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Verschmelzungsrichtlinie in Deutschland umgesetzt ... - Freshfields

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kbrb=dbpq^iqrkdpj£dif`ehbfqbk=c§o=h^mfq^idbpbiip`e^cqbk<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

APRIL 2007<br />

jáí=ÇÉã=~ã=ORK=^éêáä=OMMT=áå=hê~Ñí=ÖÉíêÉíÉJ<br />

åÉå=wïÉáíÉå=dÉëÉíò=òìê=ûåÇÉêìåÖ=ÇÉë=rãJ<br />

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ÖÉëÉíòíK=a~ë=dÉëÉíò=ΩÄÉê=ÇáÉ=jáíÄÉëíáãJ<br />

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hê~Ñí=ÖÉíêÉíÉåÉå=dÉëÉíò=ΩÄÉê=ëíÉìÉêäáÅÜÉ<br />

_ÉÖäÉáíã~≈å~ÜãÉå=òìê=báåÑΩÜêìåÖ=ÇÉê=bìJ<br />

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ïÉáíÉêÉê=ëíÉìÉêäáÅÜÉê=j~≈å~ÜãÉå ìãÖÉJ<br />

ëÉíòíK<br />

Mit den Änderungen des Umwandlungsgesetzes und mit<br />

dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei<br />

e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) werden<br />

die grenzüberschreitenden Gestaltungsmöglichkeiten<br />

deutscher Kapitalgesellschaften (neben den E<strong>in</strong>satzmöglichkeiten<br />

mittels e<strong>in</strong>er Europäischen Aktiengesellschaft<br />

(SE) und den Optionen nach der sogenannten „SEVIC“-<br />

Rechtsprechung des EuGH zur europäischen Niederlassungsfreiheit)<br />

ergänzt und deutlich erweitert. Die Neuregelungen<br />

schaffen e<strong>in</strong>en rechtssicheren Rahmen sowohl<br />

für Fälle der Here<strong>in</strong>verschmelzung von Kapitalgesellschaften<br />

aus anderen Mitgliedstaaten nach <strong>Deutschland</strong><br />

als auch für den umgekehrten Fall e<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>ausverschmelzung<br />

deutscher Kapitalgesellschaften.<br />

E<strong>in</strong>e grenzüberschreitende Verschmelzung kann gezielt<br />

zur Gestaltung der Unternehmensmitbestimmung e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, denn die neuen Regelungen ermöglichen<br />

zum Beispiel e<strong>in</strong>e „H<strong>in</strong>ausverschmelzung aus der deutschen<br />

Mitbestimmung“. Darüber h<strong>in</strong>aus werden auch die<br />

Regeln für die nationale Verschmelzung klargestellt und<br />

<strong>in</strong>sbesondere für konzern<strong>in</strong>terne Vorgänge vere<strong>in</strong>facht.<br />

Begleitet werden diese Regelungen durch die Änderungen<br />

des Umwandlungsteuerrechts, das nunmehr auch auf<br />

grenzüberschreitende Verschmelzungen <strong>in</strong>nerhalb der<br />

EU Anwendung f<strong>in</strong>det und unter bestimmten Voraussetzungen<br />

e<strong>in</strong>e Verschmelzung ohne Aufdeckung der stillen<br />

Reserven ermöglicht.<br />

^åïÉåÇìåÖëÄÉêÉáÅÜ=ÇÉê=åÉìÉå=oÉÖÉäìåÖÉå<br />

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />

wird e<strong>in</strong> neuer Abschnitt über grenzüberschreitende<br />

Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften<br />

<strong>in</strong> das Umwandlungsgesetz aufgenommen (§§ 122a–122l<br />

UmwG). Grenzüberschreitend ist e<strong>in</strong>e Verschmelzung,<br />

wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e der beteiligten Kapitalgesellschaften<br />

dem Recht e<strong>in</strong>es anderen EU-Mitgliedstaates oder<br />

sonstigen EWR-Staates (Norwegen, Island und Liechtenste<strong>in</strong>)<br />

unterliegt. Nicht erfasst werden daher Verschmelzungen<br />

mit Gesellschaften aus sogenannten Drittstaaten<br />

(wie z. B. Schweiz oder USA). Nationale Verschmelzungsvorgänge<br />

s<strong>in</strong>d wie bisher <strong>in</strong> den §§ 2–122 UmwG<br />

geregelt.<br />

Anwendbar s<strong>in</strong>d die neuen Verschmelzungsregelungen<br />

auf Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht e<strong>in</strong>es EUbzw.<br />

EWR-Staates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen<br />

Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre<br />

Hauptniederlassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dieser Staaten haben. In<br />

