10.11.2014 Aufrufe

Beschluss-Eilantrag - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

Beschluss-Eilantrag - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

Beschluss-Eilantrag - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

LTUNG<br />

nummer:<br />

SGERICHT<br />

8 L 3814/09.F<br />

FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

m Verwa ltu ngsstreitverfah fen<br />

Herrn JürgenKremser,<br />

Bottenhorner Weg40, 60489 FranKu am Main<br />

Antragsteller,<br />

gegen<br />

\-<br />

die Stadt <strong>Frankfurt</strong> arn Main,<br />

vertreten durch den Magistrat Rechtsimt j 30.18 . SC,<br />

Sandgasse 6. 603'11 FranKurt am Main<br />

t '<br />

,tt<br />

, a. .'<br />

......<br />

wegen Naturschutzrecht (Beseitigung Einfriedung)<br />

Antragsgegnerin,<br />

Der Antrag wird<br />

Ffm6l622


-2-<br />

GRÜ N DE<br />

I<br />

Der Antragsterrer ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung <strong>Frankfurt</strong> am rvlain _<br />

<strong>Sossenheim</strong>, Flur 39, Flurstück 46. Wegen der genauen Lage des Grundstücks wird auf<br />

die Pläne und Luftaufnahmen jn der Behördenakte verwiesen. Das Grundstück liegt im<br />

Außenbereich i. S. d. S 35 BauGB. Das crundstück liegt weiterhin im celtungsbereich der<br />

durch das Regierungspräsidium Darmstadt errassenen verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Grüngürtel<br />

und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,,vom 28.09.199g<br />

(StAnz. 1998 S. 3158), zuletzt geändert durch die vierte Verordnung vom 27.11<br />

.2008<br />

(stAnz. 2009 s. 70) - im Forgenden: Grüngürter-Lsvo -, und zwar in der dann ausoewiesenen<br />

Zone Il.<br />

Nach s 2 Abs 3 salz '1 cdingüder-Lsvo umfassen die zonen l ökorogisch bedeutsame wiesen, exiensiv<br />

genutzie Ackerflächen, sireuobstbeslände, cehörze, Brachen, Auenberecne und Feuchtgebiete<br />

sowie Waldflächen und Acker-, Wiesen_ und Weideland und öffenfliche Grunanlagen<br />

Nach s 2 Abs. 3 Satz 2 crüngürter-Lsvo ist zweck der unterschutzste|ung dieserzonen die Erhartung<br />

derfüf den Landschaftsraum typischen Auenrandschaft mit ihren stirJ- und Fjießgewässern einschließlich<br />

ihfer ufervegetation mit ihrer besonderen Eigenart und schönheir, insbesondere zur Förderung<br />

durch unte.schiedriche Durchfeuchtungsstufen bestimmier vegetationseinheiten und wegen<br />

jhref Bedeutung für die Erholung; ferner der Schutz und die Förderung a.tenrcicher Lebensräume,<br />

insbesondere<br />

den Auenbereichen, staeuobstbeständen, Mageffasen, Quelfluren und wardbeständen<br />

zur Erhariung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der bäuerrichen Kurtufrandschafl.<br />

Nach S 2 Abs. 3 Satz 3 Grüngürtel-LSVO ist Schutzziel die Erhaltung und Förderung insbesondeae<br />

der klimarischen Bedingungen und des vierfärtigen Erscheinungsbirdes der Efhorungsrandschaft sowie<br />

der Erhalt und die nachhaltige Entwicklung der nettjrtichen Vegetaiion und der vretfättigen Bio<br />

topslfukiuren ars Lebensstätie und standort zahkeicher Tier- Lrnd pflanzenarten, das Freiharten der<br />

Bachauen von Aufwuchs und BebauLrng und die Erhartung und den Aufbau von na{urnahen wardbestanden<br />

Bei örtlichen Besichtigungen des vorgenannten crundstücks zuletzt am 05.11.2009 stellte<br />

die untere Naturschutzbehörde fest, dass das streitgegenständliche Grundstück vollständiq<br />

8_L_1814 0t F BescihssJol00l2t 084017


-J-<br />

.,,leinem Maschendrahtzaun an Holzpfosten eingefriedet worden ist. Auf die Fotos in den<br />

..' Behördenakten (BI. 2 und 3) wird Bezug genommen. Nach Anhörung mit Schreiben vom<br />

J4.'10.2009 forderte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.1<br />

