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CONCEPTAX - Sozietät Siekmann, Janell und Partner

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<strong>CONCEPTAX</strong><strong>CONCEPTAX</strong> | Postfach 20 61 | 32010 HerfordIhr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum <strong>CONCEPTAX</strong><strong>Siekmann</strong>, <strong>Janell</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>Wirtschaftsprüfer | SteuerberaterRechtsanwaltMandanten-R<strong>und</strong>schreiben Mai/Juni 2013Firmenwagenbesteuerung • Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten • Betriebsveranstaltungen• ELStAM • "Richtige" Bilanz <strong>und</strong> subjektiver Fehlerbegriff• Schuldzinsen nach Veräußerung eines Mietobjektes • HandwerkerleistungenSehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,einige der im gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 vorgesehenen Änderungenhaben jetzt doch die wesentlichen Hürden genommen, sodass diese dann in KürzeGesetz werden können. Insgesamt dürfte sich aber bis zur im Herbst anstehendenB<strong>und</strong>estagswahl nicht mehr allzu viel tun. Große öffentlichkeitswirksameÄnderungen sind daher erst wieder ab 2014 zu erwarten.Zu den auch bei Betriebsprüfungen bzw. Lohnsteuerprüfungen immer wieder aufgegriffenenThemen "Betriebsveranstaltung" <strong>und</strong> "Kfz-Nutzung" geben wir Ihnenin diesem R<strong>und</strong>schreiben einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.Des Weiteren berichten wir wieder in bekannter Weise über weitere wichtige Änderungenaus Rechtsprechung <strong>und</strong> Verwaltung.Für Rückfragen stehen wir Ihnen in gewohnter Weise gerne zur Verfügung.Hellerweg 2832052 HerfordPostfach 20 6132010 HerfordTelefon 05221 9831-0Telefax 05221 9831-40info@conceptax.dewww.conceptax.deAmtsgericht Essen PR 1206Wilhelm UpheberDiplom-KaufmannWirtschaftsprüfer | SteuerberaterWinfried ArbeiterDiplom-KaufmannWirtschaftsprüfer | SteuerberaterBernhard KauneRechtsanwalt | SteuerberaterFachanwalt für SteuerrechtThomas LilienthalDiplom-KaufmannWirtschaftsprüfer | SteuerberaterKooperationspartner:Morison AG HerfordWirtschaftsprüfungsgesellschaftHellerweg 28 | 32052 HerfordDr. WoelkeTreuhand-Gesellschaft mbHWirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftHellerweg 28 | 32052 Herford1


Für alle Steuerpflichtigen1 Aktuelle Gesetzesvorhaben: Ungewissheit vor der B<strong>und</strong>estagswahl2 Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine <strong>und</strong> gGmbH - Ehrenamtsstärkungsgesetz3 Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten: Finanzbehörden weisen Einsprüche zurück4 Steuerfahndung: Ermittlungsmethoden müssen verhältnismäßig sein5 Ehescheidung - welche Kosten steuerlich absetzbar sind6 Fehler des Finanzamts muss der Steuerpflichtige nicht korrigierenFür Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer7 Betriebs-Handy <strong>und</strong> Firmen-Laptop: Welche Regeln zur Steuerbefreiung bei privater Nutzung gelten8 Betriebsveranstaltungen: Freigrenze bleibt vorerst bei 110 €9 Firmenwagen: Wie sich vom Arbeitnehmer getragene Kosten auf die Lohnsteuer auswirken10 Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs11 Arbeitszimmer - welche Kosten abgezogen werden können12 ELStAM <strong>und</strong> die Tücken der Technik: Derzeitige Probleme beim Abruf der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale13 Doppelte Haushaltsführung: Anerkennung bei Alleinstehenden14 Monatliche Entgeltbescheinigung: Ab 1. Juli gelten verbindliche RegelnFür Unternehmer <strong>und</strong> Freiberufler15 Gesetzgebung/Finanzverwaltung16 Neuregelung der Besteuerung von Streubesitzdividenden17 Rechtsprechung18 Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen von SteuerbetrügernFür Personengesellschaften19 Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei PersonengesellschaftenFür Bezieher von Kapitaleinkünften20 Werbungskostenabzug bei KapitaleinkünftenFür Hauseigentümer21 Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Wohnungseigentümern22 Pachtverträge unter Ehegatten: Welche steuerrechtlichen Aspekte zu beachten sind23 Steuerfragen r<strong>und</strong> um Vermietung, Selbstnutzung oder Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken in Spanien24 Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer: Niedersachsen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein wollen Steuersätze erhöhen25 Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie als nachträgliche Werbungskosten26 Einkünfteerzielungsabsicht bei teilweisem LeerstandFür GmbH-Gesellschafter <strong>und</strong> GmbH-Geschäftsführer27 Organschaft: Finanzielle Eingliederung beim Kauf von Anteilen an einer Vorrats-GmbH28 Zur Zuflussfiktion von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer29 Firmenwagen: Nur in Ausnahmefällen akzeptieren Finanzämter die Angabe eines Gesellschafter-Geschäftsführers, er nutze den Pkw niemals privat30 Nachträgliche Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG auf die Beteiligung an einer GmbH31 Keine Organschaft mit GmbH & atypisch stiller Gesellschaft32 Zur Kombination von vGA <strong>und</strong> Schenkungsteuer2


Für alle Steuerpflichtigen1 Aktuelle Gesetzesvorhaben: Ungewissheit vor der B<strong>und</strong>estagswahlSowohl der B<strong>und</strong>estag als auch der B<strong>und</strong>esrat haben unabhängig voneinander <strong>und</strong> im Detaildifferierende Gesetzentwürfe eingebracht, die die unstrittigen Punkte des gescheitertenJahressteuergesetzes 2013 wieder aufgreifen. Anfang Juni hat sich mit diesen Fragen derVermittlungsausschuss zwischen B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat beschäftigt. Es gibt eine Vielzahl aneher "technischen" Änderungen. Aber auch materielle Änderungen sind vorgesehen, so diesteuerliche Förderung von Elektroautos, die Verhinderung von Steuersparmodellen durch Einsatzvon Edelmetallen ("Goldfinger"-Gestaltung), die Einschränkung des Abzugs von Prozesskostenals außergewöhnliche Belastung <strong>und</strong> die Anhebung des Umsatzsteuersatzes aufKunstgegenstände.Hinweis:Weil die Gesetzesänderungen teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft treten, ist bei der Steuergestaltung<strong>und</strong> Steuerplanung große Vorsicht geboten.2 Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine <strong>und</strong> gGmbH – EhrenamtsstärkungsgesetzMit dem sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurden Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine<strong>und</strong> die gGmbH beschlossen. Diese profitieren vor allem von den folgenden gesetzlichenNeuerungen:• Die steuer- <strong>und</strong> sozialabgabefreie Übungsleiterpauschale wird um 300 € auf jährlich 2 400 €angehoben <strong>und</strong> die allgemeine Ehrenamtspauschale um 220 € auf 720 € pro Jahr. BeideErhöhungen gelten bereits ab dem 1.1.2013.• Die Frist zur Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert. Bisher müssen Vereine <strong>und</strong>andere gemeinnützige Organisationen ihre Einnahmen gr<strong>und</strong>sätzlich im folgenden Jahr für ihregemeinnützigen Zwecke ausgeben. Nunmehr beträgt die Frist zwei Jahre. Diese Änderung giltab dem 1.1.2014.• Die bisher bereits von der Finanzverwaltung akzeptierte Rücklagenbildung für Ersatzinvestitionen,zum Beispiel einen neuen Vereinsbus, ist gesetzlich geregelt worden.• Die Bildung oder Beibehaltung bereits gebildeter freier Rücklagen wird großzügiger <strong>und</strong> flexiblergehandhabt. Ein Teil der Einnahmen kann unter engen Voraussetzungen zurückgelegt werden.Nicht ausgeschöpfte Mittel können künftig zwei Jahre vorgetragen werden. Diese Neuerung giltebenfalls ab dem 1.1.2014.• Erhöhung der Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen von 35 000 € auf 45 000 €. Damitsind kleinere Veranstaltungen steuerfrei. Das spart Vereinen bürokratischen Aufwand.Hinweis:Es handelt sich insoweit um eine Freigrenze <strong>und</strong> nicht um einen Pauschbetrag. Bei höheren Umsätzenmüssen alle Veranstaltungen voll versteuert werden.• Die Ergänzung des § 27 BGB stellt klar, dass die Mitglieder eines Vereinsvorstandsunentgeltlich tätig sind. Das bedeutet, dass eine Vergütung von Vorständen nur zulässig ist,wenn dies ausdrücklich nach der Satzung erlaubt ist. Diese Regelung tritt zum 1.1.2015 in Kraft.Handlungsempfehlung:Bis Ende 2014 müssen Satzungen ggf. angepasst werden, soweit der Vorstand Vergütungen erhält.• Der Geltungsbereich der 2010 eingeführten Haftungserleichterung für ehrenamtlicheVorstände ist mit Wirkung ab dem 1.1.2013 auf Mitglieder anderer Organe <strong>und</strong> besondereVertreter ausgeweitet worden. Zugleich erfahren ehrenamtlich für den Verein tätige Mitgliederdieselben Haftungsprivilegien wie ehrenamtliche Vorstände, d. h., diese haften nur bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit.Handlungsempfehlung:Um die Haftungsbeschränkung umfassend zu Gunsten der ehrenamtlich tätigen Organ- <strong>und</strong>Vereinsmitglieder wirken zu lassen, ist eine Beweislastregel zu deren Gunsten eingefügt worden.3


Nunmehr muss der geschädigte Verein beweisen, dass bei dem schädigenden Organmitglied oderVereinsmitglied Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat.3 Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten: Finanzbehörden weisen EinsprüchezurückOb private Steuerberatungskosten steuerlich absetzbar sind, hängt von der Art derBeratungsleistung ab, die in Anspruch genommen wird. Nicht abziehbar sind insbesondereKosten für die Erstellung des sog. Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung <strong>und</strong> zurZusammenstellung von Sonderausgaben. Das hat der B<strong>und</strong>esfinanzhof bestätigt. DerB<strong>und</strong>esfinanzhof hat entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten alsSonderausgaben mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz vereinbar ist. Da diese Frage lange Zeit umstritten war,hatte die Finanzverwaltung bislang Einkommensteuerbescheide insoweit nur vorläufig erlassen,um zu vermeiden, dass in großem Umfang Einsprüche eingelegt werden. Nachdem nun abergegen keine der jüngsten Entscheidungen des B<strong>und</strong>esfinanzhofs Verfassungsbeschwerdeerhoben wurde, werden Einkommensteuerbescheide bezüglich der Steuerberatungskosten nichtmehr vorläufig erlassen <strong>und</strong> Einsprüche in dieser Sache von den Finanzämtern abgelehnt;insbesondere kommt ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht mehr in Betracht, da zu dieserFrage keine Verfahren mehr anhängig sind.Hinweis:Anders als etwa die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens in der Einkommensteuererklärung sindprivate Steuerberatungskosten absetzbar, wenn sie – wie z. B. Beratungskosten für die Ermittlung derEinkünfte aus der Vermietung eines Wohnhauses – mit Einkünften zusammenhängen.4 Steuerfahndung: Ermittlungsmethoden müssen verhältnismäßig seinSteuerfahnder müssen die Persönlichkeitsrechte der Bürger beachten. Weil das Handeln derSteuerfahndung den Ruf eines Bürgers massiv schädigen kann, müssen die Steuerfahnder beiihrer Arbeit in der Praxis mit der gebührenden Vorsicht vorgehen. Das hat jetzt derB<strong>und</strong>esfinanzhof betont. Entschieden wurde konkret, dass ein Auskunftsersuchen, das von derSteuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestellt wird, dann rechtswidrig ist, wenn esden Eindruck erweckt, dass trotz Einstellung eines Strafermittlungsverfahrens weiter wegen desVerdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde. Hierdurch wird nach Ansicht desB<strong>und</strong>esfinanzhofs das Ansehen des Betroffenen erheblich gefährdet. Im Urteilsfall hatte sich derVerdacht einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nicht bestätigt. Dennochhatte die Steuerfahndungsstelle bei einer Bank ein Auskunftsersuchen gestellt. Dabei hätte als einmilderes <strong>und</strong> geeignetes Mittel ein Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle zurVerfügung gestanden, mit dem die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen geschont wordenwären.Handlungsempfehlung:Der Finanzverwaltung <strong>und</strong> insbesondere der Steuerfahndungsstelle sind also deutliche Grenzen gesetzt,wenn die Schädigung eines Betroffenen zu befürchten ist. Sofern sich Maßnahmen der Steuerfahndung alsunverhältnismäßig <strong>und</strong> damit rechtswidrig herausstellen, finden ggf. Verwertungsverbote Anwendung, d. h.,die Ermittlungsergebnisse dürfen in einem eventuellen Strafverfahren nicht verwertet werden.5 Ehescheidung – welche Kosten steuerlich absetzbar sindDas Finanzgericht Düsseldorf hat in zwei Urteilen Ehescheidungskosten <strong>und</strong> Prozesskosten alsFolge einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Einzelnen ging es umProzesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mitdem Streit über den Zugewinnausgleich entstanden sind.In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtshinzuweisen, wonach die im Scheidungsverb<strong>und</strong>verfahren aufgewendeten Anwaltskosten füreinen Unterhaltsstreit als abzugsfähig anerkannt wurden.Dagegen differenziert das Finanzgericht Münster zwischen den mit dem Gerichtsverfahrenzusammenhängenden Kosten (Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten für die Scheidung <strong>und</strong> denVersorgungsausgleich), welche als zwangsläufig absetzbar seien <strong>und</strong> allen weiteren mit derScheidung zusammenhängenden Kosten, welche nicht als außergewöhnliche Belastungeingestuft werden.4


