgungsverwaltung erfüllt 42 .<br />
Nach OVG Niedersachen und Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen müssen die Ortsfremden zum<strong>in</strong>dest wegen<br />
besonderer (natürlicher) Heilfaktoren, z.B. Kl<strong>im</strong>a und gute Luft, die Leistung der Kl<strong>in</strong>ik <strong>in</strong> An-<br />
spruch nehmen 43 .<br />
37<br />
vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
38<br />
vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
39<br />
vgl. BayVGH Urteil v. 12.12.2005 – 4 ZB 04/1684<br />
40<br />
vgl. OVG Niedersachens Beschluss v. 10.10.2007 -9 LA 407/04 unter Bezugnahme auf VGH München Urteil v.<br />
14.03.2000 – 4 B 96.809<br />
41<br />
BayVGH Urteil v. 06.02.1991 – 4 B 89.1229<br />
42<br />
vgl. VGH Baden-Württemberg Uretil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />
43<br />
vgl. OVG Niedersachens Beschluss v. 10.10.2007 -9 LA 407/04; OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Urteil v. 17.05.1999 –<br />
15 A 6907/95<br />
20
Diese Rechtsprechung wird man wohl auf <strong>Bayern</strong> übertragen und ihr auch allgeme<strong>in</strong> zust<strong>im</strong>-<br />
men können. Nicht jedem Kl<strong>in</strong>ikaufenthalt, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Kurgebieten, wird man absprechen<br />
können, dass er nicht zur bloßen Erholung und Entspannung erfolgt. Allerd<strong>in</strong>gs ist dies auch<br />
nötig.<br />
bbb) notwendiger Bezug zum Fremdenverkehr?<br />
E<strong>in</strong>e weiter Frage <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf den Aufenthaltsgrund Tourismus ist, ob es genügt, wenn der<br />
Tourismus nur <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgrund steht.<br />
Konkret, ob z.B. e<strong>in</strong>e mehrtägige Übernachtung e<strong>in</strong>es Ortfremden, der z.B. bei e<strong>in</strong>er Touris-<br />
musveranstaltung als Bedienung arbeiten möchte, dem Fremdenverkehr zuzuordnen ist.<br />
Würde diese Person als freier Mitarbeiter e<strong>in</strong>gestellt, hätte dies zur Folge, dass er als selbstän-<br />
diger sowohl Grund für die Erhebung des Beitrags als auch, bei ausreichender Beziehung zur<br />
Geme<strong>in</strong>de, Betroffener der Beitragserhebung wäre.<br />
Me<strong>in</strong>er Ansicht kann aber nicht beides der Fall se<strong>in</strong>. Denn entweder zieht er Vorteil aus dem<br />
Fremdenverkehr oder er gehört diesem an. Ist er aber beitragspflichtig, dann weist er e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>-<br />
reichend <strong>in</strong>tensiven Bezug zur Geme<strong>in</strong>de auf und ist, wie bereits dargestellt, den Geme<strong>in</strong>de-<br />
e<strong>in</strong>wohnern gleichzustellen. In diesem Fall kann er aber ke<strong>in</strong> Tourist mehr se<strong>in</strong>.<br />
Problematisch wird es zudem dann, wenn die ausreichende Beziehung zur Geme<strong>in</strong>de nicht vor-<br />
liegt und er nicht Beitragspflichtiger ist.<br />
In diesem Fall kommt es darauf an, ob se<strong>in</strong> Grund unmittelbar der Tourismus se<strong>in</strong> muss oder<br />
ob e<strong>in</strong> bloßer Zusammenhang mit dem Tourismus genügt.<br />
Für Letzteres spricht wiederum die Rechtsprechung des BayVGH 44 der e<strong>in</strong>en dem weitesten<br />
S<strong>in</strong>n dem Tourismus zurechenbaren Grund genügen lässt.<br />
44 vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
21
ee) Fremdenverkehrsförderung<br />
Letztendlich bedarf es zur E<strong>in</strong>führung der Fremdenverkehrssatzung e<strong>in</strong>er Fremdenverkehrsför-<br />
derung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de, da nur dann Beiträge für deren Deckung erhoben werden können, und<br />
nur zu dessen F<strong>in</strong>anzierung oder zur F<strong>in</strong>anzierung solcher Maßnahmen, die mit dem Fremden-<br />
verkehr typischer Weise zusammenhängen 45 .<br />
Beispiel 46 für Letzteres s<strong>in</strong>d:<br />
