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1<br />

Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ<br />

Ausgabe Oktober & November 2012<br />

Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg<br />

eMail: Info@FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />

Web: www.FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />

in Kooperation mit:<br />

RA Dr. Thilo Schultze<br />

GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte<br />

eMail: t.schultze@grub-<strong>brugger</strong>.<strong>de</strong><br />

<strong>Grub</strong> Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit<br />

Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

hiermit übersen<strong>de</strong>n wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters, in <strong>de</strong>m wir Ihnen<br />

interessante Beiträge zu folgen<strong>de</strong>n Themen zusammengestellt haben:<br />

Unwirksamkeit von Auslagenersatzklauseln in AGB/Sparkassen und<br />

AGB/Banken<br />

BGH-Rechtsprechung: Durchsetzbarkeit von Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan<br />

Keine Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnung<br />

Problem <strong>de</strong>r herrenlosen Grundstücke: BGH erleichtert die Löschung von<br />

Grundschul<strong>de</strong>n<br />

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.<br />

Übrigens freuen wir uns sehr…<br />

…über Ihre Rückmeldungen, Anregungen o<strong>de</strong>r Wünsche, auch zu Themen o<strong>de</strong>r<br />

Problemstellungen, die Sie in diesem Newsletter gerne aufgegriffen sehen möchten.<br />

Denn wir schreiben für Sie.<br />

Mit <strong>de</strong>n besten Grüßen aus Stuttgart und Hei<strong>de</strong>lberg,<br />

RA Dr. Thilo Schultze, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart


2<br />

Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, Bereichsleiter Sanierung und Insolvenz,<br />

Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg<br />

Sollten Sie die Links nicht benutzen können o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Probleme mit <strong>de</strong>r Darstellung<br />

haben, sen<strong>de</strong>n wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann<br />

ebenfalls per E-Mail o<strong>de</strong>r Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als<br />

PDF herunterla<strong>de</strong>n.<br />

Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr<br />

erhalten möchten, sen<strong>de</strong>n Sie uns bitte eine E-Mail. Wenn Sie Ihre Kollegen und<br />

Kolleginnen auch versorgen möchten, sen<strong>de</strong>n Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail mit <strong>de</strong>ren<br />

Daten.<br />

Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Auslagenersatzklausel in Nr. 18 AGB -<br />

Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im Bankverkehr<br />

mit Verbrauchern<br />

Mit zwei Urteilen vom 08.05.2012 (Az.: XI ZR 61/11 sowie XI ZR 437/11) hat <strong>de</strong>r 11.<br />

Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes entschie<strong>de</strong>n, dass die inhaltlich gleichlauten<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im<br />

Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam<br />

sind.<br />

Ein Verbraucherschutzverein hatte zwei Verbandsklagen gegen eine Sparkasse sowie eine<br />

Bank eingereicht und die Bestimmungen <strong>de</strong>s Nr. 18 AGB-Sparkassen und Nr. 12 Abs. 6<br />

AGB-Banken beanstan<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>nen es heißt:<br />

„Die (Sparkasse/Bank) ist berechtigt, <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n Auslagen in Rechnung zu stellen, die<br />

anfallen, wenn die (Sparkasse/Bank) in seinem Auftrag o<strong>de</strong>r seinem mutmaßlichem<br />

Interesse tätig wird (insbeson<strong>de</strong>re für Ferngespräche, Porti) o<strong>de</strong>r wenn Sicherheiten bestellt,<br />

verwaltet, freigegeben o<strong>de</strong>r verwertet wer<strong>de</strong>n (insbeson<strong>de</strong>re Notarkosten, Lagergel<strong>de</strong>r,<br />

Kosten <strong>de</strong>r Bewachung von Sicherungsgut).“<br />

Nach<strong>de</strong>m die Vorinstanzen <strong>de</strong>n Unterlassungsklagen jeweils stattgegeben hatten, hat <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshof die Revisionen <strong>de</strong>r Sparkasse sowie <strong>de</strong>r Bank jeweils als unbegrün<strong>de</strong>t<br />

zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof ausgeführt, dass sowohl <strong>de</strong>r erste als auch <strong>de</strong>r<br />

zweite Regelungsabschnitt <strong>de</strong>r Auslagenklausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1<br />

Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht Stand halten.<br />

So enthalte <strong>de</strong>r erste Regelungsabschnitt <strong>de</strong>r streitigen Klausel keine Preisabre<strong>de</strong> für eine<br />

entgeltliche Dienstleistung <strong>de</strong>r Sparkasse bzw. Bank, son<strong>de</strong>rn es han<strong>de</strong>lt sich vielmehr um<br />

einen Auslagenersatz für Tätigkeiten <strong>de</strong>r Sparkasse bzw. Bank im Rahmen eines Auftrages<br />

(§ 662 ff. BGB) o<strong>de</strong>r einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, 683 BGB).<br />

Nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Regelungen kann ein Beauftragter jedoch nur solche Aufwendungen<br />

ersetzt verlangen, die <strong>de</strong>r Beauftragte für erfor<strong>de</strong>rlich halten durfte. In <strong>de</strong>r streitigen Klausel<br />

ist jedoch eine <strong>de</strong>rartige Einschränkung nicht vorgesehen, so dass <strong>de</strong>r Sparkasse bzw.<br />

Bank durch <strong>de</strong>n ersten Regelungsabschnitt ein über die gesetzliche Regelung <strong>de</strong>s § 670<br />

BGB hinausgehen<strong>de</strong> Aufwendungsersatzanspruch gegenüber ihren Kun<strong>de</strong>n zustehen<br />

wür<strong>de</strong>.


3<br />

Die im zweiten Regelungsabschnitt genannten Tätigkeiten bzgl. <strong>de</strong>s Bestellens, Verwaltens,<br />

Verwertens und <strong>de</strong>r Freigabe von Sicherheiten erfolgen nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes alleine im Interesse <strong>de</strong>r Sparkasse bzw. Bank. Ein<br />

Aufwendungsersatz kann jedoch nur dann verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn die Übernahme <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführung <strong>de</strong>m Interesse und <strong>de</strong>m wirklichen o<strong>de</strong>r mutmaßlichen Willens <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsherrn entspricht.<br />

Im Insolvenzverfahren gewinnt die Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes dahingehend<br />

Be<strong>de</strong>utung, dass <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter zu Unrecht gezahlte Entgelte zum Zweck <strong>de</strong>r<br />

Massemehrung von <strong>de</strong>r Bank zurückfor<strong>de</strong>rn kann.<br />

Rechtsanwältin Silke Schaefer<br />

GRUB BRUGGER, Frankfurt am Main<br />

s.schaefer@grub-<strong>brugger</strong>.<strong>de</strong><br />

Seminarkatalog 2013 und Verlagsprogramm 2. Halbjahr 2012<br />

Seit September 2012 ist unser Seminarkatalog für das Jahr 2013 verfügbar. Wie gewohnt<br />

bieten wir Ihnen auch im nächsten Jahr ein innovatives Seminarangebot mit einer Vielzahl<br />

an neuen Veranstaltungen. Alle Veranstaltungen und Tagungen sind nur ein einziges Mal<br />

im Katalog aufgeführt, sodass sie bei übergreifen<strong>de</strong>n Themen auch in an<strong>de</strong>ren Rubriken<br />

fündig wer<strong>de</strong>n können.<br />

Ebenfalls seit September 2012 können Sie sich über unser Verlagsprogramm im 2. Halbjahr<br />

2012 mit zahlreichen Neuerscheinungen informieren.<br />

Klarstellen<strong>de</strong> BGH-Rechtsprechung: Durchsetzbarkeit von<br />

Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen nach Beendigung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />

durch Insolvenzplan<br />

Wie in <strong>de</strong>r August/September-Ausgabe 2012 dieses Newsletters dargestellt, hat das OLG<br />

Celle mit Urteil vom 14.07.2011 festgestellt, dass Insolvenzgläubiger, die sich am<br />

Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt haben, ihre For<strong>de</strong>rungen auch nach<br />

Verfahrensaufhebung noch geltend machen können und zwar gegebenenfalls in voller<br />

Höhe und nicht beschränkt auf die im Insolvenzplan vorgesehene Quote.<br />

Der BGH hat mit Urteil vom 10.05.2012 – Aktenzeichen IX ZR 206/11 das vorgenannte<br />

