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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt ... - Gelsendienste

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen vom 18.12.2009<br />

§ 1 Aufgaben und Zielsetzung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> nimmt <strong>die</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>in</strong> ihrem Gebiet nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Gesetze und <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahr. Diese<br />

E<strong>in</strong>richtung bildet e<strong>in</strong>e rechtliche und wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen nimmt zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung<br />

des Wohls <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit folgende Aufgaben wahr:<br />

• <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abfallvermeidung<br />

• <strong>die</strong> Gew<strong>in</strong>nung von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung)<br />

• <strong>die</strong> Gew<strong>in</strong>nung von Energie aus Abfällen (energetische Verwertung)<br />

• <strong>die</strong> Beseitigung von Abfällen.<br />

Zu den Aufgaben nach Abs. 1 gehören auch <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des Bereitstellens,<br />

Überlassens, E<strong>in</strong>sammelns durch Hol- und Br<strong>in</strong>gsysteme, Beför<strong>der</strong>ns, Behandelns,<br />

Lagerns und Ablagerns.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> berät Abfallbesitzer <strong>über</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Vermeidung und Verwertung <strong>der</strong><br />

Abfälle. Die Abfallbesitzer haben wie <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen <strong>die</strong> Grundpflichten nach § 5<br />

KrW-/AbfG, <strong>die</strong> Ziele des § 1 Abs. 1 und 3 des LAbfG sowie <strong>die</strong> Gewerbeabfallverordnung<br />

(GewAbfV) zu beachten.<br />

(3a) Abfall gilt als angefallen, wenn <strong>der</strong> ursprüngliche Verwendungszweck des Gegenstands/des<br />

Materials weggefallen ist und e<strong>in</strong>e Nutzung durch den Eigentümer/Besitzer nicht<br />

mehr möglich o<strong>der</strong> beabsichtigt ist. Gleiches gilt für Abfälle i. S. des § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG,<br />

<strong>die</strong> nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und aufgrund ihres<br />

konkreten Zustands geeignet s<strong>in</strong>d, das Wohl <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit zu gefährden.<br />

(4) Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten müssen Abfall zur Verwertung von Abfall<br />

zur Beseitigung an <strong>der</strong> Anfallstelle getrennt halten und e<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten Erfassung<br />

zuführen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e müssen<br />

a) E<strong>in</strong>weg-Flaschen und an<strong>der</strong>e Behälter aus Glas (Verkaufsverpackungen) nach Farben<br />

getrennt den öffentlich aufgestellten Sammelbehältern (Depot-Conta<strong>in</strong>ern) o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Erfassungsmöglichkeiten zugeführt werden;<br />

b) nicht verunre<strong>in</strong>igtes Papier (Zeitungen und Zeitschriften), Pappe und Kartonagen den am<br />

Grundstück bereit gestellten Wertstoffbehältern, den öffentlich aufgestellten Sammelbehältern<br />

(Depot-Conta<strong>in</strong>er) o<strong>der</strong> sonstigen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angebotenen Verwertungswegen<br />

zugeführt werden, sofern sie nicht an<strong>der</strong>weitig verwertet werden (ausschließlich Gewerbe u.<br />

Industrie);<br />

c) Wertstoffe – soweit nicht für <strong>die</strong>se Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach<br />

§ 24 KrW-/AbfG e<strong>in</strong>geführt s<strong>in</strong>d, entsprechende Rücknahmee<strong>in</strong>richtungen zur Verfügung<br />

stehen und ke<strong>in</strong>e Mitwirkungspflicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-<br />

/AbfG besteht – den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angebotenen Entsorgungswegen zugeführt werden.<br />

d) Für Besitzer von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen gelten <strong>die</strong> Vorgaben <strong>der</strong><br />

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).<br />

(5) Sämtliche im <strong>Stadt</strong>gebiet anfallenden biogenen (kompostierbaren) Abfälle sollen kompostiert<br />

werden. Abfallerzeuger können <strong>die</strong>se Abfälle entsprechend § 3 Abs. 8 selbst kompostieren.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann zur Sammlung <strong>der</strong> biogenen Abfälle Behälter (Biotonne) zur<br />

Verfügung stellen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Erfassungsmöglichkeiten anbieten.<br />

Ausgenommen von <strong>die</strong>ser Verpflichtung s<strong>in</strong>d behandelte Speisereste.


(6) Bodenaushub ist so auszubauen, zwischenzulagern und abzufahren, dass <strong>die</strong> Vermischung<br />

mit Bauschutt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Verunre<strong>in</strong>igungen unterbleibt. Soweit möglich, soll<br />

Bodenaushub auf <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Baustelle ohne vorherige Behandlung<br />

wie<strong>der</strong>verwendet werden. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, so ist <strong>der</strong> Bodenaushub den dafür zugelassenen<br />

Aufbereitungsanlagen zuzuführen. Die zum Schutz des Mutterbodens im § 202 des<br />

Baugesetzbuches aufgeführte Regelung bleibt unberührt.<br />

(7) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen <strong>die</strong> Vorschriften des § 8<br />

<strong>der</strong> Gewerbeabfallverordung (GewAbfV) e<strong>in</strong>halten.<br />

8) Besitzer von Elektro- und Elektronikgeräten müssen <strong>die</strong>se e<strong>in</strong>er getrennten Erfassung zuführen.<br />

Für Elektro- und Elektronikgroßgeräte unterhält <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> e<strong>in</strong> Holsystem. § 9 Abs. 3<br />

und 4 gelten dabei s<strong>in</strong>ngemäß. Kle<strong>in</strong>geräte werden an den Schadstoffsammelstellen und am<br />

Schadstoffmobil angenommen.<br />

(9) Die <strong>Stadt</strong> kann sich zur Durchführung <strong>die</strong>ser Aufgaben ganz o<strong>der</strong> teilweise Dritter<br />

be<strong>die</strong>nen.<br />

§ 2 Umfang <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong><br />

(1) Von <strong>der</strong> Entsorgung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d<br />

a) <strong>die</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> als Anlage 1 zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> beigefügten Liste aufgeführten Abfälle; <strong>die</strong><br />

Liste ist Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>. Der Ausschluss gilt nicht für solche schadstoffhaltigen<br />

Abfälle, wie sie nach Art und Menge üblicherweise <strong>in</strong> Haushaltungen und Kle<strong>in</strong>gewerbebetrieben<br />

anfallen und <strong>die</strong> bei den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> e<strong>in</strong>gerichteten Sammelstellen o<strong>der</strong> Sammelfahrzeugen<br />

angenommen werden. Gewerbebetriebe gelten als Kle<strong>in</strong>gewerbebetriebe i. S.<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>, wenn dort jährlich nicht mehr als <strong>in</strong>sgesamt 2.000 kg nachweispflichtige<br />

Abfälle anfallen. Die Annahmestellen können Abfälle zurückweisen, <strong>der</strong>en Herkunft <strong>der</strong><br />

Abfallbesitzer nicht nachweisen kann.<br />

b) Abfälle, für <strong>die</strong> Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG<br />

e<strong>in</strong>geführt s<strong>in</strong>d, soweit entsprechende Rücknahmee<strong>in</strong>richtungen tatsächlich zur Verfügung<br />

stehen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen an <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

Rücknahmepflicht mitwirkt.<br />

(2) Vom E<strong>in</strong>sammeln und Beför<strong>der</strong>n s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Abfälle ausgeschlossen, <strong>die</strong> nicht <strong>in</strong> zugelassenen<br />

Abfallbehältern (§ 4) o<strong>der</strong> nicht durch Spezialfahrzeuge gesammelt werden können<br />

(Ausnahmen § 8 Abs. 3 und § 9).<br />

(3) Über Absatz 1 und 2 h<strong>in</strong>aus kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen mit Zustimmung <strong>der</strong> Oberen<br />

Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung ganz o<strong>der</strong> teilweise ausschließen, wenn<br />

<strong>die</strong>se nach ihrer Art, Menge o<strong>der</strong> Beschaffenheit nicht mit den <strong>in</strong> Haushaltungen anfallenden<br />

Abfällen entsorgt werden können.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann <strong>die</strong> Besitzer solcher Abfälle verpflichten, <strong>die</strong> Abfälle bis zur Entscheidung <strong>der</strong><br />

Oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl <strong>der</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>heit nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

(4) Soweit Abfälle von <strong>der</strong> Entsorgung ganz o<strong>der</strong> teilweise durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d, ist <strong>der</strong> Besitzer <strong>die</strong>ser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des<br />

Landesabfallgesetzes zur Entsorgung <strong>der</strong> Abfälle verpflichtet. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3.


