12.11.2014 Aufrufe

Gericht_8_L_2417-11 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

Gericht_8_L_2417-11 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

Gericht_8_L_2417-11 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

B. Kammer<br />

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />

Verualtunqsqericht <strong>Frankfurt</strong> am l,4ain . Postfach 90 04 36 . 60444 FranKurt am Main<br />

Aktenzeichen (Bitte stets angeben) 8 L <strong>2417</strong> lll.F(2)<br />

G eg e n Po stzuste llungsu rkunde<br />

Herrn<br />

Jürgen Kremser<br />

Bottenhorner Weg 40<br />

60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Dienststellen-Nr.: 0322<br />

Ihr Zeichen<br />

Durchrvahl 6692<br />

Datum<br />

r2.09.20<strong>11</strong><br />

Sehr geehrter Herr Kremser,<br />

in dem Verwaltung streitverfahren<br />

Kremser./. Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />

erhalten Sie anliegenden Beschlussmit der Bitte um Kenntnisnahme.<br />

Hochachtungsvoll<br />

Auf Anordnung<br />

Rosic<br />

Angestellte<br />

Maschinell erstellt, ohne Unterschrilt :ultig<br />

Bei dem VeMaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Ma n werden Prozess und Namensreg ster zum Zwecke der Feststellung von Rechtshängigkeit und Verfahrensstand als<br />

automalisiede Dateien geführt, in denen Angaben über Vedahrensbeteiligte und Bevo lmächtigte gespeichert slnd (Name Vorname der Verfahrensbeteiligten und Bevo I'<br />

mächtigten StaatsangehörigkeitderanlragstellendenPartei,AnschfftderVedahrensbetelgtenundBevollmächtigten,GegenstanddesVeriahrens Geschäftsnummer,<br />

Tag des Eingangs, Tag der Erledigung, Art der ErledJgung Angaben über Rechtsmittel und Verfahren in der Rechtsmlttelinstanz). Die Dauer der Aufbewahrung der<br />

Register bestimmt sich nach der Anweisung für die VeMaltung des Schr ftguls in der Verualtungsgerichtsbarkeit und den Aufbewahrungsvorschriften<br />

Hausanschrift<br />

'1<br />

Adalbertstraße 8<br />

60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Fnlffil<br />

E*l Westbahnhof<br />

ffi r., s4, ss,<br />

Telefon:069-1367-01<br />

Sprechzeiten<br />

Telefax: 069-1367-8521<br />

Montags bis Freitags 9:00 - 12:00<br />

I nte rn et : h tt o ://www.<br />

vo -f ra n kf u rt. i u st iz. h es se n. d e<br />

s6 ffi.'n," ru ffi.,n'u,u KFl un," u4, u6 und u7


VERWALTUNGSGERICHT<br />

Geschäftsnummer: 8 L <strong>2417</strong><strong>11</strong>'l.F<br />

FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

I n dem Verwaltu n gsstreitverfahren<br />

des Herrn Jürgen Kremser,<br />

Bottenhorner Weg 40, 60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Antragsteller,<br />

gegen<br />

die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />

vertreten durch den Magistrat - Rechtsamt -,<br />

Sandgasse 6, 603<strong>11</strong> <strong>Frankfurt</strong> am Main, - 30.3 BWLe -<br />

wege n Natu rsch utzrecht (Verwaltu n gs kosten i m Bescheid vo m 21 .07.20<strong>11</strong>')<br />

Antragsgegnerin,<br />

hat die B. Kammer des Verwaltungsgerichts <strong>Frankfurt</strong> am Main arn 12. -september 2A<strong>11</strong><br />

durch Richter am Veruualtungsgericht Fetzer als Einzelrichter beschlossen.<br />

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.<br />

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<br />

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28 Euro festgesetzt.


-2-<br />

7<br />

GRÜNDE<br />

Der am 25.0g.20<strong>11</strong> gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,<br />

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung<br />

von Gebühren und Auslagen in Höhe von 55,95 Euro im Bescheider<br />

Antragsgegnerin vom 21 .07.20<strong>11</strong>, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde'<br />

ihm die Errichtung eines Zaunes im Grüngürtel zu genehmigen,<br />

anzuordnen,<br />

ist zulässig; insbesondere liegen die Voraussetzungen des $ 80 Abs' 6 VwGO vor' Der<br />

Antrag ist jedoch nicht begründet.<br />

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und<br />

Rechtslage übenviegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der<br />

angefochtenen Verfügung das private Aufschubinteresse<br />

des Antragstellers. Widerspruch<br />

und Anfechtungsklage haben gemäß g 80 Abs.1 VwGo grundsätzlich aufschiebende<br />

wirkung. Diese entfällt allerdings u. a. gemäß s s0 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung<br />

von öffenlichen Abgaben und Gebühren wie vorliegend. ln derartigen Fällen ist dem<br />

