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Satzung des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> e.V.<br />

beschlossen auf <strong>der</strong> außerordentlichen Delegiertenversammlung am 24. Mai 2003<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

1. Der Verein führt den Namen "Lan<strong>des</strong>verband <strong>Berlin</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> e.V. - Organisation <strong>der</strong><br />

Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer -". Im folgenden wird er kurz Lan<strong>des</strong>verband genannt.<br />

2. Der Lan<strong>des</strong>verband ist als kleingärtnerisch gemeinnützige Organisation anerkannt.<br />

3. Er hat seinen Sitz in <strong>Berlin</strong> und ist in das Vereinsregister <strong>des</strong> Amtsgerichtes <strong>Berlin</strong>-Charlottenburg unter<br />

<strong>der</strong> Nummer 95 VR 16 Nz eingetragen.<br />

§ 2 Zwecke, Ziele und Aufgaben<br />

1. Der Lan<strong>des</strong>verband ist die Dachorganisation im Land <strong>Berlin</strong> für alle<br />

a. zu Bezirksverbänden zusammengeschlossenen Kleingärtner und Kleingärtnervereine im Sinne <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>kleingartengesetzes,<br />

b. zu Bezirksgruppen zusammengeschlossenen Siedler- und Eigenheimbesitzer-Vereine und<br />

c. Einzelvereine <strong>der</strong> Siedler und Eigenheimbesitzer.<br />

2. Er dient ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützigen Zwecken und ist parteipolitisch<br />

und konfessionell ungebunden.<br />

3. Der Lan<strong>des</strong>verband unterstützt seine Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Erfüllung folgen<strong>der</strong> Aufgaben:<br />

a. Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung in Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />

Parlamenten und Behörden im Interesse seiner Mitglie<strong>der</strong>;<br />

- durch För<strong>der</strong>ung von Maßnahmen, die geeignet sind, neues Kleingartenland bereitzustellen sowie<br />

die bestehenden Kleingartenanlagen zu schützen und als Dauerkleingartenanlagen zu sichern,<br />

- durch Vertretung <strong>der</strong> Interessen <strong>des</strong> Siedlungswesens und <strong>der</strong> Eigenheimbesitzer.<br />

b. Organisation <strong>der</strong> fachlichen Schulung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> bzw. ihrer Glie<strong>der</strong>ungen;<br />

c. Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe einer Verbandszeitschrift sowie sonstiger Schriften zur<br />

fachlichen Betreuung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong>en Glie<strong>der</strong>ungen, insbeson<strong>der</strong>e zur För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong><br />

Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes;<br />

d. För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>der</strong> Deutschen Schreberjugend, die ihre Arbeit im<br />

Rahmen einer beson<strong>der</strong>en <strong>Satzung</strong> vollzieht. Die <strong>der</strong> Deutschen Schreberjugend gewährten Mittel<br />

unterliegen <strong>der</strong> Aufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong>; Pflege <strong>der</strong> Tradition <strong>des</strong> Kleingartenwesens;<br />

e. Sicherung günstiger Abschlussmöglichkeiten für Kollektiv- und Rahmenverträge.<br />

§ 3 Auskunft und Rechtsschutz<br />

Der Lan<strong>des</strong>verband gewährt seinen Mitglie<strong>der</strong>n<br />

1. kostenlose Auskunft und Rechtsberatung in Kleingarten-, Siedler- und Eigenheimerfragen;<br />

2. kostenlosen Rechtsschutz zur Abwendung von Rechtsfolgen, <strong>der</strong> wegen satzungsgerechten<br />

Verhaltens o<strong>der</strong> aus satzungsgemäßer Tätigkeit notwendig wird;<br />

3. Rechtsschutz in Grundsatzfragen.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

1. Mitglie<strong>der</strong> können nur Bezirksverbände <strong>der</strong> Kleingärtner und Bezirksgruppen von Siedlervereinen und<br />