§ 3 Anschluss und Benutzung, Überlassungspflichten<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer e<strong>in</strong>es im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks ist im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Anschluss se<strong>in</strong>es Grundstücks an <strong>die</strong> städtische<br />

<strong>Abfallentsorgung</strong> zu verlangen (Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hat im<br />

Rahmen des § 2 das Recht, <strong>die</strong> auf se<strong>in</strong>em Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihm anfallenden<br />

Abfälle <strong>der</strong> städtischen <strong>Abfallentsorgung</strong> zu <strong>über</strong>lassen (Benutzungsrecht).<br />

(3) Soweit das E<strong>in</strong>sammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist<br />

(§ 2 Abs. 1 bis 3), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, <strong>die</strong> Abfälle<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 10 und 11 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlage behandeln, lagern und<br />

ablagern zu lassen.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Eigentümer e<strong>in</strong>es im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks ist verpflichtet, im<br />

Rahmen des § 2 <strong>die</strong> auf dem Grundstück anfallenden Abfälle von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entsorgen zu<br />

lassen (Anschlusszwang). Dies gilt auch für Eigentümer von gewerblich/<strong>in</strong>dustriell genutzten<br />

Grundstücken. Hierfür besteht e<strong>in</strong> <strong>über</strong>wiegendes öffentliches Interesse, da an<strong>der</strong>enfalls <strong>die</strong><br />

Entsorgungssicherheit, <strong>der</strong> Bestand o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> kommunalen <strong>Abfallentsorgung</strong>se<strong>in</strong>richtung<br />

gefährdet würde.<br />

(5) Der Anschlusspflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des<br />

§ 2 <strong>die</strong> auf se<strong>in</strong>em Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihm anfallenden <strong>über</strong>lassungspflichtigen<br />

Abfälle an o<strong>der</strong> auf se<strong>in</strong>em Grundstück <strong>der</strong> städt. <strong>Abfallentsorgung</strong> zu <strong>über</strong>lassen o<strong>der</strong> den<br />

sonst von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorgegebenen Entsorgungswegen zuzuführen (Benutzungszwang).<br />

(6) Soweit das E<strong>in</strong>sammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> ausgeschlossen ist<br />

(§ 2 Abs. 2), s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Abfälle zu e<strong>in</strong>er nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 10 und 11 von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur<br />

Verfügung gestellten <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlage zu beför<strong>der</strong>n.<br />

(7) Von <strong>der</strong> Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen ist<br />

befreit, wer nachweist, dass er <strong>die</strong>se selbst auf dem an <strong>die</strong> städtische <strong>Abfallentsorgung</strong>se<strong>in</strong>richtung<br />

angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung<br />

von biogenen Abfällen). Der Wegfall <strong>der</strong> Eigenverwertung ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 4 Abfallbehälter<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> bestimmt nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Vorschriften Art, Anzahl und<br />

Verwendungszweck <strong>der</strong> Abfallbehälter, <strong>der</strong>en Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie<br />

<strong>die</strong> Abfälle vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> getrennt zu halten o<strong>der</strong> vorzubehandeln s<strong>in</strong>d sowie <strong>die</strong> Häufigkeit<br />

und den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abfuhr.<br />

(2) Für das E<strong>in</strong>sammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen s<strong>in</strong>d folgende Abfallbehälter<br />

zugelassen:<br />

1. für Abfälle zur Beseitigung:<br />

a) gebührenpflichtige Müllsäcke mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 80 l,<br />

b) Müllgroßbehälter (MGB 80) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 80 l -,<br />

c) Müllgroßbehälter (MGB 120) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 120 l -,<br />

d) Müllgroßbehälter (MGB 240) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 240 l -,<br />

e) Müllgroßbehälter mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 1100 l - (DIN 30700),<br />

f) Conta<strong>in</strong>er für Hakensystem nach DIN 70-722 mit Hakenvorbau,<br />

g) Absetzconta<strong>in</strong>er nach DIN 70-720.


2. für biogene Abfälle zur Verwertung:<br />

a) Müllgroßbehälter (MGB 80) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 80 l -,<br />

b) Müllgroßbehälter (MGB 120) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 120 l -,<br />

c) Müllgroßbehälter (MGB 240) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 240 l -,<br />

3. für Papier/Pappe und/o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfälle zur Verwertung:<br />

a) Müllgroßbehälter (MGB 120) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 120 l -,<br />

b) Müllgroßbehälter (MGB 240) - mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 240 l –<br />

c) Müllgroßbehälter mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 1100 l - (DIN 30700),<br />

d) Müllgroßbehälter mit e<strong>in</strong>em Fassungsvermögen von 5000 l - (DIN 30737),<br />

e) Conta<strong>in</strong>er für Hakensystem nach DIN 70-722 mit Hakenvorbau,<br />

f) Absetzconta<strong>in</strong>er nach DIN 70-720.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> bestimmt <strong>die</strong> Sammelsysteme und Behälter für weitere verwertbare Stoffe<br />

sowie für Abfälle nach § 2 Abs. 1.<br />

(4) Aus abfallwirtschaftlichen Gründen kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> probeweise auch an<strong>der</strong>e Abfallbehälter<br />

bzw. Sammelsysteme bestimmen.<br />

(5) Die Abfallbesitzer s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>die</strong> bei ihnen anfallenden Abfälle gemäß den Vorgaben<br />

des § 1 nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu sortieren und<br />

<strong>in</strong> den jeweils dafür bestimmten Abfallbehältern zur Abfuhr bereitzustellen. Abfälle zur<br />

Verwertung dürfen nicht <strong>in</strong> Behälter für zu beseitigende Abfälle, <strong>die</strong> übrigen Abfälle nicht <strong>in</strong><br />

Wertstoffbehälter o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Biotonne gegeben werden. Der Positivkatalog gem. § 2 Abs. 1<br />

legt durch Kennzeichnung <strong>die</strong> Abfallarten fest, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Entsorgung zugeführt werden dürfen.<br />

Bei Überschreitung haushaltsüblicher Mengen kann e<strong>in</strong>e separate Erfassung <strong>die</strong>ser Abfälle<br />

angeordnet werden.<br />

(6) Auf Antrag können für Industrie- und Gewerbebetriebe 1100-l-Müllgroßbehälter zur ausschließlich<br />

gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.<br />

(7) Das vor<strong>über</strong>gehende Ab- o<strong>der</strong> Ummelden e<strong>in</strong>es Müllbehälters für e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />

weniger als drei Monaten führt nicht zu e<strong>in</strong>er Erstattung von Gebühren.<br />

§ 5 Anzahl und Größe <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />

(1) Regelmäßig anfallende Abfälle dürfen mit Ausnahme sperriger Abfälle (§ 9) nur <strong>in</strong> zugelassene<br />

Abfallbehälter (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben b-g, [Restabfall], Ziff. 2 Buchstaben a-c<br />

[Bioabfall] bzw. Ziff. 3 Buchstaben a-f [Papier/Pappe]) e<strong>in</strong>gefüllt werden. Soweit <strong>die</strong> Betriebsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlagen (§ 11 Abs. 4) spezielle, auf <strong>die</strong> jeweilige Abfallart<br />

festgelegte Behältnisse vorschreibt, s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se zu benutzen.<br />

(2) Anzahl, Art und Größe <strong>der</strong> aufzustellenden Abfallbehälter bestimmt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> nach vorheriger<br />

Anhörung <strong>der</strong> Anschlusspflichtigen und entsprechend den <strong>in</strong> den Absätzen 3 bis 13<br />

festgelegten Grundsätzen jeweils nach <strong>der</strong> Menge des anfallenden Abfalls.<br />

(3) Das bereitzustellende Behältervolumen für <strong>die</strong> Abfuhr des Restmülls aus privaten<br />

Haushaltungen wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nach <strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohnerzahl je Grundstück wie folgt ermittelt:<br />

a) werden an dem <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> angeschlossenen Grundstück neben den/dem<br />

Restmüllbehälter/n ke<strong>in</strong>e weiteren Erfassungssysteme für Abfall genutzt, wird e<strong>in</strong> durchschnittlicher<br />

Abfallanfall von 25 l je Person und Woche angenommen,<br />

b) wird an dem <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> angeschlossenen Grundstück neben den/dem<br />

Restmüllbehälter/n e<strong>in</strong> Teil des Abfalls <strong>der</strong> Verwertung zugeführt (Biotonne o<strong>der</strong> Eigenkompostierung<br />

o<strong>der</strong> Papiertonne) wird e<strong>in</strong> durchschnittlicher Abfallanfall von 20 l je Person<br />

und Woche angenommen,


c) werden an dem <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> angeschlossenen Grundstück neben den/dem<br />

Restmüllbehälter/n mehrere Abfallfraktionen getrennt e<strong>in</strong>er Verwertung zugeführt (Biotonne<br />

bzw. Eigenkompostierung und Papiertonne) wird e<strong>in</strong> durchschnittlicher Abfallanfall von 15 l<br />

je Person und Woche angenommen.<br />

(4) Das bereitzustellende Behältervolumen für <strong>die</strong> Abfuhr des Restmülls aus an<strong>der</strong>en<br />