'1<br />

.2009 den Antragsteller<br />

in Nummer 1 auf, bis zum 30.11.2009<br />

die genannte Einfriedung zu beseitigen. In Nummer<br />

2 o.dnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte in Nummer 3 für den Fall der<br />

nicht fristgerechten Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von € 500 an. In Nummer 4 setzte<br />

die Antragsgegnerin Kosten i. H. v. € 823,45 fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin<br />

im Wesentlichen aus, dass die Zaunanlage das Landschaftsbild erheblich und negativ<br />

beeinträchtige. Die nachteiligen Wirkungen auf die Natur seien auch durch Nebenbestimmungenicht<br />

zu kompensieren. Bei der Abwägung habe das öffentliche Interesse das<br />

private auch im Hinblick auf die gepflanzten Obstbäume überwogen. Eine Erlaubnisfreiheit<br />

nach der Landschaftsschutzverordnung sei nicht gegeben, da es sich nicht um einen offenen<br />

Weidezaun handele. Auch das Argument der Ungleichbehandlung gehe in die Leere,<br />

weildie untere Naturschutzbehörde alle aktuellen Eingriffe unmiftelbar nach Kenntniserhalt<br />

aufgreife. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung verwiesen.<br />

Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, der noch nicht beschieden<br />

ist. Zunächst stellt er richtig, dass die Einfriedung nicht mit Stacheldraht bewehrt sei, sondern<br />

es sich um Maschendraht. handele. Das Verbot der Landschaftsschutzverordnung,<br />

Zäune zu errichten, begilnstige Straftaten. So habe er seit 2003 von seinen 20 Wallnussbäumen<br />

keine einzige Nuss geerntet, weil diese noch im unreifen Zustand gestohlen würden.<br />

Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil es zahlreiche<br />

Einfriedungen für Obstanlägen in der Zone ll gebe. Wegen der Einzelheiten der Begründung<br />

wird auf den \Mderspruchsschriftsatz nebst Anlage verwiesen.<br />

Mit seinem <strong>Eilantrag</strong> wendet sich der Antragsteller gegen die streitgegenständliche Verfügung.<br />

Zunächst erhebt er Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung<br />

Grüngürtel. Außerdem stellt er nochmals richtig, dass seine Einzäunung nicht aus<br />

Stacheldraht bestehe. Weiterhin weist er erneut darauf hin, dass eine Einzäunung notwendig<br />

sei; so würden sein Esskastanien, die er mit erheblichem Aufwand an Zeit und Geld im<br />

Jahre 200'1 gepflanzt habe und seither ebenfalls unter großen Anstrengungen pflege, regelmäßig<br />

von Unbekannten gestohlen. Der zaun hemme auch nicht die Bewegung von<br />

Tieren. Außerdem bittet er das Gelicht um Prüfung, ob überhaupt noch von einer Zone ll<br />

8_L 3814 09 F <strong>Beschluss</strong>_2ol00121084017


76hen<br />

werden könne' ob die Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel legal zustanaäkommen<br />

sei und schließlich, ob die stadt befugt war, einen bestimmten PlanfeststeF<br />

1rfisueschtuss zu erlassen schließlich sei eine ortsübliche Einfriedung im Rahmen der<br />

. ' iOnrnn"g"ta,3un Landwirtschaft zulässig Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf<br />

die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 04-122009 verwiesen<br />

Der Antragsteller beantragt sinngemäß<br />

dieaufschiebendeWirkungseinesWiderspruchsgegendiestreitgegenständIiche<br />

'ntragsgegnerin wieder herzustellen und bezüglich<br />

Beseitigungsanordnung der A<br />

der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen<br />

Die Antragsgegnerin beantragt,<br />

den Antrag abzulehnen<br />

Zur Begründung verweist sie auf die Verfügung'<br />

Die einschlägigen VeMaltungsvorgange der Antragsgegnerin und die AkGn des Verwal-<br />

;;;";";;;ra**rt am Main mit den Geschäftsnummern 8 G l79ll05 (3) und 8 K<br />

2O54lO8.F (z)haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung berircksichtigt worden'<br />

nd Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Verwal-<br />

Weqen der Einzelheiten des Sach- u<br />

tr Gerichtsäkte Bezug genommen'<br />

tungsvorgänge und auf den lnhalt d€<br />

ll<br />

DeI Antrag auf Wiederherstellung bzw Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß<br />

