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1<br />
Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ<br />
Ausgabe Oktober & November 2012<br />
Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg<br />
eMail: Info@FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />
Web: www.FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />
in Kooperation mit:<br />
RA Dr. Thilo Schultze<br />
GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte<br />
eMail: t.schultze@grub-<strong>brugger</strong>.<strong>de</strong><br />
<strong>Grub</strong> Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit<br />
Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
hiermit übersen<strong>de</strong>n wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters, in <strong>de</strong>m wir Ihnen<br />
interessante Beiträge zu folgen<strong>de</strong>n Themen zusammengestellt haben:<br />
Unwirksamkeit von Auslagenersatzklauseln in AGB/Sparkassen und<br />
AGB/Banken<br />
BGH-Rechtsprechung: Durchsetzbarkeit von Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan<br />
Keine Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnung<br />
Problem <strong>de</strong>r herrenlosen Grundstücke: BGH erleichtert die Löschung von<br />
Grundschul<strong>de</strong>n<br />
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.<br />
Übrigens freuen wir uns sehr…<br />
…über Ihre Rückmeldungen, Anregungen o<strong>de</strong>r Wünsche, auch zu Themen o<strong>de</strong>r<br />
Problemstellungen, die Sie in diesem Newsletter gerne aufgegriffen sehen möchten.<br />
Denn wir schreiben für Sie.<br />
Mit <strong>de</strong>n besten Grüßen aus Stuttgart und Hei<strong>de</strong>lberg,<br />
RA Dr. Thilo Schultze, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart
2<br />
Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, Bereichsleiter Sanierung und Insolvenz,<br />
Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg<br />
Sollten Sie die Links nicht benutzen können o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Probleme mit <strong>de</strong>r Darstellung<br />
haben, sen<strong>de</strong>n wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann<br />
ebenfalls per E-Mail o<strong>de</strong>r Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als<br />
PDF herunterla<strong>de</strong>n.<br />
Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr<br />
erhalten möchten, sen<strong>de</strong>n Sie uns bitte eine E-Mail. Wenn Sie Ihre Kollegen und<br />
Kolleginnen auch versorgen möchten, sen<strong>de</strong>n Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail mit <strong>de</strong>ren<br />
Daten.<br />
Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Auslagenersatzklausel in Nr. 18 AGB -<br />
Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im Bankverkehr<br />
mit Verbrauchern<br />
Mit zwei Urteilen vom 08.05.2012 (Az.: XI ZR 61/11 sowie XI ZR 437/11) hat <strong>de</strong>r 11.<br />
Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes entschie<strong>de</strong>n, dass die inhaltlich gleichlauten<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im<br />
Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam<br />
sind.<br />
Ein Verbraucherschutzverein hatte zwei Verbandsklagen gegen eine Sparkasse sowie eine<br />
Bank eingereicht und die Bestimmungen <strong>de</strong>s Nr. 18 AGB-Sparkassen und Nr. 12 Abs. 6<br />
AGB-Banken beanstan<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>nen es heißt:<br />
„Die (Sparkasse/Bank) ist berechtigt, <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n Auslagen in Rechnung zu stellen, die<br />
anfallen, wenn die (Sparkasse/Bank) in seinem Auftrag o<strong>de</strong>r seinem mutmaßlichem<br />
Interesse tätig wird (insbeson<strong>de</strong>re für Ferngespräche, Porti) o<strong>de</strong>r wenn Sicherheiten bestellt,<br />
verwaltet, freigegeben o<strong>de</strong>r verwertet wer<strong>de</strong>n (insbeson<strong>de</strong>re Notarkosten, Lagergel<strong>de</strong>r,<br />
