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Dienstleistungsangebot Stand 01. Sep 2012.pdf - Taxwerk

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t a x w e r k . d e<br />

Steu erberatun g mit Sys tem<br />

Das <strong>Dienstleistungsangebot</strong><br />

unserer Kanzlei<br />

(Honorarübersicht)<br />

Gültig ab <strong>01.</strong> <strong>Sep</strong>tember 2012<br />

Dipl. Betriebswirt (FH) Torsten von Arend Steuerberater<br />

Unterer Stöbersberg 13 - 65510 Hünstetten-Wallrabenstein<br />

( 06126 - 95 18-70 7 06126 - 95 18-99 : info@taxwerk.de


t a x w e r k . d e<br />

Steuerberatung mit System<br />

Allgemeine Einführung<br />

1. Finanzbuchhaltung<br />

2. Lohnbuchhaltung<br />

3. Jahresabschluss<br />

4. Unternehmensgestaltung, Private Besteuerung<br />

5. Allgemeine Steuerberatung<br />

6. Wirtschaftsberatung<br />

7. Finanzberatung<br />

8. Rechtbehelfswesen<br />

9. Betriebprüfung<br />

10. Treuhandtätigkeit<br />

11. Gründungsberatung<br />

12. Prüfungstätigkeiten<br />

13. Kostenerstattung<br />

14. Auslagenersatz für Datevkosten<br />

15. Kostenpauschale für Versand und Kommunikation<br />

16. Zahlung<br />

Anhang<br />

· Steuerberatergebührenverordnung (StBGbV)<br />

· Bürgerliches Gesetzbuch – Auszüge<br />

· Allgemeine Auftragsbedingungen<br />

- 2 -


t a x w e r k . d e<br />

Steuerberatung mit System<br />

Allgemeine Einführung<br />

Die Ihnen hier vorliegende Honorarübersicht unserer Steuerkanzlei gibt Ihnen die Möglichkeit vor bzw. bei<br />

Auftragserteilung die zu erwartenden Bearbeitungsgebühren abzuschätzen. Weiterhin haben Sie die<br />

Möglichkeit einer leichteren Nachprüfbarkeit unserer Honorarabrechnungen. Sollte eine Vergütung nicht<br />

konkret aufgeführt sein, gilt die StBGebV oder eine Zeitgebühr von je 46,00 EURO je angefangene halbe<br />

Stunde.<br />

Die Leistungen der Steuerberater werden auf Grundlage der Steuerberatergebührenverordnung und nach<br />

dem bürgerlichen Gesetzbuch abgerechnet.<br />

Die Gebührenregelungen beziehen sich auf die Tätigkeiten die das Berufsbild des Steuerberaters prägen.<br />

Sie gelten nicht für Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind und ausgeübt werden.<br />

Für den überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeit sieht die Verordnung eine Wertgebühr vor. Die<br />

Anwendung der Zeitgebühr ist auf eine geringe Anzahl von Gebührentatbeständen beschränkt. Es sind dies<br />

die Fälle, in denen im Allgemeinen kein Gegenstandswert bestimmt werden kann oder in denen der<br />

Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit nach den Erfahrungen der Praxis so unterschiedlich ist, dass eine<br />

Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert selbst bei einem weitgespannten Gebührenrahmen in<br />

vielen Fällen nicht zu einem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis führen würde. Die Fälle, in denen der<br />

Steuerberater die Zeitgebühr ansetzen darf, sind in der Steuerberatergebührenverordnung abschließend<br />

aufgezählt. Weiterhin kann eine Zeitgebühr auch individuell vereinbart werden.<br />

Von lediglich geringer Bedeutung für den Steuerberater ist die Betragsrahmengebühr. Sie ist nur für einige<br />

Tätigkeiten vorgesehen, z. B. für die Ratgebühr in steuerstrafrechtlichen und bußgeldrechtlichen<br />

Angelegenheiten und für bestimmte Hilfeleistungen bei der Lohnbuchführung.<br />

Die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens hat nach billigem Ermessen zu<br />

erfolgen. Hierbei sind alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie der Umfang<br />

und die Schwierigkeit der einzelnen Steuersache zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist also jeweils von<br />

Fall zu Fall zu treffen. In der Regel wird die Mittelgebühr berechnet.<br />

Die Kostenerstattung im Zusammenhang mit Leistungen, welche nach StBGebV abgerechnet werden, wird<br />

ebenfalls nach StBGebV berechnet.<br />

Die Gebührenverordnung ist so ausgestaltet, dass die in der Verordnung vorgesehen Gebühren in etwa der<br />

angemessenen Zeitgebühr entsprechen. Im Einzelfall können allerdings durch die Vereinheitlichung der<br />

Berechnungsgrundlagen und des Berechnungsverfahrens gewisse Verschiebungen auftreten.<br />

Für alle weiteren Tätigkeiten die durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt werden, ist eine angemessene<br />

Vergütung bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Die vorliegende Honorarübersicht ist Bestandteil der<br />

allgemeinen Auftragsbedingungen und daher Grundlage jeder Auftragserteilung.<br />

Art, Umfang und Gestaltung unserer Honorare möchten Sie bitte der nachfolgenden Übersicht entnehmen.<br />

Soweit in der Honorarübersicht für eine Leistung eine Zeitgebühr angegeben ist, gilt diese als zwischen den<br />

Parteien vereinbart im Sinne von § 4 StBGebV.<br />

Zuletzt sei angemerkt, dass bei einer nicht vereinbarten Unterlassung einer Zahlung auf eine<br />

Honorarrechnung, bei Mahnung eine Gebühr entsteht sowie der Verzugsschaden berechnet wird. Sollte<br />

eine Honorarrechnung einmal nicht zeitgerecht bezahlt werden können, sprechen Sie uns bitte direkt an. So<br />