<strong>Deutschland</strong> s<strong>in</strong>d verschmelzungsfähig die AG, die KGaA<br />

und die GmbH sowie – jedenfalls als übertragender<br />

Rechtsträger – die Europäische Aktiengesellschaft (SE).<br />

Dagegen werden <strong>in</strong>sbesondere Personengesellschaften<br />

(BGB-Gesellschaft, OHG, KG) von den Neuregelungen<br />

nicht erfasst.<br />

dêÉåòΩÄÉêëÅÜêÉáíÉåÇÉ=sÉêëÅÜãÉäòìåÖëîÉêJ<br />

Ñ~ÜêÉå=Ó=^Ää~ìÑ=ìåÇ=ÉêÑçêÇÉêäáÅÜÉ=açâìãÉåJ<br />

í~íáçå<br />

Der Systematik des Umwandlungsgesetzes entsprechend,<br />

verweisen die Regeln zur grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

weitgehend auf die für nationale Verschmelzungen<br />

geltenden Regelungen. Unterschiede zu den nationalen<br />

Regelungen bestehen im H<strong>in</strong>blick auf das<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />

N cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT


E<strong>in</strong>tragungsverfahren, den Schutz von M<strong>in</strong>derheitsgesellschaftern<br />

und Gläubigern und die arbeitsrechtlichen Folgen<br />

der Verschmelzung.<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëéä~å<br />

Grundlage e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

ist der Verschmelzungsplan, der im Wesentlichen dem<br />

Verschmelzungsvertrag bei nationalen Verschmelzungsvorgängen<br />

entspricht. Der Verschmelzungsplan ist von<br />

den Vertretungsorganen der beteiligten Kapitalgesellschaften<br />

zu erstellen und notariell zu beurkunden.<br />

Neben den auch im Rahmen e<strong>in</strong>es nationalen Verschmelzungsvertrages<br />

erforderlichen Angaben (wie etwa Firma<br />

und Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger,<br />

Umtauschverhältnis der Anteile und ggf. bare Zuzahlung,<br />

Gew<strong>in</strong>nberechtigung und Verschmelzungsstichtag,<br />

Sonderrechte von Gesellschaftern, gewährte Sondervorteile<br />

sowie Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmer)<br />

muss der Verschmelzungsplan bei e<strong>in</strong>er<br />

grenzüberschreitenden Verschmelzung zusätzlich die Satzung<br />

der neuen Gesellschaft, Angaben zu dem Verfahren<br />

der Arbeitnehmerbeteiligung und Angaben zur Bewertung<br />

der übergehenden Aktiva und Passiva sowie die Bilanzstichtage<br />

der an der Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften<br />

enthalten. Darüber h<strong>in</strong>aus können die<br />

Parteien freiwillig weitere Informationen <strong>in</strong> den Verschmelzungsplan<br />

aufnehmen.<br />

Wie bei e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>nerdeutschen Verschmelzung s<strong>in</strong>d –<br />

mangels Gewährung neuer Anteile – bei der Verschmelzung<br />

e<strong>in</strong>er hundertprozentigen Tochter auf ihre Muttergesellschaft<br />

ke<strong>in</strong>e Angaben über das Umtauschverhältnis<br />

der Gesellschaftsanteile oder die E<strong>in</strong>zelheiten ihrer Übertragung<br />

erforderlich.<br />

Der Verschmelzungsplan oder se<strong>in</strong> Entwurf ist – ähnlich<br />

wie bei der Verschmelzung e<strong>in</strong>er deutschen AG – bei<br />

dem Handelsregister jedes beteiligten deutschen Rechtsträgers<br />

e<strong>in</strong>zureichen, welches die E<strong>in</strong>reichung bekannt zu<br />

machen hat. In der Bekanntmachung s<strong>in</strong>d Rechtsform,<br />

Firma und Sitz der beteiligten Kapitalgesellschaften und<br />

die zuständigen Handelsregister mitzuteilen, ebenso s<strong>in</strong>d<br />

Angaben zu den Rechten der Gläubiger und M<strong>in</strong>derheitsgesellschafter<br />

zu machen.<br />

Der M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt des Verschmelzungsplans ist durch<br />

die <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> zw<strong>in</strong>gend vorgegeben und<br />

muss für alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger<br />

gleich lauten. Bei entsprechender Umsetzung der<br />

<strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> kann und soll der Verschmelzungsplan<br />

daher auch für die betroffenen ausländischen<br />

Rechtsträger genutzt werden.<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëÄÉêáÅÜí<br />

Die Vertretungsorgane jeder an der Verschmelzung beteiligten<br />

Gesellschaft haben ferner e<strong>in</strong>en Verschmelzungsbericht<br />

zu erstellen, der bestimmte Pflichtangaben enthalten<br />

muss (z. B. Erläuterung des Verschmelzungsvertrages,<br />

des Umtauschverhältnisses der Anteile bzw. der<br />

Höhe e<strong>in</strong>er Barabf<strong>in</strong>dung). Zusätzlich zu diesen (auch<br />

für nationale Verschmelzungen geltenden) Berichterfordernissen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Bericht über e<strong>in</strong>e grenzüberschreitende<br />