S 80 Abs. 5 VwGo isi zulässig, insbesondere statthaft' da der Widerspruch des Antragstellers<br />

keine aufschiebende Wirkung hat' weil die Antragsgegnerin hinsichllich der BeseitF<br />

gungsanordnung gemäß S 80 Abs 2 Satz 1 Nr' 4 VWGO die sofortige Vollziehung angeordnet<br />

hat bzw. weil es sich bei der Androhung eines Zwangsgeldes um eine Maßnahme<br />

I L-3814-09-F-<strong>Beschluss</strong>-20100121084017


,/angsvollstreckung i.Sd. S80Abs 2Satz1Nr' 3VWGOiVm S 16 HessAGVwGO<br />

.delt.<br />

ber <strong>Eilantrag</strong> ist jedoch nicht begründet'<br />

-5-<br />

Die streitbefangene Verfügung eMeist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen<br />

Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig' so dass das private<br />

lnteresse des Antragstellers am Erhalt des Zauns bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch<br />

gegenüber dem öffentlichen lnteresse am Vollzug der Verfügung zurückzutreten<br />

hat. Das Gericht folgt der Begrundung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht<br />

deshalb in enlsprechender Anwendung des S 1 '17 Abs 5 VWGO von einer weiteren Darstellung<br />

der Gründe ab; ergänzend wird das Nachfolgende ausgeführt'<br />

Grüngürtel-Lsvo<br />

Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig' insbesondere ist die untere Naturschutzbehörde<br />

der Antragsgegnerin zuständig Gemäß S 50 Abs l Saiz 1 HENatG ist die untere<br />

Naturschutzbehörde zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts' sowelt<br />

durch Rechtsvorschrift - wie hier - nicht anderes bestimmt isi Aus der Formulierung in<br />

S 19 Abs. 1 Satz 1 HENatG (,,unbeschadei der zuständigkeit anderer Behörden') ergibt<br />

sich, dass das Einschreiten der zuständigen Naturschutzbehörde bei rechtswidrigen Eingriffen<br />

selbst dann nicht aufgeschlossen ist' wenn parallel die für die Genehmigung des<br />

Eingriffs zuständige Behörde oder auch weitere zuständige Behörden (beispielsweise die<br />

Bauaufsichtsbehörde) tätig werden oder werden könnten (FRANZ u a : Naturschutzgesetz<br />

Hessen.2009, S l9 Rn. 3 m w Nw ) - In Bezug aufdie Landschaftsschutzverordnung<br />

Grüngürtel ergibt sich die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde aus S 5 Abs' 1<br />

DieBeseitigungsanordnungrstvorliegendzuRechtaufderGrundlagedesS19A<br />

HENatc ergangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Naturschutzbehörde' sofern<br />

rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen wird' unbeschadet der zuständigkeit anderer<br />

Behörden, die Fortsetzung des EingriffS und die NU?ung unverzügIich zu untersagen<br />

und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen Nach<br />

Satz 2 soll die Naturschutzbehörde von Maßnahmen absehen' sofern der Eingriff nur vorubergehende<br />

Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachteilige Beeinträchtigung des Na-<br />

8 L 381409 F,<strong>Beschluss</strong> 2010012108'1017


lihaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Nach Satz 3 kann die Naturschutzbehörde,<br />

wenn ein Eingriff nicht in enisprechender Anwendu ng des S 14 Abs. 1 HENatG zugelassen<br />

werden kann, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen<br />

oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, den Verursacher<br />

entsprechend S 14 Abs. 2 HENatc zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung<br />

einer Ausgleichsabgabe verpflichten.<br />

q.J<br />

\:;<br />

Es liegt ein Eingriffvor. Nach der Legaldefinition<br />

S 12 Abs- 1 HENatG sind Eingriffe<br />

Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder<br />

Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,<br />

die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />

erheblich beeinträchtigen können. Vorliegend ist das Regelbeispiel des Absatzes<br />

2 Nummer'1 gegeben, wonach Eingriffe insbesondere das Herstellen, Erweitern, Andern<br />

oder Beseitigen von bautichen Anlagen i. S. d. S 2 Abs. 1 HBO im Außenbereich sind,<br />

worunter auch Zäune und lvlauern fallen (FRANZu.a.2009, S 12 Rn. 1B) -Esliegtauch<br />

keine Ausnahme i. S. d. S 13 Abs. 3 Nr. 7 HENatG vor. Danach gelten die für eine landoder<br />

forstwirischaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen<br />

Einfriedungen einschließlich solcher fÜr den Schutz von Obstbäumen oder vor Wild nicht<br />

als Eingriff. Als Ausnahmevorschrift ist diese Besiimmung eng auszulegen, damit auch sichergestellt<br />

ist, dass die Eingriffsregelung nicht unterlaufen wird (FRANZ u a 2009' S 13<br />