können Mahngebühren und Zinsen vermieden werden.<br />

- 3 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

1.<br />

A<br />

Dienstleistung<br />

Finanzbuchhaltung – Grundleistungen für<br />

Normal- Mandate<br />

(FIBU komplett in der Kanzlei)<br />

· Formelle Belegkontrolle<br />

· Kontieren der Belege<br />

· Verbuchen der Belege<br />

· Kontrolle der Verarbeitungsergebnisse<br />

· Auswertungen:<br />

- BWA nach Wahl des Mandanten<br />

(lt. Musterbuch)<br />

- interner Betriebsvergleich über ein Jahr<br />

- Summen- und Saldenliste<br />

- Offene Posten- Liste<br />

Berechnungsgrundlage<br />

Monatliche Gebühr<br />

2 – 12 /10<br />

des Gegenstandswertes<br />

Mittelgebühr 8/10<br />

Jahresumsatz oder höherer<br />

Aufwand<br />

(vgl. Anhang § 33 StGebV<br />

Tabelle C)<br />

B<br />

Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der<br />

Erstellung bzw. Auswertung der<br />

Finanzbuchhaltung<br />

(normale Mandanten, vgl. 1.A)<br />

· Einrichtung der Buchhaltung<br />

· Einrichten von individuellen<br />

Auswertungen wie:<br />

- BWA, Betriebsvergleich, Kurzberichten<br />

- BWA- oder Unternehmensreport, Graphiken<br />

- OPOS- Mahnungen und Zahlungsverkehr<br />

- Chefübersichten und externer<br />

Betriebsvergleich<br />

· Vorbereiten der Buchungsbelege<br />

- Vorsortierung<br />

- formelle Kontrolle<br />

- Reisekostenabrechnung<br />

- Währungsumrechnung<br />

- allgemeine Herstellung der<br />

Verbuchungsfähigkeit<br />

Zeit<br />

€ 37,50 je angefangene<br />

halbe Stunde<br />

· Hinweise zur korrekten Führung des<br />

Kassenbuches<br />

Zeit<br />

€ 37,50 je<br />

- 4 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Dienstleistung<br />

· Kostenrechnungen mit<br />

- Deckungsbeitragsrechnung<br />

- kurzfristige Erfolgsplanung<br />

- Kostenträger- und Kostenstellenkalkulation<br />

· Analyse der BWA- Zahlen<br />

· Sonstige Leistungen im Zusammenhang<br />

mit der Finanzbuchhaltung<br />

Berechnungsgrundlage<br />

angefangene ½ Stunde<br />

C<br />

Grundleistungen für selbstbuchende FIBU-<br />

Mandanten<br />

· Unterstützung bei der Auswahl und<br />

Einrichtung der geeigneten FIBU- Software<br />

· Einrichtung der Buchhaltung einschließlich<br />

Kontenrahmen<br />

· Einrichtung einer OPOS- Buchführung mit<br />

Mahnungen und Zahlungsverkehr<br />

· Einrichtung einer Kostenrechnung<br />

· Schulung der Mitarbeiter des Mandanten<br />

· Telefonsupport durch die Kanzlei<br />

· Prüfung der Buchhaltung auf<br />

Ordnungsmäßigkeit und Plausibilität<br />

· Sonstige Leistungen<br />

Zeit<br />

€ 37,50 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

D<br />

Elektronische Übertragung an Finanzbehörden<br />

· Übertragung der Umsatzsteuerdaten an die<br />

Finanzbehörde<br />

bei Fibu- Normal- Mandant (1.A.)<br />

· bei Selbstbuchenden – Mandanten (1.C.)<br />

Pauschal pro Übertragung<br />

€ 3, 00<br />

€ 25, 00<br />

- 5 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Dienstleistungen<br />

Berechnungsgrundlage<br />

2. Lohnbuchhaltung<br />

· Abrechnung Arbeitnehmer<br />

- Führung des Lohnkontos und Anfertigung der<br />

Lohnabrechnung bzw. Gehaltsabrechnung<br />

je Arbeitnehmer und<br />

Vorgang<br />

€ 15,00<br />

· Anmeldung eines neuen Mitarbeiters<br />

- Erstmalige Einrichtung eines Lohnkontos und<br />

Aufnahme der Stammdaten und Meldung an<br />

Sozialversicherung<br />

je Arbeitnehmer und<br />

Vorgang<br />

€ 9,00<br />

· Abmeldung eines Arbeitnehmers<br />

- Erstellung der Meldung an<br />

Sozialversicherungsträger und Fertigung der<br />

Lohnbescheinigung und dazugehöriger<br />

Steuerbescheinigung<br />

· Änderung der Krankenkasse<br />

- Krankenkassenwechsel eines Arbeitnehmers<br />

· Lohnfortzahlungsanträge<br />

- Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der<br />

Bearbeitung von Lohnfortzahlungsanträgen<br />

je Arbeitnehmer und<br />

Vorgang<br />

€ 15,00<br />

· Meldung zur Berufsgenossenschaft<br />

(Jahresmeldung)<br />

- Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der<br />

Erstellung der Jahresmeldung an die<br />

Berufsgenossenschaft<br />

je Meldung<br />

€ 25,00<br />

· Manuelle Meldungen an<br />

Sozialversicherungsträger<br />

- Erstellung einer manuellen Meldung an die<br />

Sozialversicherungsträger, i. d. R.<br />

Krankenkassen<br />

· Manuelle Lohnsteuermeldung<br />

- Erstellung einer manuellen<br />

Lohnsteueranmeldung außerhalb des<br />

Lohnbuchhaltungssystems oder die Erstellung<br />

einer Lohnsteueranmeldung als einzige<br />

Leistung der Lohnbuchhaltung<br />

- 6 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Dienstleistungen<br />

Berechnungsgrundlage<br />

· Jahresentgeltmeldung per DÜVO an<br />

Sozialversicherungsträger<br />

- Meldung des Jahresentgelts per elektronischer<br />

Datenübertragung mittels Rechenzentrum an<br />

die Sozialversicherungsträger i. d. R.<br />

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte<br />

oder Landesversicherungsanstalt für<br />

Angestellte<br />

je Arbeitnehmer<br />

€ 5,00<br />

· Arbeitsbescheinigungen<br />

Zeit<br />

- Erstellung von Arbeitsbescheinigungen<br />

€ 37,50<br />

je angefangene ½ Stunde<br />

· Teilnahme an Sozialversicherungsprüfung<br />

- Teilnahme und Hilfeleistung im<br />

Zusammenhang mit der Durchführung von<br />

Prüfungen durch die<br />

Sozialversicherungsträger<br />

· Teilnahme an Lohnsteueraußenprüfungen<br />

- Teilnahme und Hilfeleistung im<br />

Zusammenhang mit der Durchführung von<br />

Lohnsteueraußenprüfungen<br />

€ 37,50<br />

je angefangene ½ Stunde<br />

· Sonstige Aufträge im Zusammenhang mit<br />

Lohn- und Gehaltsbuchhaltung<br />

Zeit<br />

€ 37,50<br />

je angefangene ½ Stunde<br />

- Erstmalige Einrichtung der<br />

Lohnbuchhaltung<br />

Zeit<br />

€ 37,50<br />

je angefangene ½ Stunde<br />

- 7 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

<strong>Dienstleistungsangebot</strong><br />

Berechnungsgrundlage<br />

· Zahlungsträger für Mitarbeiter und<br />

Institutionen<br />

je Stück<br />

€ 0,50<br />

3. Jahresabschlussarbeiten- Grundleistungen<br />

· Erstellen von:<br />

- Eröffnungsbilanzen<br />

- Zwischen- und vorläufige<br />

Abschlussbilanzen<br />

- Schlussbilanz<br />

- Kapitalkontenentwicklung<br />

(Personengesellschaften)<br />

- Gewinn- und Verlustrechnung<br />

- Anhang (Kapitalgesellschaften)<br />

- Gewinnverwendungsbeschluss<br />

Erstellungsgebühr nach<br />

Gegenstandswert (vgl.<br />

Anhang § 35 StBGebV<br />

Tabelle B)<br />

5/10-12/10<br />

Mittelgebühr 9/10<br />

10/10-40/10<br />

Mittelgebühr 25/10<br />

2/10-12/10<br />

Mittelgebühr 8/10<br />

- Auseinandersetzungsbilanzen<br />

5/10-20/10<br />

Mittelgebühr 15/10<br />

- Ermittlung des Überschusses der<br />

Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben<br />

bei den Einkünften aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und<br />

selbständiger Arbeit<br />

mit Präsentation und Erläuterung des Abschlusses,<br />

dabei Vergleich mit aktuellen BWA- Werten<br />

(vgl. Anhang § 25 StBGebV<br />

Tabelle B)<br />

5/10-20/10<br />

Mittelgebühr 15/10<br />

oder<br />

nach Vereinbarung<br />

Zeit<br />

€ 75,00<br />

je angefangene ½ Stunde<br />

- 8 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Dienstleistungen<br />

Jahresabschluss- Sonderleistungen<br />

· Vorarbeiten zur Abschlusstätigkeit<br />

· Erstellen eines Bilanzberichtes<br />

· Unterstützung bei der Erstellung des<br />

Lageberichtes<br />

· Bilanzanalyse<br />

· Sonderbilanzen<br />

· Ergänzungsbilanzen<br />

· Sonstige Tätigkeiten<br />

Berechnungsgrundlage<br />

Zeit<br />

€ 46,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

4. Private- und Unternehmensbesteuerung<br />

Steuererklärung- Grundleistungen<br />

· Anfertigen von Steuererklärungen<br />

- Einkommensteuererklärung<br />

- Einheitlich und gesonderte Feststellung<br />

- Körperschaftssteuererklärung<br />

- Gewerbesteuererklärung<br />

- Umsatzsteuererklärung<br />

- Vermögenssteuererklärung<br />

- Vermögensaufstellung<br />

- Erklärung zur Feststellung des gemeinen<br />

Wertes<br />

- Erbschafts- u. Schenkungssteuererklärung<br />

- Einheitswert- und Bedarfswertfeststellung<br />

- Lohnsteuerermäßigungsantrag<br />

- Ermittlung des steuerlichen Verlustvortrags<br />

nach § 15a EStG<br />

- Antrag auf Eigenheimzulage<br />

- Sonstige Erklärungen und Anträge<br />

- Ermittlung des Überschusses der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten bei Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Tätigkeit,<br />

Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung<br />

oder sonstigen Einkünften<br />

Erstellungsgebühr nach<br />

Gegenstandswert (vgl.<br />

Anhang § 24 StBGebV<br />

Tabelle A)<br />

Mittelgebühr 4/10<br />

Mittelgebühr 3/10<br />

Mittelgebühr 5/10<br />

Mittelgebühr 4/10<br />

Mittelgebühr 5/10<br />

Mittelgebühr 10/10<br />

Mittelgebühr 8/10<br />

Mittelgebühr 10/10<br />

Mittelgebühr 6/10<br />

nach Zeit<br />

Mittelgebühr 3/20<br />

nach Zeit<br />

Mittelgebühr 6/10<br />

nach Zeit<br />

(vgl. Anhang § 27 StBGebV<br />

Tabelle A) Mittelgebühr<br />

7/20<br />

oder nach Vereinbarung<br />

Zeit<br />

€ 75,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

- 9 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

<strong>Dienstleistungsangebot</strong><br />

Berechnungsgrundlage<br />

· Bescheidprüfung und Fristenkontrolle Zeit<br />

€ 37,50 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

Sonderleistungen zur Steuererklärung<br />

· z. B. Vorbereitende Tätigkeiten<br />

Zeit<br />

€ 37,50 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

5. Allgemeine Steuerberatung und sonstige<br />

Leistungen im Zusammenhang mit der Vertretung<br />

vor der Finanzbehörde<br />

Insbesondere:<br />

Zeit<br />

€ 46,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

- Steuerliche Erfassung<br />

- Anträge auf Stundung<br />

- Rückfragen der Finanzbehörden zu<br />

steuerlichen Verhältnissen<br />

- Klärung steuerlich relevanter<br />

Lebenssachverhalte<br />

- Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen<br />

- Abwendung von<br />

Vollstreckungsmaßnahmen<br />

- Klärung des finanzamtlichen<br />

Kassenkontos<br />

- Stellungnahme zu steuerlichen<br />

Anwendungs- und Verfahrensfragen<br />

- Sonstiges<br />

6. Wirtschaftsberatung:<br />

· Betriebsberatung und – planung,<br />

insbesondere:<br />

- Finanzierungsberatung<br />

- Kapitalausstattung<br />

- Liquiditätsplanung<br />

- Vermögensgestaltungsberatung zur Wahl der<br />

Anlageform<br />

- Vermögensverwaltung<br />

Zeit<br />

€ 75,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

oder nach Vereinbarung<br />

Pauschale halber Tag<br />

€ 500,00 ganzer Tag €<br />

1.000,00<br />

- 10 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

<strong>Dienstleistungsangebot</strong><br />

Berechnungsgrundlage<br />

· Steuerliche Gestaltungsberatung<br />

wie z.B.<br />

- Wahl der richtigen Rechtsform<br />

- Ausgestaltung und Durchführung von<br />

Steuerkonzeptionen einschl. Vertragsberatung<br />

Zeit<br />

€ 46,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

7. Finanzberatung<br />

· Steuerliche Planungsrechnung für:<br />

- Freiberufler<br />

- Gewerbebetriebe<br />

- alle Gesellschaftsformen<br />

Zeit<br />

€ 46,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

· Steuerliche Gestaltungsberatung u.a. bei<br />

Schenkung und Vererbung<br />

· Vermögensberatung jeder Art<br />

· Gutachtenerstellung nach (EG-) Steuern<br />

und internationales Steuerrecht<br />

· Gestaltung der betrieblichen<br />

Unternehmensnachfolge und der privaten<br />

Erbfolgeregelung<br />

- Generationswechsel<br />

- Erbvertrag, steuerliche Gestaltung<br />

- Testamentsgestaltung unter steuerlichen<br />

Aspekten<br />

- Rechtsformgestaltung<br />

- Unternehmenssicherung<br />

- Optimierung der Erbfolgebesteuerung<br />

8. Steuerrechtsdurchsetzung<br />

- Rechtsbehelfe<br />

- Vertretung vor Finanzgerichten<br />

- Teilnahme an Betriebsprüfungen<br />

- Teilnahme an sonstigen Prüfungen wie<br />

Lohnsteuerprüfung u.a.<br />

- Antragswesen<br />

Zeit<br />

€ 46,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

- 11 -


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Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

<strong>Dienstleistungsangebot</strong><br />

Berechnungsgrundlage<br />

9. Betriebsprüfung<br />

· Teilnahme an einer Prüfung einschließlich<br />

Schlussbesprechung und Prüfung des<br />

Prüfungsberichtes<br />

nach Zeit<br />

€ 46,50 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

· Vorbereitung der Betriebsprüfung<br />

- Aufbereitung und Zusammenstellung der<br />

Unterlagen<br />

- Herstellung der elektronischen Daten zur<br />

Prüfung<br />

nach Zeit<br />

€ 37,50 je<br />

angefangene ½ Stunde<br />

10. Treuhandtätigkeit<br />

· Gutachten und Hilfe bei der<br />

Vertragsgestaltung sowie Betreuung<br />

Zeit<br />

€ 50,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

- bei Veräußerung<br />

- bei Umwandlung<br />

- bei Kreditbeschaffung<br />

- allgemeine Treuhandtätigkeiten (Verwaltung<br />

fremden Vermögens im eigenen Haus)<br />

11. Gründungsberatung<br />

· Beurteilung von Unternehmenskonzepten<br />

· Unterstützung bei Verhandlungen<br />

Zeit<br />

€ 50,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

- Bank- und Kreditverhandlungen<br />

- Vertretung vor Behörden<br />

- sonstige Vertragsverhandlungen<br />

12. Prüfungstätigkeiten nach<br />

(EG-) Steuern und internationales Steuerrecht<br />

Zeit<br />

€ 75,00 je angefangene<br />

½ Stunde<br />

- 12 -


t a x w e r k . d e<br />

Steuerberatung mit System<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

<strong>Dienstleistungsangebot</strong><br />

Berechnungsgrundlage<br />

13. Kostenerstattung für<br />

- Fahrten (§18 SBGebV)<br />

- Übernachtungskosten<br />

- Verpflegung<br />

- sonstige Aufwendungen<br />

- Tage-/Abwesenheitsgeld bei Einsätzen, die<br />

nach Gegenstandswert abgerechnet werden<br />

(§ 18 StBGebV)<br />

- Schreibaufwand (§ 17 StBGebV)<br />

€ 0,50 pro Kilometer oder<br />

nach direktem Aufwand<br />

nach Belegen und direktem<br />

Tagessatz € 42,00<br />

je Dauer € 15,00 - 56,00<br />

nach Aufwand und Beleg<br />

14. Auslagenersatz Datevkosten<br />

Ersteinrichtung und Authentifizierung zur<br />

elektronischen Einrichtung der<br />

Steuererklärungen<br />

Übertragung der elektronischen Daten zu<br />

Steuererklärungen<br />

einmalig € 25,00<br />

jeweils € 35,00<br />

Elektronische Bescheidübertragung und Prüfung<br />

15. Kostenpauschale für Versand und Kommunikation<br />

(§ 16 StBGebV)<br />

Abrechnung eines pauschalen Kostensatzes erfolgt je<br />

Abrechnungsposition<br />

20% der Honorarsumme<br />

maximal € 20,00<br />

16. Zahlung<br />

Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt sofort zu<br />

erfolgen<br />

Verzug im Sinne § 286 BGB tritt spätestens 10 Tage<br />

nach Rechnungserhalt ein<br />

- Mahngebühr<br />

- Verzugsschaden<br />

€ 25,00 je Fall<br />

12% p. A. vom Nettobetrag<br />

ab Verzug<br />

- 13 -


Anhang


Steuerberatergebührenverordnung<br />

Vorspann<br />

Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) wird nach<br />

Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemißt sich nach dieser<br />

Verordnung.<br />

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der<br />

Steuerberater entsprechend.<br />

§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung<br />

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer<br />

Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.<br />

§ 3 Mindestgebühr, Auslagen<br />

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.<br />

(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.<br />

(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende<br />

Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.<br />

§ 4 Vereinbarung der Vergütung<br />

(1)Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich<br />

abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung<br />

bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein;Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Hat der<br />

Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht<br />

entspricht.<br />

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen<br />

Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.<br />

§ 5 Mehrere Steuerberater<br />

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.<br />

§ 6 Mehrere Auftraggeber<br />

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.<br />

(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem<br />

Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40<br />

Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.<br />

§ 7 Fälligkeit<br />

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.<br />

§ 8 Vorschuss<br />

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss<br />

fordern.


