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ARBEIT UND<br />

GESUNDHEIT<br />

02 2009<br />

Die Infoseiten für junge Leute<br />

Mutterschutz<br />

Guter Hoffnung?<br />

SICHERHEITFÜR MICH


<strong>next</strong> Die Infoseiten für junge Leute<br />

UNTER UMSTÄNDEN<br />

GESCHÜTZT<br />

Ob geplant oder nicht, wenn sich ein Baby ankündigt, stellen sich mehr Fragen als<br />

„Wie soll´s denn heißen?". Besonders, wenn man noch in der Ausbildung ist oder gerade<br />

eine neue Stelle angetreten hat.<br />

Next beantwortet wichtige Fragen rund ums Thema „Mutterschutz“.<br />

Foto: fotolia/Hannes Eichinger<br />

Gibt es ein Gesetz, das mich als<br />

schwangere Frau am Arbeitsplatz<br />

besonders schützt?<br />

Ja, das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es<br />

regelt die Rechte von Schwangeren im Betrieb.<br />

Es gilt für alle werdenden Mütter, die in<br />

Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen – und zwar egal ob als <strong>Auszubildende</strong>,<br />

in der Probezeit, teilzeitbeschäftigt oder ob<br />

sie befristet angestellt sind. Die Schutzbestimmungen<br />

sollen gewährleisten, dass die<br />

schwangere Frau und das werdende Kind<br />

vor Gefahren und Gesundheitsschädigungen<br />

am Arbeitsplatz, vor finanziellen<br />

Nachteilen sowie vor dem<br />

Verlust der Stelle im Zusammenhang<br />

mit Schwangerschaft und<br />

Geburt geschützt werden.<br />

Ab wann muss ich meinen Chef<br />

oder meine Chefin informieren?<br />

Das bleibt im Prinzip Ihnen überlassen,<br />

sollte aber nicht zu lange hinausgezögert<br />

werden, denn der Betrieb kann die<br />

bestehenden Vorschriften erst anwenden,<br />

wenn er von der Schwangerschaft weiß.<br />

Wenn Sie eine Tätigkeit ausführen, die Ihre oder die<br />

Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnte (siehe<br />

Beschäftigungsverbote übernächste Seite), sollten Sie<br />

Ihren Arbeitgeber deshalb sofort informieren. Das<br />

Mutterschutzgesetz schreibt „keine unverzügliche Mitteilungspflicht“<br />

vor. Die werdende Mutter, so heißt es<br />

lediglich, „soll“ den Arbeitgeber von der Schwangerschaft<br />

in Kenntnis setzen. Die Mitteilung kann mündlich erfolgen,<br />

besser ist aber die schriftliche Form an den Arbeitgeber<br />

oder den weisungsberechtigten Vorgesetzten – schließlich<br />

beginnen mit der Benachrichtigung der Kündigungsschutz<br />

und die einklagbare besondere Verpflichtung des<br />

Arbeitgebers zur Einhaltung der Mutterschutzvorschriften.<br />

Er meldet die Schwangerschaft der Gewerbeaufsicht,<br />

ansonsten ist der Arbeitgeber zu Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Haben Sie eine Fehlgeburt, müssen Sie das<br />

