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Windenergie Gesellschaftsvertrag - HessenEnergie GmbH

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<strong>Windenergie</strong><br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

Präambel<br />

Die Unterzeichner dieses Vertrags beabsichtigen, sich zur Errichtung von Windkraftanlagen an<br />

verschiedenen Standorten in Hessen zusammenzuschließen, um durch die wirtschaftliche Nutzung<br />

regenerativer Energien zur Umweltentlastung und zum Klimaschutz beizutragen.<br />

1. Firma, Sitz, Geschäftsjahr<br />

Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

hessenWIND Energieanlagen-Gesellschaft mbH & Co. II KG zur Nutzung von <strong>Windenergie</strong>.<br />

Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. Gegenstand und Dauer des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens sind die Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung<br />

von elektrischer Energie aus Wind.<br />

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet und kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen<br />

oder durch Dritte ausführen lassen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind.<br />

3. Gesellschafter, Gesellschaftskapital<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die hessenWIND Energieanlagen-Beteiligungsgesellschaft mbH<br />

mit Sitz in Wiesbaden, nachfolgend phG genannt.<br />

Die phG leistet keine Gesellschaftseinlage.<br />

Kommanditist ist zur Zeit die hessenENERGIE <strong>GmbH</strong>, Wiesbaden, mit einer voll einbezahlten<br />

Kommanditeinlage in Höhe von 5.000 DM (i. W. fünftausend Deutsche Mark).<br />

Die phG ist berechtigt und verpflichtet, das Kommanditkapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten<br />

mit Wirkung für die Gesellschafter bis zu einer Höhe von insgesamt 6.000.000 DM (i. W. sechs Millionen<br />

Deutsche Mark) zu erhöhen.<br />

Sollte es zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sein, ist die phG befugt, das<br />

Kommanditkapital zu erhöhen; in diesem Fall gilt der vorstehende Absatz entsprechend.<br />

Eine Erhöhung um mehr als 1.000.000 DM (i. W. eine Million Deutsche Mark) bedarf der Zustimmung der<br />

Gesellschafterversammlung.<br />

Kommanditist kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich gegenüber der Gesellschaft zur<br />

Leistung einer Bareinlage von 5.000 DM oder eines durch 5.000 DM teilbaren höheren Betrages<br />

verpflichtet.<br />

4. Beitritt weiterer Kommanditisten<br />

Die phG ist ermächtigt, im Namen aller übrigen Gesellschafter bis zur vollen Abdeckung des<br />

Kommanditkapitals weitere Kommanditisten aufzunehmen.<br />

Die Aufnahme erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittsvereinbarung und wird gegenüber Dritten mit der<br />

Eintragung im Handelsregister wirksam.<br />

Der Beitretende hat der phG unverzüglich und auf eigene Kosten eine öffentlich beglaubigte<br />

Registervollmacht zu erteilen, die diese ermächtigt, im Namen des Beitretenden alle zur Anmeldung<br />

erforderlichen Erklärungen abzugeben.<br />

Das Nähere regelt die Beitrittsvereinbarung.<br />

5. Gesellschafterkonten<br />

Für jeden Gesellschafter werden zwei Kapitalkonten geführt.<br />

Auf dem Kapitalkonto I werden die - unverzinslichen - Gesellschaftseinlagen gebucht.<br />

Dieses Konto ist unveränderlich und maßgebend für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung und den<br />

Auseinandersetzungsanspruch.<br />

Auf dem Kapitalkonto II (nachfolgend auch Privatkonto genannt) werden Gewinne und Verluste sowie<br />

Einlagen und Entnahmen gebucht.<br />

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<strong>Windenergie</strong><br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

6. Einzahlungen und Verwaltung von Kommanditanteilen<br />

Alle Einzahlungen der Kommanditisten auf ihre Einlage erfolgen auf ein bei der Landesbank Hessen-<br />

Thüringen in Frankfurt/Main eingerichtetes Sperrkonto.<br />

Über dieses Konto darf die phG nur in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsplan und dem<br />

Gesellschaftszweck verfügen.<br />

7. Vorläufiger Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks - Errichtung von ca. 14 <strong>Windenergie</strong>anlagen, verteilt auf bis zu 2<br />

Windparks an geeigneten Standorten in Hessen - sind Aufwendungen in einer Größenordnung von bis zu<br />

