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Aktuelle Informationen im Bereich der Lohnbuchhaltung ... - Taxwerk

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t a x w e r k . d eSte ue rb era tu ng mit Syste m<strong>Aktuelle</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>der</strong> <strong>Lohnbuchhaltung</strong> 2011Anwendung von TarifverträgenDie Sozialversicherungsträger legen in ihren Prüfungen verstärkt den Augenmerk auf eventuellbestehende Tarifverträge und die Einhaltung <strong>der</strong>selben.Grund hierfür ist, dass die Ansprüche seitens <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger sich nicht auf dentatsächlich gezahlten Lohn beziehen, son<strong>der</strong>n auf den Lohn, <strong>der</strong> dem Arbeitnehmer zusteht, (sog.Entstehungsprinzip). Es spielt demnach keine Rolle, ob <strong>der</strong> Arbeitgeber den vollen Lohn ausbezahlthat o<strong>der</strong> aus welchen Gründen dies unterblieben ist. Nicht geleistete Zahlungen erhöhen demnachdas Arbeitsentgelt.Die fehlenden Zahlungen haben zur Folge, dass dem Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzenwegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen drohen. Werden sogenannte Mini-Jobberbeschäftigt, <strong>der</strong>en Arbeitsentgelt laut Tarifvertrag mehr als € 400,00 zu betragen hat, haftet <strong>der</strong>Arbeitgeber ebenfalls für die entgangene Lohnsteuer (Steuerklasse 6). Auch auf diesteuerstrafrechtlichen Konsequenzen muss in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.Wir bitten Sie daher, zu überprüfen ob Ihr Unternehmen dem Tarifrecht unterliegt. DasBundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Verzeichnis <strong>der</strong> für allgemeinverbindlich erklärtenTarifverträge. Das Verzeichnis wird vierteljährlich aktualisiert und steht <strong>im</strong> Internet unter www.bmas.dezum Abruf bereit. Ebenso können die zuständigen Berufskammern Hilfestellungen leisten.Tätigkeitsschlüssel 2011Wie bereits in <strong>der</strong> Jahreswechselinformation erwähnt wurde <strong>der</strong> Tätigkeitsschlüssel grundlegendüberarbeitet und durch einen neuen ersetzt. Anstelle des 5-stelligen Schlüssels wurde nun ein 9-stelliger Schlüssel eingeführt.Aufgrund dieser Än<strong>der</strong>ung müssen die Stammdaten <strong>der</strong> Arbeitnehmer angepasst und überarbeitetwerden. Der neue Tätigkeitsschlüssel enthält Angaben, die uns und ggf. auch Ihnen als Arbeitgebernicht in jedem Fall vorliegen. In <strong>der</strong> Anlage erhalten Sie daher den beigefügten Fragebogen mit <strong>der</strong>Dipl.-Betriebswirt (FH) - Torsten von Arend - SteuerberaterUnterer Stöbersberg 13 - 65510 Hünstetten-Wallrabenstein( 06126 - 95 18-70 Ê 06126 - 95 18-99 : info@taxwerk.de


t a x w e r k . d eSteuerberatung mit SystemBitte diesen für jeden Mitarbeiter auszufüllen und an uns zurückzusenden. Vielen Dank für IhreUnterstützung!Der Fragebogen kann zwecks Vervielfältigung auf unserer Internetseite unter www.taxwerk.de(Stichwort Downloads) heruntergeladen werden.Geschenkgutscheine als steuerfreier SachbezugBisher wurden die Gutscheine als Gel<strong>der</strong>satz angesehen und gehörten somit zum steuerpflichtigenArbeitslohn.Seit neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt die Überlassung von Geschenkgutscheinenan die Arbeitnehmer nun als steuerfreier Sachbezug. Dies hat zur Folge, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber seinenArbeitnehmern zu beson<strong>der</strong>em Anlass steuerfrei Gutscheine, bis zur Höchstgrenze von € 44,00zukommen lassen kann. Auf den Gutschein darf es keine Geldbarausgabe geben.Der BFH hat klar festgestellt, dass es sich lediglich um einen Gel<strong>der</strong>satz handelt, <strong>der</strong> zum Bezug einerselbst auszuwählenden Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung berechtigt, die bei einem Dritten einzulösen und aufden Kaufpreis anzurechnen ist. Laut BFH ist Gel<strong>der</strong>satz kein Geld (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R21/09).Nur wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen statt desGutscheins auch eine Geldleistung beanspruchen könnte, ist eine steuerpflichtige Barzuwendunganzunehmen.Bei <strong>der</strong> 44,00 Euro-Grenze ist zu beachten, dass es sich hier um den monatlichen Gesamthöchstbetragfür ALLE steuerfreien Sachleistungen handelt. Hierunter fallen auch die Hingabe von Wasser,Kaffee, etc.Lohnsteuerrechtliche Behandlung <strong>der</strong> betrieblichen Kraftfahrzeugüberlassung fürFahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger ArbeitsstätteBei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> privaten Kfz-Nutzung anhand <strong>der</strong> 1%-Methode ist zusätzlich dieZuschlagsregelung für die Fahrten zwischen <strong>der</strong> Wohnung und <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitsstätte zubeachten und auch vom Arbeitnehmer zu versteuern. Der Zuschlag dient als Korrekturposten zumWerbungskostenabzug des Steuerpflichtigen.- 2 -


t a x w e r k . d eSteuerberatung mit SystemNeben <strong>der</strong> pauschalen Ermittlung des Zuschlags mit 0,3% des Bruttolistenpreises multipliziert mit dentatsächlichen Entfernungskilometer kann nun auch eine Einzelbewertung erfolgen. Hierzu werden0,02% vom Bruttolistenpreis mit dem tatsächlichen Entfernungskilometer und <strong>der</strong> tatsächlichen Anzahlan monatlichen Arbeitstagen multipliziert.Soll diese Methode angewendet werden, hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer Aufzeichnungen mit Datumsangabe zuführen, aus denen ersichtlich ist, an welchen Tagen er die Strecke zwischen Wohnung undregelmäßiger Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Diese Belege hat <strong>der</strong> Arbeitgeber zur Lohnakte zunehmen und zusammen mit dem Lohnkonto aufzubewahren.Bei <strong>der</strong> Zuschlagsregelung ist zu beachten, dass eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180Fahrten vorzunehmen ist. Mehrfahrten wirken sich nicht aus.Der Arbeitgeber kann während des Kalen<strong>der</strong>jahres zur Zuschlagsregelung anhand <strong>der</strong>Einzelbewertung übergehen. Ein erneuter Wechsel ist jedoch dann nicht mehr möglich.(BFH-Urteil vom 22.09.2010, VI R 54/09)Die Anwendung <strong>der</strong> alternativen pauschalen Versteuerung ist stets anhand des Einzelfalls zu prüfen.- 3 -

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