Rn. 17). tn seinem <strong>Beschluss</strong> vom 05.12.1994 (Az. 4 fH 2156i94, NUR 1995, 296<br />

m.w.Nw.) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das Landwirtschaftsprivileg<br />

ausschließlich die ländwirtschaftliche Bodennutzung (!) in Form der täglichen<br />

Wirtschaftsweise eines Landwirtes begünstigt, wozu die Errichtung baulicher Anlagen<br />

nicht zählt. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft fällt nur eine erwerbswirtschaftliche<br />

Bodennutzung, nicht jedoch eine Iandwirtschaftliche Freizeitgestaltung oder<br />

Liebhaberei, da es insoweit an einer am nachhaltigen Ertrag ausgerichteten und betriebswirtschaftlichen<br />

Erfordernissen orientieren Bodennutzung fehlt. Die Kammer schließt sich<br />

dieser Rechtsprechung an.<br />

Def Eingriff ist auch formell rechtswidrig, weil die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung<br />

fehlt. Auch wenn das geltende Hessische Naturschutzgesetz (im Unterschied<br />

zum früheren) nicht mehr generellfür Eingriffeine eigenständige Genehmigung verlangt,<br />

8 L 3814,09 F Besohluss-2ol00121084017


-7 -<br />

,#<br />

,3t nach wie vorjeder Eingriff, der die Voraussetzungen des S 12 HENatG erfüllt und nicht<br />

nach S 13 HENatc zulassungsfrei ist, erst zulässig' wenn er durch Verwaltungsakt der zuständigen<br />

Behörde zugelassen wurde (FRANZ u.a. 2009, S 17 Rn l) Das Genehmigungserfordernis<br />

ergibt sich vodiegend aus S 17 Abs. 2 HENatc, weil keine sonstige behördliche<br />

Zulassung erforderlich ist. Jedoch steht hier einer Genehmigung S 35 BaUGB entgegen'<br />

DieseBestimmungisteinschläg:g,denndasstreitgegenständlicheGrundstÜckliegtim<br />

ßenbereich. Der erstellte Zaun ist nicht nach S 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, denn der Antragsteller<br />

betreibt keinen Erwerbsobstbau i. S. d. S 201 BauGB Die Einfriedung beeinträchtigt<br />

im Sinne des somit maßgeblichen S 35 Abs 2 i.V m Abs 3 Nr' 5 BaUGB öffentliche<br />

Belange, weil sie die natürliche Eigenart der (freien) Landschaft und ihren Erholungswert<br />

beeinträchtigt sowie das Landschaftsbild verunstaltet - Die formelle Rechtswidrigkeit<br />

ergibt sich auch aus der Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel Diese Vorschrift ist<br />

auch gültig, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem <strong>Beschluss</strong> vom<br />

07.10.2004 (Az. 4 N 3364/00) ausgeführt hat und dem die Kammer folgt Es mutetbeffemdlich<br />

an. daSS der Antragsteller, der zusammen mit seiner Frau Antragste||er jenes<br />

Normenkontrollverfahrens war, glaubt' das Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main als Revisionsinstanz<br />

gebrauchen zu können. Seine diesbezüglichen Prüfungsaufträge und Bedenken<br />

sind daher schon unzulässige Einwände<br />

diesem Verfahren Für die vom Antragsteller<br />

vorgenommene Maßnahme ist gemäß S 3 Abs. 1 Nr. 5 GrüngÜdel-LSVO (Errichtung<br />

von Grundstückseinfriedungen) eine Genehmigung erforderlich, die nicht vorliegt Es liegt<br />

auch keine Ausnahme i. S. d. S 4 Grüngürtel-LSVO vom Genehmigungsefordernis vor'<br />

insbesondere ist vorliegend Absatz 1 Nummer 1O nicht einschlägig, well es sich bei dem<br />

Zaun des Antragstellers nicht um einen offenen (!) Weidezaun im Sinne dieser Vorschrift<br />

handelt; vielmehr liegt ein geschlossener Maschendrahtzaun vor'<br />

Der Eingriff ist auch materiell rechtswidrig. Materielle Rechtswidrigkeit liegt vor' wenn der<br />

