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Pflegeversicherung (Deutsc egeversicherung (Deutschland) - Heloima

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Bei Unterbringung in einem Heim:<br />

- Leistungen für die Dauerpflege (vollstationäre Versorgung)<br />

Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben in einem laufend aktualisierten gemeinsamen Rundschreiben zu<br />

den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege Pflege-Versicherungsgesetzes Versicherungsgesetzes Stellung genommen. Das gemeinsame<br />

Rundschreiben kommentiert den Gesetzestext aus der Sicht der Pflegekassen, es enthält Verfahrenshinweise<br />

und konkretisiert die Umsetzung der einzelnen Leistungen und Leistungsbestandteile (siehe Weblinks).<br />

Befristung<br />

Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen dürfen<br />

ab dem 1. Juli li 2008 befristet werden. Die Befristung kann wiederholt werden und darf einen Zeitraum von bis<br />

zu 3 Jahren umfassen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung des<br />

Hilfebedarfs nach der Einschätzung des Medizinischen Di Dienstes enstes der Krankenversicherung zu erwarten ist.<br />

Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflegehilfe)<br />

Im Jahr 2003 entschieden sich etwa zwei Drittel der Leistungsempfänger für die ambulante, häusliche Pflege. In<br />

der gewohnten häuslichen Umgebung fühlt sich der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen ger geringeren<br />

psychischen Belastungen ausgesetzt als bei einem Heimaufenthalt. Es besteht jedoch eine zunehmende<br />

Tendenz zugunsten stationärer Leistungen (Quelle: VDAK, „Zahlen, Daten, Fakten“, s. u.).<br />

Laufende Pflegeleistungen<br />

Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte<br />

Pflegepersonen<br />

Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerke Anerkennung nnung privater Hilfe, die als „ehrenamtliche“ Tätigkeit<br />

gilt. Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. . Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um<br />

Familienangehörige amilienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die<br />

hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend<br />

sichergestellt ist, was zunächst der Gutacht Gutachter er feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen<br />

bestätigt wird (vgl. den folgenden Abschnitt).<br />

Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen“ gewährt. Diese betragen monatlich<br />

(in €)<br />

in Pflegestufe bis 30. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012<br />

I 205<br />

II 410<br />

III 665<br />

215 225 235<br />

420 430 440<br />

675 685 700<br />

Eine Härtefallregelung gibt es bei dieser eser „Geldleistung“ nicht. Die Pflege und das Pflegegeld kann der<br />

Pflegebedürftige auf mehr als eine Person aufteilen (beispielsweise persönliche Pflege durch den Ehepartner<br />

und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfrem<br />

familienfremde de Person). Der<br />

Pflegebedürftige muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.<br />

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