Handlungsempfehlung:Gegen diese Urteile ist die Revision beim B<strong>und</strong>esfinanzhof anhängig. Die steuerliche Berücksichtigungdieser Kosten ist letztlich also noch nicht geklärt. Vorsorglich sollten solche Kosten steuerlich geltendgemacht werden. Hinzuweisen ist darauf, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Einschränkung derGeltendmachung solcher Zivilprozesskosten einführen will.6 Fehler des Finanzamts muss der Steuerpflichtige nicht korrigierenEin Steuerpflichtiger, der in seinen Steuererklärungen die für die richtige Steuerfestsetzungerforderlichen Angaben macht, ist nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtigzustellen. Dashat der B<strong>und</strong>esfinanzhof entschieden.Der Entscheidung lag der folgende Fall zu Gr<strong>und</strong>e: Ein selbstständiger Facharzt gab zunächstkeine Steuererklärungen ab <strong>und</strong> wurde dann geschätzt. Daraufhin wurde für 1999 eine richtigeErklärung eingereicht, welche Einkünfte über ca. 1 Mio. DM auswies. Das Finanzamt hat diesepositiven Einkünfte in dem Steuerbescheid jedoch als negative Einkünfte übernommen <strong>und</strong> einenvortragsfähigen Verlust festgestellt. Diesen machte der Betroffene dann im Folgejahr geltend. DerB<strong>und</strong>esfinanzhof stellte fest, dass dies keine Steuerhinterziehung darstelle, da sich für denSteuerzahler keine Korrekturpflicht – auch bei groben <strong>und</strong> offenk<strong>und</strong>igen – Fehlern desFinanzamts ergebe.Für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer7 Betriebs-Handy <strong>und</strong> Firmen-Laptop: Welche Regeln zur Steuerbefreiung bei privaterNutzung geltenSteuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichenDatenverarbeitungs- <strong>und</strong> Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör aus zur privatenNutzung überlassenen System- <strong>und</strong> Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch inseinem Betrieb einsetzt. Ebenfalls steuerfrei sind die im Zusammenhang mit diesenZuwendungen erbrachten Dienstleistungen. Den Anwendungsbereich hat die Finanzverwaltungnun in den Lohnsteuer-Hinweisen 2013 wie folgt konkretisiert:Private Nutzung von: Begünstigt sind u. a.: Nicht begünstigt sind regelmäßig:Datenverarbeitungs- <strong>und</strong>Telekommuni-kationsgeräten des BetriebsDienstleistungSystem- <strong>und</strong> Anwendungsprogrammen– Autotelefon– Handy– Laptop– Personalcomputer– Smartphone– TabletInstallation oder Inbetriebnahme derbegünstigten Geräte <strong>und</strong> Programmedurch einen IT-Service desArbeitgebersBegünstigt sind u. a. Betriebssystem,Browser, Virenscanner, Softwareprogramm(z. B.Home-Use-Programme, Volumenlizenzvereinbarung).– E-Book-Reader– Konsole– MP3-Player– Navigationsgerät im Pkw, wenn esvorinstalliert ist– Smart TV– Spielautomat– Digitalkamera <strong>und</strong> digitalerVideocamcorder (weil es sich nichtum betriebliche Geräte desArbeitgebers handelt)Regelmäßig nicht begünstigt sindmangels Einsatz im Betrieb desArbeitgebers u. a. Computerspiele5


Zubehör– Beamer– Bridge– Drucker, Scanner, Monitor– ISDN-Karte– Ladegeräte <strong>und</strong>Transportbehältnisse– LTE-Karte <strong>und</strong> Modem– Netzwerkswitch, Router, Hub– Sim-Karte, UMTS-Karte8 Betriebsveranstaltungen: Freigrenze bleibt vorerst bei 110 €Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungengehören nicht zum Arbeitslohn <strong>und</strong> unterliegen damit nicht der Lohnsteuer <strong>und</strong> derSozialversicherung, wenn es sich um Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interessedes Arbeitgebers handelt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist weiter, dass es sich• um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen <strong>und</strong>• um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungenhandelt. In der Praxis ist aber die sog. "Üblichkeitsgrenze" von 110 € zu beachten, die jetzt vomB<strong>und</strong>esfinanzhof bestätigt wurde. Die Üblichkeitsgrenze für Betriebsveranstaltungen war ab demJahr 1993 von der Finanzverwaltung zunächst auf 200 DM festgesetzt worden. Sie liegt seit demJahr 2002 bei 110 €. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hatte nun zu entscheiden, ob diese Grenze auf Gr<strong>und</strong>der allgemeinen Geldentwertung nach oben hin anzupassen ist. Mit seinem aktuellen Urteilentschied das Gericht aber, dass eine solche Anpassung nicht Sache des Gerichts sei. Für dasJahr 2007 wurde die Höhe der Freigrenze bestätigt. Allerdings bringt der B<strong>und</strong>esfinanzhof auchklar zum Ausdruck, dass die Finanzverwaltung für die Zukunft eine Anpassung dieser Freigrenzeprüfen muss.Zu Betriebsveranstaltungen, die der 110 €-Freigrenze unterliegen, gelten nur Veranstaltungenauf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allenBetriebsangehörigen offen steht. Das gilt auch für Veranstaltungen, die nur für eine bestimmteOrganisationseinheit, wie eine Abteilung oder Filiale, durchgeführt werden. KeineBetriebsveranstaltung liegt daher vor, wenn die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern einesBetriebs oder einer Organisationseinheit offensteht, wie die folgende Übersicht zeigt:Betriebsveranstaltungen(offen für alle Mitarbeiter eines Betriebsoder einer Organisationseinheit/Abteilung)– Betriebsausflüge– Weihnachtsfeiern– Jubiläumsfeiern– usw.Keine Betriebsveranstaltungen(nicht offen für alle Mitarbeiter eines Betriebs oder einerOrganisationseinheit/Abteilung)– Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen Jubilars oder dieVerabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters aus dem Betrieb,<strong>und</strong> zwar auch dann nicht, wenn weitere Mitarbeiter beteiligtsind– Veranstaltungen anlässlich eines Geburtstags einesArbeitnehmers– Veranstaltungen, die zum Anlass genommen werden,Arbeitnehmer für besondere Leistungen zusätzlich zuentlohnen, z. B. nur die 50 erfolgreichsten Verkäufer werdeneingeladen oder eine Feier wird nur mit Arbeitnehmerndurchgeführt, die im abgelaufenen Kalenderjahr einenVerbesserungsvorschlag eingereicht haben– Arbeitsessen– usw.Die Üblichkeitsgrenze von 110 € wird in der Praxis wie folgt angewendet:Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die üblichenZuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, sinddie Aufwendungen in voller Höhe dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Zur Ermittlung desDurchschnittsbetrags sind alle Kosten – einschließlich der Aufwendungen für den äußeren6


Rahmen <strong>und</strong> für Geschenke – zu summieren <strong>und</strong> durch die Anzahl aller Teilnehmer (z. B.Arbeitnehmer, Ehefrau des Arbeitnehmers, Betriebsinhaber) zu teilen.Hinweis:In die Prüfung der 110 €-Grenze sind nur die Kosten einzubeziehen, die unmittelbar durch dieBetriebsveranstaltung verursacht sind <strong>und</strong> die allen Teilnehmern zugutekommen. Hiervon auszunehmenwären z. B. Taxikosten, die einzelnen Arbeitnehmern erstattet werden.Zu den üblichen Kosten einer Betriebsveranstaltung zählen vor allem folgende Kosten:Aufwendungenfür den äußerenRahmen derVeranstaltungEintrittskartenFahrtkostenGenussmittelGeschenkeNahrungsmittelAufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. Saalmiete, Musik, Kegelbahn,künstlerische <strong>und</strong> artistische Darbietungen. Der Auftritt prominenter Künstler darf jedochnicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sein.Überlassen von Eintrittskarten für Museen, Sehenswürdigkeiten usw., die im Rahmeneiner Betriebsveranstaltung besucht werden.Übernahme der Übernachtungs- <strong>und</strong> Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schoneinen Erlebniswert hat, wie z. B. eine Schiffsfahrt auf einem Vergnügungsdampfer odereine Busfahrt in landschaftlich reizvolle Gegenden.Gewährung von Tabakwaren <strong>und</strong> Süßigkeiten.Überreichen von Geschenken. Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung derGeschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründennicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegengewährte Barzuwendung; allerdings darf der Wert des Geschenks 40 € nicht übersteigen.Gewährung von Speisen <strong>und</strong> Getränken.Überschreitet der Betrag der (Brutto-)Aufwendungen pro Teilnehmer die 110 €-Grenze – wennauch nur geringfügig –, so ist der gesamte Betrag steuer- <strong>und</strong> beitragspflichtig.Hinweis:Um ein nur geringfügiges Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden, kann der Arbeitgeber auch einenZuschuss zu einer Betriebsveranstaltung in eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer leisten. Wird indiesem Fall die 110 €-Freigrenze nicht überschritten, stellt die Zuwendung keinen Arbeitslohn dar.Nehmen Ehegatten oder Angehörige (z. B. Verlobte, Kind) an der Veranstaltung teil, so sind die auf diesePersonen entfallenden Zuwendungen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Bei Mitnahme der Ehefraubeispielsweise beträgt die Grenze rechnerisch 55 € pro Person.9 Firmenwagen: Wie sich vom Arbeitnehmer getragene Kosten auf die LohnsteuerauswirkenIn der Praxis gibt es Fälle, bei denen der Arbeitnehmer für einen ihm vom Arbeitgeber zurVerfügung gestellten Firmenwagen einen Eigenbeitrag zu den Fahrtkosten leisten muss. Dannstellt sich die Frage, ob sich dies auf die Bemessung des der Lohnsteuer zu unterwerfendengeldwerten Vorteils, der mit der Privatnutzung des Firmenwagens entsteht, auswirkt. Hierzu hatdas B<strong>und</strong>esfinanzministerium Stellung genommen.Insoweit ist zunächst zu differenzieren zwischena) einem Nutzungsentgelt <strong>und</strong>b) der Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge,Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer.Der der Lohnsteuer zu unterwerfende Nutzungswert aus der Privatnutzung des Firmenwagenswird nur durch ein Nutzungsentgelt gemindert. Dabei ist unerheblich, ob das Nutzungsentgeltpauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kfz bemessen wird. Nutzungsentgeltist:• ein arbeitsvertraglich oder auf Gr<strong>und</strong> einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagevereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),• ein arbeitsvertraglich oder auf Gr<strong>und</strong> einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechts-7