Verschmelzung auch die Auswirkungen auf die<br />

Gläubiger und Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften<br />

zu erläutern.<br />

Der Verschmelzungsbericht ist den Anteilseignern sowie<br />

dem Betriebsrat (bzw. den Arbeitnehmern, wenn ke<strong>in</strong><br />

Betriebsrat existiert) spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor der Abstimmung<br />

über den Verschmelzungsplan zuzuleiten.<br />

Im Gegensatz zu nationalen Verschmelzungsvorgängen<br />

ist der Bericht selbst dann erforderlich, wenn alle Anteilseigner<br />

auf se<strong>in</strong>e Erstattung verzichten oder der übernehmende<br />

Rechtsträger alle Anteile an dem übertragenden<br />

Rechtsträger hält.<br />

Soweit auch das ausländische Verschmelzungsrecht e<strong>in</strong>en<br />

Verschmelzungsbericht mit gleichem Inhalt erfordert, ist<br />

e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Berichterstattung durch die Vertretungsorgane<br />

der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

beteiligten Kapitalgesellschaften möglich<br />

und zweckmäßig.<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëéêΩÑìåÖ<br />

Der Verschmelzungsplan ist durch e<strong>in</strong>en oder mehrere<br />

Sachverständige zu prüfen, der Prüfungsbericht muss<br />

spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor der Abstimmung der Anteilseigner<br />

vorliegen.<br />

Im Gegensatz zu dem <strong>in</strong> jedem Fall unentbehrlichen Verschmelzungsbericht<br />

s<strong>in</strong>d Verschmelzungsprüfung und<br />

Prüfungsbericht jedoch dann entbehrlich, wenn die Anteilseigner<br />

aller verschmelzenden Kapitalgesellschaften<br />

hierauf verzichten (jedenfalls bei den deutschen Gesellschaften<br />

<strong>in</strong> notarieller Form) oder sich alle Anteile des<br />

übertragenden Rechtsträgers <strong>in</strong> der Hand des übernehmenden<br />

Rechtsträgers bef<strong>in</strong>den.<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />

O cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT


wìëíáããìåÖ=ÇÉê=^åíÉáäëÉáÖåÉê<br />

Entbehrlich ist auch die Zustimmung der Anteilseigner<br />

der übertragenden Gesellschaft, wenn sich alle Anteile<br />

der übertragenden Gesellschaft <strong>in</strong> der Hand der übernehmenden<br />

Gesellschaft bef<strong>in</strong>den.<br />

Im Übrigen richten sich Vorbereitung und Durchführung<br />

der Gesellschafterversammlungen für die Zustimmung<br />

zur Verschmelzung nach den jeweiligen, für nationale<br />

Verschmelzungen geltenden Erfordernissen. Sofern<br />

e<strong>in</strong>e AG oder Europäische Aktiengesellschaft (SE) beteiligt<br />

ist, s<strong>in</strong>d die im Umwandlungsgesetz bestimmten Unterlagen<br />

(z. B. Verschmelzungsplan, Jahresabschlüsse und<br />

Lageberichte der beteiligten Gesellschaften, Verschmelzungs-<br />

und Prüfungsberichte) ab E<strong>in</strong>berufung der<br />

Hauptversammlung <strong>in</strong> den Geschäftsräumen auszulegen.<br />

Bei Beteiligung e<strong>in</strong>er GmbH gelten ähnliche Auslegungsund<br />

Informationspflichten für die Geschäftsführer.<br />

Im Unterschied zu e<strong>in</strong>em nationalen Verschmelzungsvorgang<br />

(aber wie bei e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

mit Umwandlung zur Europäischen Aktiengesellschaft<br />

(SE)) können die Anteilseigner ihre Zustimmung<br />

zu e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

davon abhängig machen, dass die Modalitäten der Arbeitnehmermitbestimmung<br />

ausdrücklich von ihnen genehmigt<br />

werden.<br />

Die Anteilseigner e<strong>in</strong>es beteiligten deutschen Rechtsträgers<br />

können den Zustimmungsbeschluss nach allgeme<strong>in</strong>en<br />

Voraussetzungen anfechten.<br />

oÉÖáëíÉêîÉêÑ~ÜêÉå=ìåÇ=báåíê~ÖìåÖ=ÇÉê=<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖ<br />

Das E<strong>in</strong>tragungsverfahren ist mehrstufig geregelt; im jeweiligen<br />