Eigenheimbesitzervereinen werden, <strong>der</strong>en <strong>Satzung</strong> den Zwecken und Zielen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />

nicht entgegensteht. Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern sind durch den<br />

Lan<strong>des</strong>verband dahingehend zu beraten, eine Bezirksgruppe zu bilden. Sofern sie Einzelvereine<br />

bleiben, erhalten sie kein Stimmrecht. Bezirksverbände und Bezirksgruppen werden nachfolgend als<br />

Mitglie<strong>der</strong> bezeichnet.<br />

2. Die Aufnahme ist unter Vorlage <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und eines Verzeichnisses <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

Glie<strong>der</strong>ungen sowie unter Angabe <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahlen schriftlich beim Lan<strong>des</strong>verband zu beantragen.<br />

3. Über die Aufnahme beschließt <strong>der</strong> Erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller <strong>der</strong><br />

Einspruch an den Ordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstag zu, <strong>der</strong> über den Einspruch endgültig<br />

entscheidet.<br />

§ 5 Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch


a. Auflösung o<strong>der</strong> Austritt. Der Austritt wird nur nach halbjähriger schriftlicher Kündigung in<br />

nachweisfähiger Form zum Jahresende wirksam. Der Eingang <strong>der</strong> Kündigung ist durch den<br />

Lan<strong>des</strong>verband unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Beiträge sowie an<strong>der</strong>e<br />

Zahlungsverpflichtungen sind noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen<br />

werden nicht vorgenommen.<br />

b. Ausschluss aus dem Lan<strong>des</strong>verband. Der Ausschluss kann nur auf Antrag <strong>des</strong><br />

Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die <strong>Satzung</strong> bzw. die<br />

Interessen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> verstößt o<strong>der</strong> wenn es seine finanziellen Verpflichtungen dem<br />

Lan<strong>des</strong>verband gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.<br />

2. Über den Ausschlussantrag entscheidet <strong>der</strong> Erweiterte Vorstand nach Anhörung <strong>des</strong> betroffenen<br />

Mitglieds mit Dreiviertelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss muss in<br />

nachweisfähiger schriftlicher Form unter Angabe <strong>der</strong> Gründe mitgeteilt werden.<br />

3. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Lan<strong>des</strong>verband<br />

erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet <strong>der</strong> nächste Ordentliche Lan<strong>des</strong>verbandstag mit<br />

Dreiviertelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Delegierten.<br />

4. Mit seinem Ausscheiden verliert das bisherige Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den<br />

Lan<strong>des</strong>verband.<br />

§ 6 Rechte und Pflichten<br />

1. Je<strong>des</strong> Mitglied hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zwecke, Ziele und<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> berühren, zu äußern.<br />

2. Der Lan<strong>des</strong>verband erhebt von seinen Mitglie<strong>der</strong>n pro Kleingarten bzw. pro Grundstück einen<br />

Jahresbeitrag, <strong>des</strong>sen Höhe vom Lan<strong>des</strong>verbandstag beschlossen wird. Dieser Jahresbeitrag enthält<br />

die Kosten für den Bezug <strong>der</strong> Verbandszeitschrift. Er ist quartalsweise bis zum 15. <strong>des</strong> ersten Monats<br />

zu zahlen.<br />

3. Ist ein Mitglied mit fälligen Beiträgen ganz o<strong>der</strong> teilweise länger als drei Monate inV erzug, ohne<br />

schriftlich Stundung durch den Geschäftsführenden Vorstand erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.<br />

4. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und <strong>der</strong> Vorstandszusammensetzung von Mitglie<strong>der</strong>n sind, ggf. nach <strong>der</strong><br />

Bestätigung durch das zuständige Gericht, unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 7 Organe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />

1. Organe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> sind:<br />

a. <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verbandstag;<br />

b. <strong>der</strong> Erweiterte Vorstand;<br />

c. <strong>der</strong> Geschäftsführende Vorstand.<br />

2. Vor Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Beschlüsse in den Organen werden mit<br />

einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Hierbei kommt es auf die<br />

abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen werden nicht angerechnet, Stimmengleichheit gilt als<br />

