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AMA-Gütesiegel <strong>Richtlinie</strong><br />

Obst, Gemüse und<br />

Speisekartoffeln<br />

Version März/05<br />

Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />

A-1200 Wien, Pasettistraße 64


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 ALLGEMEINES ZUM AMA-GÜTESIEGEL.............................................................................. 3<br />

1.1 QUALITÄTSANFORDERUNGEN ...................................................................................................................... 3<br />

1.2 NACHVOLLZIEHBARKEIT .............................................................................................................................. 3<br />

1.3 HERKUNFTSDEKLARATION ........................................................................................................................... 3<br />

1.4 HYGIENENIVEAU .......................................................................................................................................... 4<br />

1.5 GESCHMACK BZW. GENUSS.......................................................................................................................... 4<br />

1.6 NATURBELASSENHEIT .................................................................................................................................. 4<br />

1.7 SONSTIGE QUALITÄTSBESTIMMUNGEN......................................................................................................... 5<br />

1.8 VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN DES AMA-GÜTESIEGELS.......................................................................... 5<br />

1.9 KONTROLL- UND PRÜFANFORDERUNGEN..................................................................................................... 5<br />

2 BESTIMMUNGEN FÜR OBST, GEMÜSE UND SPEISEKARTOFFELN................................. 6<br />

2.1 GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN .......................................................................................................... 6<br />

2.2 SPEZIELLE QUALITÄTS- UND PRÜFANFORDERUNGEN................................................................................... 8<br />

2.2.1 Spezielle Qualitätsanforderungen................................................................................................................ 8<br />

2.2.2 Spezielle Prüfanforderungen ..................................................................................................................... 11<br />

2.2.3 Fachgremien für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln................................................................................ 12<br />

2.2.4 Zukünftige strategische Ausrichtungen...................................................................................................... 14<br />

ANHANG A ......................................................................................................................................... 16<br />

LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ...................................................................................... 16


AMA-Gütesiegel Allgemeines<br />

1 Allgemeines zum AMA-Gütesiegel<br />

1. Die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (in der Folge kurz AMA-Marketing) legt in<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung der von ihr als<br />

Marke geschützten AMA-Gütesiegel mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Diese Zeichen<br />

dienen zur Kennzeichnung von Produkten 1 , die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Sie<br />

stellen eine Orientierungshilfe der überdurchschnittlichen und nachvollziehbaren Qualität<br />

sowie der umfassenden Kontrolle dieser Lebensmittel für die Konsumenten dar.<br />

2. Grundlage für die Gewährung des Verwendungsrechtes des AMA-Gütesiegels ist die Einhaltung<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing.<br />

3. Dieser allgemeine Teil wird durch nachstehende Spezialbestimmungen ergänzt. Diese<br />

<strong>Richtlinie</strong> wurde von der AMA-Marketing publiziert und vom Bundesministerium für Land-<br />

und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigt.<br />

1.1 Qualitätsanforderungen<br />

4. Das AMA-Gütesiegel der AMA-Marketing kann für alle Lebensmittel 2 vergeben werden, die<br />

den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für<br />

Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft genehmigten <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />

5. Das AMA-Gütesiegel dient zur Kennzeichnung der überdurchschnittlichen, nachvollziehbaren<br />

Qualität von Lebensmitteln und der umfassenden Kontrolle der gekennzeichneten Waren.<br />

Das AMA-Gütesiegel kann nur Lebensmitteln verliehen werden, wenn diese zumindest<br />

den <strong>Richtlinie</strong>n des Österreichischen Lebensmittelbuches, 3. Auflage, entsprechen; dort, wo<br />

diese mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe<br />

erfüllt sein. Waren, die einer nach dem QualitätsklassenG, BGBl. 1967/161 i.d.g.F. erlassenen<br />

Verordnung unterliegen, müssen darüber hinaus zumindest der Klasse I entsprechen.<br />

1.2 Nachvollziehbarkeit<br />

6. Das AMA-Gütesiegel verfolgt das Ziel, die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung<br />

in den Vordergrund zu stellen. Dabei bezieht sich dies einerseits auf homogene<br />

Gebiete, aus denen die Rohstoffe stammen und wo deren Be- und Verarbeitung erfolgt.<br />

Andererseits ist bei verschiedenen Rohstoffherkünften und/oder Be- und Verarbeitungsstandorten<br />

die Nachvollziehbarkeit durch eine Chargennummer und der damit verbundenen<br />

Absicherung der nachvollziehbaren Rohstoffbestandteile zu gewährleisten.<br />

7. Firmen, denen das Recht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem AMA-Gütesiegel<br />

erteilt wurde, dürfen diese nur unter Beifügung der verliehenen Firmennummer und der oben<br />

angesprochenen Herkunftskennzeichnung zu den in dieser <strong>Richtlinie</strong> und im Lizenzvertrag<br />

angeführten Bedingungen verwenden. Stammen die mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten<br />

Lebensmittel nicht nur von einer Betriebsstätte, so haben am Produkt unverkennbare<br />

Hinweise auf die Erzeugungsstätte angebracht und diese der AMA-Marketing mitgeteilt zu<br />

werden.<br />

1.3 Herkunftsdeklaration<br />

8. Im Sinne der sehr weit verbreiteten Konsumentenforderung hat beim AMA-Gütesiegel eine<br />

deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels zu erfolgen.<br />

1 Eine Vergabe des AMA-Gütesiegels an Betriebsstätten ist nur möglich, sofern dafür eigene <strong>Richtlinie</strong>n genehmigt worden sind.<br />

2 Solange keine spezifischen <strong>Richtlinie</strong>n für Wein und Hühnerfleisch vorliegen, sind diese Produktgruppen ausgenommen.<br />

März 2005 Seite 3


AMA-Gütesiegel Allgemeines<br />

Dabei bezieht sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region - sei es ein Land (z.B. Tirol,<br />

Bayern etc.), einen Staat (z.B. Österreich, Frankreich etc.) oder auch ein länder- oder staatenübergreifendes<br />

homogenes Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union, etc.).<br />

Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Herkunftsangabe selbst keinen zwingenden Einfluss<br />

auf die innere Qualität eines Produktes hat.<br />

9. Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftskennzeichnung gilt jene Region,<br />

wo die Be- und Verarbeitung erfolgte und aus der gänzlich die wertbestimmenden landwirtschaftlichen<br />

Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammen. Weiters gilt bei verarbeiteten<br />

Lebensmitteln für jene nicht in dieser Region und in der entsprechenden Qualität<br />

herstellbaren Rohstoffe ein zulässiger mengenmäßiger Toleranzbereich bis zu einem Drittel,<br />

sofern dies nicht in einer vom BMLFUW genehmigten <strong>Richtlinie</strong> abweichend geregelt ist. Wird<br />

in einer <strong>Richtlinie</strong> der Begriff “heimisch” verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte<br />

Regionsbezeichnung zu verstehen.<br />

10. Es kann an Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung auch eine übergeordnete<br />

Bezeichnung (z.B. Europa, International) verwendet werden, wobei dann die Angabe einer<br />

‚nachvollziehbaren‘ Chargennummer in Verbindung mit dem AMA-Gütesiegel zwingend erforderlich<br />

ist.<br />

11. Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der “Pinselstriche” und den Wortlaut im ovalen<br />

Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und die Bezeichnung<br />

AUSTRIA). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, sind die<br />

“Pinselstriche” des Zeichens in Schwarz zu halten.<br />

1.4 Hygieneniveau<br />

12. Beim AMA-Gütesiegel kommt dem Aspekt eines überdurchschnittlichen Hygienestatus der<br />

Produkte eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung dieser Zielstellung ist zu berücksichtigen,<br />

dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der besonderen Produkteigenart und Produktionsverfahren<br />

ein unterschiedliches Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass nähere Bestimmungen<br />

zu diesem Qualitätsparameter gegebenenfalls im spezifischen Teil festgehalten<br />

sind und bei den zu treffenden Maßnahmen zwischen Betriebs-, Arbeits- und Produktvorgaben<br />

zu differenzieren ist.<br />

1.5 Geschmack bzw. Genuss<br />

13. Bei der Verwendung des AMA-Gütesiegels ist das Überschreiten eines diesbezüglich allgemein<br />

gültigen ‚Basislevels‘ sicherzustellen. Auch wenn Geschmäcker verschieden sind, lässt<br />

sich bei vielen Produkten eine allgemein gültige Maxime aufstellen. So ist beim AMA-<br />

Gütesiegelprogramm z.B. die Zartheit des Fleisches unbestritten oder eine Regelung, dass noch<br />

am Ende der Haltbarkeit ein hohes Qualitätsniveau gewährleistet werden muss, außer Diskussion.<br />

Aus diesem Grund haben die jeweiligen produktspezifischen Bestimmungen durchwegs<br />

jene erhöhten Erwartungen der Verbraucher an Gütesiegelprodukte zu berücksichtigen.<br />

1.6 Naturbelassenheit<br />

14. In der Verbrauchererwartung wird zunehmend eine höhere Qualität mit der Naturbelassenheit<br />

bei der Produktion in Verbindung gebracht. Das AMA-Gütesiegel hält deshalb entsprechende<br />

Vorgaben im spezifischen Teil der <strong>Richtlinie</strong> fest. Diese beziehen sich zum Teil auf die<br />

landwirtschaftliche Produktion (z.B. keine Leistungsförderer in der Mast bei Schweinen, Rindern,<br />

Kälber, Puten oder auf die sogenannte Integrierte Produktion von Obst, Gemüse und<br />

Erdäpfeln), aber auch auf die Be- und Verarbeitung (Verwendung von diversen Zusatzstoffen).<br />

Es soll dabei keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass die Vorgaben den rechtlichen Bestimmungen<br />

des ‚Biolandbaues‘ entsprechen, jedoch zielen sie darauf ab, das gesetzliche Mindestniveau<br />

zu überschreiten.<br />

März 2005 Seite 4


AMA-Gütesiegel Allgemeines<br />

1.7 Sonstige Qualitätsbestimmungen<br />

15. Über die bisher festgehaltenen oder im spezifischen Teil der <strong>Richtlinie</strong> definierten Qualitätsvorgaben<br />

hinaus wird die Einhaltung aller übrigen in Österreich geltenden rechtlichen<br />

Bestimmungen, die auf die Qualität der Produkte auch im weiteren Sinne abstellen, vorausgesetzt.<br />

Darüberhinaus kann das AMA-Gütesiegel nur dann verwendet werden, wenn das Lebensmittel<br />

und darin enthaltene Bestandteile nicht gentechnisch verändert sind. Dabei wird<br />

allerdings vorausgesetzt, dass für den Erzeuger wie auch für die Prüfstelle die Einhaltung dieser<br />

Bestimmung unter wirtschaftlich vertretbaren Umständen möglich sein muss.<br />

1.8 Verwendungsmöglichkeiten des AMA-Gütesiegels<br />

16. Auf Briefpapier, Kuverts, Prospektmaterial, Preislisten, Firmentafeln oder anderen Hinweisen<br />

darf das AMA-Gütesiegel verwendet werden, wenn aus der Art der Darstellung unmissverständlich<br />

hervorgeht, wofür das Zeichen verliehen wurde und eine Täuschung oder Irreführung<br />

des Konsumenten über den Umfang des Zeichennutzungsrechtes ausgeschlossen werden<br />

kann.<br />

17. Die Verwendung des AMA-Gütesiegels ist nur unter Beifügung der dem <strong>Lizenznehmer</strong> zugeteilten<br />

Lizenznummer in den auf der Homepage www.ama.at angebotenen Varianten<br />

gestattet. Bis zur nächsten Verpackungsumstellung ist die Verwendung der bisherigen<br />

Form des AMA-Gütesiegels gestattet.<br />

18. Jede Auslobung bzw. Etikettierung auf einem mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten<br />

Produkt darf nur unter Ausschluss jeglicher Irreführungseignung beim Konsumenten getätigt<br />

werden.<br />

1.9 Kontroll- und Prüfanforderungen<br />

19. Falls in den nachfolgenden Bestimmungen der <strong>Richtlinie</strong> nicht anders gefordert, hat der<br />

<strong>Lizenznehmer</strong> mit einer von der AMA-Marketing genehmigten Kontroll- oder Prüfstelle einen<br />

Kontrollvertrag über eine jährliche Überprüfung der Betriebsstätte (Betriebsprüfung bzw. Betriebsabnahme)<br />

und vierteljährlichen Produktanalysen abzuschließen. Diese Kontroll- bzw.<br />

Prüfstelle ist für die Durchführung oder Veranlassung der erforderlichen Kontrollen und Produktanalysen<br />

verantwortlich und übermittelt deren Ergebnisse an die AMA-Marketing. Jeder<br />

Wechsel der vom <strong>Lizenznehmer</strong> beauftragten Kontroll- oder Prüfstelle ist der AMA-Marketing<br />

mitzuteilen.<br />

20. Die Überprüfung der betriebsstättenspezifischen Anforderungen hat dabei von der Kontrollstelle<br />

anhand von vorgegebenen Checklisten bzw. Arbeitsanweisungen zu erfolgen. Diese<br />

