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Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) - KPMG

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<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Kollektivanlagengesetzes</strong><br />

(<strong>KAG</strong>) 8. März 2012<br />

Dr. Armin Kühne, Partner, <strong>KPMG</strong> AG<br />

Vom Juli bis Oktober 2011 lief die Vernehmlassung zur <strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> <strong>KAG</strong>.<br />

Nach der Auswertung der Vernehmlassungen verabschiedete der Bun<strong>des</strong>rat am 2. März 2012<br />

die Botschaft über die Änderung <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> und den entsprechenden Gesetzesentwurf<br />

(nachfolgend «<strong>KAG</strong>-Entwurf» oder «E-<strong>KAG</strong>»). Die Gesetzesvorlage soll in diesem Jahr im<br />

Parlament beraten und auf anfangs 2013 in Kraft gesetzt werden.<br />

Die Gesetzesrevision ist zeitlich dringlich, da Schweizer Institute ohne Bewilligung als Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist der AIFMD (Richtlinie<br />

2011/61/EU <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer<br />

Investmentfonds) ab Mitte 2013 nicht mehr für im europäischen Ausland domizilierte kollektive<br />

Kapitalanlagen tätig sein können.


<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 02<br />

Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />

Im Rahmen dieser <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen die Vorschriften<br />

bezüglich Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von<br />

kollektiven Kapitalanlagen an die neuen internationalen<br />

Standards, insbesondere an die AIFMD angepasst werden,<br />

um den Anlegerschutz zu verbessern sowie die Qualität<br />

und Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz zu erhalten.<br />

Für Schweizer Finanzdienstleister und deren Produkte<br />

soll dadurch der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten<br />

sichergestellt werden. Ausserdem soll die Zuwanderung<br />

ausländischer Marktteilnehmer, die sich keiner Regulierung<br />

unterstellen wollen, verhindert werden.<br />

Beaufsichtigung von<br />

Vermögensverwaltern<br />

Im Gegensatz zum internationalen Standard sind in der<br />

Schweiz nach geltendem Recht nur Vermögensverwalter von<br />

schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend einer<br />

Aufsicht unterstellt. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht vor, dass die<br />

Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen<br />

grundsätzlich auf sämtliche Vermögensverwalter<br />

von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen<br />

(also auch auf schweizerische Vermögensverwalter<br />

von Fonds mit einem Offshore-Domizil) ausgedehnt wird. Im<br />

Rahmen der Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage wurde im<br />

Zusammenhang mit der neuen Regulierung der Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen stark kritisiert, dass im<br />

schweizerischen Recht im Gegensatz zur AIFMD keine<br />

De-minimis-Regel eingeführt werden soll, wonach Vermögensverwalter<br />

mit weniger als EUR 100 Mio. und unter gewissen<br />

Voraussetzungen weniger als EUR 500 Mio. verwaltetem Vermögen<br />

vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> ausgenommen wären.<br />

Im Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 sieht der<br />

<strong>KAG</strong>-Entwurf nun einige Erleichterungen für die Vermögensverwaltung<br />

vor. Die möglichen Erleichterungen für Vermögensverwalter<br />

lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Neu sollen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen,<br />

deren Anlegerkreis ausschliesslich auf Gruppengesellschaften<br />

<strong>des</strong> Konzerns beschränkt ist, zu welchem auch<br />

der Vermögensverwalter gehört, unter gewissen Voraussetzungen<br />

von der Unterstellung unter das <strong>KAG</strong> befreit werden<br />

(Art. 2 Abs. 2 lit. h E-<strong>KAG</strong>).<br />

• Wie bereits im ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 vorgesehen,<br />

kann zudem die FINMA unter gewissen Voraussetzungen<br />

im Einzelfall und unabhängig von der Grösse einzelne<br />

Vermögensverwalter in begründeten Fällen ganz oder teilweise<br />

von bestimmten Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> befreien<br />