Eingriff nicht gemäß S 14 Abs. 1 HENatG zugelassen' d h genehmigt werden kann' also<br />

wenn die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft v€rmeidbar<br />

sind (FRANZ u.a.2009, S 19 Rn.5 und S 14 Rn.4-6 m w Nw ) Hier war die Beeinträchtigung<br />

jedoch vermeidbar i.S.d S 14 Abs. 1 Satz 2 HENatG Vermeidbarkeit liegt nach dieser<br />

Vorschrifi vor, wenn und soweit die jeweitigen Maßnahme selbst, die Art oder Dauer<br />

ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des S 12 Abs 1 HENatG oder<br />

8 L-3814 09-F <strong>Beschluss</strong> 20100121084017


.!1<br />

/ändschafiselemente im Sinne des Art lO der Richtlinie 92143/EWG mehr beeinträchtigt<br />

oder gefährdet als notwendig, um die mit dem Eingriff verfolgten Ziele zu erreichen Dies<br />

ist hier unter Heranziehung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

-8-<br />

derFa|I.lnSeinemBesch|ussVom26.09'1990(A2.4UE3721l87,NuR1992,432)fü<br />

aus, dass die Einfriedung von Gärten und obsh,vjesen im |andwirtschaft|ich geprägten Außenbereich<br />

der Eigenart der Landschaft widerspricht; insbesondere rechtfedigen Wildfraß<br />

und Diebstahl nicht die Einzäunung von Grundstücken. - Die materielle Rechtswidrigkeit<br />

ergibt sich auch aus der Landschaftsschutzverordnung Grüngüriel Die Genehmigung ist<br />

gemäß 5 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Grüngilrtel-Lsvo zu versagen, weil der vom Antragsteller<br />

errichtete Zaun das Landschaftsbild beeinträchtigt und den besonderen Schutzzwecken<br />

i. S. d. S 2 Abs. 3 HENatG zuwiderläuft, und zwar insbesondere die Lebensstätte der Tiere'<br />

die auf freie räumliche Bewegung angewiesen sind' wie beispielsweise Feldhasen Soweit<br />

der Antragsteller behauptet, sein Zaun hemme nicht die Bewegung von Tieren' hat er dies<br />

nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Die vorstehend genannien Folgen sind<br />

auch zu erwarten und solche Wirkungen können auch nicht durch Auflagen oder Bedingungen<br />

vermieden werden (vgl. S 3 Abs. 4 Nr' 1 GrÜngürtel-Lsvo).<br />

Der Erlass einer Beseitigungsanordnung im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglF<br />

chen Zustands steht gemäß S 19 Abs. 1 Satz 3 HENatG im Ermessen der Behörde Entschließungsermessensfehler<br />

im Sinne des S 114 VwGO sind nicht ersichtlich Bei einem<br />

Einschreiten gegen einen rechiswidrigen Zustand darf die Naturschutzbehörde im Regelfa'l<br />

ihre Erwägungen im Rahmen des Entschließungsermessens und auch die Begründung der<br />

Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung<br />

eines rechtswidrigen Zustandes Denn dem der Behörde in der Befugnisnorm eingeräumten<br />

Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen lnteresse grundsätzlich gebotene<br />

Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog intendiertes Ermessen) Das behördliche<br />

Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen'<br />

von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen<br />

zweckmäßig erscheint. (FRANZ u.a' 2009, S 19 Rn 14 m w Nw ) Ein solcherAusnahmefall<br />

ist vorliegend weder vorgetragenoch für das Gericht ersichtlich Allerdings wäre<br />

es aus Sichi des VeMaltungsgerichts ausgesprochen sinnvoll gewesen' wenn die Antragsgegnerin<br />

im Rahmen ihrer Ermessenbetätigung auch Ausführungen dazu gemacht<br />

8,L 3814 09-F-BesohlLßs-20100121084017


-9-<br />

dätte, dass es sich beim Antragsteller nicht um den typischen ,,Schwarzbauer" handelt, der<br />

ein Wochenendhaus in die freie Natur setzt. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um eine<br />

ökologisch orientierte Person, die sich u.a. für den Erhalt von Streuobstwiesen einsetzt.<br />

Aus anderen Verfahren ist gerichtsbekannt, dass der Antragsteller auch auf weiteren<br />

