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Gemeinde Weyregg • Weyregger Straße 69 • 4853 Weyregg am ...

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> Attersee<strong>Weyregg</strong>er Straße <strong>69</strong> · 4852 <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> AtterseeE-Mail: gemeinde@weyregg.ooe.gv.at · www.weyregg.atTelefon: 07664 / 2255-0 · Telefax: 07664 / 2254-14<strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> · <strong>Weyregg</strong>er Straße <strong>69</strong> · 4852 <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> AtterseeE i n l a d u n gzur konstituierenden Sitzung des<strong>Gemeinde</strong>ratesDonnerstag, 5. November 200919.30 Uhr-SitzungssaalDatum: 22.10.2009Bearbeiter: Johann GebetsroitherZl:Gem-004/2-6-2009-GJTagesordnung1) Angelobung des direkt gewählten Bürgermeisters durch Herrn BezirkshauptmannW.HR. Dr. Peter Salinger;2) Angelobung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des neu gewählten <strong>Gemeinde</strong>ratesdurch den Bürgermeister;3) Feststellung der Anzahl der Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes gem. § 24 Abs. 1und 1a Oö. GemO 1990 sowie Berechnung m(§ 26 Oö. GemO 1990) undBekanntgabe der den einzelnen im <strong>Gemeinde</strong>rat vertretenen Fraktionenzukommenden <strong>Gemeinde</strong>vorstandsmandate durch den Vorsitzenden (§ 20, Abs. 5 inV.m. mit § 24 Abs.1 und 1a und § 26 Oö. GemO 1990);4) Wahl der übrigen Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes –Fraktionswahl (§ 20 Abs. 7Z.1 i.V.m.§§ 24,26 und 29 Oö. GemO 1990);5) Beschlussfassung über die Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister gem. §27,Abs. 7 Z2 i.V.m. § 24 Abs.2 Oö. GemO 1990;6) Wahl des/der Vizebürgermeister/(s)-Fraktionswahl (§ 24 Abs. 7 Z.2 i.V.m. §§ 27und 29 Oö. GemO 1990); Angelobung des/der Vizebürgermeister(s) durch HerrnBezirkshauptmann W.HR Dr. Peter Salinger und Angelobung der übrigen Mitgliederdes <strong>Gemeinde</strong>vorstandes durch den Bürgermeister;7) Festsetzung der Anzahl der zu bildenden Ausschüsse und deren Zuständigkeiten (§18 b Oö. GemO 1990)-Beschlussfassung;8) Feststellung der Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der einzelnen Ausschüssegem. § 33 und § 91 a Oö. GemO 1990;Seite 1 von 3


9) Feststellung, welche im <strong>Gemeinde</strong>rat vertretene Fraktion jeweils in einembestimmten Ausschuss den Obmann bzw. Obmannstellvertreter stellt (§ 33 und §91a Oö. GemO 1990); Beschlussfassung;10) Wahl der Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie der übrigen Mitglieder undErsatzmitglieder in den einzelnen Ausschüssen (§ 33 Abs. und § 91 a Oö. GemO1990) -Fraktionswahl;11) Wahl eines Vertreters (Stellvertreters) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> Attersee in dieVerbandsvers<strong>am</strong>mlung des Sozialhilfeverbandes Vöcklabruck gem. § 33 des Oö.Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 33a Oö. GemO 1990 (Fraktionswahl);12) Wahl eines Vertreters (Stellvertreters) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> Attersee in denBezirksabfallverband Vöcklabruck gem. § 18 Abs. 4 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz;in Verbindung mit § 33a Oö. GemO 1990 (Fraktionswahl);13) Wahl eines Vertreters (Stellvertreters) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> Attersee in dieVerbandsvers<strong>am</strong>mlung des Güterwegeerhaltungsverbandes Alpenvorland inVerbindung mit § 33 a Oö. GemO 1990 (Fraktionswahl);14) Wahl von drei Mitgliedern(Ersatzmitglieder) des Jagdausschusses gem. § 16 Abs. 2Oö. Jagdgesetz (Fraktionswahl);15) Entsendung der <strong>Gemeinde</strong>vertreter in den Kindergartenbeirat gem. Pkt. VII derVereinbarung zwischen der Pfarrcaritas und der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Weyregg</strong> <strong>am</strong> Attersee;16) Bildung des Personalbeirates gem. § 14 des Oö. <strong>Gemeinde</strong>-Dienstrechts-undGehaltgesetzes 2002;a) Bestellung des Vorsitzenden des Personalbeiratesb) Bestellung der Dienstgebervertreter und Dienstnehmervertreter für denPersonalbeirat gem. 14, Abs. 3 Oö. <strong>Gemeinde</strong>-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes2002;17) AllfälligesHinweis gem. § 20 Abs. 2 Oö. GemO:Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des <strong>Gemeinde</strong>rates zurkonstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenenentfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder bevordie Angelobung beendet ist, hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweiteSitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig istHinweis gem. § 23 Abs. 1 Z.5 Oö. GemO:Weiters wird darauf verwiesen, dass nach § 23 Abs. 1 Zif. 5 Oö.GemO 1990 einMitglied(Ersatzmitglied) des <strong>Gemeinde</strong>rates seines Mandates verlustig wird, wenn es zurkonstituierenden Sitzung nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Angelobungentfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung durch einen triftigen Grundrechtfertigen zu können.Seite 2 von 3


Ich ersuche Sie, verlässlich und pünktlich an der Sitzung teilzunehmen. Sollten Sie an derTeilnahme verhindert sein, so werden Sie gebeten, das <strong>Gemeinde</strong><strong>am</strong>t unter Mitteilung desVerhinderungsgrundes umgehend zu verständigen, d<strong>am</strong>it das Ersatzmitglied einberufenwerden kann (§ 47, Abs. 1 Oö. GemO 1990).Der Bürgermeister:Dir. Hermann StaudingerFraktionssitzungen:ÖVP-Fraktion Dienstag, 27. Oktober 2009, 19.30 Uhr SitzungssaalSPÖ-Fraktion Dienstag, 3. November 2009, 19.00 Uhr SitzungssaalWBF-Fraktion Dienstag, 3. November 2009, 19.00 Uhr VereinsraumSeite 3 von 3

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