Verschmelzungsrichtlinie in Deutschland umgesetzt ... - Freshfields
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ZUSAMMENFASSUNG<br />
APRIL 2007<br />
jáí=ÇÉã=~ã=ORK=^éêáä=OMMT=áå=hê~Ñí=ÖÉíêÉíÉJ<br />
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ëÉíòÖÉÄÉê=ÇáÉ=ÖÉëÉääëÅÜ~ÑíëêÉÅÜíäáÅÜÉå<br />
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ÖÉëÉíòíK=a~ë=dÉëÉíò=ΩÄÉê=ÇáÉ=jáíÄÉëíáãJ<br />
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òÉãÄÉê=OMMS=áå=hê~Ñí=ÖÉíêÉíÉåK=aÉê=ëíÉìÉêJ<br />
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ëÉíòíK<br />
Mit den Änderungen des Umwandlungsgesetzes und mit<br />
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei<br />
e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) werden<br />
die grenzüberschreitenden Gestaltungsmöglichkeiten<br />
deutscher Kapitalgesellschaften (neben den E<strong>in</strong>satzmöglichkeiten<br />
mittels e<strong>in</strong>er Europäischen Aktiengesellschaft<br />
(SE) und den Optionen nach der sogenannten „SEVIC“-<br />
Rechtsprechung des EuGH zur europäischen Niederlassungsfreiheit)<br />
ergänzt und deutlich erweitert. Die Neuregelungen<br />
schaffen e<strong>in</strong>en rechtssicheren Rahmen sowohl<br />
für Fälle der Here<strong>in</strong>verschmelzung von Kapitalgesellschaften<br />
aus anderen Mitgliedstaaten nach <strong>Deutschland</strong><br />
als auch für den umgekehrten Fall e<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>ausverschmelzung<br />
deutscher Kapitalgesellschaften.<br />
E<strong>in</strong>e grenzüberschreitende Verschmelzung kann gezielt<br />
zur Gestaltung der Unternehmensmitbestimmung e<strong>in</strong>gesetzt<br />
werden, denn die neuen Regelungen ermöglichen<br />
zum Beispiel e<strong>in</strong>e „H<strong>in</strong>ausverschmelzung aus der deutschen<br />
Mitbestimmung“. Darüber h<strong>in</strong>aus werden auch die<br />
Regeln für die nationale Verschmelzung klargestellt und<br />
<strong>in</strong>sbesondere für konzern<strong>in</strong>terne Vorgänge vere<strong>in</strong>facht.<br />
Begleitet werden diese Regelungen durch die Änderungen<br />
des Umwandlungsteuerrechts, das nunmehr auch auf<br />
grenzüberschreitende Verschmelzungen <strong>in</strong>nerhalb der<br />
EU Anwendung f<strong>in</strong>det und unter bestimmten Voraussetzungen<br />
e<strong>in</strong>e Verschmelzung ohne Aufdeckung der stillen<br />
Reserven ermöglicht.<br />
^åïÉåÇìåÖëÄÉêÉáÅÜ=ÇÉê=åÉìÉå=oÉÖÉäìåÖÉå<br />
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />
wird e<strong>in</strong> neuer Abschnitt über grenzüberschreitende<br />
Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften<br />
<strong>in</strong> das Umwandlungsgesetz aufgenommen (§§ 122a–122l<br />
UmwG). Grenzüberschreitend ist e<strong>in</strong>e Verschmelzung,<br />
wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e der beteiligten Kapitalgesellschaften<br />
dem Recht e<strong>in</strong>es anderen EU-Mitgliedstaates oder<br />
sonstigen EWR-Staates (Norwegen, Island und Liechtenste<strong>in</strong>)<br />
unterliegt. Nicht erfasst werden daher Verschmelzungen<br />
mit Gesellschaften aus sogenannten Drittstaaten<br />
(wie z. B. Schweiz oder USA). Nationale Verschmelzungsvorgänge<br />
s<strong>in</strong>d wie bisher <strong>in</strong> den §§ 2–122 UmwG<br />
geregelt.<br />
Anwendbar s<strong>in</strong>d die neuen Verschmelzungsregelungen<br />
auf Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht e<strong>in</strong>es EUbzw.<br />
EWR-Staates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen<br />
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre<br />
Hauptniederlassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dieser Staaten haben. In<br />
<strong>Deutschland</strong> s<strong>in</strong>d verschmelzungsfähig die AG, die KGaA<br />
und die GmbH sowie – jedenfalls als übertragender<br />
Rechtsträger – die Europäische Aktiengesellschaft (SE).<br />
Dagegen werden <strong>in</strong>sbesondere Personengesellschaften<br />
(BGB-Gesellschaft, OHG, KG) von den Neuregelungen<br />
nicht erfasst.<br />
dêÉåòΩÄÉêëÅÜêÉáíÉåÇÉ=sÉêëÅÜãÉäòìåÖëîÉêJ<br />
Ñ~ÜêÉå=Ó=^Ää~ìÑ=ìåÇ=ÉêÑçêÇÉêäáÅÜÉ=açâìãÉåJ<br />
í~íáçå<br />
Der Systematik des Umwandlungsgesetzes entsprechend,<br />