Parkanlagen, Wanderwege, Ruhebänke, Kurhäuser usw.<br />
b) Anforderungen an den Inhalt der Satzung<br />
aa) Gesonderte Satzung und M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt<br />
Liegen nun all diese Voraussetzungen kumulativ vor, darf e<strong>in</strong>e <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssat-<br />
zung erlassen werden. Liegen sie nicht mehr vor, darf e<strong>in</strong> Beitrag nicht mehr erhoben werden.<br />
Liegen die Voraussetzungen vor, ist zu berücksichtigen, dass die Beitragssatzung gemäß Art. 2<br />
Abs. 1 BayGO gesondert von der Stammsatzung, welche die Nutzung der Fremdenverkehrs-<br />
förderung regelt, erlassen werden muss und m<strong>in</strong>destens Angaben zu folgenden Punkten be<strong>in</strong>-<br />
halten muss:<br />
- Schuldner,<br />
- die die Abgabe begründenden Tatbestände,<br />
- den Maßstab,<br />
- den Satz der Abgabe,<br />
- sowie Entstehung und Fälligkeit der Schuld.<br />
Diese M<strong>in</strong>destangaben enthält die Fremdenverkehrssatzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>.<br />
45 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 2<br />
46 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 2<br />
22
) Mustersatzung<br />
Daneben ist noch anzumerken, dass das Staatsm<strong>in</strong>isterium des Inneren e<strong>in</strong>e Mustersatzung, erlas-<br />
sen kann. Dies ist mit der Mustersatzung für die Erhebung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s 47 gesche-<br />
hen.<br />
cc) Vorteilssatzberechnung der Mustersatzung als besonderes Problem<br />
aaa) Grundsätzliche Zulässigkeit der Pauschalisierung<br />
Die Vorteilssatzberechnung wurde über die Jahre h<strong>in</strong>weg durch die Rechtsprechung durchweg als<br />
verfassungsgemäß und somit wirksam anerkannt. Die Satzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> entspricht<br />
der Mustersatzung, mit Ausnahme von § 5 Abs. 3, und ist somit ebenso wirksam ergangen.<br />
Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für die Pauschalisierung des Vorteilssatzes gemäß § 3 Abs. 3 Mustersat-<br />
zung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>, da dieser nicht jedem E<strong>in</strong>zelfall gerecht werden muss 48 .<br />
Zudem hat das BVerwG schon <strong>im</strong> Jahr 1971 49 bestätigt, dass diese Art der Regelung der Vorteils-<br />
satzbest<strong>im</strong>mung mit dem Best<strong>im</strong>mtheitsgrundsatz <strong>im</strong> E<strong>in</strong>klang ist.<br />
Dies wurde vom BayVGH <strong>in</strong> ständiger Rechtsprechung 50 bestätigt.<br />
Begründet wird dies mit der Kompliziertheit der Feststellung, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil<br />
am Fremdenverkehr ist und der daraus resultierenden Unumgänglichkeit e<strong>in</strong>er Pauschalisierung 51 .<br />
Allerd<strong>in</strong>gs muss die Geme<strong>in</strong>de die Grundlage für die Schätzung des Vorteilssatzes ermitteln und<br />
darf sie nicht willkürlich festlegen 52 . Dies bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de feststellen muss wie viel<br />
Vorteil <strong>in</strong> der Regel auf welche Art von Unternehmen entfällt. Um diese festzustellen wird es für<br />
47<br />
Bek. v. 28. Juni 1978 geändert durch Bek. v. 27. November 1979<br />
48<br />
vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2<br />
49<br />
vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971- VII C 20.70<br />
50<br />
vgl. z.B. BayVGH Beschl. v. 28.11.2002 – 4 ZB 2347/02; BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
51<br />
vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 2; vgl. OVG Niedersachens<br />
Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />
52<br />
vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 3<br />
23
zulässig erachtet, für den Fall fehlender Richtsätze, die Grundlagen der Schätzung durch e<strong>in</strong>e Um-<br />
frage bei anderen Fremdenverkehrsorten der Region zu verschaffen 53<br />