Herkunftsbereichen wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unter Zugrundelegung von E<strong>in</strong>wohnergleichwerten<br />

ermittelt. Je E<strong>in</strong>wohnergleichwert wird e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destvolumen von 15 l pro Woche zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

An Hand des Gesamtvolumens wird <strong>die</strong> passende Anzahl und Größe <strong>der</strong> aufzustellenden<br />

Behälter nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 ermittelt.<br />

Für <strong>die</strong> Ermittlung von E<strong>in</strong>wohnergleichwerten gelten <strong>die</strong> Maßstäbe nach Anlage 2 zu <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong>.<br />

Stichtag für <strong>die</strong> Festsetzung des E<strong>in</strong>wohnergleichwertes für das Folgejahr ist <strong>der</strong> 30.09. des<br />

Vorjahres.<br />

Abweichend kann auf Antrag e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>geres M<strong>in</strong>destbehältervolumen zugelassen werden,<br />

sofern <strong>der</strong> Abfallerzeuger o<strong>der</strong> –besitzer <strong>die</strong> Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten<br />

nachweist.<br />

Die <strong>Stadt</strong> legt auf Grund <strong>der</strong> vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen<br />

das zur Gewährleistung e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Entsorgung erfor<strong>der</strong>liche Behältervolumen<br />

fest.<br />

(5) Die Summe <strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen E<strong>in</strong>wohnergleichwert<br />

aufgerundet.<br />

(6) Beschäftigte im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Anlage 2 zu § 5 Abs. 4 s<strong>in</strong>d alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb Tätige (z. B.<br />

Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) e<strong>in</strong>schließlich<br />

Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, <strong>die</strong> weniger als <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> branchenüblichen Arbeitszeit<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d, werden bei <strong>der</strong> Veranlagung zu e<strong>in</strong>em Viertel berücksichtigt.<br />

(7) Jedes Grundstück muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Abfallbehälter nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1<br />

Buchstabe b vorhalten.<br />

(8) Müllgroßbehälter gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe e s<strong>in</strong>d zu verwenden, wenn auf<br />

e<strong>in</strong>em Grundstück wöchentlich mehr als 960 l Abfall anfallen und e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong><br />

Standplatz durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> nachgewiesen werden kann.<br />

(9) Conta<strong>in</strong>er gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben f und g werden nur zur Verfügung gestellt,<br />

wenn <strong>die</strong> Leerung m<strong>in</strong>destens 14tägig erfolgt.<br />

(10) Wird festgestellt, dass <strong>die</strong> vorhandenen Abfallbehälter für <strong>die</strong> Aufnahme des regelmäßig<br />

anfallenden Abfalls nicht ausreichen und s<strong>in</strong>d zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt<br />

worden, haben <strong>die</strong> Anschlusspflichtigen das Aufstellen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Abfallbehälter<br />

durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zu dulden.<br />

(11) Müllgroßbehälter gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben f und g werden im Rahmen <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Möglichkeiten nach Anhörung <strong>der</strong> Grundstückseigentümer verwendet.<br />

(12) Für vor<strong>über</strong>gehend mehr anfallende Abfälle können auf Antrag für den Son<strong>der</strong>bedarf<br />

Abfallbehälter gestellt werden, soweit <strong>die</strong> betrieblichen Möglichkeiten <strong>die</strong>s zulassen.<br />

(13) Auf schriftlichen Antrag können mehrere Eigentümer benachbarter Grundstücke geme<strong>in</strong>same<br />

Behälter für Abfälle zur Beseitigung und für Abfälle zur Verwertung benutzen.


§ 6 Standplatz und Transportweg für Behälter nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe e-g<br />

sowie Ziff. 3 Buchstabe c-f<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> bestimmt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen den Standplatz für das Abholen<br />

<strong>der</strong> Abfallbehälter. Soweit <strong>die</strong> baulichen o<strong>der</strong> abfuhrtechnischen Voraussetzungen<br />

vorliegen, s<strong>in</strong>d vom Anschlusspflichtigen für <strong>die</strong> Behälter Boxen, Sichtblenden o<strong>der</strong> zur<br />

Abschirmung geeignete E<strong>in</strong>grünungen <strong>in</strong> Absprache mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorzusehen. E<strong>in</strong>e<br />

Än<strong>der</strong>ung des Standplatzes kann für e<strong>in</strong>en vor<strong>über</strong>gehenden Zeitraum verfügt werden, wenn<br />

<strong>die</strong> sonst übliche Zu- o<strong>der</strong> Abfahrt zu dem Grundstück gesperrt ist und dadurch <strong>der</strong><br />

Transport <strong>der</strong> Abfallbehälter <strong>in</strong> unzumutbarer Weise erschwert wird.<br />

(2) Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter auf den Grundstücken sollen e<strong>in</strong>e<br />

geeignete Befestigung (Platten, Beton o<strong>der</strong> ähnliches) aufweisen. Auf den Zufahrts- und<br />

Transportwegen dürfen ke<strong>in</strong>e Stufen o<strong>der</strong> R<strong>in</strong>nen liegen, das Gefälle darf max. 5 % betragen<br />

(5 cm/m). Zufahrts- und Transportwege müssen ausreichend beleuchtet se<strong>in</strong> und stets <strong>in</strong><br />

verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee, Eis und W<strong>in</strong>terglätte s<strong>in</strong>d zu<br />

beseitigen.<br />

(3) Für Behälter nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe e und Ziff. 3 Buchstabe c und d gilt dar<strong>über</strong><br />

h<strong>in</strong>aus folgendes: Ist <strong>der</strong> Transportweg länger als 15 m aber kürzer als 30 m, so hat<br />

<strong>der</strong> Anschlussberechtigte auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Behälter an den vorher bestimmten<br />

Standplatz für das Abholen des Abfallbehälters zu br<strong>in</strong>gen, o<strong>der</strong> den zusätzlichen Aufwand<br />

als Son<strong>der</strong>leistung zu vergüten. Führt e<strong>in</strong> Transportweg durch Baulichkeiten, so müssen<br />

Durchgänge m<strong>in</strong>destens 2,00 m hoch und m<strong>in</strong>destens 1,50 m breit se<strong>in</strong>. Türen müssen<br />

geeignete Feststellvorrichtungen aufweisen.<br />

(4) Bei allen Vorhaben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von baulichen Anlagen zum<br />

Gegenstand haben, ist vom Bauherrn für jedes Grundstück e<strong>in</strong> den Bestimmungen <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> und <strong>der</strong> Bauordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen entsprechen<strong>der</strong> Standplatz<br />

vorzusehen und <strong>in</strong> den dem Referat Bauordnung und Bauverwaltung e<strong>in</strong>zureichenden<br />

Bauvorlagen e<strong>in</strong>zutragen.<br />

§ 7 Benutzung <strong>der</strong> Abfallbehälter und Annahmestellen<br />

(1) Die Abfallbehälter werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr<br />

Eigentum. Bei Behältern nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben f und g und Ziff. 3 Buchstaben e<br />

und f kann nach Absprache mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>der</strong> Anschlusspflichtige den Behälter stellen und<br />

unterhalten.<br />

(2) Die Abfälle müssen <strong>in</strong> <strong>die</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gestellten Abfallbehälter o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Behälter<br />

nach Abs. 1 Satz 3 bzw. <strong>in</strong> <strong>die</strong> Depot-Conta<strong>in</strong>er (Abs. 10) entsprechend <strong>der</strong> Zweckbestimmung<br />

e<strong>in</strong>gefüllt bzw. an den Annahmestellen (Abs. 9) abgegeben werden. Abfälle dürfen<br />

nicht <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise auf dem Grundstück gelagert, zum E<strong>in</strong>sammeln bereitgestellt o<strong>der</strong><br />

neben <strong>die</strong> Abfallbehälter o<strong>der</strong> Depot-Conta<strong>in</strong>er (Abs. 10) gelegt werden o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong><br />

Annahmezeiten bei den Annahmestellen (Abs. 9) abgestellt werden.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong> Abfallbehälter allen<br />

Bewohnern und sonstigen Nutzern des Grundstücks zugänglich s<strong>in</strong>d und ordnungsgemäß<br />

benutzt werden können.<br />

(4) Die Abfallbehälter s<strong>in</strong>d schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit gefüllt werden,<br />

dass sich <strong>der</strong> Deckel schließen läßt. Abfälle dürfen nicht <strong>in</strong> Abfallbehälter e<strong>in</strong>gestampft o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, flüssige, brennende, glühende o<strong>der</strong> heiße<br />

Abfälle <strong>in</strong> Abfallbehälter zu füllen.