Ihrem Chef so schnell wie möglich mitteilen.<br />

Wenn ich bereits beim Bewerbungsgespräch weiß,<br />

dass ich schwanger bin, muss ich das sagen?<br />

Nein, wenn es sich nicht um einen Beruf handelt, den Sie<br />

– wie bereits erklärt – von vornherein wegen der<br />

Schwangerschaft nicht ausüben dürfen. Das Verschweigen<br />

einer Schwangerschaft beim Vorstellungsgespräch ist<br />

kein Kündigungsgrund. Sogar das höchste deutsche<br />

Arbeitsgericht hat festgestellt, dass eine Frau beim<br />

ARBEIT UND GESUNDHEIT Februar 2009


MUTTERSCHUTZ<br />

Bewerbungsgespräch auf die Frage, ob sie schwanger ist,<br />

generell nicht die Wahrheit sagen muss (Az.: 2 AZR<br />

621/01). Nach Vertragsabschluss gelten die gleichen Vorschriften<br />

wie für andere schwangere Arbeitnehmerinnen.<br />

Auch wenn Sie noch in der Probezeit sind, darf Ihnen<br />

demnach nicht gekündigt werden. Rechtlich kann Ihnen<br />

also nichts geschehen, eine andere Sache ist natürlich das<br />

zukünftige Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten und den<br />

Kollegen. Solch ein Start ist sicher keine vertrauensbildende<br />

Maßnahme. Besser ist es, offen und ehrlich die<br />

Situation darzulegen und gemeinsam mit dem potenziellen<br />

Arbeitgeber eine Lösung zu suchen.<br />

Ich muss bei meiner Arbeit oft schwer heben und<br />

tragen. Darf ich das als Schwangere?<br />

Nein, Schwangere dürfen körperlich nicht schwer arbeiten<br />

(siehe Beschäftigungsverbote nächste Seite). Außerdem hat<br />

die werdende Mutter das Recht, häufiger Pausen einzulegen<br />

und einen geeigneten Ruheraum aufzusuchen. Das kann ein<br />

Organisations- oder Platzproblem sein, das im Einzelfall zu<br />

lösen ist. Kritischer wird es bei der Art der Beschäftigung.<br />

Denn von nun an sind beispielsweise Arbeitsplätze mit<br />

Lösemitteldämpfen ebenso tabu wie Beschäftigungsverhältnisse,<br />

bei denen Nachtarbeit ansteht, im Akkord gearbeitet<br />

wird oder bei denen die Frau lange stehen muss.<br />

Je nach Arbeitsplatz kann das bedeuten, dass eine Schwangere<br />

von einem auf den anderen Tag nicht mehr eingesetzt werden<br />

darf. Eine Möglichkeit besteht darin, der Schwangeren eine<br />

geeignete Ersatzstelle anzubieten. Zum Beispiel im Büro<br />

oder mit einem Telearbeitsplatz zu Hause. Geht das nicht,<br />

muss die Frau beurlaubt werden.<br />

Mein Chef hat gesagt, er würde mich nach der<br />

Ausbildung übernehmen. Jetzt bin ich aber schwanger.<br />

Muss er zu seinem Wort stehen?<br />

Schwierige Sache. Solange nichts schriftlich festgehalten<br />

wurde und es keine Zeugen für die Zusage gibt, muss er<br />

sich an nichts halten. Das Ausbildungsverhältnis endet mit<br />

der Prüfung und er kann dann entscheiden, ob er Sie<br />

übernimmt oder nicht.<br />

Schutzfristen<br />

Vor der Entbindung:<br />

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung<br />

nicht beschäftigt werden – es sei denn, dass sie freiwillig<br />

weiter arbeiten und keine Arbeiten ausüben, die für Schwangere<br />

verboten sind. Dies sollte schriftlich erklärt und kann jederzeit<br />

widerrufen werden.<br />

Nach der Entbindung:<br />

Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und<br />

Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung nicht<br />

beschäftigt werden – auch nicht auf ihren Wunsch hin. Bei Frühgeburten<br />

verlängern sich die Fristen um den Schutzzeitraum, der<br />

vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />

Beispiel:<br />

Mutmaßlicher Entbindungstag: 08. September<br />

Schutzfrist vor der Geburt: 25. Juli bis 7. September<br />

(= 42 Tage)<br />

Letzter Arbeitstag:<br />

22. Juli<br />

Tatsächlicher Entbindungstag: 1. September<br />

In Anspruch genommene Schutzfrist: 28. Juli bis 31. August<br />

(= 35 Tage)<br />

Nicht in Anspruch genommen: 42 Tage – 35 Tage = 7 Tage<br />

Schutzfrist nach der Geburt: 8 Wochen zuzüglich der 7 Tage,<br />

die vorher nicht in Anspruch<br />

genommen wurden<br />

Ende der Schutzfrist:<br />

3. November<br />

Foto: fotolia/Lianem<br />

Februar 2009 ARBEIT UND GESUNDHEIT


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Allgemeine Beschäftigungsverbote<br />

