Windenergie Gesellschaftsvertrag - HessenEnergie GmbH
Windenergie Gesellschaftsvertrag - HessenEnergie GmbH
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<strong>Windenergie</strong><br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
Präambel<br />
Die Unterzeichner dieses Vertrags beabsichtigen, sich zur Errichtung von Windkraftanlagen an<br />
verschiedenen Standorten in Hessen zusammenzuschließen, um durch die wirtschaftliche Nutzung<br />
regenerativer Energien zur Umweltentlastung und zum Klimaschutz beizutragen.<br />
1. Firma, Sitz, Geschäftsjahr<br />
Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />
hessenWIND Energieanlagen-Gesellschaft mbH & Co. II KG zur Nutzung von <strong>Windenergie</strong>.<br />
Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
2. Gegenstand und Dauer des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens sind die Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung<br />
von elektrischer Energie aus Wind.<br />
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet und kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen<br />
oder durch Dritte ausführen lassen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind.<br />
3. Gesellschafter, Gesellschaftskapital<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die hessenWIND Energieanlagen-Beteiligungsgesellschaft mbH<br />
mit Sitz in Wiesbaden, nachfolgend phG genannt.<br />
Die phG leistet keine Gesellschaftseinlage.<br />
Kommanditist ist zur Zeit die hessenENERGIE <strong>GmbH</strong>, Wiesbaden, mit einer voll einbezahlten<br />
Kommanditeinlage in Höhe von 5.000 DM (i. W. fünftausend Deutsche Mark).<br />
Die phG ist berechtigt und verpflichtet, das Kommanditkapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten<br />
mit Wirkung für die Gesellschafter bis zu einer Höhe von insgesamt 6.000.000 DM (i. W. sechs Millionen<br />
Deutsche Mark) zu erhöhen.<br />
Sollte es zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sein, ist die phG befugt, das<br />
Kommanditkapital zu erhöhen; in diesem Fall gilt der vorstehende Absatz entsprechend.<br />
Eine Erhöhung um mehr als 1.000.000 DM (i. W. eine Million Deutsche Mark) bedarf der Zustimmung der<br />
Gesellschafterversammlung.<br />
Kommanditist kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich gegenüber der Gesellschaft zur<br />
Leistung einer Bareinlage von 5.000 DM oder eines durch 5.000 DM teilbaren höheren Betrages<br />
verpflichtet.<br />
4. Beitritt weiterer Kommanditisten<br />
Die phG ist ermächtigt, im Namen aller übrigen Gesellschafter bis zur vollen Abdeckung des<br />
Kommanditkapitals weitere Kommanditisten aufzunehmen.<br />
Die Aufnahme erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittsvereinbarung und wird gegenüber Dritten mit der<br />
Eintragung im Handelsregister wirksam.<br />
Der Beitretende hat der phG unverzüglich und auf eigene Kosten eine öffentlich beglaubigte<br />
Registervollmacht zu erteilen, die diese ermächtigt, im Namen des Beitretenden alle zur Anmeldung<br />
erforderlichen Erklärungen abzugeben.<br />
Das Nähere regelt die Beitrittsvereinbarung.<br />
5. Gesellschafterkonten<br />
Für jeden Gesellschafter werden zwei Kapitalkonten geführt.<br />
Auf dem Kapitalkonto I werden die - unverzinslichen - Gesellschaftseinlagen gebucht.<br />
Dieses Konto ist unveränderlich und maßgebend für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung und den<br />
Auseinandersetzungsanspruch.<br />
Auf dem Kapitalkonto II (nachfolgend auch Privatkonto genannt) werden Gewinne und Verluste sowie<br />
Einlagen und Entnahmen gebucht.<br />
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<strong>Windenergie</strong><br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
6. Einzahlungen und Verwaltung von Kommanditanteilen<br />
Alle Einzahlungen der Kommanditisten auf ihre Einlage erfolgen auf ein bei der Landesbank Hessen-<br />
Thüringen in Frankfurt/Main eingerichtetes Sperrkonto.<br />
Über dieses Konto darf die phG nur in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsplan und dem<br />
Gesellschaftszweck verfügen.<br />
7. Vorläufiger Investitions- und Finanzierungsplan<br />
Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks - Errichtung von ca. 14 <strong>Windenergie</strong>anlagen, verteilt auf bis zu 2<br />
Windparks an geeigneten Standorten in Hessen - sind Aufwendungen in einer Größenordnung von bis zu<br />
16 Mio. DM erforderlich.<br />
Die Finanzierungsmittel sollen wie folgt aufgebracht werden:<br />
a. Kommanditeinlagen bis zu 6.000.000 DM<br />
b. Landeszuschüsse und Darlehen bis zu 10.000.000 DM<br />
Gesamtfinanzierung bis zu 16.000.000 DM<br />
Sobald Kommanditeinlagen in Höhe von mindestens 2.000.000 DM gezeichnet sind, wird die Errichtung<br />
des ersten Windparks in Angriff genommen.<br />
Sollte dieser Betrag nicht bis zum 31.12.1995 erreicht worden sein, wird die Gesellschaft aufgelöst.<br />