Aus diesem Grund lässt es das BVerwG genügen, wenn die wesentlichen Best<strong>im</strong>mungen über den<br />
Beitrag mit h<strong>in</strong>reichender Genauigkeit getroffen werden.<br />
Dies ist bei § 3 Abs. 3 Mustersatzung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> der Fall, da durch die Berücksichti-<br />
gung von Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und<br />
Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises bei der<br />
Best<strong>im</strong>mung des Vorteilssatzes der E<strong>in</strong>griff h<strong>in</strong>reichend berechenbar wird 54 .<br />
Ist dies der Fall, ist e<strong>in</strong>e konkret-<strong>in</strong>dividuelle Schätzung des jeweiligen Betriebes nicht erforder-<br />
lich 55 .<br />
bbb) Berücksichtigung des Äquivalenzpr<strong>in</strong>zips<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ist hier wiederum zu Bedenken, dass das Beitragsrecht vom sog. Äquivalenzgrundsatz<br />
geprägt ist.<br />
Dieser ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 BayGO, wonach sich der Beitrag nach dem besonderen Vorteil<br />
best<strong>im</strong>mt.<br />
Dies bedeutet, dass Beitrag und Vorteil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis von Leistung und Ge-<br />
genleistung stehen müssen 56 .<br />
Dies wiederum hat aber zur Folge, dass bei verschiedenen Unternehmensbranchen, die unter-<br />
schiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen, nicht gleiche Pauschalsätze verwendet wer-<br />
den dürfen.<br />
53 vgl. BayVGH Beschl. v. 12.12.2005 – 4 ZB 04/1684<br />
54 vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971- VII C 20.70<br />
55 vgl. BayVGH Beschl. v. 28.11.2002 – 4 ZB 2347/02<br />
56 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 66; Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />
Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2; so wohl auch, ohne das Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip jedoch ausdrücklich zu nennen,<br />
OVG Schleswig-Holste<strong>in</strong> Urteil v. 23.08.2000 – 2 L 226/98<br />
24
Zulässig ist es aber gewisse Typisierungen und Vere<strong>in</strong>heitlichungen bei der Gestaltung der Bei-<br />
tragsgruppen vorzunehmen, da e<strong>in</strong>e zu ausufernde Differenzierung die Grenzen e<strong>in</strong>es noch ange-<br />
messenen Verwaltungsaufwands überschreiten würde 57 . Voraussetzung ist aber, dass das Äquiva-<br />
lenzpr<strong>in</strong>zip nicht gröblich verletzt wird 58 .<br />
Dies bedeutet somit, dass e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Beitragsmaßstab, voraussetzen würde, dass jeder Bei-<br />
tragspflichtige <strong>im</strong> wesentlich den gleichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr zieht, was jedoch tat-<br />
sächlich nicht der Fall se<strong>in</strong> kann, da e<strong>in</strong> Steuerberater weniger Vorteile aus dem Fremdenverkehr<br />
zieht als e<strong>in</strong> Souvenirgeschäft.<br />
<strong>Der</strong> Beitrag muss deshalb die unterschiedlichen Möglichkeiten der Vorteilsziehung angemessen<br />
berücksichtigen 59 .<br />
IV. <strong>Der</strong> Vollzug der Satzung und Fehlerquellen <strong>in</strong> Beitragsbescheiden<br />
Bestehen somit <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage und der Satzung<br />
an sich ke<strong>in</strong>e Bedenken, stellt sich die Frage, welche Probleme be<strong>im</strong> Vollzug der Satzung bei de-<br />
ren täglicher Anwendung gegenüber den jeweils Betroffenen entstehen können.<br />
Nach Analyse der mir vorliegenden Rechtsprechung des BayVGH, des OVG Schleswig-Holste<strong>in</strong>,<br />
des OVG Baden-Württemberg, OVG Niedersachen sowie weiteren Verwaltungsgerichten fiel auf,<br />
dass der Schwerpunkt der rechtlichen Ause<strong>in</strong>andersetzung bei folgenden Punkten liegt, wobei hier<br />
nur auf die bayerische Rechtsprechung e<strong>in</strong>gegangen wird:<br />
