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BMVG-<br />

FRAGEN-ANTWORT-KATALOG<br />

BMVG<br />

Nr. Anfrage Antwort<br />

Stichwort<br />

20. § 6<br />

Wie werden Personen gemeldet, die zwar keine Dienstnehmer im<br />

Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sind, für die jedoch MV-Beiträge<br />

abzuführen sind, da es sich um Arbeitnehmer handelt?<br />

Hierbei geht es um Personen, die nicht <strong>sv</strong>-pflichtig sind aber in einem Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis stehen und somit dem BMVG unterliegen. In diesen Fällen hat<br />

der Dienstgeber eine MVK zu wählen und die Beiträge abzuführen.<br />

20.01<br />

Gem. § 6 Abs. 1 BMVG hat der Arbeitgeber den MV-Beitrag an den<br />

für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Krankenversicherung zu<br />

überweisen. Für Notariatskandidaten sowie für Personen, die keinen<br />

SV-Schutz haben, gibt es keinen zuständigen KV-Träger.<br />

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert daher die Antwort ?<br />

Zusätzlich ersuchen wir um Aufklärung, welche Personen als<br />

Arbeitnehmer gelten, aber nicht SV-pflichtig sind !<br />

Die "monatliche Abwicklung" des BMVG erfolgt immer zwischen Dienstgeber und Krankenversicherungsträger, niemals unter Ausschaltung des<br />

Krankenversicherungsträgers. Dies bedingt, dass z.B. bei Notariatskandidaten der Krankenversicherungsträger zuständig wird, der bei Bestehen<br />

einer Pflichtversicherung zuständig wäre. Eine eindeutige gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht.<br />

Welche Personengruppen noch in Frage kommen, wird die Praxis zeigen.<br />

21. § 6<br />

Wie sind MV-Beiträge inkl. SZ bei Krankenständen zu beurteilen?<br />

- Welche Beitragsgrundlage ist heranzuziehen?<br />

- Wird die fiktive Bemessungsgrundlage herangezogen oder<br />

- die Bemessungsgrundlage vom 50%igen Teilentgelt?<br />

100% Entgeltfortzahlung:<br />

Während 100% iger Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber ist diese Zahlung Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsbeiträge.<br />

Gewährung von Krankengeld<br />

Im Falle der Gewährung von Krankengeld, zahlt der Dienstgeber die Abfertigungsbeiträge weiter. Die fiktive Bemessungsgrundlage beträgt 50 % vom<br />

letzten Bezug.<br />

50% EFZ/50% Krankengeld<br />

Im Falle von jeweils 50%iger Zahlung von Entgelt und Krankengeld, beträgt die Bemessungsgrundlage für Krankengeld, 50% von der<br />

Bemessungsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles, die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bemisst sich am laufenden Lohn. Die<br />

Grundlage ist in diesem Fall insgesamt aber maximal 100% des vorherigen Entgeltes. Wird das Arbeit<strong>sv</strong>erhältnis während der Arbeitsunfähigkeit<br />

beendet, ist ab diesem Zeitpunkt Beitragsgrundlage nur mehr das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).<br />

Erhält der Dienstnehmer volles Krankengeld und zusätzlich vom Dienstgeber eine Zahlung z.B. in Höhe von 25%, ist die fiktive Bemessungsgrundlage<br />

für das Krankengeld heranzuziehen. Die 25 %- Entgeltfortzahlung ist <strong>sv</strong>-frei zu werten, weil es sich um einen<br />

Zuschuss unter 50 % handelt (§ 49 Abs. 3 ASVG) und auch für die Bemessung des Abfertigungsbeitrages nicht zu berücksichtigen ist.<br />

21.01 § 6<br />

Beispiel:<br />

Die ersten drei Tage sind ebenfalls beitragspflichtig. Bemessungsgrundlage wie für Krankengeldbezug.<br />

Krankengeldbezug ab dem 4. Tag einer Arbeitsunfähigkeit.<br />

Für die ersten 3 Tage einer Arbeitsunfähigkeit gebührt kein<br />

Krankengeld (außer bei einer Fortsetzungserkrankung) sowie keine<br />

Entgeltfortzahlung (Anspruch zur Gänze erschöpft).<br />

Besteht für diese 3 Tage der Arbeitsunfähigkeit Beitragspflicht nach<br />

dem BMVG?<br />

Wenn ja, welche Bemessungsgrundlage ist heranzuziehen?<br />

Wenn nein, wie ist dieser Umstand zu melden?<br />

Sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Kranken- oder<br />

Wochengeldbezug<br />

a) Sonderzahlungen zu berücksichtigen bzw. sind<br />

b) Sonderzahlungen aliquot zu berücksichtigen ?<br />

Sonderzahlungen sind in keiner Weise zu berücksichtigen.<br />

21.02<br />

a) Beitragszeitraum 06 allgemeine BGL € 1.000,-- Urlaubszuschuss<br />

€ 1.000,--<br />

Krankengeldbezug ab 01.07.<br />

Wochengeldbezug ab 01.07.<br />

Bemessungsgrundlage KG = ?<br />

Bemessungsgrundlage WG = ?<br />

b) Beitragszeitraum 06 allgemeine BGL € 1.000,--<br />

Krankengeldbezug ab 01.07.<br />

Wochengeldbezug ab 01.07.<br />

Bemessungsgrundlage KG = ?<br />

Bemessungsgrundlage WG = ?<br />

Zu Bsp. a) und b):<br />

Bemessungsgrundlage: 1.000 Euro<br />

Krankengeld: 500 Euro<br />

Wochengeld: 1.000 Euro<br />

bmvg_fragen_antworten_240103 Seite 4 von 21

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