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CONCEPTAX - Sozietät Siekmann, Janell und Partner

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<strong>CONCEPTAX</strong> | Postfach 20 61 | 32010 Herford<br />

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum <strong>CONCEPTAX</strong><br />

<strong>Siekmann</strong>, <strong>Janell</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong><br />

Wirtschaftsprüfer | Steuerberater<br />

Rechtsanwalt<br />

Mandanten-R<strong>und</strong>schreiben November/Dezember 2011<br />

E-Bilanz • Elektronische Lohnsteuerkarte • Aktuelle Gesetzesmaßnahmen •<br />

Elektronische Rechnungsstellung • Fahrtkosten bei mehreren Arbeitsstellen<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

vor über einem Jahr haben wir erstmals über die neue E-Bilanz berichtet. Hinter<br />

dieser harmlosen Abkürzung verbirgt sich ein bürokratisches Monster, nämlich die<br />

Verpflichtung der Unternehmen, ihren Jahresabschluss nach einem sehr detaillierten<br />

von der Finanzverwaltung vorgegebenen Schema elektronisch an das Finanzamt<br />

zu übermitteln. Die ursprüngliche Hoffnung, dass dieser Wahnsinn noch<br />

gestoppt werden könne, hat sich leider nicht erfüllt. Das einzige Zugeständnis war<br />

die Verschiebung der erstmaligen Anwendung auf einen späteren Zeitpunkt. Bilanzierende<br />

Unternehmer werden sich daher wohl im nächsten Jahr mit diesem<br />

Thema beschäftigen müssen.<br />

Für Arbeitnehmer hat sich bei der Frage der Arbeitsstätte eine interessante<br />

Entwicklung ergeben. Nunmehr kann jeder Arbeitnehmer nur noch maximal eine<br />

Arbeitsstätte im steuerlichen Sinn haben. Von Bedeutung ist die Frage insbesondere<br />

für die Beurteilung der Fahrtkosten zwischen Wohnung <strong>und</strong> "Arbeitsstätte".<br />

Des Weiteren berichten wir in gewohnter Weise über aktuelle Entwicklungen<br />

des Steuerrechts.<br />

Mit dieser letzten Ausgabe unseres Mandanten-R<strong>und</strong>schreibens für das Jahr<br />

2011 möchten wir unseren Dank für die bisherige vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

verbinden <strong>und</strong> Ihnen <strong>und</strong> Ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest <strong>und</strong> alles<br />

Gute für das neue Jahr wünschen.<br />

Hellerweg 28<br />

32052 Herford<br />

Postfach 20 61<br />

32010 Herford<br />

Telefon 05221 9831-0<br />

Telefax 05221 9831-40<br />

info@conceptax.de<br />

www.conceptax.de<br />

Amtsgericht Essen PR 1206<br />

Wilhelm Upheber<br />

Diplom-Kaufmann<br />

Wirtschaftsprüfer | Steuerberater<br />

Winfried Arbeiter<br />

Diplom-Kaufmann<br />

Wirtschaftsprüfer | Steuerberater<br />

Bernhard Kaune<br />

Rechtsanwalt | Steuerberater<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Thomas Lilienthal<br />

Diplom-Kaufmann<br />

Wirtschaftsprüfer | Steuerberater<br />

Kooperationspartner:<br />

Morison AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Hellerweg 28 | 32052 Herford<br />

Dr. Woelke<br />

Treuhand-Gesellschaft mbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Hellerweg 28 | 32052 Herford<br />

1


Für alle Steuerpflichtigen<br />

1 Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

2 Aktuelle Gesetzesvorhaben<br />

3 Ab 1.1.2012 schlechtere Bedingungen für Rentenversicherungen<br />

4 Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung <strong>und</strong> ein Erststudium<br />

5 Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten<br />

6 Kosten einer speziellen Schule für Hochbegabte können steuerlich absetzbar sein<br />

7 Bestimmte Kombinationen aus der Wahl der Lohnsteuerklasse <strong>und</strong> der Veranlagungsart können einen<br />

Gestaltungsmissbrauch darstellen<br />

8 Frist für die Altersvorsorgezulage 2009<br />

9 Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen<br />

Für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

10 Ansatz von Fahrtkosten bei mehreren Arbeitsstätten<br />

11 Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013<br />

12 Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012<br />

13 Sachbezugswerte für 2012<br />

14 Freiwillige Zahlung der ehemaligen Muttergesellschaft des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer aus Anlass des<br />

Anteilsverkauf als Arbeitslohn von Dritten<br />

Für Unternehmer <strong>und</strong> Freiberufler<br />

15 Einführung der E-Bilanz<br />

16 Abgrenzung steuerermäßigter Speiselieferungen bei Imbissständen<br />

17 Deutliche Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung<br />

18 Bearbeitungsentgelt bei Darlehensaufnahme u. U. sofort abzugsfähig<br />

19 Keine Teilwertabschreibung bei nicht bonitätsbedingten Kursverlusten festverzinslicher Wertpapiere<br />

20 Angemessenheit von Betriebsausgaben bei Luxusgegenständen<br />

21 Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Freiberuflern<br />

22 Sicherstellung des Schuldzinsenabzugs<br />

23 Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes<br />

Für Personengesellschaften<br />

24 Umsatzsteuerliche Organschaft setzt unmittelbare Beteiligung voraus<br />

25 Sicherstellung einer Verlustverrechnung bei Kommanditisten<br />

Für Bezieher von Kapitaleinkünften<br />

26 Verlustnutzung/Verlustrealisierung<br />

Für Hauseigentümer<br />

27 Gewerblicher Gr<strong>und</strong>stückshandel: Ungeteiltes Gr<strong>und</strong>stück mit fünf Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt im<br />

Sinne der Drei-Objekt-Grenze<br />

28 Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung einer leer stehenden Wohnung<br />

29 Geänderte Grenzen bei der verbilligten Vermietung<br />

30 Vorsteuer aus der Dachneudeckung bei Bau einer Fotovoltaikanlage<br />

31 Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten Gartengr<strong>und</strong>stücks<br />

32 Einmalzahlung für die Ablösung eines Erbbaurechts sofort abzugsfähig<br />

Für GmbH-Gesellschafter <strong>und</strong> GmbH-Geschäftsführer<br />

33 Neues aus der Gesetzgebung - Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

34 Mindestbesteuerungssachverhalte wegen verfassungsrechtlicher Bedenken "offenhalten" <strong>und</strong> ggf.<br />

Aussetzung der Vollziehung beantragen<br />

35 Wichtige aktuelle Entscheidungen <strong>und</strong> Verwaltungsanweisungen für GmbH <strong>und</strong> Gesellschafter<br />

36 Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes einer GmbH<br />

37 VGA-Checkliste: Wichtige aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)<br />

38 Zur Schenkungsteuerpflicht von vGA<br />

2


39 Aufklärungspflicht beim Verkauf von GmbH-Anteilen<br />

Abgabe- <strong>und</strong> Zahlungstermine 2012<br />

40 Wichtige Steuer- <strong>und</strong> Sozialversicherungstermine 2012<br />

41 Hinweise<br />

3


Für alle Steuerpflichtigen<br />

1 Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält folgende Änderungen, die vom allgemeinen<br />

Interesse sind:<br />

• Künftig werden nach der Abgeltungsteuer belastete Kapitalerträge nicht mehr in die<br />

Ermittlung der zumutbaren Belastung bei der Prüfung der Höhe der abzugsfähigen<br />

außergewöhnlichen Belastungen <strong>und</strong> auch nicht mehr bei der Berechnung des<br />

Spendenhöchstbetrags einbezogen. Diese Änderung trägt deutlich zur Steuervereinfachung<br />

bei. Im Einzelfall kann diese Änderung aber auch materielle Bedeutung erlangen, wobei die<br />

Auswirkungen hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen im Gr<strong>und</strong>satz positiv <strong>und</strong><br />

hinsichtlich des Spendenhöchstbetrags gr<strong>und</strong>sätzlich negativ sind.<br />

• Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4 500 € im Kalenderjahr<br />

begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung<br />

überlassenen Pkw oder wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Diese Begrenzung ist derzeit in einem<br />

aufwendigen Verfahren taggenau zu berechnen. Nunmehr wird für die Benutzung von<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln geregelt, dass auch die Vergleichsrechnung zwischen<br />

Entfernungspauschale <strong>und</strong> den tatsächlich entstandenen Kosten – entsprechend der<br />

Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4 500 € – jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit<br />

wird lediglich die tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche<br />

Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen, nicht aber die<br />

Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

generell. Dies vereinfacht die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen<br />

die Stpfl. ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Diese Änderung gilt ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 2012.<br />

• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bislang 920 € wird ab dem Jahr 2011 auf 1 000 €<br />

angehoben. Dies führt dazu, dass häufiger der Einzelnachweis der angefallenen<br />

Werbungskosten unterbleiben kann. Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist erstmals für<br />

den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden, beim Lohnsteuerabzug erstmals ab Dezember<br />

2011. Der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 € wird beim Lohnsteuerabzug im Dezember<br />

2011 berücksichtigt.<br />

Hinweis:<br />

Es muss darauf geachtet werden, dass das Lohnabrechnungsprogramm für die Dezemberabrechnung<br />

auf die neue Rechtslage umgestellt wird, damit diese Besonderheit beim Lohnsteuerabzug im Dezember<br />

2011 berücksichtigt werden kann. Für die Lohnabrechnung des Monats Dezember 2011 gelten damit<br />

andere Lohnsteuertabellen als für die übrigen Monate des Jahres 2011.<br />

Die Maßnahme bringt den Arbeitnehmern Vorteile, die entweder geringe Werbungskosten haben oder<br />

denen die beruflichen Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden. In diesen Fällen beschränkt<br />

sich der jährliche steuerliche Vorteil allerdings auf einen Betrag zwischen ca. 25 € <strong>und</strong> 40 €. Da zum<br />

Jahresbeginn oftmals nicht absehbar ist, ob der Pauschbetrag voraussichtlich überschritten wird oder<br />

nicht, müssen viele Arbeitnehmer auch weiterhin Belege sammeln.<br />

• Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist derzeit an mehreren<br />

Stellen im Gesetz für verschiedene Fälle <strong>und</strong> mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen<br />

geregelt. Hier erfolgt nun eine Vereinfachung. Kinderbetreuungskosten sind ab 2012<br />

einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Die Unterscheidung nach<br />

erwerbsbedingten <strong>und</strong> nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt damit. Auf die<br />

persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern (Erwerbstätigkeit,<br />

Krankheit oder Behinderung) kommt es nicht mehr an. Betreuungskosten für Kinder werden<br />

dann ab Geburt des Kindes, jedoch wie bisher betragsmäßig eingeschränkt, gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt.<br />

• Derzeit wird Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag bei volljährigen Kindern nur dann gewährt,<br />

wenn die Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 8 004 € nicht übersteigen. Die<br />

Ermittlung der maßgeblichen Bezüge <strong>und</strong> deren Nachweis ist sehr aufwendig. Die Einkünfte<strong>und</strong><br />

Bezügegrenze fällt nun für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich ab 2012<br />

4


weg. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein<br />

Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat <strong>und</strong> für einen Beruf ausgebildet<br />

wird, sich in einer Übergangszeit befindet etc., nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner<br />

Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 St<strong>und</strong>en regelmäßiger<br />

wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges<br />

Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. Kinder, die erstmalig für einen Beruf ausgebildet<br />

werden, werden wie bisher berücksichtigt. Die Regelungen zur Berücksichtigung von<br />

behinderten Kindern werden ebenfalls nicht verändert.<br />

Hinweis:<br />

Im Ergebnis dürften sich in vielen Fällen auch materielle Vorteile ergeben, so z. B., wenn die<br />

Ausbildungsvergütung abzgl. der relevanten Abzugsbeträge den bisherigen Jahresgrenzbetrag<br />

übersteigt, nach jetzigem Recht also kein Kindergeld gewährt wird, zukünftig aber wohl.<br />

• Ergibt sich bei Sonderausgaben eine Erstattung, z. B. bei der Kirchensteuer, so führt diese<br />

bislang zu einer rückwirkenden Korrektur des ursprünglichen Zahlungsjahres. Nunmehr wird<br />

auch gesetzlich normiert, dass die Erstattung im Jahr des Zuflusses mit den in diesem Jahr<br />

gezahlten Sonderausgaben verrechnet wird.<br />

• Die Möglichkeiten der Veranlagung von Ehegatten werden vereinfacht. Derzeit bestehen<br />

insgesamt sieben Veranlagungs- <strong>und</strong> Tarifvarianten (Einzelveranlagung mit Gr<strong>und</strong>-Tarif,<br />

Verwitweten-Splitting oder "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit<br />

Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Gr<strong>und</strong>-Tarif, besondere Veranlagung mit<br />

Gr<strong>und</strong>-Tarif oder Verwitweten-Splitting). Durch die Änderung werden die Varianten auf vier<br />

zurückgeführt (Einzelveranlagung mit Gr<strong>und</strong>-Tarif, Verwitweten-Splitting oder<br />

"Sonder-Splitting" im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting).<br />

Gravierend ist aber, dass künftig die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines<br />

Veranlagungszeitraums ab Eingang der Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde<br />

bindend ist. Zukünftig muss das bestehende Veranlagungswahlrecht sehr sorgfältig getroffen<br />

werden.<br />

2 Aktuelle Gesetzesvorhaben<br />

a) Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden<br />

Vorgesehen war eine umfassende steuerliche Förderung von energetischen<br />

Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden sowohl für fremdvermiete als auch für selbst<br />

genutzte Gebäude. Dieses Gesetzesvorhaben scheiterte im Juli dieses Jahres am Veto des<br />

B<strong>und</strong>esrates – Länder <strong>und</strong> Kommunen waren nicht bereit, die Steuerausfälle zu tragen. Ein<br />

Kompromiss wurde auch am 22.11.2011 im Vermittlungsausschuss nicht gef<strong>und</strong>en, sodass die<br />

Sache derzeit immer noch völlig offen ist.<br />

Hinweis:<br />

Sind aktuell energetische Sanierungsmaßnahmen, wie z. B. der Einbau einer neuen Heizung, neuer Fenster<br />

oder die Isolierung der Außenwände oder der obersten Geschossdecke geplant, so sollte unbedingt mit einer<br />

Umsetzung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden bzw. zumindest bis<br />

klar ist, ob eine Förderung eingeführt wird <strong>und</strong> an welche Voraussetzungen diese geknüpft wird.<br />

b) Entlastungen beim Einkommensteuertarif?<br />

Des Weiteren werden von der Regierungskoalition Entlastungen beim Einkommensteuertarif<br />

angestrebt. Dabei geht es v.a. um die Anhebung des Gr<strong>und</strong>freibetrags <strong>und</strong> die Abmilderung der<br />

sog. "kalten Progression". Darunter wird der Effekt verstanden, bei dem durch den progressiven<br />

Einkommensteuertarif allein die inflationsbedingten Einkommenssteigerungen zu einer höheren<br />

prozentualen Steuerbelastung führen. Dieses Vorhaben bedarf allerdings der Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esrats, welche äußerst ungewiss ist.<br />

Alternativ wird auch eine Absenkung des Solidaritätszuschlags diskutiert. Da diese Steuer nur<br />

dem B<strong>und</strong> zusteht, bedarf eine solche Maßnahme nicht der Zustimmung des B<strong>und</strong>esrats.<br />

Hinweis:<br />

Ob <strong>und</strong> wann diese Entlastungspläne umgesetzt werden, ist derzeit nicht abzusehen. Bisher liegt nur ein<br />

Koalitionsbeschluss vor; ein Gesetzgebungsverfahren hat also noch gar nicht begonnen.<br />

5


c) Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung<br />

Nach dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird die<br />

Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer in Höhe von 500 000 €, die bislang<br />

zum 31.12.2011 auslaufen sollte, dauerhaft fortgeführt. Insoweit kann die in der Abwicklung<br />

vorteilhafte Ist-Versteuerung, welche ebenfalls bei vielen Unternehmern zu mehr Liquidität führt,<br />

beibehalten werden.<br />

3 Ab 1.1.2012 schlechtere Bedingungen für Rentenversicherungen<br />

Für Lebens- <strong>und</strong> Rentenversicherungen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden,<br />

vermindert sich der gesetzliche Garantiezins auf 1,75 %. Der Garantiezins gilt für die gesamte<br />

Laufzeit der Versicherung. Von der Änderung nicht betroffen sind bestehende Verträge bzw.<br />

solche Verträge, die noch vor dem 1.1.2012 abgeschlossen werden.<br />

Hinweis:<br />

Von den verschlechterten Bedingungen können auch vor dem 1.1.2012 abgeschlossene Versicherungen<br />

betroffen sein, wenn nach dem 31.12.2011 wesentliche Vertragsmerkmale, wie Versicherungslaufzeit,<br />

Versicherungssumme, Beitragshöhe <strong>und</strong> Beitragszahlungsdauer geändert werden. Dies sollte im Einzelfall<br />

sehr sorgfältig geprüft werden.<br />

Des Weiteren erhöht sich für nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Versicherungen das<br />

frühestmögliche Rentenbezugsalter von derzeit 60 auf 62 Jahre. Dies gilt für die<br />

Riester-Rente, Basisrente (= Rürup-Rente) <strong>und</strong> betriebliche Altersvorsorge. Nur wenn diese<br />

Bedingung eingehalten wird, werden steuerlichen Vergünstigungen in der Auszahlungsphase<br />

gewährt.<br />

4 Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung <strong>und</strong> ein Erststudium<br />

Der Gesetzgeber hatte angeordnet, dass Aufwendungen für eine erstmalige<br />

Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium allenfalls als Sonderausgaben steuerlich<br />

abzugsfähig sind. Dies wirkt sich vielfach nicht aus, da in dieser Lebensphase oftmals keine<br />

steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hatte in Fortentwicklung seiner<br />

Rechtsprechung festgestellt, dass die gesetzliche Regelung nicht daran hindert, Kosten für eine<br />

erstmalige Berufsausbildung <strong>und</strong> ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten<br />

abzuziehen. Der Abzug als Werbungskosten ist vorrangig vor einem etwaigen<br />

Sonderausgabenabzug zu prüfen. Bei ausreichendem sachlichem Zusammenhang der<br />