Ablehnung.<br />

3. Der Lan<strong>des</strong>verbandstag erhält eine Wahlordnung.<br />

4. Je<strong>des</strong> Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnungen <strong>des</strong> Erweiterten und <strong>des</strong><br />

Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> sind auf dem <strong>der</strong> Wahl folgenden Ordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstag<br />

zur Kenntnis zubringen.<br />

5. Über die Versammlungen und Sitzungen <strong>der</strong> Organe werden Protokolle gefertigt, die von dem<br />

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen 30 Jahre<br />

aufbewahrt werden.<br />

§ 8 Lan<strong>des</strong>verbandstag<br />

1. Der Lan<strong>des</strong>verbandstag ist das oberste Organ <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong>. Ihm gehören an:<br />

a. die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Erweiterten Vorstan<strong>des</strong>;<br />

b. die Delegierten aus den Bezirksverbänden und Bezirksgruppen;<br />

c. die Gastdelegierten aus den angeschlossenen Einzelvereinen <strong>der</strong> Siedler und Eigenheimbesitzer;<br />

diese haben kein Stimmrecht.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Delegierten <strong>der</strong> Bezirksverbände wird je<strong>der</strong> Kleingarten, beiden<br />

Bezirksgruppen je<strong>des</strong> Grundstück einzeln berücksichtigt. Die Zahl <strong>der</strong> Delegierten <strong>der</strong><br />

Bezirksverbände bzw. <strong>der</strong> Bezirksgruppen wird nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Kleingärten bzw. Grundstücke am<br />

31.12. <strong>des</strong> Vorjahres bemessen. Die angeschlossenen Bezirksverbände <strong>der</strong> Kleingärtner entsenden je


angefangene 1.500 Kleingärten einen Delegierten, die Bezirksgruppen je angefangene 750<br />

Grundstücke einen Delegierten. Je<strong>der</strong> angeschlossene Einzelverein <strong>der</strong> Siedler und<br />

Eigenheimbesitzer entsendet einen Gastdelegierten.<br />

3. Der Ordentliche Lan<strong>des</strong>verbandstag findet grundsätzlich in jedem ersten Halbjahr eines Jahres statt; er<br />

wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom Präsidenten o<strong>der</strong> einem Vizepräsidenten<br />

geleitet.<br />

4. Die Einladung zum Lan<strong>des</strong>verbandstag ist unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung sechs Wochen vorher den<br />

Delegierten zu übermitteln. Hierbei ist die Geschäftsordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verbandstages beizufügen,<br />

bei Wahlen auch die Wahlordnung.<br />

5. Anträge zum Lan<strong>des</strong>verbandstag müssen min<strong>des</strong>tens drei Wochen vorher <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> schriftlich vorliegen; sie sind unverzüglich den stimmberechtigten Delegierten zu<br />

übermitteln. Über später eingehende Anträge darf nur dann verhandelt o<strong>der</strong> abgestimmt werden, wenn<br />

vorher <strong>der</strong> Dringlichkeit von einem Viertel <strong>der</strong> anwesenden Delegierten zugestimmt wurde.<br />

6. Lan<strong>des</strong>verbandstage sind, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die<br />

Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen bedürfen<strong>der</strong><br />

Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten.<br />

7. Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Ordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstages gehören die Beratung und Beschlussfassung<br />

zu Vorlagen, insbeson<strong>der</strong>e betreffend<br />

a. die Geschäftsberichte,<br />

b. den Kassenbericht,<br />

c. den Bericht <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses,<br />

d. die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> auf Antrag <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses,<br />

e. die Festsetzung <strong>des</strong> Verbandsbeitrages sowie eventueller Son<strong>der</strong>beiträge für das nachfolgende<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />

f. den Haushaltsplan,<br />

g. die Durchführung <strong>der</strong> Wahlen und Nachwahlen,<br />

h. die Bestätigung <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Frauengruppe und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gartenfachberaters,<br />

i. die Anträge,<br />

j. den Einspruch gegen einen Ausschluss,<br />

k. die <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen,<br />

l. die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglie<strong>der</strong>n.<br />

