Lizenznehmer Richtlinie
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AMA-Gütesiegel <strong>Richtlinie</strong><br />
Obst, Gemüse und<br />
Speisekartoffeln<br />
Version März/05<br />
Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />
A-1200 Wien, Pasettistraße 64
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1 ALLGEMEINES ZUM AMA-GÜTESIEGEL.............................................................................. 3<br />
1.1 QUALITÄTSANFORDERUNGEN ...................................................................................................................... 3<br />
1.2 NACHVOLLZIEHBARKEIT .............................................................................................................................. 3<br />
1.3 HERKUNFTSDEKLARATION ........................................................................................................................... 3<br />
1.4 HYGIENENIVEAU .......................................................................................................................................... 4<br />
1.5 GESCHMACK BZW. GENUSS.......................................................................................................................... 4<br />
1.6 NATURBELASSENHEIT .................................................................................................................................. 4<br />
1.7 SONSTIGE QUALITÄTSBESTIMMUNGEN......................................................................................................... 5<br />
1.8 VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN DES AMA-GÜTESIEGELS.......................................................................... 5<br />
1.9 KONTROLL- UND PRÜFANFORDERUNGEN..................................................................................................... 5<br />
2 BESTIMMUNGEN FÜR OBST, GEMÜSE UND SPEISEKARTOFFELN................................. 6<br />
2.1 GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN .......................................................................................................... 6<br />
2.2 SPEZIELLE QUALITÄTS- UND PRÜFANFORDERUNGEN................................................................................... 8<br />
2.2.1 Spezielle Qualitätsanforderungen................................................................................................................ 8<br />
2.2.2 Spezielle Prüfanforderungen ..................................................................................................................... 11<br />
2.2.3 Fachgremien für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln................................................................................ 12<br />
2.2.4 Zukünftige strategische Ausrichtungen...................................................................................................... 14<br />
ANHANG A ......................................................................................................................................... 16<br />
LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ...................................................................................... 16
AMA-Gütesiegel Allgemeines<br />
1 Allgemeines zum AMA-Gütesiegel<br />
1. Die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (in der Folge kurz AMA-Marketing) legt in<br />
dieser <strong>Richtlinie</strong> die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung der von ihr als<br />
Marke geschützten AMA-Gütesiegel mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Diese Zeichen<br />
dienen zur Kennzeichnung von Produkten 1 , die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Sie<br />
stellen eine Orientierungshilfe der überdurchschnittlichen und nachvollziehbaren Qualität<br />
sowie der umfassenden Kontrolle dieser Lebensmittel für die Konsumenten dar.<br />
2. Grundlage für die Gewährung des Verwendungsrechtes des AMA-Gütesiegels ist die Einhaltung<br />
dieser <strong>Richtlinie</strong> und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing.<br />
3. Dieser allgemeine Teil wird durch nachstehende Spezialbestimmungen ergänzt. Diese<br />
<strong>Richtlinie</strong> wurde von der AMA-Marketing publiziert und vom Bundesministerium für Land-<br />
und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigt.<br />
1.1 Qualitätsanforderungen<br />
4. Das AMA-Gütesiegel der AMA-Marketing kann für alle Lebensmittel 2 vergeben werden, die<br />
den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für<br />
Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft genehmigten <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />
5. Das AMA-Gütesiegel dient zur Kennzeichnung der überdurchschnittlichen, nachvollziehbaren<br />
Qualität von Lebensmitteln und der umfassenden Kontrolle der gekennzeichneten Waren.<br />
Das AMA-Gütesiegel kann nur Lebensmitteln verliehen werden, wenn diese zumindest<br />
den <strong>Richtlinie</strong>n des Österreichischen Lebensmittelbuches, 3. Auflage, entsprechen; dort, wo<br />
diese mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe<br />
erfüllt sein. Waren, die einer nach dem QualitätsklassenG, BGBl. 1967/161 i.d.g.F. erlassenen<br />
Verordnung unterliegen, müssen darüber hinaus zumindest der Klasse I entsprechen.<br />
1.2 Nachvollziehbarkeit<br />
6. Das AMA-Gütesiegel verfolgt das Ziel, die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung<br />
in den Vordergrund zu stellen. Dabei bezieht sich dies einerseits auf homogene<br />
Gebiete, aus denen die Rohstoffe stammen und wo deren Be- und Verarbeitung erfolgt.<br />
Andererseits ist bei verschiedenen Rohstoffherkünften und/oder Be- und Verarbeitungsstandorten<br />
die Nachvollziehbarkeit durch eine Chargennummer und der damit verbundenen<br />
Absicherung der nachvollziehbaren Rohstoffbestandteile zu gewährleisten.<br />
7. Firmen, denen das Recht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem AMA-Gütesiegel<br />
erteilt wurde, dürfen diese nur unter Beifügung der verliehenen Firmennummer und der oben<br />
angesprochenen Herkunftskennzeichnung zu den in dieser <strong>Richtlinie</strong> und im Lizenzvertrag<br />
angeführten Bedingungen verwenden. Stammen die mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten<br />
Lebensmittel nicht nur von einer Betriebsstätte, so haben am Produkt unverkennbare<br />
Hinweise auf die Erzeugungsstätte angebracht und diese der AMA-Marketing mitgeteilt zu<br />
werden.<br />
1.3 Herkunftsdeklaration<br />
8. Im Sinne der sehr weit verbreiteten Konsumentenforderung hat beim AMA-Gütesiegel eine<br />
deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels zu erfolgen.<br />
1 Eine Vergabe des AMA-Gütesiegels an Betriebsstätten ist nur möglich, sofern dafür eigene <strong>Richtlinie</strong>n genehmigt worden sind.<br />
2 Solange keine spezifischen <strong>Richtlinie</strong>n für Wein und Hühnerfleisch vorliegen, sind diese Produktgruppen ausgenommen.<br />
März 2005 Seite 3
AMA-Gütesiegel Allgemeines<br />
Dabei bezieht sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region - sei es ein Land (z.B. Tirol,<br />
Bayern etc.), einen Staat (z.B. Österreich, Frankreich etc.) oder auch ein länder- oder staatenübergreifendes<br />
homogenes Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union, etc.).<br />
Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Herkunftsangabe selbst keinen zwingenden Einfluss<br />
auf die innere Qualität eines Produktes hat.<br />
9. Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftskennzeichnung gilt jene Region,<br />
wo die Be- und Verarbeitung erfolgte und aus der gänzlich die wertbestimmenden landwirtschaftlichen<br />
Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammen. Weiters gilt bei verarbeiteten<br />
Lebensmitteln für jene nicht in dieser Region und in der entsprechenden Qualität<br />
herstellbaren Rohstoffe ein zulässiger mengenmäßiger Toleranzbereich bis zu einem Drittel,<br />
sofern dies nicht in einer vom BMLFUW genehmigten <strong>Richtlinie</strong> abweichend geregelt ist. Wird<br />
in einer <strong>Richtlinie</strong> der Begriff “heimisch” verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte<br />
Regionsbezeichnung zu verstehen.<br />
10. Es kann an Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung auch eine übergeordnete<br />
Bezeichnung (z.B. Europa, International) verwendet werden, wobei dann die Angabe einer<br />
‚nachvollziehbaren‘ Chargennummer in Verbindung mit dem AMA-Gütesiegel zwingend erforderlich<br />
ist.<br />
11. Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der “Pinselstriche” und den Wortlaut im ovalen<br />
Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und die Bezeichnung<br />
AUSTRIA). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, sind die<br />
“Pinselstriche” des Zeichens in Schwarz zu halten.<br />
1.4 Hygieneniveau<br />
12. Beim AMA-Gütesiegel kommt dem Aspekt eines überdurchschnittlichen Hygienestatus der<br />
Produkte eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung dieser Zielstellung ist zu berücksichtigen,<br />
dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der besonderen Produkteigenart und Produktionsverfahren<br />
ein unterschiedliches Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass nähere Bestimmungen<br />
zu diesem Qualitätsparameter gegebenenfalls im spezifischen Teil festgehalten<br />
sind und bei den zu treffenden Maßnahmen zwischen Betriebs-, Arbeits- und Produktvorgaben<br />
zu differenzieren ist.<br />
1.5 Geschmack bzw. Genuss<br />
13. Bei der Verwendung des AMA-Gütesiegels ist das Überschreiten eines diesbezüglich allgemein<br />
gültigen ‚Basislevels‘ sicherzustellen. Auch wenn Geschmäcker verschieden sind, lässt<br />
sich bei vielen Produkten eine allgemein gültige Maxime aufstellen. So ist beim AMA-<br />
Gütesiegelprogramm z.B. die Zartheit des Fleisches unbestritten oder eine Regelung, dass noch<br />
am Ende der Haltbarkeit ein hohes Qualitätsniveau gewährleistet werden muss, außer Diskussion.<br />
Aus diesem Grund haben die jeweiligen produktspezifischen Bestimmungen durchwegs<br />
jene erhöhten Erwartungen der Verbraucher an Gütesiegelprodukte zu berücksichtigen.<br />
1.6 Naturbelassenheit<br />
14. In der Verbrauchererwartung wird zunehmend eine höhere Qualität mit der Naturbelassenheit<br />
bei der Produktion in Verbindung gebracht. Das AMA-Gütesiegel hält deshalb entsprechende<br />
Vorgaben im spezifischen Teil der <strong>Richtlinie</strong> fest. Diese beziehen sich zum Teil auf die<br />
landwirtschaftliche Produktion (z.B. keine Leistungsförderer in der Mast bei Schweinen, Rindern,<br />
Kälber, Puten oder auf die sogenannte Integrierte Produktion von Obst, Gemüse und<br />
Erdäpfeln), aber auch auf die Be- und Verarbeitung (Verwendung von diversen Zusatzstoffen).<br />
Es soll dabei keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass die Vorgaben den rechtlichen Bestimmungen<br />
des ‚Biolandbaues‘ entsprechen, jedoch zielen sie darauf ab, das gesetzliche Mindestniveau<br />
zu überschreiten.<br />
März 2005 Seite 4
AMA-Gütesiegel Allgemeines<br />
1.7 Sonstige Qualitätsbestimmungen<br />
15. Über die bisher festgehaltenen oder im spezifischen Teil der <strong>Richtlinie</strong> definierten Qualitätsvorgaben<br />
hinaus wird die Einhaltung aller übrigen in Österreich geltenden rechtlichen<br />
Bestimmungen, die auf die Qualität der Produkte auch im weiteren Sinne abstellen, vorausgesetzt.<br />
Darüberhinaus kann das AMA-Gütesiegel nur dann verwendet werden, wenn das Lebensmittel<br />
und darin enthaltene Bestandteile nicht gentechnisch verändert sind. Dabei wird<br />
allerdings vorausgesetzt, dass für den Erzeuger wie auch für die Prüfstelle die Einhaltung dieser<br />
Bestimmung unter wirtschaftlich vertretbaren Umständen möglich sein muss.<br />
1.8 Verwendungsmöglichkeiten des AMA-Gütesiegels<br />
16. Auf Briefpapier, Kuverts, Prospektmaterial, Preislisten, Firmentafeln oder anderen Hinweisen<br />
darf das AMA-Gütesiegel verwendet werden, wenn aus der Art der Darstellung unmissverständlich<br />
hervorgeht, wofür das Zeichen verliehen wurde und eine Täuschung oder Irreführung<br />
des Konsumenten über den Umfang des Zeichennutzungsrechtes ausgeschlossen werden<br />
kann.<br />
17. Die Verwendung des AMA-Gütesiegels ist nur unter Beifügung der dem <strong>Lizenznehmer</strong> zugeteilten<br />
