Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) - KPMG
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<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 02<br />
Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />
Im Rahmen dieser <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen die Vorschriften<br />
bezüglich Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von<br />
kollektiven Kapitalanlagen an die neuen internationalen<br />
Standards, insbesondere an die AIFMD angepasst werden,<br />
um den Anlegerschutz zu verbessern sowie die Qualität<br />
und Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz zu erhalten.<br />
Für Schweizer Finanzdienstleister und deren Produkte<br />
soll dadurch der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten<br />
sichergestellt werden. Ausserdem soll die Zuwanderung<br />
ausländischer Marktteilnehmer, die sich keiner Regulierung<br />
unterstellen wollen, verhindert werden.<br />
Beaufsichtigung von<br />
Vermögensverwaltern<br />
Im Gegensatz zum internationalen Standard sind in der<br />
Schweiz nach geltendem Recht nur Vermögensverwalter von<br />
schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend einer<br />
Aufsicht unterstellt. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht vor, dass die<br />
Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen<br />
grundsätzlich auf sämtliche Vermögensverwalter<br />
von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen<br />
(also auch auf schweizerische Vermögensverwalter<br />
von Fonds mit einem Offshore-Domizil) ausgedehnt wird. Im<br />
Rahmen der Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage wurde im<br />
Zusammenhang mit der neuen Regulierung der Vermögensverwalter<br />
kollektiver Kapitalanlagen stark kritisiert, dass im<br />
schweizerischen Recht im Gegensatz zur AIFMD keine<br />
De-minimis-Regel eingeführt werden soll, wonach Vermögensverwalter<br />
mit weniger als EUR 100 Mio. und unter gewissen<br />
Voraussetzungen weniger als EUR 500 Mio. verwaltetem Vermögen<br />
vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> ausgenommen wären.<br />
Im Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 sieht der<br />
<strong>KAG</strong>-Entwurf nun einige Erleichterungen für die Vermögensverwaltung<br />
vor. Die möglichen Erleichterungen für Vermögensverwalter<br />
lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
• Neu sollen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen,<br />
deren Anlegerkreis ausschliesslich auf Gruppengesellschaften<br />
<strong>des</strong> Konzerns beschränkt ist, zu welchem auch<br />
der Vermögensverwalter gehört, unter gewissen Voraussetzungen<br />
von der Unterstellung unter das <strong>KAG</strong> befreit werden<br />
(Art. 2 Abs. 2 lit. h E-<strong>KAG</strong>).<br />
• Wie bereits im ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 vorgesehen,<br />
kann zudem die FINMA unter gewissen Voraussetzungen<br />
im Einzelfall und unabhängig von der Grösse einzelne<br />
Vermögensverwalter in begründeten Fällen ganz oder teilweise<br />
von bestimmten Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> befreien<br />
(Art. 18 Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />
• In begründeten Einzelfällen kann die FINMA in Anlehnung<br />
an Art. 20 AIFMD zudem genehmigen, dass die Verwaltung<br />
von schweizerischen Fonds für qualifizierte Anleger an<br />
einen Vermögensverwalter delegiert wird, der keiner anerkannten<br />
Aufsicht untersteht (Art. 18b Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />
Diese Erleichterungen sind unseres Erachtens vor dem Hintergrund<br />
zu sehen, dass gemäss dem FINMA-Positionspapier<br />
«Vertriebsregeln» ohnehin für sämtliche Vermögensverwalter<br />
eine Bewilligungspflicht eingeführt werden soll, wobei<br />
die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen geringer<br />
ausfallen dürften.<br />
Vorschriften bezüglich Verwahrung<br />
Im Weiteren sollen die Anforderungen an die Verwahrung<br />
der kollektiven Kapitalanlagen erhöht und an die internationalen<br />
Standards angepasst werden. Die Organisation und<br />
Tätigkeit der Depotbank ist bisher im <strong>KAG</strong> nur rudimentär<br />
geregelt. Neu wird explizit verlangt, dass die Depotbank<br />
über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven<br />
Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen muss<br />
(Art. 72 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Die regulatorischen Klarstellungen<br />
dienen nicht nur dem Anlegerschutz, sondern sollen den<br />
Schweizer Depotbanken auch weiterhin erlauben, die an sie<br />
delegierte Aufbewahrung <strong>des</strong> Fondsvermögens für ausländische<br />
kollektive Kapitalanlagen wahrzunehmen. Zudem soll<br />
die Haftung der schweizerischen Depotbank in Anlehnung an<br />
die internationalen Entwicklungen angehoben werden.<br />
Künftig soll die Depotbank bei Übertragung von Aufgaben<br />
an Dritte für den durch den Dritten verursachten Schaden<br />
haften, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl,<br />
Instruktion und Überwachung die nach den Umständen<br />
gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 145 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).<br />
• Neu soll der Bun<strong>des</strong>rat auf Verordnungsstufe kleine Vermögensverwalter<br />
kollektiver Kapitalanlagen von bestimmten<br />
Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> teilweise befreien können, wobei sich<br />
die Definition <strong>des</strong> kleinen Vermögensverwalters an die<br />
De-minimis-Regel der AIFMD anlehnt (Art. 18 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).