Beschluss-Eilantrag - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim
Beschluss-Eilantrag - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim
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LTUNG<br />
nummer:<br />
SGERICHT<br />
8 L 3814/09.F<br />
FRANKFURT AM MAIN<br />
BESCHLUSS<br />
m Verwa ltu ngsstreitverfah fen<br />
Herrn JürgenKremser,<br />
Bottenhorner Weg40, 60489 FranKu am Main<br />
Antragsteller,<br />
gegen<br />
\-<br />
die Stadt <strong>Frankfurt</strong> arn Main,<br />
vertreten durch den Magistrat Rechtsimt j 30.18 . SC,<br />
Sandgasse 6. 603'11 FranKurt am Main<br />
t '<br />
,tt<br />
, a. .'<br />
......<br />
wegen Naturschutzrecht (Beseitigung Einfriedung)<br />
Antragsgegnerin,<br />
Der Antrag wird<br />
Ffm6l622
-2-<br />
GRÜ N DE<br />
I<br />
Der Antragsterrer ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung <strong>Frankfurt</strong> am rvlain _<br />
<strong>Sossenheim</strong>, Flur 39, Flurstück 46. Wegen der genauen Lage des Grundstücks wird auf<br />
die Pläne und Luftaufnahmen jn der Behördenakte verwiesen. Das Grundstück liegt im<br />
Außenbereich i. S. d. S 35 BauGB. Das crundstück liegt weiterhin im celtungsbereich der<br />
durch das Regierungspräsidium Darmstadt errassenen verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Grüngürtel<br />
und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,,vom 28.09.199g<br />
(StAnz. 1998 S. 3158), zuletzt geändert durch die vierte Verordnung vom 27.11<br />
.2008<br />
(stAnz. 2009 s. 70) - im Forgenden: Grüngürter-Lsvo -, und zwar in der dann ausoewiesenen<br />
Zone Il.<br />
Nach s 2 Abs 3 salz '1 cdingüder-Lsvo umfassen die zonen l ökorogisch bedeutsame wiesen, exiensiv<br />
genutzie Ackerflächen, sireuobstbeslände, cehörze, Brachen, Auenberecne und Feuchtgebiete<br />
sowie Waldflächen und Acker-, Wiesen_ und Weideland und öffenfliche Grunanlagen<br />
Nach s 2 Abs. 3 Satz 2 crüngürter-Lsvo ist zweck der unterschutzste|ung dieserzonen die Erhartung<br />
derfüf den Landschaftsraum typischen Auenrandschaft mit ihren stirJ- und Fjießgewässern einschließlich<br />
ihfer ufervegetation mit ihrer besonderen Eigenart und schönheir, insbesondere zur Förderung<br />
durch unte.schiedriche Durchfeuchtungsstufen bestimmier vegetationseinheiten und wegen<br />
jhref Bedeutung für die Erholung; ferner der Schutz und die Förderung a.tenrcicher Lebensräume,<br />
insbesondere<br />
den Auenbereichen, staeuobstbeständen, Mageffasen, Quelfluren und wardbeständen<br />
zur Erhariung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der bäuerrichen Kurtufrandschafl.<br />
Nach S 2 Abs. 3 Satz 3 Grüngürtel-LSVO ist Schutzziel die Erhaltung und Förderung insbesondeae<br />
der klimarischen Bedingungen und des vierfärtigen Erscheinungsbirdes der Efhorungsrandschaft sowie<br />
der Erhalt und die nachhaltige Entwicklung der nettjrtichen Vegetaiion und der vretfättigen Bio<br />
topslfukiuren ars Lebensstätie und standort zahkeicher Tier- Lrnd pflanzenarten, das Freiharten der<br />
Bachauen von Aufwuchs und BebauLrng und die Erhartung und den Aufbau von na{urnahen wardbestanden<br />
Bei örtlichen Besichtigungen des vorgenannten crundstücks zuletzt am 05.11.2009 stellte<br />
die untere Naturschutzbehörde fest, dass das streitgegenständliche Grundstück vollständiq<br />
8_L_1814 0t F BescihssJol00l2t 084017
-J-<br />
.,,leinem Maschendrahtzaun an Holzpfosten eingefriedet worden ist. Auf die Fotos in den<br />
..' Behördenakten (BI. 2 und 3) wird Bezug genommen. Nach Anhörung mit Schreiben vom<br />
J4.'10.2009 forderte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.1<br />
'1<br />
.2009 den Antragsteller<br />
in Nummer 1 auf, bis zum 30.11.2009<br />
die genannte Einfriedung zu beseitigen. In Nummer<br />
2 o.dnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte in Nummer 3 für den Fall der<br />