Lizenznummer in den auf der Homepage www.ama.at angebotenen Varianten<br />
gestattet. Bis zur nächsten Verpackungsumstellung ist die Verwendung der bisherigen<br />
Form des AMA-Gütesiegels gestattet.<br />
18. Jede Auslobung bzw. Etikettierung auf einem mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten<br />
Produkt darf nur unter Ausschluss jeglicher Irreführungseignung beim Konsumenten getätigt<br />
werden.<br />
1.9 Kontroll- und Prüfanforderungen<br />
19. Falls in den nachfolgenden Bestimmungen der <strong>Richtlinie</strong> nicht anders gefordert, hat der<br />
<strong>Lizenznehmer</strong> mit einer von der AMA-Marketing genehmigten Kontroll- oder Prüfstelle einen<br />
Kontrollvertrag über eine jährliche Überprüfung der Betriebsstätte (Betriebsprüfung bzw. Betriebsabnahme)<br />
und vierteljährlichen Produktanalysen abzuschließen. Diese Kontroll- bzw.<br />
Prüfstelle ist für die Durchführung oder Veranlassung der erforderlichen Kontrollen und Produktanalysen<br />
verantwortlich und übermittelt deren Ergebnisse an die AMA-Marketing. Jeder<br />
Wechsel der vom <strong>Lizenznehmer</strong> beauftragten Kontroll- oder Prüfstelle ist der AMA-Marketing<br />
mitzuteilen.<br />
20. Die Überprüfung der betriebsstättenspezifischen Anforderungen hat dabei von der Kontrollstelle<br />
anhand von vorgegebenen Checklisten bzw. Arbeitsanweisungen zu erfolgen. Diese<br />
Kontrolle dient der Sicherung einer einheitlichen Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen,<br />
technischen und hygienischen Standards und hat auch auf die Umsetzung und<br />
das Funktionieren des betriebseigenen Eigenkontrollsystems zu achten.<br />
21. Bei homogenen Produktgruppen ist es im Falle der Produktanalysen ausreichend, wenn<br />
jeweils nur ein mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes Produkt dieser Gruppe einer genauen<br />
Untersuchung unterzogen wird. Die vom <strong>Lizenznehmer</strong> im Rahmen des vorgeschriebenen<br />
Kontrollvertrages beauftragte Kontroll- oder Prüfstelle kann dabei jeweils das Produkt<br />
bestimmen, das zur Analyse herangezogen wird.<br />
22. Der Abschluss eines neuen Kontroll- und/oder Lizenzvertrages führt zu keiner Änderung<br />
der vorgeschriebenen Kontrollfrequenzen. Die diesbezüglichen Fristen beginnen jeweils mit<br />
dem Datum der letztmalig vorgenommenen Kontrolle bzw. Prüfung.<br />
Darüber hinaus gelten für „Obst, Gemüse und Speisekartoffeln“ folgende nachstehende Bestimmungen:<br />
März 2005 Seite 5
AMA-Gütesiegel Grundsätzliche Anforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
2 Bestimmungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
2.1 Grundsätzliche Anforderungen<br />
1. Alle Betriebe, die Obst, Gemüse- und Speisekartoffeln mit dem<br />
AMA-Gütesiegel kennzeichnen oder vermarkten (z.B. Obst-, Gemüse-,<br />
Kartoffel-Groß- und -Einzelhändler, Erzeugergemeinschaften, etc.),<br />
müssen das Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen<br />
Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben (<strong>Lizenznehmer</strong><br />
– im folgenden auch Vermarkter genannt). Nicht berechtigt<br />
zur Führung des AMA-Gütesiegels sind landwirtschaftliche Betriebe,<br />
die lediglich einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA-<br />
Marketing abgeschlossen haben.<br />
2. Die „Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen im Rahmen<br />
des AMA-Gütesiegelprogramms", welche im Anhang A am Beispiel<br />
des österreichischen Erzeugers angeführt sind, gelten für Landwirte<br />
mit unterfertigten Erzeugerverträgen. Änderungen, die ausschließlich<br />
den Anhang A betreffen, können ohne Mitteilung an die <strong>Lizenznehmer</strong><br />
durchgeführt werden, wenn im Fachgremium ein diesbezüglicher Beschluss<br />
gefasst wird. Die allgemeine Bekanntmachung bzw. Veröffentlichung<br />
eventueller Änderungen des Anhang A wird davon unabhängig<br />
durchgeführt.<br />
3. Es dürfen nur Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen<br />
des AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn<br />
♦ der Produzent (Landwirt) einen gültigen Erzeugervertrag mit der<br />
AMA-Marketing abgeschlossen hat (z.B. muss beim Vermarkter eine<br />
Kopie des Erzeugervertrages oder eine aktuelle Liste der anliefernden<br />
Erzeuger aufliegen),<br />
♦ diese den in den Produktionsbestimmungen definierten Kriterien<br />
(z.B. Integrierte Produktion) entsprechen. Die Überprüfung erfolgt<br />
unter Gewährleistung größtmöglicher Sorgfalt gegenüber dem AMA-<br />
Gütesiegelprogramm,<br />
♦ diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß der oben genannten<br />
„Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen“ aufweisen<br />
und die generell verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften erfüllen,<br />
♦ ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument vorliegt.<br />
Das Begleitdokument stellt eine zwingende Voraussetzung für eine<br />
Kennzeichnung mit dem AMA-Gütesiegel durch den Vermarkter dar<br />
und muss folgende Mindestinhalte aufweisen:<br />
- LFBIS-Nr. des Erzeugers von AMA-Gütesiegel-Obst, Gemüse und<br />
Speisekartoffeln<br />
- Obstart, Gemüseart, Speisekartoffelsorte (Bestätigung der Sortenechtheit<br />
und -reinheit)<br />
- Gelieferte Menge<br />
- Qualitätsklasse<br />
Recht zur Führung<br />
Anforderungen an<br />
den landwirtschaftlichen<br />
Erzeuger<br />
Übernahmebedingungen<br />
bei Produkten<br />
aus landwirtschaftlicher<br />
Produktion:<br />
Erzeuger<br />
(ohne<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
liefert an<br />
Vermarkter<br />
(mit<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
März 2005 Seite 6
AMA-Gütesiegel Grundsätzliche Anforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
- Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: „AMA“<br />
- Lieferdatum<br />
4. Es darf nur Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des<br />
AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn<br />
♦ der Lieferant einen gültigen Lizenzvertrag mit der AMA-Marketing<br />
abgeschlossen hat,<br />
♦ diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
aufweisen sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten<br />
werden (z.B. Qualitätsklassengesetz),<br />
♦ am Lieferschein/Rechnung ein entsprechender Hinweis auf AMA-<br />
Gütesiegelqualität (z.B. „AMA“) zu finden ist.<br />
5. Die AMA-Marketing geht davon aus, dass alle involvierten Betriebe<br />
die bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Qualitätsklassengesetz,<br />
Lebensmittelgesetz, Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,<br />
Codex Alimentarius Austriacus, etc.) einhalten. Erlangt die<br />
AMA-Marketing von eventuellen Abweichungen Kenntnis, dann kann<br />
sie Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen gemäß Lizenzvertrag verhängen.<br />
6. Im Falle eines von der AMA-Marketing GesmbH. anerkannten Qualitätsprogramms<br />
kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden,<br />
wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den<br />
spezifischen <strong>Richtlinie</strong>n ident sind, aber andere Maßnahmen es gewährleisten,<br />
dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen<br />
<strong>Richtlinie</strong>n dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen<br />
der Konsumenten gerecht wird.<br />
7. Die im Produktionsprozess des AMA-Gütesiegels involvierten Betriebe<br />
haben zu gewährleisten, dass sie ihre eigenen Kontrollaufgaben<br />
sorgfältig wahrnehmen (mittels Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen),<br />
und dass es bei der Kontrolltätigkeit durch neutrale (vom AMA-<br />
Gütesiegelnehmer unabhängige) externe Kontrollore (AMA-Kontrollore,<br />
amtlich zugelassene Kontrollore bzw. staatlich anerkannte Prüfinstitute<br />
und -labors oder akkreditierte Kontrollunternehmen) zu keiner Behinderung<br />
kommt.<br />
8. Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-<br />
Gütesiegelprodukten sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Diese<br />
sind auf Verlangen den externen Kontrolloren vorzulegen.<br />
Übernahmebedingungen<br />
bei AMA-<br />
Gütesiegelprodukten:<br />
Vermarkter<br />
(mit<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
liefert an<br />
Vermarkter<br />
(mit<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
Einhaltung aller<br />
Bestimmungen<br />
Anerkannte<br />
Qualitätsprogramme<br />
Eigen- und<br />
Fremdkontrollen<br />
Ordnungsgemäße<br />
Dokumentation<br />
der Warenströme<br />
März 2005 Seite 7
AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
2.2 Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen<br />
2.2.1 Spezielle Qualitätsanforderungen<br />
1. Mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes Obst, Gemüse und<br />
Speisekartoffeln müssen grundsätzlich dem Österreichischen Qualitätsklassen-Gesetz<br />
und den Verordnungen über Qualitätsklassen für<br />
Obst, Gemüse und Speisekartoffeln in der jeweils geltenden Fassung<br />
entsprechen. Für die Vermarktung von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
mit dem AMA-Gütesiegel können nur Erzeugnisse, die zumindest<br />
der Klasse I entsprechen, herangezogen werden.<br />
2. Obst- und Gemüsearten, für die keine EG-Vermarktungsnormen<br />
erlassen wurden, müssen entweder einer entsprechenden internationalen<br />
Norm (UN/ECE-Standard, Codex) entsprechen oder den allgemein<br />
formulierten Mindesteigenschaften sowie den Klassenkriterien<br />
(Klasse I) bzw. speziell von der AMA-Marketing vorgegebenen Definitionen<br />
entsprechen.<br />
3. Der Vermarkter stellt sicher, dass der Erzeuger darüber informiert<br />
ist, dass nur Lieferungen akzeptiert werden können, die der jeweils<br />
gültigen <strong>Richtlinie</strong> und den jeweils gültigen Produktionsbestimmungen<br />
entsprechen.<br />
4. Übernimmt ein Erzeuger für seine eigene Ware Teilaufgaben des<br />
Vermarkters (z.B. Lagerung, Sortierung), dann hat sich der Vermarkter<br />
einerseits diesbezüglich vertraglich abzusichern und andererseits<br />
Maßnahmen zur wirksamen Überprüfung der Einhaltung sämtlicher<br />
Bestimmungen zu ergreifen.<br />
5. Die Lagerung der Ware hat im Hinblick auf die Qualität in entsprechenden<br />
Behältnissen und unter entsprechenden klimatischen<br />
Bedingungen zu erfolgen. Für Speisekartoffeln ist die Kistenlagerung<br />
verpflichtend.<br />
6. Der <strong>Lizenznehmer</strong> hat über die Vorgaben der Übernahmebedingungen<br />
(siehe Pkt. 2.1) hinaus folgende weitere Anforderungen zu<br />
erfüllen:<br />
♦ Chargentrennung und Kennzeichnung (z.B. „AMA“) im Lager,<br />
sofort nach der Sortierung, sofort nach der Abpackung. Diese sind<br />
entweder nach einem zertifizierten ISO-Arbeits- bzw. Verfahrensanweisung<br />
oder nach einem anderen geeigneten und nachvollziehbaren<br />
System, inklusive Dokumentation, durchzuführen.<br />
♦ Jede Auslieferung von AMA-Gütesiegel-Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
durch den Vermarkter muss mit gekennzeichneten<br />
Lieferscheinen erfolgen. Diese Kennzeichnung kann auch mit<br />
klar zuordenbaren Chargen- oder Artikelnummern erfolgen.<br />
♦ Aufzeichnungen/Dokumentation aller Zu- und Verkäufe von<br />
Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des AMA-<br />
Gütesiegels.<br />
Generelle Qualitätsanforderungen <br />
Produktanforderungen<br />
Anforderung bei<br />
Ausgliederung eines<br />
Arbeitsprozesses<br />
Lagerung<br />
Anforderungen<br />
an den<br />
Vermarkter<br />
März 2005 Seite 8
AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
♦ Sortier- und Abpackprotokolle.<br />
7. Nachfolgend ist eine Checkliste als Grundlage für die Umsetzung<br />
von Lebensmittelhygienebestimmungen in Anlehnung an die Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />
(LMHV) 3 dargestellt. Diese oder<br />
gleichwertige Ansatzpunkte der LMHV müssen vom <strong>Lizenznehmer</strong> ab<br />
dem 01.01.2003 im Betrieb umgesetzt werden.<br />
8. Neben der Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln sind die<br />
Betriebe verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem einzuführen und ihre<br />
Mitarbeiter zu schulen. Im Rahmen eines solchen Systems sind die für<br />
die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte festzustellen<br />
und ist zu gewährleisten, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen<br />
festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Grundlage<br />
dafür sind die Prinzipien des HACCP-Systems (Hazard Analysis and<br />
Critical Controll Points).<br />
CHECKLISTE – HACCP<br />
Lebensmittelrechtliche<br />
Grundlagen<br />
HACCP: System zum Beherrschen von Risiken, aus denen gesundheitliche Gefahren für den<br />
Verbraucher entstehen können.<br />
DIE FÜNF GRUNDSÄTZE BEI DER GEFAHRENANALYSE NACH DEM HACCP-PRINZIP<br />
1. Analyse der möglichen Gesundheitsgefahren bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />
(biologisch, chemisch, physikalisch). - siehe Tabelle unten -<br />
2. Identifizierung der Punkte, an denen die Gefahren auftreten können.<br />
3. Entscheidung, welche Punkte kritische Punkte sind. Ein Punkt kann nur „kritisch“<br />
sein, wenn bei einer auftretenden Gefahr durch entsprechende Handlungen die Gefahr<br />
abgewendet werden kann.<br />
4. Festlegung und Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen.<br />
5. Überprüfung des eingeführten Konzeptes.<br />
DURCHFÜHRUNG<br />
• Die Gefahrenanalyse kann durch eine ausführliche Betriebsbegehung eingeleitet<br />
werden und muss ständig wieder überprüft werden.<br />
• Eine Dokumentation des Eigenkontrollsystems ist laut LMHV nicht zwingend vorgeschrieben,<br />
wird aus Gründen einer evtl. nötigen Beweisführung - z.B. im Rahmen des<br />
Produkthaftungsgesetzes – jedoch dringend empfohlen. Folgende Checklisten sind<br />
denkbar: Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingskontrollplan, Verkaufs- und<br />
Lagerkontrollplan. Diese Pläne sind veränderten Gegebenheiten jeweils anzupassen<br />
und sorgfältig zu führen.<br />
3 Betroffen von der LMHV ist jeder öffentliche und private Betrieb mit und ohne Erwerbszweck, der Lebensmittel gewerbsmäßig<br />
herstellt, zubereitet, bearbeitet, lagert, verteilt, verpackt, befördert, anbietet oder verkauft (gilt auch für selbstvermarktende Landwirte).<br />
März 2005 Seite 9
AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
• Die Dokumentation der Maßnahme sollte jedoch Mittel zum Zweck sein und nicht<br />
zum Selbstzweck werden.<br />
• Wichtig beim Überwachen der kritischen Punkte ist, dass die Verantwortlichkeiten<br />
im Betrieb genau festgelegt sind. Es muss für jeden Mitarbeiter klar sein, wofür er<br />
zuständig und verantwortlich ist. Das Eigenkontrollsystem ist nicht nur Sache des<br />
Betriebsleiters, sondern muss in Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgen, damit es<br />
sinnvoll funktioniert.<br />
SCHULUNGSPFLICHT<br />
• Die Inhalte der Schulung sollen sich vor allem auf die hygienischen Besonderheiten<br />
des Arbeitsplatzes und auf mögliche Auswirkungen von Fehlern auf das Produkt beziehen.<br />
Dies sind insbesondere Personalhygiene, Raum- und Anlagenhygiene, Rohstoff-,<br />
Lager- und Transporthygiene, Produkthygiene und Entsorgungshygiene.<br />
• Empfohlen wird mindestens eine Schulung pro Jahr, bzw. anlassbezogen wenn z.B.<br />
ein neues Gerät in Betrieb genommen wird oder ein Mitarbeiter neue Aufgaben erhält.<br />
Tabelle: Die möglichen Gesundheitsgefährdungen bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />
sind sehr vielfältig:<br />
Physikalische<br />
Risiken<br />
Staub, Schmutz,<br />
Fremdkörper<br />
Witterungseinflüsse<br />
Behandlungsverfahren<br />
z.B. Temperatur,<br />
Standzeit<br />
biologische und<br />
mikrobiologische<br />
Risiken<br />
Mikroorganismen<br />
Mykotoxine<br />
tierische Schädlinge<br />
tierische Ausscheidungen<br />
chemische<br />
Risiken<br />
Vorratsschutzmittel,<br />
Pestizide, Kontamination<br />
Reinigungs- und Desinfektionsmittel-<br />
Rückstände<br />
9. Auch für bearbeitete Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelprodukte<br />
(z.B. geschälte und geschnittene Ware) gelten die Bestimmungen<br />
der AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speisekartoffeln“.<br />
Risiken durch<br />
Mitarbeiter<br />
mangelnde Ausbildung<br />
mangelnde<br />
Motivation<br />
mangelnde Aufsicht<br />
Dauerausscheider von<br />
z.B. Salmonellen<br />
weitere Bestimmungen<br />
März 2005 Seite 10
AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
2.2.2 Spezielle Prüfanforderungen<br />
1. Grundsätzlich erfolgen die Kontrollen unangemeldet. Es darf zu<br />
keinen Behinderungen bei der Kontrolltätigkeit kommen. Den Kontrollorganen<br />
sind alle Räumlichkeiten und Unterlagen zugänglich zu<br />
machen, die eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der <strong>Richtlinie</strong>n<br />
für das AMA-Gütesiegel ermöglichen.<br />
2. Der <strong>Lizenznehmer</strong> verpflichtet sich, die eigenen Kontrollaufgaben<br />
sorgfältig wahrzunehmen, die am Betrieb tätigen Mitarbeiter ordnungsgemäß<br />
einzuschulen (mittels Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen)<br />
und somit eine richtlinienkonforme Umsetzung der AMA-<br />
Gütesiegelrichtlinie sicherzustellen.<br />
3. Im Rahmen der ausgelagerten Eigenkontrolle beauftragt der <strong>Lizenznehmer</strong><br />
eine Kontrollstelle, die eine Kontrollvereinbarung mit<br />
der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. abgeschlossen haben<br />
muss,<br />
♦ mit der Durchführung einer einmal jährlich stattfindenden Vor-<br />
Ort-Kontrolle u.a. zur Überprüfung der Rohstoffherkunft und der<br />
richtlinienspezifischen Qualitätssicherungsanforderungen.<br />
♦ mit der Durchführung spezieller Produktanalysen, die bei Obst,<br />
Gemüse und Speisekartoffeln vorläufig gemäß Qualitätsklassenbestimmungen<br />
erfolgen.<br />
4. Die AMA-Marketing GesmbH. veranlasst ihrerseits als Lizenzgeber<br />
Überkontrollen in Form von „Inspektions“ und „Audits“ sowie „Produktanalysen“.<br />
Grundlagen der<br />
Kontrolle<br />
Eigenkontrolle<br />
Vor-Ort-Kontrolle und<br />
Produktanalysen<br />
Überkontrollen<br />
März 2005 Seite 11
AMA-Gütesiegel Fachgremium Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
2.2.3 Fachgremien für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
a. Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe<br />
des speziellen Teils der <strong>Richtlinie</strong>, fachspezifische Auslegungen zum<br />
Sanktionskatalog sowie Behandlung von Beschwerden gegen die Verhängung<br />
von Sanktionen.<br />
b. Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens<br />
einmal jährlich im Sitzungssaal der AMA Marketing GesmbH. abzuhalten.<br />
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />
c. Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche zusammen:<br />
1. drei <strong>Lizenznehmer</strong> aus dem Lebensmitteleinzelhandel,<br />
2. drei <strong>Lizenznehmer</strong> aus dem jeweiligen Großhandel, wobei sich ihr<br />
Stimmrecht ausschließlich auf den von Ihnen vertretenen Produktionsbereich<br />
erstreckt,<br />
3. drei Vertreter des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereiches,<br />
die zugleich Teilnehmer am jeweiligen AMA-Produktionsprogramm sein<br />
müssen, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von Ihnen<br />
vertretenen Produktionsbereich erstreckt, sowie dem<br />
4. Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing.<br />
d. Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der<br />
Tagesordnungspunkte obliegt der AMA Marketing. Jeder der nominierten<br />
Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern.<br />
Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen Bereiches zulässig.<br />
Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten<br />
bedienen; diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.<br />
e. Zur Beschlussfassung ist grundsätzlich die Zustimmung der einfachen<br />
Mehrheit sowie zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter lit. c genannten<br />
vier Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden gegen Sanktionen<br />
kommt dem gem. lit c Zr. 4 entsandten Vertreter kein Stimmrecht zu.<br />
f. Der <strong>Lizenznehmer</strong> kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen<br />
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses<br />
Fachgremium wenden, indem er einen begründeten schriftlichen Einspruch<br />
an die AMA Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium zu befassen,<br />
einbringt.<br />
g. Die AMA-Marketing wird die gemäß lit. (c) + (d) nominierten Vertreter<br />
vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium<br />
wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn<br />
1. ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />
2. eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />
3. eine Abänderung des speziellen Teils der <strong>Richtlinie</strong> beantragt wurde.<br />
Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />
Zuständigkeit<br />
Vertreter<br />
Verfahren<br />
Einspruchsfrist<br />
Beschlussfassung<br />
März 2005 Seite 12
AMA-Gütesiegel Fachgremium Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
h. Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber<br />
Recht auf Anhörung aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
i. Ein vom Fachgremium gem. lit g gefasster Beschluss kann vom Vertreter<br />
gem. lit (c) Zr. 4 beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement<br />
der AMA Marketing GesmbH. angefochten werden.<br />
j. Der Beschluss des Fach- bzw. Lenkungsgremiums kann gemäß Punkt 14<br />
des Lizenzvertrages vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.<br />
Keine aufschiebende<br />
Wirkung<br />
Instanzenzug<br />
März 2005 Seite 13
AMA-Gütesiegel Zukünftige Ausrichtungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
2.2.4 Zukünftige strategische Ausrichtungen<br />
1. Im folgenden werden jene allgemeinen Grundsätze angeführt, die einerseits von den Betrieben<br />
bei ihren langfristigen Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen sind und andererseits<br />
handelt es sich um jene Bereiche, die mit den mittel- und langfristigen Anpassungen<br />
des AMA-Gütesiegels an die Erfordernisse des Marktes und den anderen Aktivitäten der AMA-<br />
Marketing in Zusammenhang stehen:<br />
2. Rückverfolgbarkeit, Qualitäts- und Hygienesicherung - prozessorientierte<br />
Produktion mit kettenübergreifenden Qualitätsmanagement-Systemen<br />
sind aktuelle Anforderungen an die Agrar- und Lebensmittelwirtschaft.<br />
So muss das gesamte Herstellungsverfahren<br />
transparent und nachvollziehbar gestaltet werden.<br />
3. Der kontinuierliche Ausbau von Produktions- und Qualitätssicherungsketten<br />
sowie ihre lückenlose Dokumentation ist nur in enger<br />
und dauerhafter Zusammenarbeit von Landwirten, Verarbeitern und<br />
Lebensmittelhandel möglich. Ziel muss die Verzahnung zwischen<br />
Erzeugung und Vermarktung sein.<br />
4. Zukünftig sollen Abänderungen des Anforderungsprofils sowie<br />
Verschärfungen der Anforderungen an 'AMA-Gütesiegel – Obst, Gemüse<br />
und Speisekartoffeln' möglich sein und darauf abzielen, im Sinne<br />
der verstärkten Konsumentenorientierung und eines dynamischen<br />
Verbesserungsprozesses mehr Qualitätssicherheit und -<br />
verbesserungen zu erlangen.<br />
5. Die möglichen Erweiterungen sollen vor allem Verbesserungen in<br />
den Bereichen Nachvollziehbarkeit, Kennzeichnung, Geschmack und<br />
Genuss sowie qualitätserhaltende Maßnahmen nach der Ernte (Ein-<br />
und Auslagerung, Klimagestaltung, Aufbereitung, Transportprozesse,<br />
Lebensmittelhandel) bringen.<br />
Transparenz<br />
Zusammenarbeit<br />
Qualitätsmanagement<br />
Qualitätssteigerung<br />
März 2005 Seite 14
Anhang A<br />
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen
Landwirtschaftliche<br />
Produktionsbestimmungen<br />
der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />
für<br />
Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
(kurz Produktionsbestimmungen)<br />
Version März 05<br />
Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />
A-1200 Wien, Pasettistrasse 64
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1 GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN.............................................................................. 3<br />
2 SPEZIELLE QUALITÄTS- UND PRÜFANFORDERUNGEN................................................... 6<br />
3 EMPFEHLUNGEN UND WEITERGEHENDE INFORMATIONEN....................................... 20<br />
3.1 UMGANG MIT PFLANZENSCHUTZ- UND DÜNGEMITTELN ............................................................................ 20<br />