Kontrolle dient der Sicherung einer einheitlichen Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen,<br />

technischen und hygienischen Standards und hat auch auf die Umsetzung und<br />

das Funktionieren des betriebseigenen Eigenkontrollsystems zu achten.<br />

21. Bei homogenen Produktgruppen ist es im Falle der Produktanalysen ausreichend, wenn<br />

jeweils nur ein mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes Produkt dieser Gruppe einer genauen<br />

Untersuchung unterzogen wird. Die vom <strong>Lizenznehmer</strong> im Rahmen des vorgeschriebenen<br />

Kontrollvertrages beauftragte Kontroll- oder Prüfstelle kann dabei jeweils das Produkt<br />

bestimmen, das zur Analyse herangezogen wird.<br />

22. Der Abschluss eines neuen Kontroll- und/oder Lizenzvertrages führt zu keiner Änderung<br />

der vorgeschriebenen Kontrollfrequenzen. Die diesbezüglichen Fristen beginnen jeweils mit<br />

dem Datum der letztmalig vorgenommenen Kontrolle bzw. Prüfung.<br />

Darüber hinaus gelten für „Obst, Gemüse und Speisekartoffeln“ folgende nachstehende Bestimmungen:<br />

März 2005 Seite 5


AMA-Gütesiegel Grundsätzliche Anforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

2 Bestimmungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

2.1 Grundsätzliche Anforderungen<br />

1. Alle Betriebe, die Obst, Gemüse- und Speisekartoffeln mit dem<br />

AMA-Gütesiegel kennzeichnen oder vermarkten (z.B. Obst-, Gemüse-,<br />

Kartoffel-Groß- und -Einzelhändler, Erzeugergemeinschaften, etc.),<br />

müssen das Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen<br />

Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben (<strong>Lizenznehmer</strong><br />

– im folgenden auch Vermarkter genannt). Nicht berechtigt<br />

zur Führung des AMA-Gütesiegels sind landwirtschaftliche Betriebe,<br />

die lediglich einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA-<br />

Marketing abgeschlossen haben.<br />

2. Die „Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen im Rahmen<br />

des AMA-Gütesiegelprogramms", welche im Anhang A am Beispiel<br />

des österreichischen Erzeugers angeführt sind, gelten für Landwirte<br />

mit unterfertigten Erzeugerverträgen. Änderungen, die ausschließlich<br />

den Anhang A betreffen, können ohne Mitteilung an die <strong>Lizenznehmer</strong><br />

durchgeführt werden, wenn im Fachgremium ein diesbezüglicher Beschluss<br />

gefasst wird. Die allgemeine Bekanntmachung bzw. Veröffentlichung<br />

eventueller Änderungen des Anhang A wird davon unabhängig<br />

durchgeführt.<br />

3. Es dürfen nur Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen<br />

des AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn<br />

♦ der Produzent (Landwirt) einen gültigen Erzeugervertrag mit der<br />

AMA-Marketing abgeschlossen hat (z.B. muss beim Vermarkter eine<br />

Kopie des Erzeugervertrages oder eine aktuelle Liste der anliefernden<br />

Erzeuger aufliegen),<br />

♦ diese den in den Produktionsbestimmungen definierten Kriterien<br />

(z.B. Integrierte Produktion) entsprechen. Die Überprüfung erfolgt<br />

unter Gewährleistung größtmöglicher Sorgfalt gegenüber dem AMA-<br />

Gütesiegelprogramm,<br />

♦ diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß der oben genannten<br />

„Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen“ aufweisen<br />

und die generell verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften erfüllen,<br />

♦ ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument vorliegt.<br />

Das Begleitdokument stellt eine zwingende Voraussetzung für eine<br />

Kennzeichnung mit dem AMA-Gütesiegel durch den Vermarkter dar<br />

und muss folgende Mindestinhalte aufweisen:<br />

- LFBIS-Nr. des Erzeugers von AMA-Gütesiegel-Obst, Gemüse und<br />

Speisekartoffeln<br />

- Obstart, Gemüseart, Speisekartoffelsorte (Bestätigung der Sortenechtheit<br />

und -reinheit)<br />

- Gelieferte Menge<br />

- Qualitätsklasse<br />

Recht zur Führung<br />

Anforderungen an<br />

den landwirtschaftlichen<br />

Erzeuger<br />

Übernahmebedingungen<br />

bei Produkten<br />

aus landwirtschaftlicher<br />

Produktion:<br />

Erzeuger<br />

(ohne<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

liefert an<br />

Vermarkter<br />

(mit<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

März 2005 Seite 6


AMA-Gütesiegel Grundsätzliche Anforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

- Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: „AMA“<br />

- Lieferdatum<br />

4. Es darf nur Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des<br />

AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn<br />

♦ der Lieferant einen gültigen Lizenzvertrag mit der AMA-Marketing<br />

abgeschlossen hat,<br />

♦ diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

aufweisen sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten<br />

werden (z.B. Qualitätsklassengesetz),<br />

♦ am Lieferschein/Rechnung ein entsprechender Hinweis auf AMA-<br />

Gütesiegelqualität (z.B. „AMA“) zu finden ist.<br />

5. Die AMA-Marketing geht davon aus, dass alle involvierten Betriebe<br />

die bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Qualitätsklassengesetz,<br />

Lebensmittelgesetz, Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,<br />

Codex Alimentarius Austriacus, etc.) einhalten. Erlangt die<br />

AMA-Marketing von eventuellen Abweichungen Kenntnis, dann kann<br />

sie Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen gemäß Lizenzvertrag verhängen.<br />

6. Im Falle eines von der AMA-Marketing GesmbH. anerkannten Qualitätsprogramms<br />

kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden,<br />

wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den<br />

spezifischen <strong>Richtlinie</strong>n ident sind, aber andere Maßnahmen es gewährleisten,<br />

dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen<br />

<strong>Richtlinie</strong>n dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen<br />

der Konsumenten gerecht wird.<br />

7. Die im Produktionsprozess des AMA-Gütesiegels involvierten Betriebe<br />

haben zu gewährleisten, dass sie ihre eigenen Kontrollaufgaben<br />

sorgfältig wahrnehmen (mittels Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen),<br />

und dass es bei der Kontrolltätigkeit durch neutrale (vom AMA-<br />

Gütesiegelnehmer unabhängige) externe Kontrollore (AMA-Kontrollore,<br />

amtlich zugelassene Kontrollore bzw. staatlich anerkannte Prüfinstitute<br />

und -labors oder akkreditierte Kontrollunternehmen) zu keiner Behinderung<br />

kommt.<br />

8. Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-<br />

Gütesiegelprodukten sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Diese<br />

sind auf Verlangen den externen Kontrolloren vorzulegen.<br />

Übernahmebedingungen<br />

bei AMA-<br />

Gütesiegelprodukten:<br />

Vermarkter<br />

(mit<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

liefert an<br />

Vermarkter<br />

(mit<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

Einhaltung aller<br />

Bestimmungen<br />

Anerkannte<br />

Qualitätsprogramme<br />

Eigen- und<br />

Fremdkontrollen<br />

Ordnungsgemäße<br />

Dokumentation<br />

der Warenströme<br />

März 2005 Seite 7


AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

2.2 Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen<br />

2.2.1 Spezielle Qualitätsanforderungen<br />

1. Mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes Obst, Gemüse und<br />

Speisekartoffeln müssen grundsätzlich dem Österreichischen Qualitätsklassen-Gesetz<br />

und den Verordnungen über Qualitätsklassen für<br />

Obst, Gemüse und Speisekartoffeln in der jeweils geltenden Fassung<br />

entsprechen. Für die Vermarktung von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

mit dem AMA-Gütesiegel können nur Erzeugnisse, die zumindest<br />

der Klasse I entsprechen, herangezogen werden.<br />

2. Obst- und Gemüsearten, für die keine EG-Vermarktungsnormen<br />

erlassen wurden, müssen entweder einer entsprechenden internationalen<br />

Norm (UN/ECE-Standard, Codex) entsprechen oder den allgemein<br />

formulierten Mindesteigenschaften sowie den Klassenkriterien<br />

(Klasse I) bzw. speziell von der AMA-Marketing vorgegebenen Definitionen<br />

entsprechen.<br />

3. Der Vermarkter stellt sicher, dass der Erzeuger darüber informiert<br />

ist, dass nur Lieferungen akzeptiert werden können, die der jeweils<br />

gültigen <strong>Richtlinie</strong> und den jeweils gültigen Produktionsbestimmungen<br />

entsprechen.<br />

4. Übernimmt ein Erzeuger für seine eigene Ware Teilaufgaben des<br />

Vermarkters (z.B. Lagerung, Sortierung), dann hat sich der Vermarkter<br />

einerseits diesbezüglich vertraglich abzusichern und andererseits<br />

Maßnahmen zur wirksamen Überprüfung der Einhaltung sämtlicher<br />

Bestimmungen zu ergreifen.<br />

5. Die Lagerung der Ware hat im Hinblick auf die Qualität in entsprechenden<br />

Behältnissen und unter entsprechenden klimatischen<br />

Bedingungen zu erfolgen. Für Speisekartoffeln ist die Kistenlagerung<br />

verpflichtend.<br />

6. Der <strong>Lizenznehmer</strong> hat über die Vorgaben der Übernahmebedingungen<br />

(siehe Pkt. 2.1) hinaus folgende weitere Anforderungen zu<br />

erfüllen:<br />

♦ Chargentrennung und Kennzeichnung (z.B. „AMA“) im Lager,<br />

sofort nach der Sortierung, sofort nach der Abpackung. Diese sind<br />

entweder nach einem zertifizierten ISO-Arbeits- bzw. Verfahrensanweisung<br />

oder nach einem anderen geeigneten und nachvollziehbaren<br />

System, inklusive Dokumentation, durchzuführen.<br />

♦ Jede Auslieferung von AMA-Gütesiegel-Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

durch den Vermarkter muss mit gekennzeichneten<br />

Lieferscheinen erfolgen. Diese Kennzeichnung kann auch mit<br />

klar zuordenbaren Chargen- oder Artikelnummern erfolgen.<br />

♦ Aufzeichnungen/Dokumentation aller Zu- und Verkäufe von<br />

Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des AMA-<br />

Gütesiegels.<br />

Generelle Qualitätsanforderungen <br />

Produktanforderungen<br />

Anforderung bei<br />

Ausgliederung eines<br />

Arbeitsprozesses<br />

Lagerung<br />

Anforderungen<br />

an den<br />

Vermarkter<br />

März 2005 Seite 8


AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

♦ Sortier- und Abpackprotokolle.<br />

7. Nachfolgend ist eine Checkliste als Grundlage für die Umsetzung<br />

von Lebensmittelhygienebestimmungen in Anlehnung an die Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />

(LMHV) 3 dargestellt. Diese oder<br />

gleichwertige Ansatzpunkte der LMHV müssen vom <strong>Lizenznehmer</strong> ab<br />

dem 01.01.2003 im Betrieb umgesetzt werden.<br />

8. Neben der Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln sind die<br />

Betriebe verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem einzuführen und ihre<br />

Mitarbeiter zu schulen. Im Rahmen eines solchen Systems sind die für<br />

die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte festzustellen<br />

und ist zu gewährleisten, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen<br />

festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Grundlage<br />

dafür sind die Prinzipien des HACCP-Systems (Hazard Analysis and<br />

Critical Controll Points).<br />

CHECKLISTE – HACCP<br />

Lebensmittelrechtliche<br />

Grundlagen<br />

HACCP: System zum Beherrschen von Risiken, aus denen gesundheitliche Gefahren für den<br />

Verbraucher entstehen können.<br />

DIE FÜNF GRUNDSÄTZE BEI DER GEFAHRENANALYSE NACH DEM HACCP-PRINZIP<br />

1. Analyse der möglichen Gesundheitsgefahren bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />

(biologisch, chemisch, physikalisch). - siehe Tabelle unten -<br />

2. Identifizierung der Punkte, an denen die Gefahren auftreten können.<br />

3. Entscheidung, welche Punkte kritische Punkte sind. Ein Punkt kann nur „kritisch“<br />

sein, wenn bei einer auftretenden Gefahr durch entsprechende Handlungen die Gefahr<br />

abgewendet werden kann.<br />

4. Festlegung und Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen.<br />

5. Überprüfung des eingeführten Konzeptes.<br />

DURCHFÜHRUNG<br />

• Die Gefahrenanalyse kann durch eine ausführliche Betriebsbegehung eingeleitet<br />

werden und muss ständig wieder überprüft werden.<br />

• Eine Dokumentation des Eigenkontrollsystems ist laut LMHV nicht zwingend vorgeschrieben,<br />

wird aus Gründen einer evtl. nötigen Beweisführung - z.B. im Rahmen des<br />

Produkthaftungsgesetzes – jedoch dringend empfohlen. Folgende Checklisten sind<br />

denkbar: Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingskontrollplan, Verkaufs- und<br />