Sitzland werden die Voraussetzungen für die<br />

verschmelzenden Gesellschaften getrennt geprüft.<br />

Ist e<strong>in</strong>e deutsche Kapitalgesellschaft übertragender<br />

Rechtsträger, meldet das Vertretungsorgan der übertragenden<br />

Gesellschaft die Verschmelzung bei dem zuständigen<br />

Registergericht zur E<strong>in</strong>tragung an. Dabei ist zu<br />

versichern, dass allen anspruchsberechtigten Gläubigern<br />

Sicherheit geleistet wurde. Ferner muss die auch bei nationaler<br />

Verschmelzung notwendige Versicherung nach<br />

§ 16 Abs. 2 UmwG h<strong>in</strong>sichtlich möglicher Anfechtungsklagen<br />

abgegeben werden.<br />

Das Gericht prüft, ob die umwandlungsrechtlichen Vorschriften<br />

e<strong>in</strong>gehalten wurden und erteilt bei positivem<br />

Prüfungsergebnis e<strong>in</strong>e sogenannte Verschmelzungsbesche<strong>in</strong>igung<br />

zur Vorlage bei dem Register der aufnehmenden<br />

bzw. neuen Gesellschaft. Anschließend meldet<br />

die übernehmende Gesellschaft <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten<br />

unter Vorlage dieser Verschmelzungsbesche<strong>in</strong>igung<br />

die E<strong>in</strong>tragung bei dem zuständigen (ggf. ausländischen)<br />

Register an. Die Wirksamkeit der Verschmelzung richtet<br />

sich dann nach dem Recht des übernehmenden Rechtsträgers;<br />

das für die übernehmende Gesellschaft zuständige<br />

Register hat dem Handelsregister des deutschen übertragenden<br />

Rechtsträgers das Wirksamwerden anzuzeigen,<br />

woraufh<strong>in</strong> das Handelsregister die Wirksamkeit e<strong>in</strong>trägt.<br />

Ist e<strong>in</strong>e deutsche Kapitalgesellschaft übernehmender<br />

Rechtsträger, meldet das Vertretungsorgan der übernehmenden<br />

Gesellschaft (bzw. bei e<strong>in</strong>er Verschmelzung zur<br />

Neugründung die Vertretungsorgane sämtlicher übertragender<br />

Rechtsträger) die Verschmelzung zur E<strong>in</strong>tragung<br />

<strong>in</strong> das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft an. Der<br />

Anmeldung s<strong>in</strong>d die Verschmelzungsbesche<strong>in</strong>igungen<br />

aller übertragenden Gesellschaften, der geme<strong>in</strong>same Verschmelzungsplan<br />

und gegebenenfalls die Vere<strong>in</strong>barung<br />

über die Arbeitnehmerbeteiligung beizufügen. Mit E<strong>in</strong>tragung<br />

der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden<br />

Rechtsträgers wird die Verschmelzung konstitutiv<br />

wirksam.<br />

Unberührt bleibt, dass die Regeln zur Kapitalerhöhung<br />

beim übernehmenden Rechtsträger e<strong>in</strong>gehalten werden<br />

müssen, wenn dieser zwecks Anteilsgewährung an die<br />

Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers se<strong>in</strong><br />

Grund- bzw. Stammkapital erhöht.<br />

pÅÜìíò=ÇÉê=jáåÇÉêÜÉáíëÖÉëÉääëÅÜ~ÑíÉê<br />

Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft haben<br />

bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen e<strong>in</strong>en Anspruch<br />

auf angemessene Abf<strong>in</strong>dung, sofern sie der Verschmelzung<br />

widersprochen haben; gegebenenfalls steht<br />

ihnen auch e<strong>in</strong> Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Die<br />

meisten europäischen Staaten kennen allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong><br />

dem deutschen Spruchverfahren vergleichbares Recht zur<br />

Durchsetzung und gerichtlichen Nachprüfung von Abf<strong>in</strong>dungs-<br />

und Zuzahlungsansprüchen. Das Spruchverfahren<br />

kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn<br />

die Anteilseigner sämtlicher an der Verschmelzung beteiligten<br />

Gesellschaften (deren Rechtsvorschriften e<strong>in</strong> dem<br />

Spruchverfahren vergleichbares Verfahren nicht vorsehen)<br />

dem ausdrücklich zustimmen. Im Übrigen bleibt<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />

P cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT


den Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft, ebenso<br />

wie <strong>in</strong> allen Fällen den Anteilseignern des übernehmenden<br />

Rechtsträgers, nur die Möglichkeit, den Verschmelzungsbeschluss<br />

wegen e<strong>in</strong>es zu niedrigen Umtauschverhältnisses<br />

bzw. e<strong>in</strong>es unzureichenden Abf<strong>in</strong>dungsangebots<br />

anzufechten.<br />

Die Erhebung e<strong>in</strong>er Anfechtungsklage führt zur Registersperre;<br />

die Verschmelzung kann nicht wirksam werden.<br />

Die Gesellschaft hat allerd<strong>in</strong>gs die Möglichkeit, e<strong>in</strong> Freigabeverfahren<br />

durchzuführen, wobei das Gericht jedoch<br />

berücksichtigen muss, ob e<strong>in</strong> Rechtsschutz durch e<strong>in</strong><br />