Aufwendungen mit der angestrebten Berufstätigkeit kann der Werbungskostenabzug begehrt<br />

werden. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof bejaht den Abzug von Kosten eines Erststudiums oder einer<br />

erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten, wenn gewährleistet ist,<br />

dass das Studium bzw. die Ausbildung Berufswissen vermittelt <strong>und</strong> damit auf die Erzielung von<br />

Einnahmen gerichtet ist.<br />

Der Gesetzgeber hat nun auf diese Rechtsprechung reagiert <strong>und</strong> eine "gesetzliche<br />

Klarstellung" auf den Weg gebracht, welche kurzfristig Gesetz werden kann. Danach wird der<br />

bisherige restriktive Wille des Gesetzgebers gesetzlich klargestellt <strong>und</strong> zwar rückwirkend für<br />

Veranlagungszeiträume ab 2004. Gleichzeitig soll aber ab dem Jahr 2012 der<br />

Sonderausgabenabzug für diese Kosten von 4 000 € auf dann 6 000 € je Jahr angehoben<br />

werden.<br />

Hinweis:<br />

Es ist fraglich, ob die geplante rückwirkende gesetzliche Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.<br />

Für abgelaufene Jahre ist daher zu prüfen, ob entsprechende Kosten zumindest vorsorglich noch<br />

nachträglich als Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. Ggf. sind rückwirkend Steuererklärungen<br />

abzugeben <strong>und</strong> die Feststellung eines Verlustvortrags zu beantragen.<br />

Als Kosten der Berufsausbildung kommen insbesondere in Betracht: Studien- oder Kursgebühren,<br />

Fahrtkosten zum Studienort <strong>und</strong> Kosten für Literatur. Im Gr<strong>und</strong>satz müssen diese Kosten vom Stpfl. selbst<br />

getragen werden. Unerheblich ist aber, woher die Mittel stammen, mit denen der Stpfl. die Aufwendungen<br />

begleicht. Hat dieser die Mittel geschenkt bekommen, steht dies dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter die Aufwendungen für den Stpfl. übernommen hat, also unmittelbar an<br />

den Gläubiger des Stpfl. für diesen zahlt. So z. B. wenn die Eltern Berufsausbildungskosten des Kindes<br />

zahlen. Offen ist allerdings, ob auch solche Kosten als Werbungskosten des Stpfl. anerkannt werden, wenn<br />

ein Dritter in eigenem Namen einen Vertrag für den Stpfl. schließt <strong>und</strong> seine Zahlungspflicht begleicht.<br />

6


5 Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten<br />

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer<br />

oder aus einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit, aus der nebenberuflichen<br />

künstlerischen Tätigkeit <strong>und</strong> aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter<br />

Menschen sind – unter bestimmten weiteren Bedingungen – bis zur Höhe von 2 100 € im Jahr<br />

steuerfrei. Insoweit bietet sich die Möglichkeit, eine nebenberufliche Tätigkeit steuerlich günstig<br />

auszuüben. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun zur Abgrenzung der begünstigten<br />

Tätigkeiten im Einzelfall Stellung genommen. Für die Praxis ist diese Besprechung von<br />

Einzelfällen sehr hilfreich. Herauszustellen sind folgende Fälle:<br />

• Ärzte im Behindertensport: Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen des ambulanten<br />

Behindertensports fällt gr<strong>und</strong>sätzlich unter die Steuerbefreiung.<br />

• Ärzte im Coronarsport: Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen<br />

Coronarsport-Kurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn<br />

der im Coronarsport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten <strong>und</strong> die<br />

Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt.<br />

• Bahnhofsmission: Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch begünstigte<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten<br />

Leistungen lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, wenn<br />

Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in Höhe<br />

von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 2 100 €, steuerfrei belassen werden. Sind die<br />

Verhältnisse im Einzelfall anders, so kann von dieser vereinfachten Aufteilungsregel auch<br />

abgewichen werden.<br />

• Behindertentransport (Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport<br />

<strong>und</strong> Medizinisches Transportmanagement – MTM): Die Fahrten werden regelmäßig mit einer<br />

Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt <strong>und</strong> der andere<br />

(Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Die Tätigkeit<br />

des Fahrers stellt keine begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des<br />

Fahrzeugs beschäftigt ist <strong>und</strong> ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den "Patienten" im<br />

Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den "Beifahrer" sind die Voraussetzungen<br />

für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gegeben. Ist die Aufgabenverteilung nicht<br />

verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung<br />

mitwirken. Der Freibetrag in Höhe von 2 100 € ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu<br />

gewähren.<br />

• Bereitschaftsleitungen <strong>und</strong> Jugendgruppenleiter: Inwieweit eine Gewährung des<br />

Freibetrags in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich<br />

organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor.<br />

Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag<br />

dagegen gewährt werden.<br />

• Erziehungsbeistand <strong>und</strong> Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII, Familienhelfer nach § 31<br />

SGB VIII: Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII werden sog.<br />

Erziehungs- <strong>und</strong> Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (§ 30 SGB<br />

VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische <strong>und</strong> therapeutische Hilfen bei der<br />

Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben<br />

unterstützen sollen. Sofern kein Dienstvertrag vorliegt, ist eine nebenberufliche Tätigkeit<br />

begünstigt. Die neben der eigentlichen Hauptaufgabe zusätzlich zu erbringende<br />

hauswirtschaftliche praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer<br />

Einzelperson kann insoweit vernachlässigt werden.<br />

• Diakon: Ob ein nebenberuflich tätiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung erhalten kann,<br />

hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende<br />

<strong>und</strong> betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen<br />

Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können.<br />

Für solche Tätigkeiten ist die Steuerbefreiung möglich. Bei einer Tätigkeit im Bereich der<br />

Verkündigung (z. B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich<br />

i. d. R. nicht um eine begünstigte Tätigkeit.<br />

• Ferienbetreuer: Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von<br />

7


Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, sodass bei Vorliegen der<br />

weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit begünstigt sind.<br />

• Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.: Reine Hilfsdienste,<br />

wie z. B. Putzen, Waschen <strong>und</strong> Kochen im Reinigungsdienst <strong>und</strong> in der Küche von<br />

Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u. ä. Einrichtungen stehen nicht<br />

den ambulanten Pflegediensten gleich <strong>und</strong> fallen daher nicht unter diese Steuerbefreiung, da<br />

keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet <strong>und</strong> damit kein unmittelbarer<br />

persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für<br />

das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht <strong>und</strong> betreffen daher nur mittelbar die<br />

pflegebedürftigen Personen.<br />

• Helfer im sog. Hintergr<strong>und</strong>dienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Hausnotruf<br />

<strong>und</strong> Pflegenotruf): Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen<br />

r<strong>und</strong> um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst <strong>und</strong> die<br />

Funktionsfähigkeit der Hausnotrufgeräte zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen –<br />

zusätzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale – ein sog. Hintergr<strong>und</strong>dienst<br />

eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergr<strong>und</strong>dienstes sind daneben<br />

auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung <strong>und</strong> Überprüfung der Hausnotrufgeräte<br />

beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung für den Anteil ihrer Vergütung gewährt<br />

werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze <strong>und</strong> für Bereitschaftszeiten hierfür entfällt. Der<br />

begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln. Werden nur<br />

Notrufe entgegengenommen <strong>und</strong> weitergeleitet, ist diese Tätigkeit nicht begünstigt. Dies gilt<br />

auch für die Bereitschaftszeiten.<br />

• Küchenmitarbeiter in Waldheimen: Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern in<br />

der Küche <strong>und</strong> im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte<br />

Tätigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte<br />

nicht im Vordergr<strong>und</strong> stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im<br />

Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen während der<br />

Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.<br />

• Lehrbeauftragte an Schulen: Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den<br />

Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind – soweit von den Schulen<br />

mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – den<br />

Einnahmen aus selbstständiger (unterrichtender) Tätigkeit zuzuordnen <strong>und</strong> nach § 3 Nr. 26<br />

EStG begünstigt.<br />

• Mahlzeitendienste: Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht begünstigt, da<br />

die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Ab dem<br />

1.1.2007 wird jedoch für diese Tätigkeiten eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG in<br />

Höhe von bis zu 500 € gewährt, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.<br />

• Vergütungen für Nebentätigkeiten im Rahmen der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst:<br />

Gewährte Vergütungen an Richter, Staatsanwälte <strong>und</strong> Verwaltungsbeamte,<br />

die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen <strong>und</strong> Referendare<br />

tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG <strong>und</strong> sind bis zur<br />

Höhe von 2 100 € jährlich steuerfrei.<br />

• Nebenberufliche Notarzttätigkeit: Die Tätigkeiten von Notärzten im Rettungsdienst sind als<br />

begünstigte Pflegetätigkeit zu behandeln, wenn Haupt- <strong>und</strong> Nebenberuf klar abgegrenzt<br />

werden können. Eine Gleichartigkeit von haupt- <strong>und</strong> nebenberuflicher Tätigkeit ist für die<br />

Gewährung des Freibetrags unschädlich.<br />

• Notfallfahrten bei Blut- <strong>und</strong> Organtransport: Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht<br />

um begünstigte Tätigkeiten.<br />

• Organistentätigkeit: Aus Gründen der Praktikabilität <strong>und</strong> der Verwaltungsvereinfachung ist<br />

bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen,<br />

dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht <strong>und</strong> somit die Voraussetzungen<br />

einer begünstigten künstlerischen Tätigkeit vorliegen.<br />

• Patientenfürsprecher: Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber<br />

8


dem Krankenhaus zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder<br />

behinderter Menschen dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten<br />

Aufwandsentschädigungen sind daher nicht steuerfrei.<br />

• Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen:<br />

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit.<br />

• Prädikanten/Lektoren: Die Anwendung des besonderen Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG<br />

wurde von den obersten Finanzbehörden des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder verneint. Insoweit fehle<br />

bei den Prädikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte pädagogisch ausgerichtete<br />

persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bezüge kann sich jedoch<br />

ggf. aus anderen Vorschriften ergeben.<br />

• Rettungsschwimmer; Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung<br />

Schiffsbrüchiger (DGzRS): Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden<br />

Wasserrettungsdienst tätig sind, üben eine begünstigte Tätigkeit aus. Vergütungen für<br />

Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugr<strong>und</strong>eliegenden Tätigkeit zugeordnet <strong>und</strong><br />

zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.<br />

• Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen: Tätigkeiten von Rettungssanitätern <strong>und</strong> Ersthelfern<br />

im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen<br />

Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind begünstigt. Dies gilt auch für Bereitschaftszeiten.<br />

• Sanitätshelfer <strong>und</strong> Rettungssanitäter im Rettungs- <strong>und</strong> Krankentransportwagen: Die<br />

Vergütungen an Rettungssanitäter in Rettungs- <strong>und</strong> Krankentransportwagen sind begünstigt.<br />

Die Tätigkeit umfasst ausschließlich die Bergung <strong>und</strong> Versorgung von Kranken <strong>und</strong><br />

Verletzten, sodass die Bereitschaftszeiten in vollem Umfang der begünstigten Tätigkeit<br />

zugeordnet werden können. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Rettungseinsätzen<br />

<strong>und</strong> solche aus Bereitschaftszeiten ist daher nicht mehr vorzunehmen.<br />

• Stadtführer: Die Tätigkeit eines Stadtführers ist – vergleichbar mit einer unterrichtenden<br />

Tätigkeit an einer Volkshochschule <strong>und</strong> der Tätigkeit eines Museumsführers – wegen ihrer<br />

pädagogischen Ausrichtung gr<strong>und</strong>sätzlich nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Zu prüfen ist<br />

jedoch insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts oder einer anderen unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung<br />

gemeinnütziger, mildtätiger <strong>und</strong> kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.<br />

• Statisten bei Theateraufführungen: Aufwandsentschädigungen für Statisten sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine<br />

künstlerische Tätigkeit liegt nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei<br />

eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.<br />

6 Kosten einer speziellen Schule für Hochbegabte können steuerlich absetzbar sein<br />

Im Streitfall ging es um die steuerliche Abziehbarkeit der Kosten für eine spezielle Schule für<br />

Hochbegabte. Diese schulische Maßnahme war durch ärztliche Gutachten <strong>und</strong> den Sozialdienst<br />

der Stadt empfohlen sowie durch städtische Zuschüsse gefördert worden.<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug<br />

zugelassen. Wesentliche Voraussetzung war, dass diese schulische Maßnahme medizinisch<br />

angezeigt war. Eine vertrauensärztliche Begutachtung hielt der B<strong>und</strong>esfinanzhof nicht für<br />

zwingend erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die Lockerung der Rechtsprechung setzt sich mit diesem Urteil fort. Im Einzelfall sollte die medizinische<br />

Notwendigkeit einer solchen Maßnahme allerdings sorgfältig nachgewiesen werden.<br />

7 Bestimmte Kombinationen aus der Wahl der Lohnsteuerklasse <strong>und</strong> der Veranlagungsart<br />

können einen Gestaltungsmissbrauch darstellen<br />

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über einen nicht ganz alltäglichen Fall zu<br />

entscheiden: Eheleute bezogen beide Arbeitslohn, die Ehefrau nach der Steuerklasse V <strong>und</strong> der<br />

Ehemann nach der Steuerklasse III. Bei der Einkommensteuer erfolgte auf Antrag nun dauerhaft<br />

eine getrennte Veranlagung. Dies führte auf Gr<strong>und</strong> der Steuerklassenwahl dazu, dass sich bei der<br />

9


Ehefrau hohe Erstattungen <strong>und</strong> beim Ehemann hohe Nachzahlungsverpflichtungen ergaben.<br />

Seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Einkommensteuerfestsetzungen kam der Ehemann<br />

allerdings nicht nach. Die Zwangsvollstreckung des Finanzamts blieb auf Gr<strong>und</strong> von<br />

Vorpfändungen Dritter erfolglos.<br />

Das Finanzgericht entschied, dass in dieser Vorgehensweise ein Gestaltungsmissbrauch zu<br />

sehen sei. Die Wahl der Steuerklasse erfolgte in Kombination mit dem Veranlagungswahlrecht<br />

erkennbar mit dem Zweck, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu<br />

erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verb<strong>und</strong>enen Steuernachforderung bei<br />

dem anderen Ehegatten zu vereiteln. Wird nun durch die Wahl der Steuerklassen <strong>und</strong> den Antrag<br />

auf getrennte Veranlagung eine unangemessene Gestaltung gewählt, die im Vergleich zu einer<br />

angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil führt, ist nach Ansicht<br />

des Finanzgerichts die Zusammenveranlagung den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen <strong>und</strong><br />

die beantragte getrennte Veranlagung abzulehnen.<br />

8 Frist für die Altersvorsorgezulage 2009<br />

Wurde ein Vertrag über eine "Riester-Rente" abgeschlossen <strong>und</strong> ist die Altersvorsorgezulage für<br />

2008 noch nicht beantragt, so kann dies letztmals bis zum 31.12.2011 über den Anbieter des<br />

Vorsorgeprodukts geschehen.<br />

9 Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen<br />

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für Mahlzeiten, die zum Verzehr in den<br />

Haushalt angeliefert, aber dort nicht zubereitet werden (Lieferungen eines Mahlzeitendienstes),<br />

keine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt. Eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer<br />

scheidet damit aus. Entscheidend ist, dass die Mahlzeitenzubereitung durch den<br />

Mahlzeitenbringdienst nicht im Haushalt des Stpfl. erfolgt.<br />

Für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

10 Ansatz von Fahrtkosten bei mehreren Arbeitsstätten<br />

Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte können steuerlich nur über die<br />

Entfernungspauschale geltend gemacht werden, also unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel<br />

mit 0,30 € je Entfernungskilometer. Dagegen können bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw<br />

Werbungskosten in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer <strong>und</strong> dazu ab einer<br />

Abwesenheitsdauer von acht St<strong>und</strong>en auch Verpflegungspauschalen angesetzt werden.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist es für den konkreten Fall wichtig festzustellen, wo die regelmäßige<br />

Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne liegt. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig an mehreren<br />

Betriebsstätten des Arbeitgebers tätig, wurde bislang von der Rechtsprechung <strong>und</strong> dieser<br />

folgend auch von der Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer mehrere<br />

regelmäßige Arbeitsstätten hatte <strong>und</strong> damit Fahrtkosten nur sehr begrenzt steuerlich abgesetzt<br />

werden konnten. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat nun diese Rechtsprechung aufgegeben <strong>und</strong><br />

entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Ist der<br />

Arbeitnehmer nun nachhaltig in mehreren Betriebsstätten tätig, so muss festgestellt werden, wo<br />

der Arbeitnehmer sachlich <strong>und</strong> zeitlich den bedeutsamsten Teil seiner Tätigkeit ausübt; dies ist<br />

dann die regelmäßige Arbeitsstelle im steuerlichen Sinne.<br />

Im Einzelnen sind folgende drei Entscheidungen gefallen:<br />

• Im ersten Urteil ging es – vereinfacht dargestellt – um einen GmbH-Geschäftsführer, der<br />

einen Firmen-Pkw auch privat nutzte. Fraglich war nun der pauschale Nutzungsanteil für die<br />

Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte. Im Urteilsfall lag die<br />

Besonderheit vor, dass der Geschäftsführer im Wohnhaus einen Raum mit separatem Zugang<br />

in einem Anbau für berufliche Zwecke nutzte. Diesen Raum hatte die Arbeitgeber-GmbH<br />

angemietet <strong>und</strong> betrieb dort die betriebliche EDV-Anlage, an der der Geschäftsführer<br />

10


Wartungs- <strong>und</strong> Optimierungsaufgaben ausführte. Letztlich konnte der B<strong>und</strong>esfinanzhof nicht<br />

entscheiden, ob die Fahrten des Geschäftsführers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers als<br />

Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte einzustufen sind. Insofern muss<br />

nun das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch tatsächliche Feststellungen treffen.<br />

