Dienstleistungsangebot Stand 01. Sep 2012.pdf - Taxwerk
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§ 9 Berechnung<br />
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. (2) In der<br />
Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen<br />
Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der<br />
Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für Post- und<br />
Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.<br />
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der<br />
Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.<br />
§ 10 Wertgebühren<br />
(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der<br />
Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.<br />
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und<br />
37 bezeichneten Tätigkeiten.<br />
§ 11 Rahmengebühren<br />
Rahmengebühren Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem<br />
des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,<br />
nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach<br />
dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene<br />
Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.<br />
§ 12 Abgeltungsbereich der Gebühren<br />
(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur<br />
Erledigung der Angelegenheit.<br />
(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.<br />
(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete<br />
Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.<br />
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der<br />
Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.<br />
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht<br />
mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt,<br />
gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.<br />
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte<br />
Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.<br />
§ 13 Zeitgebühr<br />
Die Zeitgebühr ist zu berechnen<br />
1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,<br />
2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im<br />
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).<br />
Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.<br />
§ 14 Pauschalvergütung<br />
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die<br />
Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden<br />
Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.