8. Erscheinen zu einem satzungsgemäß einberufenen Lan<strong>des</strong>verbandstag weniger als die Hälfte <strong>der</strong><br />

Stimmberechtigten, so ist <strong>der</strong> Termin zur Durchführung eines neuen Lan<strong>des</strong>verbandstages mit <strong>der</strong><br />

gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen bekannt zugeben und<br />

danach dieser Lan<strong>des</strong>verbandstag zu schließen. Zum erneut einberufenen Lan<strong>des</strong>verbandstag ist den<br />

Delegierten wie<strong>der</strong>um eine schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen zu<br />

übermitteln. Hierbei ist auf den Grund <strong>der</strong> erneuten Einladung beson<strong>der</strong>s hinzuweisen. Erscheinen zu<br />

diesem Lan<strong>des</strong>verbandstag wie<strong>der</strong>um weniger als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmberechtigten, so ist dieser<br />

Lan<strong>des</strong>verbandstag dennoch beschlussfähig.<br />

9. Ein Außerordentlicher Lan<strong>des</strong>verbandstag ist innerhalb von drei Monaten mit einer Einladungsfrist von<br />

vier Wochen einzuberufen, wenn das ein Drittel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> unter Angabe <strong>des</strong><br />

Grun<strong>des</strong>verlangt.<br />

10. Das Protokoll <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verbandstages ist den Delegierten innerhalb von zwei Monaten nach dem<br />

Lan<strong>des</strong>verbandstag zu zuleiten.<br />

§ 9 Erweiterter Vorstand<br />

1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an<br />

a. <strong>der</strong> Geschäftsführende Vorstand,<br />

b. die ersten Vorsitzenden <strong>der</strong> angeschlossenen Bezirksverbände und -gruppen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Stellvertreter,<br />

c. die Leiterin <strong>der</strong> Frauengruppe o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreterin,<br />

d. <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gartenfachberater o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Stellvertreter,<br />

e. <strong>der</strong> erste Vorsitzende <strong>der</strong> Deutschen Schreberjugend, Lan<strong>des</strong>verband <strong>Berlin</strong>, o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen<br />

Stellvertreter,<br />

f. die Delegierten zu den Bun<strong>des</strong>verbänden.


2. Der Erweiterte Vorstand wird im Geschäftsjahr min<strong>des</strong>tens dreimal durch den Präsidenten o<strong>der</strong> einen<br />

Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einladung ist unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung zwei<br />

Wochen vorher den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong> Erweiterten Vorstan<strong>des</strong> zu übermitteln.<br />

3. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

4. Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Erweiterten Vorstan<strong>des</strong> gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

a. die Bestätigung <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>des</strong> Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong>,<br />

b. die Kontrolle <strong>der</strong> Geschäftsführung,<br />

c. die Bestätigung <strong>des</strong> durch den Geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Termins <strong>des</strong> nächsten<br />

Lan<strong>des</strong>verbandstages,<br />

d. die Aussprache und <strong>der</strong> Beschluss über den Vorschlag <strong>des</strong> Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> zur<br />