(5) Das Höchstgesamtgewicht darf bei Abfallbehältern betragen:<br />

1. für den 80-l-Abfallsack 15 kg<br />

2. für 80-l-Abfallbehälter 35 kg<br />

3. für 120-l-Abfallbehälter 50 kg<br />

4. für 240-l-Abfallbehälter 100 kg<br />

5. für 1100-l-Abfallbehälter 400 kg<br />

Bei Behältern nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben f und g und Ziff. 3 Buchstaben d bis f kann<br />

das Höchstgesamtgewicht durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> im E<strong>in</strong>zelfall festgelegt werden.<br />

(6) Sperrige Gegenstände (Teile, <strong>die</strong> größer als 1 m x 0,5 m x 0,3 m s<strong>in</strong>d), Schnee und Eis<br />

sowie Abfälle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abfallbehälter, <strong>die</strong> Abfallsammelfahrzeuge o<strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlagen<br />

beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht <strong>in</strong> Abfallbehälter<br />

e<strong>in</strong>gefüllt werden. Soweit <strong>der</strong> ordnungsgemäße Betrieb <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlage<br />

<strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>t, kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> vom Abfallbesitzer e<strong>in</strong>e Vorbehandlung <strong>der</strong><br />

Abfälle verlangen.<br />

(7) Scharfkantige o<strong>der</strong> spitze Gegenstände (z. B. Kanülen, Skalpelle, Lanzetten o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Gegenstände aus Arztpraxen) müssen vor E<strong>in</strong>füllung <strong>in</strong> Behälter für Abfälle zur<br />

Beseitigung <strong>in</strong> stichfesten und verschließbaren Gefäßen gesammelt und mit dem Sammelgefäß<br />

<strong>in</strong> den Abfallbehälter gegeben werden.<br />

(8) Die Haftung für Schäden, <strong>die</strong> vor allem durch unsachgemäße Behandlung <strong>der</strong> Abfallbehälter<br />

o<strong>der</strong> durch E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen nicht zugelassener Gegenstände an den Abfallsammelfahrzeugen<br />

o<strong>der</strong> den <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlagen entstehen sowie für den Verlust von<br />

Abfallbehältern richtet sich nach den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften.<br />

(9) Abfälle nach § 2 Abs. 1 a s<strong>in</strong>d zu den bekanntgegebenen Term<strong>in</strong>en an den dafür vorgesehenen<br />

Annahmestellen (Sammelstellen und Sammelfahrzeuge) anzuliefern.<br />

(10) Für Abfälle nach § 1 Abs. 4 a und b s<strong>in</strong>d im <strong>Stadt</strong>gebiet Depot-Conta<strong>in</strong>er aufgestellt. Zur<br />

Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depot-Conta<strong>in</strong>er nur werktags <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von<br />

7.00 - 19.00 Uhr benutzt werden.<br />

(11) Für <strong>die</strong> Benutzung von Behältern und Annahmestellen kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> Betriebsordnungen<br />

erlassen.<br />

§ 7 a Straßenpapierkörbe<br />

Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aufgestellten Abfallbehälter (Straßenpapierkörbe)<br />

s<strong>in</strong>d für Abfälle bestimmt, <strong>die</strong> bei e<strong>in</strong>zelnen Personen beim Verzehr von Lebens-<br />

und Genußmitteln im Freien o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrsche<strong>in</strong>e,<br />

Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, <strong>die</strong>se Abfallbehälter zum Ablagern an<strong>der</strong>er Abfälle zu<br />

benutzen.<br />

§ 8 Abfuhr<br />

(1) Die Behälter für Abfälle nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben b-e, Ziff. 2 Buchstaben a-c<br />

und Ziff. 3 Buchstaben a-c werden regelmäßig <strong>in</strong> festgelegtem Rhythmus werktags <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Zeit von 6.00-21.00 Uhr entleert. Fällt <strong>der</strong> regelmäßige Abfuhrtag auf e<strong>in</strong>en gesetzlichen<br />

Feiertag, so wird <strong>die</strong> Abfuhr vorverlegt o<strong>der</strong> nachgeholt. Gebührenpflichtige Abfallsäcke (§ 4<br />

Abs. 2 Buchstabe a) werden am jeweiligen Leerungstag des Behälters für Abfälle zur<br />

Beseitigung entsorgt.


Abfallbehälter nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe e werden im Bedarfsfall nach e<strong>in</strong>em festen<br />

Entleerungsrhythmus auch mehrfach <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen Abfuhr geleert. Abfallbehälter<br />

nach § 4 Abs. Ziff. 1 Buchstaben f und g werden auf Abruf geleert, m<strong>in</strong>destens<br />

jedoch e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong> 14 Tagen. Die Leerung auf Abruf ist m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Werktag vor dem<br />

Leerungstag anzufor<strong>der</strong>n, für montags spätestens am Freitag <strong>der</strong> Vorwoche.<br />

Die Abfuhrtage bestimmt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen. Notwendig werdende Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

regelmäßigen Abfuhr werden ortsüblich bekanntgemacht.<br />

(2) An den Abfuhrtagen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Abfallbehälter nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben a-d, Ziff. 2<br />

Buchstaben a-c und Ziff. 3 Buchstaben a-b vor dem Grundstück o<strong>der</strong> an dem von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

festgelegten Standort möglichst nahe am Fahrbahnrand so aufzustellen, dass sie den<br />

Straßen- und Fußgängerverkehr we<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n noch gefährden und <strong>die</strong> Entleerung und<br />

<strong>der</strong> Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der<br />

Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong> Abfallbehälter nach <strong>der</strong> Entleerung<br />

unverzüglich von <strong>der</strong> Straße entfernt werden.<br />

(3) Es steht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen frei, je<strong>der</strong>zeit aus betriebswirtschaftlichen o<strong>der</strong><br />

technischen Erwägungen an<strong>der</strong>e Abfuhrverfahren durchzuführen.<br />

(4) Ist wegen unzureichen<strong>der</strong> Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück des Anschlusspflichtigen<br />

<strong>die</strong> Abfuhr nicht möglich, hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige <strong>die</strong> Abfallbehälter auf eigene Kosten bis<br />

zur nächstgelegenen, für <strong>die</strong> Abfallabfuhr erreichbare Zufahrtsstelle zu schaffen. Die<br />

erreichbare Zufahrtsstelle bestimmt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen.<br />

(5) Können Abfallbehälter aus Gründen, <strong>die</strong> vom Anschlusspflichtigen zu vertreten s<strong>in</strong>d, nicht<br />

entleert werden, so erfolgt <strong>die</strong> Abfuhr vor dem nächsten Abfuhrtag nur als Son<strong>der</strong>leistung<br />

gegen Gebührenberechnung. Davon unberührt bleibt <strong>die</strong> Gebührenberechnung nach <strong>der</strong><br />

Gebührensatzung zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bei vergeblicher Anfahrt von Abfallbehältern nach § 4<br />

Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben f und g.<br />

(6) Die Abfuhr <strong>der</strong> Inhalte <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungse<strong>in</strong>richtungen regelt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entleerung von Grundstücksentwässerungse<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 9 Sperrige Abfälle<br />

(1) Der Anschlussberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen<br />

hat im Rahmen <strong>der</strong> §§ 2 und 3 das Recht, brennbare sperrige Abfälle aus<br />

Wohnungen und an<strong>der</strong>en Teilen des Wohngrundstücks (Haushaltsgegenstände), <strong>die</strong> wegen<br />

ihres Umfanges, ihres Gewichtes o<strong>der</strong> ihrer Menge nicht <strong>in</strong> Behältern für Abfälle zur<br />

Beseitigung untergebracht werden können (Sperrmüll), geson<strong>der</strong>t abfahren zu lassen.<br />

Packstoffe und Tapetenreste können im Rahmen <strong>die</strong>ser Abfuhr abgeholt werden, wenn sie<br />

fest gebündelt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> verschlossene Abfallsäcke gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe a<br />

e<strong>in</strong>gefüllt s<strong>in</strong>d. Hausmüll o<strong>der</strong> biogene Abfälle sowie Abfälle und Wertstoffe, für <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Erfassungssysteme bestehen, werden bei <strong>der</strong> Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt.<br />

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für brennbare sperrige Abfälle aus Betrieben, soweit sie dem<br />

Sperrmüll aus Wohnungen nach Art, Menge, Größe, Umfang, Gewicht und Häufigkeit des<br />

Anfalls vergleichbar s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die Abfuhr sperriger Abfälle ist von Fall zu Fall mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu vere<strong>in</strong>baren. E<strong>in</strong><br />

Anspruch auf bestimmte Abfuhrtage und bestimmte Abfuhrzeiten besteht nicht.<br />