Kosten <strong>de</strong>r Bewachung von Sicherungsgut).“<br />
Nach<strong>de</strong>m die Vorinstanzen <strong>de</strong>n Unterlassungsklagen jeweils stattgegeben hatten, hat <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sgerichtshof die Revisionen <strong>de</strong>r Sparkasse sowie <strong>de</strong>r Bank jeweils als unbegrün<strong>de</strong>t<br />
zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof ausgeführt, dass sowohl <strong>de</strong>r erste als auch <strong>de</strong>r<br />
zweite Regelungsabschnitt <strong>de</strong>r Auslagenklausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1<br />
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht Stand halten.<br />
So enthalte <strong>de</strong>r erste Regelungsabschnitt <strong>de</strong>r streitigen Klausel keine Preisabre<strong>de</strong> für eine<br />
entgeltliche Dienstleistung <strong>de</strong>r Sparkasse bzw. Bank, son<strong>de</strong>rn es han<strong>de</strong>lt sich vielmehr um<br />
einen Auslagenersatz für Tätigkeiten <strong>de</strong>r Sparkasse bzw. Bank im Rahmen eines Auftrages<br />
(§ 662 ff. BGB) o<strong>de</strong>r einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, 683 BGB).<br />
Nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Regelungen kann ein Beauftragter jedoch nur solche Aufwendungen<br />
ersetzt verlangen, die <strong>de</strong>r Beauftragte für erfor<strong>de</strong>rlich halten durfte. In <strong>de</strong>r streitigen Klausel<br />
ist jedoch eine <strong>de</strong>rartige Einschränkung nicht vorgesehen, so dass <strong>de</strong>r Sparkasse bzw.<br />
Bank durch <strong>de</strong>n ersten Regelungsabschnitt ein über die gesetzliche Regelung <strong>de</strong>s § 670<br />
BGB hinausgehen<strong>de</strong> Aufwendungsersatzanspruch gegenüber ihren Kun<strong>de</strong>n zustehen<br />
wür<strong>de</strong>.
3<br />
Die im zweiten Regelungsabschnitt genannten Tätigkeiten bzgl. <strong>de</strong>s Bestellens, Verwaltens,<br />
Verwertens und <strong>de</strong>r Freigabe von Sicherheiten erfolgen nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes alleine im Interesse <strong>de</strong>r Sparkasse bzw. Bank. Ein<br />
Aufwendungsersatz kann jedoch nur dann verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn die Übernahme <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführung <strong>de</strong>m Interesse und <strong>de</strong>m wirklichen o<strong>de</strong>r mutmaßlichen Willens <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsherrn entspricht.<br />
Im Insolvenzverfahren gewinnt die Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes dahingehend<br />
Be<strong>de</strong>utung, dass <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter zu Unrecht gezahlte Entgelte zum Zweck <strong>de</strong>r<br />
Massemehrung von <strong>de</strong>r Bank zurückfor<strong>de</strong>rn kann.<br />
Rechtsanwältin Silke Schaefer<br />
GRUB BRUGGER, Frankfurt am Main<br />
s.schaefer@grub-<strong>brugger</strong>.<strong>de</strong><br />
Seminarkatalog 2013 und Verlagsprogramm 2. Halbjahr 2012<br />
Seit September 2012 ist unser Seminarkatalog für das Jahr 2013 verfügbar. Wie gewohnt<br />
bieten wir Ihnen auch im nächsten Jahr ein innovatives Seminarangebot mit einer Vielzahl<br />
an neuen Veranstaltungen. Alle Veranstaltungen und Tagungen sind nur ein einziges Mal<br />
im Katalog aufgeführt, sodass sie bei übergreifen<strong>de</strong>n Themen auch in an<strong>de</strong>ren Rubriken<br />
fündig wer<strong>de</strong>n können.<br />
Ebenfalls seit September 2012 können Sie sich über unser Verlagsprogramm im 2. Halbjahr<br />
2012 mit zahlreichen Neuerscheinungen informieren.<br />
Klarstellen<strong>de</strong> BGH-Rechtsprechung: Durchsetzbarkeit von<br />
Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen nach Beendigung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
durch Insolvenzplan<br />
Wie in <strong>de</strong>r August/September-Ausgabe 2012 dieses Newsletters dargestellt, hat das OLG<br />
Celle mit Urteil vom 14.07.2011 festgestellt, dass Insolvenzgläubiger, die sich am<br />
Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt haben, ihre For<strong>de</strong>rungen auch nach<br />
Verfahrensaufhebung noch geltend machen können und zwar gegebenenfalls in voller<br />
Höhe und nicht beschränkt auf die im Insolvenzplan vorgesehene Quote.<br />
Der BGH hat mit Urteil vom 10.05.2012 – Aktenzeichen IX ZR 206/11 das vorgenannte<br />
Urteil <strong>de</strong>s OLG Celle aufgehoben und die Entscheidung <strong>de</strong>s erstinstanzlichen LG<br />
Hil<strong>de</strong>sheim wie<strong>de</strong>r hergestellt: Ansprüche, welche im Rahmen eines Insolvenzplans nicht<br />
angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, leben nicht wie<strong>de</strong>r (in voller Höhe) auf im Sinne <strong>de</strong>s § 255 InsO;<br />
vielmehr wer<strong>de</strong>n auch solche For<strong>de</strong>rungen im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>s §<br />
254 InsO nur im Rahmen <strong>de</strong>r im Insolvenzplan vorgesehenen Quote befriedigt. § 256 InsO<br />
gewährt <strong>de</strong>m Insolvenzschuldner damit lediglich ein Antragsrecht, begrün<strong>de</strong>t aber keine<br />
Antragspflicht: Die Auffassung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts OLG Celle wur<strong>de</strong> insofern richtig<br />
gestellt, dass es zur Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>rauflebens einer For<strong>de</strong>rung nicht auf eine<br />
Zahlung <strong>de</strong>r im Insolvenzplan festgesetzten Quote und/o<strong>de</strong>r auf eine Anrufung <strong>de</strong>s<br />
Insolvenzgerichts im Sinne <strong>de</strong>s § 256 InsO ankommt.<br />
Die klarstellen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s BGH ist zu begrüßen und war notwendig: Die<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Celle musste korrigiert wer<strong>de</strong>n, weil sie mit <strong>de</strong>r Intension <strong>de</strong>s
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Insolvenzplans nicht in Einklang zu bringen war.<br />
Rechtsanwalt Stephan Tögel, <strong>Grub</strong> Brugger & Partner, Stuttgart<br />
Seminar-Tipp:<br />
Optimierung <strong>de</strong>r Sanierungsprozesse, 6. November 2012 in Frankfurt/Main<br />
FCH Cert: Zertifizierte Qualifizierung für BankPraktiker<br />
Ab <strong>de</strong>m Jahr 2011 bietet Ihnen das Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg in Kooperation mit <strong>de</strong>r<br />
Hochschule Em<strong>de</strong>n/Leer eine fachspezifische Praktikerqualifizierung auf<br />
wissenschaftlichem Niveau mit anerkannten Zertifikaten für Arbeitgeber und<br />
Bankenaufsicht. Neben einschlägigen Seminarbesuchen ist eine praxisnahe Facharbeit zu<br />
schreiben, die durch bankerfahrene Hochschulprofessoren begutachtet wird. Dabei<br />
bestehen strukturierte, individuelle Auswahlmöglichkeiten für Zertifikate in allen<br />
Kernbereichen <strong>de</strong>r Banken und Sparkassen. Weitere Infos erhalten Sie unter www.FC-<br />
Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong>/FCHCert.<br />
Keine Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnung <strong>de</strong>r Gutschrift<br />
<strong>de</strong>s Kaufpreises aus <strong>de</strong>m Verkauf eines im Sicherungseigentum<br />
<strong>de</strong>r Bank stehen<strong>de</strong>n Warenlagers bei treuhän<strong>de</strong>rischer<br />
Zwec<strong>kb</strong>indung <strong>de</strong>s Kaufpreisanspruches aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
(BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 67/09, in NZI 2012, 667)<br />
In diesem vom IX. Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall unterhielt<br />
die spätere Insolvenzschuldnerin ein Kontokorrentkonto bei <strong>de</strong>r beklagten Bank. Zur<br />
Sicherung <strong>de</strong>r eingeräumten Kreditlinie waren <strong>de</strong>r Beklagten Warenlager übereignet<br />
wor<strong>de</strong>n. Nach Eintritt <strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit verkaufte die Insolvenzschuldnerin Teile<br />
