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Der Fremdenverkehrsbeitrag in Bayern - Freie Wähler Furth im Wald

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<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

von<br />

Rechtsanwalt Matthias Haberl


<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

von<br />

Rechtsanwalt Matthias Haberl<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

A) Grußwort Seite 4<br />

B) E<strong>in</strong>leitung Seite 5<br />

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen Seite 5<br />

II. Die Ermächtigungsgrundlage Seite 7<br />

1. Zur Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Ermächtigungsgrundlage Seite 8<br />

2. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage Seite 11<br />

III. Die Fremdenverkehrssatzung Seite 13<br />

1. Formelle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung Seite 13<br />

2. Materielle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung Seite 13<br />

IV. <strong>Der</strong> Vollzug der Satzung und Fehlerquellen <strong>in</strong> Beitragsbescheiden Seite 25<br />

V. Vorgehen gegen rechtswidrigen Bescheid Seite 31<br />

3


A. Grußwort<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zunächst bedanke ich mich <strong>im</strong> Namen der Sozietät Jürgen Geil<strong>in</strong>g & Partner und <strong>in</strong> me<strong>in</strong>em<br />

Namen, dass Sie uns die Möglichkeit geben über das Thema<br />

zu referieren.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong><br />

Unsere tägliche Praxis hat gezeigt, dass die Erhebung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>es von vielen<br />

Unternehmern, die davon betroffen s<strong>in</strong>d, mit Überraschung und Ratlosigkeit zur Kenntnis ge-<br />

nommen wird.<br />

Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick darauf, dass der Großteil der Unternehmer nach ihren An-<br />

gaben, von der Fremdenverkehrsförderung ke<strong>in</strong>en unmittelbaren Nutzen ziehen bzw. auf Grund<br />

der Lage Ihrer Geschäfte mit dem Fremdenverkehr nicht direkt <strong>in</strong> Berührung kommen.<br />

Von dieser tägliche Erfahrungen ausgehend soll dieser Beitrag helfen, den Fremdenverkehrs-<br />

beitrag an sich und <strong>in</strong>sbesondere die Voraussetzungen und den Umfang se<strong>in</strong>er Erhebung zu<br />

verstehen und für etwaige Fehler bei dessen Erhebung zu sensibilisieren.<br />

Dabei erhebt dieser Beitrag nicht den Anspruch auf Vollständigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der zum Frem-<br />

denverkehrsbeitrag ergangenen Rechtsprechung, da dies den zeitlichen Umfang dieses Beitrags<br />

sprengen würde.<br />

4


B. E<strong>in</strong>leitung<br />

Im Folgenden soll nun auf das <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>srecht e<strong>in</strong>gegangen werden.<br />

Zunächst werden kurz die verfassungsrechtlichen Grundlagen aufgezeigt (I), auf welcher Er-<br />

mächtigungsgrundlage die <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssatzung erlassen wird (II), welche Voraus-<br />

setzungen an e<strong>in</strong>e Fremdenverkehrbeitragssatzung zu stellen s<strong>in</strong>d (III), welche Fehlerquellen <strong>in</strong><br />

etwaigen Beitragsbescheiden vorkommen können (IV) und wie gegen diese vorgegangen wer-<br />

den kann (V).<br />

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

Bevor <strong>im</strong> Folgenden auf die Regelung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s und der Fremdenverkehrs-<br />

beitragssatzung und deren Vorschriften e<strong>in</strong>gegangen wird, soll zunächst, zum besseren Ver-<br />

ständnis, auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen der kommunalen F<strong>in</strong>anzverwaltung e<strong>in</strong>ge-<br />

gangen werden.<br />

Ausgangspunkt ist hierbei Art. 22 Abs. 2 BayGO (Bayerische Geme<strong>in</strong>deordnung). Dies folgt<br />

aus dem Grundsatz der pr<strong>im</strong>ären Anwendung des rangniedrigeren Rechts 1 .<br />

Danach haben die Geme<strong>in</strong>den das Recht, ihr F<strong>in</strong>anzwesen <strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen Be-<br />

st<strong>im</strong>mungen selbst zu regeln. Insbesondere s<strong>in</strong>d sie befugt, zur Deckung des für die Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben notwendigen F<strong>in</strong>anzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben,<br />

soweit ihre sonstigen E<strong>in</strong>nahmen nicht ausreichen.<br />

Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben <strong>im</strong><br />

ausreichenden Maß zu gewährleisten.<br />

Diese Vorschrift basiert auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG, sowie den Art. 11 Abs. 2 Satz 2<br />

und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BayVerf (Bayerische Verfassung).<br />

1 vgl. Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 13. Auflage, § 4 Rn. 42<br />

5


Diese wiederum gewährleistet den Geme<strong>in</strong>den das Recht <strong>im</strong> Rahmen und nach Maßgabe der<br />

Gesetze alle ihre eigenen örtlichen Angelegenheiten, zu denen auch die F<strong>in</strong>anzausstattung ge-<br />

hört, eigenverantwortlich zu regeln.<br />

Bezogen auf ihre eigenen örtlichen Angelegenheiten wird den Geme<strong>in</strong>den somit <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Gesetze das Recht e<strong>in</strong>geräumt, ihren f<strong>in</strong>anziellen Bedarf durch öffentliche Abgaben zu de-<br />

cken.<br />

Das Recht öffentliche Abgaben zu erheben ist somit Teil des den Geme<strong>in</strong>den von Verfassung<br />

wegen zustehenden Selbstverwaltungsrechts und garantiert den Geme<strong>in</strong>den, als unantastbaren<br />

Kernbereich ihres Selbstverwaltungsrechts, zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle M<strong>in</strong>destausstattung 2 .<br />

Die Abgabenhoheit umfasst zudem die Kompetenz, Abgabensatzungen zu erlassen 3 und wird<br />

nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) – welche je-<br />

doch wegen der Möglichkeiten alternativer F<strong>in</strong>anzierungsformen z.T. bestritten wird 4 - eben-<br />

falls dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltung zugeordnet 5 .<br />

Wie bereits aber mehrfach erwähnt besteht diese Kompetenz nur <strong>im</strong> Rahmen ihrer örtlichen<br />

Angelegenheiten.<br />

Öffentliche Abgaben <strong>im</strong> soeben genannten S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d Geldleistungen, die vom Staat oder von<br />

anderen öffentlichen Bedarfsträgern aufgrund gesetzlicher Vorschriften <strong>in</strong> Ausübung hoheitli-<br />

cher Gewalt dem E<strong>in</strong>zelnen zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen auferlegt werden. Solche Abgaben<br />

s<strong>in</strong>d Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben eigener Art, sog. Abgaben sui generis 6 .<br />

2<br />

vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Excurs Art. 22 A 1; Nierhaus <strong>in</strong> Sachs, Grundgesetz-Kommentar,<br />

4. Auflage, Art. 28 Rn. 84<br />

3<br />

vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147 zur allg. Satzungsautonomie der Geme<strong>in</strong>den auf Grund Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG<br />

uns Art. 11 Abs. 2 BayVerf<br />

4<br />

vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147 mwN<br />

5<br />

vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 1 Rn. 79<br />

6<br />

vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 2<br />

6


II. Die Ermächtigungsgrundlage<br />

Die uns hier <strong>in</strong>teressierende und näher zu betrachtende öffentliche Abgabe ist der Beitrag und<br />

zwar <strong>in</strong> Form des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s, geregelt <strong>in</strong> Art. 6 Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG).<br />

Nach Art. 6 Abs. 1 KAG können Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> denen die Zahl der Fremdenübernachtungen<br />

<strong>im</strong> Jahr <strong>in</strong> der Regel das Siebenfache der E<strong>in</strong>wohnerzahl übersteigt, zur Deckung des geme<strong>in</strong>d-<br />

lichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbstständig tätigen, natürlichen<br />

und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesell-<br />

schaften, denen durch den Fremdenverkehr <strong>im</strong> Geme<strong>in</strong>degebiet unmittelbar oder mittelbar<br />

wirtschaftliche Vorteile, erwachsen, e<strong>in</strong>en <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> erheben.<br />

Nach Absatz 2 der Vorschrift bemisst sich die Abgabe nach den besonderen wirtschaftlichen<br />

Vorteilen, die dem e<strong>in</strong>zelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.<br />

Gemäß Absatz 3 können die Geme<strong>in</strong>den auf die Beitragsschuld e<strong>in</strong>es Kalenderjahres bereits<br />

während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.<br />

Über Absatz 4 iVm Art. Art. 3 Abs. 4 KAG s<strong>in</strong>d Vere<strong>in</strong>barungen mit e<strong>in</strong>em Steuerschuldner<br />