16 Mio. DM erforderlich.<br />

Die Finanzierungsmittel sollen wie folgt aufgebracht werden:<br />

a. Kommanditeinlagen bis zu 6.000.000 DM<br />

b. Landeszuschüsse und Darlehen bis zu 10.000.000 DM<br />

Gesamtfinanzierung bis zu 16.000.000 DM<br />

Sobald Kommanditeinlagen in Höhe von mindestens 2.000.000 DM gezeichnet sind, wird die Errichtung<br />

des ersten Windparks in Angriff genommen.<br />

Sollte dieser Betrag nicht bis zum 31.12.1995 erreicht worden sein, wird die Gesellschaft aufgelöst.<br />

Alle bis dahin eingezahlten Kommanditeinlagen werden unter Berücksichtigung eines Guthabenzinses von<br />

mindestens 3 % p. a. für die Dauer der Einlage nach Abzug der anteiligen Kosten wieder erstattet.<br />

8. Vertretung und Geschäftsführung<br />

Die Gesellschaft wird durch die phG vertreten; die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

erfolgt wiederum durch den Geschäftsführer der phG.<br />

Die phG und ihre Geschäftsführung sind im Innenverhältnis berechtigt, die Standorte für die Errichtung der<br />

Windparks auszuwählen und im Namen der Gesellschaft die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

erforderlichen Kauf-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Miet-, Pacht- und sonstigen Verträge abzuschließen.<br />

Die phG und die von ihr beauftragte Geschäftsführung sind generell von der Beschränkung des § 181 BGB<br />

befreit, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

erforderlich sind.<br />

Bei der Führung der Geschäfte haben die phG und die von ihr eingesetzte Geschäftsführung das Gesetz,<br />

den <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten.<br />

Für die Geschäftsführung erhält die phG eine pauschale Vergütung von 4.800 DM je Windpark und<br />

Kalenderjahr.<br />

Die Vergütung ist erstmals zahlbar für das Jahr, in welches der Bauaufsichtsbehörde angezeigte<br />

Baubeginn eines Windparks fällt.<br />

Die phG hat außerdem Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen in Zusammenhang mit der<br />

Führung der Geschäfte.<br />

9. Pflichten der Kommanditisten<br />

Der Kommanditist ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach seinem Beitritt seine Bareinlage in voller<br />

Höhe zu erbringen; eine Nachschußpflicht besteht nicht.<br />

Gerät ein Kommanditist mit der Zahlung seiner Bareinlage nach Fälligkeit ganz oder teilweise länger als<br />

vier Wochen in Verzug, so kann die phG namens der übrigen Gesellschafter das Beteiligungsverhältnis mit<br />

sofortiger Wirkung kündigen.<br />

In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen nach Abzug der Kosten, welche der Gesellschaft in<br />

Zusammenhang mit dem gekündigten Gesellschafter entstanden sind, binnen vier Wochen nach<br />

Kündigung erstattet.<br />

Weitergehende Ansprüche stehen dem ausgeschiedenen Kommanditisten nicht zu; weder hat er Anspruch<br />

auf anteilige Guthabenzinsen für seine geleisteten Zahlungen, noch nimmt er an der Ergebnisverwendung<br />

der Gesellschaft teil.<br />

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<strong>Windenergie</strong><br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

10. Kontrollrechte<br />

Jeder Gesellschafter hat das Recht, die von der phG erstellte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

der Gesellschaft auf seine Kosten sachverständig überprüfen zu lassen.<br />

11. Beirat<br />

Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden ehrenamtlichen Beirat, den die<br />

Kommanditisten aus ihrer Mitte wählen.<br />

Aufgabe des Beirats ist die Fertigung einer Stellungnahme zum Jahresabschluß der Gesellschaft und die<br />

Information der Kommanditisten über die Entwicklung der Vorhaben außerhalb der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlungen.<br />

Zu diesem Zweck steht ihr bis zu zweimal pro Geschäftsjahr ein Einsichts- und Informationsrecht zu.<br />

Das Recht zur Einsichtnahme bezieht sich auf alle wesentlichen Planungs- und Abrechnungsunterlagen<br />

betreffend die einzelnen Windparks.<br />

Das Informationsrecht kann in der Weise wahrgenommen werden, daß die Geschäftsführung der phG oder<br />

ein von ihr bestellter Vertreter am Sitz der Gesellschaft nach vorheriger Terminvereinbarung zu einem<br />

Gespräch zur Verfügung steht.<br />

Der Beirat ist berechtigt, die übrigen Kommanditisten durch ein Rundschreiben über das Ergebnis der<br />

Informationsgespräche in Kenntnis zu setzen.<br />

Der Beirat wird jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die<br />

Feststellung des Jahresabschlusses für das zweite auf die Bestellung folgende Geschäftsjahr beschließt.<br />

Fällt ein Beiratsmitglied fort, so kann für die restliche Amtszeit ein Ersatz gewählt werden.<br />

Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

Die Beiratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Informationsgesprächen ein pauschales<br />

Sitzungsgeld von 100 DM pro Person und Tag; notwendige Auslagen werden von der Gesellschaft auf<br />

Nachweis erstattet.<br />

12. Jahresabschluß<br />

Der Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und der Lagebericht sind von<br />

der phG in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres für das abgelaufene Kalenderjahr<br />

aufzustellen.<br />

Buchführung und Bilanzierung haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Beachtung<br />

der rechtlichen Vorschriften zu entsprechen.<br />

Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt der ordentlichen Gesellschafterversammlung.<br />

Jedem Kommanditisten wird gleichzeitig neben der Tagesordnung eine Kopie des Jahresabschlusses mit<br />

der Stellungnahme des Beirats übersandt.<br />

13. Ergebnisverwendung und Gewinnverteilung<br />

Über die Ergebnisverwendung entscheidet die phG nach kaufmännischen Grundsätzen unter<br />

Berücksichtigung des genehmigten Jahresabschlusses und der Interessen aller Gesellschafter sowie der<br />

Gesellschaft selbst.<br />

Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft bestimmt sich nach<br />

den bis zum 31.12. eines Jahres geleisteten Zahlungen auf die Einlage.<br />

Den Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kommanditeinlage übersteigen.<br />

Etwaige Gewinngutschriften auf den Privatkonten der Kommanditisten erfolgen bis zum 30.06. des<br />

folgenden Jahres.<br />

Dabei wird zunächst den Privatkonten der Kommanditisten eine Zinsgutschrift in Höhe von bis zu 3 % p. a.<br />

auf das jeweilige Guthaben erteilt.<br />

Der verbleibende Gewinn wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I verteilt.<br />

Über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung des jeweiligen Jahresgewinns entscheidet die phG nach billigem<br />

Ermessen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.<br />

Scheidet ein Gesellschafter während eines laufenden Geschäftsjahrs aus, so ist er am Ergebnis dieses<br />

Geschäftsjahrs nur pro rata temporis beteiligt.<br />

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<strong>Windenergie</strong><br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

14. Gesellschafterversammlung<br />

Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden bis spätestens 30. Oktober eines Jahres statt, sofern die<br />

erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse nicht auf dem Wege von Umlaufbeschlüssen herbeigeführt<br />

werden.<br />

Spätestens vier Wochen vor dem Termin erfolgt die schriftliche Einladung der Gesellschafter unter<br />

Beifügung der Tagesordnung und einer Abschrift des Jahresabschlusses nebst Einnahmen-Überschuß-<br />

Rechnung.<br />

Die Gesellschafterversammlung wird von der phG geleitet.<br />

Sie ist beschlußfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und die phG sowie ein Zehntel<br />

des gezeichneten Kommanditkapitals anwesend sind.<br />

Jeder Gesellschafter kann sich durch einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Dritten vertreten lassen<br />

oder eine Person seines Vertrauens als Beistand zu der Versammlung mitbringen.<br />

Auf schriftlich zu begründenden Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 25 % der Kommanditeinlagen<br />

repräsentieren, wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.<br />

Hierfür gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.<br />

15. Aufgaben der Gesellschafterversammlung<br />

Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über<br />

Die Genehmigung des von der phG erstellten Jahresabschlusses nebst Einnahmen-Überschuß-Rechnung.<br />

Entlastung der phG und des Beirats. Wahl und Abberufung des Beirats. Kapitalerhöhungen über 1.000.000<br />

DM. Auflösung der Gesellschaft. Änderung des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>s.<br />

16. Beschlußfassung und Protokollierung<br />

Die Gesellschafter beschließen über die nach diesem Vertrag und dem Gesetz vorgesehenen Punkte in<br />

der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.<br />

Das Stimmrecht der Kommanditisten richtet sich nach der im Kapitalkonto I gezeichneten Einlage, wobei je<br />

1.000 DM eines Kommanditanteils eine Stimme gewährt. Die phG hat 100 Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über die<br />

Kapitalerhöhung, die Auflösung der Gesellschaft oder über die Änderung des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>s<br />

bedürfen der Zustimmung der phG.<br />

Die phG bestimmt einen Protokollführer, der am Ende der Sitzung das von ihm gefertigte Protokoll der<br />

Geschäftsführung der phG zur Unterschrift und Versendung an die Gesellschafter vorlegt. Jeder<br />

Gesellschafter erhält von der Geschäftsführung der phG umgehend eine Abschrift der<br />

Sitzungsniederschrift, aus der auch die Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

ersichtlich sind. Einsprüche gegen das Protokoll und/oder die darin gefaßten Beschlüsse sind spätestens<br />

zwei Wochen nach dessen Zugang gegenüber der phG schriftlich geltend zu machen; andernfalls gilt der<br />

Inhalt als genehmigt.<br />

Über Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />

17. Umlaufbeschlüsse<br />

Die phG kann Beschlüsse der Gesellschafter statt im Wege einer Gesellschafterversammlung im Wege<br />

eines Umlaufbeschlusses herbeiführen. Zu diesem Zweck werden die zur Abstimmung vorgesehenen<br />

Punkte, ggf. nebst Anlagen und Erläuterungen, von der Geschäftsführung allen Gesellschaftern schriftlich<br />

mitgeteilt.<br />

Das Rundschreiben enthält außerdem den Hinweis, daß die Stimmabgabe bei der Geschäftsführung<br />

innerhalb einer von der Geschäftsführung zu bestimmenden Frist eingegangen sein muß, um berücksichtigt<br />

zu werden. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten<br />

Gesellschafter rechtzeitig schriftlich dem jeweiligen Beschluß zugestimmt hat. Die Geschäftsführung der<br />

phG wird im Anschluß an die schriftliche Abstimmung alle Gesellschafter umgehend über das<br />

Abstimmungsergebnis in Kenntnis setzen.<br />

Im übrigen gelten die zu der Gesellschafterversammlung getroffenen Regelungen entsprechend.<br />

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<strong>Windenergie</strong><br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

18. Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />

Die Beteiligung der phG ist nicht übertragbar. Kommanditisten können über ihre Gesellschaftsanteile nur<br />

als Ganzes und nur mit Zustimmung der phG verfügen. Eine Zustimmung der übrigen Kommanditisten ist<br />

nicht erforderlich. Die Übertragung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen und bedarf der<br />

Schriftform.<br />

19. Vererbung von Geschäftsanteilen<br />

Mit dem Tode scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den<br />

verbliebenen Gesellschaftern und dem oder den Erben des Kommanditisten fortgesetzt.<br />

Mehrere Erben müssen einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der zur Wahrnehmung der<br />

Gesellschafterrechte im Namen der Erbengemeinschaft bevollmächtigt ist. Bis zur Benennung eines<br />

Bevollmächtigten wird der Geschäftsanteil der Erbengemeinschaft treuhänderisch durch die phG verwaltet.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen auch die Rechte aus der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Gewinn- und<br />

Verlustbeteiligung.<br />

Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für Vermächtnisnehmer.<br />

20. Kündigung<br />

Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann frühestens zum 31.12.2009, danach jeweils zum Ende<br />

eines Jahres, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist<br />

gegenüber der phG durch Einschreiben auszusprechen.<br />

21. Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

Ein Kommanditist scheidet u. a. aus der Gesellschaft aus, ohne daß es eines vorherigen Beschlusses der<br />

übrigen Gesellschafter bedarf, wenn<br />

die Kündigung gemäß § 9 oder § 20 wirksam wird.<br />

ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet oder eine Konkurseröffnung mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.<br />

im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Gesellschaftsanteile oder sonstige Mitgliedschaftsrechte des<br />

Kommanditisten durch Dritte gepfändet worden sind, mit Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des<br />

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sofern die Zwangsvollstreckung noch andauert.<br />

In jedem dieser Fälle wird die Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Firma von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil wird bis zur Weiterveräußerung an einen geeigneten<br />

Dritten treuhänderisch durch die phG verwaltet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen auch die Rechte aus der<br />

Kommanditbeteiligung.<br />

22. Abfindung<br />

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so erhält er - außer im Fall des § 9 - eine Abfindung<br />

durch Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.<br />

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Saldo von Kapitalkonto 1 und Kapitalkonto 11 zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Auszahlung der Abfindung kann frühestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens verlangt werden.<br />

23. Wettbewerbsverbot<br />

Das in § 112 HGB festgelegte Wettbewerbsverbot wird für die phG und die Kommanditisten abbedungen.<br />

24 Liquidation<br />

Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die phG. Ein nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibendes<br />

Vermögen wird im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I unter den Kommanditisten verteilt.<br />

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<strong>Windenergie</strong><br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

25. Schlußbestimmungen<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich der Schriftformklausel selbst, bedürfen der<br />

Schriftform.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder nicht<br />

durchführbar sein, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Eine unwirksame oder nichtige<br />

Bestimmung ist durch Gesellschafterbeschluß durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die die Parteien<br />

in Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, um den gleichen<br />

wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.<br />

Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich<br />

zulässige Maß.<br />

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