Aldi-Logistik MONOPOLY in Gilching - Gilching bleibt fair
Aldi-Logistik MONOPOLY in Gilching - Gilching bleibt fair
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Rechtliche Voraussetzungen für das Projekt "<strong>Aldi</strong>-<strong>Logistik</strong>"<br />
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags:<br />
„S<strong>in</strong>d Sie dafür dass e<strong>in</strong> <strong>Logistik</strong>zentrum der Firma ALDI Süd im Bereich südöstlich des<br />
bestehenden Gewerbegebiets Gilch<strong>in</strong>g-Süd angesiedelt wird und die dafür notwendigen<br />
Bauleitplanverfahren e<strong>in</strong>geleitet werden?“<br />
Gewollt wird, ausschließlich für e<strong>in</strong> bestimmtes <strong>Logistik</strong>unternehmen e<strong>in</strong> bestimmtes<br />
landwirtschaftliches Grundstück im Landschaftsschutz für e<strong>in</strong>en bestimmten Eigentümer<br />
baureif zu machen. Nicht für Lidl, nicht für EDEKa, nur für <strong>Aldi</strong>-<strong>Logistik</strong>.<br />
o Es gibt ke<strong>in</strong> Abwägungsspielraum nach § 1 Abs VII BbauG mehr, da der Antrag sich auf<br />
e<strong>in</strong>en Begünstigten für e<strong>in</strong>en Zweck beschränkt. Nach BayVGH FSt.1998/273 ist e<strong>in</strong><br />
Bürgerbegehren unzulässig, das den Erlass e<strong>in</strong>es Bebauungsplans mit e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Inhalt will.<br />
o Zweifelhaft, ob e<strong>in</strong> „geme<strong>in</strong>dliches Anliegen“ vorliegt bei e<strong>in</strong>em <strong>Logistik</strong>zentrum, das 32<br />
ALDI Filialen außerhalb der Geme<strong>in</strong>de versorgen soll<br />
o Zweifelhaft ist die Zulässigkeit, da nur knapp die Hälfte der benötigten Fläche <strong>in</strong> Gilch<strong>in</strong>g<br />
o<br />
liegt.