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Sprechfunkerlehrgang - beim Kreisfeuerwehrverband Cloppenburg

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www.lkclp.de<br />

Landkreis <strong>Cloppenburg</strong><br />

Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

§ 85 Die Benutzer von Funkanlagen sind zur Wahrung<br />

des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.<br />

§ 86 Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für<br />

die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört<br />

werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die<br />

Tatsache des Empfanges dürfen, auch wenn der<br />

Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht<br />

mitgeteilt werden.<br />

§ 95 Wer vorsätzlich entgegen § 86 eine Nachricht abhört<br />

oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache<br />

ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.

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