Lagerkontrollplan. Diese Pläne sind veränderten Gegebenheiten jeweils anzupassen<br />

und sorgfältig zu führen.<br />

3 Betroffen von der LMHV ist jeder öffentliche und private Betrieb mit und ohne Erwerbszweck, der Lebensmittel gewerbsmäßig<br />

herstellt, zubereitet, bearbeitet, lagert, verteilt, verpackt, befördert, anbietet oder verkauft (gilt auch für selbstvermarktende Landwirte).<br />

März 2005 Seite 9


AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

• Die Dokumentation der Maßnahme sollte jedoch Mittel zum Zweck sein und nicht<br />

zum Selbstzweck werden.<br />

• Wichtig beim Überwachen der kritischen Punkte ist, dass die Verantwortlichkeiten<br />

im Betrieb genau festgelegt sind. Es muss für jeden Mitarbeiter klar sein, wofür er<br />

zuständig und verantwortlich ist. Das Eigenkontrollsystem ist nicht nur Sache des<br />

Betriebsleiters, sondern muss in Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgen, damit es<br />

sinnvoll funktioniert.<br />

SCHULUNGSPFLICHT<br />

• Die Inhalte der Schulung sollen sich vor allem auf die hygienischen Besonderheiten<br />

des Arbeitsplatzes und auf mögliche Auswirkungen von Fehlern auf das Produkt beziehen.<br />

Dies sind insbesondere Personalhygiene, Raum- und Anlagenhygiene, Rohstoff-,<br />

Lager- und Transporthygiene, Produkthygiene und Entsorgungshygiene.<br />

• Empfohlen wird mindestens eine Schulung pro Jahr, bzw. anlassbezogen wenn z.B.<br />

ein neues Gerät in Betrieb genommen wird oder ein Mitarbeiter neue Aufgaben erhält.<br />

Tabelle: Die möglichen Gesundheitsgefährdungen bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />

sind sehr vielfältig:<br />

Physikalische<br />

Risiken<br />

Staub, Schmutz,<br />

Fremdkörper<br />

Witterungseinflüsse<br />

Behandlungsverfahren<br />

z.B. Temperatur,<br />

Standzeit<br />

biologische und<br />

mikrobiologische<br />

Risiken<br />

Mikroorganismen<br />

Mykotoxine<br />

tierische Schädlinge<br />

tierische Ausscheidungen<br />

chemische<br />

Risiken<br />

Vorratsschutzmittel,<br />

Pestizide, Kontamination<br />

Reinigungs- und Desinfektionsmittel-<br />

Rückstände<br />

9. Auch für bearbeitete Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelprodukte<br />

(z.B. geschälte und geschnittene Ware) gelten die Bestimmungen<br />

der AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speisekartoffeln“.<br />

Risiken durch<br />

Mitarbeiter<br />

mangelnde Ausbildung<br />

mangelnde<br />

Motivation<br />

mangelnde Aufsicht<br />

Dauerausscheider von<br />

z.B. Salmonellen<br />

weitere Bestimmungen<br />

März 2005 Seite 10


AMA-Gütesiegel Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

2.2.2 Spezielle Prüfanforderungen<br />

1. Grundsätzlich erfolgen die Kontrollen unangemeldet. Es darf zu<br />

keinen Behinderungen bei der Kontrolltätigkeit kommen. Den Kontrollorganen<br />

sind alle Räumlichkeiten und Unterlagen zugänglich zu<br />

machen, die eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der <strong>Richtlinie</strong>n<br />

für das AMA-Gütesiegel ermöglichen.<br />

2. Der <strong>Lizenznehmer</strong> verpflichtet sich, die eigenen Kontrollaufgaben<br />

sorgfältig wahrzunehmen, die am Betrieb tätigen Mitarbeiter ordnungsgemäß<br />

einzuschulen (mittels Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen)<br />

und somit eine richtlinienkonforme Umsetzung der AMA-<br />

Gütesiegelrichtlinie sicherzustellen.<br />

3. Im Rahmen der ausgelagerten Eigenkontrolle beauftragt der <strong>Lizenznehmer</strong><br />

eine Kontrollstelle, die eine Kontrollvereinbarung mit<br />

der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. abgeschlossen haben<br />

muss,<br />

♦ mit der Durchführung einer einmal jährlich stattfindenden Vor-<br />

Ort-Kontrolle u.a. zur Überprüfung der Rohstoffherkunft und der<br />

richtlinienspezifischen Qualitätssicherungsanforderungen.<br />

♦ mit der Durchführung spezieller Produktanalysen, die bei Obst,<br />

Gemüse und Speisekartoffeln vorläufig gemäß Qualitätsklassenbestimmungen<br />

erfolgen.<br />

4. Die AMA-Marketing GesmbH. veranlasst ihrerseits als Lizenzgeber<br />

Überkontrollen in Form von „Inspektions“ und „Audits“ sowie „Produktanalysen“.<br />

Grundlagen der<br />

Kontrolle<br />

Eigenkontrolle<br />

Vor-Ort-Kontrolle und<br />

Produktanalysen<br />

Überkontrollen<br />

März 2005 Seite 11


AMA-Gütesiegel Fachgremium Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

2.2.3 Fachgremien für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

a. Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe<br />

des speziellen Teils der <strong>Richtlinie</strong>, fachspezifische Auslegungen zum<br />

Sanktionskatalog sowie Behandlung von Beschwerden gegen die Verhängung<br />

von Sanktionen.<br />

b. Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens<br />

einmal jährlich im Sitzungssaal der AMA Marketing GesmbH. abzuhalten.<br />

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />

c. Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche zusammen:<br />

1. drei <strong>Lizenznehmer</strong> aus dem Lebensmitteleinzelhandel,<br />

2. drei <strong>Lizenznehmer</strong> aus dem jeweiligen Großhandel, wobei sich ihr<br />

Stimmrecht ausschließlich auf den von Ihnen vertretenen Produktionsbereich<br />

erstreckt,<br />

3. drei Vertreter des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereiches,<br />

die zugleich Teilnehmer am jeweiligen AMA-Produktionsprogramm sein<br />

müssen, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von Ihnen<br />

vertretenen Produktionsbereich erstreckt, sowie dem<br />

4. Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing.<br />

d. Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der<br />

Tagesordnungspunkte obliegt der AMA Marketing. Jeder der nominierten<br />

Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern.<br />

Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen Bereiches zulässig.<br />

Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten<br />

bedienen; diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.<br />

e. Zur Beschlussfassung ist grundsätzlich die Zustimmung der einfachen<br />

Mehrheit sowie zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter lit. c genannten<br />

vier Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden gegen Sanktionen<br />

kommt dem gem. lit c Zr. 4 entsandten Vertreter kein Stimmrecht zu.<br />

f. Der <strong>Lizenznehmer</strong> kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen<br />

innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses<br />

Fachgremium wenden, indem er einen begründeten schriftlichen Einspruch<br />

an die AMA Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium zu befassen,<br />

einbringt.<br />

g. Die AMA-Marketing wird die gemäß lit. (c) + (d) nominierten Vertreter<br />

vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium<br />

wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn<br />

1. ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />

2. eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />

3. eine Abänderung des speziellen Teils der <strong>Richtlinie</strong> beantragt wurde.<br />

Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />

Zuständigkeit<br />

Vertreter<br />

Verfahren<br />

Einspruchsfrist<br />

Beschlussfassung<br />

März 2005 Seite 12


AMA-Gütesiegel Fachgremium Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

h. Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber<br />

Recht auf Anhörung aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

i. Ein vom Fachgremium gem. lit g gefasster Beschluss kann vom Vertreter<br />

gem. lit (c) Zr. 4 beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement<br />

der AMA Marketing GesmbH. angefochten werden.<br />

j. Der Beschluss des Fach- bzw. Lenkungsgremiums kann gemäß Punkt 14<br />

des Lizenzvertrages vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.<br />

Keine aufschiebende<br />

Wirkung<br />

Instanzenzug<br />

März 2005 Seite 13


AMA-Gütesiegel Zukünftige Ausrichtungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

2.2.4 Zukünftige strategische Ausrichtungen<br />

1. Im folgenden werden jene allgemeinen Grundsätze angeführt, die einerseits von den Betrieben<br />

bei ihren langfristigen Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen sind und andererseits<br />

handelt es sich um jene Bereiche, die mit den mittel- und langfristigen Anpassungen<br />

des AMA-Gütesiegels an die Erfordernisse des Marktes und den anderen Aktivitäten der AMA-<br />

Marketing in Zusammenhang stehen:<br />

2. Rückverfolgbarkeit, Qualitäts- und Hygienesicherung - prozessorientierte<br />

Produktion mit kettenübergreifenden Qualitätsmanagement-Systemen<br />

sind aktuelle Anforderungen an die Agrar- und Lebensmittelwirtschaft.<br />

So muss das gesamte Herstellungsverfahren<br />

transparent und nachvollziehbar gestaltet werden.<br />

3. Der kontinuierliche Ausbau von Produktions- und Qualitätssicherungsketten<br />

sowie ihre lückenlose Dokumentation ist nur in enger<br />

und dauerhafter Zusammenarbeit von Landwirten, Verarbeitern und<br />

Lebensmittelhandel möglich. Ziel muss die Verzahnung zwischen<br />

Erzeugung und Vermarktung sein.<br />

4. Zukünftig sollen Abänderungen des Anforderungsprofils sowie<br />

Verschärfungen der Anforderungen an 'AMA-Gütesiegel – Obst, Gemüse<br />

und Speisekartoffeln' möglich sein und darauf abzielen, im Sinne<br />

der verstärkten Konsumentenorientierung und eines dynamischen<br />

Verbesserungsprozesses mehr Qualitätssicherheit und -<br />

verbesserungen zu erlangen.<br />

5. Die möglichen Erweiterungen sollen vor allem Verbesserungen in<br />

den Bereichen Nachvollziehbarkeit, Kennzeichnung, Geschmack und<br />

Genuss sowie qualitätserhaltende Maßnahmen nach der Ernte (Ein-<br />

und Auslagerung, Klimagestaltung, Aufbereitung, Transportprozesse,<br />

Lebensmittelhandel) bringen.<br />

Transparenz<br />

Zusammenarbeit<br />

Qualitätsmanagement<br />

Qualitätssteigerung<br />

März 2005 Seite 14


Anhang A<br />

Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen


Landwirtschaftliche<br />

Produktionsbestimmungen<br />

der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />

für<br />

Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

(kurz Produktionsbestimmungen)<br />

Version März 05<br />

Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />

A-1200 Wien, Pasettistrasse 64


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN.............................................................................. 3<br />

2 SPEZIELLE QUALITÄTS- UND PRÜFANFORDERUNGEN................................................... 6<br />

3 EMPFEHLUNGEN UND WEITERGEHENDE INFORMATIONEN....................................... 20<br />

3.1 UMGANG MIT PFLANZENSCHUTZ- UND DÜNGEMITTELN ............................................................................ 20<br />

3.2 LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU ALLGEMEIN...................................................................................... 23<br />

3.3 LEBENSMITTELHYGIENE-VERORDNUNG (LMHV) – ZUSÄTZLICHE INFORMATION..................................... 23<br />

3.4 ZUSÄTZLICHE HYGIENEEMPFEHLUNGEN .................................................................................................... 25<br />

3.5 ABFALLSTOFFE UND UMWELT.................................................................................................................... 25<br />

3.6 SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ..................................................................................... 25<br />

4 ZUKÜNFTIGE STRATEGISCHE AUSRICHTUNG................................................................ 27<br />

ANLAGE 1 .......................................................................................................................................... 28<br />

AUSWAHL BEDEUTENDER BUNDESGESETZE UND VERORDNUNGEN ..................................... 28


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Allgemeine Anforderungen<br />

1 Grundsätzliche Anforderungen<br />

Voraussetzung für das Qualitätsprogramm der Agrarmarkt Austria Marketing<br />

GesmbH (AMA-Marketing) ist, dass alle verpflichtenden Bestimmungen<br />

im Sinne der integrierten Qualitätssicherung auf allen Produktions-<br />

und Vermarktungsstufen eingehalten werden. Darauf baut z.B.<br />

auch das Konzept des AMA-Gütesiegels auf, wobei sich die Anforderungen<br />

an die Landwirtschaft im sogenannten landwirtschaftlichen Produktionsprogramm<br />

(kurz AMA-Produktionsprogramm) wiederfinden. Teilnahmevoraussetzung<br />

am AMA-Produktionsprogramm ist der Abschluss<br />

eines "Erzeugervertrags" zwischen dem Landwirt und der AMA-Marketing<br />

und die Einhaltung der "Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen".<br />

Damit wird von der AMA-Marketing noch nicht von einem Qualitätsprogramm<br />

gesprochen und somit gibt es z.B. für das AMA-Gütesiegel noch<br />

kein Verwendungsrecht. Dazu wären eigene weitergehende Vertragsvereinbarungen<br />