verweisen die Regeln zur grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />
weitgehend auf die für nationale Verschmelzungen<br />
geltenden Regelungen. Unterschiede zu den nationalen<br />
Regelungen bestehen im H<strong>in</strong>blick auf das<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />
N cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT
E<strong>in</strong>tragungsverfahren, den Schutz von M<strong>in</strong>derheitsgesellschaftern<br />
und Gläubigern und die arbeitsrechtlichen Folgen<br />
der Verschmelzung.<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëéä~å<br />
Grundlage e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />
ist der Verschmelzungsplan, der im Wesentlichen dem<br />
Verschmelzungsvertrag bei nationalen Verschmelzungsvorgängen<br />
entspricht. Der Verschmelzungsplan ist von<br />
den Vertretungsorganen der beteiligten Kapitalgesellschaften<br />
zu erstellen und notariell zu beurkunden.<br />
Neben den auch im Rahmen e<strong>in</strong>es nationalen Verschmelzungsvertrages<br />
erforderlichen Angaben (wie etwa Firma<br />
und Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger,<br />
Umtauschverhältnis der Anteile und ggf. bare Zuzahlung,<br />
Gew<strong>in</strong>nberechtigung und Verschmelzungsstichtag,<br />
Sonderrechte von Gesellschaftern, gewährte Sondervorteile<br />
sowie Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmer)<br />
muss der Verschmelzungsplan bei e<strong>in</strong>er<br />
grenzüberschreitenden Verschmelzung zusätzlich die Satzung<br />
der neuen Gesellschaft, Angaben zu dem Verfahren<br />
der Arbeitnehmerbeteiligung und Angaben zur Bewertung<br />
der übergehenden Aktiva und Passiva sowie die Bilanzstichtage<br />
der an der Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften<br />
enthalten. Darüber h<strong>in</strong>aus können die<br />
Parteien freiwillig weitere Informationen <strong>in</strong> den Verschmelzungsplan<br />
aufnehmen.<br />
Wie bei e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>nerdeutschen Verschmelzung s<strong>in</strong>d –<br />
mangels Gewährung neuer Anteile – bei der Verschmelzung<br />
e<strong>in</strong>er hundertprozentigen Tochter auf ihre Muttergesellschaft<br />
ke<strong>in</strong>e Angaben über das Umtauschverhältnis<br />
der Gesellschaftsanteile oder die E<strong>in</strong>zelheiten ihrer Übertragung<br />
erforderlich.<br />
Der Verschmelzungsplan oder se<strong>in</strong> Entwurf ist – ähnlich<br />
wie bei der Verschmelzung e<strong>in</strong>er deutschen AG – bei<br />
dem Handelsregister jedes beteiligten deutschen Rechtsträgers<br />
e<strong>in</strong>zureichen, welches die E<strong>in</strong>reichung bekannt zu<br />
machen hat. In der Bekanntmachung s<strong>in</strong>d Rechtsform,<br />
Firma und Sitz der beteiligten Kapitalgesellschaften und<br />
die zuständigen Handelsregister mitzuteilen, ebenso s<strong>in</strong>d<br />
Angaben zu den Rechten der Gläubiger und M<strong>in</strong>derheitsgesellschafter<br />
zu machen.<br />
Der M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt des Verschmelzungsplans ist durch<br />
die <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> zw<strong>in</strong>gend vorgegeben und<br />
muss für alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger<br />
gleich lauten. Bei entsprechender Umsetzung der<br />
<strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> kann und soll der Verschmelzungsplan<br />
daher auch für die betroffenen ausländischen<br />
Rechtsträger genutzt werden.<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëÄÉêáÅÜí<br />
Die Vertretungsorgane jeder an der Verschmelzung beteiligten<br />
Gesellschaft haben ferner e<strong>in</strong>en Verschmelzungsbericht<br />
zu erstellen, der bestimmte Pflichtangaben enthalten<br />
muss (z. B. Erläuterung des Verschmelzungsvertrages,<br />
des Umtauschverhältnisses der Anteile bzw. der<br />
Höhe e<strong>in</strong>er Barabf<strong>in</strong>dung). Zusätzlich zu diesen (auch<br />
für nationale Verschmelzungen geltenden) Berichterfordernissen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Bericht über e<strong>in</strong>e grenzüberschreitende<br />
Verschmelzung auch die Auswirkungen auf die<br />
Gläubiger und Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften<br />
zu erläutern.<br />
