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Pflegeversicherung (Deutsc egeversicherung (Deutschland) - Heloima

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Ein Widerspruch oder eine Klage kann zum Beispiel begründet sein, wenn<br />

• die bewilligte Pflegestufe nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entspricht;<br />

• eine beantragte Leistung hinsichtlich des Umfangs oder der AArt<br />

rt der Leistung zu Unrecht abgelehnt<br />

wurde;<br />

• ein Versicherter in seinen Rechten bezüglich Verfahrens Verfahrens-, Mitgliedschafts-, , Beitrags Beitrags- oder<br />

Zuständigkeitsentscheidungen der Pflegekasse verletzt worden ist.<br />

Die Beteiligten haben (nicht nur) im Widerspruchs<br />

Widerspruchs-/Klageverfahren ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X),<br />

auch in die jeweiligen MDK- oder SMD SMD- Gutachten. Die Begutachtungsrichtlinien ngsrichtlinien enthalten in Abschnitt C 2.8.3<br />

besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren.<br />

Im Widerspruchsverfahren ist auch eine Entscheidung für eine Verschlechterung möglich. Die Pflegekassen sind<br />

auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Beratung verpflichtet nach § 7 SGB XI<br />

§ 14 SGB I.<br />

[14] möglich. Die Pflegekassen sind<br />

und allgemein nach<br />

Widerspruch und Klage haben im Allgemeinen aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG), was bedeutet, dass z. B. bei<br />

Widerspruch gegen die Einstellung einer Leistung diese für die Dauer des Verfahrens zunächst unter einem<br />

Rückerstattungsvorbehalt weiter gewährt wird.<br />

Leistungen und Leistungsgrundsätze<br />

Die verschiedenen Leistungen ngen der <strong>Pfl<strong>egeversicherung</strong></strong> sind nicht gleichrangig, es gelten die<br />

Leistungsgrundsätze:<br />

• Prävention und Rehabilitation habilitation gehen den Pflegeleistungen vor (§ 5 SGB XI),<br />

• ambulante Pflege geht teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen vor (§ 3 SGB XI).<br />

Rehabilitationsträger sind die in § 6 SGB IX aufgeführten Träger. Die Pflegekassen sind unter bestimmten<br />

Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, vorläufige Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen (§ 32 SGB XI),<br />

wenn eine sofortige Leistung erforderlich ist. Ab dem 1. Juli 2008 werden die Pfl Pflegekassen egekassen zu folgender<br />

Verfahrensweise verpflichtet (§ 31 SGB XI): Wird ein Rehabilitationsbedarf festgestellt, muss unverzüglich der<br />

Versicherte sowie mit dessen Einwilligung der behandelnde Arzt und der zuständige Rehabilitationsträger<br />

informiert werden. Die Mitteilung an den Rehabilitationsträger gilt als Reha Reha-Antrag Antrag nach § 14 SGB IX.<br />

Alle Leistungen mit Ausnahme der technischen Hilfsmittel und der Pflegekurse sind budgetiert budgetiert. Dies ist<br />

Ausdruck des politischen Willens, die <strong>Pfl<strong>egeversicherung</strong></strong> nicht als Vollversicherung zu konzipieren, um die<br />

Beiträge stabil zu halten und die Ausgabenentwicklung steuern zu können.<br />

Die wichtigsten, unten genauer uer beschriebenen Leistungen sind:<br />

Bei häuslicher Pflege:<br />

- Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen<br />

(monatliche Geldleistungen für private und privat organisierte häusliche Pflege beispielsweise durch<br />

Angehörige)<br />

- Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst – Pflegesachleistung –<br />

(ein vom Pflegebedürftigen ausgesuchter ambulanter Pflegedienst kommt zur Pflege ins Haus)<br />

- Kombinationsleistung aus den beiden vorgenannten Möglichkeiten<br />

- Teilstationäre Pflege (Tages (Tages- oder Nachtpflege)<br />

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