(Lizenzvertrag) und die Einhaltung zusätzlicher spezifischer<br />

<strong>Richtlinie</strong>n erforderlich.<br />

Grundvoraussetzung ist, dass alle die im Rahmen des Produktionsprogramms<br />

vertraglich eingebundenen landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe<br />

alle bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Pflanzenschutz-,<br />

Düngemittelgesetz etc.) einhalten. Erlangt die AMA-Marketing von eventuellen<br />

Abweichungen Kenntnis, dann kann sie Korrekturmaßnahmen<br />

bzw. Sanktionen gemäß Erzeugervertrag verhängen.<br />

Erzeuger, die Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des<br />

Produktionsprogramms produzieren, dürfen nur dann an Vermarktungsbetriebe<br />

mit Zeichennutzungsrecht liefern, wenn<br />

♦ der Erzeuger einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA-Marketing<br />

abgeschlossen hat,<br />

♦ die Produkte den in den Produktionsbestimmungen definierten Qualitätsanforderungen<br />

(z.B. Integrierte Produktion) entsprechen.<br />

♦ die Produkte eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser<br />

„Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen“ aufweisen,<br />

♦ ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument vorliegt.<br />

Das Begleitdokument stellt eine zwingende Voraussetzung für eine<br />

Kennzeichnung mit dem AMA-Gütesiegel durch den Vermarkter dar und<br />

muss folgende Mindestbestandteile aufweisen:<br />

- LFBIS-Nr. des Erzeugers von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

- Obstart, Gemüseart, Speisekartoffelsorte (Bestätigung der Sortenechtheit<br />

und -reinheit)<br />

- Gelieferte Menge (Rohware)<br />

- Hinweis auf AMA-Gütesiegelprogramm: „AMA“<br />

- Lieferdatum<br />

Werden über gesetzliche Bestimmungen und Bestandteile dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

hinaus zusätzliche Kriterien (z.B. Verbot bestimmter Pflanzenschutzmittel)<br />

von bestimmten Abnehmern verlangt und ist der Landwirt<br />

darüber in Kenntnis, so hat bei Einhaltung dieser Bestimmung ein entsprechender<br />

Verweis am Begleitdokument zu erfolgen und ist durch entsprechende<br />

Absicherungsmaßnahmen (z.B. Dokumentation) sicherzustellen.<br />

Abschluss eines<br />

Erzeugervertrages<br />

Einhaltung der<br />

rechtlichen Bestimmungen<br />

Warenübergabe<br />

aus landwirtschaftlicher<br />

Produktion:<br />

Erzeuger<br />

(ohne<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

Vermarkter<br />

(mit<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

März 2005 Seite 3<br />

liefert an


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Allgemeine Anforderungen<br />

Die Unterzeichnung eines Erzeugervertrages ist gebunden an den Abschluss<br />

eines vorgegebenen Kontrollvertrags mit einer von der AMA-<br />

Marketing für diesen Zweck zugelassenen Kontrollstelle. Durch diesen<br />

Kontrollvertrag beauftragt der Landwirt die Kontrollstelle zumindest<br />

einmal jährlich eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) inklusive eine Probenziehung<br />

und Laboranalyse gemäß den Vorgaben der AMA-Marketing<br />

durchzuführen.<br />

Für alle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Produktionsbestimmungen<br />

keinen gültigen Erzeugervertrag abgeschlossen hatten, gilt, dass<br />

die erste Lieferung im Rahmen des Produktionsprogramms grundsätzlich<br />

nur nach einem positiven Erstkontrollergebnis durch eine von der<br />

AMA-Marketing für diesen Zweck zugelassene Kontrollstelle erfolgen<br />

kann. Die Erstkontrolle wird so wie die jährliche Vor-Ort-Kontrolle<br />

durchgeführt und kann als solche für das laufende Kalenderjahr anerkannt<br />

werden. Bei der Erstkontrolle müssen vollständige Aufzeichnungen<br />

mindestens 3 Monate rückwirkend vorhanden sein. Zusätzliche Voraussetzung<br />

für eine Teilnahme am AMA-Produktionsprogramm bildet der<br />

Betriebserhebungsbogen der AMA-Marketing, der vom Landwirt vorab<br />

auszufüllen und zu unterfertigen ist.<br />

Der Bewirtschafter hat als Vertragspartner zu gewährleisten, dass er die<br />

eigenen Kontrollaufgaben sorgfältig wahrnimmt, die am Betrieb tätigen<br />

Personen ordnungsgemäß einschult (mittels Aufzeichnungen glaubhaft<br />

nachzuweisen) und somit eine richtlinienkonforme Umsetzung der Produktionsbestimmungen<br />

sicherstellt.<br />

Im Falle eines anerkannten Qualitätsprogramms können einzelne Kriterien<br />

dieser Produktionsbestimmungen abweichen, wenn andere von der<br />

AMA-Marketing im Vorhinein genehmigte Maßnahmen gewährleisten,<br />

dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen Produktionsbestimmungen<br />

dargelegten Anforderungen entspricht und damit den Qualitätsansprüchen<br />

der Kunden gerecht wird.<br />

Der Erzeugerbetrieb hat nach dem Prinzip 'gläserner Pflanzenbau' jedem<br />

im Rahmen des "Produktionsprogramms der AMA-Marketing" zugelassenen<br />

und tätigen Kontrollorganen die Möglichkeit zu geben, alle Bereiche<br />

der Produktion einzusehen, wobei die Kontrollen vor allem auf die Einhaltung<br />

der "landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen" im Bereich<br />

der im "Erzeugervertrag" angeführten Sparte abzielen.<br />

Die in den "Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen" festgehaltenen<br />

Kontrollmethoden geben Aufschluss über die herkömmliche Vorgehensweise.<br />

Es können allerdings davon abweichende Kontrollmethoden<br />

4 zur Anwendung kommen, wenn dies zum Nachweis von Abweichungen<br />

gegenüber den in den Produktionsbestimmungen festgehaltenen<br />

Kriterien erforderlich erscheint.<br />

4 Kontrollmethoden müssen amtlich anerkannt sein.<br />

Beauftragung<br />

einer Kontrollstelle<br />

durch den Landwirt<br />

Erstkontrolle<br />

Verantwortung<br />

Anerkannte Qualitätsprogramme<br />

Kontrollbereich<br />

Kontrollmethoden<br />

März 2005 Seite 4


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Allgemeine Anforderungen<br />

Den Grundsatz des "kontinuierlichen Verbesserungsprozesses" versucht<br />

die AMA-Marketing auch bei den "landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen"<br />

zu verfolgen und sie verpflichtet sich Änderungen der Produktionsbestimmungen,<br />

nur nach Beschlussfassung im Fachgremium für<br />

Obst, Gemüse und Speisekartoffeln, vorzunehmen. Im Fall einer Änderung<br />

dieser Produktionsbestimmung werden dem Landwirt die neuen<br />

Produktionsbestimmungen nach Genehmigung umgehend zugesandt.<br />

Die Information über die landwirtschaftlichen Fachmedien bzw. über<br />

das Internet werden von der AMA-Marketing als selbstverständlich angesehen<br />

und durchgeführt.<br />

Änderungen der<br />

Produktionsbestimmungen<br />

März 2005 Seite 5


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

2 Spezielle Qualitäts- und Prüfanforderungen<br />

Es gelten als Mindestanforderung die <strong>Richtlinie</strong>n zur Integrierten<br />

Produktion im Rahmen des Förderungsprogramms des Bundesministeriums<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft<br />

(BMLFUW) „ÖPUL“ in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Darauf aufbauend bzw. bezugnehmend gelten folgende Regelungen<br />

für die landwirtschaftliche Erzeugung von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln:<br />

1. Teil: LANDWIRTSCHAFT<br />

ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />

Standorte<br />

� Zur Kennzeichnung der Felder und Glashäuser<br />

muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein<br />

System vorhanden sein (z.B. Nummerierung).<br />

� Wenn neue Standorte ohne entsprechend detaillierte<br />

Aufzeichnungen erstmals für den<br />

Anbau genutzt werden sollen, muss eine Risikoanalyse<br />

durchgeführt werden. Dabei ist die<br />

frühere Nutzung und mögliche Einflüsse des<br />

Anbaus auf nahegelegene Felder und anderen<br />

Flächen zu berücksichtigen.<br />

� Bodentyp, Erosion, Grundwasserqualität, Höhe<br />

des Grundwasserspiegels, frühere Nutzung<br />

des Landes, Schädlinge, Einfluss auf und von<br />

angrenzenden Flächen müssen auf dem Aufzeichnungsblatt<br />

ausgewertet werden.<br />

Auslagerung eines Arbeitsschrittes<br />

� Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.B. Ausbringung<br />

von Pflanzenschutzmitteln), die in<br />

den Anforderungsbereich dieser Produktionsbestimmungen<br />

fallen, dann ist der für diese<br />

Arbeit beauftragte über die Anforderungen zu<br />

informieren und der Landwirt hat auf die<br />

Einhaltung der Produktionsbestimmungen der<br />

durchgeführten Arbeiten zu achten.<br />

Substrate – geschützter Anbau<br />

� Wenn die Substrate auf chemischen Wege für<br />

eine Wiederverwendung sterilisiert werden,<br />

müssen genaue Aufzeichnungen über Ort der<br />

Behandlung, Datum, Art der eingesetzten<br />

Chemikalie, Methode der Sterilisation und die<br />

durchführende Person gemacht werden.<br />

Grundlage der<br />

<strong>Richtlinie</strong>n<br />

Nachweis<br />

� Mehrfachanträge, Katasterauszüge<br />

weitere Prüfinhalte<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Aufzeichnungsblatt „Risikoanalyse für neue<br />

Standorte“<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

März 2005 Seite 6


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

Pflanzgut<br />

� Pflanzgut-Begleitdokumente (z.B. Lieferscheine)<br />

sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.<br />

� Bei zugekauftem Pflanzgut muss dokumentiert<br />

werden, dass es hinsichtlich seiner Gesundheit<br />

amtlich untersucht wurde.<br />

� Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener<br />

Vermehrung ständig überprüft und aufgezeichnet<br />

werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand<br />

müssen Korrekturmaßnahmen<br />

eingeleitet und dokumentiert werden. Es ist<br />

zusätzlich die Saatgutbehandlung zu dokumentieren<br />

(z.B. bei Selbstbeizung).<br />

Organischer Dünger<br />

� Organische Dünger müssen korrekt gelagert<br />

werden (Vorgaben des Aktionsprogrammes<br />

Nitratschutz müssen befolgt werden).<br />

� Für zugekaufte Komposte muss ein Untersuchungszeugnis<br />

vorliegen.<br />

Düngung/Aufzeichnungen<br />

� Alle Düngungsmaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung)<br />

müssen in der Schlagkartei verzeichnet<br />

werden. In den Aufzeichnungen müssen<br />

neben Ort, Ausbringungsdatum, Art und<br />

Menge des Düngers auch Ausbringungsmethoden<br />

und ausbringende Person (sofern nicht<br />

Betriebsleiter) aufgeführt werden.<br />

� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb<br />

gelagerten Mineraldünger geführt werden, welche<br />

im Falle von Veränderungen alle 3 Monate<br />

zu aktualisieren ist.<br />

Düngerlagerung<br />

� Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet<br />

und getrennt von anderen Materialien<br />

(Pflanzenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukten)<br />

gelagert werden.<br />

� Die Gefahr einer Gewässerbelastung durch<br />

nicht sachgemäße Lagerung muss ausgeschlossen<br />

werden.<br />

� Evtl. Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen.<br />

Düngerausbringung<br />

� Die Geräte zur Ausbringung müssen eine<br />

sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung<br />

gewährleisten.<br />

Bewässerungswasser<br />

� Unbehandeltes Abwasser darf nicht zur Bewässerung<br />

eingesetzt werden.<br />

Nachweis, Aufzeichnungsblatt<br />

� Saatgutanhänger bzw. Lieferschein/Rechnung<br />

� Pflanzenpass (EU) bzw. Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses<br />

(Drittländer)<br />

� Kontrolle der Aufzeichnungen hinsichtlich<br />

Gesundheitszustand und Mangelsymptome<br />

sowie dazugehörige Korrekturmaßnahmen.<br />

Aufzeichnungsblatt „Kontrollsystem Privat-<br />

und Eigenvermehrung“<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnung der Wirtschaftsdüngerausbringung<br />

(Zeitpunkt etc.)<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Überprüfung der Schlagkartei und Bestandesliste.<br />

