5 Zubringer- und Druckaggregate - Hartwig Paulsen Geräte ...
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Pumpen <strong>und</strong> Ventile<br />
Motorpumpengruppen<br />
SMG<br />
Einstrang-<br />
Ölversorgung<br />
<strong>Zubringer</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Druckaggregate</strong><br />
Ölbrenner-<br />
Pumpenblöcke<br />
Pumpensteuerung<br />
Zubehör <strong>und</strong><br />
Ersatzteile<br />
Monarch<br />
Ölbrennerdüsen<br />
Sonderaggregate<br />
Allgemeines<br />
106<br />
www.hptechnik.com<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
I. Angebot:<br />
Die dem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- <strong>und</strong> Maßangaben<br />
u.ä.) sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.<br />
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen <strong>und</strong> anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-<br />
<strong>und</strong> Urheberrechte<br />
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller<br />
als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.<br />
II. Bestellung <strong>und</strong> Auftragsannahme, Lieferumfang,Vertragsinhalt<br />
1. Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferer vom Besteller unmittelbar oder über Außendienst-<br />
mitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es<br />
sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft. Lieferinhalt <strong>und</strong> Lieferumfang ergeben sich aus<br />
der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Soweit eine Auftragsbestätigung nicht<br />
vorliegt, ergibt sich der Lieferumfang aus dem Angebot des Lieferers.<br />
2. Insbesondere bedürfen mündliche Abmachungen, die mit Angestellten oder Vertretern des<br />
Lieferers getroffen wurden, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.<br />
Entsprechendes gilt für Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages. Nachträgliche tech-<br />
nische Änderungen zu bestehenden Verträgen werden mit einer angemessenen Bearbei-<br />
tungsgebühr (abhängig vom Fertigungszustand <strong>und</strong> der Art der Änderung) belegt.<br />
3. Bei Sonderanfertigungen ist der Lieferer zu einer Mehr- oder Minderleistung von bis zu 10 %<br />
berechtigt. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers<br />
<strong>und</strong> werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferer von<br />
sämtlichen Ansprüchen frei.<br />
4. Teillieferungen sind zulässig.<br />
5. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im<br />
Hinblick auf Material <strong>und</strong> Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschrittes<br />
ausdrücklich vorbehalten.<br />
6. Fälle von höherer Gewalt entbinden von der Lieferungspflicht. Weitergehende gesetzliche<br />
Befreiungstatbestände von der Lieferungspflicht bleiben unberührt.<br />
III. Preis <strong>und</strong> Zahlung<br />
1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise<br />
<strong>und</strong> Bedingungen. Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwert-<br />
steuer. Vereinbarte Preise im nichtkaufmännischen Verkehr sind verbindlich, wenn die Auslie-<br />
ferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Danach behält sich der<br />
Lieferer bei einer Erhöhung der Gestehungskosten eine entsprechende Erhöhung des Preises<br />
vor. Übersteigt der danach geforderte Preis die zwischen Vertragsabschluss <strong>und</strong> Lieferung<br />
eingetretene Erhöhung der Lebenshaltungskosten um mindestens das Doppelte, hat der<br />
Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr bleibt<br />
eine Anpassung der Preise bei Erhöhung der Gestehungskosten in entsprechendem Umfang<br />
auch innerhalb des 4-Monats-Zeitraumes vorbehalten. Rücktrittsrecht des Bestellers besteht<br />
nicht. Soweit der Lieferer Preise für den Weiterverkauf angibt, stellen sich diese als eine<br />
unverbindliche Preisempfehlung dar. Bei Aufträgen unter einem Netto-Warenwert von<br />
h 50,00 berechnet der Lieferer einen Mindermengenzuschlag von h 25,00.<br />
2. Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, die vom Lieferer zu Selbstkosten<br />
berechnet werden. Der Lieferer ist berechtigt, die Versandart nach seinem Ermessen frei zu<br />
wählen.<br />
3. Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar<br />
- binnen 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder<br />
- binnen 30 Tagen netto.<br />
Diese Zahlungsfristen beginnen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum.<br />
4. Ist der Besteller Verbraucher, so beginnt die Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Fälligkeit <strong>und</strong><br />
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Der Besteller, der Ver-<br />
braucher ist, gerät außerdem nach Ablauf dieser Zahlungsfristen nur dann in Verzug, wenn er in<br />
der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Folgen hingewiesen worden ist.<br />
5. Der Besteller, der nicht Verbraucher ist, kommt nach Ablauf der oben genannten 30-tägigen<br />
Zahlungsfrist in Verzug. Ist der Zugang der Rechnung, deren Datum für den Fristbeginn<br />
