Debatte um »Gute Arbeit - IG BCE - HALLE-MAGDEBURG
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Wolfgang<br />
Berndt<br />
Gewerkschaftssekretär<br />
Unser Ansprechpartner<br />
in Sachen Recht<br />
im Bezirk Halle-Magdeburg<br />
� 03 45-2 91 69-21<br />
Weitere Informationen<br />
zu prekären <strong>Arbeit</strong>sverhältnissen<br />
können abgerufen<br />
werden unter www.igbce.<br />
de oder im Bezirk Halle-<br />
Magdeburg, Abt. Recht,<br />
Tel.: 0345 29169-0 bzw.<br />
für Betriebsräte in den<br />
Broschüren »<strong>IG</strong> <strong>BCE</strong> BR-<br />
Stichworte 02 – Prekäre<br />
Beschäftigungsverhältnisse«<br />
oder »Achtung! Unsichere<br />
<strong>Arbeit</strong> – Ratgeber<br />
Leiharbeit« vom DGB.<br />
Rechtsgrundlage:<br />
Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />
(Auszüge abrufbar<br />
über den Bezirk Halle-<br />
Magdeburg, Abt. Recht<br />
möglich)<br />
Experten klären<br />
Recht & Gesetz<br />
Prekäre Beschäftigungsverhältnisse<br />
Definition:<br />
Das Wort prekär stammt von zwei lateinischen<br />
Begriffen ab: Einerseits vom Wort »Precarius«,<br />
was ´bedenklich, peinlich, unangenehm,<br />
unsicher, heikel oder schwierig´ bedeutet und<br />
andererseits vom Begriff »prekäre«, der ´<strong>um</strong><br />
etwas Bitten müssen´, ´etwas durch Bitten verlangen´,<br />
bedeutet.<br />
Diese beiden lateinischen Begriffe <strong>um</strong>schreiben<br />
die Situation derer, die im Rahmen eines<br />
prekären Beschäftigungsverhältnis sind, zutreffend.<br />
Z<strong>um</strong> einen ist die Zukunft der eigenen<br />
<strong>Arbeit</strong> unsicher und nicht bzw. nur schwer absehbar,<br />
z<strong>um</strong> anderen fehlen oft echte Rechtsansprüche,<br />
<strong>um</strong> den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses<br />
zu sichern.<br />
Unter prekäre <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse fallen Leiharbeitnehmer,<br />
befristete Beschäftigte, Scheinselbständige,<br />
Praktikanten und geringfügig<br />
Beschäftigte.<br />
Ausgangslage:<br />
Der Anteil der Beschäftigten ohne ein reguläres<br />
<strong>Arbeit</strong>sverhältnis ist in den letzten Jahren stark<br />
gestiegen. Betroffen von prekären <strong>Arbeit</strong>sverhältnissen<br />
können Menschen unabhängig<br />
von ihren Bildungsabschlüssen sein. Allein in<br />
Sachsen-Anhalt sind 65.000 Menschen befristet<br />
tätig, auch in unseren Branchen und Betrieben.<br />
Worauf müssen <strong>Arbeit</strong>nehmer bei Befristungen<br />
unbedingt achten?<br />
n Liegt eine Befristung mit und ohne<br />
Sachgrund vor?<br />
Beispiel ohne Sachgrund: für die Dauer von<br />
13 Monaten wird befristet nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz<br />
(TzBfG) eingestellt<br />
mit Sachgrund: das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis ist befristet<br />
für die Dauer des z. Z. erkrankten Mitarbeiters,<br />
es endet mit der Rückkehr des Mitarbeiters<br />
n Ist der <strong>Arbeit</strong>svertrag schriftlich formuliert?<br />
Bei nur mündlicher Vereinbarung ist ein<br />
<strong>Arbeit</strong>sverhältnis auf unbestimmte Zeit zu-<br />
stande gekommen. Dies gilt auch bei jeder<br />
mündlichen Veränderung, z. B. Verkürzung<br />
oder Verlängerung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses.<br />
§ 16, Satz 1 TzBfG<br />
n Ist der <strong>Arbeit</strong>svertrag vor dem tatsächlichen<br />
<strong>Arbeit</strong>sbeginn abgeschlossen?<br />
Der <strong>Arbeit</strong>vertrag muss vor dem tatsächlichen<br />
<strong>Arbeit</strong>sbeginn abgeschlossen werden.<br />
Auch hier gilt die schriftliche Vereinbarung. § 14,<br />
Abs. 4 TzBvG<br />
Ist der <strong>Arbeit</strong>svertrag zunächst nur mündlich abgeschlossen<br />
und zwar vor dem tatsächlichen <strong>Arbeit</strong>sbeginn,<br />
ist ebenfalls ein auf unbestimmte Zeit<br />
abgeschlossenes <strong>Arbeit</strong>sverhältnis vereinbart.<br />
n Wie verhält es sich bei einer Verlängerung<br />
des befristeten <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses?<br />
Auch eine Verlängerung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />
muss vor Ablauf des davor vereinbarten<br />
befristeten Endes schriftlich erfolgen.<br />
Unzulässig ist, die Verlängerung nach Ablauf<br />
der Befristung zu vereinbaren.<br />
Unwirksame <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse<br />
In der Praxis sind viele befristete <strong>Arbeit</strong>sverträge<br />
unwirksam. Einige Gründe wurden<br />
bereits genannt. Trotz oftmals unwirksamer<br />
Verträge verzichten die betroffenen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
oft darauf, ihre Rechte wahrzunehmen,<br />
weil sie sich weitere (rechtswidrige)<br />
Anschlussverträge erhoffen und ihre Weiterbeschäftigung<br />
nicht aufs Spiel setzen<br />
möchten.<br />
Möglichkeit der Klage<br />
Ein <strong>Arbeit</strong>nehmer, dessen <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />
unwirksam befristet wurde, kann durch das<br />
<strong>Arbeit</strong>sgericht feststellen lassen, dass das<br />
<strong>Arbeit</strong>sverhältnis aufgrund der Befristung<br />
nicht endet. Dieses Verfahren wird auch<br />
Entfristungsklage genannt. Für eine solche<br />
Klage besteht eine Klagefrist von 3 Wochen<br />
nach Ende des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses.<br />
Ausgabe: 2/2011 2