� Aufzeichnungsblatt „Bestandesliste Düngemittel“<br />

Besichtigung<br />

� Überprüfung, ob die formalen und baulichen<br />

Voraussetzungen vorhanden sind.<br />

Besichtigung, Nachweis<br />

� Wartungsunterlagen (Datum und Art der Wartung),<br />

Rechnungen für Ersatzteile<br />

März 2005 Seite 7


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen<br />

� Am landwirtschaftlichen Betrieb muss die<br />

aktuelle IP-Mittelliste der erlaubten Pflanzenschutzmittel<br />

aufliegen.<br />

� Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in<br />

der Schlagkartei verzeichnet werden. In den<br />

Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum,<br />

Art und Menge des Pflanzenschutzmittels<br />

auch Art und Sorte des behandelten<br />

Erzeugnisses, die Ausbringungsmethode,<br />

ausbringende Person (sofern nicht Betriebsleiter),<br />

Name der für die<br />

Pflanzenschutzempfehlung technisch verantwortlichen<br />

Person und einzuhaltende Wartezeiten<br />

aufgeführt werden<br />

� Die korrekte Berechnung und das richtige<br />

Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist laut<br />

Gebrauchsanleitung bzw. laut Merkblatt „Maschinen<br />

– Düngerstreuer, Feldspritze“ durchzuführen,<br />

wobei spezielle Anforderungen der<br />

IP-Mittelliste berücksichtigt werden müssen.<br />

� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb<br />

gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt werden,<br />

welche im Falle von Veränderungen alle<br />

3 Monate zu aktualisieren ist<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Überprüfung der Schlagkartei und Bestandesliste.<br />

� Aufzeichnungsblatt „Bestandesliste Pflanzenschutzmittel“<br />

März 2005 Seite 8


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

Lagerung chemischer Pflanzenschutzmittel<br />

� Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur in<br />

Originalverpackung aufbewahren. Nie umfüllen,<br />

sonst besteht Verwechslungs- und Vergiftungsgefahr.<br />

� Alle Pflanzenschutzmittel müssen unter Verschluss<br />

gehalten werden, am besten in einem<br />

abschließbaren Raum oder Schrank (Giftschrank).<br />

Beide müssen mit einem Warnhinweis<br />

versehen werden.<br />

� Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen<br />

müssen Pflanzenschutzmittel<br />

frostfrei, feuerfest, kühl, trocken, gut durchlüftet<br />

und beleuchtet, und getrennt von anderen<br />

Materialien (Schutzkleidung, Nahrungs- oder<br />

Futtermittel) gelagert werden.<br />

� Bei der Lagerung in Regalen müssen Pflanzenschutzmittel<br />

in fester Form (Pulver) und<br />

flüssiger getrennt gelagert werden, so dass eine<br />

gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen<br />

wird (in Regalen nebeneinander oder die in<br />

fester Form oberhalb der flüssigen).<br />

� Der Aufbewahrungsort von Pflanzenschutzmittel<br />

muss auch bei versehentlichen Verschütten<br />

noch sicher sein (der Boden des<br />

Schrankes oder des Raumes muss als flüssigkeitsdichte<br />

Wanne gestaltet sein). Im Falle eines<br />

versehentlichen Verschüttens muss es einen<br />

gekennzeichneten Behälter mit aufsaugenden<br />

Material, Besen und Kehrschaufel für<br />

den Notfall geben.<br />

� In jedem Aufbewahrungsort müssen ein Notfallplan,<br />

eine Liste von entsprechenden Telefonnummern<br />

(Hausarzt, Spital etc.) und ein<br />

Hinweis auf das nächste Telefon vorhanden<br />

sein.<br />

Besichtigung<br />

� Überprüfung der gelagerten Pflanzenschutzmittel.<br />

� Überprüfung, ob die formalen und baulichen<br />

Voraussetzungen vorhanden sind.<br />

Besichtigung<br />

März 2005 Seite 9


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

Anrüsten, Schutzausrüstung<br />

� Beim Umgang mit unverdünnten chemischen<br />

Mitteln müssen eine Schutzbrille, entsprechende<br />

Kleidung (dicht gegen feste und flüssige<br />

Partikel), Schutzhandschuhe und ein<br />

Staubmaske getragen werden.<br />

� Die Schutzkleidung muss nach dem Gebrauch<br />

regelmäßig gereinigt werden.<br />

� Unabhängig von der Einstufung eines chemischen<br />

Pflanzenschutzmittels muss mit Rücksicht<br />

auf die eigene Gesundheit bei der Ausbringung<br />

stets ein geeigneter Atemschutz (Kabinentraktor<br />

auch ausreichend) getragen werden.<br />

� Der Gebrauchsanleitung des chemischen<br />

Pflanzenschutzmittels ist die erforderliche<br />

Schutzausrüstung und Messeinrichtung (gekennzeichnete<br />

Messbecher, Schaufel etc.) zu<br />

entnehmen und dementsprechend einzuhalten.<br />

� Messeinrichtungen (gekennzeichnete Messbecher,<br />

Schaufel etc.) müssen jährlich überprüft<br />

werden. Dies betrifft den Zustand von Behältern<br />

und die Kalibrierung der Waagen.<br />

Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />

� Um die Funktionssicherheit zu gewährleisten,<br />

müssen die Geräte zur Ausbringung der<br />

Pflanzenschutzmittel eine gültige Prüfplakette<br />

einer dafür autorisierten Prüfeinrichtung<br />

aufweisen. Die letzte Überprüfung darf maximal<br />

drei Jahre zurück liegen.<br />

� Zusätzlich ist es einmal jährlich notwendig,<br />

Wartungsarbeiten und das Auslitern der Feldspritze<br />

zu dokumentieren.<br />

Entsorgung chemischer Pflanzenschutzmittel<br />

� Pflanzenschutzmittelbehälter sind vollständig<br />

zu leeren. Anschließend gründlich spülen (integriertes<br />

Drucksystem auf der Feldspritze oder<br />

dreimal mit Wasser) und die Spülflüssigkeit<br />

der Spritzflüssigkeit zuführen.<br />

� Die dabei auftretenden Restmengen sowie das<br />

Wasser aus der Spülung des Vorratsbehälters<br />

sind stark verdünnt auf behandelte Flächen<br />

auszubringen.<br />

� Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen<br />

nicht wieder verwendet und müssen bis zur<br />

Entsorgung überdacht und sicher gelagert<br />

werden.<br />

Besichtigung<br />

� Überprüfung des Vorhandenseins der (benutzten)<br />

Schutzausrüstung.<br />

Nachweis gemäß ÖPUL 2000<br />

� Gültige Prüfplakette, die alle drei Jahre erneuert<br />

werden muss.<br />

Aufzeichnungsblatt „Geräte zur Ausbringung<br />

von Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel“<br />

Besichtigung<br />

� Lagerstätte für leere Behälter muss entsprechen<br />

(sicherer, dauerhaft gekennzeichnet Ort).<br />

März 2005 Seite 10


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

� Restmengen (alte unbenutzte Pflanzenschutzmittel)<br />

müssen als Sondermüll abgegeben<br />

oder wieder an die Verkaufsstelle zurückgegeben<br />

werden. Leere gereinigte Behälter<br />

sind über ein Wertstoffsammelsystem zu entsorgen.<br />

Rückstandsuntersuchung<br />

� Zur Überprüfung der im Rahmen der Integrierten<br />

Produktion (gemäß ÖPUL) zugelassenen<br />

Pflanzenschutzmittel laut dazugehöriger<br />

Mittelliste i.d.g.F. und zugelassener Keimhemmungsmittel<br />

bei Speisekartoffeln sowie<br />

zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit der Produkte<br />

erfolgt ein Rückstandsmonitoring auf<br />

Basis einer Risikoanalyse. Die Probennahme<br />

kann einerseits am landwirtschaftlichen Betrieb<br />

und andererseits beim anschließenden<br />

Großhandel erfolgen, wobei sie dann dem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbar sein<br />

muss.<br />

Rückstandshöchstmengen<br />

� Der Produzent besitzt eine Liste aus der die<br />

aktuell gültigen Rückstandshöchstmengen im<br />

Land, in denen das Produkt verkauft werden<br />

soll, hervorgehen<br />

Anmerkung: Für Österreich gilt die Verordnung<br />

BGBl. 441/2002 „Höchstwerte von Rückständen<br />

von Schädlingsbekämpfungsmitteln in<br />

oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen<br />

Ursprungs“, kurz Schädlingsbekämpfungsmittel<br />

Höchstwerte Verordnung.<br />

Sie finden die Verordnung im Internet unter<br />

http://www.ris.bka.gv.at/bgbl-pdf/ (dort tragen<br />

Sie bei der Suchfunktion "Kurztitel" die Abkürzung<br />

"SchähöV" ein und erhalten den Link zum<br />

Runterladen).<br />

� Aufzeichnungsblatt „Entsorgung leerer Pflanzenschutzmittelbehälter“<br />

Probenziehung<br />

� Ziehung von Boden-, Blatt- und/oder Frucht-<br />

bzw. Knollen-Proben zur Rückstandsuntersuchung<br />

der Proben in einem nach EN 45001<br />

(ISO 17025) akkreditierten Labor.<br />

März 2005 Seite 11


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz<br />

� Alle Angestellten am Betrieb, die mit der Ausbringung<br />

von chemischen Pflanzenschutzmitteln<br />

betraut sind sowie mit anderen gefährlichen<br />

Stoffen oder Maschinen umgehen müssen<br />

eine entsprechende Sicherheitsunterweisung<br />

erhalten.<br />

� Auf dem Betrieb müssen für alle Mitarbeiter<br />

verständliche, aktuell geführte Unfall- und<br />

Notfallpläne (Erste Hilfe-Maßnahmen, wichtige<br />

Rufnummern bei einem Unfall, Maßnahmen<br />

zur Brandbekämpfung etc.) vorhanden<br />

sein. Darüber hinaus muss ein Erste-<br />

Hilfe-Kasten (Standard: KFZ-Verbandskasten<br />

nach ÖNORM V 5101) am Arbeitsplatz vorhanden<br />

sein. Im Bereich des Pflanzenschutzmittellagers<br />

bzw. am Anrüstplatz muss in der<br />

Nähe (max. 10 Meter entfernt) ein Erste-Hilfe-<br />

Kasten und die Möglichkeit zum Auswaschen<br />

der Augen (Augenspülflasche oder Wasserhahn<br />

mit fließenden Wasser) vorhanden sein.<br />

� Auf dem Betrieb muss es einen Verantwortlichen<br />

für die Angelegenheiten bezüglich Gesundheit,<br />

Sicherheit und Wohlbefinden der<br />

Arbeitnehmer (laut der bestehenden Gesetzgebung)<br />

geben.<br />

� Die Unterkünfte für die Mitarbeiter am Betrieb<br />

müssen bewohnbar sein (Dach, Fenster,<br />

Türen etc. intakt) und über fließendes Wasser,<br />

Toiletten, Abflüsse und Elektrizität verfügen.<br />

� Es sind Nachweise vorhanden, die belegen,<br />

dass Betriebsbesucher und Dienstleister über<br />

Sicherheitsvorkehrungen und –anforderungen<br />

in Kenntnis gesetzt werden. Die Verhaltensregeln<br />

für Betriebsbesucher sind an einem gut<br />

sichtbaren Ort angebracht, wo sie von allen<br />

Besuchern und Dienstleistern gelesen werden<br />

können.<br />

Selbsteinschätzung AMA-<br />

Produktionsprogramm<br />

� Jeder Erzeuger muss einmal jährlich eine<br />

Selbsteinschätzung des Betriebes durchführen.<br />

Dabei sind sämtliche Kriterien in einer<br />

zur Verfügung gestellten Checkliste zu prüfen<br />

und zu bewerten sowie eventuelle Korrekturmaßnahmen<br />

selbstständig durchzuführen. Bei<br />

selbsterkannten Abweichungen bzw. bei<br />

Nichterfüllung eines Hauptkriteriums (in dem<br />

Formular ersichtlich als HK) soll im Interesse<br />

des Erzeugers dies selbständig an die AMA-<br />

Marketing und die entsprechenden Abnehmer<br />

gemeldet werden. Diese Selbstmeldung wird<br />

bei einer Sanktionierung des Betriebes mildernd<br />

berücksichtigt.<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt „Bestätigung Grundunterweisungen<br />