3.2 LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU ALLGEMEIN...................................................................................... 23<br />
3.3 LEBENSMITTELHYGIENE-VERORDNUNG (LMHV) – ZUSÄTZLICHE INFORMATION..................................... 23<br />
3.4 ZUSÄTZLICHE HYGIENEEMPFEHLUNGEN .................................................................................................... 25<br />
3.5 ABFALLSTOFFE UND UMWELT.................................................................................................................... 25<br />
3.6 SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ..................................................................................... 25<br />
4 ZUKÜNFTIGE STRATEGISCHE AUSRICHTUNG................................................................ 27<br />
ANLAGE 1 .......................................................................................................................................... 28<br />
AUSWAHL BEDEUTENDER BUNDESGESETZE UND VERORDNUNGEN ..................................... 28
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Allgemeine Anforderungen<br />
1 Grundsätzliche Anforderungen<br />
Voraussetzung für das Qualitätsprogramm der Agrarmarkt Austria Marketing<br />
GesmbH (AMA-Marketing) ist, dass alle verpflichtenden Bestimmungen<br />
im Sinne der integrierten Qualitätssicherung auf allen Produktions-<br />
und Vermarktungsstufen eingehalten werden. Darauf baut z.B.<br />
auch das Konzept des AMA-Gütesiegels auf, wobei sich die Anforderungen<br />
an die Landwirtschaft im sogenannten landwirtschaftlichen Produktionsprogramm<br />
(kurz AMA-Produktionsprogramm) wiederfinden. Teilnahmevoraussetzung<br />
am AMA-Produktionsprogramm ist der Abschluss<br />
eines "Erzeugervertrags" zwischen dem Landwirt und der AMA-Marketing<br />
und die Einhaltung der "Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen".<br />
Damit wird von der AMA-Marketing noch nicht von einem Qualitätsprogramm<br />
gesprochen und somit gibt es z.B. für das AMA-Gütesiegel noch<br />
kein Verwendungsrecht. Dazu wären eigene weitergehende Vertragsvereinbarungen<br />
(Lizenzvertrag) und die Einhaltung zusätzlicher spezifischer<br />
<strong>Richtlinie</strong>n erforderlich.<br />
Grundvoraussetzung ist, dass alle die im Rahmen des Produktionsprogramms<br />
vertraglich eingebundenen landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe<br />
alle bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Pflanzenschutz-,<br />
Düngemittelgesetz etc.) einhalten. Erlangt die AMA-Marketing von eventuellen<br />
Abweichungen Kenntnis, dann kann sie Korrekturmaßnahmen<br />
bzw. Sanktionen gemäß Erzeugervertrag verhängen.<br />
Erzeuger, die Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des<br />
Produktionsprogramms produzieren, dürfen nur dann an Vermarktungsbetriebe<br />
mit Zeichennutzungsrecht liefern, wenn<br />
♦ der Erzeuger einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA-Marketing<br />
abgeschlossen hat,<br />
♦ die Produkte den in den Produktionsbestimmungen definierten Qualitätsanforderungen<br />
(z.B. Integrierte Produktion) entsprechen.<br />
♦ die Produkte eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser<br />
„Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen“ aufweisen,<br />
♦ ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument vorliegt.<br />
Das Begleitdokument stellt eine zwingende Voraussetzung für eine<br />
Kennzeichnung mit dem AMA-Gütesiegel durch den Vermarkter dar und<br />
muss folgende Mindestbestandteile aufweisen:<br />
- LFBIS-Nr. des Erzeugers von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
- Obstart, Gemüseart, Speisekartoffelsorte (Bestätigung der Sortenechtheit<br />
und -reinheit)<br />
- Gelieferte Menge (Rohware)<br />
- Hinweis auf AMA-Gütesiegelprogramm: „AMA“<br />
- Lieferdatum<br />
Werden über gesetzliche Bestimmungen und Bestandteile dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
hinaus zusätzliche Kriterien (z.B. Verbot bestimmter Pflanzenschutzmittel)<br />
von bestimmten Abnehmern verlangt und ist der Landwirt<br />
darüber in Kenntnis, so hat bei Einhaltung dieser Bestimmung ein entsprechender<br />
Verweis am Begleitdokument zu erfolgen und ist durch entsprechende<br />
Absicherungsmaßnahmen (z.B. Dokumentation) sicherzustellen.<br />
Abschluss eines<br />
Erzeugervertrages<br />
Einhaltung der<br />
rechtlichen Bestimmungen<br />
Warenübergabe<br />
aus landwirtschaftlicher<br />
Produktion:<br />
Erzeuger<br />
(ohne<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
Vermarkter<br />
(mit<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
März 2005 Seite 3<br />
liefert an
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Allgemeine Anforderungen<br />
Die Unterzeichnung eines Erzeugervertrages ist gebunden an den Abschluss<br />
eines vorgegebenen Kontrollvertrags mit einer von der AMA-<br />
Marketing für diesen Zweck zugelassenen Kontrollstelle. Durch diesen<br />
Kontrollvertrag beauftragt der Landwirt die Kontrollstelle zumindest<br />
einmal jährlich eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) inklusive eine Probenziehung<br />
und Laboranalyse gemäß den Vorgaben der AMA-Marketing<br />
durchzuführen.<br />
Für alle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Produktionsbestimmungen<br />
keinen gültigen Erzeugervertrag abgeschlossen hatten, gilt, dass<br />
die erste Lieferung im Rahmen des Produktionsprogramms grundsätzlich<br />
nur nach einem positiven Erstkontrollergebnis durch eine von der<br />
AMA-Marketing für diesen Zweck zugelassene Kontrollstelle erfolgen<br />
kann. Die Erstkontrolle wird so wie die jährliche Vor-Ort-Kontrolle<br />
durchgeführt und kann als solche für das laufende Kalenderjahr anerkannt<br />
werden. Bei der Erstkontrolle müssen vollständige Aufzeichnungen<br />
mindestens 3 Monate rückwirkend vorhanden sein. Zusätzliche Voraussetzung<br />
für eine Teilnahme am AMA-Produktionsprogramm bildet der<br />
Betriebserhebungsbogen der AMA-Marketing, der vom Landwirt vorab<br />
auszufüllen und zu unterfertigen ist.<br />
Der Bewirtschafter hat als Vertragspartner zu gewährleisten, dass er die<br />
eigenen Kontrollaufgaben sorgfältig wahrnimmt, die am Betrieb tätigen<br />
Personen ordnungsgemäß einschult (mittels Aufzeichnungen glaubhaft<br />
nachzuweisen) und somit eine richtlinienkonforme Umsetzung der Produktionsbestimmungen<br />
sicherstellt.<br />
Im Falle eines anerkannten Qualitätsprogramms können einzelne Kriterien<br />
dieser Produktionsbestimmungen abweichen, wenn andere von der<br />
AMA-Marketing im Vorhinein genehmigte Maßnahmen gewährleisten,<br />
dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen Produktionsbestimmungen<br />
dargelegten Anforderungen entspricht und damit den Qualitätsansprüchen<br />
der Kunden gerecht wird.<br />
Der Erzeugerbetrieb hat nach dem Prinzip 'gläserner Pflanzenbau' jedem<br />
im Rahmen des "Produktionsprogramms der AMA-Marketing" zugelassenen<br />
und tätigen Kontrollorganen die Möglichkeit zu geben, alle Bereiche<br />
der Produktion einzusehen, wobei die Kontrollen vor allem auf die Einhaltung<br />
der "landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen" im Bereich<br />
der im "Erzeugervertrag" angeführten Sparte abzielen.<br />
Die in den "Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen" festgehaltenen<br />
Kontrollmethoden geben Aufschluss über die herkömmliche Vorgehensweise.<br />
Es können allerdings davon abweichende Kontrollmethoden<br />
4 zur Anwendung kommen, wenn dies zum Nachweis von Abweichungen<br />
gegenüber den in den Produktionsbestimmungen festgehaltenen<br />
Kriterien erforderlich erscheint.<br />
4 Kontrollmethoden müssen amtlich anerkannt sein.<br />
Beauftragung<br />
einer Kontrollstelle<br />
durch den Landwirt<br />
Erstkontrolle<br />
Verantwortung<br />
Anerkannte Qualitätsprogramme<br />
Kontrollbereich<br />
Kontrollmethoden<br />
März 2005 Seite 4
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Allgemeine Anforderungen<br />
Den Grundsatz des "kontinuierlichen Verbesserungsprozesses" versucht<br />
die AMA-Marketing auch bei den "landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen"<br />
zu verfolgen und sie verpflichtet sich Änderungen der Produktionsbestimmungen,<br />
nur nach Beschlussfassung im Fachgremium für<br />
Obst, Gemüse und Speisekartoffeln, vorzunehmen. Im Fall einer Änderung<br />
dieser Produktionsbestimmung werden dem Landwirt die neuen<br />
Produktionsbestimmungen nach Genehmigung umgehend zugesandt.<br />
Die Information über die landwirtschaftlichen Fachmedien bzw. über<br />
das Internet werden von der AMA-Marketing als selbstverständlich angesehen<br />
und durchgeführt.<br />
Änderungen der<br />
Produktionsbestimmungen<br />
März 2005 Seite 5
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
2 Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen<br />
Es gelten als Mindestanforderung die <strong>Richtlinie</strong>n zur Integrierten<br />
Produktion im Rahmen des Förderungsprogramms des Bundesministeriums<br />
für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft<br />
(BMLFUW) „ÖPUL“ in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Darauf aufbauend bzw. bezugnehmend gelten folgende Regelungen<br />
für die landwirtschaftliche Erzeugung von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln:<br />
1. Teil: LANDWIRTSCHAFT<br />
ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />
Standorte<br />
� Zur Kennzeichnung der Felder und Glashäuser<br />
muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein<br />
System vorhanden sein (z.B. Nummerierung).<br />
� Wenn neue Standorte ohne entsprechend detaillierte<br />
Aufzeichnungen erstmals für den<br />
Anbau genutzt werden sollen, muss eine Risikoanalyse<br />
durchgeführt werden. Dabei ist die<br />
frühere Nutzung und mögliche Einflüsse des<br />
Anbaus auf nahegelegene Felder und anderen<br />
Flächen zu berücksichtigen.<br />
� Bodentyp, Erosion, Grundwasserqualität, Höhe<br />
des Grundwasserspiegels, frühere Nutzung<br />
des Landes, Schädlinge, Einfluss auf und von<br />
angrenzenden Flächen müssen auf dem Aufzeichnungsblatt<br />
ausgewertet werden.<br />
Auslagerung eines Arbeitsschrittes<br />
� Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.B. Ausbringung<br />
von Pflanzenschutzmitteln), die in<br />
den Anforderungsbereich dieser Produktionsbestimmungen<br />
fallen, dann ist der für diese<br />
Arbeit beauftragte über die Anforderungen zu<br />
informieren und der Landwirt hat auf die<br />
Einhaltung der Produktionsbestimmungen der<br />
durchgeführten Arbeiten zu achten.<br />
Substrate – geschützter Anbau<br />
� Wenn die Substrate auf chemischen Wege für<br />
eine Wiederverwendung sterilisiert werden,<br />
müssen genaue Aufzeichnungen über Ort der<br />
Behandlung, Datum, Art der eingesetzten<br />
Chemikalie, Methode der Sterilisation und die<br />
durchführende Person gemacht werden.<br />
Grundlage der<br />
<strong>Richtlinie</strong>n<br />
Nachweis<br />
� Mehrfachanträge, Katasterauszüge<br />
weitere Prüfinhalte<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Aufzeichnungsblatt „Risikoanalyse für neue<br />
Standorte“<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
März 2005 Seite 6
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
Pflanzgut<br />
� Pflanzgut-Begleitdokumente (z.B. Lieferscheine)<br />
sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.<br />
� Bei zugekauftem Pflanzgut muss dokumentiert<br />
werden, dass es hinsichtlich seiner Gesundheit<br />
amtlich untersucht wurde.<br />
� Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener<br />
Vermehrung ständig überprüft und aufgezeichnet<br />
werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand<br />
müssen Korrekturmaßnahmen<br />
eingeleitet und dokumentiert werden. Es ist<br />
zusätzlich die Saatgutbehandlung zu dokumentieren<br />
(z.B. bei Selbstbeizung).<br />
Organischer Dünger<br />
� Organische Dünger müssen korrekt gelagert<br />
werden (Vorgaben des Aktionsprogrammes<br />
Nitratschutz müssen befolgt werden).<br />
� Für zugekaufte Komposte muss ein Untersuchungszeugnis<br />
vorliegen.<br />
Düngung/Aufzeichnungen<br />
� Alle Düngungsmaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung)<br />
