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Gemeinde Weyregg am Attersee 4852 Weyregg am Attersee ...

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> <strong>Attersee</strong><br />

<strong>4852</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> <strong>Attersee</strong><br />

Pol. Bezirk Vöcklabruck<br />

07664/2255-12, FAX 2254-14<br />

e-mail: auer@weyregg.ooe.gv.at<br />

<strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> <strong>Attersee</strong>, 16. Dezember 2004<br />

Sachbearbeiter: Hr. Auer<br />

Zahl: 810-2004-AM<br />

Verordnung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> <strong>Attersee</strong> vom 16. Dezember 2004, mit der eine<br />

Wassergebührenordnung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> <strong>Attersee</strong> neu erlassen wird.<br />

Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, und des § 16 Abs. 3 Z. 4 des<br />

Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, jeweils in der geltenden Fassung wird<br />

verordnet:<br />

§1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> <strong>Attersee</strong> (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine<br />

Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der<br />

angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.<br />

§2<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke pro m 2 der<br />

Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 € 11,50 mindestens aber € 1.725,--.<br />

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die<br />

Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe<br />

der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder<br />

mittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei<br />

Dachräume sowie Dach- und Kellergeschoße werden die Nutzflächen in jenem Ausmaß<br />

berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.<br />

Dazu zählen auch Kellerbars, Saunen, Waschküchen und Hobbyräume. Zur<br />

Bemessungsgrundlage zählen weiters auch Garagen – unabhängig davon, ob es sich dabei um<br />

freistehende, angebaute oder Kellergaragen handelt. Bei land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben werden nur die Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteile in die<br />

Bemessungsgrundlage einbezogen. Zusätzlich sind jedoch Milchk<strong>am</strong>mern, Futterküchen,<br />

Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte in<br />

die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Schwimmbäder sind mit der Quadratmeteranzahl<br />

der Wasseroberfläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei der Berechnung ist auf<br />

die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden.<br />

(3) Die Wasserleitungsanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von<br />

1.500 m², € 470,55, für je weitere angefangene 100 m², € 15,69.<br />

(4) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als ein Anschluss in das gemeinnützige,<br />

öffentliche Wasserversorgungsanlage geschaffen wird, ist für jeden weiteren Anschluss ein<br />

Zuschlag im Ausmaß von 15% der Mindestanschlussgebühr zu entrichten.


(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende<br />

Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit<br />

folgender Maßgabe errechnet wird:<br />

(a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten<br />

Wasserleitungs-Anschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende<br />

unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlussgebühr abzusetzen, wenn<br />

für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine<br />

Wasserleitungs-Anschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die<br />

Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.<br />

(b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Ein- und Umbau sowie bei<br />

Neubau nach Abbruch und bei Änderung des Widmungszweckes ist die Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand<br />

eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist, sofern die der<br />

Mindestgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.<br />

(c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühr aufgrund einer<br />

Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§3<br />

Wasserbenützungsgebühren<br />

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Wasserbenützungsgebühr<br />

zu entrichten.<br />

(2) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Wasserverbrauch unabhängigen Kosten wird eine<br />

jährliche Grundgebühr in Höhe von € 58,50 je Hausanschluss, jedoch bei Objekten mit<br />

mehreren Wohnungen je Wohneinheit festgesetzt, wobei auch auf Dauer abgestellte<br />

Wohnwägen (Wohnmobile etc.) als Wohneinheit gelten. Für die Wohnwägen (Wohnmobile<br />

etc.) ist die Grundgebühr nur für das 2. und 3. Vierteljahr zu entrichten.<br />

(3) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt für die an die<br />

gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke € 1,03 pro m 3 des<br />

aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassers. Weiters ist für jene<br />

Wasserbezieher, die nicht an der Ortswasserleitung angeschlossen sind und gelegentlich im<br />

Notfall Wasser von der <strong>Gemeinde</strong> benötigen, folgende Regelung zu handhaben:<br />

a) Zahlung der Grundgebühr von € 58,50<br />

b) Entrichtung der gültigen Wasserbenützungsgebühr von € 1,03 pro m³<br />

c) Weiters ist der Wasserbenützungsgebühr noch die Abgeltung über die Bearbeitung<br />

(Pauschale) zuzurechnen.<br />

d) Im Zus<strong>am</strong>menhang der Wasserbeanspruchung wäre dem Wasserbezieher der<br />

Anschluss an die öffentliche Wasserleitung anzubieten.<br />

(4) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu<br />

schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch<br />

des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

(5) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist neben der Grundgebühr eine<br />

Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt monatlich<br />

a) Für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m², € 2,18, für angefangene weitere 100 m² € 0,36.<br />

b) Für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus<br />

den behördlich genehmigten Bauplänen ergebenden Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2<br />

Abs. 2, € 0,05.<br />

(6) Die Eigentümer, der an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen<br />

Grundstücke, haben für die Beistellung des Wasserzählers folgende jährliche Zählergebühr zu<br />

entrichten:


für Wasserzähler von 3 - 10 Kubikmeter ................................................. € 13,08<br />

für Wasserzähler von 10 - 20 Kubikmeter ............................................... € 16,35<br />

für Wasserzähler von 50 Kubikmeter und mehr ...................................... € 65,41<br />

§4<br />

Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit<br />

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss eines<br />

Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage; geleistete Vorauszahlungen nach § 3 dieser<br />

Verordnung sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den<br />

m 2 -Satz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der<br />

Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten m² -Satz ergibt.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach<br />

§ 2 Abs. 5 lit. a oder b entsteht mit Vollendung der Rohbauarbeiten.<br />

(3) Die Wasserbenützungsgebühr ist vierteljährlich, jeweils <strong>am</strong> 15. Februar, 15. Mai, 15.<br />

August und 15. November eines jeden Jahres im nachhinein zu entrichten.<br />

(4) Die jährliche Gebühr für die Beistellung des Wasserzählers (Zählergebühr) ist <strong>am</strong> 15. Mai<br />

eines jeden Jahres zu entrichten.<br />

§ 5<br />

Umsatzsteuer<br />

In den Gebührensätzen dieser Verordnung ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Ausmaß von 10 %<br />

bereits enthalten.<br />

§ 6<br />

Privatrechtliche Vereinbarungen<br />

Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirks<strong>am</strong>keit dieser Wassergebührenordnung beginnt 1. Jänner 2005; gleichzeitig tritt<br />

die Wassergebührenordnung vom 13. Dezember 2001, in der Fassung vom 11. Dezember 2003<br />

außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Dir. Hermann Staudinger

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