Die werdende oder stillende Mutter darf bestimmte<br />

Tätigkeiten nicht ausführen, im Mutterschutzgesetz sind<br />

folgende „allgemeine Beschäftigungsverbote“ genannt:<br />

Grundsätzlich dürfen Schwangere<br />

• nicht schwer körperlich arbeiten<br />

• keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie schädlichen<br />

Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen<br />

oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze,<br />

Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt<br />

sind. Beim Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen<br />

und radioaktiven Stoffen schützen besondere<br />

Vorschriften die werdende und stillende Mutter<br />

• nicht im Akkord oder mit gesteigertem Tempo arbeiten<br />

• keine Arbeiten verrichten, bei denen sie regelmäßig<br />

Lasten von mehr als fünf Kilogramm und gelegentlich<br />

Lasten von mehr als zehn Kilogramm von Hand<br />

bewegen müssen<br />

• sich nicht häufig erheblich strecken oder bücken<br />

• sich nicht dauernd hocken oder sich gebückt halten<br />

• nicht einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sein<br />

• sich nicht der erhöhten Gefahr einer Berufskrankheit<br />

aussetzen<br />

• nicht an Geräten arbeiten, die eine starke Fußbeanspruchung<br />

erfordern<br />

• nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag oder 90 Stunden<br />

innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen<br />

arbeiten<br />

• nicht nachts zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten<br />

• nicht an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden.<br />

Für bestimmte Berufsgruppen, die einem erhöhten gesundheitlichen<br />

Risiko ausgesetzt sind, beispielsweise Tierarzthelferinnen<br />

und Erzieherinnen, oder bei persönlichen<br />

Einschränkungen können diese<br />

Vorschriften noch erweitert<br />

werden. Auch für einige<br />

Berufe wie zum Beispiel im<br />

Gaststättengewerbe gelten<br />

Ausnahmeregelungen.<br />

Foto: fotolia/picsfive<br />

Der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter<br />

beginnt mit der mündlichen oder schriftlichen Mitteilung<br />

an den Arbeitgeber. Verlangt der Arbeitgeber<br />

eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende<br />

Schwangerschaft, trägt er die Kosten dafür. Vom Tag<br />

der Mitteilung an gelten Schutzvorschriften für die<br />

Schwangere am Arbeitsplatz. Der im Mutterpass<br />

errechnete Termin bestimmt die Mutterschutzfrist. In dieser<br />

Zeit erhält die Arbeitnehmerin statt des Gehaltes<br />

von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Wird nach<br />

dem Mutterschutz eine Elternzeit genommen, gilt der<br />

Kündigungsschutz weiter. Die Mutter hat eine dreimonatige<br />

Kündigungsfrist bis zum Ende der Elternzeit.<br />

Mehr Informationen rund um die<br />

Themen Mutterschutz, Elternzeit, Erziehungsgeld,<br />

Elterngeld gibt es unter:<br />

• www.<strong>next</strong>line.de (>Schüler und <strong>Auszubildende</strong>,<br />

Suchwort „Mutterschutz“ eingeben)<br />

• www.zbfs.bayern.de<br />

• www.rund-ums-baby.de<br />

• dejure.org/gesetze/MuschG<br />

• www.bmfsfj.de<br />

• www.dgb-jugend.de (>Broschüren>Downloads,<br />

Broschüre „Ausbildung, schwanger – und jetzt?“)<br />

• www.eltern.de (den gewünschten Suchbegriff eingeben)<br />

www.<br />

.de<br />

Impressum ARBEIT UND GESUNDHEIT N EXT. Februar 2009 Die Infoseiten für junge Leute<br />

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Mittelstraße 51, 10117 Berlin, www.dguv.de. Redaktion: Dr. Dagmar Schittly<br />

(verantwortlich), Berlin; Dr.-Ing. Marco Einhaus, Landesverband Süd-Ost, München; Gabriele Albert, Wiesbaden. Text: Gabriele Albert,<br />

Stefanie Richter. Grafisches Konzept: a priori werbeagentur, Wiesbaden. Titelfoto: Fotolia, Victoria P.: Universum Verlag GmbH, 65175 Wiesbaden,<br />

Tel.: 06 11/90 30-0, Fax: -281, www.<strong>next</strong>line.de<br />

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