- Beitragspflicht Ortsansässiger und Beitragspflicht Ortsfremder (a)<br />
- Vorteilsbest<strong>im</strong>mung (b)<br />
- Aufgabegew<strong>in</strong>n als Vorteil und Vorschuss (c)<br />
57 vgl. OVG Niedersachens Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />
58 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2<br />
59 So entsprechend für Art. 5 KAG Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F<br />
1.2<br />
25
a) Beitragspflicht Ortsfremder und Beitragspflicht Ortsansässiger<br />
aa) Beitragspflicht Ortsfremder<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Beitragspflicht Ortsfremder ist Ausgangspunkt § 1 Abs. 1 der Mustersat-<br />
zung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>. Danach ist beitragspflichtig; wem durch den Fremdenverkehr Vortei-<br />
le erwachen. Da jedoch nur diejenigen Personen der Satzungsgewalt der Geme<strong>in</strong>de unterliegen<br />
können, die e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>reichende örtlichen Bezug aufweisen, verlangt die Rechtsprechung, wie am<br />
Anfang zur Frage der Ortsfremdheit ausgeführt, dass diese Ortsfremden e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive, nicht nur<br />
vorübergehende, objektiv verfestigte, Beziehung zur Geme<strong>in</strong>de aufweisen 60 .<br />
Diese Beziehung kann <strong>in</strong>sbesondere durch e<strong>in</strong>e gewerbliche Niederlassung gemäß Art. 12 AO be-<br />
gründet werden, aber auch wenn <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Grundeigentum zu Wohnzwecken vorhanden<br />
oder e<strong>in</strong>e Wohnung mit zum<strong>in</strong>dest regelmäßiger Nutzungsfrequenz (parallel zum Melderecht) zu<br />
belegen ist.<br />
Dies wiederum bedeutet, dass e<strong>in</strong>e bloße Geschäftsbeziehung zu Ortsansässigen, wie bei Lieferan-<br />
ten, nicht genügen kann 61 .<br />
bb) Beitragspflicht<br />
Als weitere Frage ist zu klären, ob jemand der Beitragspflicht dadurch entgehen kann, dass er auf<br />
die Inanspruchnahme der Fremdenverkehrsförderung, wie auch <strong>im</strong>mer, verzichtet, mit dem Argu-<br />
ment, ohne Inanspruchnahme der Förderung könne auch ke<strong>in</strong> Beitrag erhoben werden.<br />
Insoweit ist zu sagen, dass Beiträge lediglich an der Möglichkeit der Inanspruchnahme anknüpfen<br />
und e<strong>in</strong>e tatsächliche Inanspruchnahme nicht maßgeblich ist 62 .<br />
60 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98; BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
61 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98;<br />
62 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 2; Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />
Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.1<br />
26
Im Zusammenhang mit dem <strong>im</strong> Beitragrecht geltenden Kostendeckungspr<strong>in</strong>zip 63 , welche die Ober-<br />
und Untergrenze der Beiträge festlegt, wird man aus diesem Grund e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destbeitragssatz, we-<br />
gen e<strong>in</strong>es Grundvorteils, wie er <strong>in</strong> § 3 Abs. 5 Mustersatzung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> geregelt ist,<br />
als zulässig erachten können. Dieser muss nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH auch nicht<br />
konkret-<strong>in</strong>dividuell geschätzt werden 64 .<br />
Voraussetzung ist nur, dass dem Betroffenen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Frem-<br />
denverkehrsförderung e<strong>in</strong> besonderer Vorteil erwachsen kann, wobei die Förderung für den Vorteil<br />
nicht ursächlich se<strong>in</strong> muss 65 . Ausreichend ist vielmehr, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit<br />
hat, mittelbar oder unmittelbar Vorteile aus dem Fremdenverkehr zu ziehen 66 .<br />
So angenommen bei Zahnärzten <strong>im</strong> Erhebungsgebiet 67 , Krankengymnast 68 , Bauträgern <strong>im</strong> Erhe-<br />
