Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) - KPMG
Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) - KPMG
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<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Kollektivanlagengesetzes</strong><br />
(<strong>KAG</strong>) 8. März 2012<br />
Dr. Armin Kühne, Partner, <strong>KPMG</strong> AG<br />
Vom Juli bis Oktober 2011 lief die Vernehmlassung zur <strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> <strong>KAG</strong>.<br />
Nach der Auswertung der Vernehmlassungen verabschiedete der Bun<strong>des</strong>rat am 2. März 2012<br />
die Botschaft über die Änderung <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> und den entsprechenden Gesetzesentwurf<br />
(nachfolgend «<strong>KAG</strong>-Entwurf» oder «E-<strong>KAG</strong>»). Die Gesetzesvorlage soll in diesem Jahr im<br />
Parlament beraten und auf anfangs 2013 in Kraft gesetzt werden.<br />
Die Gesetzesrevision ist zeitlich dringlich, da Schweizer Institute ohne Bewilligung als Vermögensverwalter<br />
kollektiver Kapitalanlagen nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist der AIFMD (Richtlinie<br />
2011/61/EU <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer<br />
Investmentfonds) ab Mitte 2013 nicht mehr für im europäischen Ausland domizilierte kollektive<br />
Kapitalanlagen tätig sein können.
<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 02<br />
Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />
Im Rahmen dieser <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen die Vorschriften<br />
bezüglich Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von<br />
kollektiven Kapitalanlagen an die neuen internationalen<br />
Standards, insbesondere an die AIFMD angepasst werden,<br />
um den Anlegerschutz zu verbessern sowie die Qualität<br />
und Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz zu erhalten.<br />
Für Schweizer Finanzdienstleister und deren Produkte<br />
soll dadurch der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten<br />
sichergestellt werden. Ausserdem soll die Zuwanderung<br />
ausländischer Marktteilnehmer, die sich keiner Regulierung<br />
unterstellen wollen, verhindert werden.<br />
Beaufsichtigung von<br />
Vermögensverwaltern<br />
Im Gegensatz zum internationalen Standard sind in der<br />
Schweiz nach geltendem Recht nur Vermögensverwalter von<br />
schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend einer<br />
Aufsicht unterstellt. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht vor, dass die<br />
Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen<br />
grundsätzlich auf sämtliche Vermögensverwalter<br />
von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen<br />
(also auch auf schweizerische Vermögensverwalter<br />
von Fonds mit einem Offshore-Domizil) ausgedehnt wird. Im<br />
Rahmen der Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage wurde im<br />
Zusammenhang mit der neuen Regulierung der Vermögensverwalter<br />
kollektiver Kapitalanlagen stark kritisiert, dass im<br />
schweizerischen Recht im Gegensatz zur AIFMD keine<br />
De-minimis-Regel eingeführt werden soll, wonach Vermögensverwalter<br />
mit weniger als EUR 100 Mio. und unter gewissen<br />
Voraussetzungen weniger als EUR 500 Mio. verwaltetem Vermögen<br />
vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> ausgenommen wären.<br />
Im Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 sieht der<br />
<strong>KAG</strong>-Entwurf nun einige Erleichterungen für die Vermögensverwaltung<br />
vor. Die möglichen Erleichterungen für Vermögensverwalter<br />
lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
• Neu sollen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen,<br />
deren Anlegerkreis ausschliesslich auf Gruppengesellschaften<br />
<strong>des</strong> Konzerns beschränkt ist, zu welchem auch<br />
der Vermögensverwalter gehört, unter gewissen Voraussetzungen<br />
von der Unterstellung unter das <strong>KAG</strong> befreit werden<br />
(Art. 2 Abs. 2 lit. h E-<strong>KAG</strong>).<br />
• Wie bereits im ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 vorgesehen,<br />
kann zudem die FINMA unter gewissen Voraussetzungen<br />
im Einzelfall und unabhängig von der Grösse einzelne<br />
Vermögensverwalter in begründeten Fällen ganz oder teilweise<br />
von bestimmten Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> befreien<br />