Der Verschmelzungsbericht ist den Anteilseignern sowie<br />
dem Betriebsrat (bzw. den Arbeitnehmern, wenn ke<strong>in</strong><br />
Betriebsrat existiert) spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor der Abstimmung<br />
über den Verschmelzungsplan zuzuleiten.<br />
Im Gegensatz zu nationalen Verschmelzungsvorgängen<br />
ist der Bericht selbst dann erforderlich, wenn alle Anteilseigner<br />
auf se<strong>in</strong>e Erstattung verzichten oder der übernehmende<br />
Rechtsträger alle Anteile an dem übertragenden<br />
Rechtsträger hält.<br />
Soweit auch das ausländische Verschmelzungsrecht e<strong>in</strong>en<br />
Verschmelzungsbericht mit gleichem Inhalt erfordert, ist<br />
e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Berichterstattung durch die Vertretungsorgane<br />
der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />
beteiligten Kapitalgesellschaften möglich<br />
und zweckmäßig.<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëéêΩÑìåÖ<br />
Der Verschmelzungsplan ist durch e<strong>in</strong>en oder mehrere<br />
Sachverständige zu prüfen, der Prüfungsbericht muss<br />
spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor der Abstimmung der Anteilseigner<br />
vorliegen.<br />
Im Gegensatz zu dem <strong>in</strong> jedem Fall unentbehrlichen Verschmelzungsbericht<br />
s<strong>in</strong>d Verschmelzungsprüfung und<br />
Prüfungsbericht jedoch dann entbehrlich, wenn die Anteilseigner<br />
aller verschmelzenden Kapitalgesellschaften<br />
hierauf verzichten (jedenfalls bei den deutschen Gesellschaften<br />
<strong>in</strong> notarieller Form) oder sich alle Anteile des<br />
übertragenden Rechtsträgers <strong>in</strong> der Hand des übernehmenden<br />
Rechtsträgers bef<strong>in</strong>den.<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />
O cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT
wìëíáããìåÖ=ÇÉê=^åíÉáäëÉáÖåÉê<br />
Entbehrlich ist auch die Zustimmung der Anteilseigner<br />
der übertragenden Gesellschaft, wenn sich alle Anteile<br />
der übertragenden Gesellschaft <strong>in</strong> der Hand der übernehmenden<br />
Gesellschaft bef<strong>in</strong>den.<br />
Im Übrigen richten sich Vorbereitung und Durchführung<br />
der Gesellschafterversammlungen für die Zustimmung<br />
zur Verschmelzung nach den jeweiligen, für nationale<br />
Verschmelzungen geltenden Erfordernissen. Sofern<br />
e<strong>in</strong>e AG oder Europäische Aktiengesellschaft (SE) beteiligt<br />
ist, s<strong>in</strong>d die im Umwandlungsgesetz bestimmten Unterlagen<br />
(z. B. Verschmelzungsplan, Jahresabschlüsse und<br />
Lageberichte der beteiligten Gesellschaften, Verschmelzungs-<br />
und Prüfungsberichte) ab E<strong>in</strong>berufung der<br />
Hauptversammlung <strong>in</strong> den Geschäftsräumen auszulegen.<br />
Bei Beteiligung e<strong>in</strong>er GmbH gelten ähnliche Auslegungsund<br />
Informationspflichten für die Geschäftsführer.<br />
Im Unterschied zu e<strong>in</strong>em nationalen Verschmelzungsvorgang<br />
(aber wie bei e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />
mit Umwandlung zur Europäischen Aktiengesellschaft<br />
(SE)) können die Anteilseigner ihre Zustimmung<br />
zu e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />
davon abhängig machen, dass die Modalitäten der Arbeitnehmermitbestimmung<br />
ausdrücklich von ihnen genehmigt<br />
werden.<br />
Die Anteilseigner e<strong>in</strong>es beteiligten deutschen Rechtsträgers<br />
können den Zustimmungsbeschluss nach allgeme<strong>in</strong>en<br />
Voraussetzungen anfechten.<br />
oÉÖáëíÉêîÉêÑ~ÜêÉå=ìåÇ=báåíê~ÖìåÖ=ÇÉê=<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖ<br />
Das E<strong>in</strong>tragungsverfahren ist mehrstufig geregelt; im jeweiligen<br />
Sitzland werden die Voraussetzungen für die<br />
verschmelzenden Gesellschaften getrennt geprüft.<br />
Ist e<strong>in</strong>e deutsche Kapitalgesellschaft übertragender<br />
Rechtsträger, meldet das Vertretungsorgan der übertragenden<br />
Gesellschaft die Verschmelzung bei dem zuständigen<br />
Registergericht zur E<strong>in</strong>tragung an. Dabei ist zu<br />
versichern, dass allen anspruchsberechtigten Gläubigern<br />
Sicherheit geleistet wurde. Ferner muss die auch bei nationaler<br />