Spruchverfahren oder e<strong>in</strong>en ähnlichen Schutzmechanismus<br />

bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung besteht<br />

– verne<strong>in</strong>endenfalls ist damit zu rechnen, dass die<br />

Freigabe e<strong>in</strong>er Verschmelzung nach § 16 Abs. 3 UmwG<br />

schwieriger durchzusetzen ist. Ist die Verschmelzung aufgrund<br />

e<strong>in</strong>es Freigabebeschlusses e<strong>in</strong>getragen worden und<br />

e<strong>in</strong>e Anfechtungsklage stellt sich später als begründet heraus,<br />

stehen dem betroffenen Gesellschafter nur noch<br />

Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 3 S. 6 UmwG zu.<br />

pÅÜìíò=ÇÉê=dä®ìÄáÖÉê=ÇÉê=dÉëÉääëÅÜ~Ñí<br />

Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit<br />

zu leisten, wenn sie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von<br />

zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans<br />

glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung<br />

die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Damit<br />

ist die Sicherheitsleistung nämlich gegenüber der für nationale<br />

Verschmelzungen geltenden Regelung des § 22<br />

UmwG vorverlegt: Bei nationalen Verschmelzungen erfolgt<br />

die Sicherheitsleistung erst nach Wirksamwerden der<br />

Verschmelzung. Die Regelung des § 22 UmwG gilt bei<br />

grenzüberschreitenden Verschmelzungen nur für die<br />

Gläubiger e<strong>in</strong>es deutschen übernehmenden Rechtsträgers.<br />

_ÉíÉáäáÖìåÖ=ÇÉê=^êÄÉáíåÉÜãÉê<br />

Fragen der Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzungen s<strong>in</strong>d im Gesetz über die<br />

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzung (MgVG) geregelt. Die Arbeitnehmerbeteiligung<br />

ist ähnlich ausgestaltet wie das System<br />

der Arbeitnehmerbeteiligung bei der Gründung e<strong>in</strong>er Europäischen<br />

Aktiengesellschaft (SE), <strong>in</strong>des mit e<strong>in</strong>igen<br />

wichtigen Unterschieden. Das MgVG me<strong>in</strong>t mit Mitbestimmung<br />

ausschließlich die Beteiligung der Arbeitnehmer<br />

im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens<br />

(Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat/Board).<br />

E<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternational zusammengesetztes Betriebsratsgremium<br />

ist – anders als im SE-Beteiligungsgesetz – nicht vorgesehen.<br />

Gegenüber der SE bestehen bei grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzungen erleichterte Möglichkeiten, das deutsche<br />

Mitbestimmungsregime h<strong>in</strong>ter anderen, unter Umständen<br />

attraktiveren Mitbestimmungssystemen zurücktreten zu<br />

lassen. Es ist zudem möglich, das zum Zeitpunkt der Verschmelzung<br />

geltende Mitbestimmungsregime „e<strong>in</strong>zufrieren“.<br />

Das kann aus Anteilseignersicht beispielsweise wünschenswert<br />

se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e GmbH mit sogenannter<br />

„kle<strong>in</strong>er“ Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz<br />

(Arbeitnehmer bestellen e<strong>in</strong> Drittel der Mitglieder des<br />

Aufsichtsrats) durch Beteiligungserwerb den Schwellenwert<br />

für die obligatorische paritätische Mitbestimmung<br />

von 2000 zu überschreiten droht. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />

ergeben sich daraus, dass der Satzungssitz<br />

und der tatsächliche Verwaltungssitz der aus der grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft<br />

nicht identisch se<strong>in</strong> müssen.<br />

^åïÉåÇÄ~êÉë=jáíÄÉëíáããìåÖëêÉÖáãÉ<br />

Im Grundsatz gilt für die Mitbestimmung nach grenzüberschreitender<br />

Verschmelzung das Recht des Staates, <strong>in</strong><br />

dem die übernehmende Gesellschaft ihren (Satzungs-) Sitz<br />

hat. Dieser Sitz kann im Ausland liegen, während sich die<br />

Hauptverwaltung tatsächlich <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> bef<strong>in</strong>det. In<br />

den meisten Fällen wird das anwendbare Mitbestimmungsregime<br />

abweichend entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er speziell für<br />

diese Gesellschaft vere<strong>in</strong>barten Mitbestimmungsregelung<br />

bestehen oder es gilt die gesetzliche Auffanglösung als Sonderregime<br />

bei grenzüberschreitender Verschmelzung.<br />

sÉêÜ~åÇäìåÖ=ÉáåÉê=jáíÄÉëíáããìåÖëêÉÖÉäìåÖ<br />

Wie bei der SE ist auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Lösung der Mitbestimmungsfrage<br />

durch Vere<strong>in</strong>barung zwischen Arbeitnehmerseite<br />

und Unternehmensführung („Verhandlungslösung“)<br />

vorgesehen. Hierzu ist e<strong>in</strong> besonderes Verhandlungsgremium<br />

(BVG) zu bilden, das die betroffenen Arbeitnehmer<br />

im In- und Ausland repräsentiert. Management<br />

und BVG verhandeln e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die<br />

Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Diese regelt unter anderem<br />

die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsoder<br />

Verwaltungsorgan, die Rechte der Arbeitnehmervertreter<br />

und das Verfahren, nach dem diese zu wählen oder<br />

zu bestellen s<strong>in</strong>d.<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />

Q cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT


Scheitern die Verhandlungen, greift e<strong>in</strong>e gesetzliche Auffangregelung.<br />

Diese schreibt im Grundsatz denjenigen<br />

Anteil an Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder<br />

Leitungsorgan der übernehmenden Gesellschaft fort, der<br />

bei den verschmolzenen Gesellschaften bestand. Unter<br />

mehreren Mitbestimmungssystemen setzt sich dasjenige<br />

durch, das den höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern<br />

im Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan vorsieht. In<br />

der Regel ist dies das deutsche System der Unternehmensmitbestimmung.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs unterliegt die verschmolzene<br />

Gesellschaft nicht mehr dem nationalen<br />

Mitbestimmungsrecht selbst, sondern dem Sondermitbestimmungsrecht<br />

der Auffangregelung, das zahlreiche<br />

Modifikationen zum deutschen Mitbestimmungsrecht<br />

be<strong>in</strong>haltet.<br />

Im Unterschied zur SE ist diese Auffangregelung jedoch<br />

im Grundsatz nur anwendbar, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

Drittel der Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten<br />

Gesellschaften e<strong>in</strong>er Mitbestimmungsregelung<br />

unterliegt (die Auffangregelung bei der SE setzt nur voraus,<br />

dass m<strong>in</strong>destens 25 Prozent der Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>em Mitbestimmungsregime unterliegen). Unterliegen<br />

weniger als e<strong>in</strong> Drittel der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>er Mitbestimmungsregelung,<br />

kann allerd<strong>in</strong>gs das BVG die Anwendung<br />

der Auffangregelung dennoch beschließen.<br />

sÉêòáÅÜí=~ìÑ=sÉêÜ~åÇäìåÖÉå=ãáí=ÇÉã=_sd<br />

Ist das Arbeitnehmerquorum von e<strong>in</strong>em Drittel erreicht,<br />

kann die Unternehmensleitung der beteiligten Gesellschaften<br />

das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

– anders als bei der SE – stark vere<strong>in</strong>fachen,<br />

<strong>in</strong>dem sie e<strong>in</strong>seitig erklärt, dass die Auffangregelung unmittelbar<br />

gelten soll. In diesem Fall ersparen sich die Beteiligten<br />

die E<strong>in</strong>richtung des BVG und das bis zu sechs<br />

Monate dauernde, mit E<strong>in</strong>verständnis beider Parteien<br />

sogar auf bis zu zwölf Monate verlängerbare, Verhandlungsverfahren.<br />

Bei der „H<strong>in</strong>ausverschmelzung“ e<strong>in</strong>er<br />

der Mitbestimmung unterliegenden deutschen Kapitalgesellschaft<br />

können die Vertretungsorgane somit die Auffanglösung<br />

unmittelbar zur Anwendung br<strong>in</strong>gen. Sie<br />

transportieren dann das Mitbestimmungsniveau des<br />

deutschen Rechts quasi über die Grenze.<br />

_ÉëÅÜê®åâìåÖ=ÇÉê=aêáííÉäé~êáí®í=áã=ãçåáëíáëÅÜÉå=<br />

jçÇÉää<br />

Wird e<strong>in</strong>e deutsche Gesellschaft mit paritätisch besetztem<br />

Aufsichtsrat grenzüberschreitend auf e<strong>in</strong>e ausländi-<br />

sche Gesellschaft mit e<strong>in</strong>em monistischen Leitungssystem<br />

verschmolzen, muss das nicht zw<strong>in</strong>gend zu e<strong>in</strong>er paritätischen<br />