gr<strong>und</strong>lage vereinbarter, an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B.Kilometerpauschale) oder• die arbeitsvertraglich oder auf Gr<strong>und</strong> einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagevom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate.Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten,Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichenNutzung bemessenes Nutzungsentgelt.Hinweis:Ein Nutzungsentgelt liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne Kraftfahrzeugkosten zunächst vom Arbeitgeberverauslagt <strong>und</strong> anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder wenn der Arbeitnehmerzunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlichentstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder auf Gr<strong>und</strong>einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Zurverfügungstellung desbetrieblichen Kfz vereinbart worden sein <strong>und</strong> darf nicht die Weiterbelastung einzelnerKraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben. Wie der Arbeitgeber das pauschaleNutzungsentgelt kalkuliert, ist dagegen unerheblich.Bei der Frage nach den steuerlichen Konsequenzen der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts istnun zu unterscheiden, wie der geldwerte Vorteil ermittelt wird, nämlich mittels derPauschalermittlung nach der 1 %-Regelung einerseits, <strong>und</strong> der Fahrtenbuchmethodeandererseits:Pauschalermittlung nach der1 %-Regelung:Der mittels der 1 %-Regelung ermittelte pauschaleNutzungswert ist um das Nutzungsentgelt zu kürzen.FahrtenbuchmethodeBei der Fahrtenbuchmethode fließen vomArbeitnehmer selbst getragene individuelleKraftfahrzeugkosten – von vornherein – nicht in dieGesamtkosten ein <strong>und</strong> erhöhen damit nicht denindividuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmerein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelleNutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.Beispiele Beurteilung Beispiele BeurteilungMonatspauschale(200 €/Monat)In der Nutzungsüberlassungsvereinbarungistgeregelt, dass der Arbeitnehmerein Entgelt zuzahlen hat, das sich auseiner Monatspauschalei. H. v. 200 € <strong>und</strong> privatveranlassten Treibstoffkostenzusammensetzt.Es handelt sich nur inHöhe der Monatspauschaleum einNutzungsentgelt,welches den geldwertenVorteil mindert.Nutzungsentgelt(0,20 €/km privat)In der Nutzungsüberlassungsvereinbarungistgeregelt, dass derArbeitnehmer einNutzungsentgelt i. H. v.0,20 € je privatgefahrenem Kilometer zuzahlen hat.Es handelt sich um einNutzungsentgelt. Derindividuelle Nutzungswertist um dieses Nutzungsentgeltzu kürzen.Nutzungsentgelt(0,20 €/km privat)In der Nutzungsüberlassungsvereinbarungistgeregelt, dass der Arbeitnehmerein Nutzungsentgelti. H. v. 0,20 € jeprivat gefahrenemKilometer zu zahlen hat.Es handelt sich um einpauschales Nutzungsentgelt.Der pauschaleNutzungswert ist umdieses Nutzungsentgeltzu kürzen.TankkarteDer Arbeitnehmer kanndas Kfz mittels einerTankkarte des Arbeitgebersbetanken. In derNutzungsüberlassungsvereinbarungistgeregelt, dass derArbeitnehmer ein Entgeltin Höhe der privatveranlasstenTreibstoffkosten zuzahlen hat. Der Arbeitgeberhat den Betrag fürden vom ArbeitnehmerDie vom Arbeitnehmerselbst getragenen Treibstoffkostenfließen nicht indie Gesamtkosten des Kfzein. Anhand der(niedrigeren) Gesamtkostenist der individuelleNutzungswert zu ermitteln.Es handelt sich abernicht um ein Nutzungsentgelt.8


Pauschalermittlung nach der1 %-Regelung:Der mittels der 1 %-Regelung ermittelte pauschaleNutzungswert ist um das Nutzungsentgelt zu kürzen.FahrtenbuchmethodeBei der Fahrtenbuchmethode fließen vomArbeitnehmer selbst getragene individuelleKraftfahrzeugkosten – von vornherein – nicht in dieGesamtkosten ein <strong>und</strong> erhöhen damit nicht denindividuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmerein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelleNutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.Beispiele Beurteilung Beispiele Beurteilunganlässlich privaterFahrten verbrauchtenTreibstoff ermittelt <strong>und</strong>vom Gehalt des Folgemonatseinbehalten.TankkarteDer Arbeitnehmer kanndas Kfz mittels einerTankkarte desArbeitgebers betanken. InderNutzungsüberlassungsvereinbarungist geregelt,dass der Arbeitnehmer einEntgelt in Höhe der privatveranlasstenTreibstoffkosten zu zahlenhat. Der Arbeitgeber hatden Betrag für den vomArbeitnehmer anlässlichprivater Fahrtenverbrauchten Treibstoffermittelt <strong>und</strong> vom Gehaltdes Folgemonatseinbehalten.Die nachträglicheKostenübernahme durchden Arbeitnehmer istkein pauschalesNutzungsentgelt. Ausden übernommenenTreibstoffkosten wirdnicht dadurch einNutzungsentgelt, dassder Arbeitnehmerzunächst auf Kosten desArbeitgebers tankenkann <strong>und</strong> erst anschließenddie Treibstoffkostenersetzen muss.Tankkarte +Nutzungsentgelt(0,10 €/km privat)Zusätzlich zu den inobigemTankkarten-Beispielgenannten Bedingungenist in derNutzungsüberlassungsvereinbarunggeregelt,dass der Arbeitnehmerzudem ein Nutzungsentgelti. H. v. 0,10 € jeprivat gefahrenemKilometer zu zahlen hat.Die vom Arbeitnehmerselbst getragenenTreibstoffkosten fließennicht in die Gesamtkostendes Kfz ein. Anhand der(niedrigeren) Gesamtkostenist der individuelleNutzungswert zu ermitteln.Das zusätzlichgezahlte Nutzungsentgeltmindert den individuellenNutzungswert.Handlungsempfehlung:Die dargestellten Konsequenzen aus einer Kostenübernahme bei Anwendung der 1 %-Regelung sinderstmals auf nach dem 1.7.2013 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. In derartigen Fällen sollte geprüftwerden, ob statt der Übernahme von Einzelkosten ein fester Monatsbetrag für die Privatnutzung vomArbeitnehmer gezahlt wird.10 Ordnungsmäßigkeit eines FahrtenbuchsSoll bei einem Firmenwagen der private Nutzungsanteil nicht nach der 1 %-Regelung, sondernindividuell ermittelt werden, so muss zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführtwerden. An ein solches Fahrtenbuch werden von der Finanzverwaltung hohe Anforderungengestellt. Zwingend ist die Aufzeichnung bestimmter Mindestangaben. Deutliche praktischeErleichterungen können durch ein elektronisches Fahrtenbuch erreicht werden, welches mittelsGPS die Fahrten aufzeichnet. Aber auch in diesem Fall sind bestimmte Regeln zu beachten, damitdas Fahrtenbuch steuerlich anerkannt wird. Auf die wichtigsten Aspekte wird im Folgendeneingegangen.a) Generelle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes FahrtenbuchFür dienstliche Fahrten sind gr<strong>und</strong>sätzlich die folgenden Angaben erforderlich:• Datum <strong>und</strong> Kilometerstand zu Beginn <strong>und</strong> am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit;• Reiseziel <strong>und</strong> bei Umwegen auch die Reiseroute;• Reisezweck <strong>und</strong> aufgesuchte Geschäftspartner.9


Für Privatfahrten genügt die Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer. Für Fahrten zwischenWohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte genügt ein entsprechender Vermerk im Fahrtenbuch mitAngabe der jeweils gefahrenen Kilometer.Ein solches Fahrtenbuch muss zeitnah <strong>und</strong> in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfeeines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßesFahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkteingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technischausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert <strong>und</strong> offengelegtwerden. Somit wird ein mit einem Tabellenkalkulationsprogramm geführtes Fahrtenbuchregelmäßig nicht anerkannt.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Köln.Das Gericht entschied, dass Einzelblätter in einem Ringbuch den Anforderungen nicht genügen.Lose Blätter sind als solche generell nicht geeignet, die Formerfordernisse zu erfüllen, da dasFahrtenbuch zwingend in geschlossener Form geführt werden muss, um nachträglicheVeränderungen auszuschließen.Hinweis:Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat betont, dass kleinere Mängel eines Fahrtenbuchs nicht zwingend zur Anwendungder 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Sind die Fehleintragungen allerdingssystematischer Natur <strong>und</strong> geben Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der übrigen Eintragungen,ist das Fahrtenbuch trotz nur weniger nachweisbarer Fehleintragungen nicht ordnungsgemäß.b) Welche Angaben in einem Fahrtenbuch niemals fehlen dürfenZur Frage, welche Mindestangaben ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch enthalten muss, ist einaktuelles Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs zu beachten. Streitig war die Ordnungsmäßigkeit desvorgelegten Fahrtenbuchs. Dieses bestand im Streitfall aus handschriftlich geführtenGr<strong>und</strong>aufzeichnungen sowie aus zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen. Diehandschriftlichen Gr<strong>und</strong>aufzeichnungen enthielten fortlaufend die Fahrten nach Datum, Uhrzeit,Kilometerständen <strong>und</strong> gefahrenen Kilometern; hinsichtlich der Angaben zu Reiseroute <strong>und</strong> Zielwar bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur "Außendienst" vermerkt. Die besuchtenPersonen, Firmen oder Behörden waren im Fahrtenbuch nicht angegeben; dazu enthielt dasFahrtenbuch lediglich den handschriftlichen Vermerk "siehe Anlage". Die zusätzlich erstelltenergänzenden Erläuterungen in Form eines Ausdrucks des vom Arbeitgeber elektronisch geführtenTerminkalenders nannten Datum, Uhrzeit, Name <strong>und</strong> Adresse der jeweils aufgesuchten K<strong>und</strong>en.Das Gericht verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Die Mindestangaben einesordnungsgemäßen Fahrtenbuchs können nicht durch vom Arbeitgeber stammende Listen <strong>und</strong>Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt oder vervollständigt werden.Hinweis:Wird ein Fahrtenbuch geführt, so muss von Anfang an darauf geachtet werden, dass dieses alleMindestangaben enthält (Datum <strong>und</strong> Kilometerstand zu Beginn <strong>und</strong> am Ende jeder einzelnenAuswärtstätigkeit; Reiseziel <strong>und</strong> bei Umwegen auch die Reiseroute; Reisezweck <strong>und</strong> aufgesuchteGeschäftspartner). Fehlendes kann nicht nachgereicht oder als Anlage in Einzelblättern dem Fahrtenbuchbeigelegt werden. Auch nachträgliche Ergänzungen sind nicht erlaubt. Sämtliche für ein Fahrtenbuchessenziellen Angaben müssen deshalb dort selbst <strong>und</strong> zeitnah vorgenommen werden.c) Elektronisches Fahrtenbuch: Wann es vom Finanzamt anerkannt wirdDeutliche praktische Erleichterungen kann ein elektronisches Fahrtenbuch bringen. Dieseszeichnet mittels GPS automatisch die vorgenommenen Fahrten auf. Ein elektronischesFahrtenbuch wird steuerlich anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einemmanuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischenAufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technischausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Die Finanzverwaltung betont in einemSchreiben der Oberfinanzdirektionen Rheinland <strong>und</strong> Münster, dass die Prüfung, ob einelektronisches Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen ist, nur für den jeweiligenEinzelfall erfolgen kann. Dabei sind vor allem diese Gr<strong>und</strong>sätze zu beachten:• Die Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Software sollte anhand eines Prüfzertifikats desHerstellers nachgewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich das Zertifikat immer aufdie aktuell eingesetzte Softwareversion beziehen muss.10


• Die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige deselektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch in seinem Ausdruck ist unverzichtbareVoraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs.• Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablaufder Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich aufbewahrt <strong>und</strong> (ggf. wiederunverändert) lesbar gemacht werden können. Bei eventuellen Änderungen müssen dieÄnderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten <strong>und</strong> (jeweils) ursprünglichem Inhalt ersichtlichsein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein.• Der Fahrtzweck kann im Nachhinein, z. B. in einem Webportal, eingetragen werden. Diessetzt allerdings voraus, dass Person <strong>und</strong> Zeitpunkt der Eintragung softwareseitig dokumentiertwerden. Da das Fahrtenbuch zeitnah geführt werden muss, muss die Eintragung desFahrtziels innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss der Fahrt erfolgen.• Bei einem elektronischen Fahrtenbuch sind die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken <strong>und</strong> diedadurch entstehende Abweichung vom Tachostand des Fahrzeugs grds. unbedenklich.Allerdings sollte der tatsächliche Tachostand im Halbjahres- oder Jahresabstand dokumentiertwerden.Hinweis:Die regelmäßig kostspielige Investition in ein elektronisches Fahrtenbuch kann eine erheblicheArbeitserleichterung bedeuten. Aber auch bei einem solchen elektronischen Fahrtenbuch sind diedargestellten Regeln zu beachten, damit die Anerkennung durch die Finanzverwaltung erfolgt.11 Arbeitszimmer – welche Kosten abgezogen werden könnenGr<strong>und</strong>regel zum ArbeitszimmerGesetzlich ist festgelegt, dass im Gr<strong>und</strong>satz die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie dieKosten der Ausstattung nicht geltend gemacht werden können. Anders ist dies nur in den folgenden zweiAusnahmefällen:1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen <strong>und</strong> beruflichenBetätigung.Folge: die Aufwendungen können in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.2. Das häusliche Arbeitszimmer bildet zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen <strong>und</strong> beruflichenBetätigung, jedoch steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zurVerfügung.Folge: Die Aufwendungen sind bis zur Höhe von 1 250 € je Jahr als Betriebsausgaben oderWerbungskosten abziehbar.Hinweis:Nicht vom Abzugsverbot erfasst sind die Aufwendungen für die beruflich genutzten Einrichtungsgegenständeim Arbeitszimmer (z. B. Schreibtisch, Bücherregale, Klavier, Computer), bei denen es sich im steuerlichenSinne um Arbeitsmittel handelt.a) Aktuelle Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esfinanzhofsMehrere aktuelle Urteile zur steuerlichen Abziehbarkeit von Kosten für ein häuslichesArbeitszimmer machen deutlich, welche Möglichkeiten man als Steuerzahler hat. Dabei hat derB<strong>und</strong>esfinanzhof klargestellt: Ein Arbeitszimmer erkennt man nicht an Schreibtisch, Aktenschrankoder Bürostuhl. Auch Notenständer oder Bücher über Musik können Kennzeichen einesArbeitszimmers sein. Entscheidend ist nicht das Mobiliar, entscheidend ist, dass es berufstypischgenutzt wird. Der Beruf einer Musikerin sieht anders aus als der einer Mathematiklehrerin <strong>und</strong> dasArbeitszimmer unterscheidet sich dementsprechend.b) Ohne Schreibtisch <strong>und</strong> Aktenschrank: Ein "häusliches Arbeitszimmer" muss nichtzwingend wie ein Büro aussehenAuch ein innerhalb der Wohnung gelegenes "Übezimmer", das eine Klarinettistin zur Lagerungvon Noten, Partituren, CDs <strong>und</strong> musikwissenschaftlicher Literatur sowie zum Zurichten derM<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> für das Erarbeiten, Einstudieren <strong>und</strong> Proben von Musikstücken nutzt, ist alshäusliches Arbeitszimmer einzustufen. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht zwingend voraus,dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist <strong>und</strong> nur für Bürotätigkeitengenutzt wird. Das hat jetzt der B<strong>und</strong>esfinanzhof entschieden.11