(4) Sperrige Abfälle s<strong>in</strong>d frühestens ab 12.00 Uhr des dem vere<strong>in</strong>barten Abfuhrtag vorher<br />

gehenden Kalen<strong>der</strong>tages, jedoch spätestens bis 7.00 Uhr des Abfuhrtages zu ebener Erde


unmittelbar an <strong>der</strong> Verladestelle bereitzustellen. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Der Anschlussberechtigte, <strong>der</strong> den Abfall bereit<br />

stellt, ist dafür verantwortlich, dass <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 8 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zustand bis zum<br />

E<strong>in</strong>sammeln erhalten bleibt.<br />

(5) Für Gegenstände, <strong>die</strong> nicht von Hand verladen werden können, besteht im Rahmen <strong>der</strong><br />

Sperrmüllabfuhr ke<strong>in</strong>e Abfuhr- und Entsorgungspflicht.<br />

§ 10 <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlagen<br />

Die <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen be<strong>die</strong>nt sich z. Z. bei <strong>der</strong> Entsorgung von Abfällen folgen<strong>der</strong><br />

Anlagen:<br />

1. Müllheizkraftwerk Essen-Karnap,<br />

2. Zentraldeponie Emscherbruch,<br />

3. Rohstoffrückgew<strong>in</strong>nungszentrum Ruhr <strong>in</strong> Herten,<br />

4. Aufbereitungsanlage für Baurestmassen, Hafen Grimberg.<br />

Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Entsorgung können auch an<strong>der</strong>e Anlagen <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden.<br />

§ 11 Anlieferung zu den <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlagen<br />

(1) Das Müllheizkraftwerk Essen-Karnap <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Entsorgung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen<br />

o<strong>der</strong> beauftragten Dritten e<strong>in</strong>gesammelten und beför<strong>der</strong>ten Abfälle. Es werden ke<strong>in</strong>e<br />

Abfälle angenommen, <strong>die</strong> von Abfallbesitzern direkt angeliefert werden.<br />

(2) Die Anlieferung von Bauabfällen zur Aufbereitungsanlage für Baurestmassen kann direkt<br />

durch den Abfallerzeuger o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en beauftragten Dritten erfolgen, sofern <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Gelsenkirchen dafür e<strong>in</strong>e Anlieferungserlaubnis erteilt hat.<br />

(3) Der Besitzer von Abfällen, <strong>die</strong> gem. § 2 Abs. 1, 2 und 3 ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, kann sich<br />

wegen <strong>der</strong> Entsorgung <strong>die</strong>ser Abfälle an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> wenden. Dort wird geklärt, ob <strong>die</strong> Abfälle<br />

auf Anlagen <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong>sgesellschaft Ruhrgebiet, <strong>die</strong> sich gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur<br />

Annahme ausgeschlossener Abfälle verpflichtet hat, behandelt, gelagert und abgelagert o<strong>der</strong><br />

ob an<strong>der</strong>e Anlagen sowie ggf. Interessenten für e<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>verwertung <strong>der</strong> Abfälle benannt<br />

werden können.<br />

(4) Die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nachgewiesenen <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlagen richtet sich,<br />

soweit dar<strong>über</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nichts enthalten ist, nach <strong>der</strong> jeweiligen Betriebsordnung.<br />

In <strong>der</strong> Betriebsordnung können für <strong>die</strong> Abnahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge<br />

Beschränkungen vorgesehen und e<strong>in</strong>e Vorbehandlung verlangt werden, soweit <strong>der</strong><br />

ordnungsgemäße Betrieb <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Abfallentsorgung</strong>sanlage <strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>t.<br />

§ 12 Anzeige- und Auskunftspflicht<br />

(1) Der Grundstückseigentümer und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den erstmaligen<br />

Anfall von Abfällen, <strong>die</strong> voraussichtliche Menge, sonstige für <strong>die</strong> Ermittlung des<br />

Behältervolumens notwendigen Angaben sowie jede wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

anfallenden Abfälle, ihrer Menge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst für <strong>die</strong> Ermittlung notwendigen Angaben<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Wechselt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, s<strong>in</strong>d sowohl <strong>der</strong> bisherige als auch <strong>der</strong> neue<br />

Eigentümer verpflichtet, <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich zu benachrichtigen.


(3) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, <strong>über</strong> § 12 Abs. 1 h<strong>in</strong>aus alle für <strong>die</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(4) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung, ob <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> befolgt<br />

werden, Zutritt zu Grundstücken und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu solchen Betrieben zu gewähren, bei<br />

denen Abfälle anfallen; vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu <strong>die</strong>sem Zweck<br />

je<strong>der</strong>zeit zugänglich se<strong>in</strong>.<br />

(5) Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten s<strong>in</strong>d zu befolgen. Wird e<strong>in</strong>er Anordnung nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er angemessenen Frist entsprochen, ist <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> berechtigt, <strong>die</strong> notwendigen<br />

Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung anzuwenden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen o<strong>der</strong> von<br />

an<strong>der</strong>en durchführen zu lassen.<br />

(6) Die Beauftragten haben sich durch e<strong>in</strong>en von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgestellten Dienstausweis<br />

auszuweisen.<br />

§ 13 Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong><br />

(1) Unterbleibt <strong>die</strong> Abfuhr bei vor<strong>über</strong>gehenden E<strong>in</strong>schränkungen, Unterbrechungen o<strong>der</strong><br />

Verspätungen <strong>in</strong> Folge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten,<br />

behördlichen Verfügungen o<strong>der</strong> Verlegungen des Zeitpunkts <strong>der</strong> Abfuhr, wird sie so bald wie<br />

möglich nachgeholt.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühren o<strong>der</strong><br />

auf Schadenersatz.<br />

§ 14 Anfall <strong>der</strong> Abfälle, Eigentums<strong>über</strong>gang<br />

(1) Angefallene Abfälle i. S. des § 1 Abs. 3 a gehen <strong>in</strong> das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>über</strong>, sobald<br />

sie <strong>in</strong> zugelassene Abfallbehälter gem. § 4 Abs. 2 o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Depotconta<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>gefüllt o<strong>der</strong><br />

bei den Annahmestellen abgegeben worden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen o<strong>der</strong> wegzunehmen.<br />

Dies gilt auch für <strong>die</strong> Annahmestellen auf den Betriebshöfen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu<br />

lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden wie Fundsachen behandelt.<br />

§ 15 Gebühren<br />

Für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und sonstige abfallwirtschaftliche<br />

Maßnahmen werden Gebühren nach <strong>der</strong> zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erlassenen Gebührensatzung für<br />

<strong>die</strong> öffentliche <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Gelsenkirchen erhoben.<br />

§ 16 Begriff des Grundstücks, an<strong>der</strong>e Berechtigte und Verpflichtete<br />

(1) Grundstück im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist unabhängig von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung im Liegenschaftskataster<br />

und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Grundstücksbezeichnung<br />

je<strong>der</strong> zusammenhängende Grundbesitz, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e selbständige wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit bildet.


(2) Die sich aus <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> für <strong>die</strong> Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und<br />

Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohn- und<br />

Nutzungsberechtigte im S<strong>in</strong>ne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch<br />

alle sonstigen zum Besitz e<strong>in</strong>es Grundstücks d<strong>in</strong>glich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer<br />

werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen<br />

an<strong>der</strong>e Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 17 Verbrennen von Kle<strong>in</strong>gartenabfällen<br />

Pflanzliche Abfälle im S<strong>in</strong>ne des § 6 <strong>der</strong> Pflanzen-Abfall-Verordnung vom 6. September 1978<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung (Kle<strong>in</strong>gartenabfälle) dürfen nicht - auch nicht <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen<br />

Mengen - verbrannt werden; sie unterliegen - soweit sich nicht durch Eigenkompostierung<br />

gem. § 3 Abs. 8 behandelt werden - dem Anschluss- und Benutzungszwang <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 18 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Unbeschadet <strong>der</strong> im Bundes- o<strong>der</strong> Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zuwi<strong>der</strong>handelt, <strong>in</strong>dem er<br />

1. entgegen § 1 Abs. 4 Abfall zur Verwertung von Abfall zur Beseitigung nicht an <strong>der</strong> Anfallstelle<br />

getrennt hält und e<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten Erfassung zuführt,<br />

2. entgegen § 1 Abs. 8 Elektro-/Elektronikgeräte nicht <strong>der</strong> getrennten Entsorgung zuführt,<br />

3. entgegen § 3 Abs. 4 se<strong>in</strong> Grundstück nicht an <strong>die</strong> städt. <strong>Abfallentsorgung</strong> anschließt,<br />

4. entgegen § 3 Abs. 5 <strong>die</strong> anfallenden Abfälle nicht an o<strong>der</strong> auf se<strong>in</strong>em Grundstück <strong>der</strong><br />

städt. <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>über</strong>lässt, o<strong>der</strong> sie nicht den durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> festgelegten<br />