Mitbestimmung bei der übernehmenden Gesellschaft<br />

führen. Nach der <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong><br />

können Staaten mit monistischer Unternehmensverfassung<br />

nämlich vorsehen, dass die Arbeitnehmerbeteiligung<br />

auf e<strong>in</strong>e Drittelbeteiligung beschränkt wird. Ob<br />

diese Möglichkeit besteht, richtet sich nach dem nationalen<br />

Gesetz des jeweiligen Landes, das der Umsetzung der<br />

<strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> dient.<br />

wÉáíäáÅÜ=ÄÉÖêÉåòíÉê=_Éëí~åÇëëÅÜìíò<br />

Die <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> gewährt e<strong>in</strong>en Bestandsschutz<br />

für die deutsche Mitbestimmung nur für e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von drei Jahren. Bei entsprechender Umsetzung<br />

der <strong>Verschmelzungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> im Sitzland kann<br />

nach Ablauf dieser Frist e<strong>in</strong>e durch grenzüberschreitende<br />

Verschmelzung entstandene ausländische Gesellschaft<br />

mit deutschem Mitbestimmungsregime auf e<strong>in</strong>e andere<br />

ausländische Gesellschaft verschmolzen werden, die ihrerseits<br />

nicht der Mitbestimmung unterliegt. Dann entfällt<br />

die zuvor exportierte deutsche Mitbestimmung.<br />

píÉìÉêäáÅÜÉ=_ÉÜ~åÇäìåÖ=ÇÉê=sÉêëÅÜãÉäòìåÖ<br />

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur<br />

E<strong>in</strong>führung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung<br />

weiterer steuerlicher Maßnahmen (SEStEG) wurden<br />

die für Verschmelzungen maßgeblichen Vorschriften des<br />

Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) geändert. Die<br />

neuen Regelungen f<strong>in</strong>den Anwendung auf Verschmelzungen,<br />

bei denen die Anmeldung zur E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das<br />

für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebliche<br />

öffentliche Register (d. h. das Register des übernehmenden<br />

Rechtsträgers) nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt<br />

ist.<br />

Gemäß § 11 UmwStG können bei Verschmelzungen von<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Kapitalgesellschaft mit e<strong>in</strong>er EU-Kapitalgesellschaft<br />

auf Antrag <strong>in</strong> der steuerlichen Schlussbilanz<br />

der <strong>in</strong>ländischen Gesellschaft die Buchwerte angesetzt<br />

werden, d. h. es kommt nicht zu e<strong>in</strong>er Aufdeckung<br />

der <strong>in</strong> den übertragenen Wirtschaftsgütern vorhandenen<br />

stillen Reserven. Allerd<strong>in</strong>gs ist die Übertragung zu Buchwerten<br />

daran geknüpft, dass außer Gesellschaftsrechten<br />

ke<strong>in</strong>e Gegenleistung gewährt wird und das Besteuerungsrecht<br />

der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />

R cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT


aáÉëÉ=fåÑçêã~íáçåÉå=ëáåÇ=åáÅÜí=~äë=ìãÑ~ëëÉåÇÉ=a~êëíÉääìåÖ=ÖÉÇ~ÅÜí=ìåÇ=â∏ååÉå<br />

ÉáåÉ=áåÇáîáÇìÉääÉ=oÉÅÜíëÄÉê~íìåÖ=åáÅÜí=ÉêëÉíòÉåK<br />

« cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉê=OMMT<br />

ïïïKÑêÉëÜÑáÉäÇëÄêìÅâÜ~ìëÇÉêáåÖÉêKÅçã<br />

Gew<strong>in</strong>ns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter<br />

bei der übernehmenden Körperschaft nicht<br />

ausgeschlossen oder beschränkt wird. E<strong>in</strong> Besteuerungsrecht<br />

<strong>Deutschland</strong>s bleibt nach den Regelungen der mit<br />

anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

jedoch nur bestehen, wenn die<br />

übergehenden Wirtschaftsgüter e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Betriebsstätte<br />

zugeordnet werden können. Kommt es zu<br />

e<strong>in</strong>em Verlust des Besteuerungsrechts <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

(Entstrickung), hat die Verschmelzung zum geme<strong>in</strong>en<br />

Wert zu erfolgen.<br />

Auf Ebene der Anteilseigner wird bei e<strong>in</strong>er Verschmelzung<br />

grundsätzlich e<strong>in</strong>e Veräußerung der Anteile an der<br />

übertragenen Gesellschaft angenommen. Auf Antrag hat<br />

der Anteilstausch jedoch zu Buchwerten zu erfolgen,<br />

wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutschland</strong> h<strong>in</strong>sichtlich des Gew<strong>in</strong>ns aus der Veräußerung<br />

der Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt<br />

wird oder wenn die Verschmelzung Art. 8 der Fusionsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

unterfällt (§ 13 Abs. 2 UmwStG). In diesem<br />

Fall ist der Gew<strong>in</strong>n aus e<strong>in</strong>er späteren Veräußerung der<br />

„erworbenen“ Anteile an der übernehmenden Gesellschaft<br />

ungeachtet der Bestimmungen e<strong>in</strong>es Doppelbesteuerungsabkommens<br />