über die Abrechnung, Fälligkeit, Erhebung und Pauschalierung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s<br />

zulässig, soweit sie die Erhebung vere<strong>in</strong>fachen und das Ergebnis <strong>im</strong> E<strong>in</strong>zelfall voraussichtlich<br />

nicht wesentlich verändern. Die Vere<strong>in</strong>barungen allerd<strong>in</strong>gs können jederzeit widerrufen wer-<br />

den.<br />

7


1. Zur Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Ermächtigungsgrundlage<br />

a) Selbstverwaltungsrecht als ausreichende Ermächtigung?<br />

Warum aber ist e<strong>in</strong>e solche Ermächtigungsgrundlage notwendig, wenn - wie soeben ausgeführt<br />

- bereits <strong>im</strong> GG und <strong>in</strong> der Bayerischen Verfassung den Geme<strong>in</strong>den das Recht gegeben wird,<br />

öffentliche Abgaben durch Abgabensatzungen zu erheben und die eigenen Angelegenheiten ei-<br />

genverantwortlich zu regeln?<br />

Zunächst ist zu sagen, dass sich diese Frage nur dann stellt, wenn die Erhebung des Fremden-<br />

verkehrsbeitrags e<strong>in</strong>e eigene Angelegenheit darstellt.<br />

Würde es sich nämlich nicht um e<strong>in</strong>e eigene, sondern um e<strong>in</strong>e Angelegenheit <strong>im</strong> übertragenen<br />

Wirkungskreis gemäß Art. 8 Abs. 1 BayGO handeln, also um Staatsaufgaben, die den Geme<strong>in</strong>-<br />

den nur übertragen s<strong>in</strong>d 7 , müsste dies sowieso auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes geschehen 8 .<br />

Eigene Angelegenheiten s<strong>in</strong>d solche des eigenen Wirkungskreises gemäß Art. 7 Abs. 1 Bay-<br />

GO, also Angelegenheiten der örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft. Dies wiederum s<strong>in</strong>d die Angelegenhei-<br />

ten, die sich auf das Geme<strong>in</strong>degebiet und ihre Angehörigen bzw. E<strong>in</strong>wohner beziehen und<br />

gleichsam <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wurzeln und somit e<strong>in</strong>en speziellen Bezug zu ihr haben 9 .<br />

Dies bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>sichtlich des Fremdenverkehrs, der <strong>in</strong> ihrem Geme<strong>in</strong>de-<br />

gebiet und somit <strong>in</strong>nerhalb ihrer Geme<strong>in</strong>dehoheit stattf<strong>in</strong>det 10 , und h<strong>in</strong>sichtlich der Fremden-<br />

verkehrsförderung, welche den Fremdenverkehr auf ihrem Geme<strong>in</strong>degebiet fördern soll, e<strong>in</strong>e<br />

eigene Angelegenheit wahrn<strong>im</strong>mt, sodass sie <strong>im</strong> Zusammenhang mit der F<strong>in</strong>anzhoheit das<br />

Recht hat, e<strong>in</strong>e <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssatzung zu erlassen.<br />

7 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 13<br />

8 während früher Satzungen von Verordnungen nach Wirkungskreisen abgegrenzt wurden, ist <strong>in</strong>zwischen anerkannt,<br />

dass Satzungen auch <strong>im</strong> übertragenen Wirkungskreis erlassen werden können und für Verordnungen nur die Regel gilt,<br />

dass deren Erlass Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises s<strong>in</strong>d, vgl. Becker <strong>in</strong> Becker, Heckmann, Kampen,<br />

Manssen, Öffentliches Recht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>, S.152, vgl. auch Art. 23 Satz 2 BayGO der ausdrücklich den Fall der Satzung<br />

<strong>im</strong> übertragenen Wirkungskreis regelt.<br />

9 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 1 Rn. 68<br />

10 vgl. Art. 22 Abs. 1 BayGO<br />

8


) Wesentlichkeitsgrundsatz und Parlamentsvorbehalt<br />

Zu beachten ist jedoch, dass die Beitragserhebung selbst e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die subjektiven<br />

Rechte des Beitragspflichtigen darstellt.<br />

Sämtliche Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen der sog. E<strong>in</strong>griffsverwaltung bedürfen jedoch nach dem<br />

Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, welcher aus den Grundrechten und dem Rechtsstaats-<br />

pr<strong>in</strong>zip abgeleitet wird, e<strong>in</strong>er rechtlichen Grundlage 11 .<br />

Diese Grundlage würde die dem Bescheid und damit der Erhebung zugrunde liegende Frem-<br />

denverkehrssatzung alle<strong>in</strong> nicht bieten.<br />

Grund hierfür ist, dass es sich bei Satzungen um abgeleitet Rechtsquellen handelt 12 . Diese Aus-<br />

sage stellt auch ke<strong>in</strong>en Widerspruch zum soeben ausgeführten Selbstverwaltungsrecht dar, da<br />

diese wiederum nur aufgrund staatlicher Ermächtigung existiert 13 .<br />

Die Rechtssetzungsmacht wird somit vom Gesetzgeber durch Gesetz auf die Geme<strong>in</strong>den dele-<br />

giert. Die Verleihung der Rechtsetzungsmacht durch Art. 28 Abs. 2 GG bewirkt somit e<strong>in</strong>e<br />

Verlagerung der Kompetenzen 14 .<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber selber ist jedoch „der Hüter des Geme<strong>in</strong>wohls gegenüber Gruppen<strong>in</strong>teres-<br />

sen“ 15 , und normsetzendes Handeln der Geme<strong>in</strong>den ist nicht per se von der Sicherungsfunktion<br />

des demokratisch legit<strong>im</strong>ierten Parlamentsgesetzes ausgenommen 16 .<br />

Dies ist auch der Grund, warum es grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten ist, die wesent-<br />

lichen grundrechtsprägenden Fragen selbst zu klären (sog. Wesentlichkeitsgrundsatz oder auch<br />

Parlamentsvorbehalt - strittig 17 ).<br />

11<br />

vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Excurs Art. 23, Anm. 2<br />

12<br />

vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147<br />

13<br />

vgl. Erichsen/Ehlers, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 6 Rn. 62<br />

14<br />

vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147<br />

15<br />

Erichsen/Ehlers, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 6 Rn. 66<br />

16<br />

vgl. Becker/Sichert, JuS 2000, 147<br />

17<br />

vgl. Erichsen/Ehlers, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 6 Rn. 66; Becker <strong>in</strong> Becker, Heckmann, Kampen,<br />

Manssen, Öffentliches Recht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>, S. 148; vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />

Art. 23, Erl. 2 mwN zur Gegenme<strong>in</strong>ung<br />

9


Dies wiederum bedeutet, dass Satzungen, die <strong>in</strong> Grundrechte e<strong>in</strong>greifen, e<strong>in</strong>er formell gesetzli-<br />

chen Grundlage bedürfen 18 .<br />

Aus diesem Grund muss e<strong>in</strong>e Ermächtigungsgrundlage vorliegen, welche selbst den E<strong>in</strong>griff<br />

zulässt.<br />

Diese Ermächtigungsgrundlage wiederum muss jedoch selbst dem Best<strong>im</strong>mtheitsgrundsatz,<br />

welcher aus dem Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip abgeleitet wird, genügen.<br />

Dies aber setzt voraus, dass der Bürger erkennen können muss, unter welchen Umständen er<br />

den Tatbestand e<strong>in</strong>er Vorschrift erfüllt und er somit e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Rechte zu erwarten<br />

hat.<br />

c) Die Generalklausel des Art. 23 BayGO als Ermächtigungsgrundlage?<br />

Aus dem soeben Gesagten ergibt sich somit, warum weder die Fremdenverkehrssatzung noch<br />

e<strong>in</strong>e andere Satzung, die <strong>in</strong> die Rechte e<strong>in</strong>es Bürgers e<strong>in</strong>greift, auf Grund der Generalklausel<br />

des Art. 23 BayGO erlassen werden kann 19 .<br />

Diese Vorschrift spricht nämlich nur davon, dass die Geme<strong>in</strong>den zur Regelung ihrer Angele-<br />

genheiten Satzungen erlassen können.<br />

Zu den eigenen Angelegenheiten der Geme<strong>in</strong>de gehört, wie bereits erwähnt, zwar auch die Er-<br />

hebung von Fremdenverkehrsbeiträgen, jedoch legt die Generalklausel nicht fest, dass durch<br />

Satzungen auch E<strong>in</strong>griffe zugelassen werden dürfen.<br />

<strong>Der</strong> Bürger kann somit nicht erkennen, wann er e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff zu erwarten hat.<br />

