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BMVG-<br />

FRAGEN-ANTWORT-KATALOG<br />

BMVG<br />

Nr. Anfrage Antwort<br />

Stichwort<br />

Festsetzungen im Sinne des § 54 Abs. 2 ASVG<br />

Eine Aufhebung der Festsetzungen wird nicht möglich sein, da sich die WKÖ dagegen ausgesprochen hat.<br />

Wir beziehen uns auf das Schreiben vom 24.09.2002, Zl. FO-MVB/32-<br />

53.23/02 Rv/Mm, mit dem uns mitgeteilt wurde, dass eine schriftliche<br />

Anfrage an den Österrei-chischen Gewerkschaftsbund, die Kammer<br />

für Arbeiter und Angestellte, die Land-wirtschaftskammer und die<br />

Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich einer Ände-rung der<br />

Festsetzungen im Sinne des § 54 Abs. 2 ASVG aufgrund des BMVG.<br />

98.<br />

Festsetzungen nach<br />

§ 54 ASVG<br />

In diesem Zusammenhang ersuchen wir um Mitteilung, ob in der<br />

gegenständlichen Angelegenheit schon eine Regelung hinsichtlich der<br />

pauschalierten Sonderzahlungen gefunden wurde.<br />

Die Abklärung dieses Punktes ist aus mehreren Gründen sehr wichtig.<br />

Zum Einen muss seitens der EDV die erforderliche Programmierung<br />

vorgenommen werden bzw. müssen die betroffenen Dienstgeber von<br />

der Änderung hinsichtlich der Meldungser-stattung rechtzeitig<br />

informiert werden können.<br />

In der letzten AsoK (Arbeits- und Sozialrechtskartei - Ausgabe Nur für die in den §§ 1 und 2 BMVG genannten Personen (Arbeitnehmer - unabhängig davon ob versicherungspflichtig nach ASVG ja/nein) sind die<br />

November 2002) war ein Artikel vorzufinden, der erklärt, dass eine Gebietskrankenkassen zuständig (Frage/Antwort 5/01und 20) . Die Entrichtung von MV- Beiträgen für nicht im BMVG genannten Personen (per<br />

Einbeziehung ins BMVG theoretisch auch per Vereinbarung für Nicht- Vereinbarung - falls dies möglich ist) müsste direkt mit den MV-Kassen erfolgen<br />

Dienstnehmer (z. B. Vorstände oder bestimmte Geschäftsführer)<br />

möglich sein muss. Man konnte ja bisher auch die Bestimmungen der<br />

§§ 23 und 23a AngG. vertraglich für diese Personen vereinbaren.<br />

Ist die GKK für die Beitragsabwicklung etc zuständig ?<br />

99. Nicht-Arbeitnehmer<br />

100. BMV-Client<br />

Bestimmte Daten sind von den Krankenversicherungsträgern, wie z.B. Die Produktivsetzung erfolgt mit 8. Jänner 2003.<br />

bei Wieder-aufnahme eines Arbeit<strong>sv</strong>erhältnisses oder für Sonderfälle<br />

siehe Frage 5, 5.01 usw., über den BMVG-Client an die BMV im<br />

Hauptverband zu melden. Wann erhalten die<br />

Krankenversicherungsträger die notwendigen Unterlagen bzw.<br />

Beschreibungen hiefür? Ab wann werden die Eingaben über den BMV-<br />

Client möglich sein?<br />

bmvg_fragen_antworten_240103 Seite 21 von 21

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