TV-Ã AWO NRW - Arbeitgeberverband AWO Deutschland eV
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(2) Ab dem 1. Januar 2010 wird die in Abs. 1 genannte Zulage an alle Beschäftigten, die als Pflegefachkräfte<br />
oder Pflegehilfskräfte am 31. Dezember 2007 bereits beschäftigt waren und am 1. Januar 2010 weiter<br />
beschäftigt sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wieder monatlich gezahlt.<br />
Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2007 begonnen hat, erhalten diese<br />
Zulage monatlich ab dem 1. Januar 2010, wenn sie als Pflegefachkräfte beschäftigt werden und die<br />
sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.<br />
Protokollerklärung zu § 14 Abs. 2:<br />
Pflegefachkräfte sind Fachkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Altenpflege mit<br />
staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Gesundheits- und<br />
Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind<br />
keine Fachkräfte.<br />
§ 15 Abgeltung<br />
Durch Vereinbarung mit den Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen<br />
für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden.<br />
§ 11 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.<br />
§ 16 Eingruppierung<br />
(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> (mit Entgeltordnung) gelten § 2<br />
Übg<strong>TV</strong> Bund-West i.V.m. dem Text der ehemaligen §§ 22 und 22a BMT-AW II einschließlich des<br />
Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bzw. die §§ 22 und 22a BMT-AW II einschließlich<br />
des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II über den 31. Dezember 2007 hinaus fort.<br />
²Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im<br />
jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. ³§ 14 bleibt<br />
unberührt. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 2 Übg<strong>TV</strong> i.V.m. dem ehemaligen Text des Tarifvertrages über die<br />
Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II oder der Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II nicht für<br />
ab dem 01. Januar 2008 in Entgeltgruppe 1 <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> neu eingestellte Beschäftigte.<br />
(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2008 und<br />
dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und<br />
Eingruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht<br />
für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 erste Alternative.<br />
(4) Anpassungen der Eingruppierung auf Grund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit<br />
Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle<br />
Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit<br />
ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 1. Januar 2010 bei jedem Stufenaufstieg<br />
um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen<br />
(§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die<br />
Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.<br />
(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr; §§ 8 und 9<br />
und bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal<br />
einer Vergütungsgruppe des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II ist eine<br />
Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei<br />
Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In Kraft treten der neuen Entgeltordnung<br />
unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe<br />
gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
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