nicht fristgerechten Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von € 500 an. In Nummer 4 setzte<br />
die Antragsgegnerin Kosten i. H. v. € 823,45 fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin<br />
im Wesentlichen aus, dass die Zaunanlage das Landschaftsbild erheblich und negativ<br />
beeinträchtige. Die nachteiligen Wirkungen auf die Natur seien auch durch Nebenbestimmungenicht<br />
zu kompensieren. Bei der Abwägung habe das öffentliche Interesse das<br />
private auch im Hinblick auf die gepflanzten Obstbäume überwogen. Eine Erlaubnisfreiheit<br />
nach der Landschaftsschutzverordnung sei nicht gegeben, da es sich nicht um einen offenen<br />
Weidezaun handele. Auch das Argument der Ungleichbehandlung gehe in die Leere,<br />
weildie untere Naturschutzbehörde alle aktuellen Eingriffe unmiftelbar nach Kenntniserhalt<br />
aufgreife. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung verwiesen.<br />
Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, der noch nicht beschieden<br />
ist. Zunächst stellt er richtig, dass die Einfriedung nicht mit Stacheldraht bewehrt sei, sondern<br />
es sich um Maschendraht. handele. Das Verbot der Landschaftsschutzverordnung,<br />
Zäune zu errichten, begilnstige Straftaten. So habe er seit 2003 von seinen 20 Wallnussbäumen<br />
keine einzige Nuss geerntet, weil diese noch im unreifen Zustand gestohlen würden.<br />
Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil es zahlreiche<br />
Einfriedungen für Obstanlägen in der Zone ll gebe. Wegen der Einzelheiten der Begründung<br />
wird auf den \Mderspruchsschriftsatz nebst Anlage verwiesen.<br />
Mit seinem <strong>Eilantrag</strong> wendet sich der Antragsteller gegen die streitgegenständliche Verfügung.<br />
Zunächst erhebt er Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung<br />
Grüngürtel. Außerdem stellt er nochmals richtig, dass seine Einzäunung nicht aus<br />
Stacheldraht bestehe. Weiterhin weist er erneut darauf hin, dass eine Einzäunung notwendig<br />
sei; so würden sein Esskastanien, die er mit erheblichem Aufwand an Zeit und Geld im<br />
Jahre 200'1 gepflanzt habe und seither ebenfalls unter großen Anstrengungen pflege, regelmäßig<br />
von Unbekannten gestohlen. Der zaun hemme auch nicht die Bewegung von<br />
Tieren. Außerdem bittet er das Gelicht um Prüfung, ob überhaupt noch von einer Zone ll<br />
8_L 3814 09 F <strong>Beschluss</strong>_2ol00121084017
76hen<br />
werden könne' ob die Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel legal zustanaäkommen<br />
sei und schließlich, ob die stadt befugt war, einen bestimmten PlanfeststeF<br />
1rfisueschtuss zu erlassen schließlich sei eine ortsübliche Einfriedung im Rahmen der<br />
. ' iOnrnn"g"ta,3un Landwirtschaft zulässig Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf<br />
die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 04-122009 verwiesen<br />
Der Antragsteller beantragt sinngemäß<br />
dieaufschiebendeWirkungseinesWiderspruchsgegendiestreitgegenständIiche<br />
'ntragsgegnerin wieder herzustellen und bezüglich<br />
Beseitigungsanordnung der A<br />
der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen<br />
Die Antragsgegnerin beantragt,<br />
den Antrag abzulehnen<br />
Zur Begründung verweist sie auf die Verfügung'<br />
Die einschlägigen VeMaltungsvorgange der Antragsgegnerin und die AkGn des Verwal-<br />
;;;";";;;ra**rt am Main mit den Geschäftsnummern 8 G l79ll05 (3) und 8 K<br />
2O54lO8.F (z)haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung berircksichtigt worden'<br />
nd Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Verwal-<br />
Weqen der Einzelheiten des Sach- u<br />
tr Gerichtsäkte Bezug genommen'<br />
tungsvorgänge und auf den lnhalt d€<br />
ll<br />
DeI Antrag auf Wiederherstellung bzw Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß<br />
S 80 Abs. 5 VwGo isi zulässig, insbesondere statthaft' da der Widerspruch des Antragstellers<br />