Daher scheidet Art. 23 BayGO als Ermächtigungsgrundlage aus.<br />

18 vgl. Becker <strong>in</strong> Becker, Heckmann, Kampen, Manssen, Öffentliches Recht <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>, S. 148<br />

19 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Excurs Art. 22 B 1,2 a<br />

10


Ergänzend ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auszuführen, dass lediglich solche Satzungen, die kei-<br />

nen E<strong>in</strong>griff zulassen bzw. deren Vollzug zu ke<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>griff führen, auf Grund der General-<br />

klausel erlassen werden können 20 .<br />

2. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage<br />

Da die auf Grund e<strong>in</strong>er Ermächtigungsgrundlage erlassene Satzung nur dann rechtmäßig ist,<br />

wenn die Ermächtigungsgrundlage selbst rechtmäßig ist, ist Art. 6 KAG zunächst auf se<strong>in</strong>e<br />

Rechtmäßigkeit zu untersuchen.<br />

aa) Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes<br />

Insoweit könnte erwogen werden, dass der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift ge-<br />

gen die Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2 GG verstoßen hat, wonach dem Bund die kon-<br />

kurrierende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Steuern zusteht.<br />

Dies aber würde wiederum voraussetzen, dass es sich bei dem <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> um e<strong>in</strong>e<br />

Steuer handelt.<br />

Nach Art. 6 Abs. 1 KAG wird der <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> zur Deckung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Aufwands zur Fremdenverkehrsförderung erhoben. <strong>Der</strong> Beitrag wird somit deswegen erhoben,<br />

um die Kosten für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung zu decken, welche denjenigen, die als Beitragsschuldner<br />

herangezogen werden, e<strong>in</strong>en Vorteil gewährt.<br />

Dieser Vorteil wird <strong>in</strong> der Erhöhung des Fremdenverkehrs durch die Bemühungen der Ge-<br />

me<strong>in</strong>de gesehen 21 .<br />

<strong>Der</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong> ist somit von e<strong>in</strong>em Gegenseitigkeitsverhältnis geprägt.<br />

<strong>Der</strong> Beitrag ist demnach die Gegenleistung für e<strong>in</strong>e Leistung der Geme<strong>in</strong>de.<br />

20 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 3 Rn. 22<br />

21 vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971 – VII C 20.70, VII C 13.70 und VII C 12.70<br />

11


Aus diesem Grund stellt er auch ke<strong>in</strong>e Steuer dar, da diese nach der Legaldef<strong>in</strong>ition des § 3<br />

Abs. 1 AO (Abgabenordnung) nicht von e<strong>in</strong>er Gegenleistung abhängig gemacht werden darf.<br />

Somit war der Landesgesetzgeber be<strong>im</strong> Erlass des Art. 6 KAG zuständig 22 .<br />

bb) Best<strong>im</strong>mtheitsgebot<br />

Fraglich ist jedoch, ob Art. 6 KAG <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf dessen Absatz 2 h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt ist.<br />

Danach bemisst sich die Abgabe „nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil“.<br />

Was genau e<strong>in</strong> Vorteil ist und wie dieser konkret zu errechnen ist, ergibt sich jedoch nicht aus<br />

Art. 6 KAG.<br />

Hier könnte e<strong>in</strong> Verstoß gegen den Best<strong>im</strong>mtheitsgrundsatz vorliegen, der fordert, dass E<strong>in</strong>-<br />

griffsbefugnisse gesetzlich nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt<br />

und begrenzt s<strong>in</strong>d, sodass die Beschränkungen voraussehbar und berechenbar s<strong>in</strong>d 23 . Diese<br />

Ausführungen zeigen Parallelen zu Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG auf, welcher gerade das soeben<br />

Gesagte für Verordnungen anordnet.<br />

Zu Beachten ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang jedoch, dass dieser Grundsatz für Satzungsermäch-<br />

tigungen nur e<strong>in</strong>geschränkt Geltung beansprucht 24 .<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf den Umstand, dass den Geme<strong>in</strong>den <strong>im</strong> Rahmen ihrer Selbstverwaltungsrechts<br />

die autonome Satzungsgewalt e<strong>in</strong>geräumt wurde, um so die örtlichen Verschiedenheiten be-<br />

rücksichtigen zu können, wird für die Best<strong>im</strong>mtheit der Ermächtigungsgrundlage lediglich ge-<br />

fordert, dass sich aus der Ermächtigungsgrundlage zweifelsfrei entnehmen lassen muss, wel-<br />

chen Gegenstand die autonome Rechtssetzung betreffen darf 25 .<br />

Aus Art. 6 KAG lässt sich der Gegenstand der Satzung, die Fremdenverkehrsförderung, jedoch<br />

klar entnehmen, so dass die Ermächtigungsgrundlage somit wohl h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt ist.<br />

22 vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971 – VII C 20.70<br />

23 vgl. Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 13. Auflage, § 6 Rn. 12<br />

24 vgl. VGH Hessen Beschl. v. 28.08.1986 – 5 TH 1870/86<br />

25 vgl. BVerwG Beschl. v. 17.07.1989 – 8 B 5.89; Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art.<br />

23, Anm. 3<br />

12


III. Die Fremdenverkehrssatzung<br />

Zusammenfassend ist somit nach dem Vorweg Gesagten als Zwischenergebnis festzuhalten,<br />

dass Art. 6 KAG <strong>in</strong> verfassungsrechtlicher H<strong>in</strong>sicht rechtmäßig ist, da der Landesgesetzgeber<br />

zuständig war und die Vorschrift auch h<strong>in</strong>reichend best<strong>im</strong>mt ist.<br />

Im Folgenden wird nun dargestellt, welche Voraussetzungen die Fremdenverkehrssatzung <strong>in</strong><br />

formeller (1) als auch <strong>in</strong> materieller H<strong>in</strong>sicht (2) erfüllen muss, um wiederum selbst rechtmäßig<br />

zu se<strong>in</strong>.<br />

1. Formelle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung<br />

Formelle Rechtmäßigkeit bedeutet, dass die Fremdenverkehrssatzung <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es ord-<br />

nungsgemäßen Verfahrens von der zuständigen Stelle erlassen werden musste.<br />

Insoweit ist <strong>in</strong> Kürze zu sagen, dass die Satzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> selbst, <strong>im</strong> Rahmen ih-<br />

rer Verbandskompetenz, dem zuständigen Organ <strong>in</strong>nerhalb der Stadt, dem Stadtrat und unter<br />

E<strong>in</strong>haltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften erlassen werden musste und Tatsachen, die<br />

e<strong>in</strong>en Verfahrensfehler vermuten lassen, nicht ersichtlich s<strong>in</strong>d.<br />

2. Materielle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Satzung<br />

In materieller H<strong>in</strong>sicht ist die Fremdenverkehrssatzung rechtmäßig, wenn sie ihrem Inhalt nach<br />

von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 KAG gedeckt ist und ihrerseits selbst den rechtli-<br />

chen Anforderungen genügt.<br />

Zu beachten ist dabei, dass das Satzungsrecht <strong>in</strong> räumlicher H<strong>in</strong>sicht, auf Grund se<strong>in</strong>er Be-<br />

schränkung des Selbstverwaltungsrechts auf die eigenen örtlichen Angelegenheiten, auf das<br />

Geme<strong>in</strong>degebiet begrenzt ist 26<br />

26 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 23, Anm. 5 a<br />

13


In materieller H<strong>in</strong>sicht ist nachfolgend auf die Voraussetzung für den Erlass der Fremdenver-<br />

kehrsbeitragssatzung (a) und die Anforderung an den Inhalt der Satzung (b) e<strong>in</strong>zugehen.<br />

a) Voraussetzung für den Erlass der Satzung<br />

Gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG können Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> denen die Zahl der Fremdenübernachtungen<br />

<strong>im</strong> Jahr <strong>in</strong> der Regel das Siebenfache der E<strong>in</strong>wohnerzahl übersteigt, e<strong>in</strong>e Fremdenverkehrsbei-<br />

tragssatzung erlassen um durch den Beitrag den Aufwand für die Fremdenverkehrsförderung<br />

zu decken.<br />

Diese Merkmale werden nachfolgend genauer betrachtet.<br />

aa) Fremd (-übernachtungen)<br />

Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass Fremdübernachtungen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorliegen.<br />

Dies setzt wiederum voraus, dass Ortsfremde <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de übernachten.<br />

Wann ist jemand nun aber Ortsfremder <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift.<br />