Alle bis dahin eingezahlten Kommanditeinlagen werden unter Berücksichtigung eines Guthabenzinses von<br />
mindestens 3 % p. a. für die Dauer der Einlage nach Abzug der anteiligen Kosten wieder erstattet.<br />
8. Vertretung und Geschäftsführung<br />
Die Gesellschaft wird durch die phG vertreten; die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />
erfolgt wiederum durch den Geschäftsführer der phG.<br />
Die phG und ihre Geschäftsführung sind im Innenverhältnis berechtigt, die Standorte für die Errichtung der<br />
Windparks auszuwählen und im Namen der Gesellschaft die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
erforderlichen Kauf-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Miet-, Pacht- und sonstigen Verträge abzuschließen.<br />
Die phG und die von ihr beauftragte Geschäftsführung sind generell von der Beschränkung des § 181 BGB<br />
befreit, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
erforderlich sind.<br />
Bei der Führung der Geschäfte haben die phG und die von ihr eingesetzte Geschäftsführung das Gesetz,<br />
den <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten.<br />
Für die Geschäftsführung erhält die phG eine pauschale Vergütung von 4.800 DM je Windpark und<br />
Kalenderjahr.<br />
Die Vergütung ist erstmals zahlbar für das Jahr, in welches der Bauaufsichtsbehörde angezeigte<br />
Baubeginn eines Windparks fällt.<br />
Die phG hat außerdem Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen in Zusammenhang mit der<br />
Führung der Geschäfte.<br />
9. Pflichten der Kommanditisten<br />
Der Kommanditist ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach seinem Beitritt seine Bareinlage in voller<br />
Höhe zu erbringen; eine Nachschußpflicht besteht nicht.<br />
Gerät ein Kommanditist mit der Zahlung seiner Bareinlage nach Fälligkeit ganz oder teilweise länger als<br />
vier Wochen in Verzug, so kann die phG namens der übrigen Gesellschafter das Beteiligungsverhältnis mit<br />
sofortiger Wirkung kündigen.<br />
In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen nach Abzug der Kosten, welche der Gesellschaft in<br />
Zusammenhang mit dem gekündigten Gesellschafter entstanden sind, binnen vier Wochen nach<br />
Kündigung erstattet.<br />
Weitergehende Ansprüche stehen dem ausgeschiedenen Kommanditisten nicht zu; weder hat er Anspruch<br />
auf anteilige Guthabenzinsen für seine geleisteten Zahlungen, noch nimmt er an der Ergebnisverwendung<br />
der Gesellschaft teil.<br />
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<strong>Windenergie</strong><br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
10. Kontrollrechte<br />
Jeder Gesellschafter hat das Recht, die von der phG erstellte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
der Gesellschaft auf seine Kosten sachverständig überprüfen zu lassen.<br />
11. Beirat<br />
Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden ehrenamtlichen Beirat, den die<br />
Kommanditisten aus ihrer Mitte wählen.<br />
Aufgabe des Beirats ist die Fertigung einer Stellungnahme zum Jahresabschluß der Gesellschaft und die<br />
Information der Kommanditisten über die Entwicklung der Vorhaben außerhalb der ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlungen.<br />
Zu diesem Zweck steht ihr bis zu zweimal pro Geschäftsjahr ein Einsichts- und Informationsrecht zu.<br />
Das Recht zur Einsichtnahme bezieht sich auf alle wesentlichen Planungs- und Abrechnungsunterlagen<br />
betreffend die einzelnen Windparks.<br />
Das Informationsrecht kann in der Weise wahrgenommen werden, daß die Geschäftsführung der phG oder<br />
ein von ihr bestellter Vertreter am Sitz der Gesellschaft nach vorheriger Terminvereinbarung zu einem<br />
Gespräch zur Verfügung steht.<br />
Der Beirat ist berechtigt, die übrigen Kommanditisten durch ein Rundschreiben über das Ergebnis der<br />
Informationsgespräche in Kenntnis zu setzen.<br />
Der Beirat wird jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die<br />
Feststellung des Jahresabschlusses für das zweite auf die Bestellung folgende Geschäftsjahr beschließt.<br />
Fällt ein Beiratsmitglied fort, so kann für die restliche Amtszeit ein Ersatz gewählt werden.<br />
Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
Die Beiratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Informationsgesprächen ein pauschales<br />
Sitzungsgeld von 100 DM pro Person und Tag; notwendige Auslagen werden von der Gesellschaft auf<br />
Nachweis erstattet.<br />
12. Jahresabschluß<br />
Der Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und der Lagebericht sind von<br />
der phG in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres für das abgelaufene Kalenderjahr<br />
aufzustellen.<br />
Buchführung und Bilanzierung haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Beachtung<br />
der rechtlichen Vorschriften zu entsprechen.<br />
Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt der ordentlichen Gesellschafterversammlung.<br />
Jedem Kommanditisten wird gleichzeitig neben der Tagesordnung eine Kopie des Jahresabschlusses mit<br />
