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Hygiene- und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich

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Landestierärztekammer Baden-WürttembergHygQuaManLMAltWeiterbildungsbeginn bis 31.1.09Anlage zu § 2 Abs. 4 WeiterbildungsordnungVoraussetzung für die Zuerkennung derI. Zusatzbezeichnung <strong>Hygiene</strong> <strong>und</strong> Qualitätsmanagement<strong>im</strong> <strong>Lebensmittelbereich</strong>II.AufgabenbereichBeratungstätigkeit zur Einrichtung <strong>und</strong> Durchführung von betriebseigenen Kontrollmaßnahmenbei der Herstellung, Behandlung <strong>und</strong> Inverkehrgabe von Lebensmitteln.III. Weiterbildungszeit 2 JahreIV.WeiterbildungsgangA. Nachweis einer Tätigkeit <strong>im</strong> Rahmen betrieblicher Qualitätsmanagementsystemeoder Tätigkeit als amtlicher Tierarzt für mindestens 2 Jahre in Lebensmittelgewinnungs-,Lebensmittelbearbeitungs- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben.B Nachweis über die Teilnahme an mindestens 40 ATF-anerkannten oder gleichwertigenFortbildungsst<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Bereich Lebensmittelhygiene sowie über die Teilnahmean mindestens 40 Fortbildungsst<strong>und</strong>en in Seminarform, in welchen die Einrichtungvon Eigenkontrollsystemen sowie Gr<strong>und</strong>sätze der Gefahrenidentifizierung <strong>und</strong>-bewertung sowie deren Beherrschung Gegenstand der Veranstaltung waren. Dieerfolgreiche Teilnahme an Seminaren wird durch Befähigungsnachweis in Form einerAbschlußprüfung bestätigt. Auf die genannten Fortbildungsst<strong>und</strong>en in Seminarformkönnen bis zu 10 St<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Bereich Akkreditierung nach EN 45000 ff, ISO9000 ff oder EN 14000 ff angerechnet werden.Die nachgewiesenen Fortbildungsst<strong>und</strong>en dürfen nicht früher als 5 Jahre vor demAntrag auf Genehmigung zum Führen der Zusatzbezeichnung abgeleistet wordensein.V. Wissensstoff1. Gr<strong>und</strong>legende Kenntnisse der <strong>Hygiene</strong> <strong>und</strong> Lebensmittelmikrobiologie.2. Vertiefte Kenntnisse über die rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelhygieneeinschließlich der produktbezogenen Regelungen (z.B. für Fleisch-,Milch- <strong>und</strong> Fischhygiene sowie Eier <strong>und</strong> Eiprodukte).3. Eingehende Kenntnisse der Inhalte <strong>und</strong> Unterschiede von Systemen der Lebensmittelsicherheitsowie Qualitätsmanagementsystemen nachEN 45000 ff, DIN/ISO 9000 ff <strong>und</strong> von Umweltmanagementsystemen nachEN 14000 zu HACCP-Systemen nach den Vorgaben der Codex-Al<strong>im</strong>entarius-Kommission.4. Im Rahmen von betrieblichen Eigenkontrollen müssen Kenntnisse in der praktischenDurchführung von Produktions-, Verfahrens- <strong>und</strong> System-Audits sowie derÜberwachung von betrieblichen Prüfmitteln einschließlich der Anforderungen an diepraktische Durchführung von Probenahmen vorhanden sein.5. Eingehende Kenntnisse zur Durchführung von Personalschulungen nach DIN 10514.


Landestierärztekammer Baden-Württemberg 2HygQuaManLMAltWeiterbildungsbeginn bis 31.1.09VI.Weiterbildungseinrichtungen1. Institute, Institutionen <strong>und</strong> Stellen mit Überwachungsaufgaben des In- <strong>und</strong> Auslandessoweit diese mit dem Weiterbildungsgang übereinst<strong>im</strong>men. Die Institute oderInstitutionen müssen den Anforderungen an entsprechende deutsche Einrichtungengenügen.2. Im Bereich der Tierärztekammern zum Erwerb der Befähigung durchgeführte Weiterbildungsseminaremit entsprechendem Lehrinhalt gemäß Abschnitt IV. B. werdenanerkannt.3. Als gleichwertig wird die hauptberufliche Tätigkeit als <strong>Hygiene</strong>berater in Betrieben,die eine eigene Qualitätssicherung <strong>und</strong> <strong>Hygiene</strong>kontrolle besitzen, anerkannt.VII.Fachgespräch:Die Zuerkennung der Zusatzbezeichnung setzt ein erfolgreich geführtes Fachgesprächvoraus.

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