Klar ist, dass derjenige nicht fremd ist, der Geme<strong>in</strong>deangehöriger <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Art. 15 Abs. 1<br />

BayGO, also Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner und somit <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wohnt 27 und damit ortsansässig<br />

ist.<br />

Wiederum klar ist, dass derjenige auf jeden Fall ortsfremd ist, der bis auf den Besuch der Ge-<br />

me<strong>in</strong>de selbst ke<strong>in</strong>erlei Bezug zu dieser aufweist.<br />

Was ist aber mit denjenigen Personen, die nicht ortsansässig s<strong>in</strong>d, aber doch e<strong>in</strong>en gewissen<br />

Bezug zur Geme<strong>in</strong>de aufweisen? Ist z.B. der Pendler, der fünf Tage <strong>in</strong> der Woche bis zu zehn<br />

Stunden auf dem Geme<strong>in</strong>degebiet verbr<strong>in</strong>gt Ortsansässiger?<br />

27 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 15 Erl. 1<br />

14


Hier stellt sich die Frage, wie <strong>in</strong>tensiv der Bezug zum Geme<strong>in</strong>degebiet se<strong>in</strong> muss.<br />

Aus Art. 21 Abs. 3 BayGO, welcher die Benutzung öffentlicher Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>richtungen regelt,<br />

ergibt sich, dass e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichender Bezug dann gegeben ist, wenn auswärts wohnende Personen<br />

<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de gelegenen Grundbesitz haben oder e<strong>in</strong>e Niederlassung unterhalten. Denn sol-<br />

che Personen werden den Geme<strong>in</strong>deangehörigen gleich gestellt.<br />

Daraus ergibt sich me<strong>in</strong>er Ansicht nach, dass e<strong>in</strong> verfestigter Bezug <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Art. 21 Abs.<br />

3 BayGO zur Geme<strong>in</strong>de bestehen muss.<br />

Bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

(BayVGH), der die Beitragspflicht e<strong>in</strong>es Ortsfremden dann ann<strong>im</strong>mt, wenn zur Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>tensive, nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung vorliegt 28 .<br />

Als Beispiele werden <strong>in</strong> der Rechtsprechung genannt:<br />

Betriebsstätte e<strong>in</strong>es Ortsfremden gem. § 12 Abgabenordnung (bejaht bei e<strong>in</strong>er Telefonzelle und<br />

verne<strong>in</strong>t für die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>dlichen Telefon und Kabelanschlüssen 29 ) <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>-<br />

de, Grundeigentum zu Wohnzwecken oder Besitz e<strong>in</strong>er Wohnung mit zum<strong>in</strong>dest regelmäßiger<br />

Nutzungsfrequenz (parallel zum Melderecht), verne<strong>in</strong>t bei auswärtigen Mitgliedern e<strong>in</strong>es Golf-<br />

clubs 30 .<br />

Liegt e<strong>in</strong> solcher Bezug somit nicht vor, kann von Ortsfremden gesprochen werden.<br />

28 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98; BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

29 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98<br />

30 vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

15


) Übernachtung<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass diese Ortsfremden <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de übernachten.<br />

Hier ist fraglich, ob man bei der Tatbestandsvoraussetzung der Übernachtung verlangen darf,<br />

dass die Ortsfremden schlafen, oder ob es genügt, wenn sie die Nacht, wie auch <strong>im</strong>mer, bis<br />

zum nächsten Tag <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de verbr<strong>in</strong>gen. Somit läge auch bei e<strong>in</strong>er durchzechten Nacht<br />

e<strong>in</strong> Übernachten vor.<br />

Wenig hilfreich ist hier die Def<strong>in</strong>ition des OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, nachdem Fremdüber-<br />

nachtungen Übernachtungen ortsfremder Personen s<strong>in</strong>d 31 .<br />

Ausgehend vom gewöhnlichen Sprachgebrauch und dem verkehrsüblichen Verständnis des<br />

Begriffs Übernachtung liegt es nahe, e<strong>in</strong> Schlafen zu fordern.<br />

Dem könnte jedoch wiederum die Auslegung des Begriffs Fremdenverkehr durch den<br />

BayVGH (ausführlich zu diesem Begriff <strong>im</strong> Anschluss) entgegen stehen, der diesen auch dann<br />

ann<strong>im</strong>mt, wenn sich e<strong>in</strong> Ortsfremder nur kurzfristig, ohne auf e<strong>in</strong>e Übernachtung angewiesen<br />

zu se<strong>in</strong>, (sog. Tagestourismus) <strong>im</strong> Rahmen des Fremdenverkehrs <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de aufhält 32 .<br />

Dem wiederum kann jedoch entgegen gehalten werden, dass der Begriff der Übernachtung<br />

nicht mit dem Begriff Fremdenverkehr gleichgesetzt werden kann, da die Übernachtungen<br />

zwar, was noch zu klären se<strong>in</strong> wird, zum Zweck des Fremdenverkehrs erfolgen muss, aber<br />

eben nur neben diesem – kumulativ – vorliegen muss und diesem nicht gleichzusetzen ist.<br />

Me<strong>in</strong>er Ansicht nach wird man, ausgehend vom Sprachgebrauch, auf jeden Fall e<strong>in</strong> Übernach-<br />

ten, also e<strong>in</strong> Verbleiben von e<strong>in</strong>em Tag zum anderen fordern müssen.<br />

Für die Fremdenverkehrssatzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> kann die Entscheidung dieser Frage<br />

durchaus von Bedeutung se<strong>in</strong>. N<strong>im</strong>mt man z.B. den Drachenstich als e<strong>in</strong>en wesentlichen Grund<br />

für den Fremdenverkehr, so könnte die Zahl der Übernachtungen erheblich s<strong>in</strong>ken, wenn e<strong>in</strong><br />

Schlafen gefordert wird.<br />

31 vgl. OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Urteil v. 17.05.1999 – 15 A 6907/95<br />

32 vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

16


Be<strong>im</strong> Drachenstich würde dies dann wiederum bedeuten, dass diejenigen Ortsfremden nicht be-<br />

rücksichtigt werden dürfen, die am selben Tag ihrer Ankunft wieder die He<strong>im</strong>reise antreten.<br />

cc) Zahl der Übernachtungen<br />

aaa) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung<br />

Diese Übernachtungen müssen des Weiteren zum Zeitpunkt des Satzungserlasses <strong>in</strong> der Regel<br />

pro Jahr das Siebenfache der E<strong>in</strong>wohnerzahl übersteigen.<br />

E<strong>in</strong>wohner ist <strong>in</strong> Anknüpfung an Art. 15 BayGO derjenige, der ortsansässig ist und somit, wie<br />

bereits ausgeführt, auf dem Geme<strong>in</strong>degebiet wohnt.<br />

Für die Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung <strong>im</strong><br />

Jahr 2006 jährlich <strong>in</strong> der Regel ca. 63.000 Übernachtungen (bei ca. 9.000 E<strong>in</strong>wohnern) - nach<br />

me<strong>in</strong>er Ansicht also e<strong>in</strong> Schlafen <strong>in</strong> <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> -, vorgelegen haben müssen.<br />

Aus dem Begriff <strong>in</strong> der Regel ergibt sich wiederum, dass dies nicht schon dann der Fall ist,<br />

wenn diese Grenze e<strong>in</strong>malig z.B. <strong>im</strong> Jahr 2005 überschritten wurde.<br />

Vielmehr müsste me<strong>in</strong>er Ansicht nach über e<strong>in</strong>en Zeitraum von mehren Jahren diese Grenze<br />

überschritten worden se<strong>in</strong>.<br />

Dabei kann die Zahl der Übernachtungen auch ab und zu unter diese Grenze fallen, wenn diese<br />

Grenze <strong>im</strong> Durchschnitt überschritten wird.<br />

Welchen Jahreszeitraum man für diese Best<strong>im</strong>mung des Durchschnitts heranzuziehen hat, wur-<br />

de, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.<br />

Um jedoch e<strong>in</strong>e gesicherte Grundlage zu haben, wird man me<strong>in</strong>er Ansicht m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von fünf Jahren, wenn nicht länger, heranziehen müssen.<br />

17


Überstieg danach die Zahl der Übernachtungen die von Art. 6 KAG geforderte Grenze nicht,<br />

liegen wie oben dargestellt die Voraussetzungen für den Erlass der Satzung und somit für die<br />

Erhebung des Beitrags an sich nicht vor. E<strong>in</strong>e dennoch erlassene Satzung ist von der Ermächti-<br />

gungsgrundlage nicht gedeckt und somit rechtswidrig und unwirksam.<br />

Die Rechtswidrigkeit muss <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO<br />

geltend gemacht werden, da nur dieser Feststellung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2<br />