Diese Gerichtsentscheidung ist auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für dieAnerkennung von häuslichen Arbeitszimmern interessant, weil allgemein angenommen wird, dassein häusliches Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist, wobei derSchreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.Der B<strong>und</strong>esfinanzhof kommt in seinem Klarinettistinnen-Urteil nun aber zu dem Ergebnis, dassdie Nutzung des Übezimmers durch die Musikerin der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmersdurch Angehörige anderer Berufsgruppen gleichkomme, <strong>und</strong> zwar aus den folgenden Gründen:Der Gebrauch des Übezimmers zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs <strong>und</strong>musikwissenschaftlicher Literatur ist mit der Lagerung von Akten durch Angehörige bürotypischerBerufe vergleichbar. Außerdem erbringt die Klägerin mit der Nutzung des Raums für dasPräparieren der Klarinettenm<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> das Erarbeiten, Einstudieren <strong>und</strong> Proben der von ihrausgesuchten Musikstücke eine Vorbereitungshandlung, die eine unverzichtbare Gr<strong>und</strong>lage fürdie spätere – außerhalb des Übezimmers – auszuübende <strong>und</strong> ihr Berufsbild prägende Tätigkeitdarstellt, nämlich das Aufführen der Musik im Rahmen eines Orchesters. Deshalb unterscheidesich die Nutzung des Übezimmers durch die Klägerin nicht wesentlich von der Nutzung vonRäumen durch Angehörige anderer Berufe, bei denen die häusliche Vorbereitung – wie zumBeispiel bei Hochschullehrern, Dozenten oder Rechtsanwälten – im Arbeitszimmer geschieht <strong>und</strong>in der Vorbereitung <strong>und</strong> im Abfassen von Vorträgen, Vorlesungen oder Schriftsätzen liege.In der Konsequenz gelten auch für das Übezimmer die Abzugsbeschränkungen für ein häuslichesArbeitszimmer. Nur sofern das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeitdarstellt, ist ein steuerlicher Abzug der auf das Zimmer entfallenen Kosten möglich. Sofern für dieim Zimmer verrichteten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, es sich insgesamtallerdings nicht um den Tätigkeitsmittelpunkt handelt, ist der Abzug auf 1 250 € beschränkt.Herauszustellen ist allerdings, dass bei der Qualifizierung des Mittelpunkts nicht auf zeitlicheAspekte abgestellt wird. Vielmehr wird geprüft, wo sich der qualifizierte Tätigkeitsort befindet.Dieser ist regelmäßig dort anzunehmen, wo die für das Berufsbild prägende Arbeit erledigt wird.Bei einem Lehrer z. B. liegt die prägende Arbeit im Unterrichten in der Schule. Unabhängig vomUmfang der Vorbereitungsmaßnahmen im häuslichen Arbeitszimmer bildet dieses nicht denTätigkeitsmittelpunkt <strong>und</strong> ein Abzug ist auf 1 250 € begrenzt. Auch im entschiedenen Fall stelltendie musikalischen Aufführungen im Rahmen eines Orchesters außerhalb des Übezimmers die fürdas Berufsbild einer Klarinettistin prägenden Arbeiten dar.Hinweis:In der Praxis ist zu beachten: Die Funktion eines Arbeitszimmers liegt typischerweise in der Erledigung vonBüroarbeiten. Dies ist aber nicht zwingend, sodass der Einzelfall zu betrachten ist.c) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutztenZweifamilienhausVon einem "häuslichen" Arbeitszimmer kann begrifflich immer nur dann gesprochen werden,wenn dieses in den privaten Wohnbereich des Steuerzahlers eingeb<strong>und</strong>en ist. DerB<strong>und</strong>esfinanzhof hatte hierzu folgenden Fall zu beurteilen: Der Kläger erzielte neben Einkünftenaus nichtselbstständiger Arbeit als Oberarzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Fürdie Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen <strong>und</strong> umfangreiche Fachliteratur,sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befindet sich imObergeschoss des von ihm <strong>und</strong> seiner Ehefrau bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkteVerbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss <strong>und</strong> demWohnbereich der Kläger im Erdgeschoss besteht nicht. Der Zugang zum Obergeschoss ist nurüber einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügt. Diesebefindet sich zwischen Garage <strong>und</strong> Hauswand <strong>und</strong> ist über einen überdachten Windfang zuerreichen. Hinsichtlich der Büro- <strong>und</strong> Wohnräume wurden zwei separate Mietverträgeabgeschlossen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die auf dieBüroräume entfallenden Aufwendungen i. H. v. 15 312 DM als Betriebsausgaben bei seinenEinkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass essich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt <strong>und</strong> daher der Abzug betragsmäßig begrenzt sei(aktuelle Grenze: 1 250 €).Der B<strong>und</strong>esfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Entscheidend dafür, dassein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, ist, dass dieses von den Privaträumen aus erreichbar ist,12


ohne dass das private Gr<strong>und</strong>stück verlassen werden muss. Dieses Urteil bestätigt die bisherigeRechtsprechung:• Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich: auch Mansardenzimmeroder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einerräumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt. Sogar die Lageder Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einenseparaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat dieRechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen.• Jedoch stehen getrennte Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus nicht in häuslicherVerbindung: Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Steuerzahler in einemMehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – noch eine weitere Wohnungvollständig als Arbeitszimmer nutzt. Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist indiesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnungin demselben Haus <strong>und</strong> unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerzahlersbefindet.Hinweis:Entscheidend ist also die Regel: Ist ein Arbeitszimmer nur über eine der Allgemeinheit zugänglicheVerkehrsfläche erreichbar, ist es nicht als "häusliches" Arbeitszimmer einzustufen <strong>und</strong> die steuerlicheAbzugsbeschränkung greift nicht.12 ELStAM <strong>und</strong> die Tücken der Technik: Derzeitige Probleme beim Abruf der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmaleFür die Anmeldung des Arbeitnehmers <strong>und</strong> den Abruf seiner elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat der Arbeitgeber u. a. die DatumsfelderBeschäftigungsbeginn (BB) <strong>und</strong> Referenzdatum Arbeitgeber (RefDatumAG = Zeitpunkt, ab demder Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen ELStAM anzuwenden hat) an dieFinanzverwaltung zu übermitteln. Dabei kommt es aktuell zu den technischen Problemen, auf diedie Finanzverwaltung vorläufig mit Regeln zur Vereinfachung des Verfahrens reagiert.Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgterAbmeldung ein weiteres Mal an, weist das Verfahren der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab,wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt.Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen. Hiervon sindinsbesondere die folgenden Gestaltungen betroffen:• Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiterenDienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber sowie beim Wechsel voneinem Nebenarbeitsverhältnis in das Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber,• Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags <strong>und</strong> desim Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags,• Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnisals Nebenarbeitsverhältnis oder Nebenarbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis).Weil der Arbeitgeber in diesen Fällen die ELStAM des Arbeitnehmers derzeit wegen "technischerStörungen" nicht abrufen kann, lässt die Finanzverwaltung folgende vereinfachendeHandhabung zu:• Bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behobenwird, längstens für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013, darf derArbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den ihm in Papierform vorliegendenLohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen.• Dabei dürfen im ersten Dienstverhältnis die Steuerklassen I bis V, Zahl der Kinderfreibeträge,Faktor sowie ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG nur dannberücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vomFinanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013(Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013) mit einer der Steuerklassen I bis V bzw. einemFreibetrag oder Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG vorliegt. Weist der Arbeitnehmer13


anhand eines aktuellen Ausdrucks des Finanzamts abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale(Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,Kirchensteuerabzugsmerkmal <strong>und</strong> Faktor) nach, hat der Arbeitgeber diese beimLohnsteuerabzug zu berücksichtigen.• Soll ein im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigender Freibetrag geändert werden, hat derArbeitnehmer einen aktuellen Ausdruck des Finanzamts vorzulegen.• Nach einem Wechsel vom Hauptarbeitsverhältnis zum Nebenarbeitsverhältnis (Korrektur einerzunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers) darf der Arbeitgeber die SteuerklasseVI mit dem ihm auf Gr<strong>und</strong> eines früheren Abrufs der ELStAM bekanntenKirchensteuerabzugsmerkmal des Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung eines Kinderzählers<strong>und</strong> eines Freibetrags nach § 39a EStG ohne weiteren Nachweis durch den Arbeitnehmeranwenden.13 Doppelte Haushaltsführung: Anerkennung bei AlleinstehendenDer B<strong>und</strong>esfinanzhof hat seine für den Steuerzahler positive Entscheidungsreihe zurAnerkennung einer doppelten Haushaltsführung bestätigt. Ein eigener Hausstand ist bei ledigen,erwachsenen, berufstätigen <strong>und</strong> wirtschaftlich selbstständigen Steuerpflichtigen auch danngegeben, wenn sie bei ihren betagten Eltern leben, dort über eigene Räume verfügen <strong>und</strong> diezusätzliche Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte genutzt wird. Nichterforderlich ist der Nachweis einer finanziellen Beteiligung an den laufenden Haushalts- <strong>und</strong>Lebenshaltungskosten.Handlungsempfehlung:Zu beachten ist, dass sich ab 2014 die Rechtslage ändert. Ab dann ist gesetzlich festgeschrieben, dass einefinanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erforderlich ist. Die erfolgte Kostenbeteiligung sollteentsprechend – z. B. durch Sammlung der Quittungen oder der Führung eines Haushaltsbuchs –dokumentiert werden.14 Monatliche Entgeltbescheinigung: Ab 1. Juli gelten verbindliche RegelnAm 1.7.2013 tritt die Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft. Damit gelten einheitliche <strong>und</strong>verbindliche Vorgaben für die monatlichen Entgeltbescheinigungen. Verbindlich vorgeschriebenist, dass jeder Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Papierformerhält. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich – bis auf den Abrechnungszeitraum – keineÄnderungen gegenüber der letzten Bescheinigung ergeben haben. Die Abrechnung muss u. a.Angaben über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hierfür sind insbesondereAngaben über Art <strong>und</strong> Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art <strong>und</strong> Höhe derAbzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.Die Entgeltbescheinigungsverordnung ersetzt weitgehend inhaltsgleich die bisherigeEntgeltbescheinigungsrichtlinie. Neu hinzugekommen sind Kennzeichen über die Anwendung derGleitzone <strong>und</strong> das Vorliegen einer Mehrfachbeschäftigung.Weiterhin werden Begriffe wie "Gesamtbrutto", "Nettoentgelt" <strong>und</strong> "Auszahlungsbetrag" erstmalsverbindlich definiert.Um ein hohes Maß der Vereinheitlichung zu erreichen, sind weitere Angaben, die demArbeitgeber bisher optional möglich waren, zukünftig nur noch in sehr engen Grenzen zugelassen.Handlungsempfehlung:Es ist sicherzustellen, dass das eingesetzte Lohnabrechnungsprogramm die Vorgaben derEntgeltbescheinigungsverordnung beachtet.14