müssen in der Schlagkartei verzeichnet<br />
werden. In den Aufzeichnungen müssen<br />
neben Ort, Ausbringungsdatum, Art und<br />
Menge des Düngers auch Ausbringungsmethoden<br />
und ausbringende Person (sofern nicht<br />
Betriebsleiter) aufgeführt werden.<br />
� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb<br />
gelagerten Mineraldünger geführt werden, welche<br />
im Falle von Veränderungen alle 3 Monate<br />
zu aktualisieren ist.<br />
Düngerlagerung<br />
� Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet<br />
und getrennt von anderen Materialien<br />
(Pflanzenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukten)<br />
gelagert werden.<br />
� Die Gefahr einer Gewässerbelastung durch<br />
nicht sachgemäße Lagerung muss ausgeschlossen<br />
werden.<br />
� Evtl. Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen.<br />
Düngerausbringung<br />
� Die Geräte zur Ausbringung müssen eine<br />
sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung<br />
gewährleisten.<br />
Bewässerungswasser<br />
� Unbehandeltes Abwasser darf nicht zur Bewässerung<br />
eingesetzt werden.<br />
Nachweis, Aufzeichnungsblatt<br />
� Saatgutanhänger bzw. Lieferschein/Rechnung<br />
� Pflanzenpass (EU) bzw. Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses<br />
(Drittländer)<br />
� Kontrolle der Aufzeichnungen hinsichtlich<br />
Gesundheitszustand und Mangelsymptome<br />
sowie dazugehörige Korrekturmaßnahmen.<br />
Aufzeichnungsblatt „Kontrollsystem Privat-<br />
und Eigenvermehrung“<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnung der Wirtschaftsdüngerausbringung<br />
(Zeitpunkt etc.)<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Überprüfung der Schlagkartei und Bestandesliste.<br />
� Aufzeichnungsblatt „Bestandesliste Düngemittel“<br />
Besichtigung<br />
� Überprüfung, ob die formalen und baulichen<br />
Voraussetzungen vorhanden sind.<br />
Besichtigung, Nachweis<br />
� Wartungsunterlagen (Datum und Art der Wartung),<br />
Rechnungen für Ersatzteile<br />
März 2005 Seite 7
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen<br />
� Am landwirtschaftlichen Betrieb muss die<br />
aktuelle IP-Mittelliste der erlaubten Pflanzenschutzmittel<br />
aufliegen.<br />
� Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in<br />
der Schlagkartei verzeichnet werden. In den<br />
Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum,<br />
Art und Menge des Pflanzenschutzmittels<br />
auch Art und Sorte des behandelten<br />
Erzeugnisses, die Ausbringungsmethode,<br />
ausbringende Person (sofern nicht Betriebsleiter),<br />
Name der für die<br />
Pflanzenschutzempfehlung technisch verantwortlichen<br />
Person und einzuhaltende Wartezeiten<br />
aufgeführt werden<br />
� Die korrekte Berechnung und das richtige<br />
Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist laut<br />
Gebrauchsanleitung bzw. laut Merkblatt „Maschinen<br />
– Düngerstreuer, Feldspritze“ durchzuführen,<br />
wobei spezielle Anforderungen der<br />
IP-Mittelliste berücksichtigt werden müssen.<br />
� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb<br />
gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt werden,<br />
welche im Falle von Veränderungen alle<br />
3 Monate zu aktualisieren ist<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Überprüfung der Schlagkartei und Bestandesliste.<br />
� Aufzeichnungsblatt „Bestandesliste Pflanzenschutzmittel“<br />
März 2005 Seite 8
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
Lagerung chemischer Pflanzenschutzmittel<br />
� Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur in<br />
Originalverpackung aufbewahren. Nie umfüllen,<br />
sonst besteht Verwechslungs- und Vergiftungsgefahr.<br />
� Alle Pflanzenschutzmittel müssen unter Verschluss<br />
gehalten werden, am besten in einem<br />
abschließbaren Raum oder Schrank (Giftschrank).<br />
Beide müssen mit einem Warnhinweis<br />
versehen werden.<br />
� Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen<br />
müssen Pflanzenschutzmittel<br />
frostfrei, feuerfest, kühl, trocken, gut durchlüftet<br />
und beleuchtet, und getrennt von anderen<br />
Materialien (Schutzkleidung, Nahrungs- oder<br />
Futtermittel) gelagert werden.<br />
� Bei der Lagerung in Regalen müssen Pflanzenschutzmittel<br />
in fester Form (Pulver) und<br />
flüssiger getrennt gelagert werden, so dass eine<br />
gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen<br />
wird (in Regalen nebeneinander oder die in<br />
fester Form oberhalb der flüssigen).<br />
� Der Aufbewahrungsort von Pflanzenschutzmittel<br />
muss auch bei versehentlichen Verschütten<br />
noch sicher sein (der Boden des<br />
Schrankes oder des Raumes muss als flüssigkeitsdichte<br />
Wanne gestaltet sein). Im Falle eines<br />
versehentlichen Verschüttens muss es einen<br />
gekennzeichneten Behälter mit aufsaugenden<br />
Material, Besen und Kehrschaufel für<br />
den Notfall geben.<br />
� In jedem Aufbewahrungsort müssen ein Notfallplan,<br />
eine Liste von entsprechenden Telefonnummern<br />
(Hausarzt, Spital etc.) und ein<br />
Hinweis auf das nächste Telefon vorhanden<br />
sein.<br />
Besichtigung<br />
� Überprüfung der gelagerten Pflanzenschutzmittel.<br />
� Überprüfung, ob die formalen und baulichen<br />
Voraussetzungen vorhanden sind.<br />
Besichtigung<br />
März 2005 Seite 9
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
Anrüsten, Schutzausrüstung<br />
� Beim Umgang mit unverdünnten chemischen<br />
Mitteln müssen eine Schutzbrille, entsprechende<br />
Kleidung (dicht gegen feste und flüssige<br />
Partikel), Schutzhandschuhe und ein<br />
Staubmaske getragen werden.<br />
� Die Schutzkleidung muss nach dem Gebrauch<br />
regelmäßig gereinigt werden.<br />
� Unabhängig von der Einstufung eines chemischen<br />
Pflanzenschutzmittels muss mit Rücksicht<br />
auf die eigene Gesundheit bei der Ausbringung<br />
stets ein geeigneter Atemschutz (Kabinentraktor<br />
auch ausreichend) getragen werden.<br />
� Der Gebrauchsanleitung des chemischen<br />
Pflanzenschutzmittels ist die erforderliche<br />
Schutzausrüstung und Messeinrichtung (gekennzeichnete<br />
Messbecher, Schaufel etc.) zu<br />
entnehmen und dementsprechend einzuhalten.<br />
� Messeinrichtungen (gekennzeichnete Messbecher,<br />
Schaufel etc.) müssen jährlich überprüft<br />
werden. Dies betrifft den Zustand von Behältern<br />
und die Kalibrierung der Waagen.<br />
Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />
� Um die Funktionssicherheit zu gewährleisten,<br />
müssen die Geräte zur Ausbringung der<br />
Pflanzenschutzmittel eine gültige Prüfplakette<br />
einer dafür autorisierten Prüfeinrichtung<br />
aufweisen. Die letzte Überprüfung darf maximal<br />
drei Jahre zurück liegen.<br />
� Zusätzlich ist es einmal jährlich notwendig,<br />
Wartungsarbeiten und das Auslitern der Feldspritze<br />
zu dokumentieren.<br />
Entsorgung chemischer Pflanzenschutzmittel<br />
� Pflanzenschutzmittelbehälter sind vollständig<br />
zu leeren. Anschließend gründlich spülen (integriertes<br />
Drucksystem auf der Feldspritze oder<br />
dreimal mit Wasser) und die Spülflüssigkeit<br />
der Spritzflüssigkeit zuführen.<br />
� Die dabei auftretenden Restmengen sowie das<br />
Wasser aus der Spülung des Vorratsbehälters<br />
sind stark verdünnt auf behandelte Flächen<br />
auszubringen.<br />
� Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen<br />
nicht wieder verwendet und müssen bis zur<br />
Entsorgung überdacht und sicher gelagert<br />
werden.<br />
Besichtigung<br />
� Überprüfung des Vorhandenseins der (benutzten)<br />
Schutzausrüstung.<br />
Nachweis gemäß ÖPUL 2000<br />
� Gültige Prüfplakette, die alle drei Jahre erneuert<br />
werden muss.<br />
Aufzeichnungsblatt „Geräte zur Ausbringung<br />
von Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel“<br />
Besichtigung<br />
� Lagerstätte für leere Behälter muss entsprechen<br />
(sicherer, dauerhaft gekennzeichnet Ort).<br />
März 2005 Seite 10
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
� Restmengen (alte unbenutzte Pflanzenschutzmittel)<br />
müssen als Sondermüll abgegeben<br />
oder wieder an die Verkaufsstelle zurückgegeben<br />
werden. Leere gereinigte Behälter<br />
sind über ein Wertstoffsammelsystem zu entsorgen.<br />
Rückstandsuntersuchung<br />
� Zur Überprüfung der im Rahmen der Integrierten<br />
Produktion (gemäß ÖPUL) zugelassenen<br />
Pflanzenschutzmittel laut dazugehöriger<br />
Mittelliste i.d.g.F. und zugelassener Keimhemmungsmittel<br />
bei Speisekartoffeln sowie<br />
zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit der Produkte<br />
erfolgt ein Rückstandsmonitoring auf<br />
Basis einer Risikoanalyse. Die Probennahme<br />
kann einerseits am landwirtschaftlichen Betrieb<br />
und andererseits beim anschließenden<br />
Großhandel erfolgen, wobei sie dann dem<br />
landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbar sein<br />
muss.<br />
Rückstandshöchstmengen<br />
� Der Produzent besitzt eine Liste aus der die<br />
aktuell gültigen Rückstandshöchstmengen im<br />
Land, in denen das Produkt verkauft werden<br />
soll, hervorgehen<br />
Anmerkung: Für Österreich gilt die Verordnung<br />
BGBl. 441/2002 „Höchstwerte von Rückständen<br />
von Schädlingsbekämpfungsmitteln in<br />
oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen<br />
Ursprungs“, kurz Schädlingsbekämpfungsmittel<br />
Höchstwerte Verordnung.<br />
Sie finden die Verordnung im Internet unter<br />
http://www.ris.bka.gv.at/bgbl-pdf/ (dort tragen<br />
Sie bei der Suchfunktion "Kurztitel" die Abkürzung<br />
"SchähöV" ein und erhalten den Link zum<br />
Runterladen).<br />
� Aufzeichnungsblatt „Entsorgung leerer Pflanzenschutzmittelbehälter“<br />
Probenziehung<br />
� Ziehung von Boden-, Blatt- und/oder Frucht-<br />
bzw. Knollen-Proben zur Rückstandsuntersuchung<br />
der Proben in einem nach EN 45001<br />
(ISO 17025) akkreditierten Labor.<br />
März 2005 Seite 11
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz<br />
� Alle Angestellten am Betrieb, die mit der Ausbringung<br />
von chemischen Pflanzenschutzmitteln<br />
betraut sind sowie mit anderen gefährlichen<br />
Stoffen oder Maschinen umgehen müssen<br />
eine entsprechende Sicherheitsunterweisung<br />
erhalten.<br />
� Auf dem Betrieb müssen für alle Mitarbeiter<br />
verständliche, aktuell geführte Unfall- und<br />
Notfallpläne (Erste Hilfe-Maßnahmen, wichtige<br />
Rufnummern bei einem Unfall, Maßnahmen<br />
zur Brandbekämpfung etc.) vorhanden<br />
sein. Darüber hinaus muss ein Erste-<br />
Hilfe-Kasten (Standard: KFZ-Verbandskasten<br />
nach ÖNORM V 5101) am Arbeitsplatz vorhanden<br />
sein. Im Bereich des Pflanzenschutzmittellagers<br />
bzw. am Anrüstplatz muss in der<br />
Nähe (max. 10 Meter entfernt) ein Erste-Hilfe-<br />
Kasten und die Möglichkeit zum Auswaschen<br />
der Augen (Augenspülflasche oder Wasserhahn<br />
mit fließenden Wasser) vorhanden sein.<br />
� Auf dem Betrieb muss es einen Verantwortlichen<br />
für die Angelegenheiten bezüglich Gesundheit,<br />
Sicherheit und Wohlbefinden der<br />
Arbeitnehmer (laut der bestehenden Gesetzgebung)<br />
geben.<br />
� Die Unterkünfte für die Mitarbeiter am Betrieb<br />
müssen bewohnbar sein (Dach, Fenster,<br />
Türen etc. intakt) und über fließendes Wasser,<br />
Toiletten, Abflüsse und Elektrizität verfügen.<br />
� Es sind Nachweise vorhanden, die belegen,<br />
dass Betriebsbesucher und Dienstleister über<br />
Sicherheitsvorkehrungen und –anforderungen<br />
in Kenntnis gesetzt werden. Die Verhaltensregeln<br />
für Betriebsbesucher sind an einem gut<br />
sichtbaren Ort angebracht, wo sie von allen<br />
Besuchern und Dienstleistern gelesen werden<br />
können.<br />
Selbsteinschätzung AMA-<br />
Produktionsprogramm<br />
� Jeder Erzeuger muss einmal jährlich eine<br />
Selbsteinschätzung des Betriebes durchführen.<br />
Dabei sind sämtliche Kriterien in einer<br />
zur Verfügung gestellten Checkliste zu prüfen<br />
und zu bewerten sowie eventuelle Korrekturmaßnahmen<br />
selbstständig durchzuführen. Bei<br />
selbsterkannten Abweichungen bzw. bei<br />
Nichterfüllung eines Hauptkriteriums (in dem<br />
Formular ersichtlich als HK) soll im Interesse<br />
des Erzeugers dies selbständig an die AMA-<br />
Marketing und die entsprechenden Abnehmer<br />
gemeldet werden. Diese Selbstmeldung wird<br />