VwGO allgeme<strong>in</strong>e Wirkung zukommt.<br />

<strong>Der</strong> Normenkontrollantrag ist jedoch b<strong>in</strong>nen zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung<br />

geltend zu machen.<br />

bbb) Abs<strong>in</strong>ken der Zahl unter die erforderliche Grenze<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn die Zahl der Übernachtungen<br />

unter die genannte Grenze fällt.<br />

Zunächst wird man auch hier fordern müssen, dass die Klärung dieser Frage, auch nur über ei-<br />

nen gewissen Zeitraum h<strong>in</strong>weg erfolgen kann und e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Abs<strong>in</strong>ken nicht genügt. Mei-<br />

ner Ansicht nach wird man somit auch hier wohl e<strong>in</strong>en Beobachtungszeitraum von fünf Jahren<br />

heranziehen müssen.<br />

Steht nach diesem Zeitraum jedoch fest, dass die Grenze der Übernachtungen nicht mehr er-<br />

reicht wird, liegen - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen für den Erlass der Satzung und<br />

somit für die Erhebung des Beitrags an sich nicht mehr vor. Die Geme<strong>in</strong>de darf nach Ansicht<br />

<strong>in</strong> der Literatur dann den Beitrag nicht mehr erheben 33 . Me<strong>in</strong>er Ansicht nach ist dies auch rich-<br />

tig, da e<strong>in</strong>e Satzung, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist, rechtswidrig und<br />

unwirksam ist.<br />

33 vgl. LexisNexis Fachbuch Wirtschaftsrecht, Kommunales Abgabenrecht, Stichwort: <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>, Nr. 2<br />

18


Die Unwirksamkeit ist <strong>im</strong> Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheides oder <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO festzustellen. Die Zwei-Jahresfrist des § 47 Abs. 2<br />

VwGO beg<strong>in</strong>nt hier allenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem die Satzung rechtswidrig geworden<br />

ist 34 , also nachdem feststeht, dass die erforderlich Zahl der Übernachtungen <strong>in</strong> der Regel nicht<br />

mehr vorliegt.<br />

Ergänzend ist hier ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass e<strong>in</strong>e Satzung nach Wegfall der tat-<br />

sächlichen Voraussetzungen für deren Erlass nicht automatisch außer Kraft tritt, sondern es<br />

vielmehr <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>er formellen Aufhebung der Satzung bedarf, wozu der Satzungsgeber<br />

uU verpflichtet se<strong>in</strong> kann 35 .<br />

Ob man die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Funktionsloswerden und automati-<br />

schen Außerkrafttreten des Bebauungsplans, der e<strong>in</strong>e Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist,<br />

auf die oben genannte Fallgestaltung übertragen kann, ist fraglich, und - soweit ersichtlich -<br />

ebenfalls noch nicht geklärt.<br />

dd) Zweck der Übernachtung<br />

aaa) Fremdenverkehr<br />

Zudem wird man me<strong>in</strong>er Ansicht nach fordern müssen, dass die Übernachtungen zum Zwecke<br />

des Fremdenverkehrs erfolgen müssen.<br />

Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 6 KAG, der nur von Über-<br />

nachtungen spricht, aber nicht ausdrücklich fordert, dass diese Übernachtungen zum Zweck des<br />

Fremdenverkehrs erfolgen müssen.<br />

Hierfür spricht aber der Zusammenhang zum Fremdenverkehr, wie er sich aus der Vorschrift<br />

ergibt, und der Zweck der Vorschrift, der die Satzung eben zur Deckung der Ausgaben gerade<br />

zu dessen Förderung zulässt 36 .<br />

34 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 47 Rn. 85.<br />

35 Vgl. Ramsauer, Die Assessorenprüfung <strong>im</strong> Öffentlichen Recht, 5. Auflage, § 30 Rn. 30.69<br />

36 So auch OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Urteil v. 17.05.1999 – 15 A 6907/95 zu § 11 Abs. 6 KAG NW<br />

19


Nach der Rechtsprechung des BayVGH umfasst Fremdenverkehr alle Formen des Erholungs-,<br />

Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus, als auch der Aufenthalt zur Entspannung und für<br />

sportliche Aktivitäten 37 .<br />

Nach dem BayVGH s<strong>in</strong>d für den Begriff des Fremdenverkehrs somit zwei Merkmale wesent-<br />

lich.<br />

- <strong>Der</strong> fehlende nähere Bezug der betreffenden Personen zum Geme<strong>in</strong>degebiet und<br />

- Tourismus als Aufenthaltsgrund 38 .<br />

Hier ist die Frage aufzuwerfen, ob z.B. Kl<strong>in</strong>ikaufenthalte als Fremdenverkehr e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d.<br />

Nach dem BayVGH soll wohl zum<strong>in</strong>dest der Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reha-Kl<strong>in</strong>ik Fremdenverkehr<br />

se<strong>in</strong> 39 , da der Begriff des Fremdenverkehrs nicht nur re<strong>in</strong>e Erholungssuchende, sondern dar-<br />

über h<strong>in</strong>aus auch solche Personen, die sich zur Heilung an e<strong>in</strong>en anderen Ort begeben, um-<br />

fasst 40 .<br />

Dies gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht für Personen, die als Krankenpatienten anzusehen s<strong>in</strong>d, also wegen ih-<br />

res akuten Krankheitszustandes oder auf Grund ärztlicher Anordnung nicht <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d,<br />

sich außerhalb des Kl<strong>in</strong>ikums zu bewegen 41 . Auch gilt dies dann nicht, wenn e<strong>in</strong>e durch e<strong>in</strong>en<br />

öffentlichen Träger betrieben Kuranstalt durch öffentliche Haushaltsmittel lediglich kostende-<br />

ckend e<strong>in</strong>e Aufgabe der Versorgungsverwaltung erfüllt 42 .<br />

Nach OVG Niedersachen und Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen müssen die Ortsfremden zum<strong>in</strong>dest wegen<br />

besonderer (natürlicher) Heilfaktoren, z.B. Kl<strong>im</strong>a und gute Luft, die Leistung der Kl<strong>in</strong>ik <strong>in</strong> An-<br />

spruch nehmen 43 .<br />

37<br />

vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

38<br />

vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

39<br />

vgl. BayVGH Urteil v. 12.12.2005 – 4 ZB 04/1684<br />

40<br />

vgl. OVG Niedersachens Beschluss v. 10.10.2007 -9 LA 407/04 unter Bezugnahme auf VGH München Urteil v.<br />

14.03.2000 – 4 B 96.809<br />

41<br />

BayVGH Urteil v. 06.02.1991 – 4 B 89.1229<br />

42<br />

vgl. VGH Baden-Württemberg Uretil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />

43<br />

vgl. OVG Niedersachens Beschluss v. 10.10.2007 -9 LA 407/04; OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen Urteil v. 17.05.1999 –<br />

15 A 6907/95<br />

20


Diese Rechtsprechung wird man wohl auf <strong>Bayern</strong> übertragen und ihr auch allgeme<strong>in</strong> zust<strong>im</strong>-<br />

men können. Nicht jedem Kl<strong>in</strong>ikaufenthalt, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Kurgebieten, wird man absprechen<br />

können, dass er nicht zur bloßen Erholung und Entspannung erfolgt. Allerd<strong>in</strong>gs ist dies auch<br />

nötig.<br />

bbb) notwendiger Bezug zum Fremdenverkehr?<br />

E<strong>in</strong>e weiter Frage <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf den Aufenthaltsgrund Tourismus ist, ob es genügt, wenn der<br />

Tourismus nur <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgrund steht.<br />

Konkret, ob z.B. e<strong>in</strong>e mehrtägige Übernachtung e<strong>in</strong>es Ortfremden, der z.B. bei e<strong>in</strong>er Touris-<br />

musveranstaltung als Bedienung arbeiten möchte, dem Fremdenverkehr zuzuordnen ist.<br />

Würde diese Person als freier Mitarbeiter e<strong>in</strong>gestellt, hätte dies zur Folge, dass er als selbstän-<br />

diger sowohl Grund für die Erhebung des Beitrags als auch, bei ausreichender Beziehung zur<br />

Geme<strong>in</strong>de, Betroffener der Beitragserhebung wäre.<br />

Me<strong>in</strong>er Ansicht kann aber nicht beides der Fall se<strong>in</strong>. Denn entweder zieht er Vorteil aus dem<br />