der Stellungnahme des Beirats übersandt.<br />
13. Ergebnisverwendung und Gewinnverteilung<br />
Über die Ergebnisverwendung entscheidet die phG nach kaufmännischen Grundsätzen unter<br />
Berücksichtigung des genehmigten Jahresabschlusses und der Interessen aller Gesellschafter sowie der<br />
Gesellschaft selbst.<br />
Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft bestimmt sich nach<br />
den bis zum 31.12. eines Jahres geleisteten Zahlungen auf die Einlage.<br />
Den Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />
Kommanditeinlage übersteigen.<br />
Etwaige Gewinngutschriften auf den Privatkonten der Kommanditisten erfolgen bis zum 30.06. des<br />
folgenden Jahres.<br />
Dabei wird zunächst den Privatkonten der Kommanditisten eine Zinsgutschrift in Höhe von bis zu 3 % p. a.<br />
auf das jeweilige Guthaben erteilt.<br />
Der verbleibende Gewinn wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I verteilt.<br />
Über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung des jeweiligen Jahresgewinns entscheidet die phG nach billigem<br />
Ermessen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.<br />
Scheidet ein Gesellschafter während eines laufenden Geschäftsjahrs aus, so ist er am Ergebnis dieses<br />
Geschäftsjahrs nur pro rata temporis beteiligt.<br />
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<strong>Windenergie</strong><br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
14. Gesellschafterversammlung<br />
Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden bis spätestens 30. Oktober eines Jahres statt, sofern die<br />
erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse nicht auf dem Wege von Umlaufbeschlüssen herbeigeführt<br />
werden.<br />
Spätestens vier Wochen vor dem Termin erfolgt die schriftliche Einladung der Gesellschafter unter<br />
Beifügung der Tagesordnung und einer Abschrift des Jahresabschlusses nebst Einnahmen-Überschuß-<br />
Rechnung.<br />
Die Gesellschafterversammlung wird von der phG geleitet.<br />
Sie ist beschlußfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und die phG sowie ein Zehntel<br />
des gezeichneten Kommanditkapitals anwesend sind.<br />
Jeder Gesellschafter kann sich durch einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Dritten vertreten lassen<br />
oder eine Person seines Vertrauens als Beistand zu der Versammlung mitbringen.<br />
Auf schriftlich zu begründenden Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 25 % der Kommanditeinlagen<br />
repräsentieren, wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.<br />
Hierfür gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.<br />
15. Aufgaben der Gesellschafterversammlung<br />
Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über<br />
Die Genehmigung des von der phG erstellten Jahresabschlusses nebst Einnahmen-Überschuß-Rechnung.<br />
Entlastung der phG und des Beirats. Wahl und Abberufung des Beirats. Kapitalerhöhungen über 1.000.000<br />
DM. Auflösung der Gesellschaft. Änderung des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>s.<br />
16. Beschlußfassung und Protokollierung<br />
Die Gesellschafter beschließen über die nach diesem Vertrag und dem Gesetz vorgesehenen Punkte in<br />
der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.<br />
Das Stimmrecht der Kommanditisten richtet sich nach der im Kapitalkonto I gezeichneten Einlage, wobei je<br />
1.000 DM eines Kommanditanteils eine Stimme gewährt. Die phG hat 100 Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über die<br />
Kapitalerhöhung, die Auflösung der Gesellschaft oder über die Änderung des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>s<br />
bedürfen der Zustimmung der phG.<br />
Die phG bestimmt einen Protokollführer, der am Ende der Sitzung das von ihm gefertigte Protokoll der<br />
Geschäftsführung der phG zur Unterschrift und Versendung an die Gesellschafter vorlegt. Jeder<br />
Gesellschafter erhält von der Geschäftsführung der phG umgehend eine Abschrift der<br />
Sitzungsniederschrift, aus der auch die Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
ersichtlich sind. Einsprüche gegen das Protokoll und/oder die darin gefaßten Beschlüsse sind spätestens<br />
zwei Wochen nach dessen Zugang gegenüber der phG schriftlich geltend zu machen; andernfalls gilt der<br />
Inhalt als genehmigt.<br />
Über Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />
17. Umlaufbeschlüsse<br />
Die phG kann Beschlüsse der Gesellschafter statt im Wege einer Gesellschafterversammlung im Wege<br />
eines Umlaufbeschlusses herbeiführen. Zu diesem Zweck werden die zur Abstimmung vorgesehenen<br />
Punkte, ggf. nebst Anlagen und Erläuterungen, von der Geschäftsführung allen Gesellschaftern schriftlich<br />
mitgeteilt.<br />
Das Rundschreiben enthält außerdem den Hinweis, daß die Stimmabgabe bei der Geschäftsführung<br />
innerhalb einer von der Geschäftsführung zu bestimmenden Frist eingegangen sein muß, um berücksichtigt<br />