Grundstücken im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel ökologisch<br />

sinnvolle Nutzungen durchfilhrt. Die Antragsgegnedn hat erst jüngst (vgl. den Artikel<br />

in der <strong>Frankfurt</strong>er Rundschau vom 06.01.2010) beklagt, dass die Streuobstwiesen kaum<br />

mehr,,Vätef' hätten, die sich um sie kümmern. Die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main hat deshalb<br />

einen entsprechenden Appell an ihre Bürgerinnen und Bürger gerichtet, Streuobstwiesen<br />

kostenlos zu pachten. Die Antragsgegnerin erkennt in diesem Artikel auch an, dass die<br />

Tätigkeit mit erheblicher Arbeit verbunden und der ,Apfelklau" ein Problem ist; ihr ist bewusst,<br />

dass durch die Diebstähle die Motivation zur Betreuung von Streuobstwiesen sinkt.<br />

Es liegt hier ein Zielkonflikt vor, nämlich zwischen dem Erhalt von Streuobstwiesen einerseits<br />

und dem Freihalten der Flächen von Zäunen und ähnlichen Einfriedungen. Der<br />

Schutz und die Förderung von Streuobstbeständen wird ausdrücklich als Zweck der Landschaftsschutzverordnung<br />

Grüngürtel genannt. Zu diesem Zielkonflikt wären in der streitgegenständlichen<br />

Verfügung Ausführungen naheliegend gewesen und sind in einem etwaigen<br />

Widerspruchsbescheid zwingend erforderlich. Möglicherweise lässt sich jedoch im<br />

Rahmen der Anhörungemäß S 7 ff., bes. 12 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO eine Lösung<br />

erzielen, die allen Belangen möglichst weitgehend gerecht wird.<br />

Y-,<br />

Es liegt auch kein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der<br />

Gleichbehandlung vor. Zum einen ist der Naturschutzbehörde hinsichtlich des Erlasses<br />

einer Beseitigungsverfügung Ermessen eingeräumt; andererseits ist für sie das verfassungsrechtliche<br />

Gleichbehandlungsgebot bindend, das eine gleichmäßige Gesetzesanwendun<br />

gebietet. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger und<br />

sachlich einleuchtender Grund für eine DifJerenzierung bzw. cleichbehandlung finden<br />

lässt. Dies bedeutet, dass es sich nicht um eine schlechthin willkürliche Entscheidung handeln<br />

darf. Vielmehr ist im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten der Behörde<br />

die gleichmäßige Ausübung des Ermessens in gleich gelagerten Fällen und mithin<br />

ein systematisches Vorgehen gegen alle im räumlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

vorhandenen vergleichbaren Eingriffen geboten. Jedoch kann ein isoliertes Vorgehen der<br />

8 L 381409 I <strong>Beschluss</strong> 201001210840i7


-10-<br />

6ehörde aufgrunder besonderen Situation des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Ein solches<br />

auf den Anlass bezogenes und zulässiges Einschreiten liegt zum Beispiel auch vor,<br />

wenn die Naturschutzbehörde - wie hier - aufgrund einer Anzeige vorgeht.<br />

i:r<br />

\-i<br />

Die ergangene Verfügung wendet sich zu Recht an den Antragsteller; die Adressatenauswahl<br />

durch die Antragsgegnerin als Ermessensentscheidung ist nicht gemäß<br />

$ 114 VWGO zu beanstanden. Nach S 19 Abs. 1 S- 4 HENatc sind die SS 6 bis I HSOG<br />

über veranh,r./ortliche Personen entsprechend anzuwenden. Der Antragsteller ist Zustandsverantwortlicher<br />

i.S.d. S 7 Abs. 1 S. 1 HSOG, da er Inhaber der tatsächlichen cewalt über<br />

das streitgegenständliGhe Grundstück ist.<br />

Die streitgegenständliche Vefügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d.<br />

Abs. 1 HVwVfG. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt eindeutig erkennen<br />

S 37<br />

lässt, was<br />

von dem Pflichtigen gefordert wird. Es reicht aus, dass sich der Inhalt der Regelung im<br />

Wege der Auslegung gemäß $ 133 BGB in entsprechender Anwendung ermitieln lässt.<br />

(vgl. FRANZ u.a. 2009, S 19 Rn. 16). lnsoweit schadet die unzutreffende Bezeichnung,,Einfriedunq<br />

aus Siacheldraht nicht.<br />

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne liegt<br />

nicht vor. Gemäß S 4 Abs. 2 HENatc stellen die Naturschutzbehörden bei ordnungsrechflichen<br />

