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Hinweise zur Antragstellung für Studien, die nicht<br />
dem Arzneimittelgesetz unterliegen<br />
Die Hinweise sollen Hilfestellung für Anträge, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen,<br />
an die Ethikkommission geben. Jeder Antrag sollte anhand der Checkliste auf Vollständigkeit<br />
überprüft werden.<br />
A) FORMALES<br />
ANTRAG<br />
Jeder Antrag an die Ethikkommission besteht aus:<br />
1. Einem Anschreiben mit der vollständigen Anschrift des antragstellenden<br />
Fakultätsmitgliedes (mit Angabe der Telefon-, Funk- und FAX-Nummer des<br />
Ansprechpartners).<br />
• Werden im Protokoll mehrere Personen aufgelistet, teilen Sie uns bitte mit, wer der<br />
Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin für die Ethikkommission ist. Für nicht<br />
habilitierte Antragsteller sind die schriftlichen Einverständniserklärungen der<br />
Direktoren aller beteiligten oder betroffenen Kliniken/Institute/Abteilungen dem<br />
Antrag beizufügen.<br />
• Der Antrag wird nur mit ausgefüllter und unterschriebener Checkliste zur<br />
Antragstellung für Studien, die nicht dem Arzneimittelgesetzt unterliegen<br />
angenommen.<br />
2. Für Anträge, die von einem Sponsor in Auftrag gegeben oder unterstützt werden, ist vor<br />
Vorlage des Antrages bei der Ethikkommission ein Betrag von<br />
• - Erstvotum € 1.250,00<br />
• - Anschlussvotum € 600,00<br />
auf das Konto der Medizinischen Einrichtungen der HHU, Kontonummer: 1000 1550<br />
bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, BLZ 300 501 10 mit dem Vermerk Sonderkonto 701<br />
320 707, Ethikkommission, zu überweisen (Umsatzsteuer-ID des Universitätsklinikums<br />
Düsseldorf: DE 119432190).<br />
Eine Kopie des Überweisungsauftrages soll dem Antrag beiliegen.<br />
Studien, die aus eigenem Haushalt oder durch DFG, BMBF oder andere<br />
Wissenschaftsförderungs-Institutionen gefördert werden, können kostenfrei bearbeitet<br />
werden.<br />
3. Folgende Unterlagen bitte einzeln geheftet (in Ordnern, auf Heftstreifen oder<br />
Plastikmappen) in 7-facher Ausfertigung einreichen (Unterlagen bitte<br />
durchnummerieren):<br />
• Studienprotokoll
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• Vorformulierte Aufklärungs- und Einverständnis-Erklärung für Probanden/Patienten<br />
• Erklärung, ob und ggf. welche Probanden/Patienten-Versicherung besteht<br />
Antrag, Studienprotokoll, Aufklärungs- und Einverständnis-Erklärung sollen in deutscher<br />
Sprache verfasst sein. Bei internationalen Studien in englischer Sprache genügt für das<br />
Studienprotokoll eine deutsche Zusammenfassung.<br />
4. Multizentrische Studien<br />
• Angabe, ob bereits ein Antrag in gleicher Sache bei einer anderen Ethikkommission<br />
gestellt wurde<br />
• Bei multizentrischen Studien ist das teilnehmende Fakultätsmitglied Antragsteller<br />
• Vorliegende Voten anderer Ethikkommission mit eventuell veranlassten Änderungen<br />
und eine Liste der Studienteilnehmer bitte den unter 3 genannten Unterlagen beifügen<br />
5. Darstellung der Verantwortlichkeiten<br />
• Auftraggeber/Sponsor/Monitor/Audit/Prüf-GmbH/Studienleiter bzw. Leiter der<br />
klinischen Prüfung sollten benannt werden<br />
6. Eine Bestätigung über den Eingang der Studienunterlagen in der Geschäftsstelle der<br />
Ethikkommission erfolgt nicht.<br />
7. Bei jeglichem Schriftwechsel mit der Ethikkommission ist die mit dem Votum<br />
erteilte interne Studien-Nummer unbedingt anzugeben.<br />
8. Bei Änderungen von Studieninhalten (Ammendments) bitten wir die entsprechenden<br />
Stellen im Text zu markieren.<br />
B) Studienbeschreibung<br />