Für Unternehmer <strong>und</strong> Freiberufler15 Gesetzgebung/Finanzverwaltunga) Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen <strong>und</strong> zur Abschaffung dersog. Cash-GmbHDer Vermittlungsausschuss hat eine Einigung über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz– eine weitere Wiederauflage von Teilen aus dem gescheitertenJahressteuergesetz 2013 – erzielt. In dieses wurde die Abschaffung der Möglichkeit dererbschaftsteuerfreien Übertragung von Gesellschaften, die ausschließlich Bankguthaben halten(sog. Cash-GmbH), aufgenommen. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren zumJahressteuergesetz 2013 vorgesehen.b) Einkommensteuer-Richtlinien: Bilanzsteuerrechtliche NeuregelungenMit den Einkommensteuer-Richtlinien gibt die Finanzverwaltung Anweisungen an dieFinanzbehörden zur Auslegung der steuerlichen Vorschriften. Diese Anweisungen sind für dieFinanzverwaltung bindend. Zwar ist zu betonen, dass diese Auslegungen der Finanzverwaltungfür den Steuerpflichtigen nicht bindend sind <strong>und</strong> auch nicht richtig sein müssen, dennoch bietendie Richtlinien dem Steuerzahler eine wichtige Hilfe bei der Auslegung der Gesetze <strong>und</strong> bei derEinschätzung, welche Auslegung die Finanzverwaltung vornimmt. Nunmehr wurden geänderteEinkommensteuer-Richtlinien herausgegeben, welche erstmals für die Veranlagung des Jahres2012 anzuwenden sind. Im Folgenden stellen wir wichtige Neuerungen aus dem Bereich desBilanzsteuerrechts vor. Diese sind vor allem jetzt bei der Erstellung des Jahresabschlusses aufden 31.12.2012 zu beachten.• Besonderes, laufend zu führendes VerzeichnisDurch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit sind steuerliche Wahlrechte ausschließlich inder steuerlichen Gewinnermittlung abzubilden <strong>und</strong> wirken sich nicht mehr auf die Handelsbilanzaus. Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichenGewinnermittlung ausgewiesen werden, müssen in besondere, laufend zu führendeVerzeichnisse aufgenommen werden. Das Führen dieser besonderen Verzeichnisse macht dasGesetz zur Voraussetzung für das Ausüben steuerlicher Wahlrechte. So soll sichergestelltwerden, dass die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte abweichend vom handelsbilanziellenAusweis ausreichend dokumentiert wird. Soll z. B. der Gewinn aus einerGr<strong>und</strong>stücksveräußerung nicht sofort versteuert, sondern auf neu erworbene Gr<strong>und</strong>stücke oderGebäude übertragen werden, so muss die steuerliche Rücklagenbildung nach § 6b EStGzwingend in einem solchen Verzeichnis dokumentiert werden, da dieses steuerliche Wahlrecht inder Handelsbilanz nicht mehr nachvollzogen wird.Die jeweiligen Verzeichnisse sind hierbei stets Bestandteil der Buchführung <strong>und</strong> sie müssen nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 EStG den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oderHerstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts <strong>und</strong> dievorgenommenen Abschreibungen enthalten. Eine besondere Form der Verzeichnisse ist darüberhinaus nicht vorgeschrieben.Hinweis:Das laufende Führen der Verzeichnisse ist Tatbestandsvoraussetzung für das wirksame Ausüben desjeweiligen steuerlichen Wahlrechts.• TeilwertabschreibungenDie Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend inder Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen. Der Steuerpflichtige kanndarauf auch verzichten; insoweit besteht ein Wahlrecht.Handlungsempfehlung:Die Vornahme von Teilwertabschreibungen kann steuerlich nachteilig sein. Dies gilt insbesondere beiTeilwertabschreibungen auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Insoweit sollte in jedem Fall sorgfältig geprüft15


werden, ob in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht besser auf die Teilwertabschreibung verzichtetwerden sollte.• RückstellungsbewertungDie Finanzverwaltung hat festgelegt, dass mit Ausnahme der Pensionsrückstellung die Höhe derRückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreitendarf. Hintergr<strong>und</strong> dieser "neuen" Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung ist, dass dasBilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) als originäre handelsrechtliche Gesetzesreformzahlreiche Änderungen bei der Bewertung von Rückstellungen gebracht hat:• So ist in der Handelsbilanz eine Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins amBilanzstichtag bis zum erwarteten Zeitpunkt der zukünftigen Erfüllung vorzunehmen. Beimsteuerrechtlichen Abzinsungssatz handelt es sich hingegen um einen pauschalen Zinssatz,der sich auf 5,5 % beläuft.• Hinzu kommt auch ein unterschiedlicher Abzinsungszeitraum bei sog. Sachleistungsverpflichtungen(z. B. für Rekultivierungs-, Rückbau-, Entsorgungs- <strong>und</strong>Sanierungsverpflichtungen): Während steuerlich für Sachleistungsverpflichtungen die hierfürgebildeten Rückstellungen lediglich bis zum Beginn der Erfüllung abzuzinsen sind, isthandelsrechtlich ein längerer Abzinsungszeitraum möglich.• Hinzu tritt noch eine Änderung durch das BilMoG hinsichtlich der Einbeziehung von künftigenKosten- <strong>und</strong> Preissteigerungen in die handelsrechtliche Bewertung. Demgegenüber sindkünftige Preis- <strong>und</strong> Kostensteigerungen in die steuerrechtliche Bewertung einer Rückstellungnicht einzubeziehen.Diese unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe in der Handelsbilanz einerseits <strong>und</strong> in derSteuerbilanz andererseits führen seit dem BilMoG vermehrt dazu, dass beiSachleistungsverpflichtungen der handelsrechtliche Wert unter dem steuerlichen Wert einerRückstellung liegen kann. Nach Ansicht der Finanzverwaltung darf in diesen Fällen dersteuerliche Ansatz den handelsrechtlichen Wert nicht überschreiten.16 Neuregelung der Besteuerung von StreubesitzdividendenDer Europäische Gerichtshof hatte gegenüber der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland entschieden,dass die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung von Streubesitzdividenden, die ankörperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner im EU-/EWR-Ausland gezahlt werden, alsgemeinschaftsrechtswidrig einzustufen ist. Auf diesen Richterspruch wollte der deutscheGesetzgeber zunächst mit einer Regelung zur Erstattung der Kapitalertragsteuer anqualifizierende körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner im EU-/EWR-Ausland reagieren.Nunmehr haben sich B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat auf einen anderen Weg mit sehr vielweitreichenderen Folgen geeinigt. Vom 1.3.2013 an werden generell Dividenden <strong>und</strong>Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält,dann von der Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer ausgenommen, wenn die Beteiligung zuBeginn des Kalenderjahres weniger als 10 % ausmachte. Das bedeutet: DieGewinnausschüttungen bei der empfangenden Kapitalgesellschaft unterliegen der Gewerbe- <strong>und</strong>Körperschaftsteuer, obwohl diese Erträge auch bereits bei der Beteiligungsgesellschaft selbstbesteuert wurden.Das anfangs geschilderte Problem der Diskriminierung ausländischer Gesellschaften wird damitgelöst:• Geht die Gewinnausschüttung an eine ausländische Gesellschaft, so wird die bei derAusschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer zur endgültigen Belastung.• Geht die Gewinnausschüttung an eine inländische Kapitalgesellschaft, so kann zwar dieKapitalertragsteuer angerechnet werden, jedoch muss die Gewinnausschüttung dann derBesteuerung unterworfen werden.Veräußerungsgewinne sind hingegen weiterhin entsprechend den bisherigen Regeln steuerfrei.16


Hinweis:Keine Änderungen ergeben sich dann, wenn Beteiligungen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmensoder einer Personengesellschaft gehalten werden <strong>und</strong> die Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu60 % steuerpflichtig sind. In diesem Fall gilt auch bei Kleinbeteiligungen das Teileinkünfteverfahren.Handlungsempfehlung:Die Neuregelung kann vor allem bei Gestaltungen mit Zwischenholdings oder Beteiligungsgesellschaften zuinsgesamt sehr hohen Steuerlasten führen, da im Ergebnis eine Mehrfachbesteuerung erfolgt. In diesem Fallsollten die bestehenden Strukturen überprüft werden.17 Rechtsprechunga) Wann ist eine Bilanz richtig, wann ist sie falsch <strong>und</strong> wann ist sie zu korrigieren?Bei der Bilanzierung bestehen vielfach auf Gr<strong>und</strong> fehlender gesetzlicher Regelungen oderauslegungsbedürftiger gesetzlicher Begriffe Unsicherheiten. Sind bestimmte Rechtsfragenhöchstrichterlich noch nicht geklärt, können sich bei der Bilanzierung Zweifelsfragen ergeben.Werden diese Rechtsfragen später höchstrichterlich geklärt oder ändert sich die Rechtsprechung,stellt sich die Frage, wann eine Bilanz "richtig" bzw. wann sie "falsch" ist <strong>und</strong> damit eine Korrekturnotwendig oder geboten ist. Bislang wurde von der Rechtsprechung der sog. "subjektive"Fehlerbegriff vertreten. Danach war eine Bilanz richtig – <strong>und</strong> konnte dann vom Finanzamt nichtkorrigiert werden –, wenn die vom Steuerpflichtigen bei der Bilanzaufstellung vertreteneRechtsauffassung hinsichtlich ungeklärter Rechtsfragen zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ausder Sicht eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war.Dieser "subjektive" Fehlerbegriff wurde nun in einer Gr<strong>und</strong>satzentscheidung desB<strong>und</strong>esfinanzhofs aufgegeben. Demnach ist das Finanzamt nicht an dieBilanzierungsentscheidung des Steuerzahlers geb<strong>und</strong>en, wenn diese zwar aus Sicht einesordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war,sich aber herausstellt, dass dieser Ansatz objektiv falsch ist. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof begründetdiese Änderung der Rechtsprechung damit, dass Verwaltung <strong>und</strong> Gerichte verpflichtet sind, ihrerEntscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugr<strong>und</strong>e zu legen.Hinweis:Diese Rechtsprechungsänderung führt dazu, dass eine nachträgliche Korrektur der Bilanz durch dieFinanzverwaltung möglich ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Bilanzierungsentscheidungzwar aus damaliger Sicht vertretbar war, sich nun aber z. B. auf Gr<strong>und</strong> einer geänderten Rechtsprechungherausstellt, dass die Bilanzierungsentscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.Umgekehrt dürfte aber auch für den Steuerzahler eine Berichtigungsmöglichkeit bestehen, wenn sich eine fürihn günstige Rechtsprechungsänderung ergibt.b) Mietverträge & Co.: Der Vorsteuerabzug bei sog. "Dauerleistungen"Ein rechnungsersetzender Vertrag über Dauerleistungen mit monatlichen Teilleistungen, wie z. B.ein Mietvertrag, der alle Merkmale einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne aufweist, reichtfür den Vorsteuerabzug allein noch nicht aus. Vielmehr muss darüber hinaus für die jeweiligenmonatlichen Teilleistungen eine Zahlungsaufforderung oder ein Zahlungsbeleg vorliegen, in demdie Teilleistung konkretisiert wird. Dies stellte der B<strong>und</strong>esfinanzhof klar.Hinweis:Zur Konkretisierung der Teilleistungen reicht z. B. ein entsprechender Vermerk in der monatlichenBankabbuchung.c) Vereinnahmung eines Honorars für eine mehrjährige TätigkeitWird ein Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Gesamtsumme vereinnahmt, so kann diesauf Gr<strong>und</strong> des progressiven Steuertarifs zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen als indem Fall, dass das Honorar kontinuierlich in den einzelnen Jahren zufließt. Aus diesem Gr<strong>und</strong>ekann in diesen Fällen auf Antrag eine Ermäßigung beim Steuertarif angewendet werden.Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat aber klargestellt, dass die Vereinnahmung eines berufsüblichenHonorars für die Führung eines mehrjährigen Mandats bei einem selbstständigen Freiberuflernicht zu beim Steuertarif begünstigten Einkünften führt.17


