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Debatte um »Gute Arbeit - IG BCE - HALLE-MAGDEBURG

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Wolfgang<br />

Berndt<br />

Gewerkschaftssekretär<br />

Unser Ansprechpartner<br />

in Sachen Recht<br />

im Bezirk Halle-Magdeburg<br />

� 03 45-2 91 69-21<br />

Weitere Informationen<br />

zu prekären <strong>Arbeit</strong>sverhältnissen<br />

können abgerufen<br />

werden unter www.igbce.<br />

de oder im Bezirk Halle-<br />

Magdeburg, Abt. Recht,<br />

Tel.: 0345 29169-0 bzw.<br />

für Betriebsräte in den<br />

Broschüren »<strong>IG</strong> <strong>BCE</strong> BR-<br />

Stichworte 02 – Prekäre<br />

Beschäftigungsverhältnisse«<br />

oder »Achtung! Unsichere<br />

<strong>Arbeit</strong> – Ratgeber<br />

Leiharbeit« vom DGB.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

(Auszüge abrufbar<br />

über den Bezirk Halle-<br />

Magdeburg, Abt. Recht<br />

möglich)<br />

Experten klären<br />

Recht & Gesetz<br />

Prekäre Beschäftigungsverhältnisse<br />

Definition:<br />

Das Wort prekär stammt von zwei lateinischen<br />

Begriffen ab: Einerseits vom Wort »Precarius«,<br />

was ´bedenklich, peinlich, unangenehm,<br />

unsicher, heikel oder schwierig´ bedeutet und<br />

andererseits vom Begriff »prekäre«, der ´<strong>um</strong><br />

etwas Bitten müssen´, ´etwas durch Bitten verlangen´,<br />

bedeutet.<br />

Diese beiden lateinischen Begriffe <strong>um</strong>schreiben<br />

die Situation derer, die im Rahmen eines<br />

prekären Beschäftigungsverhältnis sind, zutreffend.<br />

Z<strong>um</strong> einen ist die Zukunft der eigenen<br />

<strong>Arbeit</strong> unsicher und nicht bzw. nur schwer absehbar,<br />

z<strong>um</strong> anderen fehlen oft echte Rechtsansprüche,<br />

<strong>um</strong> den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses<br />

zu sichern.<br />

Unter prekäre <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse fallen Leiharbeitnehmer,<br />

befristete Beschäftigte, Scheinselbständige,<br />

Praktikanten und geringfügig<br />

Beschäftigte.<br />

Ausgangslage:<br />

Der Anteil der Beschäftigten ohne ein reguläres<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnis ist in den letzten Jahren stark<br />

gestiegen. Betroffen von prekären <strong>Arbeit</strong>sverhältnissen<br />

können Menschen unabhängig<br />

von ihren Bildungsabschlüssen sein. Allein in<br />

Sachsen-Anhalt sind 65.000 Menschen befristet<br />

tätig, auch in unseren Branchen und Betrieben.<br />

Worauf müssen <strong>Arbeit</strong>nehmer bei Befristungen<br />

unbedingt achten?<br />

n Liegt eine Befristung mit und ohne<br />

Sachgrund vor?<br />

Beispiel ohne Sachgrund: für die Dauer von<br />

13 Monaten wird befristet nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz<br />

(TzBfG) eingestellt<br />

mit Sachgrund: das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis ist befristet<br />

für die Dauer des z. Z. erkrankten Mitarbeiters,<br />

es endet mit der Rückkehr des Mitarbeiters<br />

n Ist der <strong>Arbeit</strong>svertrag schriftlich formuliert?<br />

Bei nur mündlicher Vereinbarung ist ein<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnis auf unbestimmte Zeit zu-<br />

stande gekommen. Dies gilt auch bei jeder<br />

mündlichen Veränderung, z. B. Verkürzung<br />

oder Verlängerung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses.<br />

§ 16, Satz 1 TzBfG<br />

n Ist der <strong>Arbeit</strong>svertrag vor dem tatsächlichen<br />

<strong>Arbeit</strong>sbeginn abgeschlossen?<br />

Der <strong>Arbeit</strong>vertrag muss vor dem tatsächlichen<br />

<strong>Arbeit</strong>sbeginn abgeschlossen werden.<br />

Auch hier gilt die schriftliche Vereinbarung. § 14,<br />

Abs. 4 TzBvG<br />

Ist der <strong>Arbeit</strong>svertrag zunächst nur mündlich abgeschlossen<br />

und zwar vor dem tatsächlichen <strong>Arbeit</strong>sbeginn,<br />

ist ebenfalls ein auf unbestimmte Zeit<br />

abgeschlossenes <strong>Arbeit</strong>sverhältnis vereinbart.<br />

n Wie verhält es sich bei einer Verlängerung<br />

des befristeten <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses?<br />

Auch eine Verlängerung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />

muss vor Ablauf des davor vereinbarten<br />

befristeten Endes schriftlich erfolgen.<br />

Unzulässig ist, die Verlängerung nach Ablauf<br />

der Befristung zu vereinbaren.<br />

Unwirksame <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse<br />

In der Praxis sind viele befristete <strong>Arbeit</strong>sverträge<br />

unwirksam. Einige Gründe wurden<br />

bereits genannt. Trotz oftmals unwirksamer<br />

Verträge verzichten die betroffenen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

oft darauf, ihre Rechte wahrzunehmen,<br />

weil sie sich weitere (rechtswidrige)<br />

Anschlussverträge erhoffen und ihre Weiterbeschäftigung<br />

nicht aufs Spiel setzen<br />

möchten.<br />

Möglichkeit der Klage<br />

Ein <strong>Arbeit</strong>nehmer, dessen <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />

unwirksam befristet wurde, kann durch das<br />

<strong>Arbeit</strong>sgericht feststellen lassen, dass das<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnis aufgrund der Befristung<br />

nicht endet. Dieses Verfahren wird auch<br />

Entfristungsklage genannt. Für eine solche<br />

Klage besteht eine Klagefrist von 3 Wochen<br />

nach Ende des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses.<br />

Ausgabe: 2/2011 2

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