Fremdenverkehr oder er gehört diesem an. Ist er aber beitragspflichtig, dann weist er e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>-<br />

reichend <strong>in</strong>tensiven Bezug zur Geme<strong>in</strong>de auf und ist, wie bereits dargestellt, den Geme<strong>in</strong>de-<br />

e<strong>in</strong>wohnern gleichzustellen. In diesem Fall kann er aber ke<strong>in</strong> Tourist mehr se<strong>in</strong>.<br />

Problematisch wird es zudem dann, wenn die ausreichende Beziehung zur Geme<strong>in</strong>de nicht vor-<br />

liegt und er nicht Beitragspflichtiger ist.<br />

In diesem Fall kommt es darauf an, ob se<strong>in</strong> Grund unmittelbar der Tourismus se<strong>in</strong> muss oder<br />

ob e<strong>in</strong> bloßer Zusammenhang mit dem Tourismus genügt.<br />

Für Letzteres spricht wiederum die Rechtsprechung des BayVGH 44 der e<strong>in</strong>en dem weitesten<br />

S<strong>in</strong>n dem Tourismus zurechenbaren Grund genügen lässt.<br />

44 vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

21


ee) Fremdenverkehrsförderung<br />

Letztendlich bedarf es zur E<strong>in</strong>führung der Fremdenverkehrssatzung e<strong>in</strong>er Fremdenverkehrsför-<br />

derung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de, da nur dann Beiträge für deren Deckung erhoben werden können, und<br />

nur zu dessen F<strong>in</strong>anzierung oder zur F<strong>in</strong>anzierung solcher Maßnahmen, die mit dem Fremden-<br />

verkehr typischer Weise zusammenhängen 45 .<br />

Beispiel 46 für Letzteres s<strong>in</strong>d:<br />

Parkanlagen, Wanderwege, Ruhebänke, Kurhäuser usw.<br />

b) Anforderungen an den Inhalt der Satzung<br />

aa) Gesonderte Satzung und M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt<br />

Liegen nun all diese Voraussetzungen kumulativ vor, darf e<strong>in</strong>e <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssat-<br />

zung erlassen werden. Liegen sie nicht mehr vor, darf e<strong>in</strong> Beitrag nicht mehr erhoben werden.<br />

Liegen die Voraussetzungen vor, ist zu berücksichtigen, dass die Beitragssatzung gemäß Art. 2<br />

Abs. 1 BayGO gesondert von der Stammsatzung, welche die Nutzung der Fremdenverkehrs-<br />

förderung regelt, erlassen werden muss und m<strong>in</strong>destens Angaben zu folgenden Punkten be<strong>in</strong>-<br />

halten muss:<br />

- Schuldner,<br />

- die die Abgabe begründenden Tatbestände,<br />

- den Maßstab,<br />

- den Satz der Abgabe,<br />

- sowie Entstehung und Fälligkeit der Schuld.<br />

Diese M<strong>in</strong>destangaben enthält die Fremdenverkehrssatzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>.<br />

45 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 2<br />

46 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 2<br />

22


) Mustersatzung<br />

Daneben ist noch anzumerken, dass das Staatsm<strong>in</strong>isterium des Inneren e<strong>in</strong>e Mustersatzung, erlas-<br />

sen kann. Dies ist mit der Mustersatzung für die Erhebung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s 47 gesche-<br />

hen.<br />

cc) Vorteilssatzberechnung der Mustersatzung als besonderes Problem<br />

aaa) Grundsätzliche Zulässigkeit der Pauschalisierung<br />

Die Vorteilssatzberechnung wurde über die Jahre h<strong>in</strong>weg durch die Rechtsprechung durchweg als<br />

verfassungsgemäß und somit wirksam anerkannt. Die Satzung der Stadt <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> entspricht<br />

der Mustersatzung, mit Ausnahme von § 5 Abs. 3, und ist somit ebenso wirksam ergangen.<br />

Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für die Pauschalisierung des Vorteilssatzes gemäß § 3 Abs. 3 Mustersat-<br />

zung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>, da dieser nicht jedem E<strong>in</strong>zelfall gerecht werden muss 48 .<br />

Zudem hat das BVerwG schon <strong>im</strong> Jahr 1971 49 bestätigt, dass diese Art der Regelung der Vorteils-<br />

satzbest<strong>im</strong>mung mit dem Best<strong>im</strong>mtheitsgrundsatz <strong>im</strong> E<strong>in</strong>klang ist.<br />

Dies wurde vom BayVGH <strong>in</strong> ständiger Rechtsprechung 50 bestätigt.<br />

Begründet wird dies mit der Kompliziertheit der Feststellung, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil<br />

am Fremdenverkehr ist und der daraus resultierenden Unumgänglichkeit e<strong>in</strong>er Pauschalisierung 51 .<br />

Allerd<strong>in</strong>gs muss die Geme<strong>in</strong>de die Grundlage für die Schätzung des Vorteilssatzes ermitteln und<br />

darf sie nicht willkürlich festlegen 52 . Dies bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de feststellen muss wie viel<br />

Vorteil <strong>in</strong> der Regel auf welche Art von Unternehmen entfällt. Um diese festzustellen wird es für<br />

47<br />

Bek. v. 28. Juni 1978 geändert durch Bek. v. 27. November 1979<br />

48<br />

vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2<br />

49<br />

vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971- VII C 20.70<br />

50<br />

vgl. z.B. BayVGH Beschl. v. 28.11.2002 – 4 ZB 2347/02; BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

51<br />

vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 2; vgl. OVG Niedersachens<br />

Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />

52<br />

vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 3<br />

23


zulässig erachtet, für den Fall fehlender Richtsätze, die Grundlagen der Schätzung durch e<strong>in</strong>e Um-<br />

frage bei anderen Fremdenverkehrsorten der Region zu verschaffen 53<br />

Aus diesem Grund lässt es das BVerwG genügen, wenn die wesentlichen Best<strong>im</strong>mungen über den<br />

Beitrag mit h<strong>in</strong>reichender Genauigkeit getroffen werden.<br />

Dies ist bei § 3 Abs. 3 Mustersatzung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> der Fall, da durch die Berücksichti-<br />

gung von Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und<br />

Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises bei der<br />

Best<strong>im</strong>mung des Vorteilssatzes der E<strong>in</strong>griff h<strong>in</strong>reichend berechenbar wird 54 .<br />

Ist dies der Fall, ist e<strong>in</strong>e konkret-<strong>in</strong>dividuelle Schätzung des jeweiligen Betriebes nicht erforder-<br />

lich 55 .<br />

bbb) Berücksichtigung des Äquivalenzpr<strong>in</strong>zips<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist hier wiederum zu Bedenken, dass das Beitragsrecht vom sog. Äquivalenzgrundsatz<br />

geprägt ist.<br />

Dieser ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 BayGO, wonach sich der Beitrag nach dem besonderen Vorteil<br />

best<strong>im</strong>mt.<br />

Dies bedeutet, dass Beitrag und Vorteil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis von Leistung und Ge-<br />

genleistung stehen müssen 56 .<br />

Dies wiederum hat aber zur Folge, dass bei verschiedenen Unternehmensbranchen, die unter-<br />

schiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen, nicht gleiche Pauschalsätze verwendet wer-<br />

den dürfen.<br />

53 vgl. BayVGH Beschl. v. 12.12.2005 – 4 ZB 04/1684<br />

54 vgl. BVerwG Urteil v. 15.10.1971- VII C 20.70<br />

55 vgl. BayVGH Beschl. v. 28.11.2002 – 4 ZB 2347/02<br />

56 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 66; Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />

Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2; so wohl auch, ohne das Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip jedoch ausdrücklich zu nennen,<br />

OVG Schleswig-Holste<strong>in</strong> Urteil v. 23.08.2000 – 2 L 226/98<br />

24


Zulässig ist es aber gewisse Typisierungen und Vere<strong>in</strong>heitlichungen bei der Gestaltung der Bei-<br />

tragsgruppen vorzunehmen, da e<strong>in</strong>e zu ausufernde Differenzierung die Grenzen e<strong>in</strong>es noch ange-<br />

messenen Verwaltungsaufwands überschreiten würde 57 . Voraussetzung ist aber, dass das Äquiva-<br />

lenzpr<strong>in</strong>zip nicht gröblich verletzt wird 58 .<br />

Dies bedeutet somit, dass e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Beitragsmaßstab, voraussetzen würde, dass jeder Bei-<br />

tragspflichtige <strong>im</strong> wesentlich den gleichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr zieht, was jedoch tat-<br />

sächlich nicht der Fall se<strong>in</strong> kann, da e<strong>in</strong> Steuerberater weniger Vorteile aus dem Fremdenverkehr<br />

zieht als e<strong>in</strong> Souvenirgeschäft.<br />

<strong>Der</strong> Beitrag muss deshalb die unterschiedlichen Möglichkeiten der Vorteilsziehung angemessen<br />

berücksichtigen 59 .<br />

IV. <strong>Der</strong> Vollzug der Satzung und Fehlerquellen <strong>in</strong> Beitragsbescheiden<br />

Bestehen somit <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage und der Satzung<br />

an sich ke<strong>in</strong>e Bedenken, stellt sich die Frage, welche Probleme be<strong>im</strong> Vollzug der Satzung bei de-<br />

ren täglicher Anwendung gegenüber den jeweils Betroffenen entstehen können.<br />