Entscheidend ist nach Ansicht des B<strong>und</strong>esfinanzhofs die Lage des Tätigkeitsschwerpunkts<br />

des Geschäftsführers. Dieser kann in der Betriebsstätte der GmbH liegen <strong>und</strong> aber –<br />

jedenfalls soweit der Raum im Wohnhaus des Geschäftsführers nicht als häusliches<br />

Arbeitszimmer eingestuft wird – auch in dem Arbeitsraum im Wohnhaus. Im zweiten Fall wäre<br />

für die Fahrten zur Betriebsstätte der GmbH im Rahmen der 1 %-Regelung eben kein<br />

Nutzungsvorteil anzusetzen, was für den Geschäftsführer sehr vorteilhaft wäre.<br />

• Im zweiten Urteil ging es um einen Außendienstmitarbeiter. Dieser musste zwar arbeitstäglich<br />

eine Betriebsstätte des Arbeitsgebers aufsuchen, hatte dort aber keinen Arbeitsplatz,<br />

sondern fuhr von dort weiter in seinen Einsatzbereich. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof entschied, dass<br />

dieser Außendienstmitarbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte habe <strong>und</strong> damit Fahrten zum<br />

Betrieb als Dienstfahrten eingestuft werden, die hinsichtlich des vom Arbeitgeber gestellten<br />

Pkw keinen Arbeitslohn verursachen.<br />

• Im dritten Urteilsfall war eine als Distriktmanagerin tätige Arbeitnehmerin für den Erfolg<br />

einer größeren Anzahl von Filialen zuständig. Unter Nutzung des Dienstwagens suchte sie<br />

diese Filialen in regelmäßigen Abständen bzw. auch anlassbezogen auf. Streitig war nun, ob<br />

in diesen Fällen Dienstreisen vorliegen. Zunächst ist zu prüfen, ob in diesem Fall überhaupt<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist. Dies würde voraussetzen, dass einer der<br />

Tätigkeitsorte in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht dominant für die Gesamttätigkeit ist. Liegt<br />

keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, so sind insgesamt Dienstreisen gegeben. Dies führt<br />

dazu, dass im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Pkw-Gestellung kein<br />

Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte vorzunehmen ist. Werbungskosten<br />

sind dann mangels eigener Aufwendungen der Arbeitnehmerin aber auch nicht anzusetzen.<br />

Hinweis:<br />

Diese Rechtsprechungsänderung hat für den Werbungskostenabzug <strong>und</strong> auch für die Ermittlung des<br />

geldwerten Vorteils bei der Firmenwagengestellung nach der 1 %-Regel, bei welcher ein pauschaler<br />

Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte zu machen ist, weitreichende Konsequenzen. Im<br />

Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob zukünftig eine für den Arbeitnehmer günstigere Berechnung erfolgen<br />

kann.<br />

11 Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013<br />

Zum Jahreswechsel 2011/2012 sollte nach den gesetzlichen Vorgaben die bisherige<br />

Papier-Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt werden.<br />

Hinweis:<br />

Mit Schreiben vom 6.12.2011 hat das B<strong>und</strong>esfinanzministerium nun die Einführung der elektronischen<br />

Lohnsteuerkarte auf Gr<strong>und</strong> von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens<br />

endgültig verschoben. Derzeit stimmen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder einen neuen Termin <strong>und</strong> die weitere<br />

Vorgehensweise für den Start ab. Als Starttermin geplant ist nun der 1.1.2013.<br />

Vorbereitend sind hierzu alle ca. 41 Mio. Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern mit einem<br />

Schreiben der Finanzverwaltung über die für ihre Person gespeicherten sog. "Elektronischen<br />

LohnSteuerAbzugsMerkmale" (ELStAM) informiert worden.<br />

Hinweis:<br />

Die Übergangsregeln für 2012 sind ähnlich wie die in 2011. Insbesondere kommt damit der Lohnsteuerkarte<br />

2010 weiterhin Bedeutung zu.<br />

Einzelheiten der Übergangs- <strong>und</strong> Anwendungsregeln ergeben sich aus dem oben genannten 12 seitigen<br />

BMF-Schreiben.<br />

11


12 Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012<br />

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die<br />

Einkommensentwicklung angepasst. Die maßgeblichen Werte stellen sich wie folgt dar:<br />

Rentenversicherung <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

– jährlich<br />

– monatlich<br />

Gesetzliche<br />

Krankenversicherung/Pflegeversicherung<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

– jährlich<br />

– monatlich<br />

Versicherungspflichtgrenze<br />

– jährlich<br />

– monatlich<br />

Versicherungspflichtgrenze nur für<br />

Arbeitnehmer, die am 31.12.2002<br />

PKV-versichert waren<br />

– jährlich<br />

– monatlich<br />

Alte B<strong>und</strong>esländer<br />

Neue B<strong>und</strong>esländer<br />

2011 2012 2011 2012<br />

66 000,00 €<br />

5 500,00 €<br />

67 200,00 €<br />

5 600,00 €<br />

57 600,00 €<br />

4 800,00 €<br />

57 600,00 €<br />

4 800,00 €<br />

2011 2012 2011 2012<br />

44 500,00 €<br />

3 712,50 €<br />

49 500,00 €<br />

4 125,00 €<br />

44 500,00 €<br />

3 712,50 €<br />

45 900,00 €<br />

3 825,00 €<br />

50 850,00 €<br />

4 237,50 €<br />

45 900,00 €<br />

3 825,00 €<br />

44 500,00 €<br />

3 712,50 €<br />

49 500,00 €<br />

4 125,00 €<br />

44 500,00 €<br />

3 712,50 €<br />

45 900,00 €<br />

3 825,00 €<br />

50 850,00 €<br />

4 237,50 €<br />

45 900,00 €<br />

3 825,00 €<br />

Daneben ist zu beachten, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zum<br />

1.1.2012 von derzeit 19,9 % auf 19,6 % sinken soll.<br />

13 Sachbezugswerte für 2012<br />

Wird den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur<br />

Verfügung gestellt, sind das sog. Sachbezüge. Diese sind Teil des Arbeitslohns <strong>und</strong> deshalb als<br />

"geldwerter Vorteil" steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge<br />

nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung, welche sich wie folgt entwickeln:<br />

freie Verpflegung<br />

insgesamt<br />

(kein minderjähriger<br />

Familienangehöriger)<br />

freie allgemeine<br />

Unterkunft bei<br />

Belegung mit einem<br />

volljährigen<br />

Beschäftigten<br />

Frühstück<br />

Mittag- <strong>und</strong><br />

Abendessen je<br />

monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich<br />

2011 217,00 € 206,00 € 47,00 € 1,57 € 85,00 € 2,83 €<br />

2012 219,00 € 212,00 € 47,00 € 1,57 € 86,00 € 2,87 €<br />

14 Freiwillige Zahlung der ehemaligen Muttergesellschaft des Arbeitgebers an die<br />

Arbeitnehmer aus Anlass des Anteilsverkaufs als Arbeitslohn von Dritten<br />

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile für eine Beschäftigung, wenn sie durch das individuelle<br />

Dienstverhältnis veranlasst sind. Eine solche Veranlassung durch das Dienstverhältnis wird<br />

immer dann bejaht, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als<br />

Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers<br />

erweist. Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn<br />

diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des<br />

Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über eine solche Zuwendung von einem Dritten zu<br />

entscheiden. Und zwar ging es um eine Zahlung, die ein Arbeitnehmer von der ehemaligen<br />

Konzernmuttergesellschaft seiner Arbeitgeberin erhielt. Die Zahlung wurde durch folgendes<br />

Schreiben angekündigt: "Sehr geehrter Herr F., die bisherige Alleingesellschafterin der A-GmbH,<br />

die B-GmbH, hat ihre Geschäftsanteile an die D-AG verkauft. Der Verkauf wurde am 1. März<br />

12


echtswirksam. Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die B-GmbH die in beiliegendem Scheck<br />

verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem<br />

Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />

Schenkungsteuer unterliegt."<br />

Das Finanzamt war nun der Auffassung, dass diese Zahlung der Lohnsteuer zu unterwerfen sei.<br />

Der Stpfl. argumentierte dagegen, dass es sich um eine freiwillige, nicht mit dem Arbeitsverhältnis<br />

im Zusammenhang stehende Zahlung handeln würde. Die Zahlung unterliege ja auch der<br />

Schenkungsteuer, welche zwar tatsächlich wegen der Nutzung des Freibetrags nicht angefallen<br />

sei. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte dagegen die Auffassung des Finanzamts, nach der<br />

in dem Fall Lohn vorliege. Insoweit sei die Einschätzung des Zahlenden (hier als Schenkung) nicht<br />

maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer die Zahlung auch wegen seiner<br />

Arbeitnehmerstellung erhalten habe.<br />

Für Unternehmer <strong>und</strong> Freiberufler<br />

15 Einführung der E-Bilanz<br />

Die Kommunikation zwischen Bürger bzw. Unternehmer <strong>und</strong> Finanzamt soll in möglichst weitem<br />

Umfang auf eine elektronische Basis gestellt werden, um Vereinfachungen der Verfahrensabläufe<br />

zu erreichen. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e wird die Pflicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen<br />

deutlich ausgeweitet. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, die Einkommensteuererklärung auf<br />

elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Daneben gelten folgende Pflichten zur<br />

elektronischen Erklärung:<br />

• bereits realisiert: Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> Zusammenfassende Meldungen;<br />

Lohnsteuer-Anmeldungen <strong>und</strong> Kapitalertragsteuer-Erklärungen;<br />

• zusätzlich ab dem Veranlagungsjahr 2011: Einkommensteuererklärung, wenn Gewinneinkünfte<br />

erzielt werden – also insbesondere bei Gewerbetreibenden, Gesellschaftern einer<br />

Personengesellschaft <strong>und</strong> Freiberuflern; Umsatzsteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung,<br />

Gewerbesteuererklärung <strong>und</strong> Feststellungserklärung bei Personengesellschaften.<br />

Hinweis:<br />

Für diese elektronischen Erklärungspflichten sind die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Werden die<br />

Erklärungen durch den Steuerberater vorbereitet, so sind die Arbeitsabläufe entsprechend einzurichten.<br />

Werden gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, so ist die Steuererklärung zu<br />

ergänzen:<br />

• bei der Ermittlung des Gewinns mittels Einnahmen-Überschussrechnung: Anlage EÜR, auf<br />

der die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgt;<br />

• bei Bilanzierung: Bilanz sowie Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung <strong>und</strong> soweit eine Prüfung durch<br />

einen Wirtschaftsprüfer bzw. einen vereidigten Buchprüfer erfolgt ergänzt um den Bericht über<br />

die Prüfung.<br />

Neu ist nun, dass zukünftig im Falle der Gewinnermittlung durch Bilanzierung die Bilanz <strong>und</strong> die<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die<br />

Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Die zu übermittelnden Daten werden als E-Bilanz<br />

bezeichnet. Betroffen ist hiervon erstmals der Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2012<br />

bzw. bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für 2012/2013.<br />

Hinweis:<br />

Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich nicht, dass für das Erstjahr diese<br />

Rechenwerke noch in Papierform <strong>und</strong> ohne Beachtung des amtlichen Datensatzes abgegeben werden.<br />

Damit verschiebt sich faktisch das Jahr der erstmalig verpflichtenden Anwendung um ein Jahr auf<br />

den Jahresabschluss 2013 bzw. 2013/2014.<br />

Des Weiteren werden auch einzelne Bestandteile der E-Bilanz, wie z. B. Kapitalkontenentwicklungen bei<br />

Personengesellschaften, erst später in elektronischer Form verlangt.<br />

13


In Ausnahmefällen wird gr<strong>und</strong>sätzlich auf die elektronische Übermittlung verzichtet. So insbesondere, wenn<br />

der Unternehmer nicht über die EDV-technischen Voraussetzungen verfügt <strong>und</strong> deren Einrichtung nur mit<br />

einem nicht unerheblichen Aufwand möglich wäre. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung diese<br />

Ausnahmeregelung – wie auch bei der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der<br />

Umsatzsteuer-Voranmeldungen – eng auslegt.<br />

Die Übermittlung hat mittels eines XBRL-Datensatzes zu erfolgen. XBRL steht für eXtensible<br />

Business Reporting Language <strong>und</strong> ist ein international verbreiteter, freier Standard zum<br />

elektronischen Austausch von Unternehmensinformationen im Bereich der<br />

Finanzberichterstattung.<br />

Hinweis:<br />

Aus technischer Sicht kann die Übermittlung nur mit einer Software erfolgen, in die die Datenschnittstelle der<br />

Finanzverwaltung (sog. ERiC-Client) integriert ist. Anders als z. B. bei der Einkommensteuererklärung<br />

besteht keine Möglichkeit, die notwendigen Daten z. B. über ELSTER zu erfassen <strong>und</strong> an die<br />

Finanzverwaltung zu übermitteln. Teilweise wird zukünftig eine Datenschnittstelle in den<br />

Buchhaltungsprogrammen integriert sein, teilweise wird aber auch auf Spezialsoftware zurückgegriffen<br />

werden müssen. Diese technischen Voraussetzungen sind für den Einzelfall zu prüfen.<br />

Die Brisanz liegt nun vor allem darin, dass die Bilanz <strong>und</strong> die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden muss. Der von der Finanzverwaltung<br />

vorgesehene Mindestumfang <strong>und</strong> die Definition der Datenfelder werden als Steuer-Taxonomie<br />

bezeichnet. Unter einer Taxonomie versteht man ein strukturiertes Datenschema, ähnlich eines<br />

Kontenrahmens. Die Steuer-Taxonomie geht nun ganz erheblich über die Bilanz <strong>und</strong><br />

Gewinn-<strong>und</strong>-Verlustrechnungs-Gliederung nach dem Handelsgesetzbuch hinaus; so sind für<br />

Einzelunternehmen r<strong>und</strong> 800 <strong>und</strong> für Personengesellschaften r<strong>und</strong> 1 000 Felder vorgesehen.<br />

Hinweis:<br />

Auch wenn nur ein Teil dieser Felder zwingend zu befüllen ist (sog. Mussfelder) wird deutlich, dass die<br />

Finanzverwaltung mit der E-Bilanz einen sehr viel detaillierteren Einblick in die Daten des Rechnungswesens<br />

erlangt als bislang <strong>und</strong> diese Daten von der Finanzverwaltung maschinell ausgewertet werden können. Dies<br />

will die Finanzverwaltung auch nutzen, um mittelfristig ein Risikomanagementsystem aufzubauen, mit<br />

welchem das individuelle Steuerrisiko eines Falls beurteilt werden kann. Damit werden bereits bei der<br />

Veranlagung gezielt Rückfragen zu kritischen Punkten gestellt bzw. gezielt steuerliche Betriebsprüfungen<br />

eingeleitet werden können. Diese Aspekte müssen sorgfältig beachtet werden.<br />

Hinzuweisen ist darauf, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz <strong>und</strong> Gewinn- <strong>und</strong><br />

Verlustrechnung unabhängig von Rechtsform <strong>und</strong> Größe des Betriebs gilt, solange eine<br />

Bilanzierungspflicht besteht oder freiwillig eine Bilanz erstellt wird.<br />

Die Befüllung der Positionen der Steuer-Taxonomie erfordert, dass die Kontensalden aus der<br />

Finanzbuchhaltung den einzelnen Positionen der Taxonomie zugeordnet werden. Dieser Vorgang<br />

wird als "Mapping" bezeichnet. Eine solche Zuordnung ist entweder im Buchhaltungsprogramm<br />

selbst zu hinterlegen oder aber es ist eine Spezialsoftware zu nutzen. Wird in der Buchhaltung<br />

kein Standardkontenrahmen verwendet, so ist das Mapping für den individuellen Fall manuell<br />

durchzuführen, was mit erheblichem Arbeitsaufwand verb<strong>und</strong>en sein kann.<br />

Hinweis:<br />

Die Einführung der E-Bilanz erfordert eine rechtzeitige Vorbereitung im Rechnungswesen. Notwendig ist<br />

ggf. eine Anpassung der Software, um die Übermittlung vornehmen zu können. Ggf. muss auch der<br />

Kontenrahmen bzw. das Buchungsverhalten angepasst werden, um die Mussfelder befüllen zu können.<br />

Des Weiteren müssen auch steuerliche Abweichungen zu den handelsrechtlichen Ansätzen in den<br />

E-Bilanz-Datensatz einbezogen werden. Insoweit dürfte die elektronische Übermittlung aus der<br />

Buchhaltungssoftware in vielen Fällen gar nicht möglich sein.<br />

Anmerkung:<br />

Bei der verpflichtenden Einführung der E-Bilanz handelt es sich wieder einmal um ein bürokratisches<br />

Monster, das den enormen Aufwand für die Unternehmen völlig unberücksichtigt lässt. Ursprünglich gedacht<br />

zur elektronischen Kontrolle von kleineren <strong>und</strong> mittleren Unternehmen mit einfachen Strukturen, die heute<br />

nur selten Besuch von der Betriebsprüfung bekommen, müssen nun alle Unternehmen ihre Daten<br />

elektronisch abliefern, selbst wenn sie ohnehin der Anschlussprüfung durch die Betriebsprüfung unterliegen.<br />

Die Schwierigkeit des neuen Systems liegt zum einen in der Abfrage von Daten, die in den meisten<br />

Unternehmen nicht vorhanden sind, <strong>und</strong> zum anderen darin, dass das System komplexe Strukturen nicht<br />

abbilden kann. Zwischen Handels- <strong>und</strong> Steuerbilanz gibt es schon heute derart viele Abweichungen, die<br />

umfangreiche Überleitungsrechnungen erforderlich machen, <strong>und</strong> gerade diese Daten können nicht<br />

problemlos im System erfasst werden. Liegen dann noch Konzernstrukturen vor, dürfte das System endgültig<br />

seine Grenzen erreicht haben.<br />

14


Die Hoffnung, dass die E-Bilanz das gleiche Ende wie ELENA ereilt, hat sich bisher nicht erfüllt.<br />

Den Unternehmen bleibt daher wohl nichts anderes übrig, als im Jahr 2012 ihre Buchhaltung an die neuen<br />

