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Merkblatt Arbeitszeit - Landestierärztekammer Baden-Württemberg

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Arbeitsrecht : <strong>Arbeitszeit</strong> u.a.<br />

- gilt für Ausbildung zur Tiermed.Fachangestellten:<br />

- gilt für jeden Angestellten (Tierarzt/ärztin, TAH)<br />

Landestierärztekammer <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

Sept. 2008/LTK BW/Gud<br />

Gesetzliche Regelungen zur <strong>Arbeitszeit</strong>:<br />

Wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong>:<br />

Für alle angestellten Mitarbeiter gilt:<br />

§ 3 <strong>Arbeitszeit</strong>G: <strong>Arbeitszeit</strong> werktäglich max. 8 Stunden<br />

wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> : max. 48 Stunden<br />

(Mo-Sa)<br />

Nachtarbeit/ Nachtruhe:<br />

Für alle angestellten Mitarbeiter gilt:<br />

§ 2 ArbZG III Nachtzeit: 23 bis 6 Uhr<br />

IV Nachtarbeit: jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden<br />

der Nachtzeit umfasst<br />

Für Minderjährige gilt zusätzlich:<br />

§ 15 JArbSchG bei Mdj: 5-Tage-Woche, die beiden<br />

wöchentlichen Ruhetage sollen<br />

nach Möglichkeit aufeinander folgen<br />

idR Mo- Fr beschäftigt, Sa+So frei (vgl. § 16 I)<br />

in Verbindung mit § 3 ArbZG: maximal 40<br />

Stunden <strong>Arbeitszeit</strong> für Mdj.<br />

Für Minderjährige gilt zusätzlich:<br />

§ 14 JArbSchG I bei Mdj: Nachtruhe: 20 bis 6 Uhr, d.h.<br />

Beschäftigung nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr<br />

Ruhepausen (zwischen Ende und Wiederaufnahme):<br />

Für alle angestellten Mitarbeiter gilt:<br />

§ 5 ArbZG I mind. 11 Stunden ununterbrochen<br />

Für Minderjährige gilt zusätzlich:<br />

§ 13 JArbSchG mind. 12 Stunden ununterbrochen<br />

Wochenende:<br />

Für alle angestellten Mitarbeiter gilt:<br />

§ 9 ArbZG Sonn- und Feiertag: von 0 -24 Uhr keine<br />

Beschäftigung erlaubt<br />

§ 10 ArbZG Ausn.: iRd gem.org.Notdienstes, Tierärztl.Klinik<br />

§ 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertags-<br />

Für Minderjährige gilt zusätzlich:<br />

§ 16 JArbSchG I grundsätzlich keine Beschäftigung am Samstag<br />

II Ausn.: Ausn.: tätig iRd gem.org.Notdienstes<br />

Mind. 2 Samstage sollen beschäftigungsfrei<br />

bleiben


eschäftigung:<br />

I - mind. 15 Sonntage müssen beschäftigungsfrei<br />

bleiben<br />

II - max. 8 Stunden Tag / 48 Stunden Woche /<br />

mind. 11 Stunden Ruhezeit<br />

III Ausgleich: durch Ersatzruhetag innerhalb eines<br />

den Beschäftigungstag einschließenden<br />

Zeitraums von 2 Wochen<br />

Pausen:<br />

Für alle Mitarbeiter gilt:<br />

§ 4 ArbZG Die Arbeit ist durch im voraus feststehende<br />

Ruhezeiten<br />

- von mind. 30 Minuten<br />

bei <strong>Arbeitszeit</strong> von mehr als 6 bis 9 h<br />

- von 45 Minuten<br />

bei <strong>Arbeitszeit</strong> von mehr als 9 h<br />

zu unterbrechen.<br />

Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte<br />

von mind. 15 Minuten möglich<br />

Keine Beschäftigung über 6 Stunden ohne<br />

Ruhepause<br />

III werden Mdj am Sa beschäftigt, ist die 5-Tage-<br />

Woche durch Freistellung an einem anderen<br />

Berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche<br />

sicherzustellen<br />

§ 17 JArbSchG I grundsätzlich keine Beschäftigung am Sonntag<br />

II Ausn.: tätig iRd gem.org.Notdienstes<br />

Für Minderjährige gilt zusätzlich:<br />

§ 11 JArbSchG I Die Arbeit ist durch im voraus feststehende<br />

Ruhezeiten<br />

- von mind. 30 Minuten<br />

bei <strong>Arbeitszeit</strong> von mehr als 4,5 bis 6 h<br />

- von 60 Minuten<br />

bei einer <strong>Arbeitszeit</strong> von mehr als 6 h<br />

zu unterbrechen.<br />

Ruhepause: mind. 15 Minuten<br />

II Ruhepausen müssen in angemessener zeitl.<br />

Lage gewährt werden, frühestens 1 Stunde<br />

nach Beginn und spätestens eine Stunde vor<br />

Ende der <strong>Arbeitszeit</strong>, keine Beschäftigung über<br />

4,5 Stunden ohne Ruhepause<br />

III Aufenthalt während der Ruhepause <br />

grundsätzlich nicht in den Arbeitsräumen,<br />

Ausn.: wenn die Arbeit während der Ruhepausen<br />

eingestellt ist und auch sonst die notwendige<br />

Erholung nicht beeinträchtigt ist


Berufsschule + <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Freistellung:<br />

Für alle Auszubildenden gilt:<br />

Die Auszubildenden sind für den Berufsschulunterricht<br />

freizustellen (Es handelt sich um eine duale Ausbildung,<br />

so dass für alle Auszubildenden Berufsschulpflicht besteht).<br />

Beschäftigung am Berufsschultag:<br />

Für alle Auszubildenden gilt:<br />

§ 9 JArbSchG I keine Beschäftigung vor der Schule,<br />

Nr. 1 wenn Unterricht vor 9:00 Uhr beginnt<br />

Für minderjährige Auszubildende gilt zusätzlich:<br />

§ 9 JArbSchG I<br />

Nr. 2 keine Beschäftigung an einem Berufsschultag<br />

mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mind. 45<br />

Min, einmal in der Woche<br />

Anrechnung auf die <strong>Arbeitszeit</strong>:<br />

Für alle Auszubildenden gilt:<br />

§ 9 JArbSchG II Anrechnung des Unterrichts auf die <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Nr. 3 Anrechnung der Unterrichtszeit<br />

einschließlich der Pausen<br />

Für minderjährige Auszubildende gilt zusätzlich:<br />

§ 9 JArbSchG II<br />

Nr. 1 Berufsschultage nach Abs. 1 Nr. 2 ( mit mehr als<br />

5 Stunden á 45 Minuten):<br />

<br />

Werden einmal je Woche mit 8 Stunden<br />

auf die <strong>Arbeitszeit</strong> angerechnet<br />

§ 9 II Nr. 3 für die restlichen Berufsschultage: Anrechnung<br />

der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen<br />

Vergütung für den Berufsschulunterricht:<br />

Für alle Auszubildenden gilt:<br />

§ 9 III Durch den Berufsschulbesuch darf kein<br />

Entgeltausfall eintreten.

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