Urteil <strong>de</strong>s OLG Celle aufgehoben und die Entscheidung <strong>de</strong>s erstinstanzlichen LG<br />

Hil<strong>de</strong>sheim wie<strong>de</strong>r hergestellt: Ansprüche, welche im Rahmen eines Insolvenzplans nicht<br />

angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, leben nicht wie<strong>de</strong>r (in voller Höhe) auf im Sinne <strong>de</strong>s § 255 InsO;<br />

vielmehr wer<strong>de</strong>n auch solche For<strong>de</strong>rungen im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>s §<br />

254 InsO nur im Rahmen <strong>de</strong>r im Insolvenzplan vorgesehenen Quote befriedigt. § 256 InsO<br />

gewährt <strong>de</strong>m Insolvenzschuldner damit lediglich ein Antragsrecht, begrün<strong>de</strong>t aber keine<br />

Antragspflicht: Die Auffassung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts OLG Celle wur<strong>de</strong> insofern richtig<br />

gestellt, dass es zur Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>rauflebens einer For<strong>de</strong>rung nicht auf eine<br />

Zahlung <strong>de</strong>r im Insolvenzplan festgesetzten Quote und/o<strong>de</strong>r auf eine Anrufung <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzgerichts im Sinne <strong>de</strong>s § 256 InsO ankommt.<br />

Die klarstellen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s BGH ist zu begrüßen und war notwendig: Die<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Celle musste korrigiert wer<strong>de</strong>n, weil sie mit <strong>de</strong>r Intension <strong>de</strong>s


4<br />

Insolvenzplans nicht in Einklang zu bringen war.<br />

Rechtsanwalt Stephan Tögel, <strong>Grub</strong> Brugger & Partner, Stuttgart<br />

Seminar-Tipp:<br />

Optimierung <strong>de</strong>r Sanierungsprozesse, 6. November 2012 in Frankfurt/Main<br />

FCH Cert: Zertifizierte Qualifizierung für BankPraktiker<br />

Ab <strong>de</strong>m Jahr 2011 bietet Ihnen das Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg in Kooperation mit <strong>de</strong>r<br />

Hochschule Em<strong>de</strong>n/Leer eine fachspezifische Praktikerqualifizierung auf<br />

wissenschaftlichem Niveau mit anerkannten Zertifikaten für Arbeitgeber und<br />

Bankenaufsicht. Neben einschlägigen Seminarbesuchen ist eine praxisnahe Facharbeit zu<br />

schreiben, die durch bankerfahrene Hochschulprofessoren begutachtet wird. Dabei<br />

bestehen strukturierte, individuelle Auswahlmöglichkeiten für Zertifikate in allen<br />

Kernbereichen <strong>de</strong>r Banken und Sparkassen. Weitere Infos erhalten Sie unter www.FC-<br />

Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong>/FCHCert.<br />

Keine Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnung <strong>de</strong>r Gutschrift<br />

<strong>de</strong>s Kaufpreises aus <strong>de</strong>m Verkauf eines im Sicherungseigentum<br />

<strong>de</strong>r Bank stehen<strong>de</strong>n Warenlagers bei treuhän<strong>de</strong>rischer<br />

Zwec<strong>kb</strong>indung <strong>de</strong>s Kaufpreisanspruches aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

(BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 67/09, in NZI 2012, 667)<br />

In diesem vom IX. Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall unterhielt<br />

die spätere Insolvenzschuldnerin ein Kontokorrentkonto bei <strong>de</strong>r beklagten Bank. Zur<br />

Sicherung <strong>de</strong>r eingeräumten Kreditlinie waren <strong>de</strong>r Beklagten Warenlager übereignet<br />

wor<strong>de</strong>n. Nach Eintritt <strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit verkaufte die Insolvenzschuldnerin Teile<br />

ihres Geschäftsbetriebes und übertrug die zugehörigen Warenlager mit Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Beklagten an einen Erwerber. Der jeweilige Kaufvertrag sah vor, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis auf<br />

das bei <strong>de</strong>r Beklagten geführte Kontokorrentkonto eingezahlt wer<strong>de</strong>n sollte. Nach<br />