Anforderungen anzupassen, damit die Verpflichtungen ab 2013 (nach dem "Karenzjahr") erfüllt werden<br />

können. Die zunächst wichtigste Vorbereitungsmaßnahme ist, die Überprüfung, welche Buchhaltungskonten<br />

zusätzlich eingerichtet <strong>und</strong> bebucht werden müssen.<br />

16 Abgrenzung steuerermäßigter Speiselieferungen bei Imbissständen<br />

Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %<br />

unterliegenden Speisenlieferung <strong>und</strong> einer dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegenden<br />

Dienstleistung bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen an Imbisswagen bzw. Imbissständen<br />

hat der Europäische Gerichtshof die Abgrenzungslinien deutlich zu Gunsten der ermäßigt<br />

besteuerten Speisenlieferung verschoben. Diesem folgt nun auch der B<strong>und</strong>esfinanzhof in<br />

mehreren Urteilen:<br />

• Nach dem ersten Urteil liegt bei dem Verkauf verzehrfertiger Speisen wie Bratwürsten <strong>und</strong><br />

Pommes frites an einem Imbisswagen eine mit nur 7 % besteuerte Speisenlieferung vor,<br />

wenn lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen vorgehalten werden. Im Urteilsfall<br />

verfügte der Imbisswagen über eine Verkaufstheke mit umlaufendem Brett zum Verzehr der<br />

Speisen <strong>und</strong> einem herausklappbaren Dach.<br />

• Ähnlich gelagert war auch der nächste Fall. Der Stpfl. betrieb mehrere Imbissstände <strong>und</strong><br />

einen Schwenkgrill. Er verkaufte dort verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst,<br />

Currywurst, Hot Dog, Pommes frites bzw. Steaks, Bauchfleisch, Spieße, Bauchrippe). An den<br />

Imbissständen waren lediglich Ablagebretter vorhanden. Auch insoweit bestätigte der<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Herausgestellt wurde<br />

nochmals, dass die standardisierte Zubereitung der Produkte wie das Grillen oder Frittieren<br />

nicht daran hindern, dass Lebensmittellieferungen vorliegen.<br />

• In einem weiteren Urteil hatte eine Fleischerei vor ihrem Ladengeschäft einen Imbissstand<br />

aufgebaut, an dem Bratwürste, Pommes frites <strong>und</strong> bestimmte Tagesgerichte verkauft<br />

wurden. An diesem Stand war umlaufend ein Ablagebrett angebracht, auf dem die Speisen<br />

auch verzehrt werden konnten. Vor dem Imbissstand befand sich darüber hinaus eine<br />

städtische Sitzbank. Nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esfinanzhofs lagen hier nur dem<br />

ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Speisenlieferungen vor. Die Ablagefläche hielt<br />

der B<strong>und</strong>esfinanzhof insoweit nicht als Verzehreinrichtung relevant. Auch die städtische Bank<br />

war unerheblich, da diese nicht speziell für die Nutzer des Imbissstands aufgestellt worden ist.<br />

Allerdings hat der Besitzer des Imbissstands diesen dadurch "aufgewertet", dass er eine<br />

Bierzeltgarnitur zum Verzehr der Speisen aufgestellt hat. Ab diesem Zeitpunkt sah der<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhof nun die an dieser Bierzeltgarnitur verzehrten Speisen als dem<br />

Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfende Leistung an.<br />

Hinweis:<br />

Es zeigt sich, dass die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend sind. Hierzu sollten z. B. Fotos zur<br />

Dokumentation angefertigt werden.<br />

Soweit sich für den konkreten Fall durch diese Änderung der Rechtsprechung nun eine günstigere<br />

Beurteilung ergibt, kann auch eine Korrektur der Umsatzsteuererklärungen für frühere Jahre in<br />

Betracht kommen.<br />

17 Deutliche Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung<br />

Nach aktuellem Gesetzesstand werden elektronische Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuer<br />

nur dann anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft <strong>und</strong> die Unversehrtheit des Inhalts durch eine<br />

qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit<br />

Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder durch elektronischen Datenaustausch<br />

(EDI) gewährleistet ist. Diese Anforderungen haben sich als nicht praktikabel herausgestellt.<br />

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden die Anforderungen nun deutlich niedriger<br />

angesetzt. Die verringerten Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung gelten bereits<br />

für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.<br />

Die gesetzliche Neufassung dient der umsatzsteuerlichen Gleichstellung von Papier- <strong>und</strong><br />

elektronischen Rechnungen. Eine elektronische Rechnung wird nun definiert als eine Rechnung,<br />

15


die in einem elektronischen Format ausgestellt <strong>und</strong> empfangen wird. Hierunter fallen<br />

Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per<br />

Computer-,Telefax- oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des<br />

Datenträgeraustauschs übermittelt werden. Das Erfordernis der Echtheit der Herkunft <strong>und</strong> der<br />

Unversehrtheit des Inhalts bleiben als abstrakte Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche<br />

Anerkennung von elektronischen Rechnungen bestehen; jedoch werden die sonstigen Vorgaben<br />

für elektronische Rechnungen aufgegeben. Somit sind keine technischen Verfahren mehr<br />

vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Die Regelung ist technologieneutral<br />

ausgestaltet. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur würde ausreichen.<br />

Hinweis:<br />

Das B<strong>und</strong>esfinanzministerium hat zum vorstehenden Thema einen Frage-Antwort Katalog veröffentlicht, der<br />

allerdings auch nicht immer sehr konkret ist.<br />

Anmerkung:<br />

Obwohl die Neuregelung gr<strong>und</strong>sätzlich positiv zu sehen ist, muss darauf hingewiesen werden, dass es zur<br />

Verlagerung des Vorsteuerabzugsrisikos auf den Abnehmer kommt. Der Leistungsempfänger muss für den<br />

Vorsteuerabzug bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ohne dass abgeschätzt werden kann, wie<br />

Finanzverwaltung <strong>und</strong> Rechtsprechung die abstrakten Anforderungen des Gesetzes auslegen werden.<br />

Es darf als sicher gelten, dass sich auch hier wieder übereifrige Betriebsprüfer finden, die neue Ideen<br />

entwickeln, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu streichen. Ein neues Betätigungsfeld für<br />

die Gerichte ist damit wieder einmal vorprogrammiert.<br />

18 Bearbeitungsentgelt bei Darlehensaufnahme u. U. sofort abzugsfähig<br />

Wird bei der Gewährung eines betrieblichen Darlehens ein "Bearbeitungsentgelt" gezahlt, so<br />

wurde dies bislang durchweg als Kosten der Darlehensgewährung eingestuft. Im Ergebnis war<br />

dieses Darlehensentgelt nicht sofort steuerlich absetzbar, sondern musste über die<br />

Darlehenslaufzeit verteilt werden. Technisch erfolgte dies dann mittels eines<br />

Rechnungsabgrenzungspostens.<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat nun den Sofortabzug in bestimmten Fällen zugelassen. Im Urteilsfall<br />

ging es um Bearbeitungsentgelte für die Aufnahme von öffentlich geförderten Darlehen.<br />

Hierzu entschied der B<strong>und</strong>esfinanzhof, dass für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des<br />

Kreditvertrags zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu<br />

bilden ist, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig)<br />

zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong> gekündigt werden kann <strong>und</strong> wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese<br />

Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option.<br />

Hinweis:<br />

Die steuerliche Behandlung eines solchen Bearbeitungsentgelts hängt also von den Regelungen im<br />

Darlehensvertrag ab, welche für den Einzelfall zu prüfen sind.<br />

19 Keine Teilwertabschreibung bei nicht bonitätsbedingten Kursverlusten festverzinslicher<br />

Wertpapiere<br />

Werden im Betriebsvermögen Wertpapiere zu Anlagezwecken gehalten, so ist bei jedem<br />

Bilanzstichtag zu prüfen, ob möglicherweise eine Wertberichtigung erfolgen muss. Steuerlich sind<br />

solche Wertberichtigungen (fachtechnisch: Teilwertabschreibungen) aber nur eingeschränkt<br />

möglich. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden: Die steuerpflichtige<br />

Bank hielt im Betriebsvermögen zum Zwecke der kurzfristigen Anlage <strong>und</strong> damit im<br />

Umlaufvermögen festverzinsliche Wertpapiere. Insoweit war eine Rückzahlung zu 100 % des<br />

Nennwerts zugesagt. Im Gegensatz zum Handelsrecht ist steuerlich eine Teilwertabschreibung<br />

sowohl bei Wertpapieren des Umlaufvermögens als auch bei solchen des Anlagevermögens<br />

zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Diese Wertpapiere<br />

notierten zum Bilanzstichtag nun teilweise unter dem Nennwert <strong>und</strong> der Stpfl. nahm eine<br />

Wertberichtigung auf den niedrigeren Kurswert vor.<br />

Dies lehnten die Finanzverwaltung <strong>und</strong> schließlich auch der B<strong>und</strong>esfinanzhof ab. Dies begründet<br />

der B<strong>und</strong>esfinanzhof im Wesentlichen damit, dass vorliegend eine Rückzahlung zu 100 % des<br />

Nennwerts zugesagt war <strong>und</strong> damit keine dauerhafte Wertminderung vorliegen könne, sodass<br />

nach den steuerlichen Regelungen eine Teilwertabschreibung ausscheidet.<br />

16


Allerdings betont der B<strong>und</strong>esfinanzhof auch, dass eine Teilwertabschreibung dann angezeigt sein<br />

kann, wenn der Kursverlust des festverzinslichen Wertpapiers auf einer schlechteren<br />

Bonitätseinstufung des Anleiheschuldners beruht. Ein solcher Fall kann z. B. bei einer<br />

Herabstufung des Schuldners durch die Ratingagenturen gegeben sein.<br />

Hinweis:<br />

Anders stellt sich diese Situation bei börsennotierten Aktien dar. In diesem Fall können/ggf. müssen unter die<br />

Anschaffungskosten gesunkene Börsenkurse Anlass für eine steuerlich anzuerkennende<br />

Teilwertabschreibung sein.<br />

20 Angemessenheit von Betriebsausgaben bei Luxusgegenständen<br />

Liegen Betriebsausgaben vor, so ist deren Angemessenheit im Gr<strong>und</strong>satz nicht zu prüfen. Dies ist<br />

auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Regelung aber dann ausdrücklich anders, wenn die getätigten<br />

Aufwendungen die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren. In diesen<br />

Fällen ist der Betriebsausgabenabzug nur insoweit möglich, als die Ausgaben nach der<br />

allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen angesehen werden können.<br />

Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen ist darauf abzustellen, ob ein<br />

ordentlicher <strong>und</strong> gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile <strong>und</strong> Kosten die<br />

Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Es sind alle Umstände des Einzelfalls<br />

zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes<br />

<strong>und</strong> des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den<br />

Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit <strong>und</strong> seine Üblichkeit in vergleichbaren<br />

Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Was unter der allgemeinen<br />

Verkehrsauffassung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht erläutert.<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall zu entscheiden, in dem ein Zahnarzt ein<br />

Mobiltelefon nach eigenen Angaben nur benötigt, um im Bereitschaftsdienst erreichbar zu sein.<br />

Das Mobiltelefon von einer Luxusmarke hatte einen Anschaffungspreis von 5 200 €. Das<br />

Finanzgericht stufte die hieraus resultierende Abschreibung als unangemessen ein.<br />

Das Finanzgericht führt aus, dass das streitgegenständliche Mobiltelefon die Lebensführung des<br />

Stpfl. berühre, da der Erwerb auch durch persönliche Motive mit veranlasst war. Es ist<br />

unbestritten, dass eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des streitgegenständlichen<br />

Mobiltelefons auf Gr<strong>und</strong> der erforderlichen Bereitschaftsdienste des Klägers als Zahnarzt<br />

bestand. Für die berufliche Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine<br />

Erreichbarkeit an den zwei bis drei Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches<br />

Mobilfunkgerät sichergestellt hätte. Gründe dafür, dass er diese Erreichbarkeit – etwa auf Gr<strong>und</strong><br />

einer ungünstigen geografischen Lage oder Ähnlichem – nur mit Hilfe der besonders guten<br />

technischen Empfangseigenschaften des streitgegenständlichen Mobiltelefons gewährleisten<br />

konnte, trug der Stpfl. nicht vor. Dass sich der Zahnarzt zum Erwerb eines handgefertigten<br />

hochwertigen Telefons eines Luxus-Mobiltelefon-Herstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit<br />

als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden hat, ist jedenfalls nicht allein durch<br />

betriebliche Notwendigkeiten zu erklären.<br />

Da nun die für die betriebliche Tätigkeit erforderliche Funktion nach den Feststellungen auch mit<br />

einem Mobiltelefon für einen Preis von 300 € abgedeckt werden kann, setzte das Finanzgericht<br />

diesen als angemessen angesehenen Preis von 300 € in Verhältnis zu den getätigten<br />

Anschaffungskosten von 5 200 €, sodass sich ein betrieblicher Veranlassungsanteil von lediglich<br />

5,8 % ergebe. Dieser sei so geringfügig, dass der Betriebsausgabenabzug nun insgesamt zu<br />

versagen sei.<br />

Hinweis:<br />

Dieses Urteil zeigt, dass der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich solcher Gegenstände, die auch einen<br />

privaten Bezug haben, auf dessen Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Die betrieblichen Gründe, die für<br />

den Erwerb eines besonders aufwendigen Gegenstandes geführt haben, sollten sorgfältig dokumentiert<br />

werden.<br />

21 Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Freiberuflern<br />

Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden <strong>und</strong> daneben auch bei Einkünften mit Geltung des Zu<strong>und</strong><br />

Abflussprinzips wie z. B. Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />

17


wird der Gewinn bzw. der Überschuss regelmäßig durch eine<br />

Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. In diesen Fällen bestehen weitgehende<br />

Gestaltungsmöglichkeiten, da unabhängig von der wirtschaftlichen Realisierung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Einnahmen im Zeitpunkt des Geldzuflusses <strong>und</strong> Ausgaben im Zeitpunkt des Geldabflusses<br />

erfasst werden. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich an:<br />

• Hinausschieben des Zuflusses von Einnahmen durch verzögerte Rechnungsstellung oder<br />

Vereinbarung von entsprechenden Zahlungszielen;<br />

• Vorziehen von Ausgaben durch Zahlung vor Fälligkeit oder auch durch Leistung von<br />

Vorauszahlungen, wobei zu beachten ist, dass Vorauszahlungen steuerlich nur dann<br />

anerkannt werden, wenn hierfür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.<br />

Zu beachten sind insbesondere folgende Besonderheiten:<br />

• Ein Zufluss ist mit der Gutschrift auf einem Bankkonto anzunehmen; unerheblich ist eine<br />

spätere Wertstellung. Ein Abfluss ist bereits dann anzunehmen, wenn der<br />

Überweisungsauftrag an das Kreditinstitut abgegeben wird, vorausgesetzt das Konto weist<br />

ausreichende Deckung auf <strong>und</strong> der Auftrag wird später auch tatsächlich ausgeführt.<br />

• Bei Scheckzahlung ist ein Zufluss bereits mit Entgegennahme des Schecks (= Zahlungsmittel)<br />

anzunehmen, auch wenn dieser erst später bei der Bank eingereicht wird. Ein Abfluss<br />

ist bei Hingabe des Schecks, z. B. mit Postaufgabe, gegeben <strong>und</strong> nicht erst im Zeitpunkt der<br />

Belastung des Bankkontos.<br />

Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen (z. B. Zinsen, Mieten oder Beiträge), die<br />

wirtschaftlich dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen sind, wird ein Zufluss in dem Jahr dann noch<br />

angenommen, wenn diese tatsächlich erst innerhalb kurzer Zeit (höchstens zehn Tage) nach dem<br />

Jahreswechsel zufließen. Für Ausgaben gilt Entsprechendes. Nach der Rechtsprechung des<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhofs werden auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig<br />

wiederkehrende Zahlungen eingestuft. Im Urteilsfall hatte der Stpfl. die<br />

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal am 6. Januar gezahlt. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />

bestätigte, dass diese noch im Vorjahr in der Einnahmen-Überschussrechnung als<br />

Betriebsausgabe anzusetzen ist.<br />

22 Sicherstellung des Schuldzinsenabzugs<br />

Der Schuldzinsenabzug bei Einzelunternehmen <strong>und</strong> Personengesellschaften ist gesetzlich<br />

eingeschränkt. Die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen für Investitionen)<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich in Höhe von 6 % des Überhangs der Entnahmen gegenüber Einlagen <strong>und</strong><br />

Gewinn (sog. Überentnahmen) steuerlich nicht abziehbar.<br />

Hinweis:<br />

Vor Ende des Jahres sollte geprüft werden, ob sich Überentnahmen ergeben <strong>und</strong> sich diese durch sinnvolle<br />

Maßnahmen vor dem Bilanzstichtag beseitigen oder abmildern lassen. In Betracht kommen<br />

Entnahmestopps, Geld- oder Sacheinlagen oder Übertragungen zwischen zwei Betriebsvermögen. Zu<br />

beachten ist allerdings, dass Einlagen in den letzten Tagen des Jahres <strong>und</strong> entsprechende Entnahmen nach<br />

wenigen Tagen nach dem Jahreswechsel als missbräuchlich eingestuft werden können.<br />

23 Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes<br />

Aus verschiedenen Gründen kann es steuerlich interessant sein, Wertpapiere in einem<br />

Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs oder auch eines freiberuflichen Betriebs zu halten. So<br />

können eintretende Verluste im Betriebsvermögen vielfach sehr viel günstiger verrechnet <strong>und</strong><br />

mittels der Einlage der Wertpapiere steuerschädliche Überentnahmen kompensiert werden.<br />

Andererseits ist zu beachten, dass bei Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen nicht die<br />

vergleichsweise günstige Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, sondern die normale Tarifbelastung<br />

der Einkommensteuer zum Tragen kommt <strong>und</strong> bei Gewerbetreibenden die Zinsen auch der<br />

Gewerbesteuer unterliegen.<br />

Gerade dann, wenn aus den Wertpapieren Verluste resultieren, wird die Einlage der<br />