keine aufschiebende Wirkung hat' weil die Antragsgegnerin hinsichllich der BeseitF<br />
gungsanordnung gemäß S 80 Abs 2 Satz 1 Nr' 4 VWGO die sofortige Vollziehung angeordnet<br />
hat bzw. weil es sich bei der Androhung eines Zwangsgeldes um eine Maßnahme<br />
I L-3814-09-F-<strong>Beschluss</strong>-20100121084017
,/angsvollstreckung i.Sd. S80Abs 2Satz1Nr' 3VWGOiVm S 16 HessAGVwGO<br />
.delt.<br />
ber <strong>Eilantrag</strong> ist jedoch nicht begründet'<br />
-5-<br />
Die streitbefangene Verfügung eMeist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen<br />
Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig' so dass das private<br />
lnteresse des Antragstellers am Erhalt des Zauns bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch<br />
gegenüber dem öffentlichen lnteresse am Vollzug der Verfügung zurückzutreten<br />
hat. Das Gericht folgt der Begrundung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht<br />
deshalb in enlsprechender Anwendung des S 1 '17 Abs 5 VWGO von einer weiteren Darstellung<br />
der Gründe ab; ergänzend wird das Nachfolgende ausgeführt'<br />
Grüngürtel-Lsvo<br />
Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig' insbesondere ist die untere Naturschutzbehörde<br />
der Antragsgegnerin zuständig Gemäß S 50 Abs l Saiz 1 HENatG ist die untere<br />
Naturschutzbehörde zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts' sowelt<br />
durch Rechtsvorschrift - wie hier - nicht anderes bestimmt isi Aus der Formulierung in<br />
S 19 Abs. 1 Satz 1 HENatG (,,unbeschadei der zuständigkeit anderer Behörden') ergibt<br />
sich, dass das Einschreiten der zuständigen Naturschutzbehörde bei rechtswidrigen Eingriffen<br />
selbst dann nicht aufgeschlossen ist' wenn parallel die für die Genehmigung des<br />
Eingriffs zuständige Behörde oder auch weitere zuständige Behörden (beispielsweise die<br />
Bauaufsichtsbehörde) tätig werden oder werden könnten (FRANZ u a : Naturschutzgesetz<br />
Hessen.2009, S l9 Rn. 3 m w Nw ) - In Bezug aufdie Landschaftsschutzverordnung<br />
Grüngürtel ergibt sich die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde aus S 5 Abs' 1<br />
DieBeseitigungsanordnungrstvorliegendzuRechtaufderGrundlagedesS19A<br />
HENatc ergangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Naturschutzbehörde' sofern<br />
rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen wird' unbeschadet der zuständigkeit anderer<br />
Behörden, die Fortsetzung des EingriffS und die NU?ung unverzügIich zu untersagen<br />
und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen Nach<br />
Satz 2 soll die Naturschutzbehörde von Maßnahmen absehen' sofern der Eingriff nur vorubergehende<br />
Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachteilige Beeinträchtigung des Na-<br />
8 L 381409 F,<strong>Beschluss</strong> 2010012108'1017
lihaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Nach Satz 3 kann die Naturschutzbehörde,<br />
wenn ein Eingriff nicht in enisprechender Anwendu ng des S 14 Abs. 1 HENatG zugelassen<br />
werden kann, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen<br />
oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, den Verursacher<br />
entsprechend S 14 Abs. 2 HENatc zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung<br />
einer Ausgleichsabgabe verpflichten.<br />
q.J<br />
\:;<br />
Es liegt ein Eingriffvor. Nach der Legaldefinition<br />
S 12 Abs- 1 HENatG sind Eingriffe<br />
Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder<br />
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,<br />
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />
erheblich beeinträchtigen können. Vorliegend ist das Regelbeispiel des Absatzes<br />
2 Nummer'1 gegeben, wonach Eingriffe insbesondere das Herstellen, Erweitern, Andern<br />
oder Beseitigen von bautichen Anlagen i. S. d. S 2 Abs. 1 HBO im Außenbereich sind,<br />
worunter auch Zäune und lvlauern fallen (FRANZu.a.2009, S 12 Rn. 1B) -Esliegtauch<br />
