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1<br />

Hinweise zur Antragstellung für Studien, die nicht<br />

dem Arzneimittelgesetz unterliegen<br />

Die Hinweise sollen Hilfestellung für Anträge, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen,<br />

an die Ethikkommission geben. Jeder Antrag sollte anhand der Checkliste auf Vollständigkeit<br />

überprüft werden.<br />

A) FORMALES<br />

ANTRAG<br />

Jeder Antrag an die Ethikkommission besteht aus:<br />

1. Einem Anschreiben mit der vollständigen Anschrift des antragstellenden<br />

Fakultätsmitgliedes (mit Angabe der Telefon-, Funk- und FAX-Nummer des<br />

Ansprechpartners).<br />

• Werden im Protokoll mehrere Personen aufgelistet, teilen Sie uns bitte mit, wer der<br />

Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin für die Ethikkommission ist. Für nicht<br />

habilitierte Antragsteller sind die schriftlichen Einverständniserklärungen der<br />

Direktoren aller beteiligten oder betroffenen Kliniken/Institute/Abteilungen dem<br />

Antrag beizufügen.<br />

• Der Antrag wird nur mit ausgefüllter und unterschriebener Checkliste zur<br />

Antragstellung für Studien, die nicht dem Arzneimittelgesetzt unterliegen<br />

angenommen.<br />

2. Für Anträge, die von einem Sponsor in Auftrag gegeben oder unterstützt werden, ist vor<br />

Vorlage des Antrages bei der Ethikkommission ein Betrag von<br />

• - Erstvotum € 1.250,00<br />

• - Anschlussvotum € 600,00<br />

auf das Konto der Medizinischen Einrichtungen der HHU, Kontonummer: 1000 1550<br />

bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, BLZ 300 501 10 mit dem Vermerk Sonderkonto 701<br />

320 707, Ethikkommission, zu überweisen (Umsatzsteuer-ID des Universitätsklinikums<br />

Düsseldorf: DE 119432190).<br />

Eine Kopie des Überweisungsauftrages soll dem Antrag beiliegen.<br />

Studien, die aus eigenem Haushalt oder durch DFG, BMBF oder andere<br />

Wissenschaftsförderungs-Institutionen gefördert werden, können kostenfrei bearbeitet<br />

werden.<br />

3. Folgende Unterlagen bitte einzeln geheftet (in Ordnern, auf Heftstreifen oder<br />

Plastikmappen) in 7-facher Ausfertigung einreichen (Unterlagen bitte<br />

durchnummerieren):<br />

• Studienprotokoll


2<br />

• Vorformulierte Aufklärungs- und Einverständnis-Erklärung für Probanden/Patienten<br />

• Erklärung, ob und ggf. welche Probanden/Patienten-Versicherung besteht<br />

Antrag, Studienprotokoll, Aufklärungs- und Einverständnis-Erklärung sollen in deutscher<br />

Sprache verfasst sein. Bei internationalen Studien in englischer Sprache genügt für das<br />

Studienprotokoll eine deutsche Zusammenfassung.<br />

4. Multizentrische Studien<br />

• Angabe, ob bereits ein Antrag in gleicher Sache bei einer anderen Ethikkommission<br />

gestellt wurde<br />

• Bei multizentrischen Studien ist das teilnehmende Fakultätsmitglied Antragsteller<br />

• Vorliegende Voten anderer Ethikkommission mit eventuell veranlassten Änderungen<br />

und eine Liste der Studienteilnehmer bitte den unter 3 genannten Unterlagen beifügen<br />