Wertpapiere in das Betriebsvermögen von der Finanzverwaltung oftmals nicht anerkannt. Dies<br />

gilt insbesondere für Betriebsvermögen bei einer freiberuflichen Tätigkeit. Nach der<br />

Rechtsprechung wird die Einlage nur dann anerkannt, wenn hierfür ausschließlich betriebliche<br />

18


Gründe maßgebend sind. Für einen solchen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit<br />

dem freiberuflichen Betrieb reicht es weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln<br />

erworben worden sind, noch, dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind, noch, dass sie<br />

als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen.<br />

Nach einem Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs können Wertpapiere in das Betriebsvermögen eines<br />

Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten <strong>und</strong> ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der<br />

freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten<br />

Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb.<br />

Hinweis:<br />

Insoweit muss der betriebliche Bezug der Wertpapiere sehr sorgfältig dokumentiert werden. Die<br />

Einlage selbst bedarf einer eindeutigen Einlagehandlung, insbesondere der zeitnahen Einbuchung in der<br />

Buchhaltung <strong>und</strong> der Vereinnahmung der Erträge in der freiberuflichen Buchhaltung.<br />

Insgesamt muss allerdings beachtet werden, dass die Hürden für die Anerkennung der Einlage von<br />

Wertpapieren in ein freiberufliches Betriebsvermögen sehr hoch sind.<br />

Für Personengesellschaften<br />

24 Umsatzsteuerliche Organschaft setzt unmittelbare Beteiligung voraus<br />

Ist eine Kapitalgesellschaft finanziell, wirtschaftlich <strong>und</strong> organisatorisch in ein anderes<br />

Unternehmen eingegliedert, so wird von einer umsatzsteuerlichen Organschaft gesprochen.<br />

Folge ist, dass die rechtlich selbstständigen Unternehmen bei der Umsatzsteuer als ein<br />

Unternehmen behandelt werden. Damit ist nur noch eine Umsatzsteuererklärung für beide<br />

Unternehmen zusammen vom Organträger abzugeben. Die Umsätze zwischen beiden<br />

Unternehmen sind als Umsätze innerhalb des umsatzsteuerlichen Unternehmens<br />

umsatzsteuerlich nicht von Relevanz, d. h., es ist bei solchen keine Umsatzsteuer auszuweisen<br />

<strong>und</strong> abzuführen <strong>und</strong> andererseits aber auch keine Vorsteuer geltend zu machen. Gerade diese<br />

Nichtsteuerbarkeit von sog. Innenumsätzen führt zu deutlichen Erleichterungen.<br />

Eine finanzielle Eingliederung ist dann gegeben, wenn der Organträger an der Organgesellschaft<br />

eine Mehrheitsbeteiligung hält. Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die<br />

Organgesellschaft nach dem Willen des Organträgers im Rahmen des Organträgers wirtschaftlich<br />

tätig wird. Klassischer Fall der wirtschaftlichen Eingliederung sind Produktions- oder<br />

Vertriebsgesellschaften für die Gesamt-Unternehmensgruppe.<br />

Hinweis:<br />

Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht identisch mit denen bei der<br />

Körperschaft- <strong>und</strong> der Gewerbesteuer. Insbesondere braucht kein Ergebnisabführungsvertrag zwischen<br />

Organgesellschaft <strong>und</strong> Organträger zu bestehen.<br />

Bislang wurde eine finanzielle Eingliederung in eine Personengesellschaft auch dann<br />

angenommen, wenn nicht diese selbst die Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft hält,<br />

sondern deren Gesellschafter sie halten. Ertragsteuerlich sind dann die Anteile an der<br />

Organgesellschaft regelmäßig als sog. Sonderbetriebsvermögen einzustufen. Der<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhof hat insoweit seine Rechtsprechung aber geändert. Eine Kapitalgesellschaft ist<br />

danach finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich<br />

deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren<br />

Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen <strong>und</strong> diese nur gemeinsam eine<br />

Anteilsmehrheit an der GmbH <strong>und</strong> der Personengesellschaft haben.<br />

Hinweis:<br />

Generell muss davon ausgegangen werden, dass eine finanzielle Eingliederung – <strong>und</strong> damit eine<br />

Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft – nicht mehr vorliegt, wenn die Beteiligung an der<br />

Organ-Kapitalgesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern lediglich im<br />

ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen gehalten wird.<br />

Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass die geänderte Rechtsprechung vollumfänglich<br />

angewendet wird. Den betroffenen Unternehmen wurde übergangsweise die Möglichkeit<br />

19


eingeräumt, diese geänderte Sichtweise erst für nach dem 31.12.2011 ausgeführte Umsätze<br />

anzuwenden <strong>und</strong> mithin bis dahin noch von dem Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft<br />

auszugehen. Insoweit ergibt sich in einschlägigen Fällen nun zum Jahreswechsel<br />

Handlungsbedarf. Kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine umsatzsteuerliche<br />

Organschaft besteht, so muss die Rechnungslegung umgestellt werden. Es müssen dann ab<br />

2012 jeweils getrennte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die einzelnen Unternehmen<br />

abgegeben werden, diese müssen in den Rechnungen jeweils ihre eigene Umsatzsteuer- oder<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweisen <strong>und</strong> Umsätze zwischen den Unternehmen<br />

müssen nach den normalen Regeln der Umsatzsteuer unterworfen werden, wobei dann das die<br />

Leistung empfangende Unternehmen – unter den üblichen Voraussetzungen – den<br />

Vorsteuerabzug beanspruchen kann.<br />

25 Sicherstellung einer Verlustverrechnung bei Kommanditisten<br />

Bei Gesellschaftern, die für Schulden der Gesellschaft nur beschränkt haften, v.a. für<br />

Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, ist die Möglichkeit des Ausgleichs von ihnen<br />

zuzurechnenden steuerlichen Verlusten der Gesellschaft mit anderen positiven Einkünften<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auf die geleistete Einlage begrenzt.<br />

Wenn in diesen Fällen in 2011 mit Verlust zu rechnen ist, sollte dessen steuerliche<br />

Verrechenbarkeit mit anderen Einkünften geprüft werden. Ist eine steuerliche Verrechenbarkeit im<br />

Jahr 2011 nicht oder nicht vollständig zu realisieren, sind die Verluste nur mit Gewinnanteilen aus<br />

dem Gesellschaftsanteil in Folgejahren verrechenbar. Das Verlustverrechnungspotenzial kann<br />

unter Umständen durch geeignete Maßnahmen, die allerdings noch 2011 ergriffen werden<br />

müssen, erhöht werden.<br />

Hinweis:<br />

Zur Sicherstellung einer umfassenden Verlustverrechnung stehen verschiedene Gestaltungsmaßnahmen<br />

zur Verfügung. Die Konsequenzen – v.a. auch nichtsteuerlicher Art – derartiger Maßnahmen sind<br />

bedeutsam, sodass eine sorgfältige Prüfung notwendig ist. In vielen Fällen wird die Umwandlung von<br />

Gesellschafterforderungen in eine gesamthänderisch geb<strong>und</strong>ene Rücklage angezeigt sein, da mit dieser<br />

Gestaltung vom Gesellschafter kein weiteres Kapital zugeführt werden muss.<br />

Im Einzelfall kann es sogar günstiger sein, bewusst auf die steuerliche Verrechenbarkeit der Verluste in 2011<br />

zu verzichten, um damit die auf Gesellschafterebene bestehenden Vorschriften zur Mindestbesteuerung zu<br />

"umgehen".<br />

Für Bezieher von Kapitaleinkünften<br />

26 Verlustnutzung/Verlustrealisierung<br />

Seit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von<br />

Wertpapieren, welche nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ohne Beachtung von<br />

Behaltefristen der Besteuerung. Insoweit sind bis zum Jahresende noch Möglichkeiten der<br />

Verlustnutzung zu prüfen:<br />

• Altverluste aus "Spekulationsgeschäften" bis 2008 können innerhalb einer Übergangsfrist<br />

bis einschließlich 2013 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Gewinne aus<br />

Kapitalanlagen unterliegen zwar gr<strong>und</strong>sätzlich der Abgeltungsteuer, durch die<br />

Verlustverrechnung erfolgt dann aber eine steuerliche Freistellung. Zu beachten ist, dass auf<br />

diese Gewinne zunächst von dem Kreditinstitut die 25 %ige Abgeltungsteuer (zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer) einbehalten <strong>und</strong> abgeführt wird <strong>und</strong> erst bei der<br />

Einkommensteuerveranlagung die Verlustverrechnung geltend gemacht werden kann.<br />

Für einen Ausgleich der Altverluste aus Spekulationsgeschäften mit Kapitalerträgen ist also<br />

die Einkommensteuerveranlagung erforderlich.<br />

• Wurden in 2011 Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren realisiert, welche der Abgeltungsteuer<br />

unterlegen haben, so sollte geprüft werden, ob bis zum Jahresende noch<br />

Verlustpositionen bewusst aufgelöst werden. Eine solche Verlustrealisation führt dann dazu,<br />

dass Kapitalertragsteuer zurückerstattet wird.<br />

20


Hinweis:<br />

Sollen Verluste aus einem Bankdepot im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden,<br />

so z. B. weil eine Verrechnung nur mit Gewinnen bei einem anderen Kreditinstitut möglich ist, so muss ein<br />

Antrag auf Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15.12.2011 bei der betroffenen Bank gestellt<br />

werden.<br />

Für Hauseigentümer<br />

27 Gewerblicher Gr<strong>und</strong>stückshandel: Ungeteiltes Gr<strong>und</strong>stück mit fünf Mehrfamilienhäusern<br />

nur ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze<br />

Werden vermietete Immobilien im Privatvermögen gehalten, so ist ein entstehender<br />

Veräußerungsgewinn nach einer zehnjährigen Haltedauer steuerfrei. Dieser steuerliche Vorteil gilt<br />

allerdings dann nicht, wenn ein so genannter gewerblicher Gr<strong>und</strong>stückshandel vorliegt. Ein<br />

wesentliches Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Gr<strong>und</strong>stückshandels ist die von der<br />

Rechtsprechung entwickelte Drei-Objekt-Grenze. Danach liegt in der Regel ein gewerblicher<br />

Gr<strong>und</strong>stückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen<br />

Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden.<br />

Die Beantwortung der Frage, was insoweit als "Zählobjekt" im Rahmen der Prüfung der<br />

Drei-Objekt-Grenze gilt, wirft allerdings immer wieder Fragen auf. Zu Gunsten des Stpfl. entschied<br />

der B<strong>und</strong>esfinanzhof, dass ein ungeteiltes Gr<strong>und</strong>stück mit fünf Mehrfamilienhäusern nur ein<br />

Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist.<br />

Im Urteilsfall hatte eine Gr<strong>und</strong>stücks-GbR das Gr<strong>und</strong>stück mit fünf freistehenden<br />

Mehrfamilienhäusern bebaut <strong>und</strong> bereits kurz vor der Fertigstellung mit der Verpflichtung der<br />

Fertigstellung <strong>und</strong> der Vermietung der Wohnungen bzw. Mietgarantie an einen Erwerber<br />

veräußert.<br />

Hinweis:<br />

Die Veräußerung wäre allerdings dann gewerblicher Gr<strong>und</strong>stückshandel gewesen, wenn von Anfang an bei<br />

Erwerb bzw. Beginn der Bebauung die unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hätte. Im Urteilsfall lag<br />

dies offensichtlich nicht vor.<br />

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es bei der Frage der Abgrenzung des gewerblichen<br />

Gr<strong>und</strong>stückshandels von der bloßen Vermögensverwaltung immer wieder Überraschungen gibt. In vielen<br />

Fällen kann daher nur schwer abgeschätzt werden, wie die Gerichte im Zweifel entscheiden werden.<br />

28 Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung einer leer stehenden Wohnung<br />

Das Finanzgericht Hamburg hatte über den Fall zu entscheiden, bei dem – verkürzt dargestellt –<br />

eine zunächst vermietete Wohnung umfangreich umgebaut wurde <strong>und</strong> in dieser Zeit keine<br />

Mieteinnahmen erzielt, aber die Sanierungskosten als Werbungskosten geltend gemacht wurden.<br />

Die Wohnung wurde schließlich auch zur Weitervermietung angeboten, dann aber doch selbst<br />

genutzt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Sanierungskosten als Werbungskosten ab, da eine<br />

Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr bestanden habe.<br />

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte die Ansicht der Finanzverwaltung. Zunächst stellt das<br />

Gericht fest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen<br />

ist, dass der Stpfl. mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt, also einen Einnahmenüberschuss<br />

erzielen will. Allerdings liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz<br />

beispielsweise dann vor, wenn der Stpfl. eine Immobilie in einem engen zeitlichen<br />

Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung – in der Regel innerhalb von bis zu fünf<br />

Jahren – wieder veräußert <strong>und</strong> während dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.<br />

Im vorliegenden Fall lag zunächst eine auf Dauer angelegte Vermietung vor, sodass eine<br />

Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen war. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind die Sanierungskosten im<br />

Gr<strong>und</strong>satz auch steuerlich abzugsfähig. Gegen eine fortbestehende Einkünfteerzielungsabsicht<br />

sprach aber nicht nur die letztlich erfolgte Selbstnutzung, sondern nach Ansicht des Gerichts auch<br />

die Tatsache, dass keine ausreichenden Vermietungsbemühungen erfolgten. Zwar hat der Stpfl.<br />

21


die Wohnung in Zeitungsannoncen angeboten <strong>und</strong> es haben sich auch Interessenten gemeldet,<br />

letztlich führte dies aber nicht zum Abschluss eines Mietvertrags. Das Gericht moniert nun, dass<br />

weder ein Makler mit der Vermietung der Wohnung beauftragt noch die Wohnung über eine der<br />

gängigen Internetseiten angeboten wurde. Hochpreisige Mietwohnungen in besonders gefragten<br />

Wohnlagen – um eine solche handelte es sich im Streitfall – werden aber nach Ansicht des<br />

Gerichts in Hamburg üblicherweise über Makler angeboten, weil deren Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

Marktkenntnis eine Vermietung zum angemessenen marktüblichen Mietzins fördert. In einer<br />

Gesamtwürdigung verneinte das Gericht das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht.<br />

Hinweis:<br />

Erfolgt zeitnah zum Erwerb oder nach einem längeren Leerstand oder gar einer umfassenden Sanierung<br />

eine Selbstnutzung, so werden besonders hohe Anforderungen an den Nachweis der<br />

Einkünfteerzielungsabsicht gestellt. Insbesondere sind ausreichende Bemühungen um eine Vermietung der<br />

Wohnung nachzuweisen. Insoweit ist eine genaue Dokumentation der Vermietungsbemühungen wichtig.<br />

29 Geänderte Grenzen bei der verbilligten Vermietung<br />

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird gr<strong>und</strong>sätzlich ohne weitere Prüfung von<br />

einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen, was zur Folge hat, dass Werbungskosten, wie<br />

z. B. Finanzierungsaufwendungen, Abschreibungen, Instandhaltungskosten <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>besitzabgaben, abzugsfähig sind, auch wenn diese zu vorübergehenden Verlusten führen.<br />

Diese steuerlich günstige Situation gilt allerdings dann nicht, wenn die Vermietung nicht zu<br />

marktüblichen Preisen erfolgt. Häufig ist diese Konstellation bei der Vermietung an nahe<br />

Angehörige gegeben.<br />

Nach jetziger Gesetzeslage ist die Nutzungsüberlassung in Fällen, in denen das vereinbarte<br />

Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen<br />

Miete beträgt, in einen entgeltlichen <strong>und</strong> einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Im Ergebnis<br />

können dann Werbungskosten nur anteilig geltend gemacht werden. Des Weiteren lässt die<br />

Finanzverwaltung bei einer vereinbarten Miete von weniger als 75 % der ortsüblichen Miete den<br />

vollen Werbungskostenabzug nur dann zu, wenn anhand einer Totalüberschussprognose eine<br />

Einkünfteerzielungsabsicht nachgewiesen wird. Dabei ist von der ortsüblichen Marktmiete<br />

(Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten) für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage <strong>und</strong><br />

Ausstattung auszugehen. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der niedrigste Wert<br />

innerhalb der Mietpreisspanne angesetzt wird. Existiert kein Mietspiegel, kann vom ortsüblichen<br />

Mittelwert einer vergleichbaren Wohnung ausgegangen werden.<br />

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird diese Rechtslage nun einfacher (teilweise aber<br />

auch ungünstiger) gestaltet. Und zwar gilt ab 2012:<br />

• Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, erfolgt generell<br />

<strong>und</strong> ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose eine Aufteilung in einen entgeltlich <strong>und</strong><br />

einen unentgeltlich vermieteten Teil <strong>und</strong> nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der<br />

Wohnung entfallenden Werbungskosten können von den Mieteinnahmen abgezogen werden.<br />

• Beträgt die vereinbarte Miete 66 % oder mehr im Vergleich zur ortsüblichen Miete, dann<br />

gilt die verbilligte Vermietung einer Wohnung ohne Totalüberschussprognose als<br />

vollentgeltlich <strong>und</strong> ein ungekürzter Werbungskostenabzug ist zugelassen.<br />

Hinweis:<br />

Diese Änderung der Gesetzeslage kann sich sowohl positiv als auch negativ auswirken. Da die neue<br />

Rechtslage auch für alle bestehenden Mietverhältnisse gilt, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob eine<br />

Anpassung der Miethöhe angezeigt ist. Handlungsbedarf ergibt sich insbesondere bei Mietverträgen, bei<br />

denen die vereinbarte Miete zwischen 56 % <strong>und</strong> 66 % beträgt. In diesen Fällen kann eine Anhebung auf<br />

66 % angezeigt sein.<br />

Zukünftig sollte aus steuerlichen Gesichtspunkten die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen<br />

Miete betragen.<br />

30 Vorsteuer aus der Dachneudeckung bei Bau einer Fotovoltaikanlage<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass Vorsteuern aus der Sanierung eines<br />

asbesthaltigen Daches abzugsfähig sind, wenn die Sanierung nur deshalb erfolgt, weil ansonsten<br />

die Fotovoltaikanlage nicht errichtet werden darf.<br />

22


Hinweis:<br />

Gegen dieses Urteil ist die Revision beim B<strong>und</strong>esfinanzhof anhängig, sodass diese Frage noch nicht<br />

abschließend geklärt ist. Ebenso umstritten ist die Frage des Vorsteuerabzugs bei der generellen<br />