maßgebend ist, oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung unsicher, so kommt der<br />
Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung des Lieferers <strong>und</strong> Empfang der<br />
Leistung des Lieferers in Verzug.<br />
6. Die Forderung des Lieferers ist während des Verzuges mit 5 % über dem jeweiligen Basis-<br />
zinssatz von Bestellern, die Verbraucher sind, zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für Besteller,<br />
die nicht Verbraucher sind, beträgt 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendma-<br />
chung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.<br />
7. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungseinstellung des Bestellers werden bis dahin nicht<br />
fällige Forderung sofort fällig.<br />
8. Das Recht des Schuldners, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, ist im kaufmännischen<br />
Geschäftsverkehr ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den dieses Leistungs-<br />
verweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entschei-<br />
dungsreif. Ist der Besteller nicht Unternehmer, stehen ihm das Recht der Zurückbehaltung<br />
<strong>und</strong> sonstige Leistungsverweigerungsrechte nach § 320 BGB uneingeschränkt zu, es sei<br />
denn, diese Rechte beruhen nicht auf demselben Vertragsverhältnis. Im zuletzt genannten<br />
Fall kann der Besteller das Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht nur<br />
geltend machen, wenn sein Anspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entschei-<br />
dungsreif ist.<br />
9. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder<br />
rechts kräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.<br />
10. Alle Rechnungen werden in Euro ausgestellt. Für Wechsel <strong>und</strong> Schecks übernimmt der Lieferer<br />
keine Haftung für das rechtzeitige Vorlegen oder die Beibringung der Wechsel- oder Scheck-<br />
protesturk<strong>und</strong>e. Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Außendienstmitar-<br />
beiter/Vertreter des Lieferers sind inkassoberechtigt.<br />
IV. Lieferzeit, Gefahrübergang <strong>und</strong> Entgegennahme<br />
1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich <strong>und</strong> schriftlich als verbindlich vom<br />
Lieferer bezeichnet sind.<br />
2. Die Lieferung durch den Lieferer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferer<br />
wird dem Besteller unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht statt-<br />
findet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen.<br />
Ein vom Lieferer übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.<br />
3. Voraussetzung für den Beginn der Lieferzeit ist im übrigen die Absendung der Auftrags-<br />
Allgemeines<br />
bestätigung des Lieferers <strong>und</strong> die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,<br />
Genehmigungen, Freigaben sowie die Erbringung sonstiger vom Besteller geschuldeter<br />
Leistungen, insbesondere vereinbarter Sicherheiten oder Anzahlungen.<br />
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk<br />
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.<br />
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,<br />
ins besondere von Streik oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder-<br />
nisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Maßnahmen oder<br />
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von<br />
erheblichem Einfluss sind. Entsprechendes gilt auch, wenn die vorstehend genannten Hinder-<br />
nisse bei Zulieferern des Lieferers eintreten <strong>und</strong> der Lieferer die Mitteilung, daß eine Selbst-<br />
belieferung nicht stattfindet, an den Besteller unterlässt. Im übrigen ist der Besteller im Falle<br />
eines vom Lieferer zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann<br />
berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3<br />
Wochen fruchtlos verstrichen ist <strong>und</strong> der Besteller die ihm selbst obliegenden Verpflichtungen<br />
nicht verletzt hat.<br />
6. Ist ein Versand der bestellten Ware vereinbart, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferers auf<br />
Rechnung <strong>und</strong> Gefahr des Bestellers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferer<br />
die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht<br />
auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferers auf den Besteller über, wenn frachtfreie<br />
Lieferung vereinbart ist.<br />
7. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat oder wird<br />
der Versand auf Wunsch des Bestellers hinaus geschoben, so geht die Gefahr bereits im Zeit-<br />
punkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die durch die Lagerung entstehenden<br />
Kosten sind in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft vom Besteller zu<br />
tragen, mindestens jedoch in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monats. Der<br />
Lieferer ist berechtigt, nach Setzung <strong>und</strong> fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist<br />