keine Ausnahme i. S. d. S 13 Abs. 3 Nr. 7 HENatG vor. Danach gelten die für eine landoder<br />
forstwirischaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen<br />
Einfriedungen einschließlich solcher fÜr den Schutz von Obstbäumen oder vor Wild nicht<br />
als Eingriff. Als Ausnahmevorschrift ist diese Besiimmung eng auszulegen, damit auch sichergestellt<br />
ist, dass die Eingriffsregelung nicht unterlaufen wird (FRANZ u a 2009' S 13<br />
Rn. 17). tn seinem <strong>Beschluss</strong> vom 05.12.1994 (Az. 4 fH 2156i94, NUR 1995, 296<br />
m.w.Nw.) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das Landwirtschaftsprivileg<br />
ausschließlich die ländwirtschaftliche Bodennutzung (!) in Form der täglichen<br />
Wirtschaftsweise eines Landwirtes begünstigt, wozu die Errichtung baulicher Anlagen<br />
nicht zählt. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft fällt nur eine erwerbswirtschaftliche<br />
Bodennutzung, nicht jedoch eine Iandwirtschaftliche Freizeitgestaltung oder<br />
Liebhaberei, da es insoweit an einer am nachhaltigen Ertrag ausgerichteten und betriebswirtschaftlichen<br />
Erfordernissen orientieren Bodennutzung fehlt. Die Kammer schließt sich<br />
dieser Rechtsprechung an.<br />
Def Eingriff ist auch formell rechtswidrig, weil die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung<br />
fehlt. Auch wenn das geltende Hessische Naturschutzgesetz (im Unterschied<br />
zum früheren) nicht mehr generellfür Eingriffeine eigenständige Genehmigung verlangt,<br />
8 L 3814,09 F Besohluss-2ol00121084017
-7 -<br />
,#<br />
,3t nach wie vorjeder Eingriff, der die Voraussetzungen des S 12 HENatG erfüllt und nicht<br />
nach S 13 HENatc zulassungsfrei ist, erst zulässig' wenn er durch Verwaltungsakt der zuständigen<br />
Behörde zugelassen wurde (FRANZ u.a. 2009, S 17 Rn l) Das Genehmigungserfordernis<br />
ergibt sich vodiegend aus S 17 Abs. 2 HENatc, weil keine sonstige behördliche<br />
Zulassung erforderlich ist. Jedoch steht hier einer Genehmigung S 35 BaUGB entgegen'<br />
DieseBestimmungisteinschläg:g,denndasstreitgegenständlicheGrundstÜckliegtim<br />
ßenbereich. Der erstellte Zaun ist nicht nach S 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, denn der Antragsteller<br />
betreibt keinen Erwerbsobstbau i. S. d. S 201 BauGB Die Einfriedung beeinträchtigt<br />
im Sinne des somit maßgeblichen S 35 Abs 2 i.V m Abs 3 Nr' 5 BaUGB öffentliche<br />
Belange, weil sie die natürliche Eigenart der (freien) Landschaft und ihren Erholungswert<br />
beeinträchtigt sowie das Landschaftsbild verunstaltet - Die formelle Rechtswidrigkeit<br />
ergibt sich auch aus der Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel Diese Vorschrift ist<br />
auch gültig, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem <strong>Beschluss</strong> vom<br />
07.10.2004 (Az. 4 N 3364/00) ausgeführt hat und dem die Kammer folgt Es mutetbeffemdlich<br />
an. daSS der Antragsteller, der zusammen mit seiner Frau Antragste||er jenes<br />
Normenkontrollverfahrens war, glaubt' das Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main als Revisionsinstanz<br />
gebrauchen zu können. Seine diesbezüglichen Prüfungsaufträge und Bedenken<br />
sind daher schon unzulässige Einwände<br />
diesem Verfahren Für die vom Antragsteller<br />
vorgenommene Maßnahme ist gemäß S 3 Abs. 1 Nr. 5 GrüngÜdel-LSVO (Errichtung<br />
von Grundstückseinfriedungen) eine Genehmigung erforderlich, die nicht vorliegt Es liegt<br />
auch keine Ausnahme i. S. d. S 4 Grüngürtel-LSVO vom Genehmigungsefordernis vor'<br />
insbesondere ist vorliegend Absatz 1 Nummer 1O nicht einschlägig, well es sich bei dem<br />
Zaun des Antragstellers nicht um einen offenen (!) Weidezaun im Sinne dieser Vorschrift<br />
handelt; vielmehr liegt ein geschlossener Maschendrahtzaun vor'<br />
Der Eingriff ist auch materiell rechtswidrig. Materielle Rechtswidrigkeit liegt vor' wenn der<br />