bei einer Sanktionierung des Betriebes mildernd<br />
berücksichtigt.<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt „Bestätigung Grundunterweisungen<br />
(z.B. Hygiene bzw. Sicherheitsunterweisung<br />
Pflanzenschutz)“<br />
Besichtigung<br />
Nachweis<br />
� Dokumentation der Verantwortlichkeit<br />
Nachweis<br />
� Formular „Selbsteinschätzung AMA-<br />
Produktionsprogramm“<br />
März 2005 Seite 12
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
Produktanforderungen<br />
� Mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes<br />
Obst, Gemüse und Speisekartoffeln müssen<br />
grundsätzlich dem Österreichischen Qualitätsklassen-Gesetz<br />
und den Verordnungen<br />
über Qualitätsklassen für Obst, Gemüse und<br />
Speisekartoffeln in der jeweils geltenden Fassung<br />
entsprechen. Für die Vermarktung von<br />
Obst, Gemüse und Speisekartoffeln mit dem<br />
AMA-Gütesiegel können nur Erzeugnisse, die<br />
zumindest der Klasse I entsprechen, herangezogen<br />
werden.<br />
� Bei der Warenübernahme muss es für die Abnehmer<br />
möglich sein eventuelle Korrekturen<br />
schriftlich festzuhalten. Dazu muss es ein sogenanntes<br />
Verbesserungs- und Korrekturblatt<br />
geben. Dieses muss sicherstellen, dass alle<br />
Verbesserungen und Korrekturen angemessen<br />
aufgenommen und bearbeitet werden sowie<br />
gesetzte Maßnahmen ersichtlich sind.<br />
Besichtigung<br />
� Die Kontrolle beginnt bei den selbstvermarktenden<br />
Landwirten mit Verwendungsrecht für<br />
das AMA-Gütesiegel (=<strong>Lizenznehmer</strong>)<br />
März 2005 Seite 13
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
2. Teil: ERNTE UND TRANSPORT<br />
ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />
Grundlagen Hygiene<br />
(Informationen zur Umsetzung im Merkblatt<br />
„Hygieneplan“)<br />
� Alle Angestellten, die mit frischen Erzeugnissen<br />
umgehen müssen eine Grundunterweisung<br />
in Hygiene erhalten und die erlernten<br />
Hygieneanforderungen in die Praxis umsetzen.<br />
� Es muss gewährleistet sein, dass alle Angestellten<br />
Zugang zu sauberen Toiletten und<br />
Waschanlagen haben (im Umkreis von 500<br />
Metern ihrer Arbeitsstätte).<br />
Hygiene - Ernte<br />
� Der Betriebsleiter hat eine Risikoanalyse in<br />
bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Erntetätigkeit<br />
und innerbetrieblichen Transportprozesse<br />
durchzuführen, welche jährlich auf<br />
den aktuellsten Stand gebracht werden muss.<br />
� Auf diese Hygienerisikoanalyse aufbauend ist<br />
eine dokumentierte Verfahrensanweisung für<br />
den Betrieb zu erstellen, wobei folgende Inhalte<br />
berücksichtigt werden müssen:<br />
� a) Reinigung (Reinigungs- und Desinfektionsplan)<br />
und Wartung von wiederverwendbaren<br />
Erntebehältern, manuellen Erntegeräten<br />
(Scheren, Messer etc.) und Erntemaschinen.<br />
Z.B., wie auch in den Mindestanforderungen<br />
der EG-Vermarktungsnormen gefordert, müssen<br />
wiederverwendbare Kunststoffkisten und<br />
Verpackungsmaterialien neuwertig und sauber<br />
sein.<br />
� b) Geschütze Lagerung von Verpackungsmaterialien,<br />
so dass eine Kontaminierung durch<br />
Nagetiere, Schädlinge etc. sowie physikalische<br />
und chemische Gefahren vermieden werden.<br />
� c) Pack – und Lagerhallen müssen sauber<br />
gehalten werden und einen ausreichenden<br />
Schutz vor Schädlingen bieten.<br />
� d) Wird das Verpacken auf dem Feld durchgeführt,<br />
dürfen abgepackte Produkte über<br />
Nacht nicht am Feld lagern, sondern nur in<br />
dafür vorgesehenen Lagerhallen.<br />
� e) Sämtliche Transportbehelfe (Anhänger etc.)<br />
die bei Erntearbeiten zum Einsatz kommen,<br />
müssen gewartet und gereinigt (nach Bedarf)<br />
verwendet werden.<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt „Bestätigung Grundunterweisungen<br />
(z.B. Hygiene bzw. Sicherheitsunterweisung<br />
Pflanzenschutz)“<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt „Ernte- Hygienerisikoanalyse“<br />
März 2005 Seite 14
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />
3. Teil: PRODUKTBEHANDLUNG<br />
Die nachfolgenden Punkte betreffen die landwirtschaftlichen Betriebe, welche im Anschluss<br />
an die Ernte die Erzeugnisse weiter bearbeiten (Nacherntebehandlung, Sortieren, Waschen,<br />
Abpacken, Lagern etc.).<br />
ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />
Hygiene – Produktbehandlung<br />
� Der Betriebsleiter hat eine Risikoanalyse in<br />
bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Produktbehandlung<br />
durchzuführen, welche jährlich<br />
auf den aktuellsten Stand gebracht werden<br />
muss.<br />
� Auf diese Hygienerisikoanalyse aufbauend ist<br />
eine dokumentierte Verfahrensanweisung für<br />
den Betrieb zu erstellen.<br />
� Einrichtungen (Fußböden, Wände etc.) und<br />
Ausstattungen (Maschinen, Paletten etc.) welche<br />
in den Bereich Produktbehandlung fallen,<br />
müssen gesäubert und Instandgehalten werden,<br />
um Verunreinigungen der Erzeugnisse zu<br />
vermeiden.<br />
� Reinigungs- und Schmiermittel, welche mit<br />
den Erzeugnissen in Kontakt kommen, müssen<br />
für den Gebrauch in der Lebensmittelindustrie<br />
geeignet sein.<br />
� In den Bereichen der Produktbehandlung<br />
sind bruchsichere Lampen oder Lampen mit<br />
einem schützenden Aufsatz zu verwenden.<br />
� Der Zugang von Haustieren ist in diesem<br />
Bereich verboten.<br />
Waschwasser für Ernteprodukte<br />
� Für die Reinigung der Erzeugnisse darf nur<br />
Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung<br />
bzw. Wasser mit unbedenklichem bakteriologischen<br />
Befund benutzt werden.<br />
Nacherntebehandlung<br />
� Die Keimhemmung ist bei Speisekartoffeln<br />
erlaubt, wenn alle Pflanzenschutzmaßnahmen<br />
dokumentiert sind. In den Aufzeichnungen<br />
müssen Ort, Charge, Kulturart, Ausbringungsdatum,<br />
Grund der Ausbringung (z.B.<br />
Keimhemmung), Handelsname, Art und Menge<br />
des Behandlungsmittels, Ausbringungstechnik<br />
und Name des ausbringenden Mitarbeiters<br />
(sofern nicht Betriebsleiter) aufgeführt<br />
werden.<br />
Betriebsfremde Personen<br />
� Alle Besucher müssen über die relevanten<br />
Hygieneanforderungen am Betrieb informiert<br />
werden (z.B. durch Aushang)<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt „Produktbehandlung -<br />
Hygienerisikoanalyse“<br />
Nachweis<br />
� Bei Eigenversorgung jährliche Untersuchung<br />
des Wassers auf bakteriologische Unbedenklichkeit.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Aufzeichnungsblatt „Nacherntebehandlung“<br />
�<br />
März 2005 Seite 15
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />
Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />
Der Grundstein für qualitativ hochwertige Speisekartoffeln wird beim Landwirt gelegt. Er<br />
kann u.a. durch geeignete Sortenwahl, Düngung und schonende Behandlung bei der Ernte<br />
großen Einfluss auf die Qualität nehmen. Für die Produktion von Speisekartoffeln für das<br />
AMA-Gütesiegel sind deshalb qualitätsverbessernde Maßnahmen notwendig. Mit besonderer<br />
Sorgfalt ist dabei die N-Düngung zu bemessen, da von ihr unmittelbare Qualitätsbeeinflussungen<br />
ausgehen. Als Ergänzung zu der geltenden <strong>Richtlinie</strong> zur Integrierten Produktion<br />
(ÖPUL 2000) müssen dafür folgende Kriterien eingehalten werden:<br />
ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />
Allgemein<br />
� Es müssen sämtliche Speise- und Speisefrühkartoffelflächen<br />
des Betriebes gemäß den<br />
landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen<br />
bewirtschaftet werden.<br />
Standorte<br />
� Das ganzjährige Offenhalten des Bodens ist<br />
verboten.<br />
Fruchtfolge (Ausnahme Frühkartoffeln)<br />
� Es ist eine mindestens 4-jährige Fruchtfolge<br />
einzuhalten.<br />
� Eine 3-jährige Fruchtfolge ist nur in Verbindung<br />
mit dem Anbau einer nematodenresistenten<br />
Sorte (mindestens gegen Pathotyp<br />
Ro 1) oder bei Verwendung von 100% nematodenuntersuchtem<br />
Pflanzgut möglich. Engere<br />
Fruchtfolgen sind auch mit ausgleichenden<br />
Maßnahmen nicht zugelassen.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Fruchtfolgeschema<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Eintragungen zur Fruchtfolge<br />
N-Düngung – nach Leguminosenanbau Aufzeichnungen<br />
� Nach einem ein- oder mehrjährigen Anbau<br />
von Leguminosen (auch als Gemenge), müssen<br />
zur Bemessung der N-Düngung die<br />
„<strong>Richtlinie</strong>n zur sachgerechten Düngung“, 5.<br />
Auflage berücksichtigt werden. In der Tabelle<br />
34 „Bewertung der Ernterückstände und Vorfruchtwirkung“<br />
sind für die verschiedenen<br />
Anbauformen von Leguminosen die Stickstoffmengen<br />
angegeben. Der Mittelwert davon<br />
ist bei der Berechnung der Stickstoffdüngung<br />
zu berücksichtigen.<br />
� Schlagkartei<br />
� Bei 3-jährigen Fruchtfolgen ist eine Überprüfung<br />
der angebauten Sorte notwendig.<br />
März 2005 Seite 16
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />
N-Düngung - Aufwandmenge<br />
� Werden mehr als 100 kg mineralischer Stickstoff<br />
pro ha ausgebracht, muss eine Bestimmung<br />
des pflanzenverfügbaren Stickstoff im<br />
Boden (N min-Methode nach Anleitung eines<br />
anerkannten Prüflabors oder eine gleichwertige<br />
Methode) zur Düngung vorliegen, die die<br />
Überschreitung rechtfertigt, wobei die maximale<br />
N-Gabe von 130 kg N/ha laut der <strong>Richtlinie</strong><br />
IP Erdäpfel einzuhalten ist.<br />
N-Düngung - Verteilung<br />
� Werden mehr als 100 kg mineralischer Stickstoff<br />
pro ha ausgebracht, muss die N-Düngung<br />
auf zwei Gaben verteilt werden.<br />
� Nach dem Stadium „Knollenansatz“ (kurz vor<br />
dem Schließen der Stauden in den Reihen) –<br />
DC 40 – darf keine N-Gabe mehr erfolgen.<br />
N-Düngung - Stallmist<br />
� Aufgrund der unkalkulierbaren Stickstoffnachlieferung<br />
und Wirkung des Stallmistes ist eine<br />
Ausbringung nicht direkt zum Anbau zulässig.<br />
Stallmist darf nur im Herbst mit einer maximalen<br />
Menge von 300 dt/ha ausgebracht werden.<br />
Zu Berücksichtigen ist dabei die Einhaltung<br />
der Guten Landwirtschaftlichen Praxis<br />
(kein Ausbringen auf wassergesättigte, überschwemmte,<br />
von einer geschlossenen Schneedecke<br />
überzogene Böden und gefrorene Böden<br />
mit einer Hangneigung > 20%).<br />
Beregnung<br />
� Die zu einem Termin vorgenommene Bewässerungsmaßnahme<br />
darf 35 mm nicht überschreiten.<br />
Die nächste Beregnung darf frühestens<br />
7 Tage später durchgeführt werden.<br />
� Alle Bewässerungsmaßnahmen müssen in der<br />
Schlagkartei verzeichnet werden.<br />
Aufzeichnungen und Nachweis<br />
� Überprüfung der Aufzeichnungen zur Stickstoffdüngung.<br />
� evtl. N min-Bodenuntersuchungsergebnis für die<br />
höhere N-Düngung.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Überprüfung, ob die Bewässerungsmaßnahme<br />
in die Schlagkartei eingetragen wurden.<br />
März 2005 Seite 17
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />
Neben der IP <strong>Richtlinie</strong> sowie den dazu beschriebenen Präzisierungen gelten folgende qualitätsverbessernde<br />
Maßnahmen für die Erzeugung von Speisekartoffeln:<br />
ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />
Sorten<br />
� Die angebaute Sorte muss in der österreichischen<br />
Sortenliste i.d.g.F. angeführt sein. Sorten,<br />
welche nicht in der österreichischen Sortenliste<br />
angeführt sind, müssen zumindest in<br />
einem anderen Mitgliedsland der EU zugelassen<br />
sein.<br />
� Die Sorte ist mit dem AMA-Gütesiegel Abnehmer<br />
für die jeweilige Saison abzustimmen.<br />
Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />
Verwendungszweck (Kochtyp), Eignung<br />
(Speisekartoffel), Reifezeit (früh, mittel, spät),<br />
Beschädigungsempfindlichkeit, Lagereigenschaften<br />
(bei späten), Nematodenresistenz<br />
Pflanzgut<br />
� Es muss sortenreines Pflanzgut verwendet<br />
werden.<br />
� Es muss zumindest 250 kg zertifiziertes<br />
Pflanzgut/10 t Liefermenge eingesetzt werden.<br />
� Nach der Ernte muss eine sortenreine Lagerung<br />
in den Kisten gewährleistet sein.<br />
Rückverfolgbarkeit/Kennzeichnung der Kisten<br />
� Die für das AMA-Gütesiegel produzierten<br />
Speisekartoffeln sind getrennt von der übrigen<br />
Ware (z.B. Pflanz- und/oder Stärkeerdäpfel)<br />