Dachsanierung vor der Errichtung einer Fotovoltaikanlage.<br />

31 Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten Gartengr<strong>und</strong>stücks<br />

Die Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen unterliegt der Einkommensteuer, wenn<br />

zwischen Erwerb <strong>und</strong> Veräußerung ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt. Aber auch<br />

eine Veräußerung innerhalb dieser Zehn-Jahres-Frist wird von der Besteuerung ausgenommen,<br />

wenn das Gr<strong>und</strong>stück zwischen Anschaffung <strong>und</strong> Veräußerung ausschließlich zu eigenen<br />

Wohnzwecken genutzt wurde.<br />

Insoweit werden die Grenzen vom B<strong>und</strong>esfinanzhof aber eng gezogen. Wird ein unbebautes,<br />

bislang als Garten eines benachbarten Wohngr<strong>und</strong>stücks genutztes Gr<strong>und</strong>stück veräußert, ohne<br />

dass der Stpfl. seine Wohnung aufgibt, ist dieser Vorgang steuerpflichtig. Zwar wird auch der zur<br />

selbst genutzten Wohnung gehörende Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden von dieser Begünstigung erfasst. Jedoch<br />

wurde im vorliegenden Fall mit der Veräußerung des angrenzenden Gartenlandes die Wohnung<br />

eben nicht aufgegeben, sodass kein Anlass für die Gewährung der Begünstigung bestand.<br />

32 Einmalzahlung für die Ablösung eines Erbbaurechts sofort abzugsfähig<br />

Die Stpfl. erzielen gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von<br />

unbeweglichem Vermögen. Dazu gehört insbesondere Gr<strong>und</strong>besitz, der mit Erbbaurechten<br />

belastet war. Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2005 vereinbarten die Kläger <strong>und</strong> die damaligen<br />

Erbbauberechtigten der zu diesem Zeitpunkt unbebauten Gr<strong>und</strong>stücke die Aufhebung des am<br />

31.12.2057 endenden Erbbaurechts gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70 000 €. Mit<br />

notariellem Vertrag vom selben Tage haben die Kläger einer<br />

Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaft (jeweils selbstständige) Erbbaurechte an dem zuvor<br />

genannten Gr<strong>und</strong>besitz <strong>und</strong> weiterem zu erwerbenden Gr<strong>und</strong>besitz zur Errichtung von<br />

Doppelhäusern <strong>und</strong> Reiheneigenheimen bestellt. In der Feststellungserklärung wurde die<br />

vereinnahmte Abfindung als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht.<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof bestätigte die sofortige Abziehbarkeit der Abfindungszahlung. Entscheidend<br />

war, dass die Ablösung der bestehenden Erbbaurechte <strong>und</strong> die dafür gezahlte Abfindung dazu<br />

diente, neue <strong>und</strong> zwar günstigere Erbbaurechtsverträge abzuschließen.<br />

Hinweis:<br />

Entsprechendes gilt für die Abfindung eines Mieters, die der Eigentümer für die Räumung der Wohnung<br />

zahlt, um sie anschließend an einen anderen Mieter – ggf. zu einem höheren Mietzins – zu vermieten.<br />

Für GmbH-Gesellschafter <strong>und</strong> GmbH-Geschäftsführer<br />

33 Neues aus der Gesetzgebung – Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

Am 27.10.2011 hat der Deutsche B<strong>und</strong>estag das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie<br />

sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen; der B<strong>und</strong>esrat wird sich<br />

voraussichtlich am 25.11.2011 mit dem Gesetzesvorhaben befassen. Neu aufgenommen in das<br />

Gesetz wurden Änderungen, die die GmbH <strong>und</strong> deren Gesellschafter betreffen:<br />

• Suspendierung (anstelle einer Aufhebung) der sog. Sanierungsklausel des § 8c KStG:<br />

Die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG regelte bislang, dass der Wegfall der Vortragsfähigkeit<br />

steuerlicher Verluste bei Kapitalgesellschaften durch – selbst mittelbare –<br />

Anteilsübertragungen (über 25 % innerhalb von fünf Jahren partiell <strong>und</strong> über 50 % vollständig)<br />

dann nicht eintritt, wenn die (an sich schädliche) Anteilsübertragung zum Zweck der<br />

Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgte (sog. Sanierungsklausel).<br />

Diese Klausel ist allerdings nach der Entscheidung der Europäischen Kommission nicht<br />

anwendbar, da sie als unzulässige staatliche Beihilfe anzusehen ist. Auf Gr<strong>und</strong> dieser<br />

23


Entscheidung ist die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland auch verpflichtet, die bislang auf Gr<strong>und</strong> von<br />

§ 8c Abs. 1a KStG gewährten Steuervorteile zurückzufordern.<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat gegen den Beschluss der Europäischen Kommission eine<br />

Nichtigkeitsklage eingereicht. Im Fall des Obsiegens hätte dies zur Folge, dass zumindest<br />

für die Jahre 2008 bis 2010 die Steuervorteile nicht zurückgefordert werden müssten.<br />

Der ursprüngliche Gesetzentwurf vom Juni 2011 sah vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nun eine<br />

entsprechend ersatzlose Aufhebung der Sanierungsklausel mit Wirkung ab dem Jahr 2011<br />

vor. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wird vom Gesetzgeber aktuell allerdings die<br />

Auffassung vertreten, es handele sich bei der Klausel nicht um eine Beihilfe, sondern um "eine<br />

Regelung gemäß des Leistungsfähigkeitsprinzips". Daher soll die Sanierungsklausel lediglich<br />

suspendiert werden mit der Folge, dass der Gesetzgeber die Regelung wieder – <strong>und</strong> zwar<br />

auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume – aufleben lassen würde, wenn die<br />

vorgenannte Klage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission Erfolg haben sollte.<br />

Hinweis:<br />

Die weitere Entwicklung in dieser Streitfrage wird also abzuwarten sein, immerhin hält der Gesetzgeber<br />

über die Suspendierung den betroffenen Stpfl. die Möglichkeit offen, in Sanierungsfällen doch noch die<br />

Nachteile der Regelung des § 8c KStG vermeiden zu können.<br />

• Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer – Vermögensübertragung durch disquotale Einlage<br />

in eine GmbH: Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens soll nun auch eine<br />

Besteuerungslücke geschlossen werden, die sich aus der jüngeren Rechtsprechung des<br />

BFH ergab. Der BFH hatte bei disquotalen Einlagen in eine GmbH, also Einlagen, die nicht<br />

von allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote geleistet werden,<br />

entschieden, dass sich hierbei der Wert einer GmbH-Beteiligung insgesamt erhöhe, <strong>und</strong> zwar<br />

auch zu Gunsten der übrigen (also der nicht einbringenden) Gesellschafter (im Urteilsfall zu<br />

Gunsten der Ehefrau des einbringenden Gesellschafters). In einer solchen Werterhöhung sei<br />

aber keine freigiebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den bzw. die<br />

anderen Gesellschafter zu sehen, d. h., es liegt hier kein schenkungsteuerpflichtiger<br />

Sachverhalt vor. Auf diesem Wege kann also gerade im Familienverb<strong>und</strong> Vermögen auf<br />

Familienangehörige übertragen werden, ohne Schenkungsteuer auszulösen.<br />

Diese Gestaltung soll ab 2012 dadurch unterb<strong>und</strong>en werden, dass in § 7 Abs. 8 ErbStG eine<br />

überproportionale Einlage des Schenkers einer Direktzuwendung des Schenkers an den bzw.<br />

die Mitgesellschafter gleichgestellt wird. Die Neuregelung erfasst auch die Einlage in eine<br />

Gesellschaft, an der der Begünstigte nur mittelbar über andere Kapitalgesellschaften,<br />

Personengesellschaften oder sonstige Gesellschaften beteiligt ist. Eine bestimmte<br />

Beteiligungsquote ist nicht erforderlich.<br />

Darüber hinaus wird im Zuge der Neuregelung klargestellt, dass verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen (vGA) <strong>und</strong> verdeckte Einlagen (vE) zwischen verb<strong>und</strong>enen<br />

Körperschaften gr<strong>und</strong>sätzlich keine freigebigen Zuwendungen sind.<br />

34 Mindestbesteuerungssachverhalte wegen verfassungsrechtlicher Bedenken "offenhalten"<br />

<strong>und</strong> ggf. Aussetzung der Vollziehung beantragen<br />

Soweit in der Vergangenheit die Verwirklichung eines Mindestbesteuerungssachverhalts nicht<br />

vermieden werden konnte, ist der BFH-Beschluss zu berücksichtigen. Im Rahmen eines<br />

Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung hat der BFH entschieden, dass es ernstlich<br />

zweifelhaft ist, ob die sog. Mindestbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002<br />

verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in<br />

späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist.<br />

Im Streitfall war eine Verlustverrechnung in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen<br />

ausgeschlossen, weil die Möglichkeit eines späteren Verlustabzugs nach einem<br />

Gesellschafterwechsel auf Gr<strong>und</strong> der Regelung des § 8c KStG vollständig entfallen war.<br />

Ob auf Basis dieser Rechtsprechung die insgesamt problematische Regelung der<br />

Mindestbesteuerung bei der Körperschaftsteuer zu Fall kommen wird, darf bezweifelt werden, da<br />

der BFH eine "Verluststreckung" durchaus für zulässig hält. Gleichwohl sollte in allen<br />

einschlägigen <strong>und</strong> noch offenen Fällen geprüft werden, ob der jeweilige Steuerbescheid<br />

"offengehalten" werden <strong>und</strong> ggf. auch Aussetzung der Vollziehung beantragt werden sollte.<br />

24


Darunter sollen folgende Fälle (<strong>und</strong> nur diese) zu erfassen sein: Schädliche Beteiligungserwerbe<br />

nach § 8c KStG, Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger, Liquidation einer Körperschaft<br />

<strong>und</strong> Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender<br />

Möglichkeit der „Verlustvererbung“.<br />

35 Wichtige aktuelle Entscheidungen <strong>und</strong> Verwaltungsanweisungen für GmbH <strong>und</strong><br />

Gesellschafter<br />

Nachfolgend sind einige wichtige in 2011 veröffentlichte finanzgerichtliche Entscheidungen <strong>und</strong><br />

Verwaltungsanweisungen zusammengefasst, die für die GmbH <strong>und</strong> ihre Gesellschafter Anlass<br />

sein können, bestehende Gestaltungen <strong>und</strong> Vereinbarungen zu überprüfen:<br />

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen<br />

• Das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, nach dem insbesondere unverzinsliche<br />

Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens noch zwölf Monate beträgt,<br />

mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen sind, erfasst nach gefestigter<br />

Rechtsprechung auch Gesellschafterdarlehen; insoweit erhöht sich zunächst der steuerliche<br />

Gewinn der Gesellschaft.<br />

Hinweis:<br />

Zur Vermeidung dieser Konsequenzen sollte in Betracht gezogen werden, noch vor dem Bilanzstichtag<br />

2011 eine Verzinsung für etwaige bislang unverzinsliche Gesellschafterdarlehen zu vereinbaren. Die<br />

Finanzverwaltung akzeptiert bereits eine geringe Verzinsung; im Fachschrifttum wird von einem<br />

Mindestzins von 1 % ausgegangen.<br />

Organschaft<br />

• Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrags bemisst sich nach Zeitjahren: Da die<br />

Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach dem Gesetz auch den<br />

Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags voraussetzt, der "auf mindestens fünf Jahre<br />

abgeschlossen" sein muss, stellt sich die Frage, ob darunter Zeitjahre oder aber<br />

Wirtschaftsjahre zu verstehen sind. Der BFH hat dazu geurteilt, dass es fünf Zeitjahre<br />

(entsprechend 60 Monate) sein müssen. Beginnt daher der Gewinnabführungsvertrag z. B. in<br />

einem Rumpfwirtschaftsjahr, muss er folglich auch das sechste Wirtschaftsjahr voll mit<br />

umfassen.<br />

Hinweis:<br />

Dieses Urteil unterstreicht die strengen formalen Anforderungen, die an die Anerkennung einer<br />

Organschaft gestellt werden.<br />

Steuerfragen auf der Gesellschafterebene<br />

• Ringweise Anteilsveräußerungen im Gesellschafterkreis sind kein<br />

Gestaltungsmissbrauch: Der BFH hat Verluste i. S. d. § 17 EStG anerkannt, die aus<br />

ringweisen Anteilsveräußerungen im Gesellschafterkreis stammten. Hier hatten in den Jahren<br />

2000 <strong>und</strong> 2001 mehrere "wesentlich" beteiligte Gesellschafter ihre (gegenüber den<br />

Ursprungswerten wertgeminderten) GmbH-Beteiligungen an Mitgesellschafter zu<br />

angemessenen Preisen veräußert <strong>und</strong> zeitgleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von<br />

einem jeweils anderen Mitgesellschafter erworben. Nach diesen Veräußerungs- <strong>und</strong><br />

Erwerbsvorgängen waren alle Gesellschafter in derselben Höhe an der GmbH beteiligt wie in<br />

der Ausgangssituation.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen: Eine entscheidende Frage bei der<br />

Besteuerung einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG ist die nach dem Zeitpunkt der<br />

Wirksamkeit der Veräußerung. In ständiger Rechtsprechung entscheidet der BFH dazu,<br />

dass dies den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraussetze. Dafür habe u. a. der<br />

Erwerber das Risiko einer Wertminderung zu tragen <strong>und</strong> auch die Chance einer<br />

Wertsteigerung wahrnehmen zu können. Zudem müssten die mit den Anteilen verb<strong>und</strong>enen<br />

wesentlichen Rechte auf den Erwerber übergehen.<br />

Diese Rechtsprechung hat der BFH fortgeführt. Im Urteilsfall waren Aktien zwar mit<br />

notariellem Vertrag vom März veräußert worden, das Verwahrdepot, auf dem die<br />

veräußerten Aktien verbucht waren, sollte jedoch bis zum dinglichen Eigentumsübergang aller<br />

verkauften Aktien (dem sog. "Closing") gesperrt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle<br />

25


Rechte an den veräußerten Aktien – einschließlich der Stimmrechte – bei den bisherigen<br />

Eigentümern verbleiben. Daraus leitet der BFH ab, dass das wirtschaftliche Eigentum gerade<br />

nicht schon im März übergegangen sei, weil die Rechte aus den verkauften Aktien bis zum<br />

Zeitpunkt des dinglichen Eigentumsübergangs bei den bisherigen Eigentümern verblieben<br />

waren.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen: Der BFH hat seine Rechtsprechung<br />

zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums fortgeführt <strong>und</strong> entschieden, dass die alleinige<br />

Einräumung eines einseitigen Optionsrechts für diesen Übergang nicht ausreicht.<br />

Hinweis:<br />

Diese beiden Urteile unterstreichen erneut die Notwendigkeit, in Beteiligungskaufverträgen den<br />

Übergang des rechtlichen <strong>und</strong> des wirtschaftlichen Eigentums mit besonderer Sorgfalt zu regeln, um die<br />

gewünschten Ergebnisse zu erzielen. Die Vereinbarung einseitiger Erwerbsoptionen führt i. Ü. nicht zum<br />

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Vereinbarung von Doppeloptionen (also die<br />

Kombination von Ankaufsrecht <strong>und</strong> Andienungsrecht) hingegen sehr wohl.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen: Das BVerfG hatte mit mehreren viel<br />

beachteten Beschlüssen entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsquote in § 17<br />

EStG insoweit verfassungswidrig ist, wie in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen<br />

steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes<br />

1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind <strong>und</strong> die entweder – bei einer Veräußerung bis<br />

zu diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind<br />

oder – bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der<br />

Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage<br />

steuerfrei hätten realisiert werden können.<br />

Zu den praktischen Konsequenzen aus diesen Beschlüssen hat das BMF wie folgt Stellung<br />

genommen:<br />

1. Sachverhalte mit einer Beteiligungsquote i. H. v. mehr als 25 % werden nicht tangiert,<br />

weil sie nach altem wie nach neuem Recht steuerbar sind.<br />

2. Sachverhalte mit einer Beteiligungsquote i. H. v. weniger als 10 % (vor Absenkung der<br />

Grenze auf 1 %) werden nicht tangiert, da die Veräußerungen nach altem wie nach neuem<br />

Recht nicht steuerbar sind.<br />

3. Sachverhalte mit einer Beteiligungsquote i. H. v. mindestens 10 % <strong>und</strong> höchstens 25 %<br />

sind dann (<strong>und</strong> nur dann) betroffen, wenn eine Veräußerung ab dem 1.4.1999 erfolgte. Dann<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Die bis zum 31.3.1999 erzielten Wertzuwächse sind nicht steuerbar <strong>und</strong> bei einer<br />

späteren Veräußerung herauszurechnen.<br />

b) Bei GmbH darf der Wert zu diesem Stichtag vereinfacht ermittelt werden: Der Umfang des<br />

steuerbaren Wertzuwachses der veräußerten Anteile regelmäßig entsprechend dem<br />

Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zur Gesamthaltedauer aus<br />

Vereinfachungsgründen zeitanteilig linear (monatsweise) zu ermitteln.<br />

c) Im Gegenzug behält sich allerdings die Finanzverwaltung vor, eine andere Aufteilung des<br />

Wertzuwachses auch zu Ungunsten des Stpfl. vorzunehmen, wenn z. B. im Einzelfall die<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durchzuführende zeitanteilig lineare Aufteilung des Wertzuwachses zu<br />

offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen führt.<br />

d) Zu Gunsten des Stpfl. kann aber auch ein höherer Anteil des nicht steuerbaren<br />

Wertzuwachses durch ein Gutachten oder anhand von tatsächlichen Veräußerungen in<br />

zeitlicher Nähe zum 31.3.1999 nachgewiesen werden.<br />

Hinweis:<br />

Nach expliziter Feststellung der Finanzverwaltung sollen diese Gr<strong>und</strong>sätze auch für die zuletzt erfolgte<br />