ihres Geschäftsbetriebes und übertrug die zugehörigen Warenlager mit Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Beklagten an einen Erwerber. Der jeweilige Kaufvertrag sah vor, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis auf<br />
das bei <strong>de</strong>r Beklagten geführte Kontokorrentkonto eingezahlt wer<strong>de</strong>n sollte. Nach<br />
Kaufpreiseingang wur<strong>de</strong> dieser verrechnet und <strong>de</strong>r Kontokorrentkredit dadurch in<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Höhe zurückgeführt. Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens verlangte<br />
<strong>de</strong>r klagen<strong>de</strong> Insolvenzverwalter im Wege <strong>de</strong>r Insolvenzanfechtung die<br />
Kaufpreisrückgewähr.<br />
Diesem Verlangen hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof mit <strong>de</strong>r Begründung nicht entsprochen,<br />
dass die Verrechnung <strong>de</strong>r Gutschriften aus <strong>de</strong>n Kaufpreisen mit Gegenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Bank in Höhe <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>s aufgegebenen Sicherungseigentums keine<br />
Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO zu begrün<strong>de</strong>n vermag, wenn eine<br />
(Insolvenz-)Schuldnerin mit Zustimmung ihrer Bank ein in ihrem Sicherungseigentum<br />
stehen<strong>de</strong>s Warenlager mit <strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>rischen Vereinbarung, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis auf<br />
das bei dieser Bank im Soll geführte Kontokorrentkonto <strong>de</strong>s Schuldners zu zahlen ist,<br />
veräußert.<br />
In seinen Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n führt <strong>de</strong>r Bundgerichtshof aus, dass eine<br />
Gläubigerbenachteiligung jedoch dann angenommen wer<strong>de</strong>n müsse, wenn ein Gläubiger<br />
sein Sicherungseigentum aufgibt und im Gegenzug hierfür lediglich einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen die Schuldnerin erhält, nach welchem <strong>de</strong>r Erlös aus<br />
<strong>de</strong>m Verkauf auf ein bei ihr geführtes Konto entrichtet wer<strong>de</strong>n muss. Denn hier hätten<br />
Drittgläubiger die Möglichkeit, zwischenzeitlich auf die freigegebene Sicherheit bzw. auf<br />
<strong>de</strong>n Erlös aus ihrer Verwertung zuzugreifen. Die spätere Verrechnung im Kontokorrent<br />
wür<strong>de</strong> diese Drittgläubiger folglich benachteiligen.<br />
Die beson<strong>de</strong>re Praxisrelevanz dieses Urteil ergibt sich daraus, dass <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zum einen klarstellt, dass es Ziel einer die Ablösung ihres<br />
Sicherungsrechts anstreben<strong>de</strong>n Bank sein muss, dass die Sicherheit erst aufgegeben<br />
wird, wenn die im Gegenzug zu erlangen<strong>de</strong> Rechtsposition bereits begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong><br />
(anfechtungsfester Sicherheitentausch). Zum an<strong>de</strong>ren zeigt dieses Urteil auf, dass dies<br />
durch eine treuhän<strong>de</strong>rische Bindung <strong>de</strong>r Kaufpreisfor<strong>de</strong>rung zugunsten <strong>de</strong>r Bank erreicht<br />
wer<strong>de</strong>n kann, in<strong>de</strong>m zwischen verkaufen<strong>de</strong>m Schuldner und <strong>de</strong>m Erwerber in Kenntnis<br />
<strong>de</strong>r Sicherungsübereignung vereinbart wird, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis nur auf das bei <strong>de</strong>r Bank<br />
geführte Kontokorrentkonto gezahlt wer<strong>de</strong>n darf.<br />
Rechtsanwalt Philipp Nuber LL.M.<br />
Seminar-Tipps:<br />
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Marktgerechte Bewertung von Mobiliarsicherheiten, 12. November 2012 in<br />
Düsseldorf<br />
MaInsO: Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die Insolvenzabwicklung, 21.-.22. November<br />
2012 in Frankfurt/Main<br />
AKTUELLE NEUERSCHEINUNGEN JETZT LIEFERBAR<br />
