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ARBEIT UND<br />
GESUNDHEIT<br />
02 2009<br />
Die Infoseiten für junge Leute<br />
Mutterschutz<br />
Guter Hoffnung?<br />
SICHERHEITFÜR MICH
<strong>next</strong> Die Infoseiten für junge Leute<br />
UNTER UMSTÄNDEN<br />
GESCHÜTZT<br />
Ob geplant oder nicht, wenn sich ein Baby ankündigt, stellen sich mehr Fragen als<br />
„Wie soll´s denn heißen?". Besonders, wenn man noch in der Ausbildung ist oder gerade<br />
eine neue Stelle angetreten hat.<br />
Next beantwortet wichtige Fragen rund ums Thema „Mutterschutz“.<br />
Foto: fotolia/Hannes Eichinger<br />
Gibt es ein Gesetz, das mich als<br />
schwangere Frau am Arbeitsplatz<br />
besonders schützt?<br />
Ja, das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es<br />
regelt die Rechte von Schwangeren im Betrieb.<br />
Es gilt für alle werdenden Mütter, die in<br />
Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen – und zwar egal ob als <strong>Auszubildende</strong>,<br />
in der Probezeit, teilzeitbeschäftigt oder ob<br />
sie befristet angestellt sind. Die Schutzbestimmungen<br />
sollen gewährleisten, dass die<br />
schwangere Frau und das werdende Kind<br />
vor Gefahren und Gesundheitsschädigungen<br />
am Arbeitsplatz, vor finanziellen<br />
Nachteilen sowie vor dem<br />
Verlust der Stelle im Zusammenhang<br />
mit Schwangerschaft und<br />
Geburt geschützt werden.<br />
Ab wann muss ich meinen Chef<br />
oder meine Chefin informieren?<br />
Das bleibt im Prinzip Ihnen überlassen,<br />
sollte aber nicht zu lange hinausgezögert<br />
werden, denn der Betrieb kann die<br />
bestehenden Vorschriften erst anwenden,<br />
wenn er von der Schwangerschaft weiß.<br />
Wenn Sie eine Tätigkeit ausführen, die Ihre oder die<br />
Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnte (siehe<br />
Beschäftigungsverbote übernächste Seite), sollten Sie<br />
Ihren Arbeitgeber deshalb sofort informieren. Das<br />
Mutterschutzgesetz schreibt „keine unverzügliche Mitteilungspflicht“<br />
vor. Die werdende Mutter, so heißt es<br />
lediglich, „soll“ den Arbeitgeber von der Schwangerschaft<br />
in Kenntnis setzen. Die Mitteilung kann mündlich erfolgen,<br />
besser ist aber die schriftliche Form an den Arbeitgeber<br />
oder den weisungsberechtigten Vorgesetzten – schließlich<br />
beginnen mit der Benachrichtigung der Kündigungsschutz<br />
und die einklagbare besondere Verpflichtung des<br />
Arbeitgebers zur Einhaltung der Mutterschutzvorschriften.<br />
Er meldet die Schwangerschaft der Gewerbeaufsicht,<br />
ansonsten ist der Arbeitgeber zu Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Haben Sie eine Fehlgeburt, müssen Sie das<br />
Ihrem Chef so schnell wie möglich mitteilen.<br />
Wenn ich bereits beim Bewerbungsgespräch weiß,<br />
dass ich schwanger bin, muss ich das sagen?<br />
Nein, wenn es sich nicht um einen Beruf handelt, den Sie<br />
– wie bereits erklärt – von vornherein wegen der<br />
Schwangerschaft nicht ausüben dürfen. Das Verschweigen<br />
einer Schwangerschaft beim Vorstellungsgespräch ist<br />
kein Kündigungsgrund. Sogar das höchste deutsche<br />
Arbeitsgericht hat festgestellt, dass eine Frau beim<br />
ARBEIT UND GESUNDHEIT Februar 2009
MUTTERSCHUTZ<br />
Bewerbungsgespräch auf die Frage, ob sie schwanger ist,<br />
generell nicht die Wahrheit sagen muss (Az.: 2 AZR<br />
621/01). Nach Vertragsabschluss gelten die gleichen Vorschriften<br />
wie für andere schwangere Arbeitnehmerinnen.<br />
Auch wenn Sie noch in der Probezeit sind, darf Ihnen<br />
demnach nicht gekündigt werden. Rechtlich kann Ihnen<br />
