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Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten - Lasi - Osha

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7.2 Sicherheitsleitsysteme<br />

Sicherheitsleitsysteme (2.37) geben einen sicheren Fluchtweg vor.<br />

Richtwert<br />

26<br />

Oberkante der Sicherheitsleitsysteme bei Neubauten ≤ 0,4 m über dem Fußboden<br />

Bei bestehenden Gebäuden entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung<br />

Nachrüstung empfehlen<br />

Bei längeren Fluchtwegen ist die Angabe der Fluchtrichtung durch Pfeile mit den Sicherheitszeichen<br />

E01/E02 allein nicht ausreichend. Sie ist in Kombination dieser Sicherheitszeichen<br />

mit E09/E10 „Rettungsweg/Notausgang“ oder durch andere Sicherheitszeichen, z. B.<br />

E13 „Rettungsweg“, zu kennzeichnen. Dabei sind die Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG<br />

„Mindestvorschriften für Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“<br />

in der jeweils geltenden Fassung (Anhang Nr. 1.3 ArbStättV) anzuwenden.<br />

Abb. 7: Sicherheitszeichen<br />

Sicherheitsleitsysteme dürfen nur in Verbindung mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgeführt<br />

werden. Diese sind im Regelfall bodennah anzubringen, um bei möglicher Rauchentwicklung<br />

wirksam zu bleiben.<br />

Der Einsatz <strong>von</strong> bodennahen Sicherheitsleitsystemen kann z. B. erforderlich sein<br />

- wenn Materialien vorhanden sind, die im Brandfall stark Rauch entwickeln können<br />

- bei unübersichtlicher oder mehrgeschossiger Bauweise mit großer Personenbelegung.<br />

Anwendungsfälle können sein: Krankenhäuser, Altenheime, Bahnhofsgebäude, Einkaufszentren,<br />

Veranstaltungsstätten ohne Tageslicht, Flughäfen, U-Bahnanlagen, Hotels.<br />

Die Planung eines Sicherheitsleitsystems sollte durch einen Sachkundigen anhand einer<br />

Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden.<br />

Sicherheitsleitsysteme können bodennahe lichtspeichernde (2.38) oder bodennahe elektrisch<br />

betriebene (2.39) Systeme sein.

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