Hinweis:Anders wurde dies entschieden für den Fall, dass nach einem Rechtsstreit eine Zahlung für mehrere Jahreerfolgte. In diesem Fall wurde auf diese Einkünfte ein verminderter Steuersatz angewendet.d) Begrenzter Schuldzinsenabzug – Erleichterter Nachweis der unschädlichenFinanzierung von AnlagevermögenBetriebliche Schuldzinsen sind im Gr<strong>und</strong>satz als Betriebsausgaben gewinnmindernd zuberücksichtigen. Gesetzlich soll aber verhindert werden, dass betriebliche Einnahmenentnommen werden, um damit private Ausgaben zu tätigen <strong>und</strong> auf der anderen Seite betrieblicheAusgaben fremdfinanziert <strong>und</strong> die anfallenden Schuldzinsen steuermindernd geltend gemachtwerden. Damit könnte das Verbot des Abzugs privat veranlasster Schuldzinsen unterlaufenwerden.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> kann es zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs kommen, wennÜberentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmendie Summe des Gewinns <strong>und</strong> der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. SofernÜberentnahmen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass dem Betrieb mehr Mittelentzogen wurden, als durch ihn erwirtschaftet wurden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsenwerden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmenvorangegangener Wirtschaftsjahre <strong>und</strong> abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenenWirtschaftsjahren der Gewinn <strong>und</strong> die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben(Unterentnahme), ermittelt. Neben dieser pauschalisierten Methode zur Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen sieht das Gesetz eine Günstigerprüfung vor. Diese berücksichtigt dietatsächlich angefallenen Schuldzinsen des Betriebes. Hiervon uneingeschränkt abzugsfähig sindsolche Schuldzinsen, die unmittelbar der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern desAnlagevermögens zuzuordnen sind. Von dem verbleibenden Betrag wird nochmals ein Freibetragvon bis zu 2 050 € abgezogen. Aus dem geringeren Betrag, der sich aus den beiden Methodenergibt, ergibt sich schließlich die Höhe der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen.Die Finanzverwaltung übernimmt nun die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esfinanzhofs, der zu Gunstender Steuerpflichtigen entschieden hat, dass auch für den Fall der Finanzierung einerAnlageninvestition über das betriebliche Kontokorrentkonto bei späterer Umschuldung unterbestimmten Voraussetzungen ein voller Abzug der Schuldzinsen gewährt wird. Die bisherigenWeisungen sahen vor, dass die Finanzierung durch Belastung des Kontokorrentkontosgr<strong>und</strong>sätzlich nicht ausreicht, die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen zu gewährleisten. DerB<strong>und</strong>esfinanzhof stellte jedoch heraus, dass es bei der Frage, ob Schuldzinsen der Anschaffungoder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zuzurechnen sind, ausschließlichauf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel ankommt. Es wird unwiderlegbar vermutet,dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcherAnschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendetwerden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Auszahlung der Darlehensmitteltatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraummehr als 30 Tage, so muss der Steuerzahler den erforderlichen Finanzierungszusammenhangnachweisen. Entgegen der bisherigen Auffassung setzt ein unbegrenzter Schuldzinsenabzugauch nicht voraus, dass für die Investition ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Auch dieAnschaffung oder Herstellung, welche unmittelbar über ein Kontokorrentkonto finanziert wird <strong>und</strong>sich dadurch ein negativer Saldo ergibt oder sich erhöht, ist begünstigt.18 Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen von SteuerbetrügernIn der Praxis werden Unternehmer immer häufiger in Umsatzsteuerbetrugsfälle einbezogen. DieWare wird zwar geliefert <strong>und</strong> eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt, aber der lieferndeUnternehmer führt die Lieferung nicht selbst durch <strong>und</strong> zahlt die in Rechnung gestellte <strong>und</strong>vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt, ist also als Steuerhinterzieher einzustufen.Geschädigt wird in diesen Fällen die Finanzverwaltung. Diese reagiert oftmals damit, dass demdie Lieferung empfangenden Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt wird. Der EuropäischeGerichtshof hat jüngst in zwei bulgarischen Umsatzsteuerfällen zu Gunsten der Unternehmerentschieden: Der Vorsteuerabzug ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu gewähren, wenn festgestellt werden kann,dass der betroffene Leistungsempfänger die Warenlieferungen erhalten hat <strong>und</strong> nicht wusste bzw.18


wissen konnte, dass seine vermeintlichen Geschäftspartner nicht die eigentlichen Lieferantenwaren.Hinweis:Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Urteilen darauf hingewiesen, dass die Beweislast für dasWissen bzw. Wissenmüssen des Stpfl. den Finanzbehörden auferlegt wird. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof gehtdagegen bislang noch von einer Beweislast des Unternehmers aus, was für den Unternehmer natürlich sehrviel nachteiliger ist.Für Personengesellschaften19 Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei PersonengesellschaftenDer B<strong>und</strong>esfinanzhof hat die steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaftendeutlich vereinfacht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinenGesellschaftsanteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, obwohl er ein ihm allein gehörendes<strong>und</strong> von der Gesellschaft genutztes Gr<strong>und</strong>stück zeitgleich <strong>und</strong> ebenfalls steuerneutral auf einezweite Personengesellschaft überträgt.Im Urteilsfall war der Vater alleiniger Kommanditist einer Spedition in der Rechtsform einerGmbH & Co. KG <strong>und</strong> hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgr<strong>und</strong>stückvermietet. Nun erfolgten folgende Übertragungsschritte:• Im Oktober 2002 schenkte der Vater seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KGsowie die gesamten Anteile an der Komplementär-GmbH.• Anschließend gründete er eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann im Dezember 2002das Betriebsgr<strong>und</strong>stück übertrug.• Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen.Nach Meinung des Vaters konnten alle Übertragungen zum Buchwert <strong>und</strong> damit steuerneutralvorgenommen werden. Das Finanzamt stimmte dem nur in Bezug auf die Übertragung desGr<strong>und</strong>stücks zu. Wegen dessen Ausgliederung seien dann aber alle stillen Reserven imGesamthandsvermögen der anschließend übertragenen KG aufgedeckt worden.Der B<strong>und</strong>esfinanzhof bestätigte aber die Steuerneutralität dieser Vorgänge. Das Gericht stelltzunächst fest, dass nach dem Einkommensteuergesetz alle hier vorgenommenen Übertragungenfür sich genommen zum Buchwert stattfinden. Strittig war nun, ob sich daran etwas ändert, wennmehrere Übertragungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. DieFinanzverwaltung hat in einer Verwaltungsanweisung die Auffassung vertreten, die Ausgliederungvon Wirtschaftsgütern des sog. Sonderbetriebsvermögens (hier das Gr<strong>und</strong>stück) in ein anderesBetriebsvermögen bewirke, dass der Gesellschaftsanteil mit dem eventuell verbliebenen weiterenSonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne. Dem ist derB<strong>und</strong>esfinanzhof aber entgegengetreten, weil das Gesetz beide Buchwertübertragungen gestatte<strong>und</strong> keiner der beiden Regelungen ein Vorrang eingeräumt worden sei.Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleichmit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert oder übertragen oder inein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers überführt wird, dieVoraussetzungen für eine buchwertneutrale Übertragung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vorliegen. EineAusnahme von diesem Gr<strong>und</strong>satz ist nach Auffassung des B<strong>und</strong>esfinanzhofs aber dann zumachen, wenn die Übertragung auf den Dritten oder die Überführung in ein anderesBetriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers selbst zu Buchwerten möglich ist.Hinweis:Ausdrücklich offen gelassen – da im Urteilsfall nicht erheblich – hat der B<strong>und</strong>esfinanzhof, ob dievorgenannten Gr<strong>und</strong>sätze nicht nur im Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum BuchwertGeltung beanspruchen, sondern auch bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen oderbei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern zur Anwendung gelangen könnten, also bei Vorgängen, in denenes sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven kommt.19


Für Bezieher von Kapitaleinkünften20 Werbungskostenabzug bei KapitaleinkünftenDie Besteuerung von Kapitaleinkünften wurde ab dem 1.1.2009 gr<strong>und</strong>legend umgestaltet.Seitdem gilt die sog. Abgeltungsteuer. Danach werden Kapitaleinkünfte umfassend erfasst, alsosowohl laufende Einnahmen wie z. B. Zinsen <strong>und</strong> Dividenden als auch Veräußerungsgewinne.Gr<strong>und</strong>sätzlich wird die Steuer bereits an der Quelle einbehalten, d. h. z. B. von der die Zinsenauszahlenden Bank. Der Steuersatz beträgt einheitlich lediglich 25 %. Im Gegenzug zu demvergleichsweise niedrigen Steuersatz ist aber auch ein Werbungskostenabzug gr<strong>und</strong>sätzlichausgeschlossen. Werbungskosten sind vielmehr mit dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 €bzw. 1 602 € bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten abgegolten.Übersteigen nun die tatsächlichen Werbungskosten den Sparerpauschbetrag, so kann dieSituation eintreten, dass die 25 % Steuer auf die Einnahmen, bezogen auf die Einkünfte als Saldozwischen Einnahmen <strong>und</strong> Werbungskosten, rechnerisch eine sehr hohe Belastungsquote ergibt.Fallen im Extremfall keine Einnahmen, sondern nur Werbungskosten an, blieben diese nach dengesetzlichen Regelungen gänzlich unberücksichtigt. Aus diesen Gründen ist umstritten, ob dasgesetzliche Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften mit dem im Gr<strong>und</strong>gesetzverankerten Nettoprinzip vereinbar ist. Danach unterliegt der Einkommensteuer nur dasNettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits <strong>und</strong> denErwerbsaufwendungen (objektives Nettoprinzip) sowie den privaten existenzsicherndenAufwendungen (subjektives Nettoprinzip) andererseits. Ausnahmen hiervon bedürfen einesbesonderen sachlichen Gr<strong>und</strong>es.Nun sind verschiedene Verfahren bei den Gerichten anhängig, die diese Fragen zum Gegenstandhaben:• Das FG Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen,die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als(nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit derAbgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot fürWerbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung. Der Kläger hatKapitaleinkünfte für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11 000 € erklärt. Daneben machte erSteuerberatungskosten in Höhe von 12 000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmeneiner Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. DasFinanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tatsächlichentstandenen Werbungskosten lehnte es ab.• Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die95-jährige Klägerin zur Verwaltung ihres Vermögens einen Treuhänder beauftragt hatte. Fürdie Vermögensverwaltung fielen im Streitjahr 2010 10 647 € an. Davon wurde ein Teilbetragals außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da die Klägerin aus ges<strong>und</strong>heitlichenGründen nicht mehr in der Lage war, selbst ihr Vermögen zu verwalten. Von den übrigenWerbungskosten in Höhe von 7 375 € berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur 801 € inForm des Sparer-Pauschbetrages. Das Finanzgericht entschied, dass die gesetzlicheRegelung zum Werbungskostenabzug verfassungskonform dahin gehend auszulegen sei,dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig seien, wennder individuelle Steuersatz unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages unter 25 %liege. Auf Gr<strong>und</strong> der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision jedochzugelassen. Diese ist nun beim B<strong>und</strong>esfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13anhängig.20


Für Hauseigentümer21 Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei WohnungseigentümernAuch Wohnungseigentümer können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen <strong>und</strong> fürhaushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Hausmeister, Gartenpflegearbeiten) in Anspruch nehmen.Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem ein Abzug in Frage kommt, differenziert die Finanzverwaltung.Danach sollen berücksichtigt werden:• Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung desTreppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) gr<strong>und</strong>sätzlich anhand der geleistetenVorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen,• einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr derGenehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eineEntnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, könnten die Aufwendungen erstim Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung derJahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigtwerden. Es sei aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamtenAufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmender Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.Diese Differenzierung wird im steuerlichen Fachschrifttum überwiegend abgelehnt. Vielmehr wirdder Zeitpunkt der Zahlung durch den Wohnungseigentümer für maßgeblich gehalten. Diesbestätigt nun auch das Finanzgericht Baden-Württemberg. Im Urteilsfall wurden dieHandwerkerrechnungen aus den laufenden Hausgeldvorauszahlungen beglichen, sodass bereitsfür dieses Jahr die Steuerermäßigung zu gewähren war.22 Pachtverträge unter Ehegatten: Welche steuerrechtlichen Aspekte zu beachten sindZwischen Ehegatten kann steuerwirksam ein Pachtvertrag abgeschlossen werden mit derWirkung, dass die Pacht beim zahlenden Ehegatten als Werbungskosten (oderBetriebsausgaben) steuermindernd geltend gemacht werden kann. Allerdings ist dieVertragsgestaltung so durchzuführen, wie sie auch zwischen fremden Dritten üblich wäre. Dieshat das Finanzgericht Köln nochmals betont. Nach dieser Entscheidung ist einem Pachtvertragzwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung in vollem Umfang zu versagen, wenn derPachtzins ohne weitere Vereinbarungen in ständig wechselnder Höhe jeweils "nach der aktuellenKassenlage" gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die unregelmäßigen Zahlungen aufLiquiditätsprobleme des Pächters zurückzuführen sind, die von keinem der Vertragsparteien zuvertreten sind.Handlungsempfehlung:Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist sehr sorgfältig darauf zu achten, dass diese wie unterfremden Dritten üblich durchgeführt werden.23 Steuerfragen r<strong>und</strong> um Vermietung, Selbstnutzung oder Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken inSpanienWegen der Eurokrise wird gerade jetzt vielfach Gr<strong>und</strong>besitz in Spanien erworben oder auchverkauft. Dies führt zu steuerlichen Fragestellungen, welche eine hohe Komplexität aufweisenkönnen. Dabei ist zudem zu beachten, dass sich die Regelungen auf Gr<strong>und</strong> des neuenDoppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland <strong>und</strong> Spanien geändert haben. Zutypischen Fallgestaltungen hat jüngst die OFD Rheinland Stellung genommen. Die wichtigstenAussagen können wie folgt zusammengefasst werden:• Vermietung: Erzielt eine in Deutschland ansässige Person Vermietungseinkünfte ausImmobilien in Spanien, steht das Besteuerungsrecht Spanien zu. Die Vermietungseinkünftesind aber auch in der deutschen Einkommensteuerveranlagung zu erfassen. EineZweifachbesteuerung (sog. Doppelbesteuerung) wird dadurch vermieden, dass in Deutschland21