Maßnahmen sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen<br />

l\,4ittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Die verfügte<br />

Beseitigungsanordnung ist geeignet, um die Beeinträchtigung der Natur und der Landschaft<br />

zu unterbinden. Die Beseitigungsanordnung ist auch erforderlich, da sich der Antragsteller<br />

bislang weigert, den unrechtmäßig errichteten Zaun zu beseitigen. Es jst auch<br />

kein Mittel ersichtlich, das den Antragsteller weniger beeinträchtigen würde. Schließlich<br />

führt die Maßnahme nicht zu einem Nachteil, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer<br />

Verhältnis steht (sog. Ubermaßverbot). Die wichtigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege, wie sie in S 1 HENatc niedergelegt sind, sind gegenüber<br />

begrenzten wi(schaftlichen Beeinträchtigungen wie hier vorrangig. Der Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit ändert insbesondere auch nichts daran, dass derjenige, der sich<br />

rechtswidrig verhält, die nachteiligen Folgen dieses Verhaltens selbst zu tragen hat.<br />

I L 381409 F <strong>Beschluss</strong> 20100121084017


-7<br />

-ul<br />

Die Anordnung def sofodigen Vollziehung nach S B0 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwcO begegnet<br />

keinen Bedenken. Sie genügt zunächst den formellen Anforderungen des $ B0 Abs. 3<br />

S. 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin schriftlich und hinreichend deutlich das besondere<br />

öffentliche Interesse zum Ausdruck gebracht hat, das darin liegt, dass andernfalls die<br />

Rechtsordnung dem Siörer gegenübef demjenigen Bürger, der sich rechts- und gesetzes-<br />

-l treu verhält, einen zumindest zeitweiligen Vorteil verschaffen würde. Bei der Beseitigungs-<br />

_<br />

anordnung kommt im Unierschied zur Nutzuntersagung die Anordnung des Sofortvollzugs<br />

nur ausnahmsweise in Betracht. Die Voraussetzungen sind im Hinblick aufArt. 14 GG und<br />

den vefassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz enger. Der Hessische<br />

Verwaltungsgerichtshof hat in seinem <strong>Beschluss</strong> vom 06.'11.199'1 (NuR 1993, 91<br />

m.w.Nw.) vier Fallgruppen gebildet und ausgeführt, dass die Beseitigungsanordnung einem<br />

präventiven Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, wenn (1) eine bauliche Anla<br />

ge ohne Substanzverlusi und andere unverhältnismäßig hohe Koste niedergelegt und<br />

gegebenenfalls entfernt werden kann; wenn (2) es sich um einen sogenannten notorischen<br />

Schwarzbauer handelt; wenn (3) von der baulichen Anlage typischerweise ejne starke<br />

Nachahmungsgefahf ausgeht odef wenn (4) es bei bereits eingetretenen nachhaltigen Be-<br />

einträchtigungen zu einer weiter fortschfeitenden Naturschädigung und irreparablen Veränderungen<br />

kommen würde. Vorliegend sieht das Gericht die erste und die vierte Fallgruppe<br />

als gegeben an: Es muss kein hochwertiges und stark befestigtes cebäude unter<br />

Zersiörung entfefnt werden, sondernur Pfosten und Maschendrahtzaun, die anderweiiig<br />

verwendet werden können. Bei Außenbereichsbauten besteht naturgemäß immer eine<br />

Nachahmungsgefahr unter Berufung auf einen vermeintlich eingreifenden Gleichbehand-<br />

Iungsgrundsatz. Eine Ausnahme wurde weder vorgetragen, noch ist sie für das cericht<br />

ersichtlich.<br />

Die Androhung eines Zwangsgeldes in Nummer 3 der angefochtenen Veriügung in Höhe<br />

von € 500 für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung ist gemäß den SS 68 ff.,<br />

76 HessVwVG rechtmäßig. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes verhältnismäßig<br />

8 L 381409 F <strong>Beschluss</strong> 20100121084017


. -12-<br />

\JJ I v ^us. a. tl)l ünd d66<br />

ah" ,r,<br />

^u>..+t.<br />

dsörc er rsr ore aulerlegle Handlung nicht unmögljch (s 71<br />

:<br />

i<br />

Die Höhe der Gebühren und Auslagen, die für die streitgegenständtiche Verfügung<br />

ben wurden,<br />

erho_<br />

ist nicht zu beanstanden und entspricht den dort angegebenen Rechtsvor_<br />

schriften.<br />

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß S 154 Abs. .1 VwcO zu<br />

er<br />

tragen,<br />

unterlegen<br />

da<br />

ist.<br />

Die Festsetzung des Streitwertes be<br />

(s Bo Abs. s vwco) und 52 Ab", Jll Tl,'rll illffi ':J":: j:::ffi ": X,<br />

Gerichi zugrunde gelegt den sogenannten Auffangwert i.S.d. S 52 Abs. 2 cKG,<br />