5. Darstellung der Verantwortlichkeiten<br />

• Auftraggeber/Sponsor/Monitor/Audit/Prüf-GmbH/Studienleiter bzw. Leiter der<br />

klinischen Prüfung sollten benannt werden<br />

6. Eine Bestätigung über den Eingang der Studienunterlagen in der Geschäftsstelle der<br />

Ethikkommission erfolgt nicht.<br />

7. Bei jeglichem Schriftwechsel mit der Ethikkommission ist die mit dem Votum<br />

erteilte interne Studien-Nummer unbedingt anzugeben.<br />

8. Bei Änderungen von Studieninhalten (Ammendments) bitten wir die entsprechenden<br />

Stellen im Text zu markieren.<br />

B) Studienbeschreibung<br />

1. Bezeichnung des Vorhabens (Titel der Studie und wissenschaftliche Beschreibung)<br />

2. Art der Studie<br />

• Medizinische Forschung in Verbindung mit ärztlicher Versorgung<br />

• Nicht-therapeutische biomedizinische Forschung am Menschen<br />

• Grundlagenforschung<br />

• Epidemiologische Studie<br />

3. Darstellung der Studienart<br />

Pilotstudie, kontrollierte Studie (offen, blind, doppelblind), Art des Prüfplanes (parallele<br />

Gruppen, Cross over), Vergleich gegen Placebo/Standardtherapie, Beschreibung der<br />

Randomisierungsmethode (Verfahren und praktische Durchführung)


3<br />

4. Erklärung, welche der folgenden Bestimmungen und Grundsätze für das Vorhaben von<br />

Bedeutung sind und deshalb bei seiner Durchführung berücksichtigt und beachtet werden<br />

• Berufsordnung, revidierte Deklaration von Helsinki?<br />

• Medizinproduktegesetz?<br />

• GCP-Verordnung vom 9.8.2004?<br />

• Strahlenschutzverordnung?<br />

• Röntgenverordnung?<br />

• Medizin-Geräte-Verordnung?<br />

• Sonstige Vorschriften oder Richtlinien?<br />

5. Vorgesehene Gesamtdauer<br />

6. Ein- und Ausschlusserklärung für die Probanden-/Patientenauswahl<br />

7. Abbruchkriterien<br />

8. Mögliche unerwünschte Wirkungen durch Medikamente<br />

9. Komplikationen und oder Risiken durch die Untersuchungsmethoden<br />

10. Risiko-Nutzen-Abwägung<br />

11. Nachbehandlungspflicht der Patienten/Probanden beim Auftreten unerwünschter<br />

Wirkungen. Nachbehandlung, evtl. Fortführung der Therapie, nach Studienende<br />

12. Form und Inhalt der Aufklärung und Einverständniserklärung zu biomedizinischer<br />

Forschung am Menschen<br />

• Hinweise: Die Einverständniserklärung ist die wichtigste rechtliche Grundlage für<br />

biomedizinische Forschung am Menschen. Die Wirksamkeit der<br />

Einverständniserklärung ist wiederum von der Vollständigkeit und Verständlichkeit<br />

der Aufklärung abhängig. Versäumnisse oder Verharmlosungen in diesem Bereich<br />

können die persönliche Haftung des Arztes wegen Körperverletzung nach sich ziehen,<br />

wobei diese Haftung nicht durch die Probandenversicherung gedeckt ist. Aus diesem<br />

Grunde sollte der Arzt immer auf einen schriftlichen Nachweis der korrekten<br />

Aufklärung Wert legen.<br />

Einwilligungs- und aufklärungsbedürftig sind auch rein wissenschaftliche invasive und<br />

nicht-invasive Maßnahmen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit medizinisch<br />

indizierten diagnostischen oder therapeutischen Verfahren durchgeführt werden. Dabei<br />

ist auch darüber aufzuklären, ob und in welcher Menge zusätzlich zu rein<br />

wissenschaftlichen Zwecken Blut oder Gewebe entnommen werden soll. Nach<br />

Aufklärung ist ferner die Einwilligung einzuholen, wenn Gewebe, das bei medizinisch<br />

indizierter Diagnose oder Behandlung anfällt, zu rein wissenschaftlichen Zwecken<br />

dienenden Untersuchungen verwendet werden soll.<br />

• Probanden müssen schriftlich einwilligen. Bei minderjährigen und bei volljährigen<br />

Probanden, für die ein Betreuer nach Paragraph 1896 BGB bestellt ist, müssen die<br />

gesetzlichen Vertreter bzw. der Betreuer schriftlich einwilligen. Ist der Minderjährige<br />

oder der betreute Volljährige in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der<br />

klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, so ist auch


4<br />

seine schriftliche Einwilligung erforderlich. In ärztliche Maßnahmen, bei denen die<br />

Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung besteht, kann der Betreuer eines<br />

Volljährigen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes einwilligen; ohne die<br />

Einwilligung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub<br />

Gefahr verbunden ist (§ 1904 BGB).<br />

• Es ist zu empfehlen, auch von Patienten - und zwar auch von geschäftsunfähigen, in<br />

der Geschäftsfähigkeit beschränkten und unter Betreuung stehenden volljährigen<br />

Personen, soweit sie in der Lage sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite der<br />

klinischen Prüfungen einzusehen und ihren Willen hiernach zu bestimmen sowie von<br />

deren gesetzlichem Vertreter oder dem Betreuer - die schriftliche Einwilligung<br />

einzuholen; für die Betreuer von volljährigen Patienten gilt 13.2 Satz 3.<br />

• Über den Versuchsablauf, die Studienart und über sämtliche möglichen<br />

unerwünschten Wirkungen ist in Patienten-/Probanden verständlicher Form - z.B. bei<br />

Minderjährigen in einer der jeweiligen Verständnismöglichkeit angepassten Weise -<br />

aufzuklären; dabei sollte auf die Verwendung von medizinischen Fachausdrücken<br />

verzichtet werden. Aufklärung und Einwilligung sind dem Antrag beizufügen und dem<br />

Probanden/Patienten vor Aufnahme in die Studie auszuhändigen.<br />

13. Datenschutz und Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht<br />

• Die Bezeichnung des Probanden/Patienten in den für den Sponsor bestimmten<br />

Unterlagen mit den Anfangsbuchstaben von Vor- und Zunamen ist grundsätzlich nicht<br />

zulässig, weil dies in vielen Fällen eine Identifizierung nicht ausschließt.<br />

• Es wird aus ethischen Gründen dringend empfohlen, ein Monitoring im Interviewoder<br />

Dialogverfahren durchführen zu lassen, um die ärztliche Schweigepflicht des<br />

Prüfarztes gegenüber Dritten voll zu sichern.<br />

Soll in besonders zu begründeten Fällen der Monitor oder eine sonstige dritte Person<br />

jedoch die Originalkrankenunterlagen mit personenbezogenen Daten einsehen, so<br />

bedarf es grundsätzliche der schriftlichen gesonderten Einwilligung des<br />

Probanden/Patienten, die zugleich erkennen lässt, dass über Art, Umfang und Grund<br />

der Datenweitergabe und die Person des Einsichtsnehmenden aufgeklärt worden ist.<br />

Der Monitor muss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.<br />

Empfohlen wird für eine derartige Erklärung z.B. folgende Fassung (vom Druck<br />

immer hervorgehoben):<br />

Ich bin damit einverstanden/nicht einverstanden*, dass Frau /Herr<br />

........................ im Auftrag der Firma ........................ Einsicht in meine<br />

Originalkrankenunterlagen nimmt, um zu kontrollieren und sicherzustellen, dass<br />

alle studienbezogenen Daten korrekt und vollständig erfasst und festgehalten<br />

worden sind.<br />

...................................................................<br />

Unterschrift<br />

* nicht Zutreffendes streichen<br />

• Die Dokumentation (Vordruck) über diese Aufklärung und die Einwilligung ist dem<br />

Prüfplan ebenfalls beizufügen; ein Exemplar ist dem Probanden/Patienten<br />

auszuhändigen.


5<br />

14. Versicherungsschutz<br />

Ein unzureichender Versicherungsschutz kann eine persönliche Haftung der Ärzte<br />

auslösen. Deshalb ist eine aktuelle Versicherungspolice mit ausreichender<br />

Versicherungshöhe, aus der sich die Deckung für die Dauer der Studie ergibt, vorzulegen.<br />

Es wird der Abschluss einer Versicherung analog den arzneimittelrechtlichen Vorschriften<br />

empfohlen, soweit nicht die im Rahmen des Vorhabens Tätigen unter die<br />

Haftpflichtversicherung für die Medizinische Einrichtungen der <strong>Heinrich</strong> <strong>Heine</strong><br />

Universität Düsseldorf oder die Berufshaftpflicht fallen.

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