Entsorgungswegen zuführt,<br />

5. entgegen § 3 Abs. 7 den Wegfall <strong>der</strong> Eigenverwertung nicht unverzüglich mitteilt,<br />

6. entgegen § 4 Abs. 5 <strong>die</strong> Abfälle<br />

a) nicht nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung sortiert und <strong>in</strong> dem<br />

jeweils dafür bestimmten Abfallbehälter bereitstellt,<br />

b) <strong>in</strong> den Behälter für Abfälle zur Beseitigung verwertbare Abfälle o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Behälter für<br />

Abfälle zur Verwertung zu beseitigende Abfälle gibt,<br />

7. entgegen § 6 Abs. 1, soweit <strong>die</strong> baulichen o<strong>der</strong> abfuhrtechnischen Voraussetzungen vorliegen,<br />

für <strong>die</strong> Behälter ke<strong>in</strong>e Boxen, Sichtblenden o<strong>der</strong> zur Abschirmung geeignete E<strong>in</strong>grünungen<br />

vorsieht,<br />

8. entgegen § 6 Abs. 2<br />

a) ke<strong>in</strong>e ausreichende Beleuchtung für Transportwege e<strong>in</strong>richtet,<br />

b) <strong>die</strong> Transportwege nicht stets <strong>in</strong> verkehrssicherem Zustand hält,<br />

c) Schnee-, Eis- und W<strong>in</strong>terglätte auf Transportwegen nicht beseitigt,<br />

9. entgegen § 7 Abs. 2<br />

a) nicht <strong>die</strong> zugelassenen Abfallbehälter benutzt,<br />

b) Abfälle neben Abfallbehältern o<strong>der</strong> Depotconta<strong>in</strong>ern legt,<br />

c) Abfälle außerhalb <strong>der</strong> Annahmezeiten bei den Annahmestellen abstellt,<br />

10. entgegen § 7 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass <strong>die</strong> Abfallbehälter allen Bewohnern und<br />

sonstigen Nutzungsberechtigten verkehrssicher zugänglich s<strong>in</strong>d und ordnungsgemäß<br />

benutzt werden können,<br />

11. entgegen § 7 Abs. 4 Abfallbehälter nicht schonend behandelt, sie <strong>über</strong>füllt, so dass <strong>die</strong><br />

Deckel nicht schließbar s<strong>in</strong>d, Abfälle e<strong>in</strong>stampft, e<strong>in</strong>schlämmt, <strong>in</strong> den Behältern Abfälle verbrennt<br />

o<strong>der</strong> flüssige, brennende, glühende o<strong>der</strong> heiße Abfälle <strong>in</strong> <strong>die</strong> Abfallbehälter füllt,<br />

12. entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Menge <strong>in</strong> Abfallbehälter füllt, dass das für <strong>die</strong>sen<br />

Behältertyp festgelegte Höchstgesamtgewicht <strong>über</strong>schritten wird,<br />

13. entgegen § 7 Abs. 6 sperrige Gegenstände, Ste<strong>in</strong>e, Schnee und Eis sowie Abfälle,<br />

welche <strong>die</strong> Abfallbehälter o<strong>der</strong> das Sammelfahrzeug beschädigen o<strong>der</strong> ungewöhnlich<br />

verschmutzen können, <strong>in</strong> <strong>die</strong> Abfallbehälter e<strong>in</strong>füllt,


14. entgegen § 7 Abs. 7 scharfkantige o<strong>der</strong> spitze Gegenstände nicht vor dem E<strong>in</strong>füllen <strong>in</strong><br />

<strong>die</strong> Behälter für Abfälle zur Beseitigung <strong>in</strong> stichfesten und verschließbaren Gefäßen sammelt<br />

und <strong>die</strong>se nicht mit dem Sammelgefäß <strong>in</strong> den Abfallbehälter gibt,<br />

15. entgegen § 7 Abs. 10 Depotconta<strong>in</strong>er sonntags, feiertags o<strong>der</strong> nachts von 19.00 - 7.00<br />

Uhr benutzt,<br />

16. entgegen § 7 a <strong>in</strong> Straßenpapierkörbe Hausmüll o<strong>der</strong> vergleichbare Abfälle e<strong>in</strong>füllt,<br />

17. entgegen § 8 Abs. 2 Abfallbehälter<br />

a) so aufstellt, dass <strong>der</strong> Straßen- und Fußgängerverkehr beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> gefährdet wird,<br />

b) am Abfuhrtag nicht vor dem Grundstück o<strong>der</strong><br />

c) nicht möglichst nahe am Fahrbahnrand aufstellt,<br />

e) so aufstellt, dass <strong>die</strong> Entleerung und <strong>der</strong> Abtransport des Abfalls nur unter Schwierigkeiten<br />

und Zeitverlust möglich ist,<br />

f) nach <strong>der</strong> Entleerung nicht unverzüglich von <strong>der</strong> Straße entfernt,<br />

18. entgegen § 9 Abs. 1 Hausmüll, biogene Abfälle o<strong>der</strong> Abfälle bzw. Wertstoffe, für <strong>die</strong><br />

beson<strong>der</strong>e Entsorgungssysteme bestehen, zum Sperrmüll stellt,<br />

19. entgegen § 9 Abs. 3 sperrige Abfälle - auch Elektrogroßgeräte - ohne Vere<strong>in</strong>barung<br />

bereitstellt,<br />

20. entgegen § 9 Abs. 4<br />

- sperrige Abfälle – auch Elektrogroßgeräte – schon vor 12.00 Uhr des dem vere<strong>in</strong>barten<br />

Abfuhrtag vorausgehenden Kalen<strong>der</strong>tages o<strong>der</strong> nach 7.00 Uhr des Abfuhrtages o<strong>der</strong> nicht zu<br />

ebener Erde unmittelbar an <strong>der</strong> Verladestelle bereitstellt, o<strong>der</strong><br />

- h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> Bereitstellung gegen <strong>die</strong> sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1<br />

ergebenden Verpflichtungen verstößt, o<strong>der</strong><br />

- nicht dafür sorgt, dass <strong>der</strong> im § 8 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zustand bis zum E<strong>in</strong>sammeln<br />

erhalten bleibt,<br />

21. entgegen § 12 Abs. 1 nicht den erstmaligen Anfall von Abfällen, <strong>die</strong> voraussichtliche<br />

Menge, sonstige für <strong>die</strong> Ermittlung des Behältervolumens notwendigen Angaben sowie jede<br />

wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> anfallenden Abfälle, ihrer Menge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst für <strong>die</strong><br />

Ermittlung notwendigen Angaben unverzüglich mitteilt,<br />

22. entgegen § 12 Abs. 2 bei e<strong>in</strong>em Wechsel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Person des Eigentümers als bisheriger<br />

Eigentümer <strong>die</strong>ses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht unverzüglich anzeigt o<strong>der</strong> als ebenfalls zu <strong>die</strong>ser Anzeige<br />

verpflichteter neuer Eigentümer <strong>die</strong>se Verpflichtung unterlässt,<br />

23. entgegen § 12 Abs. 3 nicht alle für <strong>die</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte erteilt,<br />

24. entgegen § 12 Abs. 4<br />

a) dem Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht Zutritt zu Grundstücken und Betrieben gewährt,<br />

b) vorhandene Sammelstellen nicht zugänglich hält,<br />

25. entgegen § 14 Abs. 2 als Unbefugter Abfälle durchsucht o<strong>der</strong> wegnimmt,<br />

26. entgegen § 17 pflanzliche Abfälle verbrennt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit e<strong>in</strong>er Geldbuße <strong>in</strong> Höhe von 25,-- € bis 50.000 €<br />

geahndet, soweit nicht an<strong>der</strong>e gesetzliche Bestimmungen hierfür e<strong>in</strong>e höhere Geldbuße<br />

vorsehen.<br />

§ 19 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 1.1.2010 <strong>in</strong> Kraft.


