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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt ... - Gelsendienste

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(6) Bodenaushub ist so auszubauen, zwischenzulagern und abzufahren, dass <strong>die</strong> Vermischung<br />

mit Bauschutt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Verunre<strong>in</strong>igungen unterbleibt. Soweit möglich, soll<br />

Bodenaushub auf <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Baustelle ohne vorherige Behandlung<br />

wie<strong>der</strong>verwendet werden. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, so ist <strong>der</strong> Bodenaushub den dafür zugelassenen<br />

Aufbereitungsanlagen zuzuführen. Die zum Schutz des Mutterbodens im § 202 des<br />

Baugesetzbuches aufgeführte Regelung bleibt unberührt.<br />

(7) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen <strong>die</strong> Vorschriften des § 8<br />

<strong>der</strong> Gewerbeabfallverordung (GewAbfV) e<strong>in</strong>halten.<br />

8) Besitzer von Elektro- und Elektronikgeräten müssen <strong>die</strong>se e<strong>in</strong>er getrennten Erfassung zuführen.<br />

Für Elektro- und Elektronikgroßgeräte unterhält <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> e<strong>in</strong> Holsystem. § 9 Abs. 3<br />

und 4 gelten dabei s<strong>in</strong>ngemäß. Kle<strong>in</strong>geräte werden an den Schadstoffsammelstellen und am<br />

Schadstoffmobil angenommen.<br />

(9) Die <strong>Stadt</strong> kann sich zur Durchführung <strong>die</strong>ser Aufgaben ganz o<strong>der</strong> teilweise Dritter<br />

be<strong>die</strong>nen.<br />

§ 2 Umfang <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong><br />

(1) Von <strong>der</strong> Entsorgung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d<br />

a) <strong>die</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> als Anlage 1 zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> beigefügten Liste aufgeführten Abfälle; <strong>die</strong><br />

Liste ist Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>. Der Ausschluss gilt nicht für solche schadstoffhaltigen<br />

Abfälle, wie sie nach Art und Menge üblicherweise <strong>in</strong> Haushaltungen und Kle<strong>in</strong>gewerbebetrieben<br />

anfallen und <strong>die</strong> bei den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> e<strong>in</strong>gerichteten Sammelstellen o<strong>der</strong> Sammelfahrzeugen<br />

angenommen werden. Gewerbebetriebe gelten als Kle<strong>in</strong>gewerbebetriebe i. S.<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>, wenn dort jährlich nicht mehr als <strong>in</strong>sgesamt 2.000 kg nachweispflichtige<br />

Abfälle anfallen. Die Annahmestellen können Abfälle zurückweisen, <strong>der</strong>en Herkunft <strong>der</strong><br />

Abfallbesitzer nicht nachweisen kann.<br />

b) Abfälle, für <strong>die</strong> Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG<br />

e<strong>in</strong>geführt s<strong>in</strong>d, soweit entsprechende Rücknahmee<strong>in</strong>richtungen tatsächlich zur Verfügung<br />

stehen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen an <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

Rücknahmepflicht mitwirkt.<br />

(2) Vom E<strong>in</strong>sammeln und Beför<strong>der</strong>n s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Abfälle ausgeschlossen, <strong>die</strong> nicht <strong>in</strong> zugelassenen<br />

Abfallbehältern (§ 4) o<strong>der</strong> nicht durch Spezialfahrzeuge gesammelt werden können<br />

(Ausnahmen § 8 Abs. 3 und § 9).<br />

(3) Über Absatz 1 und 2 h<strong>in</strong>aus kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen mit Zustimmung <strong>der</strong> Oberen<br />

Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung ganz o<strong>der</strong> teilweise ausschließen, wenn<br />

<strong>die</strong>se nach ihrer Art, Menge o<strong>der</strong> Beschaffenheit nicht mit den <strong>in</strong> Haushaltungen anfallenden<br />

Abfällen entsorgt werden können.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann <strong>die</strong> Besitzer solcher Abfälle verpflichten, <strong>die</strong> Abfälle bis zur Entscheidung <strong>der</strong><br />

Oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl <strong>der</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>heit nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

(4) Soweit Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung ganz o<strong>der</strong> teilweise durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d, ist <strong>der</strong> Besitzer <strong>die</strong>ser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des<br />

Landesabfallgesetzes zur Entsorgung <strong>der</strong> Abfälle verpflichtet. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3.

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