Satzung des KjG Diözesanverbands Mainz - KjG Mainz
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1.4 Fördermitgliedschaft<br />
Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen Jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der<br />
Arbeit <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />
1.4.1 Entstehung<br />
Die/der Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrei, indem sie/er dies schriftlich erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung<br />
annimmt. *)<br />
Als Fördermitglied verpflichtet sie/er sich zur Zahlung <strong>des</strong> Förderbeitrages. Für je<strong>des</strong> Fördermitglied einer Pfarrgemeinschaft,<br />
eines Bezirksverban<strong>des</strong>/Dekanatsverban<strong>des</strong> oder eines Bezirks/Dekanats führt die jeweilige Ebene den Beitrag der<br />
Jugendstufe gemäß Beschluss der Diözesankonferenz an den Diözesanverband ab. Über die Höhe <strong>des</strong> Gesamt-<br />
Förderbeitrags entscheiden die satzungsgemäß zuständigen Gremien der verbandlichen Gliederung, in der die Fördermitgliedschaft<br />
erklärt wird.<br />
*) Die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft gilt in allen verbandlichen Gliederungen. Die Bestimmungen über Abgabe<br />
und Annahme der Beitrittserklärung gelten für die jeweiligen verbandlichen Leitungen entsprechend. Ziffer II.2.2.4 der<br />
<strong>Satzung</strong> findet für die Fördermitglieder keine Anwendung.<br />
1.4.2 Ende<br />
Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.<br />
1.4.2.1 Austritt<br />
Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrleitung bis zum 31. Dezember <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
zu erklären.<br />
1.4.2.2 Ausschluss<br />
Über den Ausschluss <strong>des</strong> Fördermitglieds entscheidet die Leitungsrunde*) nach Anhörung der/<strong>des</strong> Betroffenen.<br />
*) Falls diese nicht existiert, die Pfarrleitung.<br />
Das betroffene Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung<br />
entscheidet abschließend.<br />
1.4.3 Stimmberechtigung<br />
Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen Jungen Gemeinde aus.<br />
1.5 Schnuppermitgliedschaft<br />
Gemeinden, die in den letzten drei Jahren keine <strong>KjG</strong>-Pfarrgemeinschaft waren, können ihre Mitglieder für ein Jahr als<br />
Schnuppermitglieder melden. Für dieses Jahr entsteht keine Beitragspflicht gegenüber dem Diözesanverband.<br />
VertreterInnen dieser Gemeinden können als Gäste an der Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz und am Pfarrleitertreff<br />
teilnehmen. Sie bleiben bei der Berechnung der Delegiertenzahl für die Diözesankonferenz unberücksichtigt.<br />
2. Pfarrgemeinschaft<br />
Die Mitglieder der Katholischen Jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden die Pfarrgemeinschaft.<br />
2.1 Min<strong>des</strong>t-Mitgliederzahl<br />
Eine Pfarrgemeinschaft muss über min<strong>des</strong>tens sieben Dauermitglieder verfügen.<br />
2.2 Mitgliedschaft in Dachverbänden<br />
Die Pfarrgemeinschaft ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen Jungen Gemeinde. Wurde ein Bezirksverband/Dekanatsverband<br />
gegründet, ist sie Mitglied im Bezirksverband/Dekanatsverband. Sie arbeit mit anderen BDKJ-<br />
Mitgliedsverbänden zusammen und bildet mit diesen den BDKJ-Dekanatsverband.<br />
2.3 Bezeichnung<br />
Sie führt den Namen „Katholische Junge Gemeinde N.N.“<br />
2.4 Aufgabe<br />
Die Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der <strong>Satzung</strong><br />
Leitung, Aufgaben, Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation.<br />
<strong>Satzung</strong> der <strong>KjG</strong> in der Diözese <strong>Mainz</strong> 3/20