(z.B. Hygiene bzw. Sicherheitsunterweisung<br />

Pflanzenschutz)“<br />

Besichtigung<br />

Nachweis<br />

� Dokumentation der Verantwortlichkeit<br />

Nachweis<br />

� Formular „Selbsteinschätzung AMA-<br />

Produktionsprogramm“<br />

März 2005 Seite 12


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

Produktanforderungen<br />

� Mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes<br />

Obst, Gemüse und Speisekartoffeln müssen<br />

grundsätzlich dem Österreichischen Qualitätsklassen-Gesetz<br />

und den Verordnungen<br />

über Qualitätsklassen für Obst, Gemüse und<br />

Speisekartoffeln in der jeweils geltenden Fassung<br />

entsprechen. Für die Vermarktung von<br />

Obst, Gemüse und Speisekartoffeln mit dem<br />

AMA-Gütesiegel können nur Erzeugnisse, die<br />

zumindest der Klasse I entsprechen, herangezogen<br />

werden.<br />

� Bei der Warenübernahme muss es für die Abnehmer<br />

möglich sein eventuelle Korrekturen<br />

schriftlich festzuhalten. Dazu muss es ein sogenanntes<br />

Verbesserungs- und Korrekturblatt<br />

geben. Dieses muss sicherstellen, dass alle<br />

Verbesserungen und Korrekturen angemessen<br />

aufgenommen und bearbeitet werden sowie<br />

gesetzte Maßnahmen ersichtlich sind.<br />

Besichtigung<br />

� Die Kontrolle beginnt bei den selbstvermarktenden<br />

Landwirten mit Verwendungsrecht für<br />

das AMA-Gütesiegel (=<strong>Lizenznehmer</strong>)<br />

März 2005 Seite 13


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

2. Teil: ERNTE UND TRANSPORT<br />

ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />

Grundlagen Hygiene<br />

(Informationen zur Umsetzung im Merkblatt<br />

„Hygieneplan“)<br />

� Alle Angestellten, die mit frischen Erzeugnissen<br />

umgehen müssen eine Grundunterweisung<br />

in Hygiene erhalten und die erlernten<br />

Hygieneanforderungen in die Praxis umsetzen.<br />

� Es muss gewährleistet sein, dass alle Angestellten<br />

Zugang zu sauberen Toiletten und<br />

Waschanlagen haben (im Umkreis von 500<br />

Metern ihrer Arbeitsstätte).<br />

Hygiene - Ernte<br />

� Der Betriebsleiter hat eine Risikoanalyse in<br />

bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Erntetätigkeit<br />

und innerbetrieblichen Transportprozesse<br />

durchzuführen, welche jährlich auf<br />

den aktuellsten Stand gebracht werden muss.<br />

� Auf diese Hygienerisikoanalyse aufbauend ist<br />

eine dokumentierte Verfahrensanweisung für<br />

den Betrieb zu erstellen, wobei folgende Inhalte<br />

berücksichtigt werden müssen:<br />

� a) Reinigung (Reinigungs- und Desinfektionsplan)<br />

und Wartung von wiederverwendbaren<br />

Erntebehältern, manuellen Erntegeräten<br />

(Scheren, Messer etc.) und Erntemaschinen.<br />

Z.B., wie auch in den Mindestanforderungen<br />

der EG-Vermarktungsnormen gefordert, müssen<br />

wiederverwendbare Kunststoffkisten und<br />

Verpackungsmaterialien neuwertig und sauber<br />

sein.<br />

� b) Geschütze Lagerung von Verpackungsmaterialien,<br />

so dass eine Kontaminierung durch<br />

Nagetiere, Schädlinge etc. sowie physikalische<br />

und chemische Gefahren vermieden werden.<br />

� c) Pack – und Lagerhallen müssen sauber<br />

gehalten werden und einen ausreichenden<br />

Schutz vor Schädlingen bieten.<br />

� d) Wird das Verpacken auf dem Feld durchgeführt,<br />

dürfen abgepackte Produkte über<br />

Nacht nicht am Feld lagern, sondern nur in<br />

dafür vorgesehenen Lagerhallen.<br />

� e) Sämtliche Transportbehelfe (Anhänger etc.)<br />

die bei Erntearbeiten zum Einsatz kommen,<br />

müssen gewartet und gereinigt (nach Bedarf)<br />

verwendet werden.<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt „Bestätigung Grundunterweisungen<br />

(z.B. Hygiene bzw. Sicherheitsunterweisung<br />

Pflanzenschutz)“<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt „Ernte- Hygienerisikoanalyse“<br />

März 2005 Seite 14


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Spezielle Anforderungen<br />

3. Teil: PRODUKTBEHANDLUNG<br />

Die nachfolgenden Punkte betreffen die landwirtschaftlichen Betriebe, welche im Anschluss<br />

an die Ernte die Erzeugnisse weiter bearbeiten (Nacherntebehandlung, Sortieren, Waschen,<br />

Abpacken, Lagern etc.).<br />

ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />

Hygiene – Produktbehandlung<br />

� Der Betriebsleiter hat eine Risikoanalyse in<br />

bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Produktbehandlung<br />

durchzuführen, welche jährlich<br />

auf den aktuellsten Stand gebracht werden<br />

muss.<br />

� Auf diese Hygienerisikoanalyse aufbauend ist<br />

eine dokumentierte Verfahrensanweisung für<br />

den Betrieb zu erstellen.<br />

� Einrichtungen (Fußböden, Wände etc.) und<br />

Ausstattungen (Maschinen, Paletten etc.) welche<br />

in den Bereich Produktbehandlung fallen,<br />

müssen gesäubert und Instandgehalten werden,<br />

um Verunreinigungen der Erzeugnisse zu<br />

vermeiden.<br />

� Reinigungs- und Schmiermittel, welche mit<br />

den Erzeugnissen in Kontakt kommen, müssen<br />

für den Gebrauch in der Lebensmittelindustrie<br />

geeignet sein.<br />

� In den Bereichen der Produktbehandlung<br />

sind bruchsichere Lampen oder Lampen mit<br />

einem schützenden Aufsatz zu verwenden.<br />

� Der Zugang von Haustieren ist in diesem<br />

Bereich verboten.<br />

Waschwasser für Ernteprodukte<br />

� Für die Reinigung der Erzeugnisse darf nur<br />

Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung<br />

bzw. Wasser mit unbedenklichem bakteriologischen<br />

Befund benutzt werden.<br />

Nacherntebehandlung<br />

� Die Keimhemmung ist bei Speisekartoffeln<br />

erlaubt, wenn alle Pflanzenschutzmaßnahmen<br />

dokumentiert sind. In den Aufzeichnungen<br />

müssen Ort, Charge, Kulturart, Ausbringungsdatum,<br />

Grund der Ausbringung (z.B.<br />

Keimhemmung), Handelsname, Art und Menge<br />

des Behandlungsmittels, Ausbringungstechnik<br />

und Name des ausbringenden Mitarbeiters<br />

(sofern nicht Betriebsleiter) aufgeführt<br />

werden.<br />

Betriebsfremde Personen<br />

� Alle Besucher müssen über die relevanten<br />

Hygieneanforderungen am Betrieb informiert<br />

werden (z.B. durch Aushang)<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt „Produktbehandlung -<br />

Hygienerisikoanalyse“<br />

Nachweis<br />

� Bei Eigenversorgung jährliche Untersuchung<br />

des Wassers auf bakteriologische Unbedenklichkeit.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Aufzeichnungsblatt „Nacherntebehandlung“<br />

�<br />

März 2005 Seite 15


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />

Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />

Der Grundstein für qualitativ hochwertige Speisekartoffeln wird beim Landwirt gelegt. Er<br />

kann u.a. durch geeignete Sortenwahl, Düngung und schonende Behandlung bei der Ernte<br />

großen Einfluss auf die Qualität nehmen. Für die Produktion von Speisekartoffeln für das<br />

AMA-Gütesiegel sind deshalb qualitätsverbessernde Maßnahmen notwendig. Mit besonderer<br />

Sorgfalt ist dabei die N-Düngung zu bemessen, da von ihr unmittelbare Qualitätsbeeinflussungen<br />

ausgehen. Als Ergänzung zu der geltenden <strong>Richtlinie</strong> zur Integrierten Produktion<br />

(ÖPUL 2000) müssen dafür folgende Kriterien eingehalten werden:<br />

ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />

Allgemein<br />

� Es müssen sämtliche Speise- und Speisefrühkartoffelflächen<br />

des Betriebes gemäß den<br />

landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen<br />

bewirtschaftet werden.<br />

Standorte<br />

� Das ganzjährige Offenhalten des Bodens ist<br />

verboten.<br />

Fruchtfolge (Ausnahme Frühkartoffeln)<br />

� Es ist eine mindestens 4-jährige Fruchtfolge<br />

einzuhalten.<br />

� Eine 3-jährige Fruchtfolge ist nur in Verbindung<br />

mit dem Anbau einer nematodenresistenten<br />

Sorte (mindestens gegen Pathotyp<br />

Ro 1) oder bei Verwendung von 100% nematodenuntersuchtem<br />

Pflanzgut möglich. Engere<br />

Fruchtfolgen sind auch mit ausgleichenden<br />

Maßnahmen nicht zugelassen.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Fruchtfolgeschema<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Eintragungen zur Fruchtfolge<br />

N-Düngung – nach Leguminosenanbau Aufzeichnungen<br />

� Nach einem ein- oder mehrjährigen Anbau<br />

von Leguminosen (auch als Gemenge), müssen<br />

zur Bemessung der N-Düngung die<br />

„<strong>Richtlinie</strong>n zur sachgerechten Düngung“, 5.<br />

Auflage berücksichtigt werden. In der Tabelle<br />

34 „Bewertung der Ernterückstände und Vorfruchtwirkung“<br />

sind für die verschiedenen<br />

Anbauformen von Leguminosen die Stickstoffmengen<br />

angegeben. Der Mittelwert davon<br />

ist bei der Berechnung der Stickstoffdüngung<br />

zu berücksichtigen.<br />

� Schlagkartei<br />

� Bei 3-jährigen Fruchtfolgen ist eine Überprüfung<br />

der angebauten Sorte notwendig.<br />

März 2005 Seite 16


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />

N-Düngung - Aufwandmenge<br />

� Werden mehr als 100 kg mineralischer Stickstoff<br />

pro ha ausgebracht, muss eine Bestimmung<br />

des pflanzenverfügbaren Stickstoff im<br />

Boden (N min-Methode nach Anleitung eines<br />

anerkannten Prüflabors oder eine gleichwertige<br />

Methode) zur Düngung vorliegen, die die<br />

Überschreitung rechtfertigt, wobei die maximale<br />

N-Gabe von 130 kg N/ha laut der <strong>Richtlinie</strong><br />

IP Erdäpfel einzuhalten ist.<br />

N-Düngung - Verteilung<br />

� Werden mehr als 100 kg mineralischer Stickstoff<br />

pro ha ausgebracht, muss die N-Düngung<br />

auf zwei Gaben verteilt werden.<br />

� Nach dem Stadium „Knollenansatz“ (kurz vor<br />

dem Schließen der Stauden in den Reihen) –<br />

DC 40 – darf keine N-Gabe mehr erfolgen.<br />

N-Düngung - Stallmist<br />

� Aufgrund der unkalkulierbaren Stickstoffnachlieferung<br />

und Wirkung des Stallmistes ist eine<br />

Ausbringung nicht direkt zum Anbau zulässig.<br />

Stallmist darf nur im Herbst mit einer maximalen<br />

Menge von 300 dt/ha ausgebracht werden.<br />

Zu Berücksichtigen ist dabei die Einhaltung<br />

der Guten Landwirtschaftlichen Praxis<br />

(kein Ausbringen auf wassergesättigte, überschwemmte,<br />

von einer geschlossenen Schneedecke<br />

überzogene Böden und gefrorene Böden<br />

mit einer Hangneigung > 20%).<br />

Beregnung<br />

� Die zu einem Termin vorgenommene Bewässerungsmaßnahme<br />

darf 35 mm nicht überschreiten.<br />

Die nächste Beregnung darf frühestens<br />

7 Tage später durchgeführt werden.<br />

� Alle Bewässerungsmaßnahmen müssen in der<br />

Schlagkartei verzeichnet werden.<br />

Aufzeichnungen und Nachweis<br />

� Überprüfung der Aufzeichnungen zur Stickstoffdüngung.<br />

� evtl. N min-Bodenuntersuchungsergebnis für die<br />

höhere N-Düngung.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Überprüfung, ob die Bewässerungsmaßnahme<br />

in die Schlagkartei eingetragen wurden.<br />

März 2005 Seite 17


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />

Neben der IP <strong>Richtlinie</strong> sowie den dazu beschriebenen Präzisierungen gelten folgende qualitätsverbessernde<br />