Verschmelzung notwendige Versicherung nach<br />
§ 16 Abs. 2 UmwG h<strong>in</strong>sichtlich möglicher Anfechtungsklagen<br />
abgegeben werden.<br />
Das Gericht prüft, ob die umwandlungsrechtlichen Vorschriften<br />
e<strong>in</strong>gehalten wurden und erteilt bei positivem<br />
Prüfungsergebnis e<strong>in</strong>e sogenannte Verschmelzungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
zur Vorlage bei dem Register der aufnehmenden<br />
bzw. neuen Gesellschaft. Anschließend meldet<br />
die übernehmende Gesellschaft <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten<br />
unter Vorlage dieser Verschmelzungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
die E<strong>in</strong>tragung bei dem zuständigen (ggf. ausländischen)<br />
Register an. Die Wirksamkeit der Verschmelzung richtet<br />
sich dann nach dem Recht des übernehmenden Rechtsträgers;<br />
das für die übernehmende Gesellschaft zuständige<br />
Register hat dem Handelsregister des deutschen übertragenden<br />
Rechtsträgers das Wirksamwerden anzuzeigen,<br />
woraufh<strong>in</strong> das Handelsregister die Wirksamkeit e<strong>in</strong>trägt.<br />
Ist e<strong>in</strong>e deutsche Kapitalgesellschaft übernehmender<br />
Rechtsträger, meldet das Vertretungsorgan der übernehmenden<br />
Gesellschaft (bzw. bei e<strong>in</strong>er Verschmelzung zur<br />
Neugründung die Vertretungsorgane sämtlicher übertragender<br />
Rechtsträger) die Verschmelzung zur E<strong>in</strong>tragung<br />
<strong>in</strong> das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft an. Der<br />
Anmeldung s<strong>in</strong>d die Verschmelzungsbesche<strong>in</strong>igungen<br />
aller übertragenden Gesellschaften, der geme<strong>in</strong>same Verschmelzungsplan<br />
und gegebenenfalls die Vere<strong>in</strong>barung<br />
über die Arbeitnehmerbeteiligung beizufügen. Mit E<strong>in</strong>tragung<br />
der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden<br />
Rechtsträgers wird die Verschmelzung konstitutiv<br />
wirksam.<br />
Unberührt bleibt, dass die Regeln zur Kapitalerhöhung<br />
beim übernehmenden Rechtsträger e<strong>in</strong>gehalten werden<br />
müssen, wenn dieser zwecks Anteilsgewährung an die<br />
Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers se<strong>in</strong><br />
Grund- bzw. Stammkapital erhöht.<br />
pÅÜìíò=ÇÉê=jáåÇÉêÜÉáíëÖÉëÉääëÅÜ~ÑíÉê<br />
Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft haben<br />
bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen e<strong>in</strong>en Anspruch<br />
auf angemessene Abf<strong>in</strong>dung, sofern sie der Verschmelzung<br />
widersprochen haben; gegebenenfalls steht<br />
ihnen auch e<strong>in</strong> Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Die<br />
meisten europäischen Staaten kennen allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong><br />
dem deutschen Spruchverfahren vergleichbares Recht zur<br />
Durchsetzung und gerichtlichen Nachprüfung von Abf<strong>in</strong>dungs-<br />
und Zuzahlungsansprüchen. Das Spruchverfahren<br />
kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn<br />
die Anteilseigner sämtlicher an der Verschmelzung beteiligten<br />
Gesellschaften (deren Rechtsvorschriften e<strong>in</strong> dem<br />
Spruchverfahren vergleichbares Verfahren nicht vorsehen)<br />
dem ausdrücklich zustimmen. Im Übrigen bleibt<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />
P cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT
den Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft, ebenso<br />
wie <strong>in</strong> allen Fällen den Anteilseignern des übernehmenden<br />
Rechtsträgers, nur die Möglichkeit, den Verschmelzungsbeschluss<br />
wegen e<strong>in</strong>es zu niedrigen Umtauschverhältnisses<br />
bzw. e<strong>in</strong>es unzureichenden Abf<strong>in</strong>dungsangebots<br />
anzufechten.<br />
Die Erhebung e<strong>in</strong>er Anfechtungsklage führt zur Registersperre;<br />
die Verschmelzung kann nicht wirksam werden.<br />
Die Gesellschaft hat allerd<strong>in</strong>gs die Möglichkeit, e<strong>in</strong> Freigabeverfahren<br />
durchzuführen, wobei das Gericht jedoch<br />
berücksichtigen muss, ob e<strong>in</strong> Rechtsschutz durch e<strong>in</strong><br />
Spruchverfahren oder e<strong>in</strong>en ähnlichen Schutzmechanismus<br />
bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung besteht<br />
– verne<strong>in</strong>endenfalls ist damit zu rechnen, dass die<br />
Freigabe e<strong>in</strong>er Verschmelzung nach § 16 Abs. 3 UmwG<br />
schwieriger durchzusetzen ist. Ist die Verschmelzung aufgrund<br />
e<strong>in</strong>es Freigabebeschlusses e<strong>in</strong>getragen worden und<br />
e<strong>in</strong>e Anfechtungsklage stellt sich später als begründet heraus,<br />
stehen dem betroffenen Gesellschafter nur noch<br />
Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 3 S. 6 UmwG zu.<br />
pÅÜìíò=ÇÉê=dä®ìÄáÖÉê=ÇÉê=dÉëÉääëÅÜ~Ñí<br />
Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit<br />
zu leisten, wenn sie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von<br />
zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans<br />
glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung<br />
die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Damit<br />
ist die Sicherheitsleistung nämlich gegenüber der für nationale<br />
Verschmelzungen geltenden Regelung des § 22<br />
UmwG vorverlegt: Bei nationalen Verschmelzungen erfolgt<br />
die Sicherheitsleistung erst nach Wirksamwerden der<br />
Verschmelzung. Die Regelung des § 22 UmwG gilt bei<br />
grenzüberschreitenden Verschmelzungen nur für die<br />
Gläubiger e<strong>in</strong>es deutschen übernehmenden Rechtsträgers.<br />
_ÉíÉáäáÖìåÖ=ÇÉê=^êÄÉáíåÉÜãÉê<br />
Fragen der Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden<br />
Verschmelzungen s<strong>in</strong>d im Gesetz über die<br />
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden<br />
Verschmelzung (MgVG) geregelt. Die Arbeitnehmerbeteiligung<br />
ist ähnlich ausgestaltet wie das System<br />
der Arbeitnehmerbeteiligung bei der Gründung e<strong>in</strong>er Europäischen<br />
Aktiengesellschaft (SE), <strong>in</strong>des mit e<strong>in</strong>igen<br />
wichtigen Unterschieden. Das MgVG me<strong>in</strong>t mit Mitbestimmung<br />
ausschließlich die Beteiligung der Arbeitnehmer<br />
im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens<br />
(Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat/Board).<br />
E<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternational zusammengesetztes Betriebsratsgremium<br />
ist – anders als im SE-Beteiligungsgesetz – nicht vorgesehen.<br />
Gegenüber der SE bestehen bei grenzüberschreitenden<br />
Verschmelzungen erleichterte Möglichkeiten, das deutsche<br />
Mitbestimmungsregime h<strong>in</strong>ter anderen, unter Umständen<br />
attraktiveren Mitbestimmungssystemen zurücktreten zu<br />
lassen. Es ist zudem möglich, das zum Zeitpunkt der Verschmelzung<br />
geltende Mitbestimmungsregime „e<strong>in</strong>zufrieren“.<br />
Das kann aus Anteilseignersicht beispielsweise wünschenswert<br />
se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e GmbH mit sogenannter<br />
„kle<strong>in</strong>er“ Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz<br />
(Arbeitnehmer bestellen e<strong>in</strong> Drittel der Mitglieder des<br />
Aufsichtsrats) durch Beteiligungserwerb den Schwellenwert<br />
für die obligatorische paritätische Mitbestimmung<br />
von 2000 zu überschreiten droht. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />
ergeben sich daraus, dass der Satzungssitz<br />
und der tatsächliche Verwaltungssitz der aus der grenzüberschreitenden<br />
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft<br />
nicht identisch se<strong>in</strong> müssen.<br />
^åïÉåÇÄ~êÉë=jáíÄÉëíáããìåÖëêÉÖáãÉ<br />
Im Grundsatz gilt für die Mitbestimmung nach grenzüberschreitender<br />
Verschmelzung das Recht des Staates, <strong>in</strong><br />
dem die übernehmende Gesellschaft ihren (Satzungs-) Sitz<br />
hat. Dieser Sitz kann im Ausland liegen, während sich die<br />
Hauptverwaltung tatsächlich <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> bef<strong>in</strong>det. In<br />
den meisten Fällen wird das anwendbare Mitbestimmungsregime<br />
abweichend entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er speziell für<br />
diese Gesellschaft vere<strong>in</strong>barten Mitbestimmungsregelung<br />
bestehen oder es gilt die gesetzliche Auffanglösung als Sonderregime<br />
bei grenzüberschreitender Verschmelzung.<br />