1. Bezeichnung des Vorhabens (Titel der Studie und wissenschaftliche Beschreibung)<br />
2. Art der Studie<br />
• Medizinische Forschung in Verbindung mit ärztlicher Versorgung<br />
• Nicht-therapeutische biomedizinische Forschung am Menschen<br />
• Grundlagenforschung<br />
• Epidemiologische Studie<br />
3. Darstellung der Studienart<br />
Pilotstudie, kontrollierte Studie (offen, blind, doppelblind), Art des Prüfplanes (parallele<br />
Gruppen, Cross over), Vergleich gegen Placebo/Standardtherapie, Beschreibung der<br />
Randomisierungsmethode (Verfahren und praktische Durchführung)
3<br />
4. Erklärung, welche der folgenden Bestimmungen und Grundsätze für das Vorhaben von<br />
Bedeutung sind und deshalb bei seiner Durchführung berücksichtigt und beachtet werden<br />
• Berufsordnung, revidierte Deklaration von Helsinki?<br />
• Medizinproduktegesetz?<br />
• GCP-Verordnung vom 9.8.2004?<br />
• Strahlenschutzverordnung?<br />
• Röntgenverordnung?<br />
• Medizin-Geräte-Verordnung?<br />
• Sonstige Vorschriften oder Richtlinien?<br />
5. Vorgesehene Gesamtdauer<br />
6. Ein- und Ausschlusserklärung für die Probanden-/Patientenauswahl<br />
7. Abbruchkriterien<br />
8. Mögliche unerwünschte Wirkungen durch Medikamente<br />
9. Komplikationen und oder Risiken durch die Untersuchungsmethoden<br />
10. Risiko-Nutzen-Abwägung<br />
11. Nachbehandlungspflicht der Patienten/Probanden beim Auftreten unerwünschter<br />
Wirkungen. Nachbehandlung, evtl. Fortführung der Therapie, nach Studienende<br />
12. Form und Inhalt der Aufklärung und Einverständniserklärung zu biomedizinischer<br />
Forschung am Menschen<br />
• Hinweise: Die Einverständniserklärung ist die wichtigste rechtliche Grundlage für<br />
biomedizinische Forschung am Menschen. Die Wirksamkeit der<br />
Einverständniserklärung ist wiederum von der Vollständigkeit und Verständlichkeit<br />
der Aufklärung abhängig. Versäumnisse oder Verharmlosungen in diesem Bereich<br />
können die persönliche Haftung des Arztes wegen Körperverletzung nach sich ziehen,<br />
wobei diese Haftung nicht durch die Probandenversicherung gedeckt ist. Aus diesem<br />
Grunde sollte der Arzt immer auf einen schriftlichen Nachweis der korrekten<br />
Aufklärung Wert legen.<br />
Einwilligungs- und aufklärungsbedürftig sind auch rein wissenschaftliche invasive und<br />
nicht-invasive Maßnahmen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit medizinisch<br />
indizierten diagnostischen oder therapeutischen Verfahren durchgeführt werden. Dabei<br />
ist auch darüber aufzuklären, ob und in welcher Menge zusätzlich zu rein<br />
wissenschaftlichen Zwecken Blut oder Gewebe entnommen werden soll. Nach<br />
Aufklärung ist ferner die Einwilligung einzuholen, wenn Gewebe, das bei medizinisch<br />
indizierter Diagnose oder Behandlung anfällt, zu rein wissenschaftlichen Zwecken<br />
dienenden Untersuchungen verwendet werden soll.<br />
• Probanden müssen schriftlich einwilligen. Bei minderjährigen und bei volljährigen<br />
Probanden, für die ein Betreuer nach Paragraph 1896 BGB bestellt ist, müssen die<br />
gesetzlichen Vertreter bzw. der Betreuer schriftlich einwilligen. Ist der Minderjährige<br />
oder der betreute Volljährige in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der<br />
klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, so ist auch
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seine schriftliche Einwilligung erforderlich. In ärztliche Maßnahmen, bei denen die<br />
Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung besteht, kann der Betreuer eines<br />
Volljährigen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes einwilligen; ohne die<br />