die in Spanien gezahlte Steuer angerechnet wird (sog. Anrechnungsmethode). Sollte einespanische Vermietungsimmobilie zu Verlusten führen, können diese in Deutschland bei derEinkommensteuer mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des deutschenEinkommensteuerrechts. Dabei kann auch die degressive Gebäudeabschreibung genutztwerden.Hinweis:Anders sind die Besteuerungsmodalitäten aber, wenn eine Immobilie zu einer in Spanien gelegenenBetriebsstätte eines Unternehmens gehört. In diesem Fall wird die Steuer nur in Spanien fällig, inDeutschland bleiben die Einkünfte aus der Immobilie bei der Steuer unberücksichtigt. Die deutschenFinanzämter berücksichtigen unter Beachtung des Progressionsvorbehalts die Immobilie nur bei derErmittlung des Steuersatzes. Ab dem Jahr 2008 ist die Anwendung des Progressionsvorbehalts beiEinkünften aus einer passiven spanischen Betriebsstätte ausgeschlossen. In einschlägigen Fällen ist dieFrage der Gewerblichkeit der Vermietung von Ferienwohnungen zu untersuchen.• Selbstnutzung: Die Selbstnutzung einer Wohnung in Spanien führt bereits ab 1987gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland. Eine Anrechnung oderder Abzug der ausländischen Einkommensteuer ist daher nicht möglich.• Veräußerung: Die Veräußerung eines in Spanien gelegenen Gr<strong>und</strong>stücks kann sowohl imAnsässigkeitsstaat Deutschland als auch im Belegenheitsstaat Spanien zu steuerpflichtigenEinkünften führen. Das Besteuerungsrecht stand nach dem bis Ende 2012 gültigenDoppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland <strong>und</strong> Spanien in solchen Fällen denSpaniern zu. Seit dem Jahr 2013 gilt aber ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mitveränderter Besteuerungsmodalität. Danach wird die Doppelbesteuerung durch eineAnrechnung der in Spanien angefallenen Steuer vermieden. Dies bedeutet: DerVeräußerungsgewinn wird zunächst in Spanien steuerlich erfasst <strong>und</strong> führt dort zu einer Steuer.Danach wird der Veräußerungsgewinn auch in Deutschland – unter weiteren Bedingungen – beider Einkommensteuer erfasst. Auf die dabei entstehende deutsche Einkommensteuer wirdallerdings die spanische Steuer angerechnet.24 Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer: Niedersachsen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein wollen Steuersätze erhöhenDer Gr<strong>und</strong>erwerbsteuersatz kann von den B<strong>und</strong>esländern autonom festgesetzt werden. Seiteinigen Jahren steigt die Belastung mit Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer kontinuierlich an. Nun sind weitereErhöhungen geplant:• In Schleswig-Holstein ist zum 1.1.2014 eine Erhöhung von derzeit 5 % auf dann 6,5 %vorgesehen, was den Spitzenwert bei der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer in Deutschland bedeutet.• Eine Erhöhung ist laut Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auch in Niedersachsengeplant: Die neue rot-grüne Landesregierung will in der laufenden Legislaturperiode dieGr<strong>und</strong>erwerbsteuer von derzeit 4,5 % auf dann 5,0 % anheben.Aktuell gelten in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern folgende Gr<strong>und</strong>erwerbsteuersätze:Baden-Württemberg5 %Bremen4,5 %Niedersachsen4,5 %Sachsen3,5 %Bayern3,5 %Hamburg4,5 %Nordrhein-Westfalen5 %Sachsen-Anhalt5 %Berlin5 %Hessen5 %Rheinland-Pfalz5 %Schleswig-Holstein5 %Brandenburg5 %Mecklenb.-Vorpom.5 %Saarland5,5 %Thüringen5 %Handlungsempfehlung:Es kann sinnvoll sein, geplante Gr<strong>und</strong>stückserwerbe in den betroffenen Ländern vorzuziehen, um noch diejetzigen Steuersätze zu nutzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass von der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer derMiterwerb von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie z. B. Einbauküche, Einbauschränke oder Ähnliches) nichterfasst wird. Der Wert solcher Gegenstände sollte möglichst im notariellen Kaufvertrag gesondertausgewiesen werden.22


25 Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie als nachträgliche WerbungskostenDer B<strong>und</strong>esfinanzhof hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung einesMietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie alsWerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung abgezogen werdenkönnen, wenn <strong>und</strong> soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeitausreicht. Die Finanzverwaltung wendet nun dieses Urteil an:Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung <strong>und</strong>Verpachtung ist, dass• die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Immobilienveräußerung innerhalb derzehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt ist,• der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen, <strong>und</strong>• die Absicht, (weitere) Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vorder Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.Hinweis:Der Werbungskostenabzug ist mangels Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung<strong>und</strong> Verpachtung zu verneinen, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch denVeräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können (sog. Gr<strong>und</strong>satz des Vorrangs derSchuldentilgung).Ein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen scheidet auch dann aus, wenn die Veräußerungder Immobilie steuerlich nicht erfasst wird, weil die Veräußerung außerhalb der zehnjährigen steuerlichenBindungsfrist erfolgt.26 Einkünfteerzielungsabsicht bei teilweisem LeerstandDer B<strong>und</strong>esfinanzhof hat sich nochmals in positiver Weise zur Frage des Werbungskostenabzugsbei teilweisem Leerstand von vermieteten Wohnungen geäußert. Im Urteilsfall verfügte derSteuerpflichtige über eine Wohnung mit sechs Wohnräumen <strong>und</strong> einer Gesamtfläche von187,7 qm, von denen er nur zwei Zimmer selbst nutzte <strong>und</strong> die übrigen vermietete. Die Bewohnernutzten die Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnung (Flur, Küche, Bad) gemeinsam. ImStreitfall wurden die anteiligen Aufwendungen für die Wohnung auch für vorübergehendleerstehende Zimmer anerkannt. Für die anteiligen, auf die Gemeinschaftsräume entfallendenKosten hat der B<strong>und</strong>esfinanzhof der Aufteilung nach der Zahl der der Hausgemeinschaftzugehörenden Personen, also nach Köpfen, zugestimmt.Hinweis:Wichtig ist nur, dass der Steuerzahler belegen kann, dass hinsichtlich der leerstehenden Zimmer weiterhineine ernsthafte Vermietungsabsicht besteht.Für GmbH-Gesellschafter <strong>und</strong> GmbH-Geschäftsführer27 Organschaft: Finanzielle Eingliederung beim Kauf von Anteilen an einer Vorrats-GmbHDie Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen wie auch gewerbesteuerlichen Organschaft setztu. a. die sog. "finanzielle Eingliederung" der Organgesellschaft voraus, d. h. dass der Organträgeran der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen derart beteiligtsein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaftzusteht.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> hat das FG Hessen entschieden, dass die für die Organschafterforderliche ununterbrochene finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträgervom Beginn des Wirtschaftsjahres an bei Vorratsgesellschaften nicht bereits dann gegeben ist,wenn die Anteile erst durch den unterjährigen Kauf im Laufe des Wirtschaftsjahres erworbenwerden.23


Hinweis:Damit stellt sich das FG Hessen explizit gegen eine Übertragung der Gr<strong>und</strong>sätze der Entscheidung des BGHvom 7.7.2003, wonach der Erwerb der Anteile an einer Vorratsgesellschaft einer wirtschaftlichenNeugründung gleichzusetzen ist. Die Gr<strong>und</strong>sätze der Entscheidung des BGH dienten, so das FG Hessen,lediglich dem wirksamen Gläubigerschutz <strong>und</strong> seien daher auf das Steuerrecht nicht übertragbar.28 Zur Zuflussfiktion von Arbeitslohn beim Gesellschafter-GeschäftsführerDer BFH hat zu Gunsten der Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden, dass einGehaltszufluss bei diesen davon abhänge, ob eine Passivierung der Gehaltsverbindlichkeit auchauf Ebene der Gesellschaft erfolgt sei. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidungallerdings (bislang) nicht an.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> hat jüngst die OFD Rheinland darauf hingewiesen, dass dieVeröffentlichung der beiden BFH-Urteile vom 3.2.2011 im B<strong>und</strong>essteuerblatt <strong>und</strong> damit dieAnwendung durch die Finanzverwaltung bis zur Entscheidung des derzeit beim BFH anhängigenRevisionsverfahrens zurückgestellt wird. Im Übrigen ist mittlerweile noch ein weiteres Verfahrenzu dieser Problematik anhängig. Im Ergebnis ist nach aktueller Auffassung bei einemGehaltsverzicht nach dem wirtschaftlichen Entstehen von Gehaltsforderungen von einem fiktivenZufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschaftsführer auszugehen. Gleichzeitig liegen beidiesem nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung in Form von verdeckten Einlagenvor.Handlungsempfehlung:Da die Gr<strong>und</strong>sätze der BFH-Entscheidungen noch nicht zu Gunsten der Stpfl. angewendet werden, sollteneinschlägige Sachverhalte bis zum Abschluss der beim BFH aktuell anhängigen Verfahrenverfahrensrechtlich offen gehalten werden. Betroffen sind all die Fälle, bei denen Leistungsvergütungen anden Gesellschafter (Lohn, Tantieme, Zinsen o. ä.) entstanden sind, aber weder ausgezahlt noch als Aufwandbei der Gesellschaft verbucht wurden.29 Firmenwagen: Nur in Ausnahmefällen akzeptieren Finanzämter die Angabe einesGesellschafter-Geschäftsführers, er nutze den Pkw niemals privatWird einem Gesellschafter von seiner Gesellschaft ein Pkw überlassen, so spricht nach ständigerRechtsprechung des BFH der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Pkw auch privatgenutzt wird, was eine Besteuerung des privaten Nutzungsanteils nach sich zieht. Etwas anderesgilt allerdings, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauchnicht geeignet ist (z. B. Werkstattwagen) oder die private Nutzung von der Gesellschaft untersagtist <strong>und</strong> dieses Verbot auch tatsächlich überwacht wird.Dieser Beweis des ersten Anscheins kann vom Stpfl. durch den sog. Gegenbeweis entkräftet odererschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Stpfl. mussalso nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgef<strong>und</strong>en hat. Erforderlich, aber auchausreichend, ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (<strong>und</strong> im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der dieernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechendenGeschehens ergibt.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist ein erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des FG Rheinland-Pfalz zusehen, mit dem dieses zu den Voraussetzungen der Erschütterung des Anscheinsbeweises fürdie private Nutzung eines dienstlich überlassenen Pkw beim Alleingesellschafter-GeschäftsführerStellung genommen hat (Revision beim BFH anhängig).Das FG stellt fest, dass allein die bloße Möglichkeit der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs dieAnnahme rechtfertige, dass dieses auch privat genutzt wird. Ein solcher Anscheinsbeweis werdenicht schon dadurch erschüttert, dass der Stpfl. neben dem dienstlichen Pkw auch auf einen odersogar mehrere private Pkw zugreifen kann. Das gelte ebenso für einenAlleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz formalen Verbots einer privaten Nutzungdurch die Gesellschafterversammlung, wenn die Einhaltung dieses Beschlusses nicht überwachtwerden kann.Im Urteilsfall streitig war der Ansatz des der Lohnsteuer zu unterwerfenden geldwerten Vorteilsnach der sog. 1%-Regelung für die Privatnutzung eines überlassenen Firmenfahrzeugs. Der Stpfl.war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, von der ihm (arbeitsvertraglichvereinbart) ein Firmenfahrzeug zur geschäftlichen <strong>und</strong> zur privaten Nutzung zur Verfügung24


