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Richtlinie für die Wertermittlung in Kleingärten beim Pächterwechsel

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<strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> für <strong>Wertermittlung</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gärten <strong>beim</strong> Pächterwechsel<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

1.1. Diese <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> gilt für den Fall der Beendigung e<strong>in</strong>es Kle<strong>in</strong>gartenpachtverhältnisses aus Gründen, für <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> Kündigungsentschädigung gemäß § 11 Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz (BKle<strong>in</strong>gG) ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>det.<br />

Damit s<strong>in</strong>d von <strong>die</strong>ser <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>in</strong>sbesondere <strong>die</strong> Fälle der Beendigung e<strong>in</strong>es Kle<strong>in</strong>gartenpachtverhältnisses<br />

durch e<strong>in</strong>vernehmliche Beendigung mittels Aufhebungsvertrages und durch Kündigung seitens des<br />

Kle<strong>in</strong>gartenpächters oder des betreffenden Kle<strong>in</strong>gärtnervere<strong>in</strong>s bzw. des betreffenden Verbandes als dem<br />

jeweiligen Verpächter erfasst. Die Anwendung <strong>die</strong>ser <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>in</strong> anderen Fällen bedarf e<strong>in</strong>er gesonderten<br />

Vere<strong>in</strong>barung.<br />

Der abgebende Kle<strong>in</strong>gartenpächter hat gemäß dem Geltungsbereich <strong>die</strong>ser <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit, das von<br />

ihm erworbene bzw. e<strong>in</strong>gebrachte Eigentum (Anpflanzungen, Baulichkeiten und bauliche Anlagen) an e<strong>in</strong>en<br />

Nachfolgepächter zu übertragen, soweit <strong>die</strong>se im Rahmen der kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzung üblich und zulässig<br />

s<strong>in</strong>d. Unabhängig vom Eigentumsübergang erwirbt der Nachfolgepächter das Recht zur Nutzung erst durch<br />

Abschluss e<strong>in</strong>es neuen Unterpachtvertrages mit dem Zwischenpächter.<br />

Der letztlich zwischen dem abgebenden und dem nachfolgenden Kle<strong>in</strong>gartenpächter zu vere<strong>in</strong>barende<br />

angemessene Kaufpreis darf den mit der <strong>Wertermittlung</strong> festgestellten Wert der Anpflanzungen, Baulichkeiten<br />

und baulichen Anlagen im Rahmen der kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzung nicht übersteigen.<br />

E<strong>in</strong> Anspruch des abgebenden Kle<strong>in</strong>gartenpächters auf angemessenen f<strong>in</strong>anziellen Ausgleich für den nach<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> ermittelten Wert der vom abgebenden Kle<strong>in</strong>gartenpächter e<strong>in</strong>gebrachten oder gegen Entgelt<br />

übernommenen Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen Anlagen gegenüber dem betreffenden<br />

Kle<strong>in</strong>gärtnervere<strong>in</strong> oder dem betreffenden Verband als dem jeweiligen Verpächter besteht nicht.<br />

1.2. Die <strong>Wertermittlung</strong> umfasst <strong>die</strong> im Garten verbleibenden Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen<br />

Anlagen, <strong>die</strong> nach den gesetzlichen Bestimmungen des BKle<strong>in</strong>gG, dem Pachtvertrag und der<br />

Rahmenkle<strong>in</strong>gartenordnung (RKO) sowie der Gartenordnungen der Verbände und Vere<strong>in</strong>e für den Kle<strong>in</strong>garten<br />

zulässig und üblich s<strong>in</strong>d.<br />

1.3. Oberster Grundsatz muss se<strong>in</strong>, objektiv und fachlich zutreffend <strong>die</strong> <strong>Wertermittlung</strong> durchzuführen.<br />

1.4. <strong>Wertermittlung</strong>en s<strong>in</strong>d vor jedem Pächterwechsel vorzunehmen. Das erstellte <strong>Wertermittlung</strong>sprotokoll<br />

erhält nach Ablauf se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>spruchsfrist von zwei Wochen e<strong>in</strong> Jahr Gültigkeit.<br />

2. Grundsätze der <strong>Wertermittlung</strong><br />

2.1. Der <strong>Wertermittlung</strong>sbetrag wird nach dem Sachwertverfahren und den Grundsätzen der Rechtssprechung<br />

ermittelt.<br />

Dabei werden Anpflanzungen, Baulichkeiten und bauliche Anlagen als Sche<strong>in</strong>bestandteil nach § 95 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt. Nach erfolgter schriftlicher Kündigung des bestehenden<br />

Pachtverhältnisses durch den abgebenden Pächter muss der Vorstand e<strong>in</strong>e <strong>Wertermittlung</strong> e<strong>in</strong>leiten.<br />

Ausgangsgröße für <strong>die</strong> <strong>Wertermittlung</strong> s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Herstellungskosten zum Fertigstellungszeitpunkt bei<br />

Baulichkeiten bzw. Pflanzzeitpunkt bei den Anpflanzungen. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete Lauben<br />

unterliegen dem Bestandsschutz (BKle<strong>in</strong>gG § 20 a).

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