Kaufpreiseingang wur<strong>de</strong> dieser verrechnet und <strong>de</strong>r Kontokorrentkredit dadurch in<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Höhe zurückgeführt. Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens verlangte<br />

<strong>de</strong>r klagen<strong>de</strong> Insolvenzverwalter im Wege <strong>de</strong>r Insolvenzanfechtung die<br />

Kaufpreisrückgewähr.<br />

Diesem Verlangen hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof mit <strong>de</strong>r Begründung nicht entsprochen,<br />

dass die Verrechnung <strong>de</strong>r Gutschriften aus <strong>de</strong>n Kaufpreisen mit Gegenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Bank in Höhe <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>s aufgegebenen Sicherungseigentums keine<br />

Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO zu begrün<strong>de</strong>n vermag, wenn eine<br />

(Insolvenz-)Schuldnerin mit Zustimmung ihrer Bank ein in ihrem Sicherungseigentum<br />

stehen<strong>de</strong>s Warenlager mit <strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>rischen Vereinbarung, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis auf<br />

das bei dieser Bank im Soll geführte Kontokorrentkonto <strong>de</strong>s Schuldners zu zahlen ist,<br />

veräußert.<br />

In seinen Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n führt <strong>de</strong>r Bundgerichtshof aus, dass eine<br />

Gläubigerbenachteiligung jedoch dann angenommen wer<strong>de</strong>n müsse, wenn ein Gläubiger<br />

sein Sicherungseigentum aufgibt und im Gegenzug hierfür lediglich einen


schuldrechtlichen Anspruch gegen die Schuldnerin erhält, nach welchem <strong>de</strong>r Erlös aus<br />

<strong>de</strong>m Verkauf auf ein bei ihr geführtes Konto entrichtet wer<strong>de</strong>n muss. Denn hier hätten<br />

Drittgläubiger die Möglichkeit, zwischenzeitlich auf die freigegebene Sicherheit bzw. auf<br />

<strong>de</strong>n Erlös aus ihrer Verwertung zuzugreifen. Die spätere Verrechnung im Kontokorrent<br />

wür<strong>de</strong> diese Drittgläubiger folglich benachteiligen.<br />

Die beson<strong>de</strong>re Praxisrelevanz dieses Urteil ergibt sich daraus, dass <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zum einen klarstellt, dass es Ziel einer die Ablösung ihres<br />

Sicherungsrechts anstreben<strong>de</strong>n Bank sein muss, dass die Sicherheit erst aufgegeben<br />

wird, wenn die im Gegenzug zu erlangen<strong>de</strong> Rechtsposition bereits begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong><br />

(anfechtungsfester Sicherheitentausch). Zum an<strong>de</strong>ren zeigt dieses Urteil auf, dass dies<br />

durch eine treuhän<strong>de</strong>rische Bindung <strong>de</strong>r Kaufpreisfor<strong>de</strong>rung zugunsten <strong>de</strong>r Bank erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n kann, in<strong>de</strong>m zwischen verkaufen<strong>de</strong>m Schuldner und <strong>de</strong>m Erwerber in Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r Sicherungsübereignung vereinbart wird, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis nur auf das bei <strong>de</strong>r Bank<br />

geführte Kontokorrentkonto gezahlt wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Rechtsanwalt Philipp Nuber LL.M.<br />

Seminar-Tipps:<br />

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<br />

Marktgerechte Bewertung von Mobiliarsicherheiten, 12. November 2012 in<br />

Düsseldorf<br />

MaInsO: Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die Insolvenzabwicklung, 21.-.22. November<br />

2012 in Frankfurt/Main<br />

AKTUELLE NEUERSCHEINUNGEN JETZT LIEFERBAR<br />

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfa<strong>de</strong>n Insolvenz <strong>de</strong>s Firmenkun<strong>de</strong>n, 3. Auflage<br />

Eine <strong>de</strong>r meistdiskutierten Gesetzesnovellen im Jahr 2011, das „Gesetz zur weiteren<br />

