Ãffentliches Baurecht: Städtebaulicher Vertrag ... - Hoffmann-gress.de
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InfoBrief<br />
Öffentliches <strong>Baurecht</strong><br />
Mai 2011<br />
Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong>:<br />
Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht stärkt Rechte<br />
<strong>de</strong>r Kommunen beim Abschluss städtebaulicher<br />
Verträge<br />
Rechtsanwälte <strong>Hoffmann</strong> & Greß<br />
Fürstenrie<strong>de</strong>r Straße 281<br />
81377 München<br />
Telefon: (089) 76 73 60 70<br />
Telefax: (089) 76 73 60 88<br />
info@hoffmann-<strong>gress</strong>.<strong>de</strong><br />
www.hoffmann-<strong>gress</strong>.<strong>de</strong>
1. Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong>:<br />
Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht stärkt Rechte <strong>de</strong>r Kommunen beim<br />
Abschluss städtebaulicher Verträge - Infrastrukturkosten<br />
können anteilig auf Nutznießer neuer o<strong>de</strong>r erweiterter <strong>Baurecht</strong>e<br />
verteilt wer<strong>de</strong>n (BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 -<br />
4 C 11.10)<br />
1.1<br />
Viele Städte und Gemein<strong>de</strong>n bewegen sich beim Abschluss städtebaulicher<br />
Verträge im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Schaffung von <strong>Baurecht</strong>en in<br />
einer rechtlichen Grauzone. Bei städtebaulichen Verträgen sind Koppelungsverbot,<br />
Kausalitätsgrundsatz, Angemessenheit und <strong>de</strong>r<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Vor allem die Zulässigkeit<br />
von Folgekostenvereinbarungen ist in <strong>de</strong>r Vergangenheit von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
starken Einschränkungen unterworfen wor<strong>de</strong>n. Sie waren nur<br />
bei größeren Vorhaben zulässig. Die finanzielle Beteiligung einzelner<br />
Nutznießer kleinteiliger Baugebietsausweisungen o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Erweiterung<br />
von <strong>Baurecht</strong>en galt wegen <strong>de</strong>s Kausalitätsnachweises entstehen<strong>de</strong>r<br />
o<strong>de</strong>r entstan<strong>de</strong>ner Kosten für gemeindliche Schulen, Kin<strong>de</strong>rgärten,<br />
Sporteinrichtungen o<strong>de</strong>r Straßen als rechtlich problematisch.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht hat in einer am 18.05.2011 veröffentlichten<br />
Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 - 4 C 11.10) die<br />
Rechte <strong>de</strong>r Kommunen beim Abschluss städtebaulicher Folgekostenverträge<br />
gestärkt: Bei Bebauungsplanän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Erteilung von<br />
Ausnahmen von einem Bebauungsplan ist es zulässig, dass sich die<br />
Nutznießer neuer o<strong>de</strong>r erweiterter <strong>Baurecht</strong>e zur anteiligen Übernahme<br />
<strong>de</strong>r Kosten städtebaulicher Maßnahmen verpflichten.<br />
In <strong>de</strong>m Urteil vom 24.03.2011 bestätigte das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />
die Rechtmäßigkeit eines städtebaulichen Folgekostenvertrages. Eine<br />
Gemein<strong>de</strong> hatte beschlossen, dass neue Nutzungen in einem bereits<br />
bestehen<strong>de</strong>n Gewerbegebiet nur zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn sich die<br />
Bauwilligen an <strong>de</strong>r Finanzierung einer zusätzlichen Straßenanbindung<br />
<strong>de</strong>s Gewerbegebiets an die Autobahn beteiligen. Der Autobahnzubringer<br />
diente allerdings auch <strong>de</strong>n Altnutzern im Plangebiet.<br />
Dass die Kosten einer städtebaulichen Maßnahme nur teilweise einem<br />
Vorhaben zugeordnet wer<strong>de</strong>n können, ist dabei für <strong>de</strong>n Kausalitätsnachweis<br />
unschädlich. Eine Gemein<strong>de</strong> darf im Rahmen ihrer Planungshoheit<br />
selbst bestimmen, ob die Kosten einer städtebaulichen Maßnahme<br />
Voraussetzung o<strong>de</strong>r Folge eines Vorhabens sind. Grenze <strong>de</strong>r planerischen<br />
Befugnis ist - wie auch sonst im Städtebaurecht - das Gebot <strong>de</strong>r<br />
fehlerfreien Abwägung.<br />
www.hoffmann-<strong>gress</strong>.<strong>de</strong> Seite 2 von 4
Die anteilige Höhe <strong>de</strong>r finanziellen Beteiligung <strong>de</strong>r Neunutzer an <strong>de</strong>r<br />
Finanzierung <strong>de</strong>s Autobahnzubringers ist dabei eine Frage <strong>de</strong>r Angemessenheit<br />
