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EuGH_20110125 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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Timo Neuser<br />

Rechtsonwolt<br />

Absch rift<br />

RA Tlmo Neuser, An der Dornheck ) a, 65779 Kelkheim<br />

An das<br />

Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften<br />

- Kanzlei -<br />

Rue du Fort Niedergrünewald<br />

L-2925 Luxemburg<br />

LUXEMBURG<br />

An der Dornheck 1 a<br />

- 65779 Kelkheim<br />

Bismarckstraße 1<br />

- 65812 Bad Soden<br />

Täti gkeitsschwerpunkte<br />

. lmmobilienrecht<br />

. Mietrecht<br />

. Wohnungseigentumsrecht<br />

. Verwaltungsrecht<br />

Telefon: 061959754985<br />

Telefax: 061959754983<br />

E-mail: RANeuser@t-online.de<br />

Kelkheim, den 25. Januar 2011<br />

Kremser ./. Stadt <strong>Frankfurt</strong> a. M.<br />

Mein Zeichen: 1110101<br />

Az: 8 K 336/10.F<br />

Az.: 11 A 1349110.2<br />

Aktenzeichen: 1 BvR 2957/10<br />

Targobank<br />

Konto: 01 05760653<br />

BLZ 300 209 00<br />

ln Bürogemeinschaft mit:<br />

Anita Buchner<br />

Rechtsanwältin<br />

Tätig keitsschwerpun kte :<br />

o Erbrecht<br />

. Mietrecht<br />

. Straßenverkehrsrecht<br />

Nichtiqkeitsklaqe<br />

In dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof<br />

Katrin Thomas<br />

Rechtsanwältin<br />

Tätigkeitsschwerpu n kte:<br />

. Arbeitsrecht<br />

r Mietrecht<br />

des Herrn Jürgen Kremser, Bottenhorner Weg 40, 60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

- Kläger -<br />

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Timo Neuser, An der Dornheck 1 a,<br />

gegen<br />

65779 Kelkheim<br />

die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main, vertreten durch den Magistrat - Rechtsamt -, Sandgasse<br />

6, 60311 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

- Beklagte -


2<br />

wegen: Beseitigungsverfügung und Nichtzulassung der Rechtsmittel, in Fotokopie<br />

als Anlage K 1.<br />

wird namens und im Auftrag des Klägers gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Klage erhoben<br />

und beantragt,<br />

1. die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 10, 11. 2009 auch aufgrund<br />

der Verstöße gegen das Europarecht für nichtig zu erklären;<br />

2. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.<br />

Die Volimacht ist als Anlage K 2 und die Zulassungsbescheinigung ist als Anlage<br />

K 3 beigefügt.<br />

Gemäß AtI. 44 $ 2 Abs. 2 der VerJahrensordnung erkläre ich mich als Prozessbevollmächtigter<br />

damit einverstanden, dass Zustellungen an mich mittels Fernkopierer<br />

oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen können. Zustellungen<br />

können an die obige Adresse des Prozessbevollmächtigten und an die Telefaxnummer<br />

bzw. an die E-mail-Anschrift bewirkt werden.<br />

Beqründunq<br />

Abschnitt A: Klaqeziel und Sachverhalt<br />

l. Klageziel<br />

Der Kläger wendet sich gegen eine rechtswidrige Venvaltungsentscheidung der<br />

Beklagten, die im Widerspruch zu den Europäischen Richtlinien und zu den europäischen<br />

Eigentumsgewährleistungen sowie zu den rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen<br />

infolge eines nicht ordnungsgemäßen fairen Gerichtsverfahrens ohne<br />

gewährleistetem rechtlichem Gehör steht, so dass die rechtswidrige und europarechtswidrige<br />

Ermessensentscheidung der Beklagten vom 10. 11. 2009 für nichtig<br />

zu erklären ist. Die Voraussetzungen und Grundsätze der europarechtlichen naturschutzrechtlichen<br />

Richtlinien und Verordnungen sind durch die Beklagte beim<br />

Erlass der Beseitigungsverfügung nicht eingehalten worden. Aus diesen Gründen<br />

muss eine Aufhebung des rechtswidrigen Rechtsaktes erfolgen.