Erleichterung <strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen“, kurz ESUG, erfor<strong>de</strong>rte eine erweiterte<br />

und überarbeitete Neuauflage <strong>de</strong>s von Bankpraktikern bereits in <strong>de</strong>r 2. Auflage sehr gut<br />

angenommenen und mit zahlreichen Praxistipps gefüllten Buchs.<br />

Neben <strong>de</strong>n dadurch eröffneten Möglichkeiten <strong>de</strong>r verstärkten Einflussnahme <strong>de</strong>r<br />

Gläubiger im Insolvenzplanverfahren, im neu geschaffenen vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss sowie bei <strong>de</strong>r Verwalterauswahl kam seit <strong>de</strong>r Vorauflage 2012<br />

umfangreiche neue Rechtsprechung hinzu, die umfassend eingearbeitet wur<strong>de</strong>.<br />

Ausgehend von <strong>de</strong>m zeitlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens wer<strong>de</strong>n Schritt für<br />

Schritt die in <strong>de</strong>n einzelnen Phasen relevanten Fragestellungen erörtert. Die Darstellung<br />

erfolgt dabei in je<strong>de</strong>m Kapitel anhand eines erläutern<strong>de</strong>n Textes, <strong>de</strong>m eine Darstellung in<br />

Form einer Checkliste folgt. Inhaltlich wer<strong>de</strong>n praxisnah Fragen <strong>de</strong>r<br />

Sicherheitenverwertung im vorläufigen und endgültigen Verfahren angesprochen, wobei<br />

sowohl die gängigen Sicherheitenarten (von <strong>de</strong>r Globalzession über<br />

Sicherungsübereignung bis zur Grundschuld und <strong>de</strong>r (freihändigen) Verwertung von<br />

Immobilien) wie auch die atypischen Sicherheiten dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die an <strong>de</strong>n<br />

Insolvenzverwalter zu bezahlen<strong>de</strong>n Verwertungskostenbeiträge einschließlich <strong>de</strong>r<br />

aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Entwicklungen und ihre Behandlung in <strong>de</strong>r<br />

Abrechnung bil<strong>de</strong>n einen weiteren Schwerpunkt <strong>de</strong>r Darstellung. Die Möglichkeiten <strong>de</strong>r<br />

aktiven Gestaltung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens durch Teilnahme am (jetzt auch vorläufigen)<br />

Gläubigerausschuss, Finanzierung eines Asset- o<strong>de</strong>r Share Deals und Mitwirkung an <strong>de</strong>r<br />

Erstellung eines Insolvenzplans wer<strong>de</strong>n mit ihren Risiken und Chancen dargestellt. Die<br />

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6<br />

Darstellung zur Anfechtung erhaltener Zahlungen soll es <strong>de</strong>m Sachbearbeiter<br />

ermöglichen, die Risiken einer späteren Anfechtung zu erkennen und bereits früh in <strong>de</strong>n<br />

eigenen Handlungsprozessen zu berücksichtigen. Dem Bankpraktiker wird hier ein Werk<br />

an die Hand gegeben, <strong>de</strong>m er ohne großen Aufwand für je<strong>de</strong>s Verfahrensstadium<br />

konkrete Vorschläge für Handlungsweisen und -abfolgen entnehmen kann.<br />

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfa<strong>de</strong>n Prüfung von Problemkreditbereichen<br />

In <strong>de</strong>n Blickwinkel <strong>de</strong>r Bankenaufsicht und damit <strong>de</strong>r externen (Son<strong>de</strong>r)Prüfer rückt<br />

wie<strong>de</strong>r verstärkt die Bearbeitung von leistungsgestörten und notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Kreditengagements. Die MaRisk stellen hier seit Jahren strenge Anfor<strong>de</strong>rungen nicht nur<br />

an Kreditrisikostrategie und Funktionstrennung son<strong>de</strong>rn auch an die zwingen<strong>de</strong><br />

organisatorische Trennung von Intensiv-, Sanierungs- und Abwicklungsengagements<br />

sowie hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an effektive Risikofrüherkennungsprozesse. Dieses in <strong>de</strong>r<br />

Neuauflage vollständig überarbeitete und um neue Kapitel erweiterte Buch beleuchtet die<br />

gesamte Problemkredit-Bearbeitungskette prüferseitig. Zunächst wird eine System- und<br />