<strong>de</strong>s städtebaulichen <strong>Vertrag</strong>es. Auch <strong>de</strong>r Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
ist zu beachten. Die Gemein<strong>de</strong> durfte in <strong>de</strong>m vom<br />
BVerwG entschie<strong>de</strong>nen Fall die Neunutzer zur Finanzierung <strong>de</strong>s Autobahnzubringers<br />
zu Recht anteilig heranziehen, weil diese neues bzw.<br />
erweitertes <strong>Baurecht</strong> erhalten haben, während die Altnutzer ihr <strong>Baurecht</strong><br />
bereits innehatten und aus Rechtsgrün<strong>de</strong>n zur Refinanzierung nicht<br />
mehr herangezogen wer<strong>de</strong>n konnten. Ein Verstoß gegen <strong>de</strong>n Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
nach Art. 3 Abs. 1 GG käme nur in Betracht, wenn<br />
die Altnutzer geschont wor<strong>de</strong>n wären, obwohl auch sie noch an <strong>de</strong>n<br />
Kosten hätten beteiligt wer<strong>de</strong>n können.<br />
1.2<br />
Das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht bestätigt auch seine bereits mit Urteil<br />
vom 29.01.2009 - 4 C 15.07 eingeleitete Rechtsprechung (BVerwG,<br />
BauR 2009, 1275), dass angesichts gewan<strong>de</strong>lter Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
Städtebaus Kostenübernahmeverträge für kommunale Infrastrukturmaßnahmen<br />
für Begünstigte kleiner Baugebiete zulässig sind. Dienen<br />
die kommunalen Aufwendungen für Infrastruktureinrichtungen nicht nur<br />
einem, son<strong>de</strong>rn zugleich auch an<strong>de</strong>ren ebenfalls von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
geplanten Vorhaben, können die Kosten <strong>de</strong>n einzelnen Maßnahmen<br />
anteilig zugeordnet wer<strong>de</strong>n. Durch eine transparente und nachvollziehbare<br />
Gesamtkonzeption muss die Gemein<strong>de</strong> allerdings belegen<br />
können, dass eine städtebauliche Maßnahme wie <strong>de</strong>r Bau eines neuen<br />
Kin<strong>de</strong>rgartens die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete ist,<br />
die in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang verwirklicht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
2. BVS-Seminar „Städtebauliche Verträge“<br />
Anlässlich <strong>de</strong>r aktuellen Entscheidung <strong>de</strong>s BVerwG veranstaltet die<br />
Bayerische Verwaltungsschule (BVS) zwei Son<strong>de</strong>rseminare zum<br />
Thema „Städtebauliche Verträge am 19.07.2011 in München sowie am<br />
26.07.2011 in Nürnberg. Dozent <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Veranstaltungen ist Rechtsanwalt<br />
Klaus <strong>Hoffmann</strong>, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte<br />
<strong>Hoffmann</strong> & Greß, München.<br />
Das Seminar thematisiert aus aktuellem Anlass die rechtlich zulässigen<br />
Möglichkeiten für <strong>de</strong>n Abschluss städtebaulicher Verträge.<br />
www.hoffmann-<strong>gress</strong>.<strong>de</strong> Seite 3 von 4
BVS-Seminarinhalte:<br />
1. Rechtliche Anfor<strong>de</strong>rungen städtebaulicher Verträge nach § 11<br />
BauGB unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r aktuellen Rechtsprechung, u.a.<br />
- Unzulässige Planbindungen<br />
- Koppelungsverbot, Kausalität<br />
- Angemessenheit<br />
- Vergaberecht<br />
- Haftungsfragen<br />
2. Gestaltungsbeispiele für städtebauliche Verträge<br />
- Planungsverträge<br />
- Vereinbarungen zur Bo<strong>de</strong>nordnung, insbeson<strong>de</strong>re zum Umlegungsverfahren<br />
- Bau- und Nutzungsverpflichtungen, Immissionsschutzbindungen<br />
- Regelungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich<br />
- Kostenübernahmeverträge<br />
- Durchführungsverträge zum Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
nach § 12 BauGB als Instrument zur Ansiedlung komplexer<br />
Bauvorhaben und zur Schaffung schnellen <strong>Baurecht</strong>s<br />
Zu <strong>de</strong>r Veranstaltung können Sie sich bei <strong>de</strong>r Bayerischen Verwaltungsschule<br />
per Telefax (Nr. (0 89) 5 40 57-6 99) o<strong>de</strong>r e-mail (seminaranmeldung@bvs.<strong>de</strong>)<br />
anmel<strong>de</strong>n. Im Internet ist unter www.bvs.<strong>de</strong> auch<br />
eine online-Anmeldung möglich.<br />
© Rechtsanwalt Klaus <strong>Hoffmann</strong><br />
<strong>Hoffmann</strong> & Greß, Rechtsanwälte<br />
Fürstenrie<strong>de</strong>r Str. 281<br />
81377 München<br />
Tel.: 089-76736070<br />
Fax.: 089-76736088<br />
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