Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - gte-Brandschutz AG
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - gte-Brandschutz AG
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - gte-Brandschutz AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 6 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1363 vom 14. März 2001<br />
schlüsse (siehe Grundtyp B) müssen mit einem Antrieb ausgerüstet werden. Dieser<br />
Antrieb muss aus einem Getriebemotor, einem Zahnrad, einem Zahnritzel, einer Rutschnabe,<br />
einem Rückholhebel, zwei Endschaltern und einer ausreichend bemessenen<br />
Konsole bestehen. Der Motor muss mit einer Stromübertragungseinheit ausgerüstet sein.<br />
Motorische Öffnungshilfen dürfen auch mit Schließgeschwindigkeitsreglern mit elektrisch<br />
betriebener Feststellvorrichtung kombiniert werden (siehe auch Abschnitt 2.1.3.3)<br />
2.1.5 Ausführungen der Feststellanlagen<br />
Der Feuerschutzabschluss muss mit einer für diesen Abschluss geeigneten Feststellanlage<br />
ausgerüstet werden, deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong><br />
<strong>Zulassung</strong> nachgewiesen ist. Werden vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses bereits<br />
Teile einer Feststellanlage in den Abschluss eingebaut, müssen diese Teile den Bestimmungen<br />
der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> der vorgesehenen Feststellanlage<br />
entsprechen.<br />
Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Feststellanlage abgestimmt sein<br />
müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Ansprechen der Brandmelder der Öffnungsbereich<br />
des Abschlusses vom Fördergut geräumt bzw. freigehalten wird (Durchfahrtsicherung<br />
siehe Abschnitt 2.1.6).<br />
2.1.6 Steuerung des Feuerschutzabschlusses und der Förderanlage in der Sicherheitsstrecke<br />
Zur Sicherstellung der Durchfahrt von Fördergut durch die Wandöffnung (Durchfahrtsicherung<br />
vgl. Anlage 6) muss die Förderanlage in einer Sicherheitsstrecke, deren Länge von<br />
der Fördergutlänge abhängt, so gesteuert werden, dass das nachfolgende Fördergut erst<br />
dann auf die Sicherheitsstrecke gelangen kann (Anlage 6, Punkt I), wenn das vorgehende<br />
Fördergut diese verlassen hat (Anlage 6, Punkt III).<br />
Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung der Feststellanlage durch Feuer oder Rauch<br />
bzw. bei Kurzschluss oder Stromausfall muss das Schließen des Feuerschutzabschlusses<br />
solange verzögert werden, bis im Sicherheitsbereich befindliches Fördergut die Wandöffnung<br />
- ggf. mit einer unabhängigen Stromversorgung (Notstromanlage) - durchfahren hat<br />
(Anlage 6, Punkt II).<br />
Anschließend muss der Schließvorgang durch Auslösen der Feststellvorrichtung selbsttätig<br />
einsetzen und darf nicht mehr unterbrochen werden können.<br />
2.2 Herstellung und Kennzeichnung<br />
2.2.1 Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />
Bei der Herstellung des Feuerschutzabschlusses sind die Bestimmungen von<br />
Abschnitt 2.1 einzuhalten.<br />
Nach dem Zusammenbau nicht mehr zugängliche Stahlteile sind mit einem dauerhaften<br />
Korrosionsschutz, nach dem Zusammenbau zugängliche Stahlteile mit einem mindestens<br />
drei Monate ab Liefertermin wirksamen Grundschutz zu versehen. Auf den zusätzlichen<br />
Korrosions- und Grundschutz (Anstriche) der Bleche kann verzichtet werden, wenn<br />
verzinkte Feinbleche der Zinkauflagegruppe Z 275 N A nach DIN EN 10 142 5 verwendet<br />
werden.<br />
2.2.2 Kennzeichnung<br />
Der Feuerschutzabschluss und der Lieferschein des Feuerschutzabschlusses müssen<br />
vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen<br />
der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung<br />
darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind.<br />
Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein Schild 52 mm x 105 mm<br />
oder 26 mm x 148 mm aus Stahlblech erfolgen, das folgende Angaben - erhaben eingeprägt<br />
- enthalten muss:<br />
5 DIN EN 10 142 Kontinuierlich feuerverzinktes Blech und Band aus weichen Stählen zum Kaltumformen;<br />
Technische Lieferbedingungen<br />
33132.01