Eingriff nicht gemäß S 14 Abs. 1 HENatG zugelassen' d h genehmigt werden kann' also<br />
wenn die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft v€rmeidbar<br />
sind (FRANZ u.a.2009, S 19 Rn.5 und S 14 Rn.4-6 m w Nw ) Hier war die Beeinträchtigung<br />
jedoch vermeidbar i.S.d S 14 Abs. 1 Satz 2 HENatG Vermeidbarkeit liegt nach dieser<br />
Vorschrifi vor, wenn und soweit die jeweitigen Maßnahme selbst, die Art oder Dauer<br />
ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des S 12 Abs 1 HENatG oder<br />
8 L-3814 09-F <strong>Beschluss</strong> 20100121084017
.!1<br />
/ändschafiselemente im Sinne des Art lO der Richtlinie 92143/EWG mehr beeinträchtigt<br />
oder gefährdet als notwendig, um die mit dem Eingriff verfolgten Ziele zu erreichen Dies<br />
ist hier unter Heranziehung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs<br />
-8-<br />
derFa|I.lnSeinemBesch|ussVom26.09'1990(A2.4UE3721l87,NuR1992,432)fü<br />
aus, dass die Einfriedung von Gärten und obsh,vjesen im |andwirtschaft|ich geprägten Außenbereich<br />
der Eigenart der Landschaft widerspricht; insbesondere rechtfedigen Wildfraß<br />
und Diebstahl nicht die Einzäunung von Grundstücken. - Die materielle Rechtswidrigkeit<br />
ergibt sich auch aus der Landschaftsschutzverordnung Grüngüriel Die Genehmigung ist<br />
gemäß 5 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Grüngilrtel-Lsvo zu versagen, weil der vom Antragsteller<br />
errichtete Zaun das Landschaftsbild beeinträchtigt und den besonderen Schutzzwecken<br />
i. S. d. S 2 Abs. 3 HENatG zuwiderläuft, und zwar insbesondere die Lebensstätte der Tiere'<br />
die auf freie räumliche Bewegung angewiesen sind' wie beispielsweise Feldhasen Soweit<br />
der Antragsteller behauptet, sein Zaun hemme nicht die Bewegung von Tieren' hat er dies<br />
nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Die vorstehend genannien Folgen sind<br />
auch zu erwarten und solche Wirkungen können auch nicht durch Auflagen oder Bedingungen<br />
vermieden werden (vgl. S 3 Abs. 4 Nr' 1 GrÜngürtel-Lsvo).<br />
Der Erlass einer Beseitigungsanordnung im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglF<br />
chen Zustands steht gemäß S 19 Abs. 1 Satz 3 HENatG im Ermessen der Behörde Entschließungsermessensfehler<br />
im Sinne des S 114 VwGO sind nicht ersichtlich Bei einem<br />
Einschreiten gegen einen rechiswidrigen Zustand darf die Naturschutzbehörde im Regelfa'l<br />
ihre Erwägungen im Rahmen des Entschließungsermessens und auch die Begründung der<br />
Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung<br />
eines rechtswidrigen Zustandes Denn dem der Behörde in der Befugnisnorm eingeräumten<br />
Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen lnteresse grundsätzlich gebotene<br />
Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog intendiertes Ermessen) Das behördliche<br />
Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen'<br />
von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen<br />
zweckmäßig erscheint. (FRANZ u.a' 2009, S 19 Rn 14 m w Nw ) Ein solcherAusnahmefall<br />
ist vorliegend weder vorgetragenoch für das Gericht ersichtlich Allerdings wäre<br />
es aus Sichi des VeMaltungsgerichts ausgesprochen sinnvoll gewesen' wenn die Antragsgegnerin<br />
im Rahmen ihrer Ermessenbetätigung auch Ausführungen dazu gemacht<br />
8,L 3814 09-F-BesohlLßs-20100121084017
-9-<br />
dätte, dass es sich beim Antragsteller nicht um den typischen ,,Schwarzbauer" handelt, der<br />
ein Wochenendhaus in die freie Natur setzt. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um eine<br />
ökologisch orientierte Person, die sich u.a. für den Erhalt von Streuobstwiesen einsetzt.<br />
Aus anderen Verfahren ist gerichtsbekannt, dass der Antragsteller auch auf weiteren<br />
Grundstücken im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel ökologisch<br />
