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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt ... - Gelsendienste

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14. entgegen § 7 Abs. 7 scharfkantige o<strong>der</strong> spitze Gegenstände nicht vor dem E<strong>in</strong>füllen <strong>in</strong><br />

<strong>die</strong> Behälter für Abfälle zur Beseitigung <strong>in</strong> stichfesten und verschließbaren Gefäßen sammelt<br />

und <strong>die</strong>se nicht mit dem Sammelgefäß <strong>in</strong> den Abfallbehälter gibt,<br />

15. entgegen § 7 Abs. 10 Depotconta<strong>in</strong>er sonntags, feiertags o<strong>der</strong> nachts von 19.00 - 7.00<br />

Uhr benutzt,<br />

16. entgegen § 7 a <strong>in</strong> Straßenpapierkörbe Hausmüll o<strong>der</strong> vergleichbare Abfälle e<strong>in</strong>füllt,<br />

17. entgegen § 8 Abs. 2 Abfallbehälter<br />

a) so aufstellt, dass <strong>der</strong> Straßen- und Fußgängerverkehr beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> gefährdet wird,<br />

b) am Abfuhrtag nicht vor dem Grundstück o<strong>der</strong><br />

c) nicht möglichst nahe am Fahrbahnrand aufstellt,<br />

e) so aufstellt, dass <strong>die</strong> Entleerung und <strong>der</strong> Abtransport des Abfalls nur unter Schwierigkeiten<br />

und Zeitverlust möglich ist,<br />

f) nach <strong>der</strong> Entleerung nicht unverzüglich von <strong>der</strong> Straße entfernt,<br />

18. entgegen § 9 Abs. 1 Hausmüll, biogene Abfälle o<strong>der</strong> Abfälle bzw. Wertstoffe, für <strong>die</strong><br />

beson<strong>der</strong>e Entsorgungssysteme bestehen, zum Sperrmüll stellt,<br />

19. entgegen § 9 Abs. 3 sperrige Abfälle - auch Elektrogroßgeräte - ohne Vere<strong>in</strong>barung<br />

bereitstellt,<br />

20. entgegen § 9 Abs. 4<br />

- sperrige Abfälle – auch Elektrogroßgeräte – schon vor 12.00 Uhr des dem vere<strong>in</strong>barten<br />

Abfuhrtag vorausgehenden Kalen<strong>der</strong>tages o<strong>der</strong> nach 7.00 Uhr des Abfuhrtages o<strong>der</strong> nicht zu<br />

ebener Erde unmittelbar an <strong>der</strong> Verladestelle bereitstellt, o<strong>der</strong><br />

- h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> Bereitstellung gegen <strong>die</strong> sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1<br />

ergebenden Verpflichtungen verstößt, o<strong>der</strong><br />

- nicht dafür sorgt, dass <strong>der</strong> im § 8 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zustand bis zum E<strong>in</strong>sammeln<br />

erhalten bleibt,<br />

21. entgegen § 12 Abs. 1 nicht den erstmaligen Anfall von Abfällen, <strong>die</strong> voraussichtliche<br />

Menge, sonstige für <strong>die</strong> Ermittlung des Behältervolumens notwendigen Angaben sowie jede<br />

wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> anfallenden Abfälle, ihrer Menge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst für <strong>die</strong><br />

Ermittlung notwendigen Angaben unverzüglich mitteilt,<br />

22. entgegen § 12 Abs. 2 bei e<strong>in</strong>em Wechsel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Person des Eigentümers als bisheriger<br />

Eigentümer <strong>die</strong>ses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht unverzüglich anzeigt o<strong>der</strong> als ebenfalls zu <strong>die</strong>ser Anzeige<br />

verpflichteter neuer Eigentümer <strong>die</strong>se Verpflichtung unterlässt,<br />

23. entgegen § 12 Abs. 3 nicht alle für <strong>die</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />

24. entgegen § 12 Abs. 4<br />

a) dem Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht Zutritt zu Grundstücken und Betrieben gewährt,<br />

b) vorhandene Sammelstellen nicht zugänglich hält,<br />

25. entgegen § 14 Abs. 2 als Unbefugter Abfälle durchsucht o<strong>der</strong> wegnimmt,<br />

26. entgegen § 17 pflanzliche Abfälle verbrennt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit e<strong>in</strong>er Geldbuße <strong>in</strong> Höhe von 25,-- € bis 50.000 €<br />

geahndet, soweit nicht an<strong>der</strong>e gesetzliche Bestimmungen hierfür e<strong>in</strong>e höhere Geldbuße<br />

vorsehen.<br />

§ 19 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 1.1.2010 <strong>in</strong> Kraft.

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