zu werden. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten<br />
Gesellschafter rechtzeitig schriftlich dem jeweiligen Beschluß zugestimmt hat. Die Geschäftsführung der<br />
phG wird im Anschluß an die schriftliche Abstimmung alle Gesellschafter umgehend über das<br />
Abstimmungsergebnis in Kenntnis setzen.<br />
Im übrigen gelten die zu der Gesellschafterversammlung getroffenen Regelungen entsprechend.<br />
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<strong>Windenergie</strong><br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
18. Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />
Die Beteiligung der phG ist nicht übertragbar. Kommanditisten können über ihre Gesellschaftsanteile nur<br />
als Ganzes und nur mit Zustimmung der phG verfügen. Eine Zustimmung der übrigen Kommanditisten ist<br />
nicht erforderlich. Die Übertragung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen und bedarf der<br />
Schriftform.<br />
19. Vererbung von Geschäftsanteilen<br />
Mit dem Tode scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den<br />
verbliebenen Gesellschaftern und dem oder den Erben des Kommanditisten fortgesetzt.<br />
Mehrere Erben müssen einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der zur Wahrnehmung der<br />
Gesellschafterrechte im Namen der Erbengemeinschaft bevollmächtigt ist. Bis zur Benennung eines<br />
Bevollmächtigten wird der Geschäftsanteil der Erbengemeinschaft treuhänderisch durch die phG verwaltet.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen auch die Rechte aus der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Gewinn- und<br />
Verlustbeteiligung.<br />
Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für Vermächtnisnehmer.<br />
20. Kündigung<br />
Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann frühestens zum 31.12.2009, danach jeweils zum Ende<br />
eines Jahres, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist<br />
gegenüber der phG durch Einschreiben auszusprechen.<br />
21. Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Ein Kommanditist scheidet u. a. aus der Gesellschaft aus, ohne daß es eines vorherigen Beschlusses der<br />
übrigen Gesellschafter bedarf, wenn<br />
die Kündigung gemäß § 9 oder § 20 wirksam wird.<br />
ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet oder eine Konkurseröffnung mangels<br />
Masse abgelehnt worden ist, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.<br />
im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Gesellschaftsanteile oder sonstige Mitgliedschaftsrechte des<br />
Kommanditisten durch Dritte gepfändet worden sind, mit Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des<br />
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sofern die Zwangsvollstreckung noch andauert.<br />
In jedem dieser Fälle wird die Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Firma von den verbleibenden<br />
Gesellschaftern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil wird bis zur Weiterveräußerung an einen geeigneten<br />
Dritten treuhänderisch durch die phG verwaltet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen auch die Rechte aus der<br />
Kommanditbeteiligung.<br />
22. Abfindung<br />
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so erhält er - außer im Fall des § 9 - eine Abfindung<br />
durch Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.<br />
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Saldo von Kapitalkonto 1 und Kapitalkonto 11 zum<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Auszahlung der Abfindung kann frühestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt<br />
des Ausscheidens verlangt werden.<br />
23. Wettbewerbsverbot<br />
Das in § 112 HGB festgelegte Wettbewerbsverbot wird für die phG und die Kommanditisten abbedungen.<br />
24 Liquidation<br />
Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die phG. Ein nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibendes<br />
Vermögen wird im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I unter den Kommanditisten verteilt.<br />
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<strong>Windenergie</strong><br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
25. Schlußbestimmungen<br />
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich der Schriftformklausel selbst, bedürfen der<br />
Schriftform.<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder nicht<br />
durchführbar sein, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Eine unwirksame oder nichtige<br />
Bestimmung ist durch Gesellschafterbeschluß durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die die Parteien<br />
in Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, um den gleichen<br />
wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.<br />
Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich<br />
zulässige Maß.<br />
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