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 10 % auf mindestens 1 % gelten. Dann gelten<br />

die vorstehenden Ausführungen entsprechend unter Beachtung der Beteiligungsgrenzen von 1 % bzw.<br />

10 % statt 10 % bzw. 25 %.<br />

Aus Sicht der Stpfl. sind nach dieser neuen Rechtslage nicht so sehr die Alt-Fälle von Veräußerungen<br />

bei Beteiligungsumfängen von mindestens 10 % bis mehr als 25 % relevant, weil deren Änderung<br />

voraussetzt, dass die entsprechenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich überhaupt noch<br />

26


erichtigungsfähig sind; dies ist in jedem einschlägigen Einzelfall zu prüfen. Gleiches gilt für die Fälle<br />

bereits erfolgter Veräußerungen bei Beteiligungsumfängen von mindestens 1 % bis weniger 10 %.<br />

Gerade aber für zukünftig noch erfolgende Veräußerungen ist anzuraten, die Entwicklung der<br />

Beteiligungsquoten <strong>und</strong> eben auch die Wertentwicklung möglichst gut zu dokumentieren, um ggf. einen<br />

höheren Anteil eines nicht steuerbaren Wertzuwachses nachweisen zu können.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen: Bei Veräußerungen von<br />

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG zählen Due Dilligence-Kosten zu<br />

den steuerlich relevanten Anschaffungskosten. Allerdings müssen diese Kosten schon<br />

"durch eine gr<strong>und</strong>sätzlich gefasste Erwerbsentscheidung" veranlasst sein.<br />

Hinweis:<br />

Für "Privatanleger" ist bei dieser Abgrenzung also ganz entscheidend, dass nach der Rechtsprechung<br />

die Kosten der Anschaffung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, ab dem die (bedingte)<br />

Kaufabsicht besteht; dies sollte unbedingt dokumentiert werden.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen: Bei Veräußerungen von<br />

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG zählen Abwicklungskosten, die<br />

nach Vollbeendigung einer GmbH anfallen, nicht zu den steuerlich noch relevanten<br />

nachträglichen Anschaffungskosten. Im Streitfall konnte ein Gesellschafter keine<br />

Zahlungen an Gläubiger der GmbH steuerlich geltend machen, die er gezahlt hatte, obwohl<br />

die zu Gr<strong>und</strong>e liegende Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH gar nicht mehr<br />

bestand.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen: Wird ein Veräußerungsgewinn i. S. d.<br />

§ 17 EStG (d. h. die entsprechende Kaufpreisforderung) uneinbringlich, so stellt ein solcher<br />

Forderungsausfall ein sog. steuerlich rückwirkendes Ereignis dar <strong>und</strong> reduziert<br />

entsprechend den Veräußerungsgewinn nachträglich.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen: Wird ein Veräußerungsverlust i. S. d.<br />

§ 17 EStG in Höhe der Anschaffungskosten geltend gemacht, so muss der Gesellschafter<br />

nachweisen, dass er die Stammeinlage überhaupt erbracht hat.<br />

Hinweis:<br />

Den Gesellschafter trifft nach Auffassung des BFH gr<strong>und</strong>sätzlich die Beweislast für die vollständige<br />

Einzahlung der Stammeinlage. Dieser Beweis kann durch Indizien erbracht werden, gleichwohl ist<br />

anzuraten, die Einzahlungsbelege dauerhaft aufzubewahren.<br />

• GmbH-Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen (Halbabzugsverbot <strong>und</strong><br />

Anrechnungsverfahren): Wenn Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG<br />

veräußert werden, dann kommt das Teileinkünfteverfahren (bzw. bis 2008 das<br />

Halbeinkünfteverfahren) zur Anwendung mit der Konsequenz, dass der Veräußerungsgewinn<br />

zu 40 % (bzw. bis 2008 zu 50 %) steuerfrei ist. Im Gegenzug können dann allerdings<br />

entsprechende Veräußerungsverluste auch nur zu 60 % (bzw. bis 2008: 50 %) mit anderen<br />

Einkünften verrechnet werden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> hat der BFH entschieden, dass das<br />

Halb- bzw. Teilabzugsverbot dann nicht anzuwenden ist (also Veräußerungsverluste doch<br />

vollständig verrechenbar sind), wenn der Stpfl. lediglich solche durch seine Beteiligung an der<br />

GmbH vermittelten Einnahmen erzielt hat, für die noch das frühere Anrechnungsverfahren<br />

galt.<br />

Der BFH hat auch entschieden, dass das teilweise Abzugsverbot auch dann nicht greift, wenn<br />

lediglich ein symbolischer Kaufpreis vereinbart wurde. Das teilweise Abzugsverbot greift<br />

allerdings, wenn nicht nur ein symbolischer, sondern ein lediglich geringer Kaufpreis erzielt<br />

wird, sodass der Steuerpflichtige einen Verlust aus der Veräußerung erzielt.<br />

Hinweis:<br />

Mit Wirkung ab 2010 hat der Gesetzgeber das gesetzliche Halbabzugsverbot dahingehend verschärft,<br />

dass Veräußerungs- bzw. Liquidationsverluste in jedem Fall nur noch zu 60 % mit anderen Einkünften<br />

verrechnet werden dürfen.<br />

36 Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes einer GmbH<br />

Das Niedersächsische FG hat sich – soweit ersichtlich – als erstes FG mit der Frage befasst, ob<br />

sich ein noch schwebender Schadensersatzprozess einer ansonsten vermögenslosen GmbH auf<br />

den Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlusts auswirkt.<br />

27


Im Streitfall hatte eine zahlungsunfähige GmbH im Jahr 2002 einen Insolvenzantrag gestellt,<br />

nachdem die Hausbank deren Lastschriften zurückbuchte, Überweisungen nicht mehr ausführte<br />

<strong>und</strong> schließlich das Kontokorrentverhältnis kündigte. Die GmbH war zu diesem Zeitpunkt im<br />

Gr<strong>und</strong>satz vermögenslos, wobei allerdings der Insolvenzverwalter unter der Bedingung der<br />

Gewährung der Prozesskostenhilfe eine Schadensersatzklage gegen die Hausbank erheben<br />

wollte; der Wert des Schadensersatzanspruchs wurde gutachterlich auf mehrere Millionen Euro<br />

geschätzt.<br />

Nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in 2004 erklärte der Gesellschafter der GmbH für<br />

2002 einen Verlust i. S. d. § 17 EStG aus der Auflösung der GmbH, den das Finanzamt nicht<br />

anerkannte.<br />

Das Niedersächsische FG folgt der Auffassung des Finanzamts <strong>und</strong> hat dazu entschieden, dass<br />

die GmbH zwar mit der Insolvenzeröffnung in 2002 aufgelöst worden sei, dass aber der Zeitpunkt<br />

der steuerlichen Berücksichtigung des Auflösungsgewinns bzw. -verlusts vom Zeitpunkt der<br />

zivilrechtlichen Beendigung der GmbH zu unterscheiden sei. Erst mit Abschluss der Liquidation<br />

sei der Auflösungsgewinn bzw. -verlust auch realisiert. Ausnahmsweise könne aber der Zeitpunkt<br />

der Realisierung schon vor dem Abschluss der Liquidation liegen, nämlich dann, wenn die<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wird oder die GmbH<br />

vermögenslos war.<br />

Für den Streitfall ist das Niedersächsische FG nun davon ausgegangen, dass wegen der ernstlich<br />

beabsichtigten gerichtlichen Geltendmachung einer Schadensersatzforderung noch nicht<br />

feststand, dass die GmbH Ende 2002 vermögenslos war. Daher war der Verlust (noch) nicht in<br />

2002 zu berücksichtigen.<br />

Hinweis:<br />

Anhängige (wie auch nur ernstlich beabsichtigte) Schadensersatzklagen verhindern also, dass ein<br />

Auflösungsverlust i. S. d. § 17 EStG zeitnah mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Erst wenn<br />

feststeht, dass der Gesellschafter nicht mehr mit Zahlungen aus der GmbH rechnen kann (Ebene der<br />

GmbH), <strong>und</strong> zugleich feststeht, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten (Ebene des<br />

Gesellschafters) anfallen werden, kann der Auflösungsverlust als realisiert angesehen <strong>und</strong> steuerlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

37 VGA-Checkliste: Wichtige aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung<br />

(vGA)<br />

Auch dieser Jahreswechsel sollte wieder zum Anlass genommen werden, bestehende<br />

Vereinbarungen zwischen der GmbH <strong>und</strong> ihren Gesellschaftern bzw.<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern in Hinblick auf vGA-Risiken zu überprüfen, wobei insbesondere<br />

die nachfolgend genannten, zumeist im Jahr 2011 bekannt gewordenen finanzgerichtlichen<br />

Entscheidungen zu beachten sind. Die Überprüfung der Vereinbarungen könnte nach Art einer<br />

Checkliste strukturiert anhand folgender Schwerpunkte erfolgen:<br />

a) Geschäftsführerverträge (Gesamtausstattung, Zusammensetzung der Vergütung,<br />

Tantiemen, sonstige Bestandteile <strong>und</strong> Nebenleistungen)<br />

b) Pensionszusagen (insbesondere Erdienbarkeit <strong>und</strong> Finanzierbarkeit)<br />

c) Übernahme von Aufwendungen durch die GmbH bzw. Minderungen des Vermögens bei der<br />

GmbH<br />

a) Geschäftsführerverträge<br />

• VGA bei Nichteinhaltung einer "qualifizierten Schriftformklausel": Das FG Düsseldorf<br />

hat entschieden, dass die mündliche Änderung eines Anstellungsvertrags bei Vereinbarung<br />

einer "qualifizierten Schriftformklausel" zivilrechtlich unwirksam ist <strong>und</strong> dass dieses Indiz für<br />

die gesellschaftsrechtliche Veranlassung (z. B. einer Gehaltserhöhung) für die Annahme einer<br />

vGA ausreichen kann. Im Streitfall hat das FG das Vorliegen einer vGA bejaht, weil trotz<br />

qualifizierter Schriftformklausel die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne<br />

entsprechende schriftliche Vereinbarung erhöht worden waren.<br />

Hinweis:<br />

Das Urteil zeigt die Problematik auf, die mit den sog. qualifizierten Schriftformklauseln (z. B.<br />

"Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen zur Befreiung von<br />

der Schriftform sind unwirksam.") verb<strong>und</strong>en ist. Aus steuerlicher Sicht wird daher regelmäßig<br />

28


empfohlen, derartige Klauseln aus sämtlichen Verträgen über Dauerschuldverhältnisse zwischen GmbH<br />

<strong>und</strong> Gesellschafter zu streichen, um so die aus mündlich vereinbarten Vertragsänderungen<br />

resultierende Gefahr der Umqualifizierung von Leistungsvergütungen an den Anteilseigner zumindest in<br />

diesem Punkt zu reduzieren.<br />

• Angemessene Gesamtausstattung bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern: Der<br />

BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütungen von<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern für die Fälle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer wie<br />

folgt fortgeführt:<br />

Die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegt danach keinen festen Regeln. Vielmehr ist der<br />

angemessene Betrag im Einzelfall zu schätzen, wobei regelmäßig eine Bandbreite von<br />

Beträgen als angemessen angesehen werden muss. Dabei wird im Gr<strong>und</strong>satz jede im<br />

Geschäftsverkehr übliche Wertfindungsmethode anerkannt. Bei Bestellung mehrerer<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie eine mit<br />

Fremdgeschäftsführern bestückte Kapitalgesellschaft die Leistung ihrer Geschäftsführer<br />

vergütet hätte. Dabei kann es im Einzelfall sachgerecht sein, einen für die<br />

Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert durch die Anzahl der Geschäftsführer zu dividieren.<br />

Ergänzend ist dabei stets aber auch zu prüfen, ob der so gef<strong>und</strong>ene Wert im Hinblick auf<br />

besondere Aufgaben oder Qualifikationen des jeweiligen Geschäftsführers korrigiert werden<br />

muss.<br />

• Zuschläge für Nacht-, Sonntags- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit sind auch für Geschäftsführer<br />

von Bäckereien vGA: Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach an<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Nacht-, Sonntags- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit<br />

regelmäßig vGA darstellen.<br />

Hinweis:<br />

Die Vereinbarung derartiger Zuschläge führt regelmäßig zur Annahme von vGA. Nur in besonderen<br />

Ausnahmefällen werden Zuschläge für Nacht-, Sonntags- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit als ausschließlich<br />

betrieblich veranlasst angesehen (<strong>und</strong> damit vGA verneint), z. B. wenn mittels eines betriebsinternen<br />

Fremdvergleichs nachgewiesen werden kann, dass derartige Zuschläge gleichermaßen auch<br />

Arbeitnehmern vereinbart <strong>und</strong> gewährt worden sind, die nicht Gesellschafter sind.<br />

b) Pensionszusagen<br />

• Vorzeitige Auszahlung einer Pension an einen beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer keine vGA: Die vorzeitige Auszahlung einer Pension an<br />

einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer<br />

tätig ist, muss keine vGA begründen. Dies hat das FG Düsseldorf entschieden. Im Streitfall<br />

hatte eine GmbH eine Versorgungszusage erteilt <strong>und</strong>, nachdem die Leistungen aus einer<br />

Rückdeckungsversicherung fällig wurden, ihrem weiterhin tätigen Geschäftsführer die<br />

zugesagte Kapitalleistung mit Erreichen der Altersgrenze ausgezahlt <strong>und</strong> dies gegen die in<br />

gleicher Höhe passivierte Pensionsrückstellung gebucht, sodass sich keine<br />

Gewinnauswirkung ergab. Eine vGA war darin nach Auffassung des FG nicht zu sehen,<br />

weil die Zahlung erfolgsneutral war.<br />

• Verdeckte Einlage (vE) bei Verzicht auf eine Pensionszusage: Die OFD Karlsruhe hat<br />

zum Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft (<strong>und</strong><br />

hierbei insbesondere zum Verzicht auf den sog. "future service") Stellung genommen. Es<br />

ist wie folgt zu unterscheiden: Führt der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

dazu, dass der Barwert der geänderten Zusage unter dem Barwert des bereits erdienten<br />

Teils der bisherigen Zusage liegt, so liegt in der Wertdifferenz einerseits eine vE in die<br />

GmbH <strong>und</strong> andererseits eine einkommensteuerpflichtige Tätigkeitsvergütung des<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers. Wird hingegen auf den sog. "future service", d. h. auf den<br />

Teil der Pensionszusage verzichtet, der bis zum Verzicht noch nicht erdient worden ist, so<br />

kann es nach Auffassung der Finanzverwaltung auch insoweit zu einer vE <strong>und</strong> zu der<br />

Annahme einer einkommensteuerpflichtigen Tätigkeitsvergütung kommen; dies hängt von<br />

der Höhe des nach dem Verzicht noch verbleibenden Barwerts ab.<br />

Hinweis:<br />

Der Verzicht auf eine Pensionszusage bedarf sorgfältiger Überlegungen. Der steuerliche Nachteil<br />

liegt in der Fiktion eines steuerpflichtigen Zuflusses beim verzichtenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer. Der steuerliche Vorteil, der sich aus der Annahme einer vE ergibt,<br />

29


folgt insbesondere aus der damit verb<strong>und</strong>enen Erhöhung der Anschaffungskosten. Dies kann bei z.<br />

B. Anteilsveräußerung, Umwandlung oder Liquidation vorteilhaft sein; eine vorausschauende <strong>und</strong><br />

abwägende Planung ist also unverzichtbar.<br />

• Überversorgte Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer: In Fortführung<br />

seiner Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Erteilung einer sog.<br />

Nur-Pensionszusage, der keine ernstlich vereinbarte Umwandlung eines anderweitig<br />

vereinbarten Barlohns zu Gr<strong>und</strong>e liegt, regelmäßig eine sog. Überversorgung (<strong>und</strong> damit<br />

eine vGA) nach sich zieht.<br />

Hinweis:<br />

Im Rahmen seiner Urteilsbegründung hat der BFH i.Ü. seine ständige Rechtsprechung unterstrichen,<br />

nach der die Anerkennung einer Versorgungszusage in jedem Falle die Berücksichtigung einer<br />

Probezeit voraussetzt.<br />

c) Übernahme von Aufwendungen durch die GmbH / Minderungen des Vermögens bei<br />

der GmbH<br />

• VGA bei von einer GmbH an ihren Gesellschafter geleistete Darlehenszinsen: Das<br />

FG Berlin-Brandenburg hat in Fortführung der Rechtsprechung des BFH entschieden,<br />

dass vereinbarte Zinsen für Gesellschafterdarlehen (nur) dann eine vGA darstellen, wenn<br />

sie über den marktüblichen Zinsen liegen. Dabei sei im Rahmen eines Fremdvergleichs<br />

von der für den Stpfl. günstigsten Vergleichsvergütung auszugehen; die sog.<br />

Mittelwertmethode (wonach sich im Zweifel Darlehensgläubiger <strong>und</strong> Darlehensschuldner<br />

die Spanne zwischen banküblichen Haben- <strong>und</strong> Sollzinsen teilten) sei nach der neueren<br />

Rechtsprechung nicht mehr haltbar. Vielmehr sei darauf abzustellen, zu welchen<br />

Konditionen die GmbH anderweitig einen Kredit hätte erhalten können.<br />

Hinweis:<br />

Auch dieses Urteil betont einmal mehr den Fremdvergleichsmaßstab <strong>und</strong> die Empfehlung, sich bei<br />

entsprechenden Abmachungen an dem zu orientieren, was ein ordentlicher <strong>und</strong> gewissenhafter<br />

Geschäftsleiter vereinbart hätte.<br />

• Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines r<strong>und</strong>en Geburtstags des<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers: Das FG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsprechung<br />

des BFH zur Annahme von vGA wie folgt fortgeführt:<br />

In der Übernahme der Kosten für die Feier eines r<strong>und</strong>en Geburtstages des<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine GmbH liegt auch dann eine vGA, wenn in der<br />