Funktionsprüfung <strong>de</strong>r gemäß MaRisk organisierten Bereiche eingehend erörtert. In die<br />

Ausführungen zur Prüfungsvorbereitung und -durchführung inkl. Prüf-Checklisten und<br />

Abschlussbericht fließen jahrelange Erfahrungen aus umfangreichen Systemprüfungen<br />

ein. Ein weiterer Teil beschäftigt sich intensiv mit <strong>de</strong>m revisionsseitig eher stiefmütterlich<br />

behan<strong>de</strong>lten Bereich <strong>de</strong>r Sanierungs- und Abwicklungskredite und ver<strong>de</strong>utlicht dies<br />

eingehend anhand von mehreren Praxisfällen. In zwei weiteren, neu aufgenommenen<br />

Kapiteln wird die Prüfung <strong>de</strong>r Problemkreditbereiche aus Sicht <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers<br />

sowie die bankseitige Prüfung <strong>de</strong>r Problemkreditbearbeitung bei externen<br />

Servicedienstleistern dargestellt. Die aktuellen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Insolvenzordnung durch<br />

das ESUG (Gesetz über die weitere Erleichterung <strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen), vor<br />

allem zum vorläufigen Gläubigerausschuss und <strong>de</strong>m Schutzschirmverfahren, wur<strong>de</strong>n<br />

berücksichtigt. Aus <strong>de</strong>r umfangreichen aktuellen Rechtsprechung im Sanierungs- und<br />

Insolvenzbereich wur<strong>de</strong>n die prüfungsrelevanten herausgefiltert und in die Erläuterungen<br />

eingearbeitet. Zahlreiche Prüf-Checklisten unterstützen <strong>de</strong>n Prüfer bei schnellem<br />

Entscheidungsbedarf in Zweifelsfragen. Die Autoren nutzen ihre langjährige Erfahrung in<br />

diesen Bereichen um an <strong>de</strong>r einen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Stelle häufig zu beobachten<strong>de</strong> Defizite<br />

in <strong>de</strong>n Fachbereichen aufzuzeigen. Aus diesem Grund ist dieses eigentlich "reinrassige"<br />

Revisionshandbuch gleichermaßen für Mitarbeiter <strong>de</strong>r Problemkreditbereiche interessant.<br />

Problem <strong>de</strong>r herrenlosen Grundstücke: BGH erleichtert die<br />

Löschung von Grundschul<strong>de</strong>n<br />

§ 27 GBO schreibt vor, dass zur Löschung eines Grundpfandrechts die Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Eigentümers vorliegen muss. Das kann in <strong>de</strong>n immer populärer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fällen, in<br />

<strong>de</strong>nen Eigentümer ihr Eigentum an Grundstücken gemäß § 928 Absatz 1 BGB aufgeben,<br />

für <strong>de</strong>n Grundpfandrechtsgläubiger lästig sein. Denn wenn man die Vorschrift auch auf<br />

<strong>de</strong>n Fall eines herrenlosen Grundstücks anwen<strong>de</strong>t, so könnte <strong>de</strong>r<br />

Grundpfandrechtsgläubiger selbst eigene Rechte nur löschen lassen, nach<strong>de</strong>m<br />

umständlich gemäß § 58 ZPO ein Pfleger eingesetzt wur<strong>de</strong> und dieser <strong>de</strong>r Löschung<br />

zustimmt. Stimmt er nicht zu, müsste <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>n Pfleger sogar verklagen.<br />

Mit seinem Beschluss vom 10.5.2012 (AZ: V ZB 36/12), ZInsO 2012, 1262, hat <strong>de</strong>r BGH<br />

über einen Fall entschie<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Grundpfandrechtsgläubiger sein eigenes in Abt.<br />

III Nr. 1 eingetragenes Recht löschen lassen wollte, weil er aus <strong>de</strong>m an Nr. 2


7<br />

eingetragenen Recht die Versteigerung betrieb. Das Vollstreckungsgericht und<br />

nachfolgend das Beschwer<strong>de</strong>gericht sahen § 27 GBO als einschlägig an und verlangten<br />

die Zustimmung <strong>de</strong>s Pflegers. Der BGH stellte jedoch fest, dass § 27 GBO nicht<br />

anwendbar ist, weil danach <strong>de</strong>r Eigentümer im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Löschung gemeint ist – und<br />

einen solchen gibt es im Fall eines herrenlosen Grundstücks nun einmal nicht (mehr).<br />