(Art. 18 Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />

• In begründeten Einzelfällen kann die FINMA in Anlehnung<br />

an Art. 20 AIFMD zudem genehmigen, dass die Verwaltung<br />

von schweizerischen Fonds für qualifizierte Anleger an<br />

einen Vermögensverwalter delegiert wird, der keiner anerkannten<br />

Aufsicht untersteht (Art. 18b Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />

Diese Erleichterungen sind unseres Erachtens vor dem Hintergrund<br />

zu sehen, dass gemäss dem FINMA-Positionspapier<br />

«Vertriebsregeln» ohnehin für sämtliche Vermögensverwalter<br />

eine Bewilligungspflicht eingeführt werden soll, wobei<br />

die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen geringer<br />

ausfallen dürften.<br />

Vorschriften bezüglich Verwahrung<br />

Im Weiteren sollen die Anforderungen an die Verwahrung<br />

der kollektiven Kapitalanlagen erhöht und an die internationalen<br />

Standards angepasst werden. Die Organisation und<br />

Tätigkeit der Depotbank ist bisher im <strong>KAG</strong> nur rudimentär<br />

geregelt. Neu wird explizit verlangt, dass die Depotbank<br />

über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven<br />

Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen muss<br />

(Art. 72 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Die regulatorischen Klarstellungen<br />

dienen nicht nur dem Anlegerschutz, sondern sollen den<br />

Schweizer Depotbanken auch weiterhin erlauben, die an sie<br />

delegierte Aufbewahrung <strong>des</strong> Fondsvermögens für ausländische<br />

kollektive Kapitalanlagen wahrzunehmen. Zudem soll<br />

die Haftung der schweizerischen Depotbank in Anlehnung an<br />

die internationalen Entwicklungen angehoben werden.<br />

Künftig soll die Depotbank bei Übertragung von Aufgaben<br />

an Dritte für den durch den Dritten verursachten Schaden<br />

haften, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl,<br />

Instruktion und Überwachung die nach den Umständen<br />

gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 145 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).<br />

• Neu soll der Bun<strong>des</strong>rat auf Verordnungsstufe kleine Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen von bestimmten<br />

Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> teilweise befreien können, wobei sich<br />

die Definition <strong>des</strong> kleinen Vermögensverwalters an die<br />

De-minimis-Regel der AIFMD anlehnt (Art. 18 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).


<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 03<br />

Vorschriften über den Vertrieb<br />

Im Rahmen der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen zudem die Vorschriften<br />

über den Vertrieb an qualifizierte Anleger und Publikumsanleger<br />

verstärkt werden. Die Verschärfung der Vertriebsvorschriften<br />

erfolgt insbesondere einerseits durch neue Vorschriften<br />

bezüglich den Vertrieb von ausländischen kollektiven<br />

Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus und<br />

andererseits durch eine neue eingeschränkte Definition <strong>des</strong><br />

Begriffs <strong>des</strong> qualifizierten Anlegers in Art. 10 Abs. 3 <strong>KAG</strong>.<br />

Neu brauchen grundsätzlich sämtliche Vertriebsträger, also<br />

auch Vertriebsträger von Fonds für qualifizierte Anleger<br />

(QIF), deren Vertriebstätigkeit ausschliesslich auf qualifizierte<br />

Anleger beschränkt ist, eine Vertriebsträgerbewilligung (Art.<br />

19 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Einzige Ausnahme bilden gemäss dem<br />

neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf im Unterschied zum Entwurf vom 6. Juli<br />

2011 diejenigen Vertriebsträger, welche den Fondsvertrieb<br />

ausschliesslich auf beaufsichtigte Finanzintermediäre und<br />

beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen beschränken.<br />

Ausländische QIF unterstehen zwar weiterhin keiner Vertriebsgenehmigung<br />

(Art. 15 Abs. 1 lit. e und Art. 120 Abs. 1<br />

und 4 E-<strong>KAG</strong>). Hingegen müssen neu auch ausländische<br />

QIF, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben<br />

werden sollen, einen Vertreter beauftragen (Art. 123 Abs. 1<br />

E-<strong>KAG</strong>). Die Pflichten <strong>des</strong> Vertreters werden ausgebaut. Neu<br />