Eilantrag des Betroffenen stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich<br />

rechtswidrig ist, weil dann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung<br />

besteht. umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene<br />

Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.<br />

Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen durch die Antragsgegnerin ist cffensichtlich<br />

rechtmäßig. Dies hat die Antragsgegnerin<br />

der streitgegenständlichen Verfügung unter<br />

präziser Anführung der gesetzlichen Bestimmungen dargelegt. Das <strong>Gericht</strong> folgt der<br />

dortigen Begründung und sieht deshalb in entsprechender Anwendung des $ <strong>11</strong>7 Abs' 5<br />

VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist auszuführen:<br />

Einwände zu den Verwaltungskosten selbst hat der Antragsteller nicht erhoben. Soweit er<br />

eine Zurückstellung beantragt, weil er eine Klage auf Genehmigung seines Zaunes<br />

erhoben hat, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das <strong>Gericht</strong> bereits in mehreren<br />

Verfahren rechtskräftig entschieden hat, dass der Antragsteller kein Recht auf eine<br />

Genehmigung hat.<br />

8 | <strong>2417</strong><strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong>0912181527


ffi<br />

tI<br />

a<br />

-J-<br />

Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 1<br />

/<br />

VwGO zu tragen.<br />

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf $ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. g 53 Abs. 3 Nr. 2<br />

($ 80 Abs. 5 VwGO) und $ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens hat<br />

das <strong>Gericht</strong> den aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde<br />

gelegt, und zwar die Nummer 1.5.<br />

RECHTSMITTELBELEH RU NG<br />

Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem<br />

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

schriftlich einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die<br />

Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34<strong>11</strong>7 Kassel<br />

einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die<br />

Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander<br />

setzen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß $ 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang.<br />

Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />

eingeleitet wird.<br />

Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das <strong>Gericht</strong>, das die angefochtene<br />

Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten,<br />

nachdem die Entscheidung in cler Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderuueitig<br />

erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird,<br />

kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des<br />

Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem<br />

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstell einzulegen. Anträge und<br />

Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der<br />

Geschäftsstelle abgegeben werden, S 68 Abs. 1 SaE 5 i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG. Für die<br />

Bevollmächtigungelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden<br />

Verfahrensordnung entsprechend, S 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. g 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.<br />

8_l_<strong>2417</strong> _<strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong>0912181527


a<br />

-J-<br />

Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 1<br />

VwGO zu tragen.<br />

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf $63 Abs.2 Satz 1 i.V.m. $53 Abs' 3 Nr' 2<br />

(g BO Abs 5 VwGO) und $ 52 Abs 1 und 3 GKG Bei der Ausübung seines Ermessens hat<br />

das <strong>Gericht</strong> den aktuellen Streitwertkatalog fur die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde<br />

gelegt, und zwar die Nummer 1.5.<br />

RECHTSMITTELBELEH RU NG<br />

Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem<br />

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

schriflich einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die<br />

Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34<strong>11</strong>7 Kassel<br />

einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enihalten, die Gründe darlegen, aus denen die<br />

Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander<br />

setzen. Vor dem Hessischen Venrualtungsgerichtshof besteht gemäß $ 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang'<br />

Dies gilt auch für prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />

eingeleitet wird.<br />

Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das <strong>Gericht</strong>, das die angefochtene<br />

Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten,<br />

nachdem die Entscheidung in ciei' Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderuueitig<br />

erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird,<br />

kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des<br />

Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem<br />

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

schrifflich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstell einzulegen. Anträge und<br />

Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der<br />

Geschäftsstelle abgegeben werden, S 68 Abs. '1 Satz 5 i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG' Für die<br />

Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden<br />

Verfahrensordnung entsprechend, S 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. $ 66 Abs. 5 Satz 2 GKG<br />

8 | 2<strong>11</strong>7 l1 f beschluss 20<strong>11</strong>0912181527


-4-<br />

Bei den hessischen Venivaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können<br />

elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen<br />

Rechtsverkehr bei hessischen <strong>Gericht</strong>en und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l, S. 699)<br />

eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem<br />

schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (S 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).<br />

R80.33-1/10<br />

Fetzer<br />

: ,,n "Ausgefertigt<br />

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />

8 _l_<strong>2417</strong>_<strong>11</strong>_f beschluss 201 | 091218 | 521


\___=---<br />

geü\9o\re<br />

ooet9.<br />

'<br />

Hlnweis Udlag bre aryml"" "-<br />

ä::,:", :fl l, ffi t, unterschrift )<br />

,,,,ff|rffu<br />

Förmliche Zustellung<br />

AKenzeichen<br />

il<br />

Bezirt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!