sÉêÜ~åÇäìåÖ=ÉáåÉê=jáíÄÉëíáããìåÖëêÉÖÉäìåÖ<br />
Wie bei der SE ist auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen<br />
e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Lösung der Mitbestimmungsfrage<br />
durch Vere<strong>in</strong>barung zwischen Arbeitnehmerseite<br />
und Unternehmensführung („Verhandlungslösung“)<br />
vorgesehen. Hierzu ist e<strong>in</strong> besonderes Verhandlungsgremium<br />
(BVG) zu bilden, das die betroffenen Arbeitnehmer<br />
im In- und Ausland repräsentiert. Management<br />
und BVG verhandeln e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die<br />
Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Diese regelt unter anderem<br />
die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsoder<br />
Verwaltungsorgan, die Rechte der Arbeitnehmervertreter<br />
und das Verfahren, nach dem diese zu wählen oder<br />
zu bestellen s<strong>in</strong>d.<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />
Q cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT
Scheitern die Verhandlungen, greift e<strong>in</strong>e gesetzliche Auffangregelung.<br />
Diese schreibt im Grundsatz denjenigen<br />
Anteil an Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder<br />
Leitungsorgan der übernehmenden Gesellschaft fort, der<br />
bei den verschmolzenen Gesellschaften bestand. Unter<br />
mehreren Mitbestimmungssystemen setzt sich dasjenige<br />
durch, das den höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern<br />
im Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan vorsieht. In<br />
der Regel ist dies das deutsche System der Unternehmensmitbestimmung.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs unterliegt die verschmolzene<br />
Gesellschaft nicht mehr dem nationalen<br />
Mitbestimmungsrecht selbst, sondern dem Sondermitbestimmungsrecht<br />
der Auffangregelung, das zahlreiche<br />
Modifikationen zum deutschen Mitbestimmungsrecht<br />
be<strong>in</strong>haltet.<br />
Im Unterschied zur SE ist diese Auffangregelung jedoch<br />
im Grundsatz nur anwendbar, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
Drittel der Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten<br />
Gesellschaften e<strong>in</strong>er Mitbestimmungsregelung<br />
unterliegt (die Auffangregelung bei der SE setzt nur voraus,<br />
dass m<strong>in</strong>destens 25 Prozent der Arbeitnehmer<br />
e<strong>in</strong>em Mitbestimmungsregime unterliegen). Unterliegen<br />
weniger als e<strong>in</strong> Drittel der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>er Mitbestimmungsregelung,<br />
kann allerd<strong>in</strong>gs das BVG die Anwendung<br />
der Auffangregelung dennoch beschließen.<br />
sÉêòáÅÜí=~ìÑ=sÉêÜ~åÇäìåÖÉå=ãáí=ÇÉã=_sd<br />
Ist das Arbeitnehmerquorum von e<strong>in</strong>em Drittel erreicht,<br />
kann die Unternehmensleitung der beteiligten Gesellschaften<br />
das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />
– anders als bei der SE – stark vere<strong>in</strong>fachen,<br />
<strong>in</strong>dem sie e<strong>in</strong>seitig erklärt, dass die Auffangregelung unmittelbar<br />
gelten soll. In diesem Fall ersparen sich die Beteiligten<br />
die E<strong>in</strong>richtung des BVG und das bis zu sechs<br />
Monate dauernde, mit E<strong>in</strong>verständnis beider Parteien<br />
sogar auf bis zu zwölf Monate verlängerbare, Verhandlungsverfahren.<br />
Bei der „H<strong>in</strong>ausverschmelzung“ e<strong>in</strong>er<br />
der Mitbestimmung unterliegenden deutschen Kapitalgesellschaft<br />
können die Vertretungsorgane somit die Auffanglösung<br />
unmittelbar zur Anwendung br<strong>in</strong>gen. Sie<br />
transportieren dann das Mitbestimmungsniveau des<br />
deutschen Rechts quasi über die Grenze.<br />
_ÉëÅÜê®åâìåÖ=ÇÉê=aêáííÉäé~êáí®í=áã=ãçåáëíáëÅÜÉå=<br />
jçÇÉää<br />
Wird e<strong>in</strong>e deutsche Gesellschaft mit paritätisch besetztem<br />
Aufsichtsrat grenzüberschreitend auf e<strong>in</strong>e ausländi-<br />
sche Gesellschaft mit e<strong>in</strong>em monistischen Leitungssystem<br />
verschmolzen, muss das nicht zw<strong>in</strong>gend zu e<strong>in</strong>er paritätischen<br />
Mitbestimmung bei der übernehmenden Gesellschaft<br />
führen. Nach der <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong><br />