sinnvolle Nutzungen durchfilhrt. Die Antragsgegnedn hat erst jüngst (vgl. den Artikel<br />
in der <strong>Frankfurt</strong>er Rundschau vom 06.01.2010) beklagt, dass die Streuobstwiesen kaum<br />
mehr,,Vätef' hätten, die sich um sie kümmern. Die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main hat deshalb<br />
einen entsprechenden Appell an ihre Bürgerinnen und Bürger gerichtet, Streuobstwiesen<br />
kostenlos zu pachten. Die Antragsgegnerin erkennt in diesem Artikel auch an, dass die<br />
Tätigkeit mit erheblicher Arbeit verbunden und der ,Apfelklau" ein Problem ist; ihr ist bewusst,<br />
dass durch die Diebstähle die Motivation zur Betreuung von Streuobstwiesen sinkt.<br />
Es liegt hier ein Zielkonflikt vor, nämlich zwischen dem Erhalt von Streuobstwiesen einerseits<br />
und dem Freihalten der Flächen von Zäunen und ähnlichen Einfriedungen. Der<br />
Schutz und die Förderung von Streuobstbeständen wird ausdrücklich als Zweck der Landschaftsschutzverordnung<br />
Grüngürtel genannt. Zu diesem Zielkonflikt wären in der streitgegenständlichen<br />
Verfügung Ausführungen naheliegend gewesen und sind in einem etwaigen<br />
Widerspruchsbescheid zwingend erforderlich. Möglicherweise lässt sich jedoch im<br />
Rahmen der Anhörungemäß S 7 ff., bes. 12 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO eine Lösung<br />
erzielen, die allen Belangen möglichst weitgehend gerecht wird.<br />
Y-,<br />
Es liegt auch kein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der<br />
Gleichbehandlung vor. Zum einen ist der Naturschutzbehörde hinsichtlich des Erlasses<br />
einer Beseitigungsverfügung Ermessen eingeräumt; andererseits ist für sie das verfassungsrechtliche<br />
Gleichbehandlungsgebot bindend, das eine gleichmäßige Gesetzesanwendun<br />
gebietet. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger und<br />
sachlich einleuchtender Grund für eine DifJerenzierung bzw. cleichbehandlung finden<br />
lässt. Dies bedeutet, dass es sich nicht um eine schlechthin willkürliche Entscheidung handeln<br />
darf. Vielmehr ist im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten der Behörde<br />
die gleichmäßige Ausübung des Ermessens in gleich gelagerten Fällen und mithin<br />
ein systematisches Vorgehen gegen alle im räumlichen und sachlichen Zusammenhang<br />
vorhandenen vergleichbaren Eingriffen geboten. Jedoch kann ein isoliertes Vorgehen der<br />
8 L 381409 I <strong>Beschluss</strong> 201001210840i7
-10-<br />
6ehörde aufgrunder besonderen Situation des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Ein solches<br />
auf den Anlass bezogenes und zulässiges Einschreiten liegt zum Beispiel auch vor,<br />
wenn die Naturschutzbehörde - wie hier - aufgrund einer Anzeige vorgeht.<br />
i:r<br />
\-i<br />
Die ergangene Verfügung wendet sich zu Recht an den Antragsteller; die Adressatenauswahl<br />
durch die Antragsgegnerin als Ermessensentscheidung ist nicht gemäß<br />
$ 114 VWGO zu beanstanden. Nach S 19 Abs. 1 S- 4 HENatc sind die SS 6 bis I HSOG<br />
über veranh,r./ortliche Personen entsprechend anzuwenden. Der Antragsteller ist Zustandsverantwortlicher<br />
i.S.d. S 7 Abs. 1 S. 1 HSOG, da er Inhaber der tatsächlichen cewalt über<br />
das streitgegenständliGhe Grundstück ist.<br />
Die streitgegenständliche Vefügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d.<br />
Abs. 1 HVwVfG. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt eindeutig erkennen<br />
S 37<br />
lässt, was<br />
von dem Pflichtigen gefordert wird. Es reicht aus, dass sich der Inhalt der Regelung im<br />
Wege der Auslegung gemäß $ 133 BGB in entsprechender Anwendung ermitieln lässt.<br />
(vgl. FRANZ u.a. 2009, S 19 Rn. 16). lnsoweit schadet die unzutreffende Bezeichnung,,Einfriedunq<br />
aus Siacheldraht nicht.<br />
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne liegt<br />
nicht vor. Gemäß S 4 Abs. 2 HENatc stellen die Naturschutzbehörden bei ordnungsrechflichen<br />
