Lizenzstatut 13/14 - Beko Basketball Bundesliga
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§ 15 Teilnahmerechtsvergabe ohne sportliche Qualifikation<br />
Können nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht alle freien Teilnahmerechte in der BBL<br />
vergeben werden, so entscheidet die Gesellschafterversammlung der BBL GmbH, ob ein Bewerber ein<br />
Teilnahmerecht erwirbt. Die erforderlichen Mehrheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der<br />
BBL GmbH. Voraussetzung für die Erteilung des Teilnahmerechtes ist in diesem Fall, dass der Bewerber<br />
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz, ausgenommen die sportliche Qualifikation, erfüllt<br />
und einen Aufnahmebeitrag in Höhe von Netto € 250.000,00 an die BBL GmbH zahlt. Es werden nur<br />
Bewerber berücksichtigt, die mit der Bewerbung eine Gebühr in Höhe von 5.000 Euro auf ein von der<br />
BBL GmbH benanntes Konto eingezahlt haben. Diese Gebühr wird im Fall des Erwerbs des<br />
Teilnahmerechts auf den o. g. Aufnahmebeitrag voll angerechnet. Die Wildcardgebühr ist in voller Höhe<br />
für die Erfolgsplanrechnung gemäß § 5, Ziffer 2b, Satz 2 außer Betracht zu lassen.<br />
Bewerber, die in den vorangegangenen fünf Saisons eine Wildcard erhalten haben sowie deren<br />
Rechtsnachfolger am selben Standort, werden nicht berücksichtigt (das bedeutet, dass ein Bewerber, der<br />
sich z. B. für die Saison 20<strong>13</strong>/<strong>14</strong> um eine Wildcard bewerben möchte, letztmalig zur Saison<br />
2007/2008 eine Wildcard erhalten haben kann).<br />
In diesen Fällen ist eine Nachlizenzierung möglich.<br />
§ 16 Teilnahmerechtsvertrag<br />
1. Mit Erteilung der Lizenz hat der Antragsteller die Voraussetzung mit der BBL GmbH einen für alle<br />
Bundesligisten gleich lautenden Teilnahmerechtsvertrag abzuschließen.<br />
2. Der Teilnahmerechtsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der BBL<br />
GmbH in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung am Spielbetrieb der Liga sowie hinsichtlich der<br />
Gesamtvermarktung bestimmter im Vertrag festgelegter Vermarktungsrechte.<br />
3. Durch den Abschluss des Teilnahmerechtsvertrages verpflichtet sich die BBL GmbH, den<br />
Meisterschaftsspielbetrieb der Liga nach den allgemein gültigen Regeln des Sports zu organisieren<br />
und durchzuführen. Der Antragsteller verpflichtet sich, für die Dauer des Teilnahmerechtsvertrages<br />
an diesem Spielbetrieb mit einer wettbewerbstauglichen Mannschaft unter Beachtung der in diesem<br />
<strong>Lizenzstatut</strong> und den sonstigen Wettbewerbsbestimmungen der BBL GmbH festgelegten<br />
Bedingungen teilzunehmen.<br />
4. Der Teilnahmerechtsvertrag wird befristet geschlossen. Er hat eine Gültigkeitsdauer von bis zu 5<br />
Jahren, beginnend mit dem 01.07. des Jahres, in dem erstmals das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des <strong>Lizenzstatut</strong>es für die Erteilung der Lizenz festgestellt wurde.<br />
5. Der Vertrag ist von keiner der beiden Parteien vor Ablauf der Beendigung kündbar. Das Recht zur<br />
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.<br />
6. Die BBL GmbH ist insbesondere berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger<br />
Wirkung zu kündigen, wenn<br />
a) dem Antragsteller die Lizenz entzogen worden ist,<br />
b) im Rahmen eines nach den Bestimmungen dieses <strong>Lizenzstatut</strong>es durchgeführten<br />
Nachprüfverfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz bei<br />
deren Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,<br />
c) der Antragsteller nach Maßgabe der Spielordnung auf sein Teilnahmerecht verzichtet,<br />
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