und richtig gekennzeichnet (siehe nächsten<br />
Pkt.; Rückverfolgbarkeit) zu lagern.<br />
� Um eine nachweisliche Rückverfolgbarkeit<br />
zu gewährleisten, müssen alle Kisten mit einem<br />
Kistenzettel bei der Ernte direkt am Feld<br />
gekennzeichnet werden. Bei einer direkten<br />
Lieferung der Kisten vom Feld zum Großhändler<br />
ist ein Begleitdokument ausreichend.<br />
Nach der Anlieferung sind diese Kisten sofort<br />
nach der Warenübergabe im Großhandel zu<br />
kennzeichnen.<br />
� Kistenzettel und/oder Begleitdokument sind<br />
mit folgenden Inhalten zu kennzeichnen:<br />
Name und Betriebsnummer des Erzeugers,<br />
Schlagnummer und/oder –name, Sorte und<br />
Kochtyp, Erntedatum, evtl. Keimhemmungsdatum<br />
und AMA-Gütesiegel Abnehmer.<br />
Probennahme<br />
� Saatgutanhänger bzw. Lieferschein<br />
� Besteht der Verdacht, dass die angegebene<br />
Sorte nicht mit der in den Kisten übereinstimmt,<br />
wird eine Probe für eine Sortenechtheitsuntersuchung<br />
gezogen und im Labor<br />
analysiert.<br />
Probennahme<br />
� Besteht der Verdacht, dass eine Sortenvermischung<br />
vorliegt, wird eine Probe für eine Sortenreinheitsuntersuchung<br />
gezogen und im<br />
Labor analysiert.<br />
Besichtigung<br />
� Besichtigung, ob die Beschriftung der Kisten<br />
richtig vorgenommen und nicht manipuliert<br />
wurde.<br />
März 2005 Seite 18
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />
� Es wird nachdrücklich empfohlen den Kistenzettel<br />
im Format A6 zu verwenden und diesen<br />
auf der breiteren Seitenfläche der Kiste oben<br />
links anzubringen.<br />
� Auf dem weiteren Weg zum Großhandel darf<br />
keine Umkennzeichnung dieser Kisten vorgenommen<br />
werden. Bis zur Übergabe an den<br />
Großhändler ist diese Verantwortung vom<br />
Landwirt zu übernehmen.<br />
Keimhemmung<br />
� Um überflüssige Applikationen zu vermeiden,<br />
ist bei Anwendung von chemischen Keimhemmungsmitteln<br />
am landwirtschaftlichen<br />
Betrieb, die Maßnahme vor der Lieferung an<br />
den Großhändler auf dem Kistenzettel zu<br />
vermerken, so dass dieser über eine schon getätigte<br />
Maßnahme informiert ist.<br />
� Zusätzlich ist die Maßnahme in den Aufzeichnungsblättern<br />
zu vermerken.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Aufzeichnungsblatt „Nacherntebehandlung“<br />
März 2005 Seite 19
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />
3 Empfehlungen und weitergehende Informationen<br />
Einige dieser Empfehlungen sind auch Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle (Empfehlungen aus<br />
der EUREPGAP Checkliste), werden jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Bewertung<br />
des Betriebes haben. Darüber hinaus finden sich in diesem Kapitel auch weitergehende Informationen<br />
zur korrekten Umsetzung der in Punkt 2 angeführten Anforderungen.<br />
3.1 Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln<br />
Auf jeden Fall sind beim Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln die gesetzlichen Bestimmungen<br />
einzuhalten. Bei jedem Arbeitsschritt ist den Gesetzen entsprechend darauf zu<br />
achten, dass Schäden für Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden. Eine Übersicht der<br />
Gesetzestexte ist in der Anlage 1 aufgelistet.<br />
Folgende Checklisten zur sachgemäßen Handhabung wurden u.a. auf der Basis der Bundesgesetze<br />
erstellt, um auf deren Grundsätze gezielt einzugehen und deren Einhaltung zu vereinfachen.<br />
CHECKLISTE – PFLANZENSCHUTZMITTEL<br />
Pflanzenschutzmittel dürfen – vor allem im Interesse des Landwirtes - nur mit guter landwirtschaftlicher<br />
Praxis angewendet werden. Der Schutz seiner eigenen Gesundheit sollte für jeden<br />
Landwirt und sonstigen Anwender selbstverständlich sein. Daher Gebrauchsanweisung<br />
sorgfältig lesen und Vorsichtsmaßnahmen beachten!<br />
1. LAGERUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN<br />
• Packungen und Flaschen stets gut verschließen, um Verschütten oder Austreten giftiger<br />
Dämpfe zu vermeiden.<br />
• Kinder und Nichtkundige von Pflanzenschutzmitteln fernhalten. Schlüssel und Zugang<br />
zum Aufbewahrungsraum muss auf die Angestellten mit einer entsprechenden<br />
Ausbildung begrenzt sein.<br />
• Die Regale im Pflanzenschutzmittelschrank sollten aus nicht absorbierbaren Material<br />
sein (z.B. Metall).<br />
2. ANSETZEN VON PFLANZENSCHUTZMITTELN<br />
• Nur mit für Pflanzenschutzmittel undurchlässigen Schutzhandschuhen ansetzen.<br />
• Bei gas- und staubförmigen Pflanzenschutzmitteln unbedingt Atemschutzmasken tragen.<br />
• Schon beim Ansetzen Schutzkleidung – zumindest abwaschbare Schürze – tragen.<br />
• Zum Ansetzen nur gekennzeichnete Spezialgefäße verwenden. Sofort nach Gebrauch<br />
gründlich reinigen. Waschwasser ins Spritzwasser geben.<br />
• Beim Ansetzen nicht rauchen, essen oder trinken!<br />
3. SCHUTZKLEIDUNG DES ANWENDERS<br />
• Eine vollständige Schutzkleidung umfasst den Atem-, Haut- und Augenschutz. Diese<br />
März 2005 Seite 20
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />
besteht aus Atemschutzmaske, Universal-Schutzhandschuhen, Standardschutzanzug<br />
oder Chemikalienschutzanzug, Gummistiefeln, Gummischürze und Kopfbedeckung<br />
sowie Schutzbrille.<br />
4. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN<br />
• Bei Spritzern konzentrierter Mittel auf die Haut oder in die Augen sofort mit viel<br />
sauberem Wasser ab- und ausspülen.<br />
• Bei Verdacht auf Vergiftungen (Symptome: Schweißausbruch, Schwindel, Übelkeit,<br />
Kopfschmerzen): - absolute Ruhe und Stilllagerung -<br />
• Sofort mit Pflanzenschutzmittel durchnässte Kleidung wechseln,<br />
• Bei Übelkeit und Verschlucken von Pflanzenschutzmitteln Erbrechen herbeiführen,<br />
• Patient in stabile Seitenlage bringen,<br />
• Sofort einen Arzt verständigen,<br />
• Packung oder Gebrauchsanleitung des verwendeten Pflanzenschutzmittels dem<br />
Arzt vorlegen.<br />
5. ENTSORGUNG<br />
• Durch Berechnung der Aufwandmenge sind Restmengen zu vermeiden.<br />
• Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen nicht wieder verwendet werden und sollen<br />
nach der Reinigung durchlöchert werden, um eine Wiederverwendung auszuschließen.<br />
6. REINIGUNG, WARTUNG UND KONTROLLE DER FELDSPRITZE<br />
Regelmäßige Pflege ist die Voraussetzung für die störungsfreie und genaue Funktion.<br />
• Nach jedem Einsatz Saugleitungs-, Druckleitungs- und Düsenfilter auf Verschmutzung<br />
kontrollieren und gegebenenfalls im Wassereimer ausbürsten.<br />
• Schlauchleitungen auf Beschädigungen und Knickstellen kontrollieren und nach Bedarf<br />
auswechseln.<br />
• Zu Beginn der Spritzsaison und nach jedem Düsenwechsel die Ventile der Gleichdruckarmatur<br />
justieren.<br />
• Membrane und Ventile von Pumpen mindestens einmal jährlich auf Beschädigungen<br />
kontrollieren.<br />
• Während des Spritzvorganges ständig auf einwandfreie Düsenfunktion achten und<br />
beschädigte bzw. verstopfte Düsen auswechseln.<br />
• Angesetzte Spritzflüssigkeit grundsätzlich sofort ausbringen und nicht länger als 12<br />
Stunden im Gerät stehen lassen.<br />
• Vor Beginn jeder Spritzsaison sollte in einer Landmaschinen-Fachwerkstatt eine<br />
gründliche Gerätekontrolle erfolgen.<br />
März 2005 Seite 21
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />
CHECKLISTE – DÜNGER UND DÜNGUNG<br />
Düngemittel dürfen nur nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausgebracht werden. Dies<br />
bedeutet eine Abstimmung der Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Bedarf der<br />
Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe. Hilfen hierzu bieten<br />
Bilanzrechnungen und Bodenuntersuchungen.<br />
GRUNDSÄTZLICHES<br />
Die Düngemittel sind im Rahmen guter landwirtschaftlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig<br />
so auszubringen, dass<br />
1. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit<br />
2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer<br />
weitestgehend vermieden werden.<br />
• Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik entsprechen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung<br />
sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei der Auswahl der Geräte sind<br />
Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen zu berücksichtigen.<br />
• Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter landwirtschaftlicher Praxis<br />
ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer, unter anderem durch Einhaltung<br />
eines ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen zu vermeiden und dafür<br />
zu sorgen, dass kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte<br />
Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Geländebeschaffenheit und Bodenverhältnisse<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
• Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für<br />
diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt,<br />
tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.<br />
• Beim Ausbringen von Gülle und Jauche ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere<br />
durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind auch<br />
Vegetationsstand und Witterung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu<br />
berücksichtigen. Um Verluste zu minimieren sollte unmittelbar nach Ausbringung<br />
eine Einarbeitung in den Boden erfolgen.<br />
• Ammoniumnitrathaltige Düngemittel dürfen aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall<br />
mit brennbaren Stoffen (z.B. Öl, Treibstoff, Stroh- und Getreideresten) in Berührung<br />
kommen.<br />
• Durch Begleitdokumente (Tabellen etc.) sollten die chemischen Gehalte der gekauften<br />
Mineraldünger (N, P, K, Mg etc.) belegt werden können.<br />
AUSBRINGUNGSTECHNIK<br />
• Die Mineraldüngemittelstreuer müssen eine gleichmäßige Längs- und Querverteilung<br />
gewährleisten. Dies bedingt eine jährliche Kalibrierung (Dosiereinstellung und Querverteilung<br />
kontrollieren), so dass eine gute Streugenauigkeit erreicht und die berechnete<br />
Menge genau ausgebracht wird. Aufzeichnungsblatt „Geräte zur Ausbringung<br />
von Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel“<br />
• Auf dem Feld nach der ersten Hin- und Herfahrt kontrollieren, ob die berechnete<br />
Düngermenge pro Flächeneinheit tatsächlich gefallen ist.<br />
März 2005 Seite 22
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />
3.2 Landwirtschaft und Gartenbau allgemein<br />
Substrate, welche im geschützten Anbau verwendet werden, sollten bis zu ihrem Ursprung<br />
rückverfolgbar sein (durch Aufzeichnungen, Dokumente) und nicht von ausgewiesenen<br />
Schutzgebieten kommen.<br />
Zugekauftes Saatgut sollte nach bestimmten Kriterien (Gesundheitszustand, Mangelsymptome<br />
etc.) durch ein dokumentiertes Kontrollsystem bewertet werden.<br />
Eine jährliche Risikoanalyse des Bewässerungswasser sollte in Hinsicht auf mikrobiologische,<br />
chemische und physikalische Verunreinigungen durchgeführt werden<br />
Das Bewässerungswasser sollte jährlich in einem dafür geeigneten Labor analysiert werden.<br />
Berechnungen zum Bewässerungsbedarf sollten gestützt auf Datenaufzeichnungen, z.B. Regenmesser,<br />
bei Substraten Entwässerungsrinnen, Verdunstungsmesser, Tensiometer (% Feuchtigkeit<br />
im Boden) und Bodenkarten verfügbar sein.<br />
Aufzeichnungen über den vorhergesagten und tatsächlichen Niederschlag (Regenmesser) sollten<br />
verfügbar sein. Der Produzent sollte schriftlich nachweisen, wie und auf der Basis welcher<br />
Daten die Verdunstungsrate berechnet wurde.<br />
Ergänzend zu den Anforderungen der <strong>Richtlinie</strong> zur Integrierten Produktion sollte die Analyse<br />
des Bewässerungswassers im Labor mikrobiologische Verunreinigungen, chemische Schadstoffe<br />
sowie Schwermetalle berücksichtigen. Bei abweichenden Ergebnissen sollte der Erzeuger<br />
korrigierende Schritte als Maßnahmen einleiten.<br />
3.3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) – zusätzliche Information<br />
Betroffen von der LMHV (BGBl. II 1998/31) ist jeder öffentliche und private Betrieb mit und<br />
ohne Erwerbszweck, der Lebensmittel gewerbsmäßig herstellt, zubereitet, bearbeitet, lagert,<br />
verteilt, verpackt, befördert, anbietet oder verkauft.<br />
Ergänzend zu den Anforderungen in Punkt 2 (Teil 2 und 3) werden hier Tipps zur korrekten<br />
