Sprechfunkerlehrgang - beim Kreisfeuerwehrverband Cloppenburg
Sprechfunkerlehrgang - beim Kreisfeuerwehrverband Cloppenburg
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www.lkclp.de<br />
Landkreis <strong>Cloppenburg</strong><br />
Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
§ 85 Die Benutzer von Funkanlagen sind zur Wahrung<br />
des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.<br />
§ 86 Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für<br />
die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört<br />
werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die<br />
Tatsache des Empfanges dürfen, auch wenn der<br />
Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht<br />
mitgeteilt werden.<br />
§ 95 Wer vorsätzlich entgegen § 86 eine Nachricht abhört<br />
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache<br />
ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.