bungsgebiet, es sei denn, sie s<strong>in</strong>d geh<strong>in</strong>dert Ferienwohnungen zu schaffen 69 .<br />
a) Vorteilsbest<strong>im</strong>mung<br />
aa) besonderer Vorteil<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Vorteilsbest<strong>im</strong>mung ist, <strong>in</strong>sbesondere <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Ortsfremden fraglich,<br />
mit welchen Gew<strong>in</strong>nen bzw. Umsätzen die Beitragspflichtigen heranzuziehen s<strong>in</strong>d.<br />
Sowohl aus Art. 6 abs. 1 KAG als auch aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der Mustersatzung/Satzung<br />
<strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> ergibt sich, dass sich der besondere unmittelbare oder mittelbare Vorteil durch den<br />
Fremdenverkehr ergeben muss.<br />
<strong>Der</strong> Wortlaut und der Begriff „besondere“ zeigt, dass nicht jeder Vorteil genügen kann.<br />
63 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 66<br />
64 vgl. BayVGH Beschl. v. 28.11.2002 – 4 ZB 2347/02<br />
65 vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2 und F 2<br />
66 vgl. OVG Niedersachens Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />
67 vgl. OVG Niedersachens Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />
68 vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 04.12.2003 – 2 S 2669/02<br />
69 vgl OVG Niedersachsen Urteil v. 21.06.2007 – 9 ME 177/06<br />
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Die Rechtsprechung deshalb e<strong>in</strong>en konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst-<br />
und Gew<strong>in</strong>nmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr 70 . Dies wird bei den Unternehmen, die Tou-<br />
risten unmittelbare Rechtsbeziehungen unterhalten und entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen <strong>in</strong><br />
aller Regel angenommen 71 .<br />
bb) durch den Fremdenverkehr<br />
Durch bedeutet nach me<strong>in</strong>er Ansicht, dass e<strong>in</strong>e best<strong>im</strong>mte Kausalität zwischen Fremdenverkehr<br />
und unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil bestehen muss. Die ergibt sich auch aus dem, dem Bei-<br />
tragsrecht zugrunde liegenden Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip, nach welchem der Beitrag eben e<strong>in</strong>e Gegenleis-<br />
tung für die Fremdenverkehrsförderung und damit für den aus dem daraus resultierenden Frem-<br />
denverkehr gezogenen Vorteil darstellt 72 . Besteht dieser Vorteil nun eben nicht auf Grund des<br />
Fremdenverkehrs, kann e<strong>in</strong>e Beitragspflicht nicht vorliegen.<br />
Dies bedeutet, dass nur der Gew<strong>in</strong>n bzw. Umsatz heranzuziehen ist, der ohne den Fremdenverkehr<br />
nicht entstanden se<strong>in</strong> würde bzw. nicht mit diesem zusammen hängt. Besitzt der Ortsfremde somit<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ort ohne Fremdenverkehr e<strong>in</strong>e Niederlassung und e<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong> <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>,<br />
wobei er <strong>in</strong> jeder Niederlassung e<strong>in</strong>en Umsatz von je 100 hat, kann er nur mit dem Umsatz von 100<br />
aus <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> herangezogen werden.<br />
Gleiches gilt me<strong>in</strong>er Ansicht nach auch <strong>im</strong> umgekehrten Fall. Betreibt e<strong>in</strong> unter die Fremdenver-<br />
kehrssatzung fallender Ortsansässiger <strong>in</strong> <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> e<strong>in</strong>e Niederlassung und erwirtschaftet er <strong>in</strong><br />
dieser Niederlassung e<strong>in</strong>en Umsatz von 100 und <strong>in</strong> zwei Ortschaften ohne Fremdenverkehr je 100,<br />
wird er nicht mit e<strong>in</strong>em Umsatz von 300 herangezogen sondern mit se<strong>in</strong>em Umsatz aus <strong>Furth</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Wald</strong> <strong>in</strong> Höhe von 100.<br />
