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Zwangsgeld_20110530 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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SrnorW hnNrrunrnrn MnN<br />

DERMAGISIRAT<br />

Umweltoml<br />

Untere Notu rsch utzbehörde<br />

Stqdtverwoltung lAml 791, 60275 Fronkfurl om Moin<br />

Mit Poshustellu ngsu rkunde<br />

Herr<br />

Jürgen Kremser<br />

Bottenhorner Weg 40<br />

60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Auskunft erteilt<br />

Herr Albrecht<br />

Telefon Durchwohl<br />

(o6e)2'12 - 39160<br />

E-Moil<br />

Fox<br />

39106<br />

Zimmer<br />

322<br />

frank.albrecht.amtT9@stadffrankfurt.de<br />

lFre NocEiicEi -lnser Zeichen<br />

7 9.22-1 .2-E09-04 I 5q- Alb<br />

Uofum<br />

30.05.'l 1<br />

Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes und der Landschaftsschuizverordnung<br />

(LSVO) ,,GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main"<br />

Gemarkung: <strong>Sossenheim</strong> FIur: 39 Flurstück(e):46<br />

Beseitigungsverfügung der unteren Naturschutzbehörde vom 10.1 1.2009<br />

Beschlüsse des Verwaltungsgerichts <strong>Frankfurt</strong> am Main vom 22.01.2010 und<br />

11.05.2010 (8 K336/10.F), Beschluss desVGHvom 29.09.2010 (1'l A1347110.21<br />

Unser 1. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzungsbescheid vom 10.06.2010 (zugest. am'12.06.20111<br />

Sehr geehrter Herr Kremser,<br />

2. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzung<br />

1. aufgrund des $ 76 in Verbindung mit $$ 2, 68 Absatz 1 , 69 Absatz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(HessVwVG) vom 04.07.1966 (Gesetzes- und Verordnungsblatt I S. 151),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2003 (GVBI l. S. 268) wird hiermit gegen Sie ein erneutes<br />

<strong>Zwangsgeld</strong> in Höhe von<br />

500.00 €<br />

festgesetzt.<br />

(in Worten: Fünfhundert Euro)<br />

2. Sie werden unter Bezugnahme auf unsere vorgenannte Verfügung hiermit aufgefordert, die in<br />

dieser Verfügung angeordnete Beseitigung der Einfriedung spätestens bis zum<br />

15. Juni 2011<br />

durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und die Beseitigung der Unteren Naturschutzbehörde<br />

u naufgefordert anzuzeigen,<br />

Housonschrift: Golvonistroße 28, 60486 Fronkfurt cm Moin, RMV-Holtestelle Westbohnho{, Tele{ox (069]1 212-39140<br />

Inlernetonschrifl: http://www.umweltomt.stodt-fronkfurl.de


3. Wir weisen darauf hin, dass nach $ 71 Abs. 1 HVwVG Zwangsmittel wiederholt und<br />

so lange angewendet werden dürfen, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mit<br />

dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist.<br />

Das <strong>Zwangsgeld</strong> kann ohne erneute Androhung in gleicher Höhe gemäß SS 71, 76<br />

(3) HessVwVG wiederholt festgesetzt werden.<br />

4.<br />

Verwaltunqskosten:<br />

Gemäß $ 80 HessVwVG i. V .m. $ 6 der Vollstreckungsordn u ng zum HessVwVG wird für die Festsetzung<br />

eines <strong>Zwangsgeld</strong>es nach $ 76 HessVwVG eine Gebühr von mindestens 15 Euro und<br />

höchstens 250 Euro erhoben. Entsprechend $ 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes<br />

(HVwKostG) ist vom Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen.<br />

Bemessen wird dieser Verwaltungsaufwand am Zeitaufwand, der für die Festsetzung erforderlich<br />

ist. Entsprechend Nr. 1412 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses zurAllgemeinen<br />

Verwaltungskostenord n u ng (AllgvwKosto) werden je begonnener Viertelstunde für einen Beamten<br />

des gehobenen Dienstes und vergleichbaren Angestellten 15 Euro berechnet.<br />

Für diese <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzung wurden 2:00 Stunden benötigt (örtliche Uberprüfung der Liegenschaft<br />

sowie Erstellung des Bescheides), wodurch eine Gebühr von 120,00 Euro anfällt.<br />