Maßnahmen sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen<br />
l\,4ittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Die verfügte<br />
Beseitigungsanordnung ist geeignet, um die Beeinträchtigung der Natur und der Landschaft<br />
zu unterbinden. Die Beseitigungsanordnung ist auch erforderlich, da sich der Antragsteller<br />
bislang weigert, den unrechtmäßig errichteten Zaun zu beseitigen. Es jst auch<br />
kein Mittel ersichtlich, das den Antragsteller weniger beeinträchtigen würde. Schließlich<br />
führt die Maßnahme nicht zu einem Nachteil, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer<br />
Verhältnis steht (sog. Ubermaßverbot). Die wichtigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege, wie sie in S 1 HENatc niedergelegt sind, sind gegenüber<br />
begrenzten wi(schaftlichen Beeinträchtigungen wie hier vorrangig. Der Grundsatz der<br />
Verhältnismäßigkeit ändert insbesondere auch nichts daran, dass derjenige, der sich<br />
rechtswidrig verhält, die nachteiligen Folgen dieses Verhaltens selbst zu tragen hat.<br />
I L 381409 F <strong>Beschluss</strong> 20100121084017
-7<br />
-ul<br />
Die Anordnung def sofodigen Vollziehung nach S B0 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwcO begegnet<br />
keinen Bedenken. Sie genügt zunächst den formellen Anforderungen des $ B0 Abs. 3<br />
S. 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin schriftlich und hinreichend deutlich das besondere<br />
öffentliche Interesse zum Ausdruck gebracht hat, das darin liegt, dass andernfalls die<br />
Rechtsordnung dem Siörer gegenübef demjenigen Bürger, der sich rechts- und gesetzes-<br />
-l treu verhält, einen zumindest zeitweiligen Vorteil verschaffen würde. Bei der Beseitigungs-<br />
_<br />
anordnung kommt im Unierschied zur Nutzuntersagung die Anordnung des Sofortvollzugs<br />
nur ausnahmsweise in Betracht. Die Voraussetzungen sind im Hinblick aufArt. 14 GG und<br />
den vefassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz enger. Der Hessische<br />
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem <strong>Beschluss</strong> vom 06.'11.199'1 (NuR 1993, 91<br />
m.w.Nw.) vier Fallgruppen gebildet und ausgeführt, dass die Beseitigungsanordnung einem<br />
präventiven Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, wenn (1) eine bauliche Anla<br />
ge ohne Substanzverlusi und andere unverhältnismäßig hohe Koste niedergelegt und<br />
gegebenenfalls entfernt werden kann; wenn (2) es sich um einen sogenannten notorischen<br />
Schwarzbauer handelt; wenn (3) von der baulichen Anlage typischerweise ejne starke<br />
Nachahmungsgefahf ausgeht odef wenn (4) es bei bereits eingetretenen nachhaltigen Be-<br />
einträchtigungen zu einer weiter fortschfeitenden Naturschädigung und irreparablen Veränderungen<br />
kommen würde. Vorliegend sieht das Gericht die erste und die vierte Fallgruppe<br />
als gegeben an: Es muss kein hochwertiges und stark befestigtes cebäude unter<br />
Zersiörung entfefnt werden, sondernur Pfosten und Maschendrahtzaun, die anderweiiig<br />
verwendet werden können. Bei Außenbereichsbauten besteht naturgemäß immer eine<br />
Nachahmungsgefahr unter Berufung auf einen vermeintlich eingreifenden Gleichbehand-<br />
Iungsgrundsatz. Eine Ausnahme wurde weder vorgetragen, noch ist sie für das cericht<br />
ersichtlich.<br />
Die Androhung eines Zwangsgeldes in Nummer 3 der angefochtenen Veriügung in Höhe<br />
von € 500 für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung ist gemäß den SS 68 ff.,<br />
76 HessVwVG rechtmäßig. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes verhältnismäßig<br />
8 L 381409 F <strong>Beschluss</strong> 20100121084017
. -12-<br />
\JJ I v ^us. a. tl)l ünd d66<br />
ah" ,r,<br />
^u>..+t.<br />
dsörc er rsr ore aulerlegle Handlung nicht unmögljch (s 71<br />
:<br />
i<br />
Die Höhe der Gebühren und Auslagen, die für die streitgegenständtiche Verfügung<br />