können Staaten mit monistischer Unternehmensverfassung<br />
nämlich vorsehen, dass die Arbeitnehmerbeteiligung<br />
auf e<strong>in</strong>e Drittelbeteiligung beschränkt wird. Ob<br />
diese Möglichkeit besteht, richtet sich nach dem nationalen<br />
Gesetz des jeweiligen Landes, das der Umsetzung der<br />
<strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> dient.<br />
wÉáíäáÅÜ=ÄÉÖêÉåòíÉê=_Éëí~åÇëëÅÜìíò<br />
Die <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> gewährt e<strong>in</strong>en Bestandsschutz<br />
für die deutsche Mitbestimmung nur für e<strong>in</strong>en<br />
Zeitraum von drei Jahren. Bei entsprechender Umsetzung<br />
der <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> im Sitzland kann<br />
nach Ablauf dieser Frist e<strong>in</strong>e durch grenzüberschreitende<br />
Verschmelzung entstandene ausländische Gesellschaft<br />
mit deutschem Mitbestimmungsregime auf e<strong>in</strong>e andere<br />
ausländische Gesellschaft verschmolzen werden, die ihrerseits<br />
nicht der Mitbestimmung unterliegt. Dann entfällt<br />
die zuvor exportierte deutsche Mitbestimmung.<br />
píÉìÉêäáÅÜÉ=_ÉÜ~åÇäìåÖ=ÇÉê=sÉêëÅÜãÉäòìåÖ<br />
Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur<br />
E<strong>in</strong>führung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung<br />
weiterer steuerlicher Maßnahmen (SEStEG) wurden<br />
die für Verschmelzungen maßgeblichen Vorschriften des<br />
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) geändert. Die<br />
neuen Regelungen f<strong>in</strong>den Anwendung auf Verschmelzungen,<br />
bei denen die Anmeldung zur E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das<br />
für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebliche<br />
öffentliche Register (d. h. das Register des übernehmenden<br />
Rechtsträgers) nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt<br />
ist.<br />
Gemäß § 11 UmwStG können bei Verschmelzungen von<br />
e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Kapitalgesellschaft mit e<strong>in</strong>er EU-Kapitalgesellschaft<br />
auf Antrag <strong>in</strong> der steuerlichen Schlussbilanz<br />
der <strong>in</strong>ländischen Gesellschaft die Buchwerte angesetzt<br />
werden, d. h. es kommt nicht zu e<strong>in</strong>er Aufdeckung<br />
der <strong>in</strong> den übertragenen Wirtschaftsgütern vorhandenen<br />
stillen Reserven. Allerd<strong>in</strong>gs ist die Übertragung zu Buchwerten<br />
daran geknüpft, dass außer Gesellschaftsrechten<br />
ke<strong>in</strong>e Gegenleistung gewährt wird und das Besteuerungsrecht<br />
der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />
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aáÉëÉ=fåÑçêã~íáçåÉå=ëáåÇ=åáÅÜí=~äë=ìãÑ~ëëÉåÇÉ=a~êëíÉääìåÖ=ÖÉÇ~ÅÜí=ìåÇ=â∏ååÉå<br />
ÉáåÉ=áåÇáîáÇìÉääÉ=oÉÅÜíëÄÉê~íìåÖ=åáÅÜí=ÉêëÉíòÉåK<br />
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ïïïKÑêÉëÜÑáÉäÇëÄêìÅâÜ~ìëÇÉêáåÖÉêKÅçã<br />
Gew<strong>in</strong>ns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter<br />
bei der übernehmenden Körperschaft nicht<br />
ausgeschlossen oder beschränkt wird. E<strong>in</strong> Besteuerungsrecht<br />
<strong>Deutschland</strong>s bleibt nach den Regelungen der mit<br />
anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
jedoch nur bestehen, wenn die<br />
übergehenden Wirtschaftsgüter e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Betriebsstätte<br />
zugeordnet werden können. Kommt es zu<br />
e<strong>in</strong>em Verlust des Besteuerungsrechts <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />
(Entstrickung), hat die Verschmelzung zum geme<strong>in</strong>en<br />
Wert zu erfolgen.<br />
Auf Ebene der Anteilseigner wird bei e<strong>in</strong>er Verschmelzung<br />
grundsätzlich e<strong>in</strong>e Veräußerung der Anteile an der<br />
übertragenen Gesellschaft angenommen. Auf Antrag hat<br />
der Anteilstausch jedoch zu Buchwerten zu erfolgen,<br />
wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik<br />
<strong>Deutschland</strong> h<strong>in</strong>sichtlich des Gew<strong>in</strong>ns aus der Veräußerung<br />
der Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt<br />
wird oder wenn die Verschmelzung Art. 8 der Fusionsrichtl<strong>in</strong>ie<br />