§ 9 Berechnung<br />

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. (2) In der<br />

Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen<br />

Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der<br />

Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für Post- und<br />

Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.<br />

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der<br />

Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.<br />

§ 10 Wertgebühren<br />

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der<br />

Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.<br />

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und<br />

37 bezeichneten Tätigkeiten.<br />

§ 11 Rahmengebühren<br />

Rahmengebühren Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem<br />

des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,<br />

nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach<br />

dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene<br />

Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.<br />

§ 12 Abgeltungsbereich der Gebühren<br />

(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur<br />

Erledigung der Angelegenheit.<br />

(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.<br />

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete<br />

Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.<br />

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der<br />

Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.<br />

(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht<br />

mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt,<br />

gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.<br />

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte<br />

Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.<br />

§ 13 Zeitgebühr<br />

Die Zeitgebühr ist zu berechnen<br />

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,<br />

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im<br />

außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).<br />

Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.<br />

§ 14 Pauschalvergütung<br />

(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die<br />

Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden<br />

Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.


(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für<br />

1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;<br />

2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);<br />

3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;<br />

4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);<br />

5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und<br />

anderen Verfahren (§ 45).<br />

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.<br />

§ 15 Umsatzsteuer<br />

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2 Dies gilt nicht, wenn die<br />

Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.<br />

§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er kann<br />

nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren<br />

beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.<br />

§ 17 Dokumentenpauschale<br />

(1)Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale<br />

1. für Ablichtungen<br />

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, aus<br />

Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,<br />

b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht,<br />

die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,<br />

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,<br />

d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und<br />

2. für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen. Eine<br />

Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.<br />

(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />

bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug<br />

einheitlich zu berechnen.<br />

§ 18 Geschäftsreisen<br />

(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld.<br />

2 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.<br />

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:<br />

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für<br />

jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere<br />

der Parkgebühren,<br />

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.<br />

(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro [ , von mehr als 4 bis 8<br />

Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro,bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden.


Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.<br />

§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte<br />

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der<br />

Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.<br />

§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung<br />

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags<br />

Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.<br />

§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung<br />

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der<br />

Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A. Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes<br />

Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere<br />

Gebühr als 180 Euro fordern. [ Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die<br />

Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr<br />

19 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder<br />

Auskunft zusammenhängt.<br />

(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so<br />

erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E, wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn<br />

nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.<br />

§ 22 Gutachten<br />

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30<br />

Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A.<br />

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten<br />

Die Gebühr beträgt für<br />

1. die Berichtigung einer Erklärung<br />

(§ 153 derAbgabenordnung) [1] 2/10 bis 10/10<br />

2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10<br />

3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10<br />

4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus<br />

Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10<br />

5. einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem<br />

Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen 2/10 bis 8/10<br />

6. einen Antrag auf Erstattung<br />

(§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10<br />

7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines<br />

Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer<br />

Steueranmeldung 2/10 bis 10/10<br />

8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf<br />

vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10<br />

bis 10/10


9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

<strong>Stand</strong> außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10<br />

10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen<br />

gestellt werden 2/10 bis 10/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine<br />

Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.<br />

§ 24 Steuererklärungen<br />

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung<br />

1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven<br />

Einkünfte, jedoch mindestens 6000 Euro;<br />

2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven<br />

Einkünfte, jedoch mindestens 6000 Euro;<br />

3. der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27,<br />

28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung<br />

eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12 500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung<br />

für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das<br />

entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;<br />

2/10 bis 8/10<br />

4. der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des<br />

Körperschaftsteuergesetzes<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe<br />

1/10 bis 5/10<br />

a) des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes),<br />

b) des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des<br />

Körperschaftsteuergesetzes),<br />

c) des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und d)<br />

des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des<br />

Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des<br />

Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes),<br />

jedoch mindestens 12 500 Euro;<br />

5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor<br />

Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6 000 Euro;<br />

6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als<br />

Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4000 Euro;<br />

7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10 der<br />

Umsatzsteuer-Voranmeldung einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);<br />

Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte,<br />

für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro;<br />

8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und<br />

1/10 bis 8/10<br />

Meldungen<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag<br />

der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner<br />

ist, jedoch mindestens 6 000 Euro;<br />

9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen,<br />

jedoch mindestens 12500 Euro;<br />

10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von<br />

Gemeinschaften<br />

1/20 bis 18/20


einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen<br />

Personen mindestens 25000 Deutsche Mark und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und<br />

Vermögensmassen mindestens 25000 Euro;<br />

11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an<br />

Kapitalgesellschaften<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch<br />

mindestens 25000 Euro;<br />

12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des<br />

Erbschaftsteuergesetzes<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von<br />

1/20 bis 18/20<br />

2/10 bis 10/10<br />

Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12500 Euro;<br />

13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung,<br />

jedoch mindestens 12500 Euro;<br />

14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der<br />

kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3000 Euro;<br />

15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne<br />

einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1000 Euro;<br />

16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der<br />

1/10 bis 3/10<br />

Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung<br />

der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden<br />

Waren ergibt, jedoch mindestens 1000 Euro;<br />

17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als<br />

Einfuhrabgaben erhoben werden,<br />

1/10 bis 3/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete<br />

Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1000<br />

Euro;<br />

18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten<br />

Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung<br />

geltend zu machen ist,<br />

1/10 bis 3/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung<br />

oder Erstattung, jedoch mindestens 1000 Euro;<br />

19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;<br />

20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;<br />

21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige<br />

Unternehmer<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch<br />

mindestens 1000 Euro;<br />

22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren<br />

Körperschaftsteuer<br />

1/10 bis 6/10<br />

1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens<br />

1000 Euro;<br />

23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A Anlage 1; Gegenstandswert ist das beantragte<br />

Jahreskindergeld;<br />

24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A Anlage 1; Gegenstandswert ist die beantragte<br />

Eigenheimzulage;<br />

25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete<br />

Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro.<br />

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel


einer vollen Gebühr nach Tabelle A; Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12500 Euro.<br />

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen<br />

Gebühr nach Tabelle A; Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4500 Euro. (4) Der<br />

Steuerberater erhält die Zeitgebühr<br />

1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer<br />

Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes;<br />

2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;<br />

3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an<br />

ausländischen Personengesellschaften;<br />

4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;<br />

5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-<br />

Durchführungsverordnung;<br />

6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;<br />

7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;<br />

8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;<br />

9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a,<br />

92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;<br />

10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;<br />

11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;<br />

12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des<br />

Einkommensteuergesetzes.<br />

§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben<br />

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich<br />

aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12500<br />

Euro.<br />

(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.<br />

(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach<br />

Absatz 1 für jede Überschußrechnung.<br />

(4)Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10<br />

bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.<br />

§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen<br />

(1)Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der<br />

Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die<br />

Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.<br />

§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung<br />

und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag,<br />

der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6000 Euro.