Bearbeitungs- und Prüfungsleitfa<strong>de</strong>n Insolvenz <strong>de</strong>s Firmenkun<strong>de</strong>n, 3. Auflage<br />
Eine <strong>de</strong>r meistdiskutierten Gesetzesnovellen im Jahr 2011, das „Gesetz zur weiteren<br />
Erleichterung <strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen“, kurz ESUG, erfor<strong>de</strong>rte eine erweiterte<br />
und überarbeitete Neuauflage <strong>de</strong>s von Bankpraktikern bereits in <strong>de</strong>r 2. Auflage sehr gut<br />
angenommenen und mit zahlreichen Praxistipps gefüllten Buchs.<br />
Neben <strong>de</strong>n dadurch eröffneten Möglichkeiten <strong>de</strong>r verstärkten Einflussnahme <strong>de</strong>r<br />
Gläubiger im Insolvenzplanverfahren, im neu geschaffenen vorläufigen<br />
Gläubigerausschuss sowie bei <strong>de</strong>r Verwalterauswahl kam seit <strong>de</strong>r Vorauflage 2012<br />
umfangreiche neue Rechtsprechung hinzu, die umfassend eingearbeitet wur<strong>de</strong>.<br />
Ausgehend von <strong>de</strong>m zeitlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens wer<strong>de</strong>n Schritt für<br />
Schritt die in <strong>de</strong>n einzelnen Phasen relevanten Fragestellungen erörtert. Die Darstellung<br />
erfolgt dabei in je<strong>de</strong>m Kapitel anhand eines erläutern<strong>de</strong>n Textes, <strong>de</strong>m eine Darstellung in<br />
Form einer Checkliste folgt. Inhaltlich wer<strong>de</strong>n praxisnah Fragen <strong>de</strong>r<br />
Sicherheitenverwertung im vorläufigen und endgültigen Verfahren angesprochen, wobei<br />
sowohl die gängigen Sicherheitenarten (von <strong>de</strong>r Globalzession über<br />
Sicherungsübereignung bis zur Grundschuld und <strong>de</strong>r (freihändigen) Verwertung von<br />
Immobilien) wie auch die atypischen Sicherheiten dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die an <strong>de</strong>n<br />
Insolvenzverwalter zu bezahlen<strong>de</strong>n Verwertungskostenbeiträge einschließlich <strong>de</strong>r<br />
aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Entwicklungen und ihre Behandlung in <strong>de</strong>r<br />
Abrechnung bil<strong>de</strong>n einen weiteren Schwerpunkt <strong>de</strong>r Darstellung. Die Möglichkeiten <strong>de</strong>r<br />
aktiven Gestaltung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens durch Teilnahme am (jetzt auch vorläufigen)<br />
Gläubigerausschuss, Finanzierung eines Asset- o<strong>de</strong>r Share Deals und Mitwirkung an <strong>de</strong>r<br />
Erstellung eines Insolvenzplans wer<strong>de</strong>n mit ihren Risiken und Chancen dargestellt. Die<br />
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Darstellung zur Anfechtung erhaltener Zahlungen soll es <strong>de</strong>m Sachbearbeiter<br />
ermöglichen, die Risiken einer späteren Anfechtung zu erkennen und bereits früh in <strong>de</strong>n<br />
eigenen Handlungsprozessen zu berücksichtigen. Dem Bankpraktiker wird hier ein Werk<br />
an die Hand gegeben, <strong>de</strong>m er ohne großen Aufwand für je<strong>de</strong>s Verfahrensstadium<br />
konkrete Vorschläge für Handlungsweisen und -abfolgen entnehmen kann.<br />
Bearbeitungs- und Prüfungsleitfa<strong>de</strong>n Prüfung von Problemkreditbereichen<br />
In <strong>de</strong>n Blickwinkel <strong>de</strong>r Bankenaufsicht und damit <strong>de</strong>r externen (Son<strong>de</strong>r)Prüfer rückt<br />
wie<strong>de</strong>r verstärkt die Bearbeitung von leistungsgestörten und notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Kreditengagements. Die MaRisk stellen hier seit Jahren strenge Anfor<strong>de</strong>rungen nicht nur<br />
an Kreditrisikostrategie und Funktionstrennung son<strong>de</strong>rn auch an die zwingen<strong>de</strong><br />
organisatorische Trennung von Intensiv-, Sanierungs- und Abwicklungsengagements<br />
sowie hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an effektive Risikofrüherkennungsprozesse. Dieses in <strong>de</strong>r<br />
Neuauflage vollständig überarbeitete und um neue Kapitel erweiterte Buch beleuchtet die<br />
