Gericht_8_L_2417-11 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim
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Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
B. Kammer<br />
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />
Verualtunqsqericht <strong>Frankfurt</strong> am l,4ain . Postfach 90 04 36 . 60444 FranKurt am Main<br />
Aktenzeichen (Bitte stets angeben) 8 L <strong>2417</strong> lll.F(2)<br />
G eg e n Po stzuste llungsu rkunde<br />
Herrn<br />
Jürgen Kremser<br />
Bottenhorner Weg 40<br />
60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
Dienststellen-Nr.: 0322<br />
Ihr Zeichen<br />
Durchrvahl 6692<br />
Datum<br />
r2.09.20<strong>11</strong><br />
Sehr geehrter Herr Kremser,<br />
in dem Verwaltung streitverfahren<br />
Kremser./. Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />
erhalten Sie anliegenden Beschlussmit der Bitte um Kenntnisnahme.<br />
Hochachtungsvoll<br />
Auf Anordnung<br />
Rosic<br />
Angestellte<br />
Maschinell erstellt, ohne Unterschrilt :ultig<br />
Bei dem VeMaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Ma n werden Prozess und Namensreg ster zum Zwecke der Feststellung von Rechtshängigkeit und Verfahrensstand als<br />
automalisiede Dateien geführt, in denen Angaben über Vedahrensbeteiligte und Bevo lmächtigte gespeichert slnd (Name Vorname der Verfahrensbeteiligten und Bevo I'<br />
mächtigten StaatsangehörigkeitderanlragstellendenPartei,AnschfftderVedahrensbetelgtenundBevollmächtigten,GegenstanddesVeriahrens Geschäftsnummer,<br />
Tag des Eingangs, Tag der Erledigung, Art der ErledJgung Angaben über Rechtsmittel und Verfahren in der Rechtsmlttelinstanz). Die Dauer der Aufbewahrung der<br />
Register bestimmt sich nach der Anweisung für die VeMaltung des Schr ftguls in der Verualtungsgerichtsbarkeit und den Aufbewahrungsvorschriften<br />
Hausanschrift<br />
'1<br />
Adalbertstraße 8<br />
60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
Fnlffil<br />
E*l Westbahnhof<br />
ffi r., s4, ss,<br />
Telefon:069-1367-01<br />
Sprechzeiten<br />
Telefax: 069-1367-8521<br />
Montags bis Freitags 9:00 - 12:00<br />
I nte rn et : h tt o ://www.<br />
vo -f ra n kf u rt. i u st iz. h es se n. d e<br />
s6 ffi.'n," ru ffi.,n'u,u KFl un," u4, u6 und u7
VERWALTUNGSGERICHT<br />
Geschäftsnummer: 8 L <strong>2417</strong><strong>11</strong>'l.F<br />
FRANKFURT AM MAIN<br />
BESCHLUSS<br />
I n dem Verwaltu n gsstreitverfahren<br />
des Herrn Jürgen Kremser,<br />
Bottenhorner Weg 40, 60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
Antragsteller,<br />
gegen<br />
die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />
vertreten durch den Magistrat - Rechtsamt -,<br />
Sandgasse 6, 603<strong>11</strong> <strong>Frankfurt</strong> am Main, - 30.3 BWLe -<br />
wege n Natu rsch utzrecht (Verwaltu n gs kosten i m Bescheid vo m 21 .07.20<strong>11</strong>')<br />
Antragsgegnerin,<br />
hat die B. Kammer des Verwaltungsgerichts <strong>Frankfurt</strong> am Main arn 12. -september 2A<strong>11</strong><br />
durch Richter am Veruualtungsgericht Fetzer als Einzelrichter beschlossen.<br />
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.<br />
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<br />
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28 Euro festgesetzt.