Umsetzung gegeben. Die Urproduktion ist momentan in der LMHV generell ausgenommen.<br />
Die Hygieneaspekte der Ernte werden aber als Anforderung in Teil 2 von Punkt 2 gefordert.<br />
Neben der Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln sind die Betriebe verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem<br />
einzuführen und ihre Mitarbeiter zu schulen. Im Rahmen eines solchen<br />
Systems sind die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte festzustellen<br />
und ist zu gewährleisten, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt<br />
und überprüft werden. Grundlage dafür sind die Prinzipien des HACCP-Systems (Hazard<br />
Analysis and Critical Controll Points).<br />
CHECKLISTE – HACCP<br />
HACCP: System zum Beherrschen von Risiken, aus denen gesundheitliche Gefahren für den<br />
Verbraucher entstehen können.<br />
DIE FÜNF GRUNDSÄTZE BEI DER GEFAHRENANALYSE NACH DEM HACCP-PRINZIP<br />
1. Analyse der möglichen Gesundheitsgefahren bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />
(biologisch, chemisch, physikalisch). - siehe Tabelle unten -<br />
März 2005 Seite 23
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />
2. Identifizierung der Punkte, an denen die Gefahren auftreten können.<br />
3. Entscheidung, welche Punkte kritische Punkte sind. Ein Punkt kann nur „kritisch“<br />
sein, wenn bei einer auftretenden Gefahr durch entsprechende Handlungen die Gefahr<br />
abgewendet werden kann.<br />
4. Festlegung und Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen.<br />
5. Überprüfung des eingeführten Konzeptes.<br />
DURCHFÜHRUNG<br />
• Die Gefahrenanalyse kann durch eine ausführliche Betriebsbegehung eingeleitet<br />
werden und muss ständig wieder überprüft werden.<br />
• Eine Dokumentation des Eigenkontrollsystems ist laut LMHV nicht zwingend vorgeschrieben,<br />
wird aus Gründen einer evtl. nötigen Beweisführung - z.B. im Rahmen des<br />
Produkthaftungsgesetzes – jedoch dringend empfohlen. Folgende Checklisten sind<br />
denkbar: Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingskontrollplan, Verkaufs- und<br />
Lagerkontrollplan. Diese Pläne sind veränderten Gegebenheiten jeweils anzupassen<br />
und sorgfältig zu führen.<br />
• Die Dokumentation der Maßnahme sollte jedoch Mittel zum Zweck sein und nicht<br />
zum Selbstzweck werden.<br />
• Wichtig beim Überwachen der kritischen Punkte ist, dass die Verantwortlichkeiten<br />
im Betrieb genau festgelegt sind. Es muss für jeden Mitarbeiter klar sein, wofür er<br />
zuständig und verantwortlich ist. Das Eigenkontrollsystem ist nicht nur Sache des<br />
Betriebsleiters, sondern muss in Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgen, damit es<br />
sinnvoll funktioniert.<br />
SCHULUNGSPFLICHT<br />
• Die Inhalte der Schulung sollen sich vor allem auf die hygienischen Besonderheiten<br />
des Arbeitsplatzes und auf mögliche Auswirkungen von Fehlern auf das Produkt beziehen.<br />
Dies sind insbesondere Personalhygiene, Raum- und Anlagenhygiene, Rohstoff-,<br />
Lager- und Transporthygiene, Produkthygiene und Entsorgungshygiene.<br />
• Empfohlen wird mindestens eine Schulung pro Jahr, bzw. anlassbezogen wenn z.B.<br />
ein neues Gerät in Betrieb genommen wird oder ein Mitarbeiter neue Aufgaben erhält.<br />
Tabelle: Die möglichen Gesundheitsgefährdungen bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />
sind sehr vielfältig:<br />
Physikalische<br />
Risiken<br />
Staub, Schmutz, Fremdkörper<br />
Witterungseinflüsse<br />
Behandlungsverfahren<br />
z.B. Temperatur, Standzeit<br />
biologische und<br />
mikrobiologische<br />
Risiken<br />
Mikroorganismen<br />
Mykotoxine<br />
tierische Schädlinge<br />
tierische Ausscheidungen<br />
chemische<br />
Risiken<br />
Vorratsschutzmittel,<br />
Pestizide, Kontamination<br />
Reinigungs- und Desinfektionsmittel-<br />
Rückstände<br />
Risiken durch<br />
Mitarbeiter<br />
mangelnde Ausbildung<br />
mangelnde Motivation<br />
mangelnde Aufsicht<br />
Dauerausscheider von<br />
z.B. Salmonellen<br />
März 2005 Seite 24
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />
3.4 Zusätzliche Hygieneempfehlungen<br />
Die Hygieneschulungen (Anweisungen) sollen sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.<br />
Die Anweisungen werden von qualifiziertem Personal (Hygienebeauftragter, Qualitätsmanager<br />
usw.) als Hygieneschulungskurs gegeben. Alle neuen Arbeitskräfte erhalten diese Anweisungen.<br />
Die Schulungen und die Anweisungen werden dokumentiert.<br />
Behälter für Frischeprodukte dürfen ausschließlich für Frischprodukte genutzt werden.<br />
Eis, welches im Erzeugungsprozess verwendet wird sollte aus Trinkwasser gemacht werden.<br />
Fußböden sollten so ausgestattet sein, dass eine Entwässerung möglich ist.<br />
Reinigungs- und Schmiermittel sollten in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, getrennt<br />
von Räumen in denen die Erzeugnisse abgepackt werden, um chemische Verunreinigungen<br />
zu vermeiden.<br />
Das Waschwasser für die Ernteprodukte sollte in einem nach EN 45001 (ISO 17025) akkreditierten<br />
Labor analysiert werden.<br />
3.5 Abfallstoffe und Umwelt<br />
Abfallmaterial sollte in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, welche regelmäßig<br />
gesäubert und desinfiziert werden, so dass der Betrieb und sämtliche Räumlichkeiten sauber<br />
und frei von Abfällen sind.<br />
Es sollten schriftliche Anweisungen existieren, wie die Mitarbeiter mit zerbrochenen Glas bzw.<br />
Hartplastik umzugehen haben.<br />
Alle durch betriebliche Abläufe möglicherweise erzeugten Abfallstoffe sollten erkannt und<br />
dokumentiert werden.<br />
Alle Quellen von Umweltverschmutzungen sollten für alle betrieblichen Abläufe bekannt sein<br />
und dokumentiert werden.<br />
Es sollte einen Maßnahmenplan zur Vermeidung und Verminderung von Abfall und Umweltverschmutzungen<br />
geben und am Betrieb in die Praxis umgesetzt werden<br />
3.6 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz<br />
Es sollte im Hinblick auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen eine Risikoanalyse unter<br />
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und dokumentiert werden.<br />
Auf der Grundlage dieser Risikoanalyse sollte für den Betrieb geeigneter Maßnahmenkatalog<br />
erstellt werden, um sichere und gesunde Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter zu erstellen.<br />
Es gibt einen dokumentierten Maßnahmenplan mit Bezug zu den festgestellten Abweichun-<br />
März 2005 Seite 25
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />
gen. Die durchzuführenden Maßnahmen sind mit einem Zeitplan und der verantwortlichen<br />
Person gekennzeichnet.<br />
Unter den Mitarbeitern sollte es einen geschulten Ersthelfer (letzte Schulung nicht älter als 5<br />
Jahre) geben, der bei den diversen Hofarbeiten (Anbau, Ernte, Transport, Produktbehandlung<br />
etc.) anwesend ist.<br />
Alle Gefahrenbereich am Betrieb sollten mit eindeutigen Warnhinweisen gekennzeichnet sein.<br />
Alle Mitarbeiter welche mit chemischen Pflanzenschutzmittel in Kontakt kommen, sollten<br />
einmal jährlich einen ärztlichen Gesundheitscheck wahrnehmen, der den nationalen und länderspezifischen<br />
Anforderungen entspricht.<br />
Betreffend der Sicherheit und Gesundheit sollten regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen<br />
durchgeführt werden, damit sich der Betriebsleiter ein Bild über die Zufriedenheit der Mitarbeiter<br />
machen kann und eventuelle Verbesserungsvorschläge entgegennimmt und für die Zukunft<br />
umsetzt.<br />
März 2005 Seite 26
Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zukünftige Ausrichtung<br />
4 Zukünftige strategische Ausrichtung<br />
Im folgenden werden jene allgemeinen Grundsätze angeführt, die einerseits von den Betrieben<br />
bei ihren langfristigen Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen sind und andererseits<br />
handelt es sich um jene Bereiche, die mit den mittel- und langfristigen Anpassungen des AMA-<br />
Gütesiegels an die Erfordernisse des Marktes und den anderen Aktivitäten der AMA-Marketing<br />
in Zusammenhang stehen:<br />
Sicherheit und Qualität sind die beiden Bereiche, die für die Landwirtschaft<br />
immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Zukunft dieses<br />
Wirtschaftszweiges hängt entscheidend von der Frage ab, wie es den<br />
Landwirten gelingt, die Forderungen hinsichtlich Sicherheit und Qualität<br />
ihrer Produkte und Herstellungsprozesse umzusetzen.<br />
Zukünftig sollen Abänderungen des Anforderungsprofils sowie Verschärfungen<br />
der Anforderungen der 'Produktionsbestimmungen im<br />
Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms' möglich sein und darauf<br />
abzielen, im Sinne der verstärkten Konsumentenorientierung und<br />
eines dynamischen Verbesserungsprozesses mehr Qualitätssicherheit<br />
und –verbesserungen zu erlangen.<br />
Alle zukünftigen Investitionen der am AMA-Gütesiegelprogramm beteiligten<br />
Betriebe sollen unter dem Gesichtspunkt einer ökonomisch<br />
und ökologisch sinnvollen Betriebsführung getätigt werden. Dabei ist<br />
dem Stand der Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen.<br />
Innerhalb und Außerhalb des Betriebes sind oft Optimierungen möglich.<br />
Durch eine konsequente Dokumentation der Produktionsvorgänge<br />
und des Produktionsverlaufes lassen sich über längere Zeit<br />
hinweg häufig Fehlerursachen aufzeigen und abstellen, die sonst unerkannt<br />
bleiben würden.<br />
Qualitätssicherung<br />
Qualitätsverbesserungen<br />
Ökonomie, Ökologie<br />
Dokumentation<br />
März 2005 Seite 27
Anlage 1<br />
Auswahl bedeutender Bundesgesetze und Verordnungen
Auswahl bedeutender Bundesgesetze und Verordnungen<br />
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten Gesetzestexte ausgewählt, die<br />
jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt werden.<br />
Düngemittel<br />
� Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 513/1994, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />
� Düngemittelverordnung, BGBl. Nr. 1007/1994, zgd BGBl. II Nr. 277/1998<br />
Pflanzenschutz<br />
� Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999<br />
� Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532/1995, zgd. BGBl. I Nr. 78/2003<br />
� Pflanzenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 253/1996, zgd BGBl. II Nr. 463/2003<br />
Pflanzenschutzmittel<br />
� Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />
� Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Gleichstellungsverordnung<br />
Bundesrepublik Deutschland), BGBl. II Nr. 109/1998, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />
� Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 33 Abs. 2 des<br />
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. II Nr. 128/2000 zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />
� Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffverordnung, BGBl. Nr. 626/1992<br />
Pflanzgut<br />
� Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />
� Pflanzgutverordnung 1997, BGBl. II Nr. 425/1997, zgd BGBl. II Nr. 30/2002<br />
Saatgut<br />
� Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />
� Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997<br />
Umweltrecht<br />
� Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zgd BGBl. I Nr. 71/2003<br />
� Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. Nr. 102/2002<br />
Gesundheitsrecht, Lebensmittelrecht<br />
� Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, zgd BGBl. II Nr. 33/1999<br />
� Trinkwasserverordnung, BGBl. Nr. 304/2001<br />
� Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zgd BGBl.<br />
II Nr. 552/2003<br />
� Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997; zgd BGBl I .Nr. 108/2001<br />
� Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zgd BGBl. II Nr. 186/2002<br />
� Verordnung über die Bezeichnung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen in<br />
einer Giftliste (Giftliste-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 126/2003<br />
� Giftverordnung 1989, BGBl .Nr. 212/1989, zgd BGBl. II Nr. 24/2001<br />
� Giftinformationsverordnung 1999, BGBl. Nr. 137/1999<br />
� Verordnung über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmter Pflanzenschutzmittel,<br />
Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung mit Giften,<br />
BGBl. Nr. 178/1990