Festsetzung <strong>des</strong> Jahresbeitrages sowie eventueller Son<strong>der</strong>beiträge für das folgende<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />

e. die Aussprache und <strong>der</strong> Beschluss über den Entwurf <strong>des</strong> Haushaltsplanes,<br />

f. die Berufung und Abberufung von Ausschüssen und Kommissionen,<br />

g. die Aussprache und <strong>der</strong> Beschluss zur Führung von Gerichtsprozessen als Musterprozesse,<br />

h. <strong>der</strong> Beschluss über die Aufnahme o<strong>der</strong> den Ausschluss von Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

i. Das Protokoll <strong>der</strong> Sitzung ist den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong> Erweiterten Vorstan<strong>des</strong> innerhalb eines Monats<br />

zuzuleiten und auf <strong>der</strong> nächsten Sitzung zu bestätigen.<br />

§ 10 Geschäftsführen<strong>der</strong> Vorstand<br />

1. Dem Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB gehören an:<br />

a. <strong>der</strong> Präsident (1.Vorsitzen<strong>der</strong>),<br />

b. drei Vizepräsidenten (Stellvertreter), von denen einer Eigenheimer o<strong>der</strong> Siedler sein muss,<br />

c. <strong>der</strong> Schatzmeister.<br />

2. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:<br />

a. <strong>der</strong> Präsident (1.Vorsitzen<strong>der</strong>),<br />

b. drei Vizepräsidenten (Stellvertreter), von denen einer Eigenheimer o<strong>der</strong> Siedler sein muss,<br />

c. <strong>der</strong> Schatzmeister,<br />

d. <strong>der</strong> Schriftführer,<br />

e. drei Beisitzer.<br />

3. Der Lan<strong>des</strong>verband wird durch den Präsidenten allein o<strong>der</strong> durch zwei Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

davon ein Vizepräsident, vertreten.<br />

4. Der Präsident, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall einer <strong>der</strong> Vizepräsidenten, beruft und leitet die Sitzungen <strong>des</strong><br />

Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong>.<br />

5. Der Geschäftsführende Vorstand soll grundsätzlich monatlich o<strong>der</strong> auf Antrag von min<strong>des</strong>tens zwei<br />

seiner Mitglie<strong>der</strong> zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong>,<br />

darunter <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> zwei Vizepräsidenten, anwesend sind.<br />

6. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich innerhalb von zwei Monaten nach Neuwahlen einen<br />

Geschäftsverteilungsplan, in dem die Aufgaben seiner Mitglie<strong>der</strong> beschrieben sind.<br />

7. Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a. die Führung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte;<br />

b. die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Organe;<br />

c. die Erstattung <strong>der</strong> Jahres- und Kassenberichte;<br />

d. die Aufstellung <strong>des</strong> Haushaltsplanes;<br />

e. die kommissarische Bestellung von Funktionsträgern nach dem Ausscheiden von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong><br />

Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong>.<br />

8. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Kommissionen einzusetzen.<br />

9. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird<br />

eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt. Entsprechende Beschlüsse sind auf dem<br />

nächsten Ordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstag bekannt zugeben.<br />

§ 11 Rechnungswesen<br />

1. Mittel <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong>.


2. Der Rechnungsprüfungsausschuß wird von einem Ordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstag für vier Jahre<br />

gewählt. Ihm gehören drei Personen an, von denen einer Mitglied einer Bezirksgruppe sein muss.<br />

Gleichzeitig werden zwei Ersatzmitglie<strong>der</strong> gewählt. Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />

dürfen nicht gleichzeitig Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Erweiterten bzw. Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> sein. Der<br />

Ausschuss ist ausschliesslich dem Lan<strong>des</strong>verbandstag gegenüber verantwortlich.<br />

3. Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Kassenführung. Hierzu prüft er die Kasse, die<br />

Belege und die Buchhaltung vierteljährlich min<strong>des</strong>tens einmal, davon min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr<br />

unvermutet.<br />

4. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat auf jedem Ordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstag über die Prüfungen<br />

Bericht zu erstatten und die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zu beantragen.<br />

5. Mit <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Jahresrechnung ist vom Geschäftsführenden Vorstand ein Steuerberater o<strong>der</strong><br />

ein Buchprüfer zu beauftragen.<br />

§ 12 Geschäftsjahr<br />

1. Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 13 Wahlen und Amtsdauer<br />