anderweitig über den Liefergegenstand zuverfügen <strong>und</strong> den Besteller mit angemessen<br />
verlängerter Frist zu beliefern.<br />
8. Vorstehende Bestimmungen über den Gefahrübergang <strong>und</strong> Lieferfristen gelten für Teil-<br />
lieferungen entsprechend.<br />
9. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, zu versendende Lieferungen gegen Transportschäden jeder<br />
Art zu versichern oder versichern zu lassen. Er ist jedoch bereit, auf Wunsch des Bestellers<br />
<strong>und</strong> auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- <strong>und</strong> Wasser-<br />
schäden sowie sonstige Risiken zu versichern oder versichern zu lassen.<br />
10. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet der ihm zustehenden Rechte<br />
abzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.<br />
V. Eigentumsvorbehalt<br />
1. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder Öffentlich-<br />
rechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes:<br />
a. Jede vom Lieferer gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung<br />
des Kaufpreises <strong>und</strong> bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbe-<br />
ziehung resultierender Forderungen. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter<br />
Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Besteller ist nur im regelmäßigem Geschäfts-<br />
verkehr des Bestellers gestattet. Keinesfalls darf er die Ware aber im Rahmen des regel-<br />
mäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignen.<br />
b. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kauf-<br />
preis an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräuße-<br />
rung entstehenden Forderungen an den Lieferer ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese<br />
Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem<br />
Lieferer nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausab-<br />
tretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an<br />
ein Kreditinstitut, vertragswidrig <strong>und</strong> daher unzulässig. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt,<br />
die Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen <strong>und</strong> dessen Abnehmer von der Abtretung<br />
zu informieren.<br />
c. Ist die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen<br />
worden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent<br />
gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferer ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages,<br />
den der Lieferer dem Besteller für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.<br />
d. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Besteller ist der Lieferer sofort unter Übersendung<br />
einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls <strong>und</strong> einer eidesstattlichen Versicherung<br />
darüber zu unterrichten, daß es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferer gelieferte<br />
<strong>und</strong> unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.<br />
e. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Bestimmungen den Betrag<br />
der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als<br />
20 %, ist der Besteller berechtigt, vom Lieferer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu<br />
verlangen, als die Überschreitung vorliegt.<br />
f. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den<br />
Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt<br />
der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferers gegen den Besteller<br />
angerechnet.<br />
2. Ist der Besteller nicht Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder Öffent-<br />
lichrechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes:<br />
a. Jede vom Lieferer gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung<br />
des Kaufpreises <strong>und</strong> bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbe-<br />
ziehung resultierender Forderungen. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt<br />
stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung,<br />
Gebrauchsüberlassung) durch den Besteller ist keinesfalls gestattet.<br />
b. Sollte der Besteller eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen<br />
haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder<br />
zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits<br />
jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferer ab. Der<br />
Besteller ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat<br />
der Besteller bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken <strong>und</strong><br />
diesen zu veranlassen, an den Lieferer zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den<br />
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist<br />
eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig <strong>und</strong> daher unzu-<br />
lässig. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen<br />
<strong>und</strong> dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.