(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen<br />

über die W erbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.<br />

(3) (gestrichen)<br />

§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden<br />

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.<br />

§ 29 Teilnahme an Prüfungen<br />

Der Steuerberater erhält<br />

1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996<br />

Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S.<br />

13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung<br />

der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;<br />

2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).<br />

§ 30 Selbstanzeige<br />

Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder<br />

Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A.<br />

§ 31 Besprechungen<br />

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach<br />

Tabelle A.<br />

(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde<br />

angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die<br />

Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.<br />

§ 32 Einrichtung einer Buchführung<br />

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.<br />

§ 33 Buchführung<br />

(1) Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle C.<br />

(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle C.<br />

(3) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr<br />

1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle C.<br />

(4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten<br />

Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den<br />

1/20 bis 10/20<br />

Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle C.<br />

(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle C.<br />

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.<br />

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.<br />

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.


§ 34 Lohnbuchführung<br />

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je<br />

Arbeitnehmer.<br />

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je<br />

Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.<br />

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der<br />

Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro [ je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.<br />

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung<br />

und mit beim Autraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung<br />

und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.<br />

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.<br />

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.<br />

§ 35 Abschlußarbeiten<br />

(1) Die Gebühr beträgt für<br />

1. a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b)<br />

die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10<br />

c) die Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 12/10<br />

2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und<br />

5/10 bis 12/10<br />

Verlustrechnung)<br />

3. a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 2/10 bis 10/10 b)<br />

die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 5/10 bis 12/10<br />

4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10<br />

5. die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10<br />

6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10<br />

7. a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und<br />

2/10 bis 10/10<br />

Verlustrechnung)<br />

b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c)<br />

die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10<br />

8. die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus<br />

übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle B..<br />

2/10 bis 6/10<br />

(2) Gegenstandswert ist<br />

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;<br />

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;<br />

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.<br />

Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich<br />

Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus<br />

Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an<br />

fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche<br />

Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der<br />

Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche<br />

Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des<br />

Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3000 Euro ist. Der<br />

Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3000 Euro ist.


(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater<br />

die Zeitgebühr.<br />

§ 36 Steuerliches Revisionswesen<br />

(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer<br />

Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr. (2) Der<br />

Steuerberater erhält<br />

1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen<br />

Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B sowie die Zeitgebühr;<br />

2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.<br />

§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Z wecke<br />

Die Gebühr beträgt für<br />

1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10<br />

2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von<br />

2/10 bis 6/10<br />

Prüfungsarbeiten)<br />

3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines<br />

Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.<br />

§ 38 Erteilung von Bescheinigungen<br />

(l) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und<br />

Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B. 2 Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2. (2) Der<br />

Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.<br />

§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze<br />

2 bis 7.<br />

(2) Die Gebühr beträgt für<br />

1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10<br />

2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20<br />

3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die<br />

Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der<br />

1/20 bis 16/20<br />

Datenverarbeitungsprogramme jährlich<br />

4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle D. Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.<br />

(3) Die Gebühr beträgt für<br />

1. die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10<br />

2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10<br />

3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die<br />

Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz<br />

3/20 bis 10/20


4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20<br />

5. die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10<br />

6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß 1/10 bis 8/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle D. Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.<br />

(4) Die Gebühr beträgt für<br />

1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10<br />

2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a .<br />

(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. 2 Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz<br />

zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100000<br />

Euro [ übersteigende Betrag auf die Hälfte.<br />

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist<br />

1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1000 Euro je Hektar das Einfache,<br />

2. bei einem Jahresumsatz über 1000 Euro je Hektar das Vielfache,<br />

das sich aus dem durch 1000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,<br />

3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,<br />

4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,<br />

5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel<br />

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.<br />

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.<br />

§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden<br />

(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr<br />

nach Tabelle E. Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.<br />

Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält,<br />

beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E.<br />

(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren<br />

nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.<br />

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im<br />

Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.<br />

(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser<br />

Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E nicht übersteigen.<br />

(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die<br />

Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E.<br />

Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des<br />

Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E nicht übersteigen.<br />

(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr<br />

nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E nicht übersteigen.<br />

(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz<br />

1 eine Angelegenheit.<br />

(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen<br />

Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E.


§ 41 Geschäftsgebühr<br />

(1) Die Geschäftsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E.<br />

(2) Durch die Geschäftsgebühr wird das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung des<br />

Rechtsbehelfs abgegolten.<br />

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E, wenn der Steuerberater in dem<br />

Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.<br />

(4) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1 bis 3 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E, wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem<br />

Verfahren nach § 40 Gebühren nach § 24 erhält.<br />

(5) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser<br />

Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E nicht übersteigen.<br />

(6) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die<br />

Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3 Zehntel, in den Fällen des Absatzes 3 um 2 Zehntel und in den Fällen des Absatzes 4 um 1 Zehntel. Die<br />

Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20 Zehnteln, in<br />

den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 16 Zehnteln und in den Fällen des Absatzes 4 den Betrag von 6 Zehnteln einer vollen Gebühr nach Tabelle E nicht<br />

übersteigen.<br />

§ 42 Besprechungsgebühr<br />

(1) Die Besprechungsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E.<br />

(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde<br />

angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für eine<br />

mündliche oder fernmündliche Nachfrage.<br />

(3) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr<br />

und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E nicht übersteigen.<br />

§ 43 Beweisaufnahmegebühr<br />

(1) Die Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E.<br />

(2) Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Behörde angeordnet worden ist. (3) Der<br />

Steuerberater erhält die Beweisaufnahmegebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des<br />

Auftraggebers oder der Behörde befindlichen Urkunden besteht.<br />

(4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis<br />

beigezogen oder als Beweis verwertet werden.<br />

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren<br />

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I<br />

S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren<br />

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren,<br />

berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe<br />

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.


§ 47 Anwendung<br />

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf<br />

1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,<br />

2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.<br />

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung<br />

nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.<br />

§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung<br />

1 Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung<br />

erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens<br />

einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der<br />

Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.<br />

§ 48 (aufgehoben)<br />

§ 49 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.


Anhang (Tabellen A bis E)<br />

Tabelle A (Beratungstabelle)<br />

Gegenstandswerte<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Gegenstandswerte<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

bis 300 25 bis 170 000 1 662<br />

bis 600 45 bis 185 000 1 739<br />

bis 900 65 bis 200 000 1 816<br />

bis 1 200 85 bis 230 000 1 934<br />

bis 1 500 105 bis 260 000 2 052<br />

bis 2 000 133 bis 290 000 2 170<br />

bis 2 500 161 bis 320 000 2 293<br />

bis 3 000 189 bis 350 000 2 347<br />

bis 3 500 217 bis 380 000 2 399<br />

bis 4 000 245 bis 410 000 2 450<br />

bis 4 500 273 bis 440 000 2 499<br />

bis 5 000 301 bis 470 000 2 547<br />

bis 6 000 338 bis 500 000 2 594<br />

bis 7 000 375 bis 550 000 2 663<br />

bis 8 000 412 bis 600 000 2 730<br />

bis 9 000 449<br />

bis 10 000 486 von dem Mehrbetrag bis<br />

bis 13 000 526 5 000 000 Euro je<br />

bis 16 000 566 angefangene 50 000<br />

bis 19 000 606 Euro 120<br />

bis 22 000 646<br />

bis 25 000 686 vom Mehrbetrag über<br />

bis 30 000 758 5 000 000 Euro bis<br />

bis 35 000 830 25 000 000 Euro je<br />

bis 40 000 902 angefangene 50 000<br />

bis 45 000 974 Euro 90<br />

bis 50 000 1046<br />

bis 65 000 1123 vom Mehrbetrag über<br />

bis 80 000 1200 25 000 000 Euro je<br />

bis 95 000 1277 angefangene 50 000<br />

bis 110 000 1354 Euro 70<br />

bis 125 000 1431<br />

bis 140 000 1508<br />

bis 155 000 1585


Tabelle B (Abschlußtabelle)<br />

Gegenstandswerte<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Gegenstandswerte<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