J<br />

ll. Sachverhalt<br />

Der Kläger ist Staatsbürger des Mitgliedstaates der Bundesrepublik Deutschland<br />

und Eigentümer eines Grundstücks Flur 39, Flurstück 46, das im Geltungsbereich<br />

der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,,Grüngürtel und Grünzüge in<br />

der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main" (Grüngürtel-LSVO) liegt, auf dem wie auch bei anderen<br />

Eigentümern eine Einzäunung vorhanden ist. Zu Unrecht erging eine Beseitigungsverfügung<br />

der Beklagten, die von den innerstaatlichen Gerichtenicht in einem<br />

ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren überprüft wurde. denn es wurden die<br />

Tatsachen nicht ordnungsgemäß herangezogen und der tatsächliche gesamte<br />

Sachverhalt wurde nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und verfahrensfehlerhaft<br />

beurteiit, so dass entscheidungserhebliche'Fatsachen und bundesstaatliche, verfassungsrechtliche<br />

sowie europarechtswidrige Grundsätze nicht richtig bei der<br />

Ermessensentscheidung durch die Beklagte beachtet und angewandt wurden<br />

Ebenfalls aus Gründen erheblicher Ver{ahrensfehler sind Rechtsverletzungen des<br />

Klägers gegeben.<br />

Abschnitt B: Rechtliche Würdiquns<br />

Die Klage ist zulässig und begründet.<br />

Die Klage ist gemäß den Prozessunterlagen sowie den Anlagen (Anlagenkonvolut<br />

K 4) zulässig und begründ.et. Der Kläger wird durch den Rechtsakt der Beklagten<br />

sowie durch die Nichteinhaltung europäischer Richtlinien und Verordnungen verletzt<br />

und ist durch die verletzten Grundrechtsgewährleistungen in seinen Grundrechten<br />

betroffen. Dadurch ist das Gleichheitsrecht (Art. 20 GR-Charta) und die<br />

Eigentumsgewährleistung (Art. 17 GR-Charta) des Klägers verletzt worden, die als<br />

Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht eingehalten wurden. Zudem<br />

liegt ein unverhältnismäßiger Ermessensfehlgebrauch durch die Beklagte vor. Europäisches<br />

Recht wurde zu Gunsten des Klägers bei der fehlerhaften Ermessensentscheidung<br />

der Beklagten nicht angewandt. Dadurch ist der Kläger unmittelbar<br />

und individuell betroffen. Die Klagebefugnis ist als natürliche Person gemäß Art.<br />

230 Abs. 4 EG gegeben, denn der Kläger ist individuell betroffen.


A<br />

Verfahrensfehler liegen vor, kein effektives rechtliches Gehör wurde gegeben,<br />

zumal weder eine tatsächliche noch eine europarechtskonforme gerichtliche Ü-<br />

berprüfung stattgefunden hat. Zum einen wurden die Tatsachen nicht berücksichtigt,<br />

da sich die gerichtlichen Entscheidungen nicht hinreichend auf den gesamten<br />

Tatsachen und Beweismitteln dieses speziellen Einzelfalls gründen, so dass gegen<br />

elementare Rechtsgrundsätze verstoßen wurde, weshalb der Anspruch auf<br />

rechtliches Gehör verletzt wurde (Verb Rs. 42 u. 49/59, SNUPAT, <strong>EuGH</strong>, Urteil<br />

vom22 März 1961; Slg 1961, S 109; s.o. S. 370). Zum anderen sind aufgrund<br />

der Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen diesbezüglicher in unzureichender<br />

Weise gewährter Rechtsmittel gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgrundsätze<br />

und die rechtsstaatlichen Grundsätze verletzt worden. lnsol'ern kann auch<br />

nicht von einem fairen Verfahren ausgegangen werden, so dass der Anspruch auf<br />

ein faires Verfahren verletzt wurde (Rs. 98/79, Pecastaing, Urteil <strong>EuGH</strong> vom 05.<br />

Mär2 1980; Slg. '1980, S. 691). Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, denn die<br />

Beklagte hatte nicht alle einschlägigen Normen des Gemeinschaftsrechts herangezogen<br />

und der Entscheidungs- und Beurteilungs- sowie Gestaltungsspielraum<br />

wurde nicht zu Gunsten des Klägers genutzt, wodurch Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

und des Gemeinschaftsrechts vorliegen. Dadurch sind<br />

die Gemeinschaftsgrundrechte des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentums<br />

verletzt worden. Der auch europarechtlich geschützte Gleichheitssatz ist dadurch<br />

verletzt worden, da in diskriminierender Weise vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher<br />

Weise behandelt wurden und der Kläger gegenüber anderen Eigentümern<br />

erheblich benachteiligt wurde (Verb. Rs. 17 u.20161, <strong>EuGH</strong>, Urteil vom<br />

