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Richtlinie für die Wertermittlung in Kleingärten beim Pächterwechsel

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5.2. Die <strong>Wertermittlung</strong>skommission besteht aus m<strong>in</strong>destens zwei vom zuständigen Verband bestätigten<br />

Wertermittlern. Außerdem ist e<strong>in</strong> Vorstandsmitglied bzw. e<strong>in</strong>e vom Vorstand beauftragte Person<br />

h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />

Der abgebende Pächter ist zum <strong>Wertermittlung</strong>sterm<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zuladen. Bei Nichtersche<strong>in</strong>en des abgebenden<br />

Pächters ist e<strong>in</strong> zweiter Term<strong>in</strong> zu bestimmen. Fehlt der abgebende Pächter unentschuldigt, hat er <strong>die</strong> Kosten<br />

des ausgefallenen Term<strong>in</strong>s zu tragen.<br />

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses kann e<strong>in</strong>e <strong>Wertermittlung</strong> auch <strong>in</strong> Abwesenheit des abgebenden<br />

Pächters durchgeführt werden. Mit der E<strong>in</strong>ladung für <strong>die</strong>se <strong>Wertermittlung</strong> ist der abgebende Pächter darauf<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Eventuelle Bewertungsdifferenzen gehen <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall zu Lasten des abgebenden Pächters.<br />

Diese können auch mit e<strong>in</strong>em eventuellen E<strong>in</strong>spruch nicht mehr geltend gemacht werden.<br />

5.3. Über jede <strong>Wertermittlung</strong> ist e<strong>in</strong>e Niederschrift anzufertigen. Muster für <strong>Wertermittlung</strong>sprotokolle können<br />

<strong>beim</strong> Landesverband Sachsen der Kle<strong>in</strong>gärtner bezogen werden. Das <strong>Wertermittlung</strong>sprotokoll ist <strong>in</strong> vierfacher<br />

Ausfertigung (Verband, Vere<strong>in</strong> abgebender Pächter, neuer Pächter) zu erstellen und von der Kommission<br />

sowie vom Vere<strong>in</strong>svorstand, dem abgebenden und neuen Pächter, wenn vorhanden zur Kenntnisnahme, zu<br />

unterschreiben.<br />

5.4. Der Vorstand legt dem abgebenden Pächter <strong>die</strong> <strong>Wertermittlung</strong>sprotokolle zur Unterschrift mit dem<br />

H<strong>in</strong>weis vor, dass E<strong>in</strong>wände gegen das Ergebnis <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen schriftlich <strong>beim</strong> Vere<strong>in</strong>svorstand<br />

e<strong>in</strong>zureichen s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen durch <strong>die</strong>sen zu beantworten s<strong>in</strong>d. Wird <strong>die</strong>sem E<strong>in</strong>spruch<br />

durch den Vorstand nicht stattgegeben, kann <strong>in</strong>nerhalb weiterer zwei Wochen <strong>beim</strong> zuständigen Verband<br />

schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Vorstand kann <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des<br />

Protokolls E<strong>in</strong>spruch <strong>beim</strong> Verband schriftlich mit Begründung e<strong>in</strong>legen.<br />

5.5. Nach der Durchführung der <strong>Wertermittlung</strong> dürfen im Kle<strong>in</strong>garten bis zur endgültigen Übergabe an den<br />

nachfolgenden Pächter ke<strong>in</strong>e Veränderungen an den <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Wertermittlung</strong> e<strong>in</strong>bezogenen baulichen Anlagen<br />

und Anpflanzungen vorgenommen und ke<strong>in</strong>e <strong>die</strong>ser E<strong>in</strong>richtungen entfernt werden. Abweichende<br />

Vere<strong>in</strong>barungen zwischen abgebendem und nachfolgendem Pächter s<strong>in</strong>d möglich.<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen abgebendem und neuem Pächter richten sich nach den vertraglichen<br />

Festlegungen bzw. den allgeme<strong>in</strong>en gesetzlichen Bestimmungen.<br />

5.6. Aufwendungen für <strong>die</strong> <strong>Wertermittlung</strong><br />

Die Wertermittler erhalten <strong>die</strong> für ihre Tätigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen erstattet. Die<br />

Kosten dafür hat <strong>beim</strong> Ausscheiden der abgebende Pächter (Verursacher) zu tragen.<br />

6. Grundsätze bei der <strong>Wertermittlung</strong> von Obstgehölzen<br />

Der Wert e<strong>in</strong>es Obstgehölzes errechnet sich aus dem Wert zum Pflanzzeitpunkt und dem für <strong>die</strong> Dauer bis<br />

zum Vollertrag angesetzten jährlichen Wertzuwachs.<br />

Nach vollendeter Herstellung, d.h., wenn das Vollertragsstadium erreicht ist, beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Altersabschreibung<br />

laut nachfolgenden Tabellen, <strong>die</strong> im Normalfall geradl<strong>in</strong>ig-l<strong>in</strong>ear vorgenommen wird.<br />

Der Herstellwert im Vollertragsstadium ist als Idealwert anzusehen und somit oberste Preisgrenze.<br />

Feststellen des Alters e<strong>in</strong>es Baumes:

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