Einwilligung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub<br />
Gefahr verbunden ist (§ 1904 BGB).<br />
• Es ist zu empfehlen, auch von Patienten - und zwar auch von geschäftsunfähigen, in<br />
der Geschäftsfähigkeit beschränkten und unter Betreuung stehenden volljährigen<br />
Personen, soweit sie in der Lage sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite der<br />
klinischen Prüfungen einzusehen und ihren Willen hiernach zu bestimmen sowie von<br />
deren gesetzlichem Vertreter oder dem Betreuer - die schriftliche Einwilligung<br />
einzuholen; für die Betreuer von volljährigen Patienten gilt 13.2 Satz 3.<br />
• Über den Versuchsablauf, die Studienart und über sämtliche möglichen<br />
unerwünschten Wirkungen ist in Patienten-/Probanden verständlicher Form - z.B. bei<br />
Minderjährigen in einer der jeweiligen Verständnismöglichkeit angepassten Weise -<br />
aufzuklären; dabei sollte auf die Verwendung von medizinischen Fachausdrücken<br />
verzichtet werden. Aufklärung und Einwilligung sind dem Antrag beizufügen und dem<br />
Probanden/Patienten vor Aufnahme in die Studie auszuhändigen.<br />
13. Datenschutz und Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht<br />
• Die Bezeichnung des Probanden/Patienten in den für den Sponsor bestimmten<br />
Unterlagen mit den Anfangsbuchstaben von Vor- und Zunamen ist grundsätzlich nicht<br />
zulässig, weil dies in vielen Fällen eine Identifizierung nicht ausschließt.<br />
• Es wird aus ethischen Gründen dringend empfohlen, ein Monitoring im Interviewoder<br />
Dialogverfahren durchführen zu lassen, um die ärztliche Schweigepflicht des<br />
Prüfarztes gegenüber Dritten voll zu sichern.<br />
Soll in besonders zu begründeten Fällen der Monitor oder eine sonstige dritte Person<br />
jedoch die Originalkrankenunterlagen mit personenbezogenen Daten einsehen, so<br />
bedarf es grundsätzliche der schriftlichen gesonderten Einwilligung des<br />
Probanden/Patienten, die zugleich erkennen lässt, dass über Art, Umfang und Grund<br />
der Datenweitergabe und die Person des Einsichtsnehmenden aufgeklärt worden ist.<br />
Der Monitor muss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.<br />
Empfohlen wird für eine derartige Erklärung z.B. folgende Fassung (vom Druck<br />
immer hervorgehoben):<br />
Ich bin damit einverstanden/nicht einverstanden*, dass Frau /Herr<br />
........................ im Auftrag der Firma ........................ Einsicht in meine<br />
Originalkrankenunterlagen nimmt, um zu kontrollieren und sicherzustellen, dass<br />
alle studienbezogenen Daten korrekt und vollständig erfasst und festgehalten<br />
worden sind.<br />
...................................................................<br />
Unterschrift<br />
* nicht Zutreffendes streichen<br />
• Die Dokumentation (Vordruck) über diese Aufklärung und die Einwilligung ist dem<br />
Prüfplan ebenfalls beizufügen; ein Exemplar ist dem Probanden/Patienten<br />
auszuhändigen.
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14. Versicherungsschutz<br />
Ein unzureichender Versicherungsschutz kann eine persönliche Haftung der Ärzte<br />
auslösen. Deshalb ist eine aktuelle Versicherungspolice mit ausreichender<br />
Versicherungshöhe, aus der sich die Deckung für die Dauer der Studie ergibt, vorzulegen.<br />
Es wird der Abschluss einer Versicherung analog den arzneimittelrechtlichen Vorschriften<br />
empfohlen, soweit nicht die im Rahmen des Vorhabens Tätigen unter die<br />
Haftpflichtversicherung für die Medizinische Einrichtungen der <strong>Heinrich</strong> <strong>Heine</strong><br />
Universität Düsseldorf oder die Berufshaftpflicht fallen.