Anlage 1 zu § 2 Abs. 1<br />

* Erfassung <strong>über</strong> Abfallbehälter nach § 4 Abs. 2 (<strong>in</strong> haushaltsüblichen Mengen) zulässig<br />

+ separate Erfassung nach Anordnung im E<strong>in</strong>zelfall<br />

x gefährliche Abfälle<br />

Abf.schl.nr. Abfallbezeichnung<br />

01 Abfälle, <strong>die</strong> beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gew<strong>in</strong>nen sowie bei <strong>der</strong><br />

physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen<br />

entstehen<br />

+010408 Abfälle von Kies- und Geste<strong>in</strong>sbruch mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter<br />

010407 fallen<br />

+010409 Abfälle von Sand und Ton<br />

02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,<br />

Jagd und Fischerei sowie <strong>der</strong> Herstellung und Verarbeitung von<br />

Nahrungsmitteln<br />

+020101 Schlämme von Wasch- und Re<strong>in</strong>igungsvorgängen<br />

+020102 Abfälle aus tierischem Gewebe<br />

*020103 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe<br />

*020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)<br />

+020106 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (e<strong>in</strong>schließlich<br />

verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt<br />

+020107 Abfälle aus <strong>der</strong> Forstwirtschaft<br />

+020110 Metallabfälle<br />

+020199 Abfälle a. n. g.<br />

*020202 Abfälle aus tierischem Gewebe<br />

*020203 für Verzehr o<strong>der</strong> Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

+020204 Schlämme aus <strong>der</strong> betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

+020301 Schlämme aus Wasch-, Re<strong>in</strong>igungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen<br />

*020304 für Verzehr o<strong>der</strong> Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

+020401 Rübenerde<br />

+020402 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm<br />

*020501 für Verzehr o<strong>der</strong> Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

*020601 für Verzehr o<strong>der</strong> Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

+020702 Abfälle aus <strong>der</strong> Alkoholdestillation<br />

+020704 für Verzehr o<strong>der</strong> Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

03 Abfälle aus <strong>der</strong> Holzbearbeitung und <strong>der</strong> Herstellung von Platten,<br />

Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe<br />

*030101 R<strong>in</strong>den- und Korkabfälle<br />

x +030104 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, <strong>die</strong> gefährliche<br />

Stoffe enthalten<br />

*030105 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 030104 fallen<br />

*030301 R<strong>in</strong>den- und Holzabfälle<br />

+030302 Sulfitschlämme (aus <strong>der</strong> Rückgew<strong>in</strong>nung von Kochlaugen)<br />

+030305 De-<strong>in</strong>k<strong>in</strong>g-Schlämme aus dem Papierrecycl<strong>in</strong>g<br />

+030307 mechanisch abgetrennte Abfälle aus <strong>der</strong> Auflösung von Papier- und<br />

Pappabfällen<br />

+030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycl<strong>in</strong>g<br />

+030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus <strong>der</strong> mechanischen<br />

Abtrennung<br />

+030311 Schlämme aus <strong>der</strong> betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 030310 fallen<br />

+030399 Abfälle a. n. g.


Abf.schl.nr. Abfallbezeichnung<br />

04 Abfälle aus <strong>der</strong> Le<strong>der</strong>- , Pelz- und Textil<strong>in</strong>dustrie<br />

+040101 Fleischabschabungen und Häuteabfälle<br />

+040106 chromhaltige Schlämme, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong> betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

+040107 chromfreie Schlämme, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong> betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

+040108 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Le<strong>der</strong> (Abschnitte, Schleifstaub,<br />

Falzspäne)<br />

*040109 Abfälle aus <strong>der</strong> Zurichtung und dem F<strong>in</strong>ish<br />

+040199 Abfälle a. n. g.<br />

*040209 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)<br />

+040220 Schlämme aus <strong>der</strong> betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 040219 fallen<br />

*040221 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern<br />

*040222 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern<br />

05 Abfälle aus <strong>der</strong> Erdölraff<strong>in</strong>ation, Erdgasre<strong>in</strong>igung und Kohlepyrolyse<br />

x +050106 ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung<br />

x +050115 gebrauchte Filtertone<br />

06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen<br />

+060699 Abfälle a. n. g.<br />

x +061302 gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)<br />

*061303 Industrieruß<br />

07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen<br />

x +070108 an<strong>der</strong>e Reaktions- und Destillationsrückstände<br />

x +070110 an<strong>der</strong>e Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien<br />

x +070208 an<strong>der</strong>e Reaktions- und Destillationsrückstände<br />

x +070210 an<strong>der</strong>e Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien<br />

+070213 Kunststoffabfälle<br />

+070299 Abfälle a. n. g.<br />

x +070310 an<strong>der</strong>e Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien<br />

x +070410 an<strong>der</strong>e Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien<br />

x +070510 an<strong>der</strong>e Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien<br />

+070514 feste Abfälle, mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 070513 fallen<br />

+070599 Abfälle a. n. g.<br />

x +070608 an<strong>der</strong>e Reaktions- und Destillationsrückstände<br />

x +070610 an<strong>der</strong>e Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien<br />

+070699 Abfälle a. n. g.<br />

x +070710 an<strong>der</strong>e Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien<br />

08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA)<br />

von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen<br />

und Druckfarben<br />

+080112 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 080111 fallen<br />

+080114 Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 080113 fallen<br />

+080116 wässrige Schlämme, <strong>die</strong> Farben o<strong>der</strong> Lacke enthalten mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 080115 fallen<br />

x +080117 Abfälle aus <strong>der</strong> Farb- und Lackentfernung, <strong>die</strong> organische Lösemittel o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e gefährliche Stoffe enthalten, hier: ke<strong>in</strong>e halogenierten Lösemittel<br />

+080118 Abfälle aus <strong>der</strong> Farb- und Lackentfernung mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter<br />

080117 fallen<br />

x +080317 Tonerabfälle, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

+080318 Tonerabfälle mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 080317 fallen<br />

+080410 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter


Abf.schl.nr. Abfallbezeichnung<br />

080409 fallen<br />

+080414 wässrige Schlämme, <strong>die</strong> Klebstoff- und Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 080413 fallen<br />

09 Abfälle aus <strong>der</strong> fotografischen Industrie<br />

*090107 Filme und fotografische Papiere, <strong>die</strong> Silber o<strong>der</strong> Silberverb<strong>in</strong>dungen enthalten<br />

*090108 Filme und fotografische Papiere, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong> Silber und ke<strong>in</strong>e Silberverb<strong>in</strong>dungen<br />

enthalten<br />

10 Abfälle aus thermischen Prozessen<br />

+100302 Anodenschrott<br />

x +100317 teerhaltige Abfälle aus <strong>der</strong> Anodenherstellung<br />

+100318 Abfälle aus <strong>der</strong> Anodenherstellung, <strong>die</strong> Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 100317 fallen<br />

+100903 Ofenschlacke<br />

x +100905 gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen<br />

+100906 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter<br />

100905 fallen<br />

+101003 Ofenschlacke<br />

+101203 Teilchen und Staub<br />

+101310 Abfälle aus <strong>der</strong> Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong><br />

unter 101309 fallen<br />

11 Abfälle aus <strong>der</strong> chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung<br />

von Metallen und an<strong>der</strong>en Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie<br />

+110203 Abfälle aus <strong>der</strong> Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse<br />

12 Abfälle aus Prozessen <strong>der</strong> mechanischen Formgebung sowie <strong>der</strong><br />

physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen<br />

und Kunststoffen<br />

*120105 Kunststoffspäne und -drehspäne<br />

x +120114 Bearbeitungsschlämme, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

+120115 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 120114 fallen<br />

x +120116 Strahlmittelabfälle, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

+120117 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 120116 fallen<br />

13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und<br />

Ölabfälle, <strong>die</strong> unter 05, 12 und 19 fallen)<br />

x +130205 nichtchlorierte Masch<strong>in</strong>en-, Getriebe- und Schmieröle auf M<strong>in</strong>eralölbasis<br />

x +130206 synthetische Masch<strong>in</strong>en-, Getriebe- und Schmieröle<br />

x +130207 biologisch leicht abbaubare Masch<strong>in</strong>en-, Getriebe- und Schmieröle<br />

x +130208 an<strong>der</strong>e Masch<strong>in</strong>en-, Getriebe- und Schmieröle<br />

x +130501 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabschei<strong>der</strong>n<br />

x +130502 Schlämme aus Öl-/Wasserabschei<strong>der</strong>n<br />

x +130503 Schlämme aus E<strong>in</strong>laufschächten<br />

x +130506 Öle aus Öl-/Wasserabschei<strong>der</strong>n<br />

x +130507 öliges Wasser aus Öl-/Wasserabschei<strong>der</strong>n<br />

x +130508 Abfallgemische aus Öl-/Wasserabschei<strong>der</strong>n<br />

15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und<br />

Schutzkleidung (a. n. g.)<br />

*150101 Verpackungen aus Papier und Pappe<br />

*150102 Verpackungen aus Kunststoff<br />

*150103 Verpackungen aus Holz<br />

*150104 Verpackungen aus Metall<br />

*150105 Verbundverpackungen<br />

*150106 gemischte Verpackungen<br />

*150107 Verpackungen aus Glas


Abf.schl.nr. Abfallbezeichnung<br />

*150109 Verpackungen aus Textilien<br />

x +150110 Verpackungen, <strong>die</strong> Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten o<strong>der</strong> durch<br />

gefährliche Stoffe verunre<strong>in</strong>igt s<strong>in</strong>d<br />

x +150202 Aufsaug- und Filtermaterialien (e<strong>in</strong>schließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und<br />

