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Pflegeversicherung (Deutsc egeversicherung (Deutschland) - Heloima

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Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des<br />

Pflegegutachtens. ns. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.<br />

• Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit,<br />

d. h. Hilfebedarf mindestens ndestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45<br />

Minuten täglich entfallen.<br />

• Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit,<br />

d. h. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens<br />

120 Minuten täglich.<br />

• Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit,<br />

d. h. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei<br />

mindestens 240 Minuten täglich betragen.<br />

• Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, ka kann nn ein sogenannter Härtefall<br />

vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der<br />

vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren (s. u.).<br />

Die Bezeichnung „Pflegestufe 0“ existiert von ihrer Wirkung her de facto, sie wird im Gesetz aber nur negativ<br />

geregelt: t: „Darunter (das heißt unterhalb von 90 Minuten etc.) gibt es keine Leistung.“ Umgangssprachlich wird<br />

der Ausdruck allerdings oft sachlich richtig verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass<br />

der Betreuungsbedarf einer Person zwar beste besteht, ht, jedoch unterhalb der Zeitaufwandsschwelle liegt, die von der<br />

<strong>Pfl<strong>egeversicherung</strong></strong> als Voraussetzung für Leistungen der Pflegestufe I mindestens verlangt wird. Das heißt<br />

nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre. Der Begri Begriff ff hat nichts mit dem<br />

objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten. Pflegebedürftige der<br />

„Pflegestufe 0“ können und sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege<br />

beim Sozialamt besteht, die allerdings nur einkommens<br />

einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.<br />

Ab 1. Juli 2008 besteht erstmalig für Demenzkranke bereits auch in der „Pflegestufe 0“ ein Anspruch auf<br />

„Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ (siehe hier).<br />

Rechtsmittel<br />

Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die EEntscheidungen<br />

ntscheidungen der Pflegekasse<br />

Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz<br />

Sozialgerichtsgesetz). In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, das<br />

Gutachten, welches durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) bzw. Medicproof<br />

GmbH erstellt wurde, direkt anzufordern und die Gründe der (teilweisen) Ablehnung nachzulesen. Der<br />

Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats ab dem Zugang des Bescheides<br />

einzulegen. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden. Zuständig für<br />

Streitigkeiten in Angelegenheiten der <strong>Pfl<strong>egeversicherung</strong></strong> – auch der privaten rivaten <strong>Pfl<strong>egeversicherung</strong></strong> – sind die<br />

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die Sozialgerichte sind ebenfalls für Streitigkeiten<br />

zwischen den so genannten Leistungserbringern der Sachleistungen und den Pflegekassen zuständig. Da es<br />

aufgrund der Vertragsbeziehung in der privaten Pflegepflichtversicherung kein Widerspruchsverfah<br />

Widerspruchsverfahren gibt, ist<br />

dort direkt der Klageweg möglich.<br />

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