(Art. 18 Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />
• In begründeten Einzelfällen kann die FINMA in Anlehnung<br />
an Art. 20 AIFMD zudem genehmigen, dass die Verwaltung<br />
von schweizerischen Fonds für qualifizierte Anleger an<br />
einen Vermögensverwalter delegiert wird, der keiner anerkannten<br />
Aufsicht untersteht (Art. 18b Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />
Diese Erleichterungen sind unseres Erachtens vor dem Hintergrund<br />
zu sehen, dass gemäss dem FINMA-Positionspapier<br />
«Vertriebsregeln» ohnehin für sämtliche Vermögensverwalter<br />
eine Bewilligungspflicht eingeführt werden soll, wobei<br />
die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen geringer<br />
ausfallen dürften.<br />
Vorschriften bezüglich Verwahrung<br />
Im Weiteren sollen die Anforderungen an die Verwahrung<br />
der kollektiven Kapitalanlagen erhöht und an die internationalen<br />
Standards angepasst werden. Die Organisation und<br />
Tätigkeit der Depotbank ist bisher im <strong>KAG</strong> nur rudimentär<br />
geregelt. Neu wird explizit verlangt, dass die Depotbank<br />
über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven<br />
Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen muss<br />
(Art. 72 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Die regulatorischen Klarstellungen<br />
dienen nicht nur dem Anlegerschutz, sondern sollen den<br />
Schweizer Depotbanken auch weiterhin erlauben, die an sie<br />
delegierte Aufbewahrung <strong>des</strong> Fondsvermögens für ausländische<br />
kollektive Kapitalanlagen wahrzunehmen. Zudem soll<br />
die Haftung der schweizerischen Depotbank in Anlehnung an<br />
die internationalen Entwicklungen angehoben werden.<br />
Künftig soll die Depotbank bei Übertragung von Aufgaben<br />
an Dritte für den durch den Dritten verursachten Schaden<br />
haften, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl,<br />
Instruktion und Überwachung die nach den Umständen<br />
gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 145 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).<br />
• Neu soll der Bun<strong>des</strong>rat auf Verordnungsstufe kleine Vermögensverwalter<br />
kollektiver Kapitalanlagen von bestimmten<br />
Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> teilweise befreien können, wobei sich<br />
die Definition <strong>des</strong> kleinen Vermögensverwalters an die<br />
De-minimis-Regel der AIFMD anlehnt (Art. 18 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).
<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 03<br />
Vorschriften über den Vertrieb<br />
Im Rahmen der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen zudem die Vorschriften<br />
über den Vertrieb an qualifizierte Anleger und Publikumsanleger<br />
verstärkt werden. Die Verschärfung der Vertriebsvorschriften<br />
erfolgt insbesondere einerseits durch neue Vorschriften<br />
bezüglich den Vertrieb von ausländischen kollektiven<br />
Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus und<br />
andererseits durch eine neue eingeschränkte Definition <strong>des</strong><br />
Begriffs <strong>des</strong> qualifizierten Anlegers in Art. 10 Abs. 3 <strong>KAG</strong>.<br />
Neu brauchen grundsätzlich sämtliche Vertriebsträger, also<br />
auch Vertriebsträger von Fonds für qualifizierte Anleger<br />
(QIF), deren Vertriebstätigkeit ausschliesslich auf qualifizierte<br />
Anleger beschränkt ist, eine Vertriebsträgerbewilligung (Art.<br />
19 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Einzige Ausnahme bilden gemäss dem<br />
neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf im Unterschied zum Entwurf vom 6. Juli<br />
2011 diejenigen Vertriebsträger, welche den Fondsvertrieb<br />
ausschliesslich auf beaufsichtigte Finanzintermediäre und<br />
beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen beschränken.<br />
Ausländische QIF unterstehen zwar weiterhin keiner Vertriebsgenehmigung<br />
(Art. 15 Abs. 1 lit. e und Art. 120 Abs. 1<br />
und 4 E-<strong>KAG</strong>). Hingegen müssen neu auch ausländische<br />
QIF, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben<br />
werden sollen, einen Vertreter beauftragen (Art. 123 Abs. 1<br />
E-<strong>KAG</strong>). Die Pflichten <strong>des</strong> Vertreters werden ausgebaut. Neu<br />
muss der Vertreter regelmäßig prüfen, ob die Vermögensverwaltung<br />
und die Verwahrung hinsichtlich Organisation und<br />