gestellt wurde. In Gesellschafterversammlungen hatte der Stpfl. zugleich beschlossen, dass ihmdie jeweiligen Geschäftsfahrzeuge nur für Dienstfahrten zur Verfügung stünden <strong>und</strong> dass eineprivate Nutzung des jeweiligen Kfz der vorherigen Abstimmung mit der GmbH bedürfe sowie eineanteilige Kostenübernahme durch ihn zur Folge habe. Die Überwachung der Einhaltung desprivaten Nutzungsverbots war nicht geregelt.Dazu führt das FG Rheinland-Pfalz aus, dass der Stpfl. den für eine Privatnutzung des Pkwsprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht entkräften konnte. Die im Streitfall vom Stpfl.vorgetragenen Argumente (Vorhandensein weiterer Fahrzeuge für alle Familienangehörigen,entsprechende Gesellschafterbeschlüsse) sowie die erst nachträglich erfolgten Aufzeichnungenin Buchform (Fahrtenbuch) sowie ein elektronisches Fahrtenbuch als eine Computerdatei aufBasis eines Tabellenkalkulationsprogramms, das nachträgliche Veränderungen nichtdokumentierte, stellten keinen Sachverhalt dar, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen alsdes der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Vorliegend fehle esnämlich insoweit an entsprechenden ordnungsgemäßen Aufzeichnungen.Wie sehr es bei dieser Problematik aber auf die Gestaltung des konkreten Einzelfalls ankommt,zeigt eine Entscheidung des BFH. In diesem Urteilsfall hatte ein GbR-Gesellschafter die privateNutzung eines betrieblichen Porsche 911 bestritten, da ihm privat noch ein gleichwertigerSportwagen (Porsche 928) sowie für seine Familie mit fünf minderjährigen Kindern ein starkmotorisierter Kombi der Marke Volvo zur Verfügung stand. Die Frage, ob der Beweis des erstenAnscheins erschüttert werde, war insoweit vom FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umständedes Einzelfalls zu entscheiden. Und für diesen "Porsche-Fall" sahen sowohl das FG als auch derBFH – unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse – den Anscheinsbeweis als erschüttertan, sodass es Aufgabe des Finanzamts gewesen wäre, die private Nutzung zu beweisen.Hinweis:Diese Entscheidungen unterstreichen die Einzelfallabhängigkeit <strong>und</strong> zudem die Bedeutung einesordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, an das hohe formale Anforderungen gestellt werden; im Zweifelsfall solltefachlicher Rat eingeholt werden.30 Nachträgliche Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG auf die Beteiligung an einerGmbHZu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 EStG gehört auch der Gewinnoder Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung einer GmbH, wenn der Gesellschafterinnerhalb der letzten fünf Jahre am Stammkapital der GmbH qualifiziert beteiligt war <strong>und</strong> er dieBeteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist durchGegenüberstellung des Veräußerungserlöses <strong>und</strong> der Anschaffungskosten abzgl. vonVeräußerungskosten zu ermitteln. Als Anschaffungskosten ist zunächst die geleistete Einlageanzusetzen. Daneben können aber auch nachträgliche Anschaffungskosten entstehen. Zueinigen Fallgestaltungen hat jüngst die Rechtsprechung Stellung genommen.a) Abzuzinsende BürgschaftsverpflichtungAls in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts einzubeziehende sog.nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen auch Leistungen desGmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenenBürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch dasGesellschaftsverhältnis veranlasst <strong>und</strong> die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist.Diese Voraussetzungen waren in einem Streitfall, über den der BFH entschieden hat, dem Gr<strong>und</strong>enach zweifelsfrei erfüllt, allerdings war die Höhe der nachträglichen Anschaffungskostenumstritten. Der zu 50 % an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer hatte sich fürdie GmbH in den Jahren 1995 bis 1997 als Bürge verpflichtet <strong>und</strong> vor dem Hintergr<strong>und</strong> dieserBürgschaft in der Folge einen Erlassvertrag mit der Gläubigerin geschlossen, nach der er200 000 DM zinslos in gleichbleibenden Jahresraten von 20 000 DM zu zahlen hatte. DieFinanzverwaltung berücksichtigte daraufhin bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts i. S. d. § 17EStG lediglich die abgezinste Bürgschaftsverpflichtung i. H. v. 154 900 DM. Nach Zahlung von60 000 DM wurde eine neue Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen, nach der der Stpfl. abdem Jahr 2007 monatlich 700 € zu zahlen hatte; daraufhin zinste die Finanzverwaltung erneut ab(auf 127 642 DM).25


Dazu urteilt der BFH, dass eine Teilzahlungsvereinbarung des als Bürge in die Pflichtgenommenen Gesellschafters mit der ihn für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruchnehmenden Bank zu einer Reduzierung der nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe derDifferenz zwischen dem Nennwert <strong>und</strong> dem abgezinsten Betrag führt. NachträglicheAnschaffungskosten entstehen also lediglich in Höhe des Tilgungsanteils, der Zinsanteil isthingegen Ausgleich für den Vorteil, die Bürgschaftsverbindlichkeit in Raten begleichen zu dürfen.b) BürgschaftsinanspruchnahmeDie Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung – <strong>und</strong> damit die spätereMinderung eines Veräußerungsgewinns oder Erhöhung eines Auflösungsverlusts – an einerGmbH setzt in den Fällen der Inanspruchnahme des GmbH-Gesellschafters aus einer fürVerbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung voraus, dassdie Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst <strong>und</strong> dieRückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist.Darüber hinaus fordert das FG Düsseldorf für die Rechtslage vor der Abschaffung der sog.eigenkapitalersetzenden Darlehen – durch das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts<strong>und</strong> zur Bekämpfung von Missbräuchen" im November 2008 –, dass die Bürgschaft aucheigenkapitalersetzenden Charakter gehabt haben muss.Nach der Rechtsprechung des BGH, auf die sich das FG Düsseldorf bezieht, ist eineBürgschaftsverpflichtung als eigenkapitalersetzend anzusehen, wenn sie zu einem Zeitpunktübernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft bereits in der Krise befand (sog.Krisenbürgschaft) oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt war (sog.krisenbestimmte Bürgschaft). Darüber hinaus ist die Bürgschaft eigenkapitalersetzend, wenn sieim Rahmen eines Finanzplans übernommen wird (sog. Finanzplanbürgschaft). In diesen Fällensind die nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Nennwert des Rückgriffsanspruchs aus derBürgschaft anzusetzen.Zudem kann eine Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einemZeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sieaber bei Eintritt der Krise stehen gelassen wurde (sog. stehen gelassene Bürgschaft). In diesemFall ist für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten der gemeine Wert desRückgriffsanspruchs in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Gesellschafter es trotzeingetretener Krise mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis unterließ, seinBürgschaftsengagement zu beenden, obwohl er von der Gesellschaft die Freistellung von seinerBürgschaftsverpflichtung verlangen konnte.Eine Krise besteht i. d. R. dann, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist – <strong>und</strong> als kreditunwürdigist eine GmbH nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn sie nicht in der Lage ist, auseigener Kraft, insbesondere unter Nutzung eigener Vermögenswerte als Kreditsicherheit, einenKredit zu marktüblichen Konditionen zu erhalten.Für den konkreten Streitfall einer Bauträger-GmbH kam das FG Düsseldorf daher zu demErgebnis, dass die GmbH tatsächlich kreditunwürdig war, weil sie zum Zeitpunkt desKreditantrags nur über eine in Relation zum beantragten Kreditvolumen äußerst geringeEigenkapitalausstattung verfügte <strong>und</strong> den beantragten Kredit auch nur zu 2/3 durch eigeneSicherheiten abdecken konnte.c) Keine nachträglichen Anschaffungskosten auf Gr<strong>und</strong> eines Darlehensausfalls bei einerGmbH-Beteiligung in Höhe von nicht mehr als 10 %Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des FG des Saarlandes zählen zu den nachträglichenAnschaffungskosten auch Finanzierungshilfen oder Finanzierungsmaßnahmen, wenn derGesellschafter der Gesellschaft in der Krise der Gesellschaft (§ 32a GmbHG a.F.) beispielsweiseein Darlehen gewährt (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F.) <strong>und</strong> diese Finanzierungsmaßnahmeeigenkapitalersetzenden Charakter hat. Die Anwendung der gesellschaftsrechtlichenEigenkapitalersatzregelungen, die bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes zur Modernisierung desGmbH-Rechts <strong>und</strong> zur Bekämpfung von Missbräuchen" zum 1.11.2008 (MoMiG) anzuwendenwaren (§ 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F., vgl. nunmehr § 39 Abs. 1 Nr. 5 <strong>und</strong> Abs. 5 InsO), setztallerdings voraus, dass ein nicht geschäftsführender Gesellschafter an der Gesellschaft mit mehrals 10 % beteiligt ist.26


Für den konkreten Streitfall eines mit genau 10 % beteiligten, nicht geschäftsführendenGesellschafters kam das FG des Saarlandes daher zu dem Ergebnis, dass der insolvenzbedingteAusfall des von diesem seiner GmbH gewährten Darlehens – anders als die Aufwendungen fürden Anteilserwerb – gerade nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.Anmerkung:Die Streitfrage ist derzeit beim BFH anhängig.31 Keine Organschaft mit GmbH & atypisch stiller GesellschaftMit Verfügung vom 30.1.2013 vertritt die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt die Auffassung,dass eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zuqualifizieren ist, keine Organgesellschaft i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sein kann.Darüber hinaus vertritt die OFD Frankfurt auch die Auffassung, dass eine GmbH & atypisch stilleGesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbHerstreckt <strong>und</strong> die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, auch keineOrganträgerin i. S. d. KStG sein kann.Zur Begründung weist die OFD Frankfurt darauf hin, dass die Anerkennung einesOrganschaftsverhältnisses u. a. die finanzielle Eingliederung voraussetzt, die bei einer GmbH &atypisch stillen Gesellschaft gerade nicht erfüllt werden könne, da diese nicht über einGesamthandsvermögen verfügt.Hinweis:Die Stellungnahme der OFD Frankfurt unterstreicht, wie wichtig es ist, beim Abfassen von Verträgen überstille Beteiligungen sorgfältig die Kriterien der Abgrenzung typisch stiller <strong>und</strong> atypisch stiller Beteiligungen zubeachten; <strong>und</strong> hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob <strong>und</strong> inwieweit der stille Gesellschafter einerseitsMitunternehmerrisiko trägt <strong>und</strong> andererseits Mitunternehmerinitiative entfalten kann.32 Zur Kombination von vGA <strong>und</strong> SchenkungsteuerDer BFH hat zu der zuletzt sehr kontrovers diskutierten Frage, ob verdeckteGewinnausschüttungen (vGA) der Schenkungsteuer unterliegen, Stellung genommen. Der BFHkommt dabei zu dem Ergebnis, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrenGesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft nebenbetrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene <strong>und</strong> verdeckteGewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gibt.In ständiger Rechtsprechung definiert der BFH vGA als Vermögenszuwendungen anGesellschafter oder diesen nahestehende Personen, die durch das Gesellschaftsverhältnisveranlasst sind, aber keine Gr<strong>und</strong>lage im Gesellschaftsvertrag oder einemGesellschafterbeschluss haben. Derartige an eine nahestehende Person des Gesellschaftersgeleistete Zuwendungen können nach einem Urteil des BFH aus 2007 aber keine freigebigenZuwendungen des Gesellschafters an die nahestehende Person darstellen, da es an einerVermögensverschiebung zwischen Gesellschafter <strong>und</strong> nahestehender Person fehlt.In der Folgezeit vertrat die Finanzverwaltung dazu die Auffassung, dass vGA als freigebigeZuwendungen der Gesellschaft an den begünstigten Gesellschafter oder die begünstigtenahestehende Person schenkungsteuerpflichtig seien. Diese Auffassung der Finanzverwaltungverwirft der BFH ausdrücklich: Es kann im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrenunmittelbaren <strong>und</strong> mittelbaren Gesellschaftern keine freigebigen Zuwendungen geben.Gewinnausschüttungen (sowohl offene als auch verdeckte) der Kapitalgesellschaft beruhen stetsauf dem Gesellschaftsverhältnis <strong>und</strong> haben daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschafternausschließlich ertragsteuerliche Folgen.Im Streitfall hatte eine AG einer Schwester-GmbH Darlehen über mehr als 2 Mio. € gewährt <strong>und</strong>wenige Jahre später zur Verhinderung einer bilanziellen Überschuldung auf die Rückzahlungverzichtet; dieser Verzicht erfolgte mit einer Besserungsabrede. Den "Besserungsschein"verkaufte die AG ein Jahr später für 1 € an den Gesellschafter der Mutter-GmbH, die sämtlicheAktien an der AG hielt. Diesem wurde einige Jahre später, als der Besserungsfall eintrat, Beträgevon rd. 2 Mio. € auf seinem Darlehenskonto gutgeschrieben.27


Die Finanzverwaltung sah in diesen Gutschriften freigebige Zuwendungen der AG an denGesellschafter der Mutter-GmbH <strong>und</strong> setzte demgemäß gegen ihn Schenkungsteuer i. H. v.insgesamt rd. 685 000 € fest. Demgegenüber hat der BFH die Schenkungsteuerbescheide (<strong>und</strong>Einspruchsentscheidungen) aufgehoben, weil er die Voraussetzungen einer Schenkung imStreitfall gerade nicht als erfüllt ansieht, da der Kaufpreis von 1 € eine angemesseneGegenleistung für den Erwerb der Forderung dargestellt hatte. Dass später der Besserungsfalleingetreten ist <strong>und</strong> die Forderung daher werthaltig wurde, ist nach Auffassung des BFHunerheblich. Der Besserungsfall hatte vor allem nicht zur Folge, dass sich der Verkauf zumVerkehrswert der Forderung rückwirkend in eine freigebige Zuwendung umwandelte.Hinweis:Obwohl das vorliegende Urteil nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft <strong>und</strong> (unmittelbarem bzw.mittelbarem) Gesellschafter eingeht, kann aus der Urteilsbegründung abgeleitet werden, dass der BFH auchdie Schenkungsteuerpflicht der vGA an eine nahestehende Person ablehnt, denn auch eine solche vGA istdurch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zur Problematik der "nahestehenden Personen" ist beim BFHaktuell ein Verfahren anhängig, sodass der BFH seine für die Stpfl. günstige Rechtsauffassung festigenkann.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<strong>CONCEPTAX</strong> <strong>Siekmann</strong>, <strong>Janell</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>Herford, im Juni 2013_____________________________________________Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne GewährStand: Juni 201328

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