Dies wird me<strong>in</strong>er Ansicht nach auch durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der für den Beitrag<br />
nur solche Gew<strong>in</strong>ne herangezogen werden dürfen, die aus denjenigen Geschäften Ortsfremder<br />
stammen, die zu der erhebenden Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> nicht nur vorübergehender, objektiv verfestigter Be-<br />
ziehung stehen 73 bzw. diejenigen Anteile des Gew<strong>in</strong>ns und des Umsatzes nicht berücksichtigt wer-<br />
70 vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />
71 vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />
72 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.1; VGH Baden-<br />
Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />
73 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4B 1347/98<br />
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den dürfen, welche mit Ortsansässigen oder mit Ortsfremden mit ohne dem Tourismus unterfallen-<br />
den Aufenthaltsgründen erwirtschaftet werden 74 bzw. dass die Gew<strong>in</strong>nmöglichkeiten aus dem<br />
Fremdenverkehr erwachsen müssen 75 .<br />
Wie gesagt wird man es aber <strong>in</strong>soweit genügen lassen müssen, dass e<strong>in</strong> Vorteil wahrsche<strong>in</strong>lich ist.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ist auch hier anzumerken, dass dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben ist, nachzu-<br />
weisen, dass se<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n auf Grund des Fremdenverkehrs „Null“ beträgt 76 .<br />
cc) mittelbarer Vorteil<br />
H<strong>in</strong>sichtlich des mittelbaren Vorteils verlangt die Rechtsprechung zudem e<strong>in</strong>en typischen und of-<br />
fensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr 77 . Dies bedeutet, dass e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong> wirt-<br />
schaftlicher Vorteil nicht ausreichend ist.<br />
Maßgeblich für diese Best<strong>im</strong>mung ist wiederum die konkrete vertragliche Rechtsbeziehung zwi-<br />
schen den unmittelbar am Fremdenverkehr Beteiligten und den durch diese profitierenden Perso-<br />
nen 78 .<br />
Stellt man auf diese Rechtsbeziehung ab, ist es klar, dass derjenige, der selber nur mit e<strong>in</strong>em mit-<br />
telbar am Fremdenverkehr Beteiligten <strong>in</strong> Geschäftsbeziehung steht, ke<strong>in</strong>en Sondervorteil auf<br />
Grund des Fremdenverkehrs herbeiführt und somit nicht beitragspflichtig ist 79 . Es genügt somit<br />
nicht nur das „Dritte Glied <strong>in</strong> der Kette der Beziehungen zu Fremden“ 80 zu se<strong>in</strong>.<br />
So z.B. die Vergütung für die E<strong>in</strong>speisung von Strom durch e<strong>in</strong>en Wasserkraftwerksbetreibers <strong>in</strong><br />
die Stadtwerke der Beitragserhebenden Geme<strong>in</strong>de, die wiederum selbst nur e<strong>in</strong>en mittelbaren Vor-<br />
teil hat 81 .<br />
74<br />
vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />
75<br />
vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />
76<br />
vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 25.08.2003 – 2 S 2192/02<br />
77<br />
vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98; VGH Baden-Württemberg Urteil v. 25.08.2003 – 2 S 2192/02<br />
78<br />
vgl. BayVGH Beschl. v. 07.07.2005 – 4 ZB 05.521<br />
79<br />
vgl. BayVGH 29.11.2002 – 4 B 1347/98<br />
80<br />
vgl. BayVGH Beschl. v. 07.07.2005 – 4 ZB 05.521 wobei hier auf die potentielle Abhängigkeit des Gew<strong>in</strong>ns vom<br />
Fremdenverkehr abgestellt wird<br />
81<br />
vgl. BayVGH Beschl. v. 07.07.2005 – 4 ZB 05.521<br />
29
E<strong>in</strong> mittelbarer Vorteil ist z.B. bei Rechtsanwälten anerkannt, da diese die Möglichkeit haben sol-<br />
che Personen und Unternehmen anwaltlich zu beraten und/oder zu vertreten, welche unmittelbar<br />
am Fremdenverkehr beteiligt s<strong>in</strong>d 82<br />
