04.11.2014 Aufrufe

Verordnung gymnasiale Oberstufe - Halepaghen-Schule

Verordnung gymnasiale Oberstufe - Halepaghen-Schule

Verordnung gymnasiale Oberstufe - Halepaghen-Schule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Verordnung</strong><br />

Ergänzungen<br />

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c).<br />

§ 13<br />

Freiwilliges Zurücktreten<br />

(1)<br />

1 Wer die Einführungsphase nicht<br />

wiederholt hat, kann nach dem ersten<br />

Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in<br />

das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase<br />

zurücktreten. 2 Der Wiedereintritt<br />

in die Qualifikationsphase bedarf<br />

nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung.<br />

(2) 1 In der Qualifikationsphase kann am<br />

Ende des zweiten Schulhalbjahres in das<br />

erste Schulhalbjahr, am Ende des dritten<br />

Schulhalbjahres in das zweite Schulhalbjahr<br />

zurücktreten, wer die Abiturprüfung<br />

noch innerhalb der Verweildauer nach §<br />

3 ablegen kann. 2 In Härtefällen, die die<br />

Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten<br />

hat, insbesondere bei längerem<br />

Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit,<br />

kann die Schulbehörde ein weiteres Zurücktreten<br />

um ein Schuljahr zulassen.<br />

13 - Zu § 13<br />

13.1 Die Erklärung über den Rücktritt ist<br />

schriftlich abzugeben. Für eine minderjährige<br />

Schülerin oder einen minderjährigen<br />

Schüler muss sie von den Erziehungsberechtigten<br />

abgegeben werden.<br />

Der Rücktritt einer volljährigen Schülerin<br />

oder eines volljährigen Schülers ist den<br />

Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern<br />

die Schülerin oder der Schüler nicht<br />

widerspricht.<br />

(3) 1 Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse<br />

werden nicht angerechnet.<br />

2 Aus dem Angebot der <strong>Schule</strong> können<br />

Prüfungsfächer und andere Fächer nach<br />

dem Zurücktreten neu gewählt werden.<br />

(4) Absatz 3 gilt für die Wiederholung<br />

von Schulhalbjahren der Qualifikationsphase<br />

entsprechend.<br />

§ 14<br />

Abgangszeugnis<br />

Wer die <strong>Schule</strong> vor der Zulassung zur<br />

Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.<br />

14 - Zu § 14<br />

14.1 Für Abgangszeugnisse sind die<br />

Muster nach Anlagen 5 oder 6 zu verwenden.<br />

14.2 Wird das Abgangszeugnis am Ende<br />

der Einführungsphase erteilt, so ist<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!