Anlegerrechte mit den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> gleichwertig<br />
sind. Stellt er hierbei fest, dass eine dieser Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt ist, hat er dies unverzüglich den Anlegern sowie<br />
der FINMA zu melden.<br />
Neu sollen vermögende Privatpersonen (Art. 10 Abs. 3 lit. e<br />
<strong>KAG</strong>) sowie Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär<br />
einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag<br />
abgeschlossen haben (Art. 10 Abs. 3 lit. f <strong>KAG</strong>) nicht mehr<br />
als qualifizierte Anleger gelten. Der Katalog der qualifizierten<br />
Anleger im <strong>KAG</strong> soll neu abschliessend sein, wobei der Bun<strong>des</strong>rat<br />
weiterhin die Möglichkeit haben soll, auf Verordnungsstufe<br />
weitere Anleger als qualifiziert zu bezeichnen.<br />
Würde der Einsatz von kollektiven Kapitalanlagen in der Vermögensverwaltung<br />
weiterhin als Vertrieb qualifizieren, hätte<br />
diese neue Definition der qualifizierten Anleger zur Folge,<br />
dass Fondsprodukte ohne Vertriebsgenehmigung (z.B. Offshore-Fonds)<br />
bei Retailanlegern im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />
nicht mehr eingesetzt werden könnten und zudem<br />
der Vermögensverwalter auch für den Einsatz von genehmigten<br />
Fonds eine Vertriebsträgerbewilligung benötigen<br />
würde. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht jedoch im Gegensatz zum<br />
Entwurf vom 6. Juli 2011 nun ausdrücklich vor, dass<br />
der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines<br />
schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags unter<br />
gewissen Voraussetzungen nicht als Vertrieb gilt. Damit können<br />
ausländische Fonds unabhängig von einer Vertriebsgenehmigung<br />
in der Schweiz grundsätzlich weiterhin in der<br />
Vermögensverwaltung eingesetzt werden, sofern deren Anlegerkreis<br />
die Investition zulassen. Zudem können vermögende<br />
Privatpersonen schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte<br />
Anleger gelten wollen (Art. 10 Abs. 3bis E-<strong>KAG</strong>, «Opting-in»-Klausel).<br />
Der Bun<strong>des</strong>rat kann die Eignung dieser Personen<br />
als qualifizierte Anleger zusätzlich von Bedingungen,<br />
namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.<br />
Aufgrund der Einschränkung <strong>des</strong> Begriffs <strong>des</strong> qualifizierten<br />
Anlegers können jedoch die nicht mehr als qualifizierte<br />
Anleger geltenden Anleger nicht mehr in schweizerische<br />
QIF investieren und unterliegen nach Ablauf der Übergangsfrist<br />
dem Zwangsrückkauf gemäss Art. 82 <strong>KAG</strong>. Der Rückkauf<br />
der Anteile kann in diesen Fällen nur verhindert werden,<br />
wenn der entsprechende QIF in einen Publikumsfonds umgewandelt<br />
wird, was wiederum neue Kosten verursacht.<br />
Zusätzliche Massnahmen zur Stärkung<br />
<strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz<br />
Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Produktionsstandortes<br />
Schweiz sind über die blossen Anpassungen an<br />
das EU-Recht hinaus zusätzliche Massnahmen erforderlich,<br />
um eine weitere Abwanderung von in der Schweiz domizilierten<br />
kollektiven Kapitalanlagen zu verhindern. Im Rahmen<br />
der Vernehmlassung zum Entwurf vom 6. Juli 2011 wurden<br />
zahlreiche entsprechende Gesetzesanpassungen vorgeschlagen,<br />
um die Attraktivität <strong>des</strong> Produktionsstandortes<br />
Schweiz zu steigern. Namentlich die Swiss Funds Association<br />
SFA hat zahlreiche konkrete Verbesserungsvorschläge<br />
eingereicht, die jedoch weitgehend nicht übernommen wurden.<br />
Auch der im neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf vorgesehene Art. 63<br />
Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>, wonach die FINMA bei Immobilienfonds in<br />
begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Abtretungsverbot<br />
an nahe stehende Personen gewähren kann, führt nicht<br />
zu einer massgeblichen Liberalisierung <strong>des</strong> viel kritisierten<br />
Übernahme- und Abtretungsverbots gemäss Art. 63 Abs. 2<br />
und 3 <strong>KAG</strong>, da einerseits lediglich das Abtretungs-, nicht<br />
jedoch auch das Übernahmeverbot etwas aufgeweicht<br />
wird und andererseits zu erwarten ist, dass die FINMA<br />
nur äusserst restriktiv in besonderen Einzelfällen von der<br />
Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wird.