Gebühren 120,00<br />

Auslagen (Zustellung per Zustellungsurkunde,<br />

3,45<br />

$ 9 HessVwKostG)<br />

Verwaltungskosten gesamt 123,45<br />

Die Verwaltungskosten sind innerhalb eines Monates nach Zugang dieses Schreibens zu<br />

begleichen.<br />

Bankverbindung: <strong>Frankfurt</strong>er Sparkasse (BLZ 500 502 01), Konto-Nr. 200338676<br />

ende Kennziffer anoeb"n' ü<br />

Sie können für die Begleichung auch den beigefügten Überweisungsträger verwenden.<br />

5. Zwangsqeld<br />

Das <strong>Zwangsgeld</strong> ist zur Vermeidung der Zwangs weisen Beitreibung unverzüglich zu überweisen,<br />

spätestens innerhalb von 14 Taqen nach Zugang dieses Schreibens.<br />

Bankverbindung: <strong>Frankfurt</strong>er Sparkasse (BLZ 500 502 01), Konto-Nr. 200338676<br />

Sie können für die Begleichung auch den beigefügten U berweisu ngsträger verwenden.<br />

Housonschrifl: Golvonistro8e 28,60486 Fronkfurt om Moin, P.r\ V-Holtestelle Westbohnhof, Telefox (069)212-39140<br />

Inlernelonschrifl: http://www.umweltoml.slodt-fronkfurt.de


l. Begründunq<br />

Sie sind Eigentümer des Grundstückes <strong>Sossenheim</strong>, Flur 39, Flurstück 46 (ca. 2000qm).<br />

Das Grundstück liegt im Außenbereich der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main (S 35 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB))und befindet sich in der wertvollen und ökologisch besonders hochwertigen Schutzzone<br />

ll des Landschaftsschutzgebietes ,,Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main" (entsprechend<br />

der Landschaftsschutzverordnung (LSVO) vom 28.9.1998).<br />

Bei einer örtlichen Überprüfung der vorgenannten Liegenschaft durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde<br />

am 13.10.2009 wurde festgestellt, dass das Grundstück komplett mit einem<br />

Zaun aus Maschendraht an Holzpfosten neu eingefriedet worden ist.<br />

Mit Schreiben vom 14.10.200, zugestellt am 22.10.2OO9, haben wir lhnen die sich aus unserer<br />

Sicht gegebene Sach- und Rechtslage erläutert und Sie zu diesem Sachverhalt und vorgeworfenem<br />

Eingriff in Natur und Landschaft angehört.<br />

Hierbei wurde lhnen zugleich die Möglichkeit offeriert, den Zaun bis zum Ende der Anhörungsfrist<br />

(04.1 1 .09) ohne Verwaltungszwang oder rechtliche Folgen zu beseitigen.<br />

Mit Schreiben vom 23.10.09 haben Sie lhre Einwendungen vorgebracht.<br />

Eine örtliche Uberprüfung am 05.1'1 .2009 hat ergeben, dass die Einfriedung nicht beseitigt wurde.<br />

Mit Verfügung vom 1 0.1 1 .2009 wurde die Beseitigung des Zaunes bis späiestens 30.1 1 .2009<br />

sofort vollziehbar angeordnet. lhr Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010<br />

abgewiesen.<br />

Das angedrohte <strong>Zwangsgeld</strong> wurde mit o.a. Bescheid festgesetzt.<br />

Ein Ortstermin am 27.O5.2O11 hat ergeben, dass Sie unserer Aufforderung, den Zaun zu beseitigen,<br />

zwischenzeitlich nicht nachgekommen sind.<br />

Unter Hinweis auf die o. a. Beschlüsse und Klageabweisungen erfolgt Sem S S 76 Absatz 3 HessVwVG<br />

nunmehr die 2. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzung.<br />

Zwanqsmittel<br />

Nach $ 68 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) werden Verwaltungsakte,<br />

mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde<br />

vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat.<br />

Diese Verualtungsakte können unter den Voraussetzungen des $ 69 HessVwVG mit den gegebenen<br />