muss der Vertreter regelmäßig prüfen, ob die Vermögensverwaltung<br />

und die Verwahrung hinsichtlich Organisation und<br />

Anlegerrechte mit den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> gleichwertig<br />

sind. Stellt er hierbei fest, dass eine dieser Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt ist, hat er dies unverzüglich den Anlegern sowie<br />

der FINMA zu melden.<br />

Neu sollen vermögende Privatpersonen (Art. 10 Abs. 3 lit. e<br />

<strong>KAG</strong>) sowie Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär<br />

einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag<br />

abgeschlossen haben (Art. 10 Abs. 3 lit. f <strong>KAG</strong>) nicht mehr<br />

als qualifizierte Anleger gelten. Der Katalog der qualifizierten<br />

Anleger im <strong>KAG</strong> soll neu abschliessend sein, wobei der Bun<strong>des</strong>rat<br />

weiterhin die Möglichkeit haben soll, auf Verordnungsstufe<br />

weitere Anleger als qualifiziert zu bezeichnen.<br />

Würde der Einsatz von kollektiven Kapitalanlagen in der Vermögensverwaltung<br />

weiterhin als Vertrieb qualifizieren, hätte<br />

diese neue Definition der qualifizierten Anleger zur Folge,<br />

dass Fondsprodukte ohne Vertriebsgenehmigung (z.B. Offshore-Fonds)<br />

bei Retailanlegern im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

nicht mehr eingesetzt werden könnten und zudem<br />

der Vermögensverwalter auch für den Einsatz von genehmigten<br />

Fonds eine Vertriebsträgerbewilligung benötigen<br />

würde. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht jedoch im Gegensatz zum<br />

Entwurf vom 6. Juli 2011 nun ausdrücklich vor, dass<br />

der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines<br />

schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags unter<br />

gewissen Voraussetzungen nicht als Vertrieb gilt. Damit können<br />

ausländische Fonds unabhängig von einer Vertriebsgenehmigung<br />

in der Schweiz grundsätzlich weiterhin in der<br />

Vermögensverwaltung eingesetzt werden, sofern deren Anlegerkreis<br />

die Investition zulassen. Zudem können vermögende<br />

Privatpersonen schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte<br />

Anleger gelten wollen (Art. 10 Abs. 3bis E-<strong>KAG</strong>, «Opting-in»-Klausel).<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat kann die Eignung dieser Personen<br />

als qualifizierte Anleger zusätzlich von Bedingungen,<br />

namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.<br />

Aufgrund der Einschränkung <strong>des</strong> Begriffs <strong>des</strong> qualifizierten<br />

Anlegers können jedoch die nicht mehr als qualifizierte<br />

Anleger geltenden Anleger nicht mehr in schweizerische<br />

QIF investieren und unterliegen nach Ablauf der Übergangsfrist<br />

dem Zwangsrückkauf gemäss Art. 82 <strong>KAG</strong>. Der Rückkauf<br />

der Anteile kann in diesen Fällen nur verhindert werden,<br />

wenn der entsprechende QIF in einen Publikumsfonds umgewandelt<br />

wird, was wiederum neue Kosten verursacht.<br />

Zusätzliche Massnahmen zur Stärkung<br />

<strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz<br />

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Produktionsstandortes<br />

Schweiz sind über die blossen Anpassungen an<br />

das EU-Recht hinaus zusätzliche Massnahmen erforderlich,<br />

um eine weitere Abwanderung von in der Schweiz domizilierten<br />

kollektiven Kapitalanlagen zu verhindern. Im Rahmen<br />

der Vernehmlassung zum Entwurf vom 6. Juli 2011 wurden<br />

zahlreiche entsprechende Gesetzesanpassungen vorgeschlagen,<br />

um die Attraktivität <strong>des</strong> Produktionsstandortes<br />

Schweiz zu steigern. Namentlich die Swiss Funds Association<br />

SFA hat zahlreiche konkrete Verbesserungsvorschläge<br />

eingereicht, die jedoch weitgehend nicht übernommen wurden.<br />

Auch der im neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf vorgesehene Art. 63<br />

Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>, wonach die FINMA bei Immobilienfonds in<br />

begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Abtretungsverbot<br />

an nahe stehende Personen gewähren kann, führt nicht<br />

zu einer massgeblichen Liberalisierung <strong>des</strong> viel kritisierten<br />

Übernahme- und Abtretungsverbots gemäss Art. 63 Abs. 2<br />

und 3 <strong>KAG</strong>, da einerseits lediglich das Abtretungs-, nicht<br />

jedoch auch das Übernahmeverbot etwas aufgeweicht<br />

wird und andererseits zu erwarten ist, dass die FINMA<br />

nur äusserst restriktiv in besonderen Einzelfällen von der<br />

Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wird.


<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 04<br />

<strong>KPMG</strong> Fazit<br />

Die Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong>, namentlich die notwendigen<br />

Anpassungen an die AIFMD zur Sicherstellung <strong>des</strong> Zugangs<br />

zu den europäischen Finanzmärkten und die Schliessung<br />

von gewissen Regulierungslücken, sind grundsätzlich zu<br />

begrüssen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />

praktisch ausschliesslich durch die Einführung und<br />

Umsetzung der für die EU-Mitgliedstaaten geltenden AIFMD<br />

ausgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber<br />

aufpassen, dass er nicht mit zahlreichen über die<br />

notwendigen Anpassungen hinausgehenden Vorschriften<br />

(«Swiss Finish») die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im<br />

für den Finanzplatz Schweiz enorm wichtigen Vermögensverwaltungsgeschäft<br />

erheblich schwächt. In diesem Zusammenhang<br />

ist zu erwähnen, dass auch schweizerische Vermögensverwalter<br />

von der Bewilligungspflicht erfasst werden sollen,<br />

die keinerlei gemäss AIFMD oder UCITS-Richtlinie relevante<br />

Berührungspunkte zu EU-Mitgliedstaaten aufweisen. Im<br />

Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 wurden im<br />

neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf, der vom Bun<strong>des</strong>rat am 2. März 2012<br />

verabschiedet wurde, in verschiedenen Punkten Liberalisierungsmöglichkeiten<br />

eingeführt und damit der «Swiss Finish»<br />

etwas gemildert. Für die Umsetzung der entsprechenden<br />

Befreiungsmöglichkeiten wird jedoch häufig auf die Kollektivanlagenverordnung<br />

KKV («der Bun<strong>des</strong>rat kann») oder auf<br />

die Praxis der FINMA («die FINMA kann») verwiesen.<br />

Um einen «Swiss Finish» zu verhindern, wird entscheidend<br />

sein, wie die neuen <strong>KAG</strong>-Vorschriften auf Verordnungsstufe<br />

umgesetzt werden und in welchem Ausmass die FINMA<br />

von den Befreiungsmöglichkeiten in der Praxis Gebrauch<br />

machen wird. Die Erfahrung zeigt leider, dass solche<br />

Kann-Vorschriften bisher nur restriktiv umgesetzt wurden<br />

und insbesondere die FINMA in der Praxis die gesetzlich vorgesehenen<br />

Liberalisierungsmöglichkeiten nur sehr wenig<br />

nutzte. Die zahlreichen im Rahmen der Vernehmlassung<br />

eingebrachten Vorschläge für Massnahmen zur Förderung<br />

<strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz blieben zudem leider weitgehend<br />

unberücksichtigt.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass die definitive Fassung der <strong>KAG</strong>-<br />

<strong>Teilrevision</strong> und insbesondere auch die konkretisierenden<br />

Bestimmungen auf der Stufe der KKV auf einen «Swiss<br />

Finish» verzichten und doch noch einige Gesetzesanpassungen<br />

eingefügt werden, welche unter Wahrung eines angemessenen<br />

Anlegerschutzes die Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong><br />

Fondsplatzes Schweiz stärken.<br />

Autor:<br />

Dr. Armin Kühne<br />

Partner, Financial Services<br />

E: akuehne@kpmg.com<br />

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