ben wurden,<br />
erho_<br />
ist nicht zu beanstanden und entspricht den dort angegebenen Rechtsvor_<br />
schriften.<br />
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß S 154 Abs. .1 VwcO zu<br />
er<br />
tragen,<br />
unterlegen<br />
da<br />
ist.<br />
Die Festsetzung des Streitwertes be<br />
(s Bo Abs. s vwco) und 52 Ab", Jll Tl,'rll illffi ':J":: j:::ffi ": X,<br />
Gerichi zugrunde gelegt den sogenannten Auffangwert i.S.d. S 52 Abs. 2 cKG,<br />
Sachweil<br />
und<br />
der<br />
Slreitsfand kejne genügenden Anhaltspunkte bietet, und den aktuellen<br />
wertkatarog<br />
Streit_<br />
für die ve*artungsgerichtsbarkeit,<br />
und zwar die Nummern .1.6.2<br />
(unserbstän_<br />
dige Voilstrcckungsandrohungen<br />
bleiben grundsätzlich außer Beüacht) und 1.5<br />
figem<br />
(bei vorläu_<br />
Rechtsschutz in der Regel die Hälfte dieses Betrags).<br />
RECHTSMITTELBELEHRUNG<br />
Die Beiejligien können Beschwerde gegen djesen <strong>Beschluss</strong> einlegen. Die Beschwerde jst jnnerhalb<br />
zweiWochen nach Bekanntgabe<br />
von<br />
des Beschtusses beidem<br />
Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
schriftlich einz!legen. Sje isl innerhalb eines nats nach Bekanntgabe der<br />
tsegründung<br />
Enlscheidung<br />
ist,<br />
zu begründen<br />
sofern sie nicht<br />
Die<br />
bereits mit d er Eeschwerde vorgelegt worden ist, bej dem<br />
Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-platz I _ 3 341j7 Kasser<br />
einzureichen. Sie muss einen bestimmten An<br />
oung abzuändem oder aLrrzunesen ;st unu si]<br />
9 enthalten' die Gründe darlegen' aus denen die Entscheivor<br />
dem Hessischen ve*",,unn"n",.,",,,",,o, i"l'il1"T:"J"rffi: :TT""#:,::,""T1""jr:ffiJ, ,<br />
8-l_381,1 09 F Beschlüss 2010012t084017
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- t3 -<br />
äuch für Prozesshandlungen, durch die ein verfahren beim Hessischen verwaltungsgenchtshoi eingeleiiel<br />
Gegen die streitwertfestse{zung stehi den Beteiriglen die Beschwerde zu, wenn derweft des Beschwerde_<br />
gegenslandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen<br />
hat, in dem Beschtuss zugelassen hat. Sje ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem dte Entschejdung<br />
in def Häuptsache Rechtskraft edangt oder das Vedähren sjch andeMeiiig erledigt hat, zuEsstg. Soweit der<br />
Sireitwert später als einen Monat vorAblaufdieser Frist festgesetzl wird, kann die BeschweKte noch inner_<br />
hatb eines l\,4onats nach ZLrstellung oder formtoser lMitteilung des Festsetzungsbeschlusses erngelegt wer_<br />
den. Die Slreitwertbeschwerde ist beidem<br />
Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong>am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
)"<br />
schriftljch oder zur Niederschrift cles Urkun.jsbeamten der Geschäftsstellejnzulegen. Antrage und ErkJärun_<br />
gen können ohne Milwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu p.otoKo der ceschäfts_<br />
sleile abgegeben werden, S 68 Abs. 1 Satz S i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG. Für die Bevolhächtigung get_<br />
ten die Regelungen cler fürdas zugrunde liegende Vedahren gelienden Veafahrensordnung entspfechend,<br />
S 68 Abs 1 Satz 5 j.V_m. S 66 Abs. S Saiz 2 GKG<br />
Beiden hessischen verwallungsgerichten und dem Hessischen verwaltungsgerichtshof konnen elektroni_<br />
sche Dokumente nach lvlaßgabe derverordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsver,<br />
kehr bei hessischen cerichien und Staatsanwatischaften vom 26. Oktober 2007 (GVBL l, S. 699) eingerejchi<br />
werden. Auf die Nolwendigkeit def qualifizieden digilalen s;gnatur bei Dokumenten, die ernem schfifuich zu<br />
unlerzeichnenden Schrjftsfück glejchsiehen, wird hingewiesen (S sba Abs. 1 Satz 3 VwcO). RgO.33 _ 1/10<br />
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8-L 3814 09-F Beschtuss 2010012r084017