Einladung gleichzeitig auf das – ebenso wenig wie der Geburtstag selbst am Tag der Feier<br />

liegende – fünfjährige Unternehmensjubiläum hingewiesen wird. Einer zumindest<br />

teilweisen Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben steht nach<br />

Auffassung des FG das Aufteilungs- <strong>und</strong> Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen.<br />

Zur Begründung führt das FG Berlin-Brandenburg aus, dass die Aufwendungen der GmbH<br />

für die Feier einen dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugewendeten Vermögensvorteil<br />

darstellen, den ein ordentlicher <strong>und</strong> gewissenhafter Geschäftsleiter unter ansonsten<br />

gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Insoweit lägen<br />

Kosten der Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers vor, zu deren Übernahme<br />

für die GmbH kein Anlass bestand.<br />

Zudem seien die Aufwendungen für die Feier gemischt veranlasst gewesen, sodass das<br />

Aufteilungs- <strong>und</strong> Abzugsverbot i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG greife, weil die privaten <strong>und</strong><br />

beruflichen Gründe im Streitfall derart zusammenwirkten, dass eine Aufteilung in einen<br />

betrieblich <strong>und</strong> einen privat veranlassten Teil schlechterdings nicht möglich war bzw. ist.<br />

Hinweis:<br />

Nach dieser rechtskräftigen Entscheidung verbieten sich künftig Feiern, bei denen geschäftliche <strong>und</strong><br />

private Anlässe miteinander verb<strong>und</strong>en werden. Eine geringfügige private Mitveranlassung sollte<br />

auch steuerlich zu akzeptieren sein, allerdings wird der BFH bei seiner Würdigung<br />

entscheidungserheblich darauf abstellen, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob<br />

es sich bei den Gästen um Geschäftsfre<strong>und</strong>e oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen<br />

Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Jubilars<br />

handelt, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet <strong>und</strong> ob das<br />

Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist.<br />

30


• VGA bei Veräußerung von Aktien an den Gesellschafter-Geschäftsführer: Das FG<br />

Sachsen hat zu dem für die Annahme einer vGA erforderlichen Merkmal der<br />

"Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung" auf der Ebene der GmbH<br />

Stellung genommen. Im Streitfall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

ein Aktienpaket verkauft, das dieser bereits im Folgejahr zum 4,6-Fachen des<br />

Einstandspreises weiterveräußerte; darin sah die Finanzverwaltung eine vGA.<br />

Das FG Sachsen lehnte die Annahme einer vGA ab, weil vom Gesellschafter<br />

nachgewiesen werden konnte, dass das erste Veräußerungsgeschäft einerseits auf der<br />

Basis einer Wertermittlung nach dem (mittlerweile obsoleten) sog. Stuttgarter Verfahren<br />

erfolgt war, <strong>und</strong> andererseits der Gesellschafter in zeitlicher Nähe auch von Dritten Aktien<br />

zu einem entsprechend niedrigen Preis erworben hatte (Fremdvergleich). Eine verhinderte<br />

Vermögensmehrung habe nicht vorgelegen, weil es zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen<br />

anderen Kaufinteressenten gab, der bindend ein höheres Kaufangebot als der<br />

Gesellschafter abgegeben hätte. Und eine Vermögensminderung bei der GmbH sei nicht<br />

eingetreten, weil der Kaufpreis die Buchwertansätze der Aktien bei der GmbH überstiegen<br />

hatte.<br />

Hinweis:<br />

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Veräußerungsgeschäfte (insbesondere solche über<br />

Beteiligungen oder Immobilien) zwischen einer GmbH <strong>und</strong> ihrem beherrschenden Gesellschafter<br />

immer sorgfältig geplant <strong>und</strong> dokumentiert werden sollten. Soweit keine Vergleichspreise oder -werte<br />

verfügbar sein sollten, sollte in Zweifelsfällen die Erstellung eines Bewertungsgutachtens in<br />

Erwägung gezogen werden.<br />

38 Zur Schenkungsteuerpflicht von vGA<br />

Mit einem erst im Sommer 2011 veröffentlichten rechtskräftigen Urteil aus 2009 hat das FG<br />

Düsseldorf entschieden, dass die Schenkungsteuerpflicht freigebiger Zuwendungen einer GmbH<br />

auch dann nicht entfällt, wenn diese Zuwendungen als vGA behandelt worden sind.<br />

Im Streitfall war der Sohn des Klägers Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die für<br />

die Privatwohnung des Klägers Mietzahlungen <strong>und</strong> Renovierungskosten übernommen hatte. Das<br />

Betriebsfinanzamt beurteilte die Zahlungen als vGA <strong>und</strong> das Schenkungsteuerfinanzamt würdigte<br />

diese als steuerpflichtige freigebige Zuwendungen (<strong>und</strong> setzte für den Vater Schenkungsteuer<br />

fest).<br />

Das FG Düsseldorf bestätigt diese Würdigung, da der Kläger durch die steuerliche Behandlung<br />

als vGA auch nicht belastet sei <strong>und</strong> es somit an einer Doppelbelastung fehle, sodass weder die<br />

GmbH oder sein Sohn eine Ermäßigung der Ertragsteuern erreichen könnten.<br />

In den Zahlungen der GmbH für Mieten <strong>und</strong> Renovierungskosten des Klägers seien freigebige<br />

Zuwendungen der GmbH an diesen im Sinne des Erbschaftsteuergesetz zu sehen, denn die<br />

GmbH habe die Zahlungen selbst aus ihrem Vermögen erbracht <strong>und</strong> diese ertragsteuerlich auch<br />

als Betriebsausgaben behandelt. Schließlich sei eine nach dem Erbschaftsteuergesetz zu<br />

besteuernde freigebige Zuwendung nicht nur dann gegeben, wenn Zuwendender eine natürliche<br />

Person ist, sondern auch bei Zuwendungen durch juristische Personen, was sich schon aus dem<br />

Wortlaut des § 516 BGB ergebe.<br />

Hinweis:<br />

Mit dieser Entscheidung führt das FG Düsseldorf die Rechtsprechung des BFH fort, nach der die Festsetzung<br />

von Schenkungsteuer neben der Festsetzung von Körperschaft- <strong>und</strong> Einkommensteuer möglich ist.<br />

39 Aufklärungspflicht beim Verkauf von GmbH-Anteilen<br />

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Kaufvertrag über den Erwerb <strong>und</strong> die Abtretung<br />

von GmbH-Geschäftsanteilen wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten werden kann,<br />

wenn der Veräußerer den Erwerber bei Vertragsschluss nicht über eine angespannte finanzielle<br />

Lage der GmbH informiert hat. Wenn derartige Umstände geeignet sind, den Vertragszweck für<br />

den Erwerber zu gefährden oder zu vereiteln, muss vollständig <strong>und</strong> richtig informiert werden – <strong>und</strong><br />

das auch ungefragt.<br />

Im Streitfall hatte Erwerber E von Veräußerer V einen GmbH-Anteil erworben <strong>und</strong> V zugleich von<br />

der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft freigestellt, die für einen Bankkredit im<br />

Zusammenhang mit einem Bauprojekt der GmbH übernommen wurde. Der Veräußerer<br />

31


verschwieg allerdings, dass die GmbH schon bei Vertragsschluss 160 000 €<br />

Zahlungsverpflichtungen hatte <strong>und</strong> auch schon Pfändungen erfolgt waren. Nachdem die Bank in<br />

der Folge den Kreditvertrag gekündigt <strong>und</strong> V von E die Freistellung verlangt hatte, erklärte E die<br />

Anfechtung des Kauf- <strong>und</strong> Abtretungsvertrags wegen arglistiger Täuschung.<br />

Das OLG Brandenburg hat Anfechtungsrecht <strong>und</strong> Anfechtungsgr<strong>und</strong> bejaht, da E über die<br />

finanzielle Lage getäuscht worden war, <strong>und</strong> ausgeführt, dass<br />

• zum einen ein Veräußerer umfassend informieren müsse, wenn der potenzielle Erwerber<br />

entsprechende Fragen (z. B. nach "Besonderheiten") stelle;<br />

• zum anderen ein Veräußerer auch ungefragt informieren müsse (Aufklärungspflicht), wenn die<br />

finanzielle Schieflage den Vertragszweck vereiteln könnte. So ist z. B. der Umfang der<br />

Verbindlichkeiten zu offenbaren, sofern sie den Bestand des Unternehmens gefährden.<br />

Abgabe- <strong>und</strong> Zahlungstermine 2012<br />

40 Wichtige Steuer- <strong>und</strong> Sozialversicherungstermine 2012 1<br />

(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist – siehe unten 2. c) bb))<br />

Monat Termin 2,3 Steuer monatlich<br />

Januar 10.1. (13.1.)<br />

25.1./27.1.<br />

Februar 10.2. (13.2.)<br />

10.2. (13.2.)<br />

15.2 (20.2.)<br />

23.2./27.2.<br />

März 12.3. (15.3.)<br />

26.3./28.3.<br />

April 10.4. (13.4.)<br />

24.4./26.4.<br />

Mai 10.5. (14.5.)<br />

15.5. (18.5.)<br />

24.5./29.5.<br />

Juni 11.6. (14.6.)<br />

25.6./27.6.<br />

Juli 10.7. (13.7.)<br />

2.7. (5.7.)<br />

25.7./27.7.<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug, Steuerabzug § 50a EStG<br />

Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer – Jahresanmeldung 2011<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

1 /11 Sonderzahlung für Dauerfristverlängerung 2012<br />

Gewerbesteuer, Gr<strong>und</strong>steuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug, Steuerabzug § 50a EStG<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Gewerbesteuer, Gr<strong>und</strong>steuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4, Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4, Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug, Steuerabzug § 50a EStG<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Gr<strong>und</strong>steuer (beantragte jährliche Fälligkeit)<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

12/2011<br />

11/2011<br />

1/2012<br />

1/2012<br />

12/2011<br />

2/2012<br />

2/2012<br />

1/2012<br />

3/2012<br />

3/2012<br />

2/2012<br />

4/2012<br />

4/2012<br />

3/2012<br />

5/2012<br />

5/2012<br />

4/2012<br />

6/2012<br />

6/2012<br />

5/2012<br />

7/2012<br />

vierteljährlich<br />

IV/2011<br />

IV/2011<br />

I/2012<br />

I/2012<br />

I/2012<br />

I/2012<br />

II/2012<br />

II/2012<br />

II/2012<br />

32


August 10.8. (13.8.)<br />

15.8. 2 (20.8.)<br />

27.8./29.8.<br />

September 10.9. (13.9.)<br />

24.9./26.9.<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Gewerbesteuer, Gr<strong>und</strong>steuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4, Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Oktober 10.10. (15.10.) Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug, Steuerabzug § 50a EStG<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

25.10./29.10. 2 Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

November 12.11. (15.11.)<br />

15.11. (19.11.)<br />

26.11./28.11.<br />

Dezember 10.12. (13.12.)<br />

19.12./21.12.<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Gewerbesteuer, Gr<strong>und</strong>steuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

Kapitalertragsteuer 4 , Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Bauabzug<br />

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung<br />

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer<br />

Meldung/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

7/2012<br />

6/2012<br />

8/2012<br />

8/2012<br />

7/2012<br />

9/2012<br />

9/2012<br />

8/2012<br />

10/2012<br />

10/2012<br />

9/2012<br />

11/2012<br />

11/2012<br />

10/2012<br />

12/2012<br />

II/2012<br />

III/2012<br />

III/2012<br />

III/2012<br />

III/2012<br />

IV/2012<br />

1<br />

Vgl. auch die folgenden Hinweise.<br />

2<br />

Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.<br />

3<br />

Hinweis: Bei Zahlungen durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als entrichtet.<br />

4<br />

Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um<br />

Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge<br />

der Gläubiger zufließen.<br />

IV/2012<br />

41 Hinweise<br />

Nachfolgend werden einzelne Gr<strong>und</strong>sätze zu den Erklärungs- <strong>und</strong> Zahlungspflichten dargestellt.<br />

a) Einzelne Steuerarten<br />

aa) Umsatzsteuer (USt)<br />

Die USt-Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum<br />

abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die USt des<br />

vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 7 500 € betrug. Dann sind die Voranmeldungen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) <strong>und</strong> 10.1. des<br />

Folgejahres (IV. Quartal) abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die angemeldete USt regelmäßig<br />

auch zu entrichten.<br />

Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 €, sind die<br />

USt-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, <strong>und</strong> zwar immer am 10. eines Monats für den<br />

vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die angemeldete USt auch zu zahlen.<br />

Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 €, kann das<br />

Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen <strong>und</strong><br />

Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall ist lediglich die USt-Jahreserklärung<br />

abzugeben.<br />

Unabhängig von diesen Betragsgrenzen ist bei Unternehmern, die ihre berufliche oder<br />

gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Existenzgründer), im Jahr der Tätigkeitsaufnahme <strong>und</strong> in dem<br />

Folgejahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.<br />

Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen<br />

Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich die<br />

Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem<br />

33


Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine<br />

Sondervorauszahlung in Höhe von 1/ 11 der gesamten Vorauszahlungen für das vorangegangene<br />

Kalenderjahr anmelden <strong>und</strong> entrichten. Die Sondervorauszahlung wird in der Regel bei der<br />

Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.<br />

bb) Lohnsteuer (LSt)<br />

Jeder Arbeitgeber muss für den jeweiligen LSt-Anmeldungszeitraum eine LSt-Anmeldung<br />

abgeben, <strong>und</strong> zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die LSt<br />

auch an das Finanzamt abzuführen. Anmeldungszeitraum ist Kalendermonat, wenn die<br />

Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4 000 € betragen hat.<br />

Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 4 000 €, aber mehr als 1 000 €<br />

betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die LSt-Anmeldungen sind dann<br />

bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) <strong>und</strong> 10.1. des Folgejahres<br />

(IV. Quartal) abzugeben. Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als<br />

1 000 € betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum (Abgabetermin: 10.1. des<br />

Folgejahres).<br />

Hinweis:<br />

Bei der LSt gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.<br />

cc) Bauabzugssteuer<br />

Die Bauabzugssteuer ist jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats anzumelden <strong>und</strong><br />

abzuführen, <strong>und</strong> zwar ohne Möglichkeit der Dauerfristverlängerung.<br />

dd) Gr<strong>und</strong>steuer<br />

Die Gr<strong>und</strong>steuer wird im Regelfall zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.2., 15.5., 15.8. <strong>und</strong><br />

15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen (bis 30 €) können abweichende Fälligkeiten von den Gemeinden<br />

bestimmt werden. Auf Antrag des Schuldners der Gr<strong>und</strong>steuer kann die Gr<strong>und</strong>steuer am 1.7. in<br />

einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss spätestens bis zum 30.9. des<br />

vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange<br />

maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.<br />

ee) Steuerabzug nach § 50a EStG<br />

Der Steuerabzug nach § 50a EStG betrifft insbesondere künstlerische, sportliche, unterhaltende<br />

u.ä. Leistungen von in Deutschland beschränkt Stpfl. Ebenfalls betroffen sind Vergütungen an in<br />

Deutschland beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder. Anzumelden <strong>und</strong> abzuführen ist<br />

die Steuer für das Kalendervierteljahr. Abführungszeitpunkt ist spätestens der 10. des Monats, der<br />

dem Kalendervierteljahr folgt.<br />

b) Sozialversicherungsbeiträge<br />

Der Beitragsnachweis zur Sozialversicherung ist am drittletzten Bankarbeitstag zur Zahlung fällig<br />

(Zahlungseingang bei der Krankenkasse). Zwei Tage vor Fälligkeit sind die Beiträge per<br />

Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu melden. Der Nachweis muss am Meldetermin um<br />

0:00 Uhr dem Sozialversicherungsträger vorliegen.<br />

c) Termine am Wochenende oder Feiertag<br />

Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder<br />

gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.<br />

d) Schonfristen<br />

aa) Abgabefrist<br />

Wird eine USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung oder Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben,<br />

kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.<br />

Hinweis:<br />

USt-Voranmeldungen <strong>und</strong> Lohnsteuer-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege nach Maßgabe der<br />

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung einzureichen. Nur wenn in Einzelfällen eine elektronische<br />

Übermittlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt auf Antrag weiterhin die Abgabe in Papierform zulassen.<br />

34


) Zahlungs-Schonfrist<br />

Wenn der Steueranspruch nicht rechtzeitig ausgeglichen wird, werden Säumniszuschläge<br />

verwirkt. Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden<br />

Säumniszuschläge nicht erhoben. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder<br />

gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Diese<br />

Zahlungs-Schonfrist gilt jedoch nicht bei Barzahlungen oder Scheckeinreichungen. Eine<br />

Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei Hingabe von Schecks gilt die<br />

Zahlung nicht bereits am Tag des Eingangs bei dem Finanzamt, sondern erst drei Tage nach dem<br />

Eingangstag als entrichtet.<br />

Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise keinen Säumniszuschlag fest, wenn eine<br />

Anmeldung erst nach dem Fälligkeitstag bei dem Finanzamt eingeht <strong>und</strong> die Zahlung mit Abgabe<br />

der Anmeldung – ggf. unter Einhaltung der Zahlungs-Schonfrist – erfolgt. Wegen der verspäteten<br />

Einreichung der Anmeldung kann jedoch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags drohen.<br />

Die rechtzeitige Zahlung muss durch eine pünktliche Überweisung oder Erteilung einer<br />

Abbuchungsermächtigung gewährleistet werden.<br />

Hinweis:<br />

Eine Zahlung durch den Stpfl. nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist<br />

keine fristgerechte Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wird jedoch die<br />

Zahlungs-Schonfrist – wenn auch versehentlich – überschritten, z. B. durch einen Fehler der Bank, setzt das<br />

Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht käme. Denn wer seine Steuern laufend<br />

unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler <strong>und</strong> gilt nicht als erlasswürdig.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

<strong>CONCEPTAX</strong> <strong>Siekmann</strong>, <strong>Janell</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong><br />

Herford, im Dezember 2011<br />

_____________________________________________<br />

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr<br />

Stand: Dezember 2011<br />

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