also nichts geschehen, eine andere Sache ist natürlich das<br />
zukünftige Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten und den<br />
Kollegen. Solch ein Start ist sicher keine vertrauensbildende<br />
Maßnahme. Besser ist es, offen und ehrlich die<br />
Situation darzulegen und gemeinsam mit dem potenziellen<br />
Arbeitgeber eine Lösung zu suchen.<br />
Ich muss bei meiner Arbeit oft schwer heben und<br />
tragen. Darf ich das als Schwangere?<br />
Nein, Schwangere dürfen körperlich nicht schwer arbeiten<br />
(siehe Beschäftigungsverbote nächste Seite). Außerdem hat<br />
die werdende Mutter das Recht, häufiger Pausen einzulegen<br />
und einen geeigneten Ruheraum aufzusuchen. Das kann ein<br />
Organisations- oder Platzproblem sein, das im Einzelfall zu<br />
lösen ist. Kritischer wird es bei der Art der Beschäftigung.<br />
Denn von nun an sind beispielsweise Arbeitsplätze mit<br />
Lösemitteldämpfen ebenso tabu wie Beschäftigungsverhältnisse,<br />
bei denen Nachtarbeit ansteht, im Akkord gearbeitet<br />
wird oder bei denen die Frau lange stehen muss.<br />
Je nach Arbeitsplatz kann das bedeuten, dass eine Schwangere<br />
von einem auf den anderen Tag nicht mehr eingesetzt werden<br />
darf. Eine Möglichkeit besteht darin, der Schwangeren eine<br />
geeignete Ersatzstelle anzubieten. Zum Beispiel im Büro<br />
oder mit einem Telearbeitsplatz zu Hause. Geht das nicht,<br />
muss die Frau beurlaubt werden.<br />
Mein Chef hat gesagt, er würde mich nach der<br />
Ausbildung übernehmen. Jetzt bin ich aber schwanger.<br />
Muss er zu seinem Wort stehen?<br />
Schwierige Sache. Solange nichts schriftlich festgehalten<br />
wurde und es keine Zeugen für die Zusage gibt, muss er<br />
sich an nichts halten. Das Ausbildungsverhältnis endet mit<br />
der Prüfung und er kann dann entscheiden, ob er Sie<br />
übernimmt oder nicht.<br />
Schutzfristen<br />
Vor der Entbindung:<br />
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung<br />
nicht beschäftigt werden – es sei denn, dass sie freiwillig<br />
weiter arbeiten und keine Arbeiten ausüben, die für Schwangere<br />
verboten sind. Dies sollte schriftlich erklärt und kann jederzeit<br />
widerrufen werden.<br />
Nach der Entbindung:<br />
Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und<br />
Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung nicht<br />
beschäftigt werden – auch nicht auf ihren Wunsch hin. Bei Frühgeburten<br />
verlängern sich die Fristen um den Schutzzeitraum, der<br />
vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />
Beispiel:<br />
Mutmaßlicher Entbindungstag: 08. September<br />
Schutzfrist vor der Geburt: 25. Juli bis 7. September<br />
(= 42 Tage)<br />
Letzter Arbeitstag:<br />
22. Juli<br />
Tatsächlicher Entbindungstag: 1. September<br />
In Anspruch genommene Schutzfrist: 28. Juli bis 31. August<br />
(= 35 Tage)<br />
Nicht in Anspruch genommen: 42 Tage – 35 Tage = 7 Tage<br />
Schutzfrist nach der Geburt: 8 Wochen zuzüglich der 7 Tage,<br />
die vorher nicht in Anspruch<br />
genommen wurden<br />
Ende der Schutzfrist:<br />
3. November<br />
Foto: fotolia/Lianem<br />
Februar 2009 ARBEIT UND GESUNDHEIT
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Allgemeine Beschäftigungsverbote<br />
Die werdende oder stillende Mutter darf bestimmte<br />
Tätigkeiten nicht ausführen, im Mutterschutzgesetz sind<br />
folgende „allgemeine Beschäftigungsverbote“ genannt:<br />
Grundsätzlich dürfen Schwangere<br />
• nicht schwer körperlich arbeiten<br />
• keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie schädlichen<br />
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen<br />
oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze,<br />
Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt<br />
sind. Beim Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen<br />
und radioaktiven Stoffen schützen besondere<br />
Vorschriften die werdende und stillende Mutter<br />
• nicht im Akkord oder mit gesteigertem Tempo arbeiten<br />
• keine Arbeiten verrichten, bei denen sie regelmäßig<br />
Lasten von mehr als fünf Kilogramm und gelegentlich<br />
Lasten von mehr als zehn Kilogramm von Hand<br />
bewegen müssen<br />
• sich nicht häufig erheblich strecken oder bücken<br />
• sich nicht dauernd hocken oder sich gebückt halten<br />
• nicht einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sein<br />
• sich nicht der erhöhten Gefahr einer Berufskrankheit<br />
aussetzen<br />
• nicht an Geräten arbeiten, die eine starke Fußbeanspruchung<br />
erfordern<br />
• nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag oder 90 Stunden<br />
innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen<br />
arbeiten<br />
• nicht nachts zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten<br />
• nicht an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden.<br />
Für bestimmte Berufsgruppen, die einem erhöhten gesundheitlichen<br />
Risiko ausgesetzt sind, beispielsweise Tierarzthelferinnen<br />
und Erzieherinnen, oder bei persönlichen<br />
Einschränkungen können diese<br />
Vorschriften noch erweitert<br />
werden. Auch für einige<br />
Berufe wie zum Beispiel im<br />
Gaststättengewerbe gelten<br />
Ausnahmeregelungen.<br />
Foto: fotolia/picsfive<br />
Der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter<br />
beginnt mit der mündlichen oder schriftlichen Mitteilung<br />
an den Arbeitgeber. Verlangt der Arbeitgeber<br />
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende<br />
Schwangerschaft, trägt er die Kosten dafür. Vom Tag<br />
der Mitteilung an gelten Schutzvorschriften für die<br />
Schwangere am Arbeitsplatz. Der im Mutterpass<br />
errechnete Termin bestimmt die Mutterschutzfrist. In dieser<br />
Zeit erhält die Arbeitnehmerin statt des Gehaltes<br />
von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Wird nach<br />
dem Mutterschutz eine Elternzeit genommen, gilt der<br />
Kündigungsschutz weiter. Die Mutter hat eine dreimonatige<br />
Kündigungsfrist bis zum Ende der Elternzeit.<br />
Mehr Informationen rund um die<br />
Themen Mutterschutz, Elternzeit, Erziehungsgeld,<br />
Elterngeld gibt es unter:<br />
• www.<strong>next</strong>line.de (>Schüler und <strong>Auszubildende</strong>,<br />
Suchwort „Mutterschutz“ eingeben)<br />
• www.zbfs.bayern.de<br />
• www.rund-ums-baby.de<br />
• dejure.org/gesetze/MuschG<br />
• www.bmfsfj.de<br />
• www.dgb-jugend.de (>Broschüren>Downloads,<br />
Broschüre „Ausbildung, schwanger – und jetzt?“)<br />
• www.eltern.de (den gewünschten Suchbegriff eingeben)<br />
www.<br />
.de<br />
Impressum ARBEIT UND GESUNDHEIT N EXT. Februar 2009 Die Infoseiten für junge Leute<br />
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Mittelstraße 51, 10117 Berlin, www.dguv.de. Redaktion: Dr. Dagmar Schittly<br />
(verantwortlich), Berlin; Dr.-Ing. Marco Einhaus, Landesverband Süd-Ost, München; Gabriele Albert, Wiesbaden. Text: Gabriele Albert,<br />
Stefanie Richter. Grafisches Konzept: a priori werbeagentur, Wiesbaden. Titelfoto: Fotolia, Victoria P.: Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden,<br />
Tel.: 06 11/90 30-0, Fax: -281, www.<strong>next</strong>line.de<br />
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