Sachweil<br />

und<br />

der<br />

Slreitsfand kejne genügenden Anhaltspunkte bietet, und den aktuellen<br />

wertkatarog<br />

Streit_<br />

für die ve*artungsgerichtsbarkeit,<br />

und zwar die Nummern .1.6.2<br />

(unserbstän_<br />

dige Voilstrcckungsandrohungen<br />

bleiben grundsätzlich außer Beüacht) und 1.5<br />

figem<br />

(bei vorläu_<br />

Rechtsschutz in der Regel die Hälfte dieses Betrags).<br />

RECHTSMITTELBELEHRUNG<br />

Die Beiejligien können Beschwerde gegen djesen <strong>Beschluss</strong> einlegen. Die Beschwerde jst jnnerhalb<br />

zweiWochen nach Bekanntgabe<br />

von<br />

des Beschtusses beidem<br />

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

schriftlich einz!legen. Sje isl innerhalb eines nats nach Bekanntgabe der<br />

tsegründung<br />

Enlscheidung<br />

ist,<br />

zu begründen<br />

sofern sie nicht<br />

Die<br />

bereits mit d er Eeschwerde vorgelegt worden ist, bej dem<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-platz I _ 3 341j7 Kasser<br />

einzureichen. Sie muss einen bestimmten An<br />

oung abzuändem oder aLrrzunesen ;st unu si]<br />

9 enthalten' die Gründe darlegen' aus denen die Entscheivor<br />

dem Hessischen ve*",,unn"n",.,",,,",,o, i"l'il1"T:"J"rffi: :TT""#:,::,""T1""jr:ffiJ, ,<br />

8-l_381,1 09 F Beschlüss 2010012t084017


itr-<br />

'<br />

:i:r<br />

- t3 -<br />

äuch für Prozesshandlungen, durch die ein verfahren beim Hessischen verwaltungsgenchtshoi eingeleiiel<br />

Gegen die streitwertfestse{zung stehi den Beteiriglen die Beschwerde zu, wenn derweft des Beschwerde_<br />

gegenslandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen<br />

hat, in dem Beschtuss zugelassen hat. Sje ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem dte Entschejdung<br />

in def Häuptsache Rechtskraft edangt oder das Vedähren sjch andeMeiiig erledigt hat, zuEsstg. Soweit der<br />

Sireitwert später als einen Monat vorAblaufdieser Frist festgesetzl wird, kann die BeschweKte noch inner_<br />

hatb eines l\,4onats nach ZLrstellung oder formtoser lMitteilung des Festsetzungsbeschlusses erngelegt wer_<br />

den. Die Slreitwertbeschwerde ist beidem<br />

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong>am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

)"<br />

schriftljch oder zur Niederschrift cles Urkun.jsbeamten der Geschäftsstellejnzulegen. Antrage und ErkJärun_<br />

gen können ohne Milwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu p.otoKo der ceschäfts_<br />

sleile abgegeben werden, S 68 Abs. 1 Satz S i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG. Für die Bevolhächtigung get_<br />

ten die Regelungen cler fürdas zugrunde liegende Vedahren gelienden Veafahrensordnung entspfechend,<br />

S 68 Abs 1 Satz 5 j.V_m. S 66 Abs. S Saiz 2 GKG<br />

Beiden hessischen verwallungsgerichten und dem Hessischen verwaltungsgerichtshof konnen elektroni_<br />

sche Dokumente nach lvlaßgabe derverordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsver,<br />

kehr bei hessischen cerichien und Staatsanwatischaften vom 26. Oktober 2007 (GVBL l, S. 699) eingerejchi<br />

werden. Auf die Nolwendigkeit def qualifizieden digilalen s;gnatur bei Dokumenten, die ernem schfifuich zu<br />

unlerzeichnenden Schrjftsfück glejchsiehen, wird hingewiesen (S sba Abs. 1 Satz 3 VwcO). RgO.33 _ 1/10<br />

Fetzer<br />

+<br />

€rtiq<br />

??. Jan'<br />

1$\b<br />

er Geschiftsste\le<br />

8-L 3814 09-F Beschtuss 2010012r084017

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!