bis 3 000 39 bis 1 750 000 1 154<br />

bis 3 500 46 bis 2 000 000 1 237<br />

bis 4 000 54 bis 2 250 000 1 311<br />

bis 4 500 61 bis 2 500 000 1 378<br />

bis 5 000 69 bis 3 000 000 1 441<br />

bis 6 000 77 bis 3 500 000 1 566<br />

bis 7 000 84 bis 4 000 000 1 676<br />

bis 8 000 92 bis 4 500 000 1 776<br />

bis 9 000 97 bis 5 000 000 1 868<br />

bis 10 000 103 bis 7 500 000 2 182<br />

bis 12 500 108 bis 10 000 000 2 536<br />

bis 15 000 121 bis 12 500 000 2 824<br />

bis 17 500 133 bis 15 000 000 3 064<br />

bis 20 000 143 bis 17 500 000 3 268<br />

bis 22 500 153 bis 20 000 000 3 444<br />

bis 25 000 162 bis 22 500 000 3 669<br />

bis 37 500 172 bis 25 000 000 3 876<br />

bis 50 000 210 bis 30 000 000 4 264<br />

bis 62 500 243 bis 35 000 000 4 620<br />

bis 75 000 271 bis 40 000 000 4 951<br />

bis 87 500 283 bis 45 000 000 5 261<br />

bis 100 000 296 bis 50 000 000 5 554<br />

bis 125 000 339<br />

bis 150 000 377 vom Mehrbetrag bis<br />

bis 175 000 410 125 000 000 Euro<br />

bis 200 000 440 je angefangene<br />

bis 225 000 467 5 000 000 Euro 219<br />

bis 250 000 491<br />

bis 300 000 514 vom Mehrbetrag über<br />

bis 350 000 559 125 000 000 Euro bis<br />

bis 400 000 599 250 000 000 Euro<br />

bis 450 000 634 je angefangene<br />

bis 500 000 668 12 500 000 Euro 383<br />

bis 625 000 699<br />

bis 750 000 776 vom Mehrbetrag über<br />

bis 875 000 843 250 000 000 Euro bis<br />

bis 1 000 000 903 je angefangene<br />

bis 1 250 000 957 25 000 000 Euro 546<br />

bis 1 500 000 1062


Tabelle C (Buchführungstabelle)<br />

Gegenstandswert<br />

Volle Gebühr (10/10)<br />

Euro<br />

Euro<br />

bis 15 000 58<br />

bis 17 500 64<br />

bis 20 000 70<br />

bis 22 500 75<br />

bis 25 000 81<br />

bis 30 000 87<br />

bis 35 000 93<br />

bis 40 000 98<br />

bis 45 000 104<br />

bis 50 000 110<br />

bis 62 500 116<br />

bis 75 000 127<br />

bis 87 500 139<br />

bis 100 000 150<br />

bis 125 000 168<br />

bis 150 000 185<br />

bis 200 000 220<br />

bis 250 000 254<br />

bis 300 000 289<br />

bis 350 000 324<br />

bis 400 000 353<br />

bis 450 000 381<br />

bis 500 000 410<br />

vom Mehrbetrag über 29<br />

500 000 Euro<br />

je angefangene 50 000 Euro


Tabelle D (landwirtschaftliche Buchführung)<br />

Tabelle D Teil a<br />

(Land wirtschaftliche Tabelle<br />

- Betriebsfläche -)<br />

Betriebsfläche<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Betriebsfläche<br />

Volle Gebühr (10/10)<br />

Hektar<br />

Euro<br />

Hektar<br />

Euro<br />

bis 40 296 bis 400 987<br />

bis 45 317 bis 420 1 012<br />

bis 50 337 bis 440 10 37<br />

bis 55 356 bis 460 1 061<br />

bis 60 375 bis 480 1 084<br />

bis 65 392 bis 500 1 107<br />

bis 70 408 bis 520 1 130<br />

bis 75 423 bis 540 1 152<br />

bis 80 437 bis 560 1 173<br />

bis 85 450 bis 580 1 194<br />

bis 90 462 bis 600 1 215<br />

bis 95 472 bis 620 1 235<br />

bis 100 482 bis 640 1 254<br />

bis 110 506 bis 660 1 273<br />

bis 120 529 bis 680 1 291<br />

bis 130 551 bis 700 1 309<br />

bis 140 573 bis 750 1 349<br />

bis 150 595 bis 800 1 385<br />

bis 160 616 bis 850 1 415<br />

bis 170 636 bis 900 1 441<br />

bis 180 656 bis 950 1 462<br />

bis 190 675 bis 1 000 1 478<br />

bis 200 694<br />

bis 210 712 bis 2 000 je ha 1, 35 mehr<br />

bis 220 730 bis 3 000 je ha 1,23 mehr<br />

bis 230 748 bis 4 000 je ha 1,10 mehr<br />

bis 240 764 bis 5 000 je ha 0,98 mehr<br />

bis 250 780 bis 6 000 je ha 0,86 mehr<br />

bis 260 796 bis 7 000 je ha 0,74 mehr<br />

bis 270 811 bis 8 000 je ha 0,61 mehr<br />

bis 280 825 bis 9 000 je ha 0,49 mehr<br />

bis 290 839 bis 10 000 je ha 0,36 mehr<br />

bis 300 852 bis 11 000 je ha 0,24 mehr<br />

bis 320 880 bis 12 000 je ha 0,12 mehr<br />

bis 340 908 ab 12 000 je ha 0,12 mehr<br />

bis 360 935<br />

bis 380 961


Tabelle D Teil b<br />

(Land wirtschaftliche Tabelle<br />

- Jahresumsatz -)<br />

Jahresumsatz.<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Jahresumsatz<br />

Volle Gebühr (10/10)<br />

i. S. v. § 39 Abs. 5<br />

Euro<br />

i. S.v. § 39 Abs. 5<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

bis 40 000 308 bis 255 000 1 432<br />

bis 42 500 323 bis 260 000 1 456<br />

bis 45 000 338 bis 265 000 11 478<br />

bis 47 500 354 bis 270 000 1 501<br />

bis 50 000 369 bis 275 000 1 523<br />

bis 55 000 399 bis 280 000 1 545<br />

bis 60 000 428 bis 285 000 1 567<br />

bis 65 000 458 bis 290 000 1 589<br />

bis 70 000 486 bis 295 000 1 610<br />

bis 75 000 515 bis 300 000 1 631<br />

bis 80 000 544 bis 305 000 1 652<br />

bis 85 000 572 bis 310 000 1 673<br />

bis 90 000 600 bis 315 000 1 693<br />

bis 95 000 628 bis 320 000 1 713<br />

bis 100 000 655 bis 325 000 1 733<br />

bis 105 000 682 bis 330 000 1 753<br />

bis 110 000 709 bis 335 000 1 772<br />

bis 115 000 736 bis 340 000 1 791<br />

bis 120 000 763 bis 345 000 1 810<br />

bis 125 000 789 bis 350 000 1 828<br />

bis 130 000 815 bis 355 000 1 847<br />

bis 135 000 841 bis 360 000 1 865<br />

bis 140 000 868 bis 365 000 1 882<br />

bis 145 000 893 bis 370 000 1 900<br />

bis 150 000 919 bis 375 000 1 917<br />

bis 155 000 945 bis 380 000 1 929<br />

bis 160 000 970 bis 385 000 1 951<br />

bis 165 000 996 bis 390 000 1 967<br />

bis 170 000 1 021 bis 395 000 1 983<br />

bis 175 000 1 046 bis 400 000 1 999<br />

bis 180 000 1 071 bis 410 000 2 030<br />

bis 185 000 1 096 bis 420 000 2 061<br />

bis 190 000 1 121 bis 430 000 2 092<br />

bis 195 000 1 146 bis 440 000 2 122<br />

bis 200 000 1 170 bis 450 000 2 151<br />

bis 205 000 1 195 bis 460 000 2 180<br />

bis 210 000 1 219 bis 470 000 2 208<br />

bis 215 000 1 243 bis 480 000 2 235<br />

bis 220 000 1 268 bis 490 000 2 260<br />

bis 225 000 1 292 bis 500 000 2 285<br />

bis 230 000 1 315<br />

bis 235 000 1 339 vom Mehrbetrag über<br />

132<br />

bis 240 000 1 363<br />

bis<br />

500 000 Euro<br />

245 000 1 386<br />

bis<br />

je angefangene 50 000 Euro<br />

250 000 1 409


Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)<br />

Gegenstandswert<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Gegenstandswert<br />