Schutzkleidung, <strong>die</strong> durch gefährliche Stoffe verunre<strong>in</strong>igt s<strong>in</strong>d<br />

+150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 150203 fallen<br />

16 Abfälle, <strong>die</strong> nicht an<strong>der</strong>swo im Verzeichnis aufgeführt s<strong>in</strong>d<br />

+160103 Altreifen<br />

x +160107 Ölfilter<br />

17 Bau- und Abbruchabfälle (e<strong>in</strong>schließlich Aushub von verunre<strong>in</strong>igten<br />

Standorten)<br />

+170101 Beton<br />

+170102 Ziegel<br />

+170103 Fliesen, Ziegel und Keramik<br />

x +170106 Gemische aus o<strong>der</strong> getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und<br />

Keramik, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

+170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 170106 fallen<br />

*170201 Holz<br />

*170203 Kunststoff<br />

x +170204 Glas, Kunststoff und Holz, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten o<strong>der</strong> durch<br />

gefährliche Stoffe verunre<strong>in</strong>igt s<strong>in</strong>d<br />

+170302 Bitumengemische mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 17 03 01 fallen<br />

x +170303 Kohlenteer und teerhaltige Produkte<br />

x +170503 Boden und Ste<strong>in</strong>e, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

+170504 Boden und Ste<strong>in</strong>e mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 170503 fallen<br />

x +170505 Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält<br />

+170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt<br />

x +170603 an<strong>der</strong>es Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht o<strong>der</strong> solche<br />

Stoffe enthält<br />

+170604 Dämmmaterial, mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170604 fällt<br />

x +170801 Baustoffe auf Gipsbasis, <strong>die</strong> durch gefährliche Stoffe verunre<strong>in</strong>igt s<strong>in</strong>d<br />

+170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 170801 fallen<br />

x +170903 sonstige Bau- und Abbruchabfälle (e<strong>in</strong>schließlich gemischte Abfälle), <strong>die</strong><br />

gefährliche Stoffe enthalten<br />

+170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter<br />

170901, 170902 und 170903 fallen<br />

18 Abfälle aus <strong>der</strong> humanmediz<strong>in</strong>ischen o<strong>der</strong> tierärztlichen Versorgung und<br />

Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, <strong>die</strong> nicht aus <strong>der</strong><br />

unmittelbaren Krankenpflege stammen)<br />

*180104 Abfälle, an <strong>der</strong>en Sammlung und Entsorgung aus <strong>in</strong>fektionspräventiver Sicht<br />

ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände,<br />

Wäsche, E<strong>in</strong>wegkleidung, W<strong>in</strong>deln)<br />

+180107 Chemikalien mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 180106 fallen<br />

x +180108 zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

+180109 Arzneimittel mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 180108 fallen<br />

*180203 Abfälle, an <strong>der</strong>en Sammlung und Entsorgung aus <strong>in</strong>fektionspräventiver Sicht<br />

ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden<br />

x +180205 Chemikalien, <strong>die</strong> aus gefährlichen Stoffen bestehen o<strong>der</strong> solche enthalten<br />

+180206 Chemikalien mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 180205 fallen<br />

x +180207 zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand-


Abf.schl.nr. Abfallbezeichnung<br />

lungsanlagen sowie <strong>der</strong> Aufbereitung von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch und Wasser für <strong>in</strong>dustrielle Zwecke<br />

+190203 vorgemischte Abfälle, <strong>die</strong> ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen<br />

bestehen<br />

+190210 brennbare Abfälle mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 190208 und 190209<br />

fallen<br />

+190501 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen<br />

+190502 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen<br />

+190503 nicht spezifikationsgerechter Kompost<br />

+190801 Sieb- und Rechenrückstände<br />

+190802 Sandfangrückstände<br />

+190809 Fett- und Ölmischungen aus Ölabschei<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> ausschließlich Speiseöle und<br />

–fette enthalten<br />

+190810 Fett- und Ölmischungen aus Ölabschei<strong>der</strong>n mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong><br />

unter 190809 fallen<br />

+190901 feste Abfälle aus <strong>der</strong> Erstfiltration und Siebrückstände<br />

+190904 gebrauchte Aktivkohle<br />

+190905 gesättigte o<strong>der</strong> gebrauchte Ionenaustauscherharze<br />

x +191101 gebrauchte Filtertone<br />

*191201 Papier und Pappe<br />

*191204 Kunststoff und Gummi<br />

x +191206 Holz, das gefährliche Stoffe enthält<br />

*191207 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 191206 fällt<br />

*191208 Textilien<br />

*191210 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)<br />

x +191211 sonstige Abfälle (e<strong>in</strong>schließlich Materialmischungen) aus <strong>der</strong> mechanischen<br />

Behandlung von Abfällen, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

*191212 sonstige Abfälle (e<strong>in</strong>schließlich Materialmischungen) aus <strong>der</strong> mechanischen<br />

Behandlung von Abfällen mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 191211 fallen<br />

x +191301 feste Abfälle aus <strong>der</strong> Sanierung von Böden, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

+191302 feste Abfälle aus <strong>der</strong> Sanierung von Böden mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong><br />

unter 191301 fallen<br />

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und<br />

<strong>in</strong>dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus E<strong>in</strong>richtungen), e<strong>in</strong>schließlich<br />

getrennt gesammelter Fraktionen<br />

*200101 Papier und Pappe<br />

*200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kant<strong>in</strong>enabfälle<br />

*200110 Bekleidung<br />

*200111 Textilien<br />

x +200113 Lösemittel<br />

x +200114 Säuren<br />

x +200115 Laugen<br />

x +200117 Fotochemikalien<br />

x +200119 Pestizide<br />

x +200121 Leuchtstoffröhren und an<strong>der</strong>e quecksilberhaltige Abfälle<br />

x +200123 gebrauchte Geräte, <strong>die</strong> Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten<br />

+200125 Speiseöle und -fette<br />

x +200126 Öle und Fette mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 200125 fallen<br />

x +200127 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe<br />

enthalten<br />

+200128 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen,<br />

<strong>die</strong> unter 200127 fallen


Abf.schl.nr. Abfallbezeichnung<br />

x +200129 Re<strong>in</strong>igungsmittel, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe enthalten<br />

+200130 Re<strong>in</strong>igungsmittel mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 200129 fallen<br />

x +200131 zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

+200132 Arzneimittel mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 200131 fallen<br />

x +200133 Batterien und Akkumulatoren, <strong>die</strong> unter 160601, 160602 o<strong>der</strong> 160603 fallen,<br />

sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, <strong>die</strong> solche Batterien enthalten<br />

+200134 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 200133<br />

fallen<br />

x +200135 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, <strong>die</strong> gefährliche Bauteile enthalten,<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> unter 200121 und 200123 fallen<br />

+200136 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen,<br />

<strong>die</strong> unter 200121, 200123 und 201035 fallen<br />

x +200137 Holz, das gefährliche Stoffe enthält<br />

+200138 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 200137 fällt<br />

+200139 Kunststoffe<br />

*200201 biologisch abbaubare Abfälle<br />

+200202 Boden und Ste<strong>in</strong>e<br />

*200203 an<strong>der</strong>e nicht biologisch abbaubare Abfälle<br />

*200301 gemischte Siedlungsabfälle<br />

*200302 Marktabfälle<br />

*200303 Straßenkehricht<br />

+200304 Fäkalschlamm<br />

+200306 Abfälle aus <strong>der</strong> Kanalre<strong>in</strong>igung<br />

+200307 Sperrmüll<br />

+200399 Siedlungsabfälle a. n. g.<br />

Anlage 2 zu § 5 Abs. 4<br />

Unternehmen/Institution E<strong>in</strong>heit E<strong>in</strong>wohnergleichwert<br />

Schulen/K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten je 15 Personen 1<br />

Krankenhäuser je Bett 0,5<br />

Hotels, Pensionen je 4 Betten 1<br />

Restaurants, Gaststätten je Beschäftigten 4<br />

Schankwirtschaften, Eis<strong>die</strong>len je Beschäftigten 2<br />

Imbissbetriebe je Beschäftigten 5<br />

K<strong>in</strong>os, Theater, sonstige Veranstaltungsorte je 15 Sitzplätze 1<br />

öffentl. Verwaltungen, Geld<strong>in</strong>stitute, Verbände,<br />

Krankenkassen, Versicherungen, selbständig<br />

Tätige <strong>der</strong> freien Berufe, selbständige Handels-,<br />

Industrie- u. Versicherungsvertreter<br />

Lebensmittelgroß- und E<strong>in</strong>zelhandel, Nahrungsmittelhandwerkzeugbetriebe<br />

je 3 Beschäftigte 1<br />

je Beschäftigten 2<br />

sonstige Groß- und E<strong>in</strong>zelhandel je Beschäftigten 0,5<br />

Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5

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