Maßnahmen für die Erzeugung von Speisekartoffeln:<br />

ANFORDERUNGEN KONTROLLEN<br />

Sorten<br />

� Die angebaute Sorte muss in der österreichischen<br />

Sortenliste i.d.g.F. angeführt sein. Sorten,<br />

welche nicht in der österreichischen Sortenliste<br />

angeführt sind, müssen zumindest in<br />

einem anderen Mitgliedsland der EU zugelassen<br />

sein.<br />

� Die Sorte ist mit dem AMA-Gütesiegel Abnehmer<br />

für die jeweilige Saison abzustimmen.<br />

Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />

Verwendungszweck (Kochtyp), Eignung<br />

(Speisekartoffel), Reifezeit (früh, mittel, spät),<br />

Beschädigungsempfindlichkeit, Lagereigenschaften<br />

(bei späten), Nematodenresistenz<br />

Pflanzgut<br />

� Es muss sortenreines Pflanzgut verwendet<br />

werden.<br />

� Es muss zumindest 250 kg zertifiziertes<br />

Pflanzgut/10 t Liefermenge eingesetzt werden.<br />

� Nach der Ernte muss eine sortenreine Lagerung<br />

in den Kisten gewährleistet sein.<br />

Rückverfolgbarkeit/Kennzeichnung der Kisten<br />

� Die für das AMA-Gütesiegel produzierten<br />

Speisekartoffeln sind getrennt von der übrigen<br />

Ware (z.B. Pflanz- und/oder Stärkeerdäpfel)<br />

und richtig gekennzeichnet (siehe nächsten<br />

Pkt.; Rückverfolgbarkeit) zu lagern.<br />

� Um eine nachweisliche Rückverfolgbarkeit<br />

zu gewährleisten, müssen alle Kisten mit einem<br />

Kistenzettel bei der Ernte direkt am Feld<br />

gekennzeichnet werden. Bei einer direkten<br />

Lieferung der Kisten vom Feld zum Großhändler<br />

ist ein Begleitdokument ausreichend.<br />

Nach der Anlieferung sind diese Kisten sofort<br />

nach der Warenübergabe im Großhandel zu<br />

kennzeichnen.<br />

� Kistenzettel und/oder Begleitdokument sind<br />

mit folgenden Inhalten zu kennzeichnen:<br />

Name und Betriebsnummer des Erzeugers,<br />

Schlagnummer und/oder –name, Sorte und<br />

Kochtyp, Erntedatum, evtl. Keimhemmungsdatum<br />

und AMA-Gütesiegel Abnehmer.<br />

Probennahme<br />

� Saatgutanhänger bzw. Lieferschein<br />

� Besteht der Verdacht, dass die angegebene<br />

Sorte nicht mit der in den Kisten übereinstimmt,<br />

wird eine Probe für eine Sortenechtheitsuntersuchung<br />

gezogen und im Labor<br />

analysiert.<br />

Probennahme<br />

� Besteht der Verdacht, dass eine Sortenvermischung<br />

vorliegt, wird eine Probe für eine Sortenreinheitsuntersuchung<br />

gezogen und im<br />

Labor analysiert.<br />

Besichtigung<br />

� Besichtigung, ob die Beschriftung der Kisten<br />

richtig vorgenommen und nicht manipuliert<br />

wurde.<br />

März 2005 Seite 18


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zusätzliche Kriterien für Speisekartoffeln<br />

� Es wird nachdrücklich empfohlen den Kistenzettel<br />

im Format A6 zu verwenden und diesen<br />

auf der breiteren Seitenfläche der Kiste oben<br />

links anzubringen.<br />

� Auf dem weiteren Weg zum Großhandel darf<br />

keine Umkennzeichnung dieser Kisten vorgenommen<br />

werden. Bis zur Übergabe an den<br />

Großhändler ist diese Verantwortung vom<br />

Landwirt zu übernehmen.<br />

Keimhemmung<br />

� Um überflüssige Applikationen zu vermeiden,<br />

ist bei Anwendung von chemischen Keimhemmungsmitteln<br />

am landwirtschaftlichen<br />

Betrieb, die Maßnahme vor der Lieferung an<br />

den Großhändler auf dem Kistenzettel zu<br />

vermerken, so dass dieser über eine schon getätigte<br />

Maßnahme informiert ist.<br />

� Zusätzlich ist die Maßnahme in den Aufzeichnungsblättern<br />

zu vermerken.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Aufzeichnungsblatt „Nacherntebehandlung“<br />

März 2005 Seite 19


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />

3 Empfehlungen und weitergehende Informationen<br />

Einige dieser Empfehlungen sind auch Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle (Empfehlungen aus<br />

der EUREPGAP Checkliste), werden jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Bewertung<br />

des Betriebes haben. Darüber hinaus finden sich in diesem Kapitel auch weitergehende Informationen<br />

zur korrekten Umsetzung der in Punkt 2 angeführten Anforderungen.<br />

3.1 Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln<br />

Auf jeden Fall sind beim Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln die gesetzlichen Bestimmungen<br />

einzuhalten. Bei jedem Arbeitsschritt ist den Gesetzen entsprechend darauf zu<br />

achten, dass Schäden für Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden. Eine Übersicht der<br />

Gesetzestexte ist in der Anlage 1 aufgelistet.<br />

Folgende Checklisten zur sachgemäßen Handhabung wurden u.a. auf der Basis der Bundesgesetze<br />

erstellt, um auf deren Grundsätze gezielt einzugehen und deren Einhaltung zu vereinfachen.<br />

CHECKLISTE – PFLANZENSCHUTZMITTEL<br />

Pflanzenschutzmittel dürfen – vor allem im Interesse des Landwirtes - nur mit guter landwirtschaftlicher<br />

Praxis angewendet werden. Der Schutz seiner eigenen Gesundheit sollte für jeden<br />

Landwirt und sonstigen Anwender selbstverständlich sein. Daher Gebrauchsanweisung<br />

sorgfältig lesen und Vorsichtsmaßnahmen beachten!<br />

1. LAGERUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN<br />

• Packungen und Flaschen stets gut verschließen, um Verschütten oder Austreten giftiger<br />

Dämpfe zu vermeiden.<br />

• Kinder und Nichtkundige von Pflanzenschutzmitteln fernhalten. Schlüssel und Zugang<br />

zum Aufbewahrungsraum muss auf die Angestellten mit einer entsprechenden<br />

Ausbildung begrenzt sein.<br />

• Die Regale im Pflanzenschutzmittelschrank sollten aus nicht absorbierbaren Material<br />

sein (z.B. Metall).<br />

2. ANSETZEN VON PFLANZENSCHUTZMITTELN<br />

• Nur mit für Pflanzenschutzmittel undurchlässigen Schutzhandschuhen ansetzen.<br />

• Bei gas- und staubförmigen Pflanzenschutzmitteln unbedingt Atemschutzmasken tragen.<br />

• Schon beim Ansetzen Schutzkleidung – zumindest abwaschbare Schürze – tragen.<br />

• Zum Ansetzen nur gekennzeichnete Spezialgefäße verwenden. Sofort nach Gebrauch<br />

gründlich reinigen. Waschwasser ins Spritzwasser geben.<br />

• Beim Ansetzen nicht rauchen, essen oder trinken!<br />

3. SCHUTZKLEIDUNG DES ANWENDERS<br />

• Eine vollständige Schutzkleidung umfasst den Atem-, Haut- und Augenschutz. Diese<br />

März 2005 Seite 20


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />

besteht aus Atemschutzmaske, Universal-Schutzhandschuhen, Standardschutzanzug<br />

oder Chemikalienschutzanzug, Gummistiefeln, Gummischürze und Kopfbedeckung<br />

sowie Schutzbrille.<br />

4. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN<br />

• Bei Spritzern konzentrierter Mittel auf die Haut oder in die Augen sofort mit viel<br />

sauberem Wasser ab- und ausspülen.<br />

• Bei Verdacht auf Vergiftungen (Symptome: Schweißausbruch, Schwindel, Übelkeit,<br />

Kopfschmerzen): - absolute Ruhe und Stilllagerung -<br />

• Sofort mit Pflanzenschutzmittel durchnässte Kleidung wechseln,<br />

• Bei Übelkeit und Verschlucken von Pflanzenschutzmitteln Erbrechen herbeiführen,<br />

• Patient in stabile Seitenlage bringen,<br />

• Sofort einen Arzt verständigen,<br />

• Packung oder Gebrauchsanleitung des verwendeten Pflanzenschutzmittels dem<br />

Arzt vorlegen.<br />

5. ENTSORGUNG<br />

• Durch Berechnung der Aufwandmenge sind Restmengen zu vermeiden.<br />

• Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen nicht wieder verwendet werden und sollen<br />

nach der Reinigung durchlöchert werden, um eine Wiederverwendung auszuschließen.<br />

6. REINIGUNG, WARTUNG UND KONTROLLE DER FELDSPRITZE<br />

Regelmäßige Pflege ist die Voraussetzung für die störungsfreie und genaue Funktion.<br />

• Nach jedem Einsatz Saugleitungs-, Druckleitungs- und Düsenfilter auf Verschmutzung<br />

kontrollieren und gegebenenfalls im Wassereimer ausbürsten.<br />

• Schlauchleitungen auf Beschädigungen und Knickstellen kontrollieren und nach Bedarf<br />

auswechseln.<br />

• Zu Beginn der Spritzsaison und nach jedem Düsenwechsel die Ventile der Gleichdruckarmatur<br />

justieren.<br />

• Membrane und Ventile von Pumpen mindestens einmal jährlich auf Beschädigungen<br />

kontrollieren.<br />

• Während des Spritzvorganges ständig auf einwandfreie Düsenfunktion achten und<br />

beschädigte bzw. verstopfte Düsen auswechseln.<br />

• Angesetzte Spritzflüssigkeit grundsätzlich sofort ausbringen und nicht länger als 12<br />

Stunden im Gerät stehen lassen.<br />

• Vor Beginn jeder Spritzsaison sollte in einer Landmaschinen-Fachwerkstatt eine<br />

gründliche Gerätekontrolle erfolgen.<br />

März 2005 Seite 21


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />

CHECKLISTE – DÜNGER UND DÜNGUNG<br />

Düngemittel dürfen nur nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausgebracht werden. Dies<br />

bedeutet eine Abstimmung der Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Bedarf der<br />

Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe. Hilfen hierzu bieten<br />

Bilanzrechnungen und Bodenuntersuchungen.<br />

GRUNDSÄTZLICHES<br />

Die Düngemittel sind im Rahmen guter landwirtschaftlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig<br />

so auszubringen, dass<br />

1. die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit<br />

2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer<br />

weitestgehend vermieden werden.<br />

• Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik entsprechen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung<br />

sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei der Auswahl der Geräte sind<br />

Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen zu berücksichtigen.<br />

• Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter landwirtschaftlicher Praxis<br />

ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer, unter anderem durch Einhaltung<br />

eines ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen zu vermeiden und dafür<br />

zu sorgen, dass kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte<br />

Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Geländebeschaffenheit und Bodenverhältnisse<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

• Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für<br />

diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt,<br />

tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.<br />

• Beim Ausbringen von Gülle und Jauche ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere<br />

durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind auch<br />

Vegetationsstand und Witterung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu<br />

berücksichtigen. Um Verluste zu minimieren sollte unmittelbar nach Ausbringung<br />

eine Einarbeitung in den Boden erfolgen.<br />

• Ammoniumnitrathaltige Düngemittel dürfen aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall<br />

mit brennbaren Stoffen (z.B. Öl, Treibstoff, Stroh- und Getreideresten) in Berührung<br />

kommen.<br />

• Durch Begleitdokumente (Tabellen etc.) sollten die chemischen Gehalte der gekauften<br />

Mineraldünger (N, P, K, Mg etc.) belegt werden können.<br />

AUSBRINGUNGSTECHNIK<br />

• Die Mineraldüngemittelstreuer müssen eine gleichmäßige Längs- und Querverteilung<br />

gewährleisten. Dies bedingt eine jährliche Kalibrierung (Dosiereinstellung und Querverteilung<br />

kontrollieren), so dass eine gute Streugenauigkeit erreicht und die berechnete<br />

Menge genau ausgebracht wird. Aufzeichnungsblatt „Geräte zur Ausbringung<br />

von Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel“<br />

• Auf dem Feld nach der ersten Hin- und Herfahrt kontrollieren, ob die berechnete<br />

Düngermenge pro Flächeneinheit tatsächlich gefallen ist.<br />

März 2005 Seite 22


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />

3.2 Landwirtschaft und Gartenbau allgemein<br />

Substrate, welche im geschützten Anbau verwendet werden, sollten bis zu ihrem Ursprung<br />

rückverfolgbar sein (durch Aufzeichnungen, Dokumente) und nicht von ausgewiesenen<br />

Schutzgebieten kommen.<br />

Zugekauftes Saatgut sollte nach bestimmten Kriterien (Gesundheitszustand, Mangelsymptome<br />

etc.) durch ein dokumentiertes Kontrollsystem bewertet werden.<br />

Eine jährliche Risikoanalyse des Bewässerungswasser sollte in Hinsicht auf mikrobiologische,<br />

chemische und physikalische Verunreinigungen durchgeführt werden<br />

Das Bewässerungswasser sollte jährlich in einem dafür geeigneten Labor analysiert werden.<br />

Berechnungen zum Bewässerungsbedarf sollten gestützt auf Datenaufzeichnungen, z.B. Regenmesser,<br />

bei Substraten Entwässerungsrinnen, Verdunstungsmesser, Tensiometer (% Feuchtigkeit<br />

im Boden) und Bodenkarten verfügbar sein.<br />

Aufzeichnungen über den vorhergesagten und tatsächlichen Niederschlag (Regenmesser) sollten<br />

verfügbar sein. Der Produzent sollte schriftlich nachweisen, wie und auf der Basis welcher<br />

Daten die Verdunstungsrate berechnet wurde.<br />

Ergänzend zu den Anforderungen der <strong>Richtlinie</strong> zur Integrierten Produktion sollte die Analyse<br />

des Bewässerungswassers im Labor mikrobiologische Verunreinigungen, chemische Schadstoffe<br />

sowie Schwermetalle berücksichtigen. Bei abweichenden Ergebnissen sollte der Erzeuger<br />

korrigierende Schritte als Maßnahmen einleiten.<br />

3.3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) – zusätzliche Information<br />