1. Wahlen werden auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch<br />

einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Geschäftsführenden<br />

Vorstan<strong>des</strong> werden einzeln und in geheimer Abstimmung gewählt; Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> werden auf die Dauer von vier Jahren<br />

(Legislaturperiode) von einem Ordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstag gewählt.<br />

3. Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> können auf Beschluss eines Lan<strong>des</strong>verbandstages mit<br />

min<strong>des</strong>tens Dreiviertelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Delegierten abberufen werden.<br />

Grundsätzlich ist auf demselben Lan<strong>des</strong>verbandstag die Nachwahl für den Rest <strong>der</strong> Legislaturperiode<br />

vorzunehmen.<br />

4. Nach Ablauf <strong>der</strong> Legislaturperiode bleibt <strong>der</strong> Geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl eines neuen<br />

Geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> im Amt.<br />

5. Zur Durchführung von Wahlen hat <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verbandstag einen Wahlausschuss zu wählen. Der<br />

Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter und drei Delegierten als Mandatsprüfungskommission.<br />

Als Wahlleiter soll ein Delegierter gewählt werden, welcher selbst nicht für den Geschäftsführenden<br />

Vorstand kandidiert. Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit <strong>des</strong> Wahlaktes die Versammlungsleitung;<br />

das Protokoll wird von dem bisherigen Schriftführer gefertigt. Mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>verbandstages kann <strong>der</strong> Wahlleiter nach <strong>der</strong> Wahl <strong>des</strong> Präsidenten und <strong>der</strong> Vizepräsidenten<br />

einer dieser Personen die Weiterführung <strong>der</strong> Wahlen übertragen. Die Mandatsprüfungskommission hat<br />

ihre Aufgabe bis zum Abschluss <strong>der</strong> Wahlen wahrzunehmen.<br />

§ 14 Auflösung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />

1. Der Lan<strong>des</strong>verband kann nur durch Beschluss eines ausschließlich zum Zweck seiner Auflösung<br />

einberufenen Außerordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstages aufgelöst werden. Dieser Lan<strong>des</strong>verbandstag<br />

ist nur beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens dreiviertel <strong>der</strong> stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.<br />

Dem Beschluss zur Auflösung müssen dreiviertel <strong>der</strong> anwesenden Delegierten zustimmen. Erscheinen<br />

zu diesem Lan<strong>des</strong>verbandstag weniger als dreiviertel <strong>der</strong> Stimmberechtigten, so ist <strong>der</strong> Termin zur<br />

Durchführung eines neuen Außerordentlichen Lan<strong>des</strong>verbandstages mit <strong>der</strong> gleichen Tagesordnung<br />

für einen Zeitpunkt innerhalb sechs Wochen bekanntzugeben und danach dieser Lan<strong>des</strong>verbandstag<br />

zu schließen. Zum erneut einberufenen Lan<strong>des</strong>verbandstag ist den Delegierten wie<strong>der</strong>um eine<br />

schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen zu übermitteln. Hierbei ist auf den<br />

Grund <strong>der</strong> erneuten Einladung beson<strong>der</strong>s hinzuweisen. Erscheinen zu diesem Außerordentlichen<br />

Lan<strong>des</strong>verbandstag wie<strong>der</strong>um weniger als dreiviertel <strong>der</strong> Stimmberechtigten, so ist dieser<br />

Lan<strong>des</strong>verbandstag dennoch beschlussfähig.<br />

2. Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins beschließt <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verbandstag die Aufteilung <strong>des</strong> Vermögens, das nur<br />

für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse <strong>des</strong> Kleingartenwesens Verwendung finden darf. Das<br />

Vermögen fällt an eine juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e steuerbegünstigte<br />

Körperschaft zwecks Verwendung für die För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kleingartenwesens.<br />

§ 15 Liquidation<br />

1. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Bei <strong>der</strong> Durchführung finden die §§ 48<br />

ff. BGB Anwendung.

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