gesamte Problemkredit-Bearbeitungskette prüferseitig. Zunächst wird eine System- und<br />
Funktionsprüfung <strong>de</strong>r gemäß MaRisk organisierten Bereiche eingehend erörtert. In die<br />
Ausführungen zur Prüfungsvorbereitung und -durchführung inkl. Prüf-Checklisten und<br />
Abschlussbericht fließen jahrelange Erfahrungen aus umfangreichen Systemprüfungen<br />
ein. Ein weiterer Teil beschäftigt sich intensiv mit <strong>de</strong>m revisionsseitig eher stiefmütterlich<br />
behan<strong>de</strong>lten Bereich <strong>de</strong>r Sanierungs- und Abwicklungskredite und ver<strong>de</strong>utlicht dies<br />
eingehend anhand von mehreren Praxisfällen. In zwei weiteren, neu aufgenommenen<br />
Kapiteln wird die Prüfung <strong>de</strong>r Problemkreditbereiche aus Sicht <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers<br />
sowie die bankseitige Prüfung <strong>de</strong>r Problemkreditbearbeitung bei externen<br />
Servicedienstleistern dargestellt. Die aktuellen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Insolvenzordnung durch<br />
das ESUG (Gesetz über die weitere Erleichterung <strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen), vor<br />
allem zum vorläufigen Gläubigerausschuss und <strong>de</strong>m Schutzschirmverfahren, wur<strong>de</strong>n<br />
berücksichtigt. Aus <strong>de</strong>r umfangreichen aktuellen Rechtsprechung im Sanierungs- und<br />
Insolvenzbereich wur<strong>de</strong>n die prüfungsrelevanten herausgefiltert und in die Erläuterungen<br />
eingearbeitet. Zahlreiche Prüf-Checklisten unterstützen <strong>de</strong>n Prüfer bei schnellem<br />
Entscheidungsbedarf in Zweifelsfragen. Die Autoren nutzen ihre langjährige Erfahrung in<br />
diesen Bereichen um an <strong>de</strong>r einen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Stelle häufig zu beobachten<strong>de</strong> Defizite<br />
in <strong>de</strong>n Fachbereichen aufzuzeigen. Aus diesem Grund ist dieses eigentlich "reinrassige"<br />
Revisionshandbuch gleichermaßen für Mitarbeiter <strong>de</strong>r Problemkreditbereiche interessant.<br />
Problem <strong>de</strong>r herrenlosen Grundstücke: BGH erleichtert die<br />
Löschung von Grundschul<strong>de</strong>n<br />
§ 27 GBO schreibt vor, dass zur Löschung eines Grundpfandrechts die Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Eigentümers vorliegen muss. Das kann in <strong>de</strong>n immer populärer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fällen, in<br />
<strong>de</strong>nen Eigentümer ihr Eigentum an Grundstücken gemäß § 928 Absatz 1 BGB aufgeben,<br />
für <strong>de</strong>n Grundpfandrechtsgläubiger lästig sein. Denn wenn man die Vorschrift auch auf<br />
<strong>de</strong>n Fall eines herrenlosen Grundstücks anwen<strong>de</strong>t, so könnte <strong>de</strong>r<br />
Grundpfandrechtsgläubiger selbst eigene Rechte nur löschen lassen, nach<strong>de</strong>m<br />
umständlich gemäß § 58 ZPO ein Pfleger eingesetzt wur<strong>de</strong> und dieser <strong>de</strong>r Löschung<br />
zustimmt. Stimmt er nicht zu, müsste <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>n Pfleger sogar verklagen.<br />
Mit seinem Beschluss vom 10.5.2012 (AZ: V ZB 36/12), ZInsO 2012, 1262, hat <strong>de</strong>r BGH<br />
über einen Fall entschie<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Grundpfandrechtsgläubiger sein eigenes in Abt.<br />
III Nr. 1 eingetragenes Recht löschen lassen wollte, weil er aus <strong>de</strong>m an Nr. 2
7<br />
eingetragenen Recht die Versteigerung betrieb. Das Vollstreckungsgericht und<br />
nachfolgend das Beschwer<strong>de</strong>gericht sahen § 27 GBO als einschlägig an und verlangten<br />
die Zustimmung <strong>de</strong>s Pflegers. Der BGH stellte jedoch fest, dass § 27 GBO nicht<br />
anwendbar ist, weil danach <strong>de</strong>r Eigentümer im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Löschung gemeint ist – und<br />
einen solchen gibt es im Fall eines herrenlosen Grundstücks nun einmal nicht (mehr).<br />