-2-<br />
7<br />
GRÜNDE<br />
Der am 25.0g.20<strong>11</strong> gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,<br />
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung<br />
von Gebühren und Auslagen in Höhe von 55,95 Euro im Bescheider<br />
Antragsgegnerin vom 21 .07.20<strong>11</strong>, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde'<br />
ihm die Errichtung eines Zaunes im Grüngürtel zu genehmigen,<br />
anzuordnen,<br />
ist zulässig; insbesondere liegen die Voraussetzungen des $ 80 Abs' 6 VwGO vor' Der<br />
Antrag ist jedoch nicht begründet.<br />
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und<br />
Rechtslage übenviegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der<br />
angefochtenen Verfügung das private Aufschubinteresse<br />
des Antragstellers. Widerspruch<br />
und Anfechtungsklage haben gemäß g 80 Abs.1 VwGo grundsätzlich aufschiebende<br />
wirkung. Diese entfällt allerdings u. a. gemäß s s0 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung<br />
von öffenlichen Abgaben und Gebühren wie vorliegend. ln derartigen Fällen ist dem<br />
Eilantrag des Betroffenen stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich<br />
rechtswidrig ist, weil dann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung<br />
besteht. umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene<br />
Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.<br />
Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen durch die Antragsgegnerin ist cffensichtlich<br />
rechtmäßig. Dies hat die Antragsgegnerin<br />
der streitgegenständlichen Verfügung unter<br />
präziser Anführung der gesetzlichen Bestimmungen dargelegt. Das <strong>Gericht</strong> folgt der<br />
dortigen Begründung und sieht deshalb in entsprechender Anwendung des $ <strong>11</strong>7 Abs' 5<br />
VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist auszuführen:<br />
Einwände zu den Verwaltungskosten selbst hat der Antragsteller nicht erhoben. Soweit er<br />
eine Zurückstellung beantragt, weil er eine Klage auf Genehmigung seines Zaunes<br />
erhoben hat, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das <strong>Gericht</strong> bereits in mehreren<br />
Verfahren rechtskräftig entschieden hat, dass der Antragsteller kein Recht auf eine<br />
Genehmigung hat.<br />
8 | <strong>2417</strong><strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong>0912181527
ffi<br />
tI<br />
a<br />
-J-<br />
Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 1<br />
/<br />
VwGO zu tragen.<br />
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf $ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. g 53 Abs. 3 Nr. 2<br />
($ 80 Abs. 5 VwGO) und $ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens hat<br />
das <strong>Gericht</strong> den aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde<br />
gelegt, und zwar die Nummer 1.5.<br />
RECHTSMITTELBELEH RU NG<br />
Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem<br />
Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
schriftlich einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die<br />
Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />
Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34<strong>11</strong>7 Kassel<br />
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die<br />
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander<br />
setzen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß $ 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang.<br />
Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />
eingeleitet wird.<br />
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des<br />
Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das <strong>Gericht</strong>, das die angefochtene<br />
Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten,<br />
nachdem die Entscheidung in cler Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderuueitig<br />
erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird,<br />
kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des<br />
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem<br />
Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstell einzulegen. Anträge und<br />
Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der<br />
Geschäftsstelle abgegeben werden, S 68 Abs. 1 SaE 5 i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG. Für die<br />
Bevollmächtigungelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden<br />
Verfahrensordnung entsprechend, S 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. g 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.<br />
8_l_<strong>2417</strong> _<strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong>0912181527
a<br />
-J-<br />
Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 1<br />
VwGO zu tragen.<br />
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf $63 Abs.2 Satz 1 i.V.m. $53 Abs' 3 Nr' 2<br />
(g BO Abs 5 VwGO) und $ 52 Abs 1 und 3 GKG Bei der Ausübung seines Ermessens hat<br />
das <strong>Gericht</strong> den aktuellen Streitwertkatalog fur die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde<br />
gelegt, und zwar die Nummer 1.5.<br />
RECHTSMITTELBELEH RU NG<br />
Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem<br />
Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
schriflich einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die<br />
Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />
Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34<strong>11</strong>7 Kassel<br />
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enihalten, die Gründe darlegen, aus denen die<br />
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander<br />
setzen. Vor dem Hessischen Venrualtungsgerichtshof besteht gemäß $ 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang'<br />
Dies gilt auch für prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />
eingeleitet wird.<br />
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des<br />
Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das <strong>Gericht</strong>, das die angefochtene<br />
Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten,<br />
nachdem die Entscheidung in ciei' Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderuueitig<br />
erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird,<br />
kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des<br />
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem<br />
Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
schrifflich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstell einzulegen. Anträge und<br />
Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der<br />
Geschäftsstelle abgegeben werden, S 68 Abs. '1 Satz 5 i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG' Für die<br />
Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden<br />
Verfahrensordnung entsprechend, S 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. $ 66 Abs. 5 Satz 2 GKG<br />
8 | 2<strong>11</strong>7 l1 f beschluss 20<strong>11</strong>0912181527
-4-<br />
Bei den hessischen Venivaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können<br />
elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr bei hessischen <strong>Gericht</strong>en und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l, S. 699)<br />
eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem<br />
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (S 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).<br />
R80.33-1/10<br />
Fetzer<br />
: ,,n "Ausgefertigt<br />
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />
8 _l_<strong>2417</strong>_<strong>11</strong>_f beschluss 201 | 091218 | 521
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Förmliche Zustellung<br />
AKenzeichen<br />
il<br />
Bezirt