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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - gte-Brandschutz AG

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Seite 6 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1363 vom 14. März 2001<br />

schlüsse (siehe Grundtyp B) müssen mit einem Antrieb ausgerüstet werden. Dieser<br />

Antrieb muss aus einem Getriebemotor, einem Zahnrad, einem Zahnritzel, einer Rutschnabe,<br />

einem Rückholhebel, zwei Endschaltern und einer ausreichend bemessenen<br />

Konsole bestehen. Der Motor muss mit einer Stromübertragungseinheit ausgerüstet sein.<br />

Motorische Öffnungshilfen dürfen auch mit Schließgeschwindigkeitsreglern mit elektrisch<br />

betriebener Feststellvorrichtung kombiniert werden (siehe auch Abschnitt 2.1.3.3)<br />

2.1.5 Ausführungen der Feststellanlagen<br />

Der Feuerschutzabschluss muss mit einer für diesen Abschluss geeigneten Feststellanlage<br />

ausgerüstet werden, deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong><br />

<strong>Zulassung</strong> nachgewiesen ist. Werden vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses bereits<br />

Teile einer Feststellanlage in den Abschluss eingebaut, müssen diese Teile den Bestimmungen<br />

der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> der vorgesehenen Feststellanlage<br />

entsprechen.<br />

Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Feststellanlage abgestimmt sein<br />

müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Ansprechen der Brandmelder der Öffnungsbereich<br />

des Abschlusses vom Fördergut geräumt bzw. freigehalten wird (Durchfahrtsicherung<br />

siehe Abschnitt 2.1.6).<br />

2.1.6 Steuerung des Feuerschutzabschlusses und der Förderanlage in der Sicherheitsstrecke<br />

Zur Sicherstellung der Durchfahrt von Fördergut durch die Wandöffnung (Durchfahrtsicherung<br />

vgl. Anlage 6) muss die Förderanlage in einer Sicherheitsstrecke, deren Länge von<br />

der Fördergutlänge abhängt, so gesteuert werden, dass das nachfolgende Fördergut erst<br />

dann auf die Sicherheitsstrecke gelangen kann (Anlage 6, Punkt I), wenn das vorgehende<br />

Fördergut diese verlassen hat (Anlage 6, Punkt III).<br />

Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung der Feststellanlage durch Feuer oder Rauch<br />

bzw. bei Kurzschluss oder Stromausfall muss das Schließen des Feuerschutzabschlusses<br />

solange verzögert werden, bis im Sicherheitsbereich befindliches Fördergut die Wandöffnung<br />

- ggf. mit einer unabhängigen Stromversorgung (Notstromanlage) - durchfahren hat<br />

(Anlage 6, Punkt II).<br />

Anschließend muss der Schließvorgang durch Auslösen der Feststellvorrichtung selbsttätig<br />

einsetzen und darf nicht mehr unterbrochen werden können.<br />

2.2 Herstellung und Kennzeichnung<br />

2.2.1 Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />

Bei der Herstellung des Feuerschutzabschlusses sind die Bestimmungen von<br />

Abschnitt 2.1 einzuhalten.<br />

Nach dem Zusammenbau nicht mehr zugängliche Stahlteile sind mit einem dauerhaften<br />

Korrosionsschutz, nach dem Zusammenbau zugängliche Stahlteile mit einem mindestens<br />

drei Monate ab Liefertermin wirksamen Grundschutz zu versehen. Auf den zusätzlichen<br />

Korrosions- und Grundschutz (Anstriche) der Bleche kann verzichtet werden, wenn<br />

verzinkte Feinbleche der Zinkauflagegruppe Z 275 N A nach DIN EN 10 142 5 verwendet<br />

werden.<br />

2.2.2 Kennzeichnung<br />

Der Feuerschutzabschluss und der Lieferschein des Feuerschutzabschlusses müssen<br />

vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen<br />

der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung<br />

darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind.<br />

Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein Schild 52 mm x 105 mm<br />

oder 26 mm x 148 mm aus Stahlblech erfolgen, das folgende Angaben - erhaben eingeprägt<br />

- enthalten muss:<br />

5 DIN EN 10 142 Kontinuierlich feuerverzinktes Blech und Band aus weichen Stählen zum Kaltumformen;<br />

Technische Lieferbedingungen<br />

33132.01

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