unterfällt (§ 13 Abs. 2 UmwStG). In diesem<br />
Fall ist der Gew<strong>in</strong>n aus e<strong>in</strong>er späteren Veräußerung der<br />
„erworbenen“ Anteile an der übernehmenden Gesellschaft<br />
ungeachtet der Bestimmungen e<strong>in</strong>es Doppelbesteuerungsabkommens<br />
<strong>in</strong> der gleichen Art und Weise zu<br />
besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden<br />
Kapitalgesellschaft zu besteuern wäre.<br />
pçåëíáÖÉ=sÉêÉáåÑ~ÅÜìåÖÉå=ÇÉë=rãï~åÇJ<br />
äìåÖëÖÉëÉíòÉë<br />
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />
be<strong>in</strong>haltet auch Vere<strong>in</strong>fachungen bei der nationalen<br />
Umwandlung, von denen hier nur die wichtigsten<br />
vorgestellt werden:<br />
E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung konzern<strong>in</strong>terner Verschmelzung<br />
wird durch die Änderung <strong>in</strong> § 54 sowie <strong>in</strong> § 68<br />
UmwG erreicht, wonach künftig auch dann von e<strong>in</strong>er<br />
Anteilsgewährung an die Inhaber von Anteilen des<br />
übertragenden Rechtsträgers abgesehen werden kann,<br />
wenn diese darauf verzichten. Damit werden Kapitalmaßnahmen<br />
bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften<br />
rechtssicher unnötig.<br />
Der <strong>in</strong> der Auslegung sehr umstrittene § 132 UmwG<br />
wird aufgehoben, so dass zukünftig Spaltungen<br />
rechtssicher ermöglicht werden, auch wenn e<strong>in</strong>zelne<br />
im Wege der Spaltung übertragene Gegenstände nach<br />
allgeme<strong>in</strong>en Regeln als nicht übertragbar gelten bzw.<br />
dafür bestimmte Voraussetzungen erfordern.<br />
Der neugefasste § 29 UmwG stellt klar, dass auch bei<br />
e<strong>in</strong>er Verschmelzung e<strong>in</strong>er börsennotierten Aktiengesellschaft<br />
auf e<strong>in</strong>e nicht-börsennotierte AG e<strong>in</strong> Abf<strong>in</strong>dungsangebot<br />
gemacht werden muss. Das Erfordernis<br />
e<strong>in</strong>es Abf<strong>in</strong>dungsangebots bei e<strong>in</strong>em „kalten Delist<strong>in</strong>g“<br />
ergab sich bislang nur <strong>in</strong>direkt aus der „Macrotron“-Rechtsprechung<br />
des BGH.<br />
In § 16 Abs. 3 UmwG wird aufgenommen, dass e<strong>in</strong><br />
Freigabebeschluss regelmäßig <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten<br />
erfolgen soll. Weiterh<strong>in</strong> wird <strong>in</strong> Folge der<br />
“T-Onl<strong>in</strong>e”-Rechtsprechung des BGH klargestellt,<br />
dass die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ist, um den<br />
Instanzenzug zu beschränken.<br />
lÑÑÉåÉ=cê~ÖÉå<br />
Die neuen Regelungen über grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />
gelten nur für Kapitalgesellschaften, <strong>in</strong>sbesondere<br />
Personengesellschaften werden nicht erfasst.<br />
Für Personengesellschaften gilt jedoch die sogenannte<br />
„SEVIC“-Entscheidung des EuGH, wonach grenzüberschreitende<br />
Verschmelzungen unter dem Schutz der Niederlassungsfreiheit<br />
(Artikel 43, 48 EG-Vertrag) stehen.<br />
Dies ist weitgehend unbestritten, jedenfalls für den Fall<br />
der sogenannten Here<strong>in</strong>verschmelzung nach <strong>Deutschland</strong>.<br />
Ob die Niederlassungsfreiheit auch den Fall e<strong>in</strong>er<br />
H<strong>in</strong>ausverschmelzung e<strong>in</strong>er deutschen Gesellschaft erfasst,<br />
ist bislang noch kontrovers und nicht abschließend<br />
durch die Gerichte entschieden. Zudem enthält die<br />
Rechtsprechung des EuGH ke<strong>in</strong>e Regelungen für den Ablauf<br />
e<strong>in</strong>es grenzüberschreitenden Verschmelzungsverfahrens.<br />
Die neu e<strong>in</strong>gefügten Regelungen erfassen zudem nur die<br />
Verschmelzung, andere grenzüberschreitende Umwandlungsformen<br />
wie z. B. e<strong>in</strong>e grenzüberschreitende Spaltung<br />
werden nicht erfasst. Insofern ist derzeit nicht<br />
rechtssicher klar, <strong>in</strong>wieweit solche Vorgänge nach der<br />
EuGH-Rechtsprechung zulässig s<strong>in</strong>d und nach welchen<br />
Regelungen sie sich richten.<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner bei<br />
<strong>Freshfields</strong> Bruckhaus Der<strong>in</strong>ger.<br />
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