Zwangsmitteln (SS 74 HessVwVG ff.) vollstreckt werden.<br />

Die Vollstreckungsbehörde (hier: Untere Naturschutzbehörde) kann nach S 76 Abs. 1 HessVwVG<br />

auch den Pflichtigen zu Handlungen, die ein anderer als der Pflichtige vornehnlen kann (sog. vertretbare<br />

Handlungen), durch Festsetzung eines <strong>Zwangsgeld</strong>es anhalten.<br />

Die Androhung des <strong>Zwangsgeld</strong>es nach S 76 HessVwVG ist aus Sicht der vollstreckenden Behörde<br />

das opportune Zwangsmittel, weil mildere, aber gleich geeignete Zwangsmittel nicht zur Verfügung<br />

stehen. Wie bereits aus der gesetzlichen Neufassung des HessVwVG ersichtlich ist, wird<br />

das <strong>Zwangsgeld</strong> auch für vertretbare Handlungen vorgesehen. Der Grund hierfür ist insbesondere<br />

in einer erleichterten Vollstreckuno zu sehen.<br />

Housonschriff: Golvonistroße 28, 60486 Fronkfurl om Moin, RMV-Holtestelle Westbohnhof, Telelox (069) 212-39140<br />

Inlernelonschrifl: http://www. umwellomt.stodt-f ronk{urt.de


Darüber hinaus sind bei der Festsetzung eines <strong>Zwangsgeld</strong>es regelmäßig geringere Auswirkungen<br />

auf die Person bzw. auf Sachmittel des Pflichtigen zu erwarten'<br />

Des Weiteren können die Forderungen der Vollstreckungsbehörde schneller und effektiver umgesetzt<br />

werden. Auch vor dem Hinterglund der Verhältnismäßigkeit ($ 70 HessVwVG) ist deshalb<br />

das <strong>Zwangsgeld</strong> das geeignetere Zwangsmittel, um den gewünschten Vollzug herbeizuführen<br />

lm Übrigen verweisen wir auf die o. a. Verfügung<br />

Nach $ 71 Absatz 1 HessVwVG dürfen Zwangsmittel wiederholt und solange angewendet werden,<br />

bis dei Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere<br />

Weise eingetreten ist.<br />

sollte die Vollstreckung eines <strong>Zwangsgeld</strong>es wirkungslos bleiben, kann nach s 76 Absatz 3 Hess-<br />

VwVG ohne erneute Androhung einlrneutes <strong>Zwangsgeld</strong> in gleicher Höhe festgesetzt werden'<br />

Dies bedeutet, dass ein erneutes Zwangsge|d in Höhe von 500,00 € ohne erneute Androhung<br />

festgesetzt wird, wenn Sie die Foiderung entweder nicht, nur teilweise oder nicht<br />

fristgerecht erfüllen.<br />

lV. Rechtsbehelfsbelehrunq<br />

Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie oder ein Bevollmächtigter innerhalb eines_Monats nach<br />

Belianntgabe beim Magislrat der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main, Rechtsamt, Referat 30.18, Sandgasse<br />

6, 603l i<strong>Frankfurt</strong> am Main, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Die Frist wird<br />

auch durch Einlegung bei der Unteren Naturschutzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat'<br />

gewahrt.<br />

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten - wie<br />

im vorliegenden Falle - haben gemäß $ 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnu<br />

ng in der aktuellen Fassung keine aufschiebende wirkunq.<br />

Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag beim Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />

Adalbertstraße 44-48,60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main, wieder hergestellt werden, in dem gegen diesen<br />

Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wird'<br />

tm<br />

rag<br />

(Küsters)<br />

Gartenbautechnischer Angestellter<br />

H*.hrift, colvonistroße 28, 60486 Fronklurt om Moin, RMV-Holtestelle Weslbohnhot, Telelox (oö9) 2 tt-3v | 4u<br />

tnlernetonschri{t: hftp://www.umweltomt.stodi-{ronk{urt de

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