13.07.1962, Slg 1962, S.653). Durch die europarechtswidrige Beseitigungsverfügung<br />

ist eine übermäßige Nutzungsbeeinträchtigung und Verletzung der Eigentumsfreiheit<br />

des Klägers gegeben, zumal in anderen Mitgliedstaaten, wie in Spanien<br />

und in ltalien (Kalabrien), Einzäunungen von Obstanlagen zum Schutz des<br />

Eigentums vor Dieben und Vandalen effektiv gegeben sind. Die Nichteinhaltung<br />

der einschlägigen europäischen Richtlinien und Verordnungen hat eine ungerechtfertigte<br />

Beschränkung und Einschränkung der Ausübung und der Nutzung des Eigentumsrechts<br />

des Klägers zur Folge. Die Eigentumsgewährleistung hängt für den<br />

Kläger hiervon ab und den Zielen der Gemeinschaft auf Einhaltung der auch gemeinschaftsrechtlich<br />

geschützten effektiven Grundrechtsgewährleistungen muss<br />

entsprochen werden.


J<br />

Damit ist die Klage begründet, denn die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen<br />

und die Abrissverfügung der Beklagten verstößt durch Nichteinhalten der<br />

Europäischen Richtlinien und Verordnungen des Europarechts gegen höherrangiges<br />

Gemeinschaftsrecht, insbesondere sind die Voraussetzungen über den europarechtlichen<br />

Schutz des Eigentums und des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

durch die Beklagte nicht eingehalten worden.<br />

Beglaubigte Abschriften anbei.<br />

gez. Neuser<br />

Timo Neuser<br />

Rechtsanwalt


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TRTBLNA], GENEEdI. DE L{ TINIÖU EUNOPPI<br />

TR-EI.J'NÄL EVRor srfr u{rs<br />

DEIV EIIROP€1SKE UNi0N-c RET<br />

GEFJCHT DER EUROPAISCIIEIi; LnIION<br />

EI'ÄOOPA tIiDU ÜLDKO}IUS<br />

|ENßO AIIiATTI{PIO T}fi E}?ONANCId ENN$.IE<br />

GüqERÄL COURT OF TI]E EI'R.OPEAN U-I.'ION<br />

TRIBTIN'AL DE L'üNION EIJROFEE}{}IE<br />

C'{'fi{T GHI]'IEAMLfA AI'I AONTAIS EÖR}AIGH<br />

TR-ßTTNALE DELLT.r|\IIONEURO}EA<br />

EIROFA SAYIEh.'IBAS VII.FANAIA TJESA<br />

EIIROPO S AI,I{GOS BENDfu {SIS TEISN{AS<br />

AZ E{.JRÖfAi UlqIÖ TÖRWINY$ZEKE<br />

IL'QORrI dENTER {L1 1011-g1$fi }'it fwRÜPEA<br />

ÜERECIIT VAN DE ELIROPESEU}{IE<br />

54D IIT'III EUROPEJS KIEJ<br />

TRßTII'IAL fiEFÄI DA TI}'TIAO EURÖPEIA<br />

TR-ßUNALUL thIIIJl'[II EI'ROPE}iE<br />

vSroeect'l* sÜD rr,"nÖrsrrr Ülre<br />

srlo*uo soptSdsYRopsKx Lt{IrE<br />

ETiROOF^AN IINIONN VLEINBT TUOI'IIOISTUII;<br />

EURÜMISK^ TNIONEI{S TRIBLINAL<br />

qnuB FAx<br />

- 466074 -<br />

Lu:iesrbourg, den 14102tZA1<br />

I<br />

T-8t/11-2<br />

Rechtsanw. alt Timo Neuser<br />

A:, Cer Doniireck ia<br />

65779 Kelidreirn<br />

DE,UTSCI{LAND<br />

Der Kanzier des Gerichts besfiitigt den Eingang der Klage in sachen<br />

Jürgen Kremser<br />

gegen<br />

Stadt Franhfurt am Main<br />

Eingangsdatum der Klage:<br />

Registemummer:<br />

Rechtssachennuntner:<br />

L4102/2fi1L<br />

466061<br />

T-81/11<br />

Über den Fortgalg dss r/eifatu'ens wErden Sie zn gegeberrer Zeit unterrichtet'<br />

E. COULON<br />

Kalzler<br />

F,UE DLI FORT NEDERGRÜITry\VÄID<br />

L"?92J I-LIXSI'{FoüRc<br />

1slEyFsi,IF: (+l 52) 4303-l<br />

{E)tr.:2076j<br />

T eEr ^2r! t) 52)'1303'2<br />

I 00<br />

GPNiRALCOLTRT.F5CISTRY@]CLRI'1. 66AQI A' EU

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