volle Gebühr (10/10)<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

bis 300 25 bis 50 000 1 046<br />

bis 600 45 bis 65 000 1 123<br />

bis 900 65 bis 80 000 1 200<br />

bis 1 200 85 bis 95 000 1 277<br />

bis 1 500 105 bis 110 000 1 354<br />

bis 2 000 133 bis 125 000 1 431<br />

bis 2 500 161 bis 140 000 1 508<br />

bis 3 000 189 bis 155 000 1 585<br />

bis 3 500 217 bis 170 000 1 662<br />

bis 4 000 245 bis 185 000 1 739<br />

bis 4 500 273 bis 200 000 1 816<br />

bis 5 000 301 bis 230 000 1 934<br />

bis 6 000 338 bis 260 000 2 052<br />

bis 7 000 375 bis 290 000 2 170<br />

bis 8 000 412 bis 320 000 2 288<br />

bis 9 000 449 bis 350 000 2 406<br />

bis 10 000 486 bis 380 000 2 524<br />

bis 13 000 526 bis 410 000 2 642<br />

bis 16 000 566 bis 440 000 2 760<br />

bis 19 000 606 bis 470 000 2 878<br />

bis 22 000 646 bis 500 000 2 996<br />

bis 25 000 686<br />

bis 30 000 758 vom Mehrbetrag über<br />

bis 35 000 830 500 000 Euro<br />

bis 40 000 902<br />

je angefangene 50 000Euro<br />

150<br />

bis 45 000 974


Bürgerliches Gesetzbuch (<strong>Stand</strong> <strong>01.</strong>07.2005)<br />

…<br />

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<br />

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn<br />

der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.<br />

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.<br />

§ 286 Verzug des Schuldners [1]<br />

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in<br />

Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung<br />

bedarf es nicht, wenn<br />

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,<br />

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem<br />

Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,<br />

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,<br />

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.<br />

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen<br />

Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung<br />

besonders hingewiesen worden ist. 2 Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht<br />

Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der<br />

Gegenleistung in Verzug.<br />

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.<br />

Redaktionelle Anmerkungen<br />

[1] Amtliche Fußnote: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).<br />

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag<br />

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten<br />

Vergütung verpflichtet.<br />

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.<br />

§ 612 Vergütung<br />

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.<br />

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche<br />

Vergütung als vereinbart anzusehen.<br />

(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei<br />

einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers<br />

besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 614 Fälligkeit der Vergütung<br />

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu<br />

entrichten.<br />

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko<br />

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten<br />

Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den W ert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des<br />

Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.


§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.<br />

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder<br />

Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) …<br />

§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen<br />

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,<br />

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;<br />

2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer W oche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;<br />

3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;<br />

4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs W ochen für den Schluss<br />

eines Kalendervierteljahrs;<br />

5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in<br />

Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.<br />

§ 625 Stillschweigende Verlängerung<br />

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit<br />

verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.<br />

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund<br />

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf<br />

Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des<br />

Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.<br />

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung<br />

maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung<br />

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn<br />

der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund<br />

besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.<br />

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für<br />

die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<br />

628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung<br />

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen<br />

Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst<br />

er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge<br />

der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder,<br />

wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung<br />

zurückzuerstatten.<br />

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des<br />

Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag<br />

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten<br />

Vergütung verpflichtet.<br />

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.


§ 632 Vergütung<br />

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.<br />

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche<br />

Vergütung als vereinbart anzusehen.<br />

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.<br />

§ 632a Abschlagszahlungen<br />

Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen<br />

verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum<br />

an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.<br />

§ 633 Sach- und Rechtsmangel<br />

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das W erk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.<br />

(2) Das W erk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst<br />

2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes<br />

erwarten kann.<br />

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.<br />

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den<br />

Besteller geltend machen können.<br />

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln<br />

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<br />

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,<br />

2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,<br />

3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und<br />

4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.<br />

§ 635 Nacherfüllung<br />

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der<br />

Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und<br />

Materialkosten zu tragen.<br />

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen<br />

Kosten möglich ist.<br />

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.<br />

§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz<br />

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß §<br />

635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.<br />

§ 637 Selbstvornahme<br />

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen<br />

und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.<br />

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2 Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller<br />

unzumutbar ist.<br />

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.<br />

§ 638 Minderung<br />

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323<br />

Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.<br />

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem<br />

Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.<br />

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347<br />

Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.


§ 639 Haftungsausschluss<br />

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der<br />

Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.<br />

§ 640 Abnahme<br />

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.<br />

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom<br />

Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.<br />

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten<br />

Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.<br />

§ 641 Fälligkeit der Vergütung<br />

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die<br />

Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.<br />

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller<br />

von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher<br />

Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.<br />

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern,<br />

mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.<br />

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.<br />

§ 641a Fertigstellungsbescheinigung<br />

(1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass<br />

1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und<br />

2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind,<br />

(Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640<br />

Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 640 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmass oder<br />

eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.<br />

(2) Gutachter kann sein<br />

1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder<br />

2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine<br />

Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.<br />

Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber verpflichtet, die<br />

Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.<br />

(3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen vorher<br />

zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrags sind<br />

dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag<br />

entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der<br />

Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden.


(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des W erkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. 2 Verweigert er die Untersuchung,<br />

wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.<br />

(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang treten die<br />

Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein.<br />

§ 642 Mitwirkung des Bestellers<br />

(1) Ist bei der Herstellung des W erkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das<br />

Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.<br />

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was<br />

der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.<br />

§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung<br />

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den<br />

Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf<br />

der Frist erfolgt.<br />

§ 644 Gefahrtragung<br />

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des W erkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen<br />

Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.<br />

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift<br />

des § 447 entsprechende Anwendung.<br />

§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers<br />

(1) 1 Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung<br />

erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so<br />

kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.<br />

2 Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.<br />

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.<br />

§ 646 Vollendung statt Abnahme<br />

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die<br />

Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.<br />

§ 647 Unternehmerpfandrecht<br />

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers,<br />

wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.<br />

§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers<br />

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem<br />

Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2 Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil<br />

der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.<br />

(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer<br />

Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.<br />

§ 648a Bauhandwerkersicherung<br />

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich<br />

dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach<br />

dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem<br />

nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs<br />

anzusetzen. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen<br />

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der<br />

Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.<br />

(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum<br />

Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an


den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der<br />

Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.<br />

(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt<br />

nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die<br />

Einwendungen sich als unbegründet erweisen.<br />

(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf<br />

Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.<br />

(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als<br />

aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. 3 Dasselbe gilt,<br />

wenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen gemäß<br />

Absatz 1 kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen. 4 Es wird vermutet, dass der Schaden 5<br />

Prozent der Vergütung beträgt.<br />

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller<br />

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder<br />

2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt;<br />

dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.<br />

(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers<br />

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung<br />

zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige<br />

Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.<br />

§ 650 Kostenanschlag<br />

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat,<br />

und ergibt sich, dass das W erk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den<br />

Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.<br />

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.<br />

§ 651 Anwendung des Kaufrechts<br />

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.<br />

§ 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den<br />

herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.<br />

§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung<br />

Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht<br />

annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung<br />

gewisser Geschäfte erboten hat.<br />

§ 665 Abweichung von Weisungen<br />

Der Beauftragte ist berechtigt, von den W eisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der<br />

Sachlage die Abweichung billigen würde. 2 Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit<br />

dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br />

§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht<br />

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den <strong>Stand</strong> des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der<br />

Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.<br />

§ 667 Herausgabepflicht<br />

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes<br />

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der<br />

Zeit der Verwendung an zu verzinsen.<br />

§ 669 Vorschusspflicht<br />

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.<br />

§ 670 Ersatz von Aufwendungen<br />

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der<br />

Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.<br />

§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers<br />

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn<br />

mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers<br />

anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.<br />

§ 673 Tod des Beauftragten<br />

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich<br />

anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge<br />

treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.<br />

§ 674 Fiktion des Fortbestehens<br />

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen<br />

Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.<br />

§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung<br />

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes<br />

bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu<br />

kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.<br />

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer<br />

sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht<br />

verpflichtet.<br />

§ 675a Informationspflichten<br />

(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge<br />

(<strong>Stand</strong>ardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung,<br />

soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind. Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über<br />

das Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse von Überweisungen und weitere in der Verordnung<br />

nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zur Verfügung zu stellen; dies gilt<br />

nicht für Überweisungen der in<br />

§ 676c Abs. 3 bezeichneten Art.<br />

(2) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten gleich:<br />

1. die Deutsche Bundesbank,<br />

2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen, und<br />

3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen.<br />

§ 676 Kündigung von Übertragungsverträgen<br />

Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags, der die Weiterleitung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf<br />

sonstige Weise zum Gegenstand hat (Übertragungsvertrag), ist nur wirksam, wenn sie dem depotführenden Unternehmen des Begünstigten so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die<br />

Kündigung unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf dem Depot des Begünstigten berücksichtigt werden kann. Die Wertpapiere oder die Ansprüche auf<br />

Herausgabe von Wertpapieren sind in diesem Fall an das erstbeauftragte Unternehmen zurückzuleiten. Im Rahmen von Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann ein<br />

Übertragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.<br />

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung<br />

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.


§ 689 Vergütung<br />

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.<br />

§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung<br />

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen<br />

Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<br />

§ 691 Hinterlegung bei Dritten<br />

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der<br />

Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.<br />

§ 692 Änderung der Aufbewahrung<br />

Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der<br />

Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht<br />

mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br />

§ 693 Ersatz von Aufwendungen<br />

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz<br />

verpflichtet.<br />

§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers<br />

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende<br />

Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.<br />

§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers<br />

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des<br />

Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.<br />

§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers<br />

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so<br />

kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.<br />

§ 697 Rückgabeort<br />

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die<br />

Sache dem Hinterleger zu bringen.


t a x w e r k . d e<br />

S t e u e r b e r a t u n g m i t S y s t e m<br />

Allgemeine Auftragsbedingungen<br />

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen dem o. g. Steuerberater und seinen Auftraggebern, soweit nichts anderes<br />

ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.<br />

(1) Umfang und Ausführung des Auftrags:<br />

a) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.<br />

b) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.<br />

c) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. So weit er<br />

Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.<br />

d) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und<br />

Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.<br />

e) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der<br />

Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der<br />

Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.<br />

(2) Verschwiegenheitspflicht:<br />

a) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur<br />

Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die<br />

Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.<br />

b) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu<br />

erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu<br />

übertragen.<br />

c) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.<br />

d) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der<br />

Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner<br />

Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.<br />

e) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.<br />

f) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des<br />

Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der<br />

Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der<br />

Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte –<br />

Handakte genommen wird.<br />

(3) Mitwirkung Dritter:<br />

a) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.<br />

b) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur<br />

Verschwiegenheit entsprechend Abs. 2 Buchstabe a verpflichten.<br />

c) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) im Falle ihrer<br />

Bestellung Einsicht in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG nehmen dürfen.<br />

d) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu<br />

bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits der Verschwiegenheit unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass<br />

der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahmeseiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.<br />

(4) Mängelbeseitigung:<br />

a) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.<br />

b) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann<br />

der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung<br />

der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.<br />

c) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige<br />

Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte<br />

Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.<br />

(5) Pflichten des Auftraggebers:<br />

a) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem<br />

Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, daß dem<br />

Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände,<br />

die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des<br />

Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.<br />

b) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.<br />

c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht<br />

bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.<br />

d) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen<br />

des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die<br />

Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der<br />

Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den<br />

Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.<br />

(6) Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers:<br />

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen<br />

Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach<br />

Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Abs. 9 Buchstabe c). Unberührt bleibt der<br />

Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen<br />

sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.<br />

(7) Bemessung der Vergütung, Fälligkeit, Forderungsabtretung:<br />

a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) richtet sich nach der kanzleieigenen Honorarübersicht, welche vor Auftragserteilung übergeben wurde<br />

und nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.(StBGebV). Die Honorarübersicht geht<br />

der Steuerberatergebührenverordnung vor.<br />

b) Für Tätigkeiten, die in der Hornorarübersicht keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung,<br />

anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).<br />

c) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen<br />

zulässig.<br />

d) Die Vergütung ist fällig mit Erhalt der Gebührenrechnung. Die Verzugszinsen betragen 12 % p. a.


e) Der Steuerberater ist berechtigt, wahlweise die Abrechnung seines Honoraranspruches über eine Dritten erledigen zu lassen. Hierbei erhält der<br />

Auftraggeber die Gebührenrechnung dann direkt von der DEGEV (Deutsche Genossenschaftliche Verrechnungsstelle für Steuerberater e. G.), der<br />

Verrechnungsstelle der Steuerberater. Die Regelungen der DEGEV gehen den oben genannten Regelungen dann vor. Insoweit eine andere<br />

Verrechnungsstelle Verwendung findet, gilt die Regelung entsprechend.<br />

f) Einwände gegen die Rechnungsstellung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Erhalt der Rechnung geltend zu machen. Ansonsten<br />

gilt die Rechnung als anerkannt.<br />

g) Der Auftraggeber stimmt der Abtretung von Honorarforderungen gegen ihn an Factoringunternehmen ausdrücklich zu.<br />

(8) Vorschuss:<br />

a) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.<br />

b) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten<br />

einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu<br />

geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.<br />

(9) Beendigung des Vertrags:<br />

a) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht<br />

durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.<br />

b) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann — wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt — von jedem<br />

Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen<br />

werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.<br />

c) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen<br />

Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese<br />

Handlungen haftet der Steuerberater nach § 12.<br />

d) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der<br />

Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben,<br />

auf Verlangen über den <strong>Stand</strong> der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.<br />

e) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten<br />

Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der<br />

Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu<br />

vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.<br />

f) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.<br />

(10) Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags:<br />

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall<br />

hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen<br />

„Allgemeinen Auftragsbedingungen“ bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.<br />

(11) Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen:<br />

a) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch<br />

schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,<br />

und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.<br />

b) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem<br />

Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die<br />

Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.<br />

c) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer<br />

angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien<br />

anfertigen und zurückbehalten.<br />

d) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt<br />

ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge,<br />

gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur<br />

Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.<br />

(12) Haftung:<br />

a) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.<br />

b) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 Euro<br />

begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit.<br />

c) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll,<br />

bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Auftraggeber bei Vertragsabschluß auszuhändigen ist.<br />

d) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er<br />

- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den<br />

Anspruch begründenden<br />

- Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlagt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsst,<br />

- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an,<br />

- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der<br />

Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.<br />

e) Die in den Absätzen a bis d getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im<br />

Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.<br />

f) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

(13) Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort:<br />

a) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.<br />

b) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes<br />

vereinbart wird.<br />

(14) Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit:<br />

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch<br />

nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.<br />

(15) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.<br />

<strong>Stand</strong> Mai 2008<br />

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