Betroffen von der LMHV (BGBl. II 1998/31) ist jeder öffentliche und private Betrieb mit und<br />

ohne Erwerbszweck, der Lebensmittel gewerbsmäßig herstellt, zubereitet, bearbeitet, lagert,<br />

verteilt, verpackt, befördert, anbietet oder verkauft.<br />

Ergänzend zu den Anforderungen in Punkt 2 (Teil 2 und 3) werden hier Tipps zur korrekten<br />

Umsetzung gegeben. Die Urproduktion ist momentan in der LMHV generell ausgenommen.<br />

Die Hygieneaspekte der Ernte werden aber als Anforderung in Teil 2 von Punkt 2 gefordert.<br />

Neben der Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln sind die Betriebe verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem<br />

einzuführen und ihre Mitarbeiter zu schulen. Im Rahmen eines solchen<br />

Systems sind die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte festzustellen<br />

und ist zu gewährleisten, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt<br />

und überprüft werden. Grundlage dafür sind die Prinzipien des HACCP-Systems (Hazard<br />

Analysis and Critical Controll Points).<br />

CHECKLISTE – HACCP<br />

HACCP: System zum Beherrschen von Risiken, aus denen gesundheitliche Gefahren für den<br />

Verbraucher entstehen können.<br />

DIE FÜNF GRUNDSÄTZE BEI DER GEFAHRENANALYSE NACH DEM HACCP-PRINZIP<br />

1. Analyse der möglichen Gesundheitsgefahren bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />

(biologisch, chemisch, physikalisch). - siehe Tabelle unten -<br />

März 2005 Seite 23


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />

2. Identifizierung der Punkte, an denen die Gefahren auftreten können.<br />

3. Entscheidung, welche Punkte kritische Punkte sind. Ein Punkt kann nur „kritisch“<br />

sein, wenn bei einer auftretenden Gefahr durch entsprechende Handlungen die Gefahr<br />

abgewendet werden kann.<br />

4. Festlegung und Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen.<br />

5. Überprüfung des eingeführten Konzeptes.<br />

DURCHFÜHRUNG<br />

• Die Gefahrenanalyse kann durch eine ausführliche Betriebsbegehung eingeleitet<br />

werden und muss ständig wieder überprüft werden.<br />

• Eine Dokumentation des Eigenkontrollsystems ist laut LMHV nicht zwingend vorgeschrieben,<br />

wird aus Gründen einer evtl. nötigen Beweisführung - z.B. im Rahmen des<br />

Produkthaftungsgesetzes – jedoch dringend empfohlen. Folgende Checklisten sind<br />

denkbar: Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingskontrollplan, Verkaufs- und<br />

Lagerkontrollplan. Diese Pläne sind veränderten Gegebenheiten jeweils anzupassen<br />

und sorgfältig zu führen.<br />

• Die Dokumentation der Maßnahme sollte jedoch Mittel zum Zweck sein und nicht<br />

zum Selbstzweck werden.<br />

• Wichtig beim Überwachen der kritischen Punkte ist, dass die Verantwortlichkeiten<br />

im Betrieb genau festgelegt sind. Es muss für jeden Mitarbeiter klar sein, wofür er<br />

zuständig und verantwortlich ist. Das Eigenkontrollsystem ist nicht nur Sache des<br />

Betriebsleiters, sondern muss in Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgen, damit es<br />

sinnvoll funktioniert.<br />

SCHULUNGSPFLICHT<br />

• Die Inhalte der Schulung sollen sich vor allem auf die hygienischen Besonderheiten<br />

des Arbeitsplatzes und auf mögliche Auswirkungen von Fehlern auf das Produkt beziehen.<br />

Dies sind insbesondere Personalhygiene, Raum- und Anlagenhygiene, Rohstoff-,<br />

Lager- und Transporthygiene, Produkthygiene und Entsorgungshygiene.<br />

• Empfohlen wird mindestens eine Schulung pro Jahr, bzw. anlassbezogen wenn z.B.<br />

ein neues Gerät in Betrieb genommen wird oder ein Mitarbeiter neue Aufgaben erhält.<br />

Tabelle: Die möglichen Gesundheitsgefährdungen bei den Produktions- und Arbeitsabläufen<br />

sind sehr vielfältig:<br />

Physikalische<br />

Risiken<br />

Staub, Schmutz, Fremdkörper<br />

Witterungseinflüsse<br />

Behandlungsverfahren<br />

z.B. Temperatur, Standzeit<br />

biologische und<br />

mikrobiologische<br />

Risiken<br />

Mikroorganismen<br />

Mykotoxine<br />

tierische Schädlinge<br />

tierische Ausscheidungen<br />

chemische<br />

Risiken<br />

Vorratsschutzmittel,<br />

Pestizide, Kontamination<br />

Reinigungs- und Desinfektionsmittel-<br />

Rückstände<br />

Risiken durch<br />

Mitarbeiter<br />

mangelnde Ausbildung<br />

mangelnde Motivation<br />

mangelnde Aufsicht<br />

Dauerausscheider von<br />

z.B. Salmonellen<br />

März 2005 Seite 24


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />

3.4 Zusätzliche Hygieneempfehlungen<br />

Die Hygieneschulungen (Anweisungen) sollen sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.<br />

Die Anweisungen werden von qualifiziertem Personal (Hygienebeauftragter, Qualitätsmanager<br />

usw.) als Hygieneschulungskurs gegeben. Alle neuen Arbeitskräfte erhalten diese Anweisungen.<br />

Die Schulungen und die Anweisungen werden dokumentiert.<br />

Behälter für Frischeprodukte dürfen ausschließlich für Frischprodukte genutzt werden.<br />

Eis, welches im Erzeugungsprozess verwendet wird sollte aus Trinkwasser gemacht werden.<br />

Fußböden sollten so ausgestattet sein, dass eine Entwässerung möglich ist.<br />

Reinigungs- und Schmiermittel sollten in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, getrennt<br />

von Räumen in denen die Erzeugnisse abgepackt werden, um chemische Verunreinigungen<br />

zu vermeiden.<br />

Das Waschwasser für die Ernteprodukte sollte in einem nach EN 45001 (ISO 17025) akkreditierten<br />

Labor analysiert werden.<br />

3.5 Abfallstoffe und Umwelt<br />

Abfallmaterial sollte in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, welche regelmäßig<br />

gesäubert und desinfiziert werden, so dass der Betrieb und sämtliche Räumlichkeiten sauber<br />

und frei von Abfällen sind.<br />

Es sollten schriftliche Anweisungen existieren, wie die Mitarbeiter mit zerbrochenen Glas bzw.<br />

Hartplastik umzugehen haben.<br />

Alle durch betriebliche Abläufe möglicherweise erzeugten Abfallstoffe sollten erkannt und<br />

dokumentiert werden.<br />

Alle Quellen von Umweltverschmutzungen sollten für alle betrieblichen Abläufe bekannt sein<br />

und dokumentiert werden.<br />

Es sollte einen Maßnahmenplan zur Vermeidung und Verminderung von Abfall und Umweltverschmutzungen<br />

geben und am Betrieb in die Praxis umgesetzt werden<br />

3.6 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz<br />

Es sollte im Hinblick auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen eine Risikoanalyse unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und dokumentiert werden.<br />

Auf der Grundlage dieser Risikoanalyse sollte für den Betrieb geeigneter Maßnahmenkatalog<br />

erstellt werden, um sichere und gesunde Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter zu erstellen.<br />

Es gibt einen dokumentierten Maßnahmenplan mit Bezug zu den festgestellten Abweichun-<br />

März 2005 Seite 25


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Empfehlungen<br />

gen. Die durchzuführenden Maßnahmen sind mit einem Zeitplan und der verantwortlichen<br />

Person gekennzeichnet.<br />

Unter den Mitarbeitern sollte es einen geschulten Ersthelfer (letzte Schulung nicht älter als 5<br />

Jahre) geben, der bei den diversen Hofarbeiten (Anbau, Ernte, Transport, Produktbehandlung<br />

etc.) anwesend ist.<br />

Alle Gefahrenbereich am Betrieb sollten mit eindeutigen Warnhinweisen gekennzeichnet sein.<br />

Alle Mitarbeiter welche mit chemischen Pflanzenschutzmittel in Kontakt kommen, sollten<br />

einmal jährlich einen ärztlichen Gesundheitscheck wahrnehmen, der den nationalen und länderspezifischen<br />

Anforderungen entspricht.<br />

Betreffend der Sicherheit und Gesundheit sollten regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen<br />

durchgeführt werden, damit sich der Betriebsleiter ein Bild über die Zufriedenheit der Mitarbeiter<br />

machen kann und eventuelle Verbesserungsvorschläge entgegennimmt und für die Zukunft<br />

umsetzt.<br />

März 2005 Seite 26


Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen Zukünftige Ausrichtung<br />

4 Zukünftige strategische Ausrichtung<br />

Im folgenden werden jene allgemeinen Grundsätze angeführt, die einerseits von den Betrieben<br />

bei ihren langfristigen Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen sind und andererseits<br />

handelt es sich um jene Bereiche, die mit den mittel- und langfristigen Anpassungen des AMA-<br />

Gütesiegels an die Erfordernisse des Marktes und den anderen Aktivitäten der AMA-Marketing<br />

in Zusammenhang stehen:<br />

Sicherheit und Qualität sind die beiden Bereiche, die für die Landwirtschaft<br />

immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Zukunft dieses<br />

Wirtschaftszweiges hängt entscheidend von der Frage ab, wie es den<br />

Landwirten gelingt, die Forderungen hinsichtlich Sicherheit und Qualität<br />

ihrer Produkte und Herstellungsprozesse umzusetzen.<br />

Zukünftig sollen Abänderungen des Anforderungsprofils sowie Verschärfungen<br />

der Anforderungen der 'Produktionsbestimmungen im<br />

Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms' möglich sein und darauf<br />

abzielen, im Sinne der verstärkten Konsumentenorientierung und<br />

eines dynamischen Verbesserungsprozesses mehr Qualitätssicherheit<br />

und –verbesserungen zu erlangen.<br />

Alle zukünftigen Investitionen der am AMA-Gütesiegelprogramm beteiligten<br />

Betriebe sollen unter dem Gesichtspunkt einer ökonomisch<br />

und ökologisch sinnvollen Betriebsführung getätigt werden. Dabei ist<br />

dem Stand der Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen.<br />

Innerhalb und Außerhalb des Betriebes sind oft Optimierungen möglich.<br />

Durch eine konsequente Dokumentation der Produktionsvorgänge<br />

und des Produktionsverlaufes lassen sich über längere Zeit<br />

hinweg häufig Fehlerursachen aufzeigen und abstellen, die sonst unerkannt<br />

bleiben würden.<br />

Qualitätssicherung<br />

Qualitätsverbesserungen<br />

Ökonomie, Ökologie<br />

Dokumentation<br />

März 2005 Seite 27


Anlage 1<br />

Auswahl bedeutender Bundesgesetze und Verordnungen


Auswahl bedeutender Bundesgesetze und Verordnungen<br />

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten Gesetzestexte ausgewählt, die<br />

jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt werden.<br />

Düngemittel<br />

� Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 513/1994, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />

� Düngemittelverordnung, BGBl. Nr. 1007/1994, zgd BGBl. II Nr. 277/1998<br />

Pflanzenschutz<br />

� Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999<br />

� Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532/1995, zgd. BGBl. I Nr. 78/2003<br />

� Pflanzenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 253/1996, zgd BGBl. II Nr. 463/2003<br />

Pflanzenschutzmittel<br />

� Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />

� Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Gleichstellungsverordnung<br />

Bundesrepublik Deutschland), BGBl. II Nr. 109/1998, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />

� Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 33 Abs. 2 des<br />

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. II Nr. 128/2000 zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />

� Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffverordnung, BGBl. Nr. 626/1992<br />

Pflanzgut<br />

� Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />

� Pflanzgutverordnung 1997, BGBl. II Nr. 425/1997, zgd BGBl. II Nr. 30/2002<br />

Saatgut<br />

� Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zgd BGBl. I Nr. 110/2002<br />

� Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997<br />

Umweltrecht<br />

� Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zgd BGBl. I Nr. 71/2003<br />

� Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. Nr. 102/2002<br />

Gesundheitsrecht, Lebensmittelrecht<br />

� Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, zgd BGBl. II Nr. 33/1999<br />

� Trinkwasserverordnung, BGBl. Nr. 304/2001<br />

� Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zgd BGBl.<br />

II Nr. 552/2003<br />

� Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997; zgd BGBl I .Nr. 108/2001<br />

� Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zgd BGBl. II Nr. 186/2002<br />

� Verordnung über die Bezeichnung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen in<br />

einer Giftliste (Giftliste-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 126/2003<br />

� Giftverordnung 1989, BGBl .Nr. 212/1989, zgd BGBl. II Nr. 24/2001<br />

� Giftinformationsverordnung 1999, BGBl. Nr. 137/1999<br />

� Verordnung über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmter Pflanzenschutzmittel,<br />

Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung mit Giften,<br />

BGBl. Nr. 178/1990

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