Auch sind nach dieser Norm we<strong>de</strong>r ein Aneignungsberechtigter als möglicher zukünftiger<br />
Eigentümer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r frühere Eigentümer o<strong>de</strong>r Dritte, die Zahlungen auf die Grundschuld<br />
geleistet haben, schutzbedürftig.<br />
Die Entscheidung betrifft zwar nur eine eher selten auftreten<strong>de</strong> Interessenlage bei<br />
herrenlosen Grundstücken, <strong>de</strong>nn zumeist wird es <strong>de</strong>m die Zwangsversteigerung<br />
betreiben<strong>de</strong>n Gläubiger einerlei sein, ob ihm ein eigenes (nicht vollstrec<strong>kb</strong>ares)<br />
Grundpfandrecht im Rang vorgeht. Sie zeigt aber <strong>de</strong>utlich, dass <strong>de</strong>r BGH nicht gewillt ist,<br />
<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r bewusst und wirksam auf sein Eigentum verzichtet hat, mittelbar doch<br />
noch irgendwelche Rechte zuzubilligen. Eigentum aufgeben heißt, dass das Eigentum<br />
ohne Wenn und Aber vollständig weg ist, ohne Hintertür. Eine konsequente Haltung, die<br />
je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r sich mit <strong>de</strong>m Gedanken zu solch einem Schritt trägt, be<strong>de</strong>nken sollte.<br />
Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, Bereichsleiter Sanierung/Insolvenz,<br />
Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg<br />
Seminar-Tipp:<br />
Operative Strategien für notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Immobilienengagements, 15. November 2012 in<br />
Düsseldorf<br />
Seminarhinweise 2. Halbjahr 2012<br />
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Kommunal(kredit)geschäft am 06.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Baufi-Tage: Rechtsfragen aktuell am 13.11.2012 in Düsseldorf<br />
Baufi-Tage: Fallen für die Grundschuld am 14.11.2012 in Düsseldorf<br />
Baufi-Tage: Beleihungswertermittlung am 15.11.2012 in Düsseldorf<br />
Praktikerseminar Kreditsicherheiten I am 19.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Praktikerseminar Kreditsicherheiten II am 20.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 21.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
FCH-Praktikertagung Kreditsicherheiten am 22.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Bauträgergeschäft am 29./30.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 4.12.2012 in Köln<br />
Krisen-Tage 2012 am 25./26.10.2012 in Hei<strong>de</strong>lberg<br />
Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools am 05.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Optimierung <strong>de</strong>r Sanierungsprozesse am 06.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Masseanreicherung zu Lasten <strong>de</strong>r Bank am 07.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Sicherheitencheck Sanierung am 08.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
Marktgerechte Bewertung von Mobilarsicherheiten am 12.11.2012 in Düsseldorf<br />
Anlassbezogene Sicherheiten-Außenprüfungen am 13.11.2012 in Düsseldorf<br />
Praktikerseminar Sicherheitenverwertungen am 14.11.2012 in Düsseldorf<br />
Operative Strategieen für notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Immobilienengagements am 15.11.2012 in<br />
Düsseldorf<br />
Haftungsfalle Sanierungsgutachten am 19./20.11.2012 in Frankfurt/M.<br />
MaInso: Min<strong>de</strong>sanfor<strong>de</strong>rungen an die Insolvenzabwicklung am 21./22.11.2012 in<br />
Frankfurt/M.
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Impressum<br />
Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg GmbH – Plöck 32a – 69117 Hei<strong>de</strong>lberg<br />
VisdP: RA Jörg Wehmeyer<br />
Telefon: 0 62 21 / 99 89 8-0 - Telefax: 0 62 21 / 99 89 8-99<br />
E-Mail: Info@FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong> - Internet: www.FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />
Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel<br />
Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft ist Hei<strong>de</strong>lberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr. 335598