<strong>in</strong> der gleichen Art und Weise zu<br />

besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden<br />

Kapitalgesellschaft zu besteuern wäre.<br />

pçåëíáÖÉ=sÉêÉáåÑ~ÅÜìåÖÉå=ÇÉë=rãï~åÇJ<br />

äìåÖëÖÉëÉíòÉë<br />

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />

be<strong>in</strong>haltet auch Vere<strong>in</strong>fachungen bei der nationalen<br />

Umwandlung, von denen hier nur die wichtigsten<br />

vorgestellt werden:<br />

E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung konzern<strong>in</strong>terner Verschmelzung<br />

wird durch die Änderung <strong>in</strong> § 54 sowie <strong>in</strong> § 68<br />

UmwG erreicht, wonach künftig auch dann von e<strong>in</strong>er<br />

Anteilsgewährung an die Inhaber von Anteilen des<br />

übertragenden Rechtsträgers abgesehen werden kann,<br />

wenn diese darauf verzichten. Damit werden Kapitalmaßnahmen<br />

bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften<br />

rechtssicher unnötig.<br />

Der <strong>in</strong> der Auslegung sehr umstrittene § 132 UmwG<br />

wird aufgehoben, so dass zukünftig Spaltungen<br />

rechtssicher ermöglicht werden, auch wenn e<strong>in</strong>zelne<br />

im Wege der Spaltung übertragene Gegenstände nach<br />

allgeme<strong>in</strong>en Regeln als nicht übertragbar gelten bzw.<br />

dafür bestimmte Voraussetzungen erfordern.<br />

Der neugefasste § 29 UmwG stellt klar, dass auch bei<br />

e<strong>in</strong>er Verschmelzung e<strong>in</strong>er börsennotierten Aktiengesellschaft<br />

auf e<strong>in</strong>e nicht-börsennotierte AG e<strong>in</strong> Abf<strong>in</strong>dungsangebot<br />

gemacht werden muss. Das Erfordernis<br />

e<strong>in</strong>es Abf<strong>in</strong>dungsangebots bei e<strong>in</strong>em „kalten Delist<strong>in</strong>g“<br />

ergab sich bislang nur <strong>in</strong>direkt aus der „Macrotron“-Rechtsprechung<br />

des BGH.<br />

In § 16 Abs. 3 UmwG wird aufgenommen, dass e<strong>in</strong><br />

Freigabebeschluss regelmäßig <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten<br />

erfolgen soll. Weiterh<strong>in</strong> wird <strong>in</strong> Folge der<br />

“T-Onl<strong>in</strong>e”-Rechtsprechung des BGH klargestellt,<br />

dass die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ist, um den<br />

Instanzenzug zu beschränken.<br />

lÑÑÉåÉ=cê~ÖÉå<br />

Die neuen Regelungen über grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />

gelten nur für Kapitalgesellschaften, <strong>in</strong>sbesondere<br />

Personengesellschaften werden nicht erfasst.<br />

Für Personengesellschaften gilt jedoch die sogenannte<br />

„SEVIC“-Entscheidung des EuGH, wonach grenzüberschreitende<br />

Verschmelzungen unter dem Schutz der Niederlassungsfreiheit<br />

(Artikel 43, 48 EG-Vertrag) stehen.<br />

Dies ist weitgehend unbestritten, jedenfalls für den Fall<br />

der sogenannten Here<strong>in</strong>verschmelzung nach <strong>Deutschland</strong>.<br />

Ob die Niederlassungsfreiheit auch den Fall e<strong>in</strong>er<br />

H<strong>in</strong>ausverschmelzung e<strong>in</strong>er deutschen Gesellschaft erfasst,<br />

ist bislang noch kontrovers und nicht abschließend<br />

durch die Gerichte entschieden. Zudem enthält die<br />

Rechtsprechung des EuGH ke<strong>in</strong>e Regelungen für den Ablauf<br />

e<strong>in</strong>es grenzüberschreitenden Verschmelzungsverfahrens.<br />

Die neu e<strong>in</strong>gefügten Regelungen erfassen zudem nur die<br />

Verschmelzung, andere grenzüberschreitende Umwandlungsformen<br />

wie z. B. e<strong>in</strong>e grenzüberschreitende Spaltung<br />

werden nicht erfasst. Insofern ist derzeit nicht<br />

rechtssicher klar, <strong>in</strong>wieweit solche Vorgänge nach der<br />

EuGH-Rechtsprechung zulässig s<strong>in</strong>d und nach welchen<br />

Regelungen sie sich richten.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner bei<br />

<strong>Freshfields</strong> Bruckhaus Der<strong>in</strong>ger.<br />

sÉêëÅÜãÉäòìåÖëêáÅÜíäáåáÉ=áå=aÉìíëÅÜä~åÇ=ìãÖÉëÉíòí<br />

S cêÉëÜÑáÉäÇë=_êìÅâÜ~ìë=aÉêáåÖÉêI=^éêáä=OMMT<br />

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