Nach Analyse der mir vorliegenden Rechtsprechung des BayVGH, des OVG Schleswig-Holste<strong>in</strong>,<br />

des OVG Baden-Württemberg, OVG Niedersachen sowie weiteren Verwaltungsgerichten fiel auf,<br />

dass der Schwerpunkt der rechtlichen Ause<strong>in</strong>andersetzung bei folgenden Punkten liegt, wobei hier<br />

nur auf die bayerische Rechtsprechung e<strong>in</strong>gegangen wird:<br />

- Beitragspflicht Ortsansässiger und Beitragspflicht Ortsfremder (a)<br />

- Vorteilsbest<strong>im</strong>mung (b)<br />

- Aufgabegew<strong>in</strong>n als Vorteil und Vorschuss (c)<br />

57 vgl. OVG Niedersachens Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />

58 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2<br />

59 So entsprechend für Art. 5 KAG Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F<br />

1.2<br />

25


a) Beitragspflicht Ortsfremder und Beitragspflicht Ortsansässiger<br />

aa) Beitragspflicht Ortsfremder<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Beitragspflicht Ortsfremder ist Ausgangspunkt § 1 Abs. 1 der Mustersat-<br />

zung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>. Danach ist beitragspflichtig; wem durch den Fremdenverkehr Vortei-<br />

le erwachen. Da jedoch nur diejenigen Personen der Satzungsgewalt der Geme<strong>in</strong>de unterliegen<br />

können, die e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>reichende örtlichen Bezug aufweisen, verlangt die Rechtsprechung, wie am<br />

Anfang zur Frage der Ortsfremdheit ausgeführt, dass diese Ortsfremden e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive, nicht nur<br />

vorübergehende, objektiv verfestigte, Beziehung zur Geme<strong>in</strong>de aufweisen 60 .<br />

Diese Beziehung kann <strong>in</strong>sbesondere durch e<strong>in</strong>e gewerbliche Niederlassung gemäß Art. 12 AO be-<br />

gründet werden, aber auch wenn <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Grundeigentum zu Wohnzwecken vorhanden<br />

oder e<strong>in</strong>e Wohnung mit zum<strong>in</strong>dest regelmäßiger Nutzungsfrequenz (parallel zum Melderecht) zu<br />

belegen ist.<br />

Dies wiederum bedeutet, dass e<strong>in</strong>e bloße Geschäftsbeziehung zu Ortsansässigen, wie bei Lieferan-<br />

ten, nicht genügen kann 61 .<br />

bb) Beitragspflicht<br />

Als weitere Frage ist zu klären, ob jemand der Beitragspflicht dadurch entgehen kann, dass er auf<br />

die Inanspruchnahme der Fremdenverkehrsförderung, wie auch <strong>im</strong>mer, verzichtet, mit dem Argu-<br />

ment, ohne Inanspruchnahme der Förderung könne auch ke<strong>in</strong> Beitrag erhoben werden.<br />

Insoweit ist zu sagen, dass Beiträge lediglich an der Möglichkeit der Inanspruchnahme anknüpfen<br />

und e<strong>in</strong>e tatsächliche Inanspruchnahme nicht maßgeblich ist 62 .<br />

60 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98; BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

61 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4 B 1347/98;<br />

62 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 2; Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />

Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.1<br />

26


Im Zusammenhang mit dem <strong>im</strong> Beitragrecht geltenden Kostendeckungspr<strong>in</strong>zip 63 , welche die Ober-<br />

und Untergrenze der Beiträge festlegt, wird man aus diesem Grund e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destbeitragssatz, we-<br />

gen e<strong>in</strong>es Grundvorteils, wie er <strong>in</strong> § 3 Abs. 5 Mustersatzung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> geregelt ist,<br />

als zulässig erachten können. Dieser muss nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH auch nicht<br />

konkret-<strong>in</strong>dividuell geschätzt werden 64 .<br />

Voraussetzung ist nur, dass dem Betroffenen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Frem-<br />

denverkehrsförderung e<strong>in</strong> besonderer Vorteil erwachsen kann, wobei die Förderung für den Vorteil<br />

nicht ursächlich se<strong>in</strong> muss 65 . Ausreichend ist vielmehr, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit<br />

hat, mittelbar oder unmittelbar Vorteile aus dem Fremdenverkehr zu ziehen 66 .<br />

So angenommen bei Zahnärzten <strong>im</strong> Erhebungsgebiet 67 , Krankengymnast 68 , Bauträgern <strong>im</strong> Erhe-<br />

bungsgebiet, es sei denn, sie s<strong>in</strong>d geh<strong>in</strong>dert Ferienwohnungen zu schaffen 69 .<br />

a) Vorteilsbest<strong>im</strong>mung<br />

aa) besonderer Vorteil<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Vorteilsbest<strong>im</strong>mung ist, <strong>in</strong>sbesondere <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Ortsfremden fraglich,<br />

mit welchen Gew<strong>in</strong>nen bzw. Umsätzen die Beitragspflichtigen heranzuziehen s<strong>in</strong>d.<br />

Sowohl aus Art. 6 abs. 1 KAG als auch aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der Mustersatzung/Satzung<br />

<strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> ergibt sich, dass sich der besondere unmittelbare oder mittelbare Vorteil durch den<br />

Fremdenverkehr ergeben muss.<br />

<strong>Der</strong> Wortlaut und der Begriff „besondere“ zeigt, dass nicht jeder Vorteil genügen kann.<br />

63 vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 66<br />

64 vgl. BayVGH Beschl. v. 28.11.2002 – 4 ZB 2347/02<br />

65 vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.2 und F 2<br />

66 vgl. OVG Niedersachens Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />

67 vgl. OVG Niedersachens Urteil v. 03.03.2006 – 9 KN 327/03<br />

68 vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 04.12.2003 – 2 S 2669/02<br />

69 vgl OVG Niedersachsen Urteil v. 21.06.2007 – 9 ME 177/06<br />

27


Die Rechtsprechung deshalb e<strong>in</strong>en konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst-<br />

und Gew<strong>in</strong>nmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr 70 . Dies wird bei den Unternehmen, die Tou-<br />

risten unmittelbare Rechtsbeziehungen unterhalten und entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen <strong>in</strong><br />

aller Regel angenommen 71 .<br />

bb) durch den Fremdenverkehr<br />

Durch bedeutet nach me<strong>in</strong>er Ansicht, dass e<strong>in</strong>e best<strong>im</strong>mte Kausalität zwischen Fremdenverkehr<br />

und unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil bestehen muss. Die ergibt sich auch aus dem, dem Bei-<br />

tragsrecht zugrunde liegenden Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip, nach welchem der Beitrag eben e<strong>in</strong>e Gegenleis-<br />

tung für die Fremdenverkehrsförderung und damit für den aus dem daraus resultierenden Frem-<br />

denverkehr gezogenen Vorteil darstellt 72 . Besteht dieser Vorteil nun eben nicht auf Grund des<br />

Fremdenverkehrs, kann e<strong>in</strong>e Beitragspflicht nicht vorliegen.<br />

Dies bedeutet, dass nur der Gew<strong>in</strong>n bzw. Umsatz heranzuziehen ist, der ohne den Fremdenverkehr<br />

nicht entstanden se<strong>in</strong> würde bzw. nicht mit diesem zusammen hängt. Besitzt der Ortsfremde somit<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ort ohne Fremdenverkehr e<strong>in</strong>e Niederlassung und e<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong> <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong>,<br />

wobei er <strong>in</strong> jeder Niederlassung e<strong>in</strong>en Umsatz von je 100 hat, kann er nur mit dem Umsatz von 100<br />

aus <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> herangezogen werden.<br />