b) Beitragssatz<br />
Wie soeben schon angesprochen, liegt dem Beitragsrecht das Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip und das Kosten-<br />
deckungspr<strong>in</strong>zip zugrunde. Während das Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip besagt, dass Beitrag und Vorteil <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zue<strong>in</strong>ander stehen müssen, besagt das Kostendeckungspr<strong>in</strong>zip das<br />
diese Beiträge <strong>in</strong>soweit erheben können, als dies zur Deckung des geme<strong>in</strong>dlichen Aufwands erfor-<br />
derlich s<strong>in</strong>d und nur <strong>in</strong>soweit erhoben werden dürfen, als diese zur Deckung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufwands notwendig s<strong>in</strong>d. Durch das Kostendeckungspr<strong>in</strong>zip werden somit die Unter- und Ober-<br />
grenzen des Beitrags festgelegt 83 .<br />
Führt die Summe der Beiträge demnach zu e<strong>in</strong>er erheblichen Überschreitung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufwands, führt dies zur Nichtigkeit des Beitragssatzes, wogegen e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige und unbeab-<br />
sichtigte Überschreitung unschädlich ist 84 .<br />
Maßgeblich für die Frage, ob e<strong>in</strong>e Überdeckung vorliegt, ist der tatsächliche Investitionsaufwand 85 .<br />
c) Aufgabegew<strong>in</strong>n als Vorteil und Vorschuss<br />
Zum Abschluss ist noch zu erwähnen, dass auch der Aufgabegew<strong>in</strong>n gemäß § 16 EStG e<strong>in</strong>es<br />
Fremdenverkehrsbetriebes als Vorteil angesehen wird 86 . Dies ist konsequent, da § 3 Abs. 2 Muster-<br />
satzung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> auf den e<strong>in</strong>kommenssteuerrechtlichen Gew<strong>in</strong>n abstellt, zu dem<br />
eben auch der Aufgabengew<strong>in</strong>n gehört.<br />
82<br />
vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 25.08.2003 – 2 S 2192/02 mit Verweis auf BayVerfGH Beschl. v.<br />
27.03.2001 – Vf. 62-VI-00<br />
83<br />
vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 66<br />
84<br />
vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.3<br />
85<br />
vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.3<br />
86<br />
vgl. BayVGH Urteil v. 10.10.2005 – 4 BV 04.1306<br />
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H<strong>in</strong>sichtlich des Vorschusses ist <strong>in</strong> Kürze zu sagen, dass dieser nur solange erhoben werden darf,<br />
als die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, also nur bis zum Ablauf des Jahres für den der<br />
Beitrag erhoben wird 87 .<br />
V. Vorgehen gegen rechtswidrigen Bescheid<br />
Obwohl das KAG die Vorschriften der AO für anwendbar erklärt, handelt es sich bei Streitigkeiten<br />
<strong>im</strong> Rahmen des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s um e<strong>in</strong>e Verwaltungsstreitigkeit, für die der Rechtsweg<br />
zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> des Wider-<br />
spruchsverfahren be<strong>in</strong>ahe für jedes Rechtsgebiet abgeschafft wurde und somit unzulässig ist, <strong>im</strong><br />
Bereich des Kommunalabgabenrechts jedoch der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
AGVwGO die Wahl hat, ob er Widerspruch oder sofort Klage erheben will.<br />
Im Rahmen dieser Klage würde auch die Frage aufgeworfen, ob die <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssat-<br />
zung selbst rechtswidrig ist. Anders als <strong>im</strong> Rahmen des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47<br />
VwGO hätte die Bejahung dieser Frage jedoch ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dliche Wirkung, sondern nur<br />
Wirkung zwischen den jeweiligen Parteien.<br />
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
87 vgl. BayVGH Urteil v. 10.10.2005 – 4 BV 04.1306<br />
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