<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 04<br />
<strong>KPMG</strong> Fazit<br />
Die Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong>, namentlich die notwendigen<br />
Anpassungen an die AIFMD zur Sicherstellung <strong>des</strong> Zugangs<br />
zu den europäischen Finanzmärkten und die Schliessung<br />
von gewissen Regulierungslücken, sind grundsätzlich zu<br />
begrüssen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />
praktisch ausschliesslich durch die Einführung und<br />
Umsetzung der für die EU-Mitgliedstaaten geltenden AIFMD<br />
ausgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber<br />
aufpassen, dass er nicht mit zahlreichen über die<br />
notwendigen Anpassungen hinausgehenden Vorschriften<br />
(«Swiss Finish») die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im<br />
für den Finanzplatz Schweiz enorm wichtigen Vermögensverwaltungsgeschäft<br />
erheblich schwächt. In diesem Zusammenhang<br />
ist zu erwähnen, dass auch schweizerische Vermögensverwalter<br />
von der Bewilligungspflicht erfasst werden sollen,<br />
die keinerlei gemäss AIFMD oder UCITS-Richtlinie relevante<br />
Berührungspunkte zu EU-Mitgliedstaaten aufweisen. Im<br />
Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 wurden im<br />
neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf, der vom Bun<strong>des</strong>rat am 2. März 2012<br />
verabschiedet wurde, in verschiedenen Punkten Liberalisierungsmöglichkeiten<br />
eingeführt und damit der «Swiss Finish»<br />
etwas gemildert. Für die Umsetzung der entsprechenden<br />
Befreiungsmöglichkeiten wird jedoch häufig auf die Kollektivanlagenverordnung<br />
KKV («der Bun<strong>des</strong>rat kann») oder auf<br />
die Praxis der FINMA («die FINMA kann») verwiesen.<br />
Um einen «Swiss Finish» zu verhindern, wird entscheidend<br />
sein, wie die neuen <strong>KAG</strong>-Vorschriften auf Verordnungsstufe<br />
umgesetzt werden und in welchem Ausmass die FINMA<br />
von den Befreiungsmöglichkeiten in der Praxis Gebrauch<br />
machen wird. Die Erfahrung zeigt leider, dass solche<br />
Kann-Vorschriften bisher nur restriktiv umgesetzt wurden<br />
und insbesondere die FINMA in der Praxis die gesetzlich vorgesehenen<br />
Liberalisierungsmöglichkeiten nur sehr wenig<br />
nutzte. Die zahlreichen im Rahmen der Vernehmlassung<br />
eingebrachten Vorschläge für Massnahmen zur Förderung<br />
<strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz blieben zudem leider weitgehend<br />
unberücksichtigt.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass die definitive Fassung der <strong>KAG</strong>-<br />
<strong>Teilrevision</strong> und insbesondere auch die konkretisierenden<br />
Bestimmungen auf der Stufe der KKV auf einen «Swiss<br />
Finish» verzichten und doch noch einige Gesetzesanpassungen<br />
eingefügt werden, welche unter Wahrung eines angemessenen<br />
Anlegerschutzes die Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong><br />
Fondsplatzes Schweiz stärken.<br />
Autor:<br />
Dr. Armin Kühne<br />
Partner, Financial Services<br />
E: akuehne@kpmg.com<br />
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