Auch sind nach dieser Norm we<strong>de</strong>r ein Aneignungsberechtigter als möglicher zukünftiger<br />

Eigentümer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r frühere Eigentümer o<strong>de</strong>r Dritte, die Zahlungen auf die Grundschuld<br />

geleistet haben, schutzbedürftig.<br />

Die Entscheidung betrifft zwar nur eine eher selten auftreten<strong>de</strong> Interessenlage bei<br />

herrenlosen Grundstücken, <strong>de</strong>nn zumeist wird es <strong>de</strong>m die Zwangsversteigerung<br />

betreiben<strong>de</strong>n Gläubiger einerlei sein, ob ihm ein eigenes (nicht vollstrec<strong>kb</strong>ares)<br />

Grundpfandrecht im Rang vorgeht. Sie zeigt aber <strong>de</strong>utlich, dass <strong>de</strong>r BGH nicht gewillt ist,<br />

<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r bewusst und wirksam auf sein Eigentum verzichtet hat, mittelbar doch<br />

noch irgendwelche Rechte zuzubilligen. Eigentum aufgeben heißt, dass das Eigentum<br />

ohne Wenn und Aber vollständig weg ist, ohne Hintertür. Eine konsequente Haltung, die<br />

je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r sich mit <strong>de</strong>m Gedanken zu solch einem Schritt trägt, be<strong>de</strong>nken sollte.<br />

Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, Bereichsleiter Sanierung/Insolvenz,<br />

Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg<br />

Seminar-Tipp:<br />

Operative Strategien für notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Immobilienengagements, 15. November 2012 in<br />

Düsseldorf<br />

Seminarhinweise 2. Halbjahr 2012<br />

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Kommunal(kredit)geschäft am 06.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Baufi-Tage: Rechtsfragen aktuell am 13.11.2012 in Düsseldorf<br />

Baufi-Tage: Fallen für die Grundschuld am 14.11.2012 in Düsseldorf<br />

Baufi-Tage: Beleihungswertermittlung am 15.11.2012 in Düsseldorf<br />

Praktikerseminar Kreditsicherheiten I am 19.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Praktikerseminar Kreditsicherheiten II am 20.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 21.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

FCH-Praktikertagung Kreditsicherheiten am 22.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Bauträgergeschäft am 29./30.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 4.12.2012 in Köln<br />

Krisen-Tage 2012 am 25./26.10.2012 in Hei<strong>de</strong>lberg<br />

Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools am 05.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Optimierung <strong>de</strong>r Sanierungsprozesse am 06.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Masseanreicherung zu Lasten <strong>de</strong>r Bank am 07.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Sicherheitencheck Sanierung am 08.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

Marktgerechte Bewertung von Mobilarsicherheiten am 12.11.2012 in Düsseldorf<br />

Anlassbezogene Sicherheiten-Außenprüfungen am 13.11.2012 in Düsseldorf<br />

Praktikerseminar Sicherheitenverwertungen am 14.11.2012 in Düsseldorf<br />

Operative Strategieen für notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Immobilienengagements am 15.11.2012 in<br />

Düsseldorf<br />

Haftungsfalle Sanierungsgutachten am 19./20.11.2012 in Frankfurt/M.<br />

MaInso: Min<strong>de</strong>sanfor<strong>de</strong>rungen an die Insolvenzabwicklung am 21./22.11.2012 in<br />

Frankfurt/M.


8<br />

Impressum<br />

Finanz Colloquium Hei<strong>de</strong>lberg GmbH – Plöck 32a – 69117 Hei<strong>de</strong>lberg<br />

VisdP: RA Jörg Wehmeyer<br />

Telefon: 0 62 21 / 99 89 8-0 - Telefax: 0 62 21 / 99 89 8-99<br />

E-Mail: Info@FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong> - Internet: www.FC-Hei<strong>de</strong>lberg.<strong>de</strong><br />

Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel<br />

Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft ist Hei<strong>de</strong>lberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr. 335598

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