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Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) - KPMG

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<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 02<br />

Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />

Im Rahmen dieser <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen die Vorschriften<br />

bezüglich Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von<br />

kollektiven Kapitalanlagen an die neuen internationalen<br />

Standards, insbesondere an die AIFMD angepasst werden,<br />

um den Anlegerschutz zu verbessern sowie die Qualität<br />

und Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz zu erhalten.<br />

Für Schweizer Finanzdienstleister und deren Produkte<br />

soll dadurch der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten<br />

sichergestellt werden. Ausserdem soll die Zuwanderung<br />

ausländischer Marktteilnehmer, die sich keiner Regulierung<br />

unterstellen wollen, verhindert werden.<br />

Beaufsichtigung von<br />

Vermögensverwaltern<br />

Im Gegensatz zum internationalen Standard sind in der<br />

Schweiz nach geltendem Recht nur Vermögensverwalter von<br />

schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend einer<br />

Aufsicht unterstellt. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht vor, dass die<br />

Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen<br />

grundsätzlich auf sämtliche Vermögensverwalter<br />

von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen<br />

(also auch auf schweizerische Vermögensverwalter<br />

von Fonds mit einem Offshore-Domizil) ausgedehnt wird. Im<br />

Rahmen der Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage wurde im<br />

Zusammenhang mit der neuen Regulierung der Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen stark kritisiert, dass im<br />

schweizerischen Recht im Gegensatz zur AIFMD keine<br />

De-minimis-Regel eingeführt werden soll, wonach Vermögensverwalter<br />

mit weniger als EUR 100 Mio. und unter gewissen<br />

Voraussetzungen weniger als EUR 500 Mio. verwaltetem Vermögen<br />

vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> ausgenommen wären.<br />

Im Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 sieht der<br />

<strong>KAG</strong>-Entwurf nun einige Erleichterungen für die Vermögensverwaltung<br />

vor. Die möglichen Erleichterungen für Vermögensverwalter<br />

lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Neu sollen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen,<br />

deren Anlegerkreis ausschliesslich auf Gruppengesellschaften<br />

<strong>des</strong> Konzerns beschränkt ist, zu welchem auch<br />

der Vermögensverwalter gehört, unter gewissen Voraussetzungen<br />

von der Unterstellung unter das <strong>KAG</strong> befreit werden<br />

(Art. 2 Abs. 2 lit. h E-<strong>KAG</strong>).<br />

• Wie bereits im ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 vorgesehen,<br />

kann zudem die FINMA unter gewissen Voraussetzungen<br />

im Einzelfall und unabhängig von der Grösse einzelne<br />

Vermögensverwalter in begründeten Fällen ganz oder teilweise<br />

von bestimmten Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> befreien<br />

(Art. 18 Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />

• In begründeten Einzelfällen kann die FINMA in Anlehnung<br />

an Art. 20 AIFMD zudem genehmigen, dass die Verwaltung<br />

von schweizerischen Fonds für qualifizierte Anleger an<br />

einen Vermögensverwalter delegiert wird, der keiner anerkannten<br />

Aufsicht untersteht (Art. 18b Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />

Diese Erleichterungen sind unseres Erachtens vor dem Hintergrund<br />

zu sehen, dass gemäss dem FINMA-Positionspapier<br />

«Vertriebsregeln» ohnehin für sämtliche Vermögensverwalter<br />

eine Bewilligungspflicht eingeführt werden soll, wobei<br />

die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen geringer<br />

ausfallen dürften.<br />

Vorschriften bezüglich Verwahrung<br />

Im Weiteren sollen die Anforderungen an die Verwahrung<br />

der kollektiven Kapitalanlagen erhöht und an die internationalen<br />

Standards angepasst werden. Die Organisation und<br />

Tätigkeit der Depotbank ist bisher im <strong>KAG</strong> nur rudimentär<br />

geregelt. Neu wird explizit verlangt, dass die Depotbank<br />

über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven<br />

Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen muss<br />

(Art. 72 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Die regulatorischen Klarstellungen<br />

dienen nicht nur dem Anlegerschutz, sondern sollen den<br />

Schweizer Depotbanken auch weiterhin erlauben, die an sie<br />

delegierte Aufbewahrung <strong>des</strong> Fondsvermögens für ausländische<br />

kollektive Kapitalanlagen wahrzunehmen. Zudem soll<br />

die Haftung der schweizerischen Depotbank in Anlehnung an<br />

die internationalen Entwicklungen angehoben werden.<br />

Künftig soll die Depotbank bei Übertragung von Aufgaben<br />

an Dritte für den durch den Dritten verursachten Schaden<br />

haften, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl,<br />

Instruktion und Überwachung die nach den Umständen<br />

gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 145 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).<br />

• Neu soll der Bun<strong>des</strong>rat auf Verordnungsstufe kleine Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen von bestimmten<br />

Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> teilweise befreien können, wobei sich<br />

die Definition <strong>des</strong> kleinen Vermögensverwalters an die<br />

De-minimis-Regel der AIFMD anlehnt (Art. 18 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).

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