Gleiches gilt me<strong>in</strong>er Ansicht nach auch <strong>im</strong> umgekehrten Fall. Betreibt e<strong>in</strong> unter die Fremdenver-<br />

kehrssatzung fallender Ortsansässiger <strong>in</strong> <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> e<strong>in</strong>e Niederlassung und erwirtschaftet er <strong>in</strong><br />

dieser Niederlassung e<strong>in</strong>en Umsatz von 100 und <strong>in</strong> zwei Ortschaften ohne Fremdenverkehr je 100,<br />

wird er nicht mit e<strong>in</strong>em Umsatz von 300 herangezogen sondern mit se<strong>in</strong>em Umsatz aus <strong>Furth</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Wald</strong> <strong>in</strong> Höhe von 100.<br />

Dies wird me<strong>in</strong>er Ansicht nach auch durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der für den Beitrag<br />

nur solche Gew<strong>in</strong>ne herangezogen werden dürfen, die aus denjenigen Geschäften Ortsfremder<br />

stammen, die zu der erhebenden Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> nicht nur vorübergehender, objektiv verfestigter Be-<br />

ziehung stehen 73 bzw. diejenigen Anteile des Gew<strong>in</strong>ns und des Umsatzes nicht berücksichtigt wer-<br />

70 vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />

71 vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />

72 vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.1; VGH Baden-<br />

Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />

73 vgl. BayVGH Urteil v. 29.11.2002 – 4B 1347/98<br />

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den dürfen, welche mit Ortsansässigen oder mit Ortsfremden mit ohne dem Tourismus unterfallen-<br />

den Aufenthaltsgründen erwirtschaftet werden 74 bzw. dass die Gew<strong>in</strong>nmöglichkeiten aus dem<br />

Fremdenverkehr erwachsen müssen 75 .<br />

Wie gesagt wird man es aber <strong>in</strong>soweit genügen lassen müssen, dass e<strong>in</strong> Vorteil wahrsche<strong>in</strong>lich ist.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist auch hier anzumerken, dass dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben ist, nachzu-<br />

weisen, dass se<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n auf Grund des Fremdenverkehrs „Null“ beträgt 76 .<br />

cc) mittelbarer Vorteil<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des mittelbaren Vorteils verlangt die Rechtsprechung zudem e<strong>in</strong>en typischen und of-<br />

fensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr 77 . Dies bedeutet, dass e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong> wirt-<br />

schaftlicher Vorteil nicht ausreichend ist.<br />

Maßgeblich für diese Best<strong>im</strong>mung ist wiederum die konkrete vertragliche Rechtsbeziehung zwi-<br />

schen den unmittelbar am Fremdenverkehr Beteiligten und den durch diese profitierenden Perso-<br />

nen 78 .<br />

Stellt man auf diese Rechtsbeziehung ab, ist es klar, dass derjenige, der selber nur mit e<strong>in</strong>em mit-<br />

telbar am Fremdenverkehr Beteiligten <strong>in</strong> Geschäftsbeziehung steht, ke<strong>in</strong>en Sondervorteil auf<br />

Grund des Fremdenverkehrs herbeiführt und somit nicht beitragspflichtig ist 79 . Es genügt somit<br />

nicht nur das „Dritte Glied <strong>in</strong> der Kette der Beziehungen zu Fremden“ 80 zu se<strong>in</strong>.<br />

So z.B. die Vergütung für die E<strong>in</strong>speisung von Strom durch e<strong>in</strong>en Wasserkraftwerksbetreibers <strong>in</strong><br />

die Stadtwerke der Beitragserhebenden Geme<strong>in</strong>de, die wiederum selbst nur e<strong>in</strong>en mittelbaren Vor-<br />

teil hat 81 .<br />

74<br />

vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98<br />

75<br />

vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98<br />

76<br />

vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 25.08.2003 – 2 S 2192/02<br />

77<br />

vgl. BayVGH Urteil v. 27.03.2003 – 4 B 2772/98; VGH Baden-Württemberg Urteil v. 25.08.2003 – 2 S 2192/02<br />

78<br />

vgl. BayVGH Beschl. v. 07.07.2005 – 4 ZB 05.521<br />

79<br />

vgl. BayVGH 29.11.2002 – 4 B 1347/98<br />

80<br />

vgl. BayVGH Beschl. v. 07.07.2005 – 4 ZB 05.521 wobei hier auf die potentielle Abhängigkeit des Gew<strong>in</strong>ns vom<br />

Fremdenverkehr abgestellt wird<br />

81<br />

vgl. BayVGH Beschl. v. 07.07.2005 – 4 ZB 05.521<br />

29


E<strong>in</strong> mittelbarer Vorteil ist z.B. bei Rechtsanwälten anerkannt, da diese die Möglichkeit haben sol-<br />

che Personen und Unternehmen anwaltlich zu beraten und/oder zu vertreten, welche unmittelbar<br />

am Fremdenverkehr beteiligt s<strong>in</strong>d 82<br />

b) Beitragssatz<br />

Wie soeben schon angesprochen, liegt dem Beitragsrecht das Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip und das Kosten-<br />

deckungspr<strong>in</strong>zip zugrunde. Während das Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip besagt, dass Beitrag und Vorteil <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zue<strong>in</strong>ander stehen müssen, besagt das Kostendeckungspr<strong>in</strong>zip das<br />

diese Beiträge <strong>in</strong>soweit erheben können, als dies zur Deckung des geme<strong>in</strong>dlichen Aufwands erfor-<br />

derlich s<strong>in</strong>d und nur <strong>in</strong>soweit erhoben werden dürfen, als diese zur Deckung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Aufwands notwendig s<strong>in</strong>d. Durch das Kostendeckungspr<strong>in</strong>zip werden somit die Unter- und Ober-<br />

grenzen des Beitrags festgelegt 83 .<br />

Führt die Summe der Beiträge demnach zu e<strong>in</strong>er erheblichen Überschreitung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Aufwands, führt dies zur Nichtigkeit des Beitragssatzes, wogegen e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige und unbeab-<br />

sichtigte Überschreitung unschädlich ist 84 .<br />

Maßgeblich für die Frage, ob e<strong>in</strong>e Überdeckung vorliegt, ist der tatsächliche Investitionsaufwand 85 .<br />

c) Aufgabegew<strong>in</strong>n als Vorteil und Vorschuss<br />

Zum Abschluss ist noch zu erwähnen, dass auch der Aufgabegew<strong>in</strong>n gemäß § 16 EStG e<strong>in</strong>es<br />

Fremdenverkehrsbetriebes als Vorteil angesehen wird 86 . Dies ist konsequent, da § 3 Abs. 2 Muster-<br />

satzung/Satzung <strong>Furth</strong> <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> auf den e<strong>in</strong>kommenssteuerrechtlichen Gew<strong>in</strong>n abstellt, zu dem<br />

eben auch der Aufgabengew<strong>in</strong>n gehört.<br />

82<br />

vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil v. 25.08.2003 – 2 S 2192/02 mit Verweis auf BayVerfGH Beschl. v.<br />

27.03.2001 – Vf. 62-VI-00<br />

83<br />

vgl. Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 66<br />

84<br />

vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.3<br />

85<br />

vgl. Hölzl/Hien/Huber, Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Bayern</strong>, Art. 22, Excurs F 1.3<br />

86<br />

vgl. BayVGH Urteil v. 10.10.2005 – 4 BV 04.1306<br />

30


H<strong>in</strong>sichtlich des Vorschusses ist <strong>in</strong> Kürze zu sagen, dass dieser nur solange erhoben werden darf,<br />

als die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, also nur bis zum Ablauf des Jahres für den der<br />

Beitrag erhoben wird 87 .<br />

V. Vorgehen gegen rechtswidrigen Bescheid<br />

Obwohl das KAG die Vorschriften der AO für anwendbar erklärt, handelt es sich bei Streitigkeiten<br />

<strong>im</strong> Rahmen des <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>s um e<strong>in</strong>e Verwaltungsstreitigkeit, für die der Rechtsweg<br />

zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> des Wider-<br />

spruchsverfahren be<strong>in</strong>ahe für jedes Rechtsgebiet abgeschafft wurde und somit unzulässig ist, <strong>im</strong><br />

Bereich des Kommunalabgabenrechts jedoch der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

AGVwGO die Wahl hat, ob er Widerspruch oder sofort Klage erheben will.<br />

Im Rahmen dieser Klage würde auch die Frage aufgeworfen, ob die <strong>Fremdenverkehrsbeitrag</strong>ssat-<br />

zung selbst rechtswidrig ist. Anders als <strong>im</strong> Rahmen des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47<br />

VwGO hätte die Bejahung dieser Frage jedoch ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dliche Wirkung, sondern nur<br />

Wirkung zwischen den jeweiligen Parteien.<br />

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

87 vgl. BayVGH Urteil v. 10.10.2005 – 4 BV 04.1306<br />

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