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Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land ...

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Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt der für<br />

<strong>Naturschutz</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> zuständige Fachminister <strong>im</strong> Benehmen mit dem Ausschuß für<br />

<strong>Land</strong>esentwicklung <strong>und</strong> Umweltschutz des <strong>Land</strong>tages.<br />

§ 59<br />

<strong>Naturschutz</strong>fonds<br />

(1) Unter dem Namen "<strong>Naturschutz</strong>fonds Bran<strong>den</strong>burg" wird bei der obersten <strong>Naturschutz</strong>behörde eine rechtsfähige<br />

Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.<br />

(2) Die Stiftung hat <strong>den</strong> Zweck, nach näherer Regelung der Satzung<br />

1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur Entwicklung von Natur <strong>und</strong> <strong>Land</strong>schaft durchzuführen, zu fördern<br />

oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen nach § 2 abzuschließen,<br />

2. Gr<strong>und</strong>stücke, <strong>die</strong> für <strong>den</strong> <strong>Naturschutz</strong>, <strong>die</strong> <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> oder <strong>die</strong> Erholung besonders geeignet sind, zu<br />

erwerben, langfristig zu pachten oder <strong>den</strong> Erwerb oder <strong>die</strong> Anpachtung solcher Gr<strong>und</strong>stücke durch andere geeignete<br />

Träger zu fördern,<br />

3. <strong>die</strong> Forschung <strong>und</strong> modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des <strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong> der <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> zu<br />

fördern,<br />

4. richtungsweisende Leistungen auf dem Gebiete des <strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong> der <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> auszuzeichnen.<br />

Die Stiftung verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke <strong>im</strong> Sinne der §§ 51 bis 68 der<br />

Abgabenordnung.<br />

(3)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß ihrer Satzung aus<br />

1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,<br />

2. zweckgebun<strong>den</strong>en Zuweisungen aus dem <strong>Land</strong>eshaushalt, insbesondere der Ausgleichsabgabe nach § 15,<br />

3. Zuwendungen Dritter, insbesondere Erträgnissen von Lotterien, Ausspielungen, Veranstaltungen, Sammlungen<br />

sowie Spen<strong>den</strong>.<br />

(4) Das <strong>Land</strong> bringt in das Vermögen der Stiftung eine einmalige Gr<strong>und</strong>ausstattung ein.<br />

(5) Der <strong>Naturschutz</strong>fonds wird durch <strong>den</strong> Stiftungsrat verwaltet. Der Stiftungsrat besteht aus dem für <strong>Naturschutz</strong><br />

<strong>und</strong> <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> zuständigen Fachminister oder dem von ihm best<strong>im</strong>mten Vertreter als Vorsitzendem <strong>und</strong> je<br />

einem Vertreter des Ministers der Finanzen, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand <strong>und</strong> Technologie, des<br />

Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen <strong>und</strong> Verkehr <strong>und</strong> des Ministers für Ernährung, <strong>Land</strong>wirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />

sowie einem Vertreter aus dem Ausschuß für <strong>Land</strong>esentwicklung <strong>und</strong> Umweltschutz des <strong>Land</strong>tages <strong>und</strong> drei<br />

Vertretern des Beirats bei der obersten <strong>Naturschutz</strong>behörde. Der für <strong>Naturschutz</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> zuständige<br />

Fachminister beruft <strong>die</strong> Mitglieder des Stiftungsrates auf Vorschlag der genannten Ministerien <strong>und</strong> des Ausschusses<br />

für <strong>Land</strong>esentwicklung <strong>und</strong> Umweltschutz des <strong>Land</strong>tages auf fünf Jahre <strong>und</strong> best<strong>im</strong>mt einen Geschäftsführer.<br />

(6) Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung, <strong>die</strong> der Genehmigung durch <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde <strong>im</strong> Einvernehmen<br />

mit dem Minister der Finanzen sowie dem Benehmen der Ausschüsse für <strong>Land</strong>esentwicklung <strong>und</strong> Umweltschutz<br />

<strong>und</strong> für Haushalt <strong>und</strong> Finanzen des <strong>Land</strong>tages bedarf.<br />

(7) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des <strong>Land</strong>es. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit der<br />

Verwaltung sicherzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist der für <strong>Naturschutz</strong> <strong>und</strong> <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> zuständige<br />

Fachminister.<br />

§ 60<br />

Zusammenarbeit der <strong>Naturschutz</strong>behör<strong>den</strong><br />

mit anderen Behör<strong>den</strong><br />

(1) Andere Behör<strong>den</strong> <strong>und</strong> öffentliche Stellen haben <strong>im</strong> Rahmen ihrer Zuständigkeit <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele des<br />

<strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong> der <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> zu unterstützen. Sie haben <strong>die</strong> <strong>Naturschutz</strong>behör<strong>den</strong> bereits bei der<br />

Vorbereitung aller öffentlichen Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Belange des <strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong> der<br />

<strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> berühren können, zu unterrichten <strong>und</strong> anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der<br />

Beteiligung vorgeschrieben ist.<br />

(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für <strong>die</strong> <strong>Naturschutz</strong>behör<strong>den</strong>, soweit Planungen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen des <strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong> der <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> <strong>den</strong> Aufgabenbereich anderer Behör<strong>den</strong> <strong>und</strong><br />

öffentlicher Stellen berühren können.<br />

§ 